{"status":"available","doknr":"OLD276166","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1129.9L2062.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"9 L 2062/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der \nAntragsteller,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. \nOktober 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 18. Oktober 2005 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, da sich die dem Verfahren 9 L 1302/05 zugrunde \nliegende Baugenehmigung vom 24. Mai 2005 erledigt hat, nachdem der Beigeladene \neinen neuen Bauantrag gestellt, der Antragsgegner eine neue Baugenehmigung mit \nverändertem Inhalt erlassen und der Beigeladene mit Schreiben vom 18. Oktober \n2005 sinngemäß erklärt hat, aus der früheren Baugenehmigung keine Rechte mehr \nherleiten zu wollen. Da die Realisierung des Vorhabens ausschließlich auf der \nGrundlage der neuen Genehmigung möglich ist, bedurfte es eines Verfahrens nach \n§§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 VwGO nicht; vielmehr haben die Antragsteller die \nneue Genehmigung zulässigerweise zum (alleinigen) Gegenstand eines erneuten \nAntragsverfahrens gemacht.\n\n6\n\nVgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1998 - 10 B 1353/98 -\n, S. 19 des Beschlussabdrucks.\n\n7\n\nDer Antrag ist allerdings nicht begründet.\n\n8\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs \ngemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 \nBauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das \nInteresse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung \ngegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren \nVollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die \nBaugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem \nSchutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei \nder hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.\n\n9\n\nIm Unterschied zu der im vorangegangenen Verfahren 9 L 1302/05 zu \nbeurteilenden Baugenehmigung vom 24. Mai 2005 verletzt die dem Beigeladenen \nnunmehr erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2005 nicht offensichtlich \nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts.\n\n10\n\nBauplanungsrechtlich ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach \nden derzeitigen Erkenntnissen nicht festzustellen. Dabei nimmt die Kammer \nhinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. \nAbs. 2 BauGB auf die Ausführungen im Beschluss vom 5. September 2005 (9 L \n1302/05) Bezug. Die im Zusammenhang mit der Prüfung des Rücksichtnahmegebots \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt nunmehr zu Lasten der Antragsteller aus. \nDer Antragsgegner hat die in der vorstehenden Entscheidung aufgezeigten Mängel \nder ursprünglichen Baugenehmigung im Wesentlichen behoben und im erneuten \nBaugenehmigungsverfahren erhebliche Nachbesserungen zu Gunsten der Nachbarn \nvorgenommen. Diese führen dazu, dass die zunächst für eine Rücksichtslosigkeit \ndes Bauvorhabens gegenüber den Antragstellern sprechenden Gründe jedenfalls bei \nder allein möglichen summarischen Prüfung nicht fortbestehen. \n\n11\n\nDabei ist entscheidend, dass der Antragsgegner nunmehr den Parkraumbedarf in \nder Umgebung des Vorhabens substantiiert dargelegt hat und mit der angegriffenen \nBaugenehmigung zugleich Schutzvorkehrungen für die Nachbarn getroffen hat. \nWährend der Bedarf für zusätzliche Parkmöglichkeiten im vorangegangenen \nVerfahren in keiner Weise spezifiziert worden war, ergibt sich nach dem Vorbringen \ndes Antragsgegners im vorliegenden Verfahren nunmehr folgendes Bild: Das \nursprünglich im Eigentum der Stadt N stehende Grundstück T4-straße/Ecke I-straße \nwurde jahrelang mit Duldung der Stadt als Parkplatz genutzt. Infolge der Errichtung \neines Bürogebäudes auf dem Grundstück sind dort 128 Stellplätze entfallen. Die \nFrage, wer für den Wegfall verantwortlich ist, stellt sich im vorliegenden rechtlichen \nZusammenhang nicht. Ein Abgleich der genehmigten Stellplätze und der \nWohneinheiten im Bereich zwischen T4-straße und T5-straße hat ein Defizit von 21 \nStellplätzen ergeben. Der Parkplatz an der C5straße, auf dem sich derzeit \nmindestens 30 Stellplätze (nach - allerdings bestrittenen - Angaben des \nAntragsgegners sogar 70) befinden, wird in absehbarer Zeit nicht mehr als solcher \ngenutzt werden können, weil das Grundstück bebaut werden soll. Ferner hat der \nAntragsgegner angekündigt, den Innenhof des Landgerichts für das Parken zu \nsperren, weil er als Feuerwehrbewegungszone freigehalten werden müsse; dadurch \nwerden 26 Stellplätze entfallen. Dass der Wegfall dieser mehr als 200 Parkplätze \naufgefangen