{"status":"available","doknr":"OLD276165","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1129.9L2057.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"9 L 2057/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag der \nAntragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \n27. Oktober 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 18. Oktober 2005 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig, da sich die dem Verfahren 9 L 1535/05 zugrunde \nliegende Baugenehmigung vom 24. Mai 2005 erledigt hat, nachdem der Beigeladene \neinen neuen Bauantrag gestellt, der Antragsgegner eine neue Baugenehmigung mit \nverändertem Inhalt erlassen und der Beigeladene mit Schreiben vom 18. Oktober \n2005 sinngemäß erklärt hat, aus der früheren Baugenehmigung keine Rechte mehr \nherleiten zu wollen. Da die Realisierung des Vorhabens ausschließlich auf der \nGrundlage der neuen Genehmigung möglich ist, bedurfte es eines Verfahrens nach \n§§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 VwGO nicht; vielmehr hat die Antragstellerin die \nneue Genehmigung zulässigerweise zum (alleinigen) Gegenstand eines erneuten \nAntragsverfahrens gemacht.\n\n6\n\nVgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1998 - 10 B 1353/98 -\n, S. 19 des Beschlussabdrucks.\n\n7\n\nDer Antrag ist allerdings nicht begründet.\n\n8\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs \ngemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 \nBauGB getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das \nInteresse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung \ngegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren \nVollziehung überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die \nBaugenehmigung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem \nSchutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei \nder hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.\n\n9\n\nIm Unterschied zu der im vorangegangenen Verfahren 9 L 1535/05 zu \nbeurteilenden Baugenehmigung vom 24. Mai 2005 verletzt die dem Beigeladenen \nnunmehr erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2005 nicht offensichtlich \nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts.\n\n10\n\nBauplanungsrechtlich ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach \nden derzeitigen Erkenntnissen nicht festzustellen. Dabei nimmt die Kammer \nhinsichtlich der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. \nAbs. 2 BauGB auf die Ausführungen im Beschluss vom 5. September 2005 (9 L \n1535/05) Bezug. Die im Zusammenhang mit der Prüfung des Rücksichtnahmegebots \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt nunmehr zu Lasten der Antragstellerin \naus. Der Antragsgegner hat die in der vorstehenden Entscheidung aufgezeigten \nMängel der ursprünglichen Baugenehmigung im Wesentlichen behoben und im \nerneuten Baugenehmigungsverfahren erhebliche Nachbesserungen zu Gunsten der \nNachbarn vorgenommen. Diese führen dazu, dass die zunächst für eine \nRücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber der Antragstellerin sprechenden \nGründe jedenfalls bei der allein möglichen summarischen Prüfung nicht fortbestehen. \n\n11\n\nDabei ist entscheidend, dass der Antragsgegner nunmehr den Parkraumbedarf in \nder Umgebung des Vorhabens substantiiert dargelegt hat und mit der angegriffenen \nBaugenehmigung zugleich Schutzvorkehrungen für die Nachbarn getroffen hat. \nWährend der Bedarf für zusätzliche Parkmöglichkeiten im vorangegangenen \nVerfahren in keiner Weise spezifiziert worden war, ergibt sich nach dem Vorbringen \ndes Antragsgegners im vorliegenden Verfahren nunmehr folgendes Bild: Das \nursprünglich im Eigentum der Stadt N stehende Grundstück T1-straße/Ecke I-straße \nwurde jahrelang mit Duldung der Stadt als Parkplatz genutzt. Infolge der Errichtung \neines Bürogebäudes auf dem Grundstück sind dort 128 Stellplätze entfallen. Die \nFrage, wer für den Wegfall verantwortlich ist, stellt sich im vorliegenden rechtlichen \nZusammenhang nicht. Ein Abgleich der genehmigten Stellplätze und der \nWohneinheiten im Bereich zwischen T1-straße und T2-straße hat ein Defizit von 21 \nStellplätzen ergeben. Der Parkplatz an der C-straße, auf dem sich derzeit \nmindestens 30 Stellplätze (nach - allerdings bestrittenen - Angaben des \nAntragsgegners sogar 70) befinden, wird in absehbarer Zeit nicht mehr als solcher \ngenutzt werden können, weil das Grundstück bebaut werden soll. Ferner hat der \nAntragsgegner angekündigt, den Innenhof des Landgerichts für das Parken zu \nsperren, weil er als Feuerwehrbewegungszone freigehalten werden müsse; dadurch \nwerden 26 Stellplätze entfallen. Dass der Wegfall dieser mehr als 200 Parkplätze \naufgefangen werden muss, ergibt sich namentlich aus dem nunmehr geltend \ngemachten Bedarf von Justiz und Anwaltschaft. Die Präsidentin des Landgerichts hat \n(erstmalig) unter dem 17. November 2005 den Bedarf der Justizangehörigen an \nDauereinstellplätzen dargelegt. Danach haben 51 Mitarbeiter des Land-, Amts- und \nArbeitsgerichts sowie der Staatsanwaltschaft Interesse an einem Dauerstellplatz \nangemeldet. Sie hat überdies auf Beschwerden von Rechtsanwälten und Besuchern \nder Justizbehörden über fehlende Parkmöglichkeiten abgehoben. Auch der \nVorsitzende des Anwaltvereins hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 eine \nVerbesserung der Parksituation