{"status":"available","doknr":"OLD276125","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1130.1L2045.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"1 L 2045/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.630.787,92 Euro festgesetzt.\n\nDie Entscheidung soll den Beteiligten vorab mit Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Anteilseignerin der H1 Grundstücksentwicklungs-GmbH, P \n(im Folgenden: H1) zu 100 %, die ihrerseits Anteilseignerin der U GmbH (im \nFolgenden: U) zu 100 % ist.\n\n4\n\nIn seiner Sitzung am 12.09.2005 hat der Rat der Antragstellerin beschlossen, die \nVerwaltung zu beauftragen, \n\n5\n\n- die Annuitäten aus den städtisch verbürgten Darlehen der U \nGmbH gegenüber der Stadtsparkasse P (Darlehensnummern \n0000000001 und 0000000002), die ohne Berücksichtigung der mit \nder Stadtsparkasse Oberhausen getroffenen \nStundungsvereinbarungen ab 01.08.2005 fällig werden würden, \nund\n\n6\n\n- die ab September 2005 fälligen Annuitäten aus den weiteren \nmusicalbedingten Darlehen der U GmbH gegenüber der \nStadtsparkasse Oberhausen (Darlehensnummern 0000000003, \n0000000004, 0000000005 und 0000000006)\n\n7\n\nzu den jeweiligen Fälligkeiten aus den dafür vorgesehenen \nHaushaltsstellen 8750.7151.000 und 8750.7152.000 - Zuschüsse an \nkommunale Sonderrechnungen - an die Stadtsparkasse P zu \nzahlen.\n\n8\n\nMit Verfügung vom 20.09.2005 hat die Antragsgegnerin den Oberbürgermeister \nder Antragstellerin u.a. angewiesen, gemäß § 122 Abs. 1 Satz1 GO NRW diesen \nBeschluss gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GO NRW zu beanstanden. Dieser Weisung ist \nder Oberbürgermeister mit Beanstandungsschreiben vom 27.09.2005 \nnachgekommen.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 17.10.2005 hat der Rat der Antragstellerin den \nRatsbeschluss vom 12.09.2005 bestätigt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit \nVerfügung vom 19.10.2005 den Ratsbeschluss vom 12.09.2005 aufgehoben und \ngemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung \nangeordnet.\n\n10\n\nGegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.10.2005 hat die \nAntragstellerin am 25.10.2005 in dem Verfahren 1 K 2726/05 am 03.11.2005 Klage \nerhoben. Mit Beschluss vom 16.11.2005 hat die Kammer im Verfahren 1 K 2726/05 \ndie Anfechtungsklage vom 03.11.2005 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K \n4957/05 fortgeführt.\n\n11\n\nZugleich mit Klageerhebung hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin ist - ergänzend zu ihrem \nVorbringen im Verfahren 1 L 1198/05, auf das sie Bezug nimmt - der Auffassung, die \naufschiebende Wirkung ihrer Klage sei wiederherzustellen, da die angegriffene \nVerfügung rechtswidrig sei und kein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen \nVollziehung bestehe. \nDie Übernahme der Verbindlichkeiten sei rechtmäßig. Die angegriffene \nkommunalaufsichtliche Maßnahme verstoße gegen die verfassungsrechtlich \ngarantierte Finanzhoheit der Antragstellerin (Art. 78 Abs. 1 LV; Art. 28 Abs. 2 Satz 3 \nGG). Im Rahmen des kommunalrechtlichen Aufsichtsverhältnisses, das sich als reine \nRechtsaufsicht darstelle, sei die Antragsgegnerin nur berechtigt, bei rechtswidrigem \nVerhalten einzuschreiten, da andernfalls die verfassungsrechtlich garantierte \nFinanzhoheit der Antragstellerin verletzt wäre. Einer Übernahme der \nVerbindlichkeiten stehe aber insbesondere § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW nicht \nentgegen, da diese auf einer rechtlichen Verpflichtung der Antragstellerin beruhe und \nzudem für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sei. \nHinsichtlich der beiden durch städtische Bürgschaften gesicherten Darlehen bestehe \neine Verpflichtung der Antragstellerin zur Leistung der streitgegenständlichen \nZahlungen sowohl gegenüber der Stadtsparkasse P als auch der U gegenüber. \nGegenüber der Stadtsparkasse ergebe sich die Verpflichtung daraus, dass der \nBürgschaftsfall gemäß den Bedingungen der Bürgschaftserklärung bereits \neingetreten sei. Gegenüber der U bestehe die rechtliche Verpflichtung der \nAntragstellerin nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Sicherheiten, die \nU von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Stadtsparkasse freizustellen. \nDie Antragsgegnerin habe ihr Ermessen zudem nicht sachgerecht ausgeübt, da sie \nihre Entscheidung auf eine unzureichende Tatsachengrundlage gestellt habe, wenn \nsie unterstelle, die U sei auch ohne die musical-bedingten Darlehensverpflichtungen \naus dem Engagement für die U1 GmbH (U1), wirtschaftlich nicht überlebensfähig. \nAber auch bei einer Folgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nbestehe ein überwiegendes Aussetzungsinteresse, da ansonsten zu ihren Lasten \nschwerwiegende, nicht wieder gut zu machende Folgen entstünden, da mit einer \nInsolvenz der U die erreichten Wirtschaftsförderungsmaßnahmen verloren \ngingen.\n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4957/05 gegen die \nAufhebungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.10.2005 \nwiederherzustellen.