werden muss, ergibt sich namentlich aus dem nunmehr geltend \ngemachten Bedarf von Justiz und Anwaltschaft. Die Präsidentin des Landgerichts hat \n(erstmalig) unter dem 17. November 2005 den Bedarf der Justizangehörigen an \nDauereinstellplätzen dargelegt. Danach haben 51 Mitarbeiter des Land-, Amts- und \nArbeitsgerichts sowie der Staatsanwaltschaft Interesse an einem Dauerstellplatz \nangemeldet. Sie hat überdies auf Beschwerden von Rechtsanwälten und Besuchern \nder Justizbehörden über fehlende Parkmöglichkeiten abgehoben. Auch der \nVorsitzende des Anwaltvereins hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 eine \nVerbesserung der Parksituation gefordert. \n\n12\n\nSind damit die Interessen des Antragsgegners und des Beigeladenen an der \nDurchführung des Bauvorhabens im Rahmen des Eilverfahrens nachvollziehbar \ndargelegt, so müssen die Belange der Antragsteller diesen gegenüber zurückstehen. \nDies gilt unabhängig davon, wie sich die Vorbelastung der Grundstücke der \nAntragsteller darstellt. Denn das nunmehr genehmigte Vorhaben ist den \nAntragstellern insbesondere deswegen zumutbar, weil durch die neue \nBaugenehmigung jeglicher Zu- und Abfahrtsverkehr zu und vom Parkhaus über den \nBereich der S1-straße, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller befinden, \nverhindert wird. Auf Grund der Einbahnstraßenregelung ist eine Zufahrt \nausschließlich über die I-straße in jenes Teilstück der S1-straße möglich, das \nunmittelbar auf die Ein- und Ausfahrt des Parkhauses zuführt. Die Ausfahrt aus dem \nParkhaus erfolgt nach den Vorgaben der Baugenehmigung wiederum über dasselbe \nTeilstück in Richtung I-straße. Da die Ein- und Ausfahrt ca. 50 m entfernt vom dem \nParkhaus am nächsten gelegenen Grundstück S1-straße 00 liegen wird, können sich \ndurch den Fahrzeugverkehr in öffentlichen Straßenraum keine erheblichen \nBelästigungen für die Antragsteller ergeben. \n\n13\n\nDie Emissionen aus dem Parkhaus selbst sind den Antragstellern bei \nsummarischer Prüfung ebenfalls zumutbar. Im Unterschied zur ursprünglichen \nGenehmigung sieht die streitgegenständliche Baugenehmigung nämlich vor, dass \ndie Außenfassade des Parkhauses im Bereich der Nordfassade vollständig mit einer \nVerkleidung aus 1,5 mm dicken Stahlglattblech verschlossen wird. Damit werden \nLicht- und Abgasemissionen aus jenem Bereich in Richtung der Grundstücke der \nAntragsteller vermieden. Es spricht vieles dafür, dass auch Geräuscheinwirkungen \nauf diese Grundstücke zumindest deutlich reduziert werden; denn der reine \nParkvorgang im Parkhaus verursacht im Gegensatz zum lärmintensiveren sonstigen \nFahrzeugverkehr im öffentlichen Straßenraum ohnehin weniger Lärm, der auch durch \neine bloße Blechverkleidung zu einem erheblichen Teil verringert werden dürfte. \nWieweit die Geräuschbelastungen hierdurch im Vergleich zu einer offenen \nGestaltung des Parkhauses reduziert werden, kann letztlich nur in einem \nHauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Im vorliegenden Verfahren bietet immerhin \ndas Bestandteil der Baugenehmigung gewordene neue Gutachten des TÜV vom \n27. September 2005 hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Lärmbelastung der \nGrundstücke der Antragsteller diesen zumutbar ist. Aus dem Gutachten ergeben sich \nLärmpegel, die - bezogen auf die Grundstücke der Antragsteller - durchweg zu \nverträglichen Werten kommen. Dies gilt sogar dann, wenn die für ein allgemeines \nWohngebiet geltenden Lärmpegel von 55 dB(A) tagsüber gemäß Nr. 6.1 d) der TA \nLärm zugrundegelegt werden, ungeachtet dessen, dass sie im Hinblick auf die im \nOrtstermin vom 5. September 2005 festgestellte und von den Beteiligten nicht mehr \nin Zweifel gezogene Gemengelage nach Ziffer 6.7 der TA Lärm angemessen zu \nerhöhen wären. Geht man (nur) von den Werten für ein allgemeines Wohngebiet aus, \nda deren Einhaltung als Nebenbestimmung auf Grund der Forderung des Staatlichen \nUmweltamtes (StUA) vom 11. Oktober 2005 Eingang in die Baugenehmigung \ngefunden hat, werden diese nicht überschritten. Die vom Vorhaben verursachten \nBeurteilungspegel liegen nämlich ausweislich des TÜV-Gutachtens zwischen 50 \ndB(A) und 55 dB(A); Überschreitungen des Spitzenwertkriteriums (vgl. Nr. 6.1 Abs. 2 \nder TA Lärm) sind danach nicht zu erwarten. Zu diesen Feststellungen gelangt das \nGutachten infolge nachvollziehbarer und von den Antragstellern nicht substantiiert \nangegriffener Berechnungen über den Schall-Leistungspegel und die \nSchallausbreitung von Pkw sowie unter Zugrundelegung des Parkkonzepts des \nBauherrn. Dieses sieht eine Beschränkung der Öffnungszeiten des Parkhauses auf \ndie Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr (montags bis freitags) und 7.00 bis 15.00 Uhr \n(samstags) und die Vermietung der oberen Parkebenen an maximal \n100 Dauerparker sowie der unteren Ebenen an maximal 500 Kurzparker vor. Bei \neiner täglichen Frequenz von ca. 600 Kraftfahrzeugen (1.200 Fahrzeugbewegungen) \nprognostiziert der Gutachter die vorgenannten (unbedenklichen) Beurteilungspegel. \nSubstantielle Einwände sind hiergegen ebenfalls nicht erhoben worden. Der \nAntragsgegner hat überdies darauf hingewiesen, dass zur Sicherstellung der \nhöchstzulässigen Zahl der Kurzparker entsprechende Zufahrtsbegrenzer („Limiter\") \neingebaut werden, die weitere Fahrzeuge an der Einfahrt in das Parkhaus hindern. \nAuch darin und in der Erhöhung der Zahl der weniger lärmintensiven Dauerparker \nliegt ein wesentlicher Unterschied zum vorangegangenen \nGenehmigungsverfahren.\n\n14\n\nDiese Maßnahmen gewährleisten bei summarischer Prüfung insbesondere auch \neine Einhaltung der Vorgaben der Nr. 7.4 der TA Lärm. Danach sind \nFahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, der \nzu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen \nAnlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu \nbeurteilen. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen \nin einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach \nNr. 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie \nmöglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der \nVerkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine \nVermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der \nVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend \nüberschritten werden. Jedenfalls die letztgenannte der kumulativ erforderlichen \nVoraussetzungen liegt nach den Erkenntnissen des Gutachtens nicht vor, weil die \nImmissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tagsüber für allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. \n1 Nr. 2 der 16. BImSchV) nicht überschritten werden.\n\n15\n\nFerner ist zugunsten des Beigeladenen in die Abwägung miteinzustellen, dass in \nden besonders lärmempfindlichen Abendstunden oder nachts keinerlei Störungen \nauftreten, ebenso wenig wie sonn- und feiertags, weil die Öffnungszeiten des \nParkhauses wie oben wiedergegeben beschränkt sind.\n\n16\n\nSchließlich trägt die angegriffene Baugenehmigung den Belangen der \nAntragsteller dadurch Rechnung, dass sie eine Auflage enthält, wonach die \nEinhaltung der im TÜV-Gutachten angenommenen Werte spätestens drei Monate \nnach Inbetriebnahme durch einen anerkannten Sachverständigen zu überprüfen ist. \nSollte der Sachverständige zu einer Überschreitung der Lärmpegel gelangen, ist \nderen Einhaltung durch Antragsgegner und Beigeladenen durch geeignete \nMaßnahmen (z.B. weitere Limitierung der Nutzerzahlen, die der Antragsgegner für \ndiesen Fall schon in Aussicht gestellt hat) sicherzustellen, damit das Parkhaus in \neiner der Baugenehmigung entsprechenden Weise betrieben werden kann.\n\n17\n\nHat der Antragsgegner mithin nunmehr die Bedeutung der Belange des \nLärmschutzes erkannt, hat er den Ausgleich zwischen ihnen und den für eine \nRealisierung des Vorhabens sprechenden Interessen in einer Weise durchgeführt, \ndie zumindest bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen \nherabgesetzten Prüfungsdichte nicht zu beanstanden ist. \n\n18\n\nSonstige Verletzungen des Gebots der Rücksichtnahme sind von den \nAntragstellern weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund verstößt das Bauvorhaben nicht gegen die \nbauordnungsrechtliche Bestimmung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, weil es \nnach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine unzumutbare Störung verursacht. \nVerstöße gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts \nhaben die Antragsteller weder geltend gemacht noch drängen sie sich bei der allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung auf. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (NWVBl. 2003, Heft 11, S. III) ist der \nStreitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- Euro \nzu bemessen. Angesichts der von den Antragstellern geltend gemachten \nBeeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren unter \nAusschöpfung dieses Rahmens einen Streitwert von 15.000,-- Euro je \nWohngrundstück, also 60.000,-- Euro, anzusetzen. Im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren ermäßigt sich dieser auf die Hälfte.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/9-l-2062-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/9-l-2062-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276166","retrieved":"2026-07-09 02:48:30.245118+00:00"}}