gefordert. \n\n12\n\nSind damit die Interessen des Antragsgegners und des Beigeladenen an der \nDurchführung des Bauvorhabens im Rahmen des Eilverfahrens nachvollziehbar \ndargelegt, so müssen die Belange der Antragstellerin diesen gegenüber \nzurückstehen. \nDies gilt zunächst mit Blick auf die Vorbelastung der Grundstücke der Antragstellerin, \ndie nunmehr ebenfalls vom Antragsgegner verdeutlicht worden ist. So findet bereits \nderzeit auf dem die Grundstücke der Antragstellerin erschließenden Teilstück der S-\nstraße (westlich der I-straße und südlich des Amts- und Landgerichts) ein gewisses \nVerkehrsaufkommen auf Grund der Stellplätze in den Innenhöfen der Justizgebäude \nund auf den Grundstücken der Antragstellerin statt. Westlich und (infolge der \ntopographischen Situation) oberhalb der Grundstücke liegt der bereits erwähnte \nParkplatz an der C-straße in unmittelbarer Nähe. Dass darüber hinaus in gewissem \nUmfang Parksuchverkehr zu verzeichnen ist, dürfte sich angesichts der Lage des \nLand- und Amtsgerichts im nördlichen und der Staatsanwaltschaft im südlichen \nBereich der S-straße sowie dem Arbeitsgericht Ecke S-straße/I-straße von selbst \nverstehen. \nSoweit sich der Fahrzeugverkehr zum und vom geplanten Parkhaus mit diesem \nbereits stattfindenden Verkehr nicht ohnehin vermischt, ist er nach den derzeitigen \nErkenntnissen der Antragstellerin aus folgenden Gründen zumutbar:\n\n13\n\nIm Unterschied zur ursprünglichen Genehmigung sieht die streitgegenständliche \nBaugenehmigung vor, dass die Außenfassade des Parkhauses im Bereich der \nSüdfassade vollständig mit einer Verkleidung aus 1,5 mm dicken Stahlglattblech \nverschlossen wird. Damit werden Licht- und Abgasemissionen aus jenem Bereich in \nRichtung der Grundstücke der Antragstellerin vermieden. Es spricht vieles dafür, \ndass auch Geräuscheinwirkungen auf die Grundstücke der Antragstellerin zumindest \ndeutlich reduziert werden; denn der reine Parkvorgang im Parkhaus verursacht im \nGegensatz zum lärmintensiveren sonstigen Fahrzeugverkehr im öffentlichen \nStraßenraum ohnehin weniger Lärm, der auch durch eine bloße Blechverkleidung zu \neinem erheblichen Teil verringert werden dürfte. Wieweit die Geräuschbelastungen \nhierdurch im Vergleich zu einer offenen Gestaltung des Parkhauses reduziert \nwerden, kann letztlich nur in einem Hauptsacheverfahren aufgeklärt werden. Im \nvorliegenden Verfahren bietet immerhin das Bestandteil der Baugenehmigung \ngewordene neue Gutachten des TÜV vom 27. September 2005 hinreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass die Lärmbelastung der Grundstücke der Antragstellerin \ndieser zumutbar ist. Aus dem Gutachten ergeben sich Lärmpegel, die - bezogen auf \ndie Grundstücke der Antragsteller-in - durchweg zu verträglichen Werten kommen. \nDies gilt sogar dann, wenn die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmpegel \nvon 55 dB(A) tagsüber gemäß Nr. 6.1 d) der TA Lärm zugrundegelegt werden, \nungeachtet dessen, dass sie im Hinblick auf die im Ortstermin vom 5. September \n2005 festgestellte und von den Beteiligten nicht mehr in Zweifel gezogene \nGemengelage nach Ziffer 6.7 der TA Lärm angemessen zu erhöhen wären. Geht \nman (nur) von den Werten für ein allgemeines Wohngebiet aus, da deren Einhaltung \nals Nebenbestimmung auf Grund der Forderung des Staatlichen Umweltamtes \n(StUA) vom 11. Oktober 2005 Eingang in die Baugenehmigung gefunden hat, \nwerden diese nicht überschritten. Die vom Vorhaben verursachten Beurteilungspegel \nliegen nämlich ausweislich des TÜV-Gutachtens zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A); \nÜberschreitungen des Spitzenwertkriteriums (vgl. Nr. 6.1 Abs. 2 der TA Lärm) sind \ndanach nicht zu erwarten. Zu diesen Feststellungen gelangt das Gutachten infolge \nnachvollziehbarer und von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffener \nBerechnungen über den Schall-Leistungspegel und die Schallausbreitung von Pkw \nsowie unter Zugrundelegung des Parkkonzepts des Bauherrn. Dieses sieht eine \nBeschränkung der Öffnungszeiten des Parkhauses auf die Zeit von 7.00 bis 19.00 \nUhr (montags bis freitags) und 7.00 bis 15.00 Uhr (samstags) und die Vermietung der \noberen Parkebenen an maximal 100 Dauerparker sowie der unteren Ebenen an \nmaximal 500 Kurzparker vor. Bei einer täglichen Frequenz von ca. \n600 Kraftfahrzeugen (1.200 Fahrzeugbewegungen) prognostiziert der Gutachter die \nvorgenannten (unbedenklichen) Beurteilungspegel. Substantielle Einwände sind \nhiergegen ebenfalls nicht erhoben worden. Der Antragsgegner hat überdies darauf \nhingewiesen, dass zur Sicherstellung der höchstzulässigen Zahl der Kurzparker \nentsprechende Zufahrtsbegrenzer („Limiter\") eingebaut werden, die weitere \nFahrzeuge an der Einfahrt in das Parkhaus hindern. Auch darin und in der Erhöhung \nder Zahl der weniger lärmintensiven Dauerparker liegt ein wesentlicher Unterschied \nzum vorangegangenen Genehmigungsverfahren.\n\n14\n\nDiese Maßnahmen gewährleisten bei summarischer Prüfung insbesondere auch \neine Einhaltung der Vorgaben der Nr. 7.4 der TA Lärm. Danach sind \nFahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, der \nzu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen \nAnlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu \nbeurteilen. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen \nin einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach \nNr. 