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verfahren \n1 L 1198/05 vor: Mit den Zahlungen an die U würden weitere Belastungen des \nHaushalts der Antragstellerin verursacht, die angesichts der desolaten Haushaltslage \nder Antragstellerin nicht mehr verantwortbar seien. Sie seien deshalb rechtlich \nunzulässig. \nEs sei nicht davon auszugehen, dass nicht wieder gut zu machende Folgen \nentstehen könnten, wenn die Antragstellerin die Annuitäten nicht übernehme. \nSolange die Antragstellerin von der Stadtsparkasse P nicht aus den beiden \nAusfallbürgschaften in Anspruch genommen werde, sei davon auszugehen, dass die \nStadtsparkasse P ihre Ansprüche aus den der U gewährten Darlehen nicht \ndurchsetzen wolle und - wie in der Vergangenheit - die Annuitäten weiterhin stunde, \nwenn diese nicht bedient werden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage würde in diesem Falle praktisch auch eine nicht wieder \nrückgängig zu machende Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten, denn mit jeder \nweiteren Zahlung der Antragstellerin zur Bedienung des Schuldendienstes von \nDarlehen der U würden die Belastungen der Antragstellerin weiter anwachsen, wenn \ndie Klage für diese im Ergebnis erfolglos bliebe und die U tatsächlich insolvent \nwürde.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird besonders auf den Beschluss der Kammer vom \n05.09.2005 - 1 L 1198/05 - und darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K \n2726/05, 1 K 4957/05 und 1 L 1198/05 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer zulässige Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet.\n\n20\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Klage und Widerspruch grundsätzlich \naufschiebende Wirkung. Diese entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dann, \nwenn - wie hier - die sofortige Vollziehung von der Behörde, die den Verwaltungsakt \nerlassen hat, im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten \nbesonders angeordnet wird. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise \nwiederherstellen. Bei der Entscheidung darüber, ob die Vollziehung ausgesetzt und \ndie aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederhergestellt \nwerden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten \nRechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Erweist sich die angefochtene Maßnahme bei \nder im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen \nÜberprüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist ein öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung stets zu verneinen. Können die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, erweist er sich \nalso weder als offensichtlich begründet noch als offensichtlich unbegründet, ist eine \nInteressenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des \nöffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung dazu, dass das öffentliche \nInteresse als schutzwürdiger anzuerkennen ist, ist die Anordnung der sofortigen \nVollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des \neingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.\n\n21\n\nNach diesen Maßstäben bleibt der Antrag erfolglos. Bei der allein möglichen \nsummarischen Überprüfung stellt sich die mit der - gemäß § 123 GO NRW auch \nohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässige - Klage der Antragstellerin \nangegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom 19.10.2005 nicht als offensichtlich \nrechtswidrig dar. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen \nVollziehung mit dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung \nführt dazu, dass das öffentliche Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen ist.\n\n22\n\nAuf der Grundlage des dem Gericht vorgetragenen Sach- und Streitstandes \nspricht jedenfalls nichts Überwiegendes dafür, dass die Verfügung rechtswidrig \nist.\n\n23\n\nNach § 122 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(GO NRW) i.d.F. der Bek. vom 14.07.1994 (GV.NRW. S.666 / SGV.NRW. 2023), \nzuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV.NRW. S. 498) kann \ndie Aufsichtsbehörde den (Ober-) Bürgermeister anweisen, Beschlüsse des Rates, \ndie das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger Beanstandung durch den (Ober-) \nBürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat oder Ausschuss aufheben. Bei \nsummarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen für ein \nkommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten vor.\n\n24\n\nRatsbeschlüsse dürfen nur dann nach § 122 Abs. 1 GO NRW beanstandet und \naufgehoben werden, wenn sie das geltende Recht im Zeitpunkt ihres Ergehens \nverletzen.\n\n25\n\nZu § 119 Abs. 1 GO NRW OVG NRW, Urteil vom 23.03.1960 - III A 178/58 -, \nOVGE15, 274, 279;\n\n26\n\nKallerhoff, NWVBl. 1996, S. 53, 56.\n\n27\n\nDie Befugnisse der Antragsgegnerin sind gemäß Art. 78 Abs. 4 Satz 1 Verf NRW \nbei Selbstverwaltungsangelegenheiten auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt, die \nsich nicht zu einer sog. „Einmischungsaufsicht\" verdichten darf und die den \nGemeinden eingeräumten Handlungsspielräume zu respektieren hat.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.1988 - 2 BvR 602/83, 2 BvR 974/83, 2 BvR \n602, 974/83 -, BVerfGE 78, 331, 341 = NVwZ 1989, 45; NWVerfGH, Urteil vom \n13.08.1996 - VerfGH 23/94 -, NVwZ-RR 1997, 249;\n\n29\n\nKallerhoff, a.a.O..\n\n30\n\nDie Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der \nfinanziellen Eigenverantwortung (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 GG). Eigene \nErmessenserwägungen zur Zweckmäßigkeit bestimmter Maßnahmen sind den \nAufsichtsbehörden im Rahmen der allgemeinen Kommunalaufsicht versagt.\n\n31\n\nVgl. NWVerfGH, Urteil vom 13.08.1996 - VerfGH 23/94 -, NVwZ-RR 1997, 249; \nOVG NRW, Urteil vom 15.12.1989 - 15 A 436/86 -, NVwZ 1990, 689 f..\n\n32\n\nDie Prüfung eines Verstoßes gegen das geltende Recht erstreckt sich auf \nsämtliche Rechtssätze, also die Gesetze sowohl im formellen als auch im materiellen \nSinne und umfasst auch ungeschriebene Rechtsnormen. Ein den Gemeinden in den \njeweiligen Rechtsnormen eröffneter Entscheidungsspielraum darf von der \nKommunalaufsicht nicht eingeschränkt werden.\n\n33\n\nKallerhoff, a.a.O..\n\n34\n\nDabei kommt die Kommunalaufsicht ihrer Aufgabe gemäß § 11 GO NRW nach, \ndie Gemeinden in ihren Rechten zu schützen, aber auch die Erfüllung ihrer Pflichten \nzu sichern. Dazu gehört auch die Sicherung der Pflicht der Gemeinden aus § 10 \nSatz 1 GO NRW, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die \nGemeindefinanzen gesund bleiben.\n\n35\n\nDer programmatische Inhalt des ökonomischen Prinzips der sparsamen und \nwirtschaftlichen Haushaltsführung, dessen Einhaltung hinsichtlich der Art, des \nUmfangs und der Qualität der vorgesehenen Aufgabenerfüllung in aller Regel \nobjektiv nicht messbar ist, lässt es geboten erscheinen, der Gemeinde bei der \nAnwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall \neinen weitgehenden Entscheidungsspielraum zuzubilligen.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.1990 - 15 A 1099/87 -, NWVBl 1991, \n240 = NVwZ-RR 1991, 509 = DÖV 1991, 611 = ZKF 1991, 159 = KStZ 1991, 115 = \ndng 1991, 310 = GemH 1991, 262\n\n37\n\nEin Einschreiten der Kommunalaufsicht zur Durchsetzung des Grundsatzes der \nWirtschaftlichkeit und Sparsamkeit setzt voraus, dass die Gemeinde den ihr bei der \nAnwendung dieses Grundsatzes zustehenden Freiraum in nicht mehr vertretbarer \nWeise überschritten hat.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.1990 - 15 A 1099/87 -, NWVBl. 1991, \n240.\n\n39\n\nIn extrem gelagerten Fällen mag sich dabei der den Gemeinden zustehende \nSpielraum bei der Festlegung von Ausgaben derart einengen, dass er sich auf Null \nreduziert und damit finanzielle Eigenverantwortung letztlich nur noch in Abstimmung \nmit der Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden kann, die die Pflicht der Gemeinde \nsichert, ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die \nGemeindefinanzen gesund bleiben.\n\n40\n\nEs spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin mit der angegriffenen \nAufhebungsverfügung davon ausgehen durfte, dass der aufgehobene Ratsbeschluss \nnicht die rechtlichen Vorgaben des § 9 des Gesetzes zur Einführung des Neuen \nKommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen \n(NKFEG) i.V.m. § 81 GO NRW in der hier noch bis zum 31.12.2004 geltenden \nFassung (im Folgenden § 81 GO NRW a.F.) einhält. Danach darf die Gemeinde, \nwenn die Haushaltsführung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt \ngemacht ist, ausschließlich Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich \nverpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar \nist (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 GO NRW a.F.).\n\n41\n\nAuf der Grundlage dieser gesetzlichen Einschränkung dürfte die Antragstellerin, \ndie den Restriktionen des sog. „Nothaushaltsrechts\" unterliegt, nicht berechtigt sein, \ndie vom Rat am 12.09.2005 beschlossenen Zahlungen der musical-bedingten \nDarlehensannuitäten der U an die Stadtsparkasse zu leisten.\n\n42\n\nDas Regelungskonzept des § 81 GO NRW a.F. will verhindern, dass die \nKommunen durch ein haushaltsrechtliches Vakuum, das nicht verschuldet zu sein \nbraucht, Schaden erleiden. Auch verhindert § 81 eine Ausweitung der \nHaushaltswirtschaft während der Übergangszeit und schafft dadurch einen starken \nAnreiz, die neue Haushaltssatzung so rasch wie möglich wirksam werden zu \nlassen.\n\n43\n\nVgl. Rehn / Cronauge, GO NRW, § 81 Anm. I.\n\n44\n\nDie vorläufige Haushaltswirtschaft legt damit der Gemeinde besondere \nEinschränkungen auf. Die Vorschrift zielt allerdings nicht auf die Fälle ab, in denen \nKommunen über einen längeren Zeitraum mit einem nicht genehmigten \nHaushaltssicherungskonzept leben müssen.\n\n45\n\nVgl. Rehn / Cronauge, GO NRW, § 81 Anm. II.6.\n\n46\n\nDer Umfang der durch § 81 für die Haushaltswirtschaft ausgelösten Restriktionen \nist mit dem Schutzzweck der Norm zu erklären. Sie ist ersichtlich nicht dazu \ngeschaffen, die heute schon vielerorts anzutreffende Situation lang- oder auch nur \nmehrjährig haushaltsloser Kommunen zu regeln. Gleichwohl verlangt das Konzept \ndes § 81 GO NRW a.F. auch insoweit Beachtung, solange keine Vorschrift \ngeschaffen ist, die der Sondersituation Rechnung trägt.\n\n47\n\nVgl. Krämer / Sennewald, in: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / \nWansleben, GO NRW § 81 Anm. 1.3.\n\n48\n\nOb die Kommune rechtlich verpflichtet ist, Ausgaben vorzunehmen, bestimmt \nsich dabei nach folgenden Kriterien:\n\n49\n\nOb die rechtliche Verpflichtung auf einer gesetzlichen Regelung beruht oder \nErgebnis einer privatrechtlichen Vereinbarung ist, ist nicht erheblich. Die rechtliche \nVerpflichtung muss bereits zu Beginn des Haushaltsjahres bestanden haben oder \nden Gemeinden kraft Gesetzes aufgegeben werden. Die Gemeinde darf hingegen \nwährend der haushaltslosen Zeit keine neuen rechtlichen Verpflichtungen eingehen. \nEine rechtliche Verpflichtung zur Ausgabenleistung besteht grundsätzlich nicht bei \nder Durchführung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben, sofern nicht \nLeistungspflichten aufgrund vertraglicher Abmachungen, Zusicherungen oder \nausnahmsweise aus der Anwendung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) \nentstanden sind.\n\n50\n\nVgl. Hamacher, in: Articus / Schneider, GO NRW § 81, Erl. 2; Rehn / \nCronauge, GO NRW, § 81 Anm. II.2 / II.3.\n\n51\n\nAuch Beteiligungen der Gemeinde an Gesellschaften des bürgerlichen Rechts \noder des Handelsrechts können Grundlage einer rechtlichen Leistungsverpflichtung \nsein.\n\n52\n\nRehn / Cronauge, GO NRW, § 81 Anm. II.2\n\n53\n\nEs spricht schon einiges dafür, dass es der Antragstellerin materiell um die \nLeistung von Zuschüssen an bzw. zugunsten Dritter geht. Jedenfalls will sie aufgrund \ndes aufgehobenen Beschlusses ausdrücklich nicht die musical-bedingten Darlehen \nder U als eigene Schuld übernehmen\n\n54\n\n- wenn auch im kommunalpolitischen Raum die komplette \nDarlehensübernahme der musical-bedingten Verbindlichkeiten durch die \nAntragstellerin diskutiert wurde und weiterhin diskutiert wird -,\n\n55\n\nsondern vielmehr periodische Zahlungen zugunsten der U an die Stadtsparkasse \nP leisten, ohne einer eigenen Rechtsverpflichtung gegenüber der Stadtsparkasse P \nnachzukommen. Dazu führt die Begründung des Ratsbeschlusses (vom 12.09.2005, \nDrucks. B/14/0887-01) aus:\n\n56\n\n- Rdnr. 24 - 26 des Beschlusses - \n„Vorgesehen ist die unmittelbare Zahlung der jeweils für die U fällig werdenden \nAnnuitäten durch die Stadt an die Stadtsparkasse P als Zahlung auf die Schuld \neines Dritten im Sinne des § 267 BGB.\" (Unterstreichung zur Hervorhebung) \n\n57\n\n- Rdnr. 55 - 67 des Beschlusses - \n„Entgegen der ursprünglich (zur Zeit der Herbeiführung der dringlichen \nEntscheidung vom 16./17.08.2005) vorgesehnen Vorgehensweise soll zunächst \nkeine im Außenverhältnis verbindliche Schuldübernahmevereinbarung zwischen \nder Stadt und der Stadtsparkasse P geschlossen werden (...). Eine bloße Zahlung \nder von der U geschuldeten Annuitäten durch die Stadt stellt gegenüber einer \nSchuldübernahme als schuldrechtlich abschließende Regelung des Sachverhalts \nzur Entlastung der U nach Einschätzung der Verwaltung und der \nProzessbevollmächtigten in den beim Verwaltungsgericht rechtshängigen \nVerfahren eine weniger weitgehende und angesichts des derzeitigen \nVerfahrensstandes ausreichende Maßnahme dar. Daher soll mittels des \nBeschlussvorschlages eine Ratsentscheidung nur in Bezug auf eine tatsächliche \nBegleichung der jeweils (ohne Berücksichtigung einer eventuellen \nStundungsvereinbarung) fälligen Annuitäten durch die Stadt herbeigeführt werden. \nBei dieser Gestaltung bliebe die U - wie bisher - Schuldnerin der Stadtsparkasse \nP.\" (Unterstreichung zur Hervorhebung)\n\n58\n\nNur soweit dürfte der aufgehobene Ratsbeschluss, der die Übernahme \nbestimmter periodischer Annuitäten durch die Stadt P erlaubt, zu verstehen sein. Er \nnimmt damit das schuldrechtliche Wahlrecht des Schuldners gemäß §§ 262, 263 \nBürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahr und bestimmt die Leistung auf die Schuld der \nU, nicht auf eine möglicherweise bestehende Schuld aufgrund des Rechts der \neigenkapitalersetzenden Sicherheiten nach § 32a GmbHG.\n\n59\n\nBei freiwilligen Zahlungen, die nicht zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde \ngehören, gilt folgendes: Wenn der Zuschussempfänger aufgrund kurzfristig nicht \nmehr abbaubarer Kosten in die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit gerät, dürfte auch in \ndiesem Fall eine entsprechende Ausgabe zumindest dann zulässig sein, wenn die \nallgemeine Haushaltslage eine Aufrechterhaltung des entsprechenden Zuschusses \nzulässt. Der Beginn neuer Maßnahmen ist nicht zulässig.\n\n60\n\nVgl. Hamacher, in: Articus / Schneider, GO NRW § 81, Erl. 2; Rehn / \nCronauge, GO NRW § 81 Erl. II.4.\n\n61\n\nDie dauerhafte periodische Bereitstellung von Geldern zugunsten der U, damit \ndiese ihren musical-bedingten Darlehensverpflichtungen nachkommen kann und \ninsoweit keine Zahlungsunfähigkeit entsteht, stellt sich - jedenfalls nach dem hier zu \nbeurteilenden aufgehobenen Ratsbeschluss - als Leistung eines (verlorenen) \nZuschusses dar, zumal - soweit ersichtlich - sich die U weder verpflichtet hat, die \nGelder an die Stadt zurückzuzahlen, noch erkennbar ist, dass sie dies jemals könnte \noder auch nur beabsichtigte.\n\n62\n\nWenn man diesem Standpunkt folgt, stellt sich die Zuschussgewährung als eine \nneue - unter dem Regime der vorläufigen Haushaltsführung unzulässige - \nMaßnahme dar. Selbst wenn angenommen wird, dass die U als mittelbare \nZuschussempfängerin aufgrund ihrer allgemeinen Finanzsituation und der damit \nverbundenen kurzfristig nicht mehr abbaubaren Kosten in die Gefahr der \nZahlungsunfähigkeit geraten könnte, spricht gegen die Zulässigkeit der Zuschüsse \nnicht nur die allgemeine Haushaltslage der Stadt P, sondern vor allem die Tatsache, \ndass es um die Bewilligung eines neuen Zuschusses geht, und nicht die \nAufrechterhaltung eines bereits zuvor geleisteten Zuschusses angestrebt wird. \nDeshalb ist auch der im Subventionsrecht geltende Rechtsgrundsatz der Beachtung \nvon Treu und Glauben sowie die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der U auf die \nweitere Zahlung nicht von Belang.\n\n63\n\nDer Auffassung der Antragstellerin, sie sei bereits jetzt verpflichtet, die \nstreitgegenständlichen Annuitäten zu leisten, da der „Ausfall\" im Sinne der \nBürgschaftsbedingungen und damit der Bürgschaftsfall eingetreten sei und darüber \nhinaus die U ihr gegenüber einen Freistellungsanspruch wegen \ngesellschaftsrechtlicher eigenkapitalersetzender Sicherheiten geltend machen \nkönnte, schließt sich die Kammer nicht an. Auf der Grundlage des vorgetragenen \nSach- und Streitstandes ist schon nicht ersichtlich, dass die Stadtsparkasse P \naußerhalb eines Insolvenzverfahrens Leistungen der Antragstellerin aus der \nAusfallbürgschaft beansprucht. Gegen eine Verpflichtung der Antragstellerin, schon \njetzt aus den Ausfallbürgschaften aufzukommen, spricht schon der Wortlaut der \nVereinbarungen, der darauf gerichtet ist, dass die Kreditgläubigerin diese Zahlung \nfordert. Danach ist der Ausfall gegeben,\n\n64\n\n„wenn und insoweit die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Konkurs- / \nVergleichsverfahren oder auf sonstige Weise erwiesen ist (...). Der Ausfall gilt \nferner als festgestellt, wenn fällige Kapital- oder Zinsbeträge trotz schriftlicher \nZahlungsaufforderung nicht innerhalb von 6 Monaten beglichen werden.\"\n\n65\n\nDamit ist festgelegt, dass der Eintritt des Ausfalls nur in einer besonderen \nAuseinandersetzung - entweder in einem angestoßenen Verfahren oder auf \nZahlungsaufforderung der Gläubigerin hin - zwischen Schuldner und Gläubiger \nfestgestellt wird. Diese Bedingungen liegen hier nicht vor, da nicht einmal erkennbar \nist, dass zwischen der Antragstellerin und der Stadtsparkasse P Verhandlungen oder \nAufforderungen mit dem Ziel der Feststellung des Ausfalles stattgefunden hätten. Im \nGegenteil ist vielmehr nach dem Erkenntnisstand im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren in der Vergangenheit stets nach einem Weg gesucht worden, \ndie förmliche Feststellung des Ausfalls gerade zu vermeiden (z.B. durch \nStundungsabreden). Der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der U wurde stets z.B. \ndurch Vermeidung einer schriftlichen Zahlungsaufforderung im Sinne der \nAusfallbürgschaften ausgewichen oder - anders formuliert - es wurde stets die \nEntscheidung hinausgezögert, die wirtschaftliche Erfolglosigkeit und das Scheitern \nder U angesichts der belastenden musical-bedingten Darlehen abschließend zu \ndiagnostizieren. Allein die Behauptung der Antragstellerin, der Ausfall sei gegeben, \nreicht jedenfalls ohne Mitwirkung der Kreditgläubigerin an der Feststellung der \nerforderlichen Voraussetzungen nicht aus. Die Antragsgegnerin weist zutreffend \ndarauf hin, dass die Stadtsparkasse P die Antragstellerin bislang tatsächlich nicht auf \nZahlung in Anspruch genommen hat.\n\n66\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass die U gegenüber der Antragstellerin \nFreistellungsansprüche auf der Grundlage des § 32a GmbHG geltend macht. \n\n67\n\nZum Recht der eigenkapitalersetzenden Sicherheiten gilt unter Berücksichtigung \nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der zivilrechtlichen \nKommentarliteratur folgendes: Nach den vom Gesetz und der Rechtsprechung \naufgestellten Grundsätzen zum Kapitalersatz ist jeder Gesellschafter für eine seriöse \nFinanzierung der im Rechtsverkehr auftretenden GmbH verantwortlich. Zwar ist er \ngrundsätzlich nicht verpflichtet, die GmbH über den Mindestbetrag des § 5 GmbHG \nhinaus mit Kapital auszustatten, und auch in der Wahl der Mittel frei, wenn er sich für \neine Finanzierungsleistung entscheidet. Wählt er aber eine Finanzierungsweise, mit \nder er einer nach den Umständen gebotenen Einbringung von Eigenkapital \nausweicht, so darf er daraus keinen Vorteil zum Nachteil der Gläubiger ziehen, indem \ner auf sie das Risiko abwälzt, das mit der an sich gebotenen Zuführung von \nEigenkapital verbunden ist; er muss vielmehr die Finanzierungsleistung der GmbH \nbelassen, bis die Krise behoben ist, während derer Gesellschafter als ordentliche \nKaufleute Eigenkapital zugeführt hätten. Unabhängig von subjektiven Zielsetzungen \nhat der Gesellschafter allein wegen seiner Gesellschafterstellung im Interesse der \nGläubiger zu verantworten, der GmbH in der Krise anstelle von Eigen- Fremdkapital \nzugeführt zu haben. Auch wenn der Gesellschafter sich ausschließlich von \nSicherungs- oder - wie eine Gebietskörperschaft - von ansiedlungspolitischen \nInteressen leiten lässt, ermöglicht er mit seiner Finanzierungsleistung der an \nKapitalmangel leidenden Gesellschaft den Fortbestand; dieser Befund rechtfertigt \nregelmäßig, die Leistung - ihrem wirtschaftlichem Zweck entsprechend - als \nEigenkapital anzusehen. Will der Gesellschafter / Kreditgeber diese Verantwortung, \nwas ihm freisteht, nicht übernehmen, muss er von einer weiteren Finanzierung mit \nder Folge absehen, dass das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen im Interesse \nder Gläubiger liquidiert wird.\n\n68\n\nBGH, Urteil vom 19.09.1988 - II ZR 255/87 -, BGHZ 105, 168-189 = WM 1988, \n1525-1532 = ZIP 1988, 1248-1254 = DB 1988, 2141-2144 = MDR 1989, 43-44 = \nDNotZ 1989, 98-102 = LM Nr 4 zu § 32a GmbHG = NJW 1988, 3143-3148.\n\n69\n\nDaraus folgt zur Freistellungspflicht des Gesellschafters einer GmbH hinsichtlich \nder Rückzahlungsverbindlichkeiten der Gesellschaft für einen der Gesellschaft durch \neinen Dritten gewährten und von ihm verbürgten Kredit:\n\n70\n\nVgl. BGH, Urteil vom 09.12.1991 - II ZR 43/91 -, ZIP 1992, 108-109 = WM \n1992, 223-224 = DStR 1992, 261-262 = DB 1992, 365-366 = GmbHR 1992, 166-\n168 = NJW 1992, 1166-1167 = BB 1992, 592-593 = MDR 1992, 356-357.\n\n71\n\nDie Kreditrückführung aus Mitteln des zur Erhaltung des Stammkapitals \nerforderlichen Vermögens hat vor diesem Hintergrund dieselben Wirkungen wie eine \nAuszahlung an die bürgenden Gesellschafter. Dies löst gegen sie - hier also gegen \ndie Antragstellerin - einen Rückzahlungsanspruch aus. Darüber hinaus sind die \nGesellschafter der Gesellschaft gegenüber schon vorher verpflichtet, sie von der \nRückzahlungsforderung bei deren Fälligkeit freizustellen. Diese Freistellungspflicht \nberuht auf der eigenkapitalersetzenden Funktion der Sicherheit und besteht \nungeachtet des regelmäßig anzunehmenden, aber in der Krise nicht zu \nrealisierenden Regressanspruchs des sichernden Gesellschafters. Sie tritt \nselbständig neben die Rechtsfolgen des § 32a Abs. 2 GmbHG und greift nicht erst im \nInsolvenzverfahren ein.\n\n72\n\nVgl. K. Schmidt, in: Scholz (Hrsg.), GmbHG, 8. Aufl. 1993, §§ 32a, 32b, \nRdnr.147.\n\n73\n\nAllerdings ist der nicht zum Kreis der Gesellschafter gehörende Kreditgläubiger -\n hier die Stadtsparkasse P - grundsätzlich durch die für die Gesellschafter geltenden \nKapitalersatzregeln nicht gehindert, seinen Anspruch gegen die Gesellschaft - hier \ndie U - geltend zu machen in dem Fall, dass ein eingeräumter Bankkredit durch \npersönliche Bürgschaften - hier durch die Antragstellerin - abgesichert wird. Diese ist \nihm gegenüber zur Erfüllung verpflichtet.\n\n74\n\nVgl. BGH, Urteil vom 09.12.1991.\n\n75\n\nDer Sicherungsgeber bzw. die Sicherheit haftet im Insolvenzverfahren primär. \nDer Gläubiger kann dort unmittelbar auf den bürgenden Gesellschafter bzw. auf die \nvom Gesellschafter bestellten Realsicherheiten zugreifen, und die Gesellschaft kann \nihn ohne weiteres auf den Gesellschafter bzw. auf die Realsicherheiten \nverweisen.\n\n76\n\nVgl. K. Schmidt, in: Scholz (Hrsg.), GmbHG, 8. Aufl. 1993, §§ 32a, 32b, \nRdnr.142.\n\n77\n\nOb die von der Antragstellerin gewählten Konstruktionen diesen Grundsätzen \nunterfallen, lässt sich aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht eindeutig \nsagen. Weder liegt auf der Hand, dass die von der Antragstellerin im Zusammenhang \nmit den Vereinbarungen zwischen U und U1 GmbH (U1) übernommenen \nAusfallbürgschaften kapitalersetzende Sicherheiten eines Gesellschafters - nicht \nNebenleistungen im Rahmen eines anderweitigen Geschäfts - mit der U waren, noch \nkönnen diese Transaktionen ohne weiteres sonst als mittelbare \nEigenkapitalrückführung gelten. Ob ein ordentlicher Kaufmann - in der Rolle der \nAntragstellerin - Eigenkapital zugeführt oder das Scheitern des Engagements - mit \ndaraus folgenden einmaligen Haftpflichten - hingenommen hätte, lässt sich nicht \neindeutig beantworten und hängt von einer schwer zu treffenden Prognose ab. \nSchließlich bleibt völlig offen, ob - die Anwendbarkeit der genannten \nAuslegungsmaxime unterstellt - daraus folgte, dass die Antragstellerin ohne \nzeitlichen Rahmen Annuitäten übernehmen müsste oder nur im Falle der Insolvenz in \neiner äquivalenten Höhe - etwa bis in Höhe des Eigenkapitals der U - einzutreten \nhätte. Die Annahme die Antragstellerin sei in einer durch die Antragsgegnerin zu \nrespektierenden Weise ohne Alternative darauf festgelegt, die entsprechenden \nLeistungen gegenüber der Stadtsparkasse P zugunsten der U zu erbringen, ist auch \nauf tatsächlichem Hintergrund nicht ausreichend abgesichert. Mit den bestehenden \nErkenntnismitteln des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wird derzeit nicht \ndeutlich, wie die Stadtsparkasse P als Kreditgläubigerin zukünftig verfahren wird, ob \nsie wie bislang die Kredite weiter stundet, ob sie ihre Ansprüche verfolgt und damit \nein Insolvenzverfahren auslöst oder ob sie sich bereits vorher unter Verweis auf \neinen möglicherweise bestehenden Freistellungsanspruch der U an die \nAntragstellerin halten wird. All dies dürfte u.a. auch von Ergebnissen von \nVerhandlungen abhängen. Zum Zeitpunkt des aufgehobenen Beschlusses mag der \nRat die Übernahme der monatlichen Annuitäten wohl für sinnvoll und zweckmäßig \ngehalten haben, zwingend geboten im Sinne der Regeln des Nothaushaltsrechts sind \ndiese nach dem oben Gesagten nicht.\n\n78\n\nDiese Überlegungen dürften auch für die weitere Alternative des § 81 Abs. 1 Nr. \n1 GO NRW a.F. gelten, nach der Ausgaben vorgenommen werden dürfen für \nLeistungen, die zur Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Da \ndie weitere Vorgehensweise der Kreditgläubigerin derzeit im Dunkeln liegt und \nentsprechende Erkenntnisse nicht vorliegen, kann jedenfalls eine Unaufschiebbarkeit \nnicht festgestellt werden. Im übrigen wird insoweit auf die Ausführungen in der \nangegriffenen Aufhebungsverfügung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n79\n\nIst nach alledem offen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine \nAufhebungsverfügung nach § 122 GO NRW vorliegen, so scheitert deren \nRechtmäßigkeit nicht an Ermessensmängeln, namentlich einem Verstoß gegen den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n80\n\nDie Motivation der Antragsgegnerin, den Ratsbeschluss vom 12.09.2005 \naufzuheben, um sicherzustellen, dass keine Zahlungen vorgenommen werden, zu \ndenen die Antragstellerin wegen ihrer Haushaltslage weder berechtigt noch \nverpflichtet ist und die zu zusätzlichen, dauerhaften und letztlich unübersehbaren \nBelastungen ihres Haushalts führen würden, ist nicht rechtsfehlerhaft. Angesichts \neines Gesamtdefizits des Verwaltungshaushalts in Höhe von 817,9 Mio. Euro und \nweiterer langfristiger investiver Schulden in Höhe von 380,5 Mio. Euro, also einem \nGesamtschuldenstand von annähernd 1,2 Mrd. Euro geht die Antragsgegnerin \nermessensfehlerfrei davon aus, dass für die Antragstellerin innerhalb der engen \nGrenzen des § 9 NKFEG i.V.m. § 81 GO NRW a.F. praktisch keine finanziellen \nFreiräume mehr bestehen.\n\n81\n\nVgl. Angela Faber, DVBl. 2005, 933 ff., die u.a. anhand des Beispiels der \nAntragstellerin die Frage nach der Insolvenz für Kommunen diskutiert.\n\n82\n\nDie Antragstellerin plant nach dem aktuellen nicht genehmigten \nHaushaltssicherungskonzept einen originären Haushaltsausgleich erst im Jahre 2013 \nund den Gesamtausgleich im Jahre 2022. Unter diesen extremen Umständen ist von \nder besonderen Lage auszugehen, dass sich der grundsätzlich zustehende \nSpielraum der Antragstellerin bei der Festlegung von Ausgaben derart eingeengt ist, \ndass er sich auf Null reduziert und damit finanzielle Eigenverantwortung letztlich nur \nnoch in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden kann. \n\n83\n\nDie unterschiedlichen Ziele der Beteiligten - \"Sicherung der dauerhaften \nHaushaltssanierung\" einerseits und „Sicherung der erreichten \nWirtschaftsförderungsmaßnahmen der U\" andererseits -, verbunden mit finanziellen \nKonsequenzen beider Ziele, führt letztlich zu einer für alle Betroffenen \nunbefriedigenden Situation. So oder so sind von der Antragstellerin Zahlungen zu \nleisten, die die katastrophale Haushaltslage kaum mehr hergibt. In dem einen Fall \nwürde die Antragstellerin bis zur Tilgung der musical-bedingten Schulden der U \njahrzehntelang Darlehensannuitäten übernehmen, es sei denn, die U wäre eines \nTages in der Lage, ihre Schulden zu begleichen. In dem anderen Fall würde - falls \nnicht die Stadtsparkasse P weiter stundet - der Bürgschaftsfall eintreten, so dass die \nAntragstellerin insoweit erneut entsprechend hohe Kassenkredite aufnehmen müsste \nund diese ebenfalls über Jahrzehnte bedienen müsste.\n\n84\n\nAngesichts dieses Dilemmas besteht ein anzuerkennendes Interesse der \nAntragsgegnerin, dauerhaften, nicht mehr abschätzbaren haushaltsrechtlichen \nWeiterungen entgegen zu treten. Damit handelt sie - nicht zuletzt zur Durchsetzung \nder Gleichbehandlung aller betroffenen Kommunen - im Sinne der „Hinweise für die \nkommunalaufsichtliche Behandlung von Kommunen ohne genehmigtes \nHaushaltssicherungskonzept (Nothaushaltsrecht nach § 81 GO NRW)\" des \nInnenministeriums NRW mit Erlass vom 04.06.2003 - 3 - 33 - 44.10 - 9354/03 (1) -. \nHaushaltskonsolidierungen sollen danach dadurch angesteuert werden, dass \nfreiwillige Leistungen nicht mehr in Betracht kommen und sogar der bisherige \nUmfang freiwilliger Leistungen schrittweise reduziert werden. Bei neuen \nRisikoübernahmen sollen besonders hohe Prüfungsanforderungen gestellt werden. \nDabei bedarf es nach den „Hinweisen\" einer besonderen Abwägung einschätzbarer \nRisiken im Verhältnis zu den Schulden und zur Vermögenssubstanz sowie im Lichte \nder Verpflichtung zur Wiederherstellung des originären Haushaltsausgleichs zum \nfrühest möglichen Zeitpunkt.\n\n85\n\nDiesen Ansatz hat die Antragsgegnerin gewählt, als sie die weiter bestehenden \nRisiken der Insolvenz der U gegenüber in Vergleich gesetzt hat zur Haushaltslage \nder Antragstellerin und sich die Ausführungen und Wertungen im Gutachten der X \nvom 06.06.2005 inhaltlich zu eigen gemacht hat. Dabei war zutreffend auf das zum \nZeitpunkt der Beschlussfassung des aufgehobenen Ratsbeschlusses vorliegende \nZahlenmaterial zur wirtschaftlichen Entwicklung der U abzustellen und nicht - wie die \nAusführungen der Antragstellerin nahe legen - auf aktuelle Zahlen, wie sie das \nSchreiben des Oberbürgermeisters der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom \n26.10.2005 vermuten lässt.\n\n86\n\nDabei erscheint die Einschätzung plausibel, dass sowohl bei der Insolvenz als \nauch bei der Übernahme der Verpflichtungen der U auf die Antragstellerin finanzielle \nBelastungen zukommen, die in etwa die gleiche Höhe haben. Insoweit ist es nicht \nermessensfehlerhaft, die Wertungen des X-Gutachtens dahingehend auszulegen \nund zur Grundlage der Entscheidung zu machen, dass bei Übernahme der \nVerpflichtungen der U durch die Antragstellerin nicht auf jeden Fall sichergestellt ist, \ndass nicht in Zukunft weitere finanzielle Nachteile für die Antragstellerin zu erwarten \nseien. Dem Gutachten der X ist zu entnehmen, dass diese die Planungen der \nGesellschaft für ehrgeizig halte, die Prognosen über die zukünftigen Entwicklungen \nder U mit Risiken behaftet seien und eine Gewähr für das Eintreten der geplanten \nSzenarien (u.a. Vermietungsquote von mindestens 84 %, Mietsteigerungen) nicht \nübernommen werden könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass völlig unabhängig \nvon den Belastungen durch das U1-Engagement bei Fortführung der U ein nicht \nunerhebliches Risiko nicht ausgeglichener Jahresergebnisse und einer wachsenden \nVerschuldung der U bestehe. Wegen der weiteren Begründung wird insoweit \nentsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid \nvom 19.10.2005 verwiesen.\n\n87\n\nVor dem Hintergrund der Haushaltslage der Antragstellerin kommt ihr bei der \nwirtschaftlichen Gefahrenprognose kein Einschätzungsvorrecht zu. Die \nGestaltungsspielräume der Gemeinde, die auch die Gewichtung und Inkaufnahme \nvon Risiken einschließen, sind umso größer, je abgesicherter ihre Haushaltssituation \nist. Dagegen muss eine Gemeinde um so mehr Einmischung des Staates \nhinnehmen, je bedenklicher ihre finanzielle Situation ist und je mehr der Staat im \nInteresse gerade der Selbstverwaltung aufgerufen ist, einer faktischen \nZahlungsunfähigkeit entgegenzutreten.\n\n88\n\nVgl. dazu Faber, a.a.O, S. 943.,\n\n89\n\nDies bringt das Gesetz u.a. in etlichen Einwirkungsvorbehalten zum Ausdruck \n(vgl. etwa § 81 Abs. 2 GO NRW a.F.). Letztere Norm - soweit sie „die Fortsetzung \nder Bauten\" anspricht - enthält eine über den geregelten Fall hinausweisende \nInteressenbewertung: Das halbfertige Stehenlassen des Rohbaus bedeutet \nregelmäßig Substanzverlust, seine Fertigstellung weitere finanzielle Belastungen. \nAuch für diesen Fall gibt der Gesetzgeber keiner Lösung den Vorrang; noch weniger \nüberlässt er die Entscheidung allein der Gemeinde. Vielmehr liegt die Verantwortung \nbei der Aufsichtsbehörde, die auch den Substanzverlust hinnehmen kann, um eine \nweitere Verschuldung auszuschließen.\n\n90\n\nAngesichts dieser für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nAufhebungsverfügung sprechenden Umstände fällt auch die allgemeine Abwägung \nder widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus.\n\n91\n\nDas Interesse der Antragstellerin, von einer rechtswidrigen Aufhebungsverfügung \nvorläufig verschont zu bleiben, ist damit geringer zu bewerten als das öffentliche \nInteresse an deren Vollziehung. Zum einen könnten Zahlungen zu Lasten des \nohnehin schon notleidenden Haushalts zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr \nrückgängig gemacht werden. Zum anderen ist nicht erkennbar, auf welcher \nGrundlage die Antragstellerin eine dauerhafte finanzielle Sanierung der U erreichen \nwill. Ein umfassendes in die Zukunft weisendes wirksames Konzept ist nicht \nersichtlich, wenn es denn je bestanden hat. Schon im Jahre 2000 war die U1, an der \ndie U bereits im Jahre 1998 aufgrund des Beschlusses des Rates der Antragstellerin \nvom 23.06.1997 und des Beschlusses des Aufsichtsrates der H1 einen Anteil von \n24,5 % übernommen hatte, nicht mehr in der Lage, die zur Errichtung des Theaters \nauf dem Gelände der O in P in Anspruch genommenen Baudarlehen zu bedienen. \nFolge war, dass eine Bedingung des Kaufvertrages zwischen der U1 und der U \n- Übernahme des Grundstücks mit aufstehendem Gebäude und Ablösung der \nBaudarlehensverbindlichkeiten der U1 durch die U - eintrat. Zu diesem Zweck nahm \ndie U in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten Darlehen bei der Stadtsparkasse \nP auf. Die Antragstellerin wiederum hat für die von der U zur Ablösung der \nVerbindlichkeiten der U1 aufgenommenen Darlehen bei der Stadtsparkasse P zwei \nAusfallbürgschaften in Höhe von insgesamt 58 Mio. DM (etwa 29,65 Mio. Euro) \nübernommen (bestätigt durch die Antragsgegnerin - unter Zurückstellung erheblicher \nBedenken - mit Verfügung vom 28.12.2000), nachdem auf Hinwirken der \nAntragsgegnerin die Antragstellerin und die U die Verlustausgleichsvereinbarung \nvom 03.05.1988 aufgehoben hatten. Die damalige Entscheidung der Antragstellerin, \ndie U mit den musical-bedingten Verbindlichkeiten, die nicht zu ihrem eigentlichen \nKerngeschäft gehören, zu belasten und damit das Risiko einer Insolvenz \nhinzunehmen, wirkt insoweit bis heute fort. Die Hinnahme dieses Risikos kann bei \nder allgemeinen Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben. Auch vor \ndiesem Hintergrund gibt auch die in § 81 Abs. 2 Satz 1 und 4 GO NRW a.F. \nenthaltene Interessenbewertung den Ausschlag: Droht die Überschuldung die \nLeistungsfähigkeit der Gemeinde zu gefährden, ist die verlustbehaftete Liquidation \neines Engagements („Ende mit Schrecken\") gegenüber der nach Zeit, Umfang und \nErfolgsaussicht unkalkulierbaren Fortsetzung unter kontinuierlicher Mittelaufbringung \n(„Schrecken ohne Ende\") das geringere Übel. \n\n92\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n93\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. \nMaßgebend ist danach die sich für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der \nSache. Dabei hat die Kammer die von der Antragstellerin beabsichtigte Zahlung \nmonatlicher bzw. vierteljährlicher Beträge, gegen die die Antragsgegnerin im Wege \nder Kommunalaufsicht vorgeht, angemessen vervielfacht (insgesamt 12 \nMonatszahlungen, davon 8 Monatszahlungen von je 215.113,53 Euro und \n4 Monatszahlungen zzgl. 4 Quartalsannuitäten von je insgesamt 227.469,92 Euro), \nohne von der letztlich zu zahlenden Gesamtsumme, die über dem Höchststreitwert \ndes § 39 Abs. 2 GKG in Höhe von 30 Mio. Euro liegen dürfte, auszugehen. Im \nHinblick auf das Begehren, das jedenfalls teilweise - soweit für die Bemessung des \nStreitwertes erheblich - die Hauptsache vorwegnimmt, hat die Kammer von einer \nHalbierung abgesehen.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-30/1-l-2045-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-30/1-l-2045-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276125","retrieved":"2026-07-09 02:48:26.787870+00:00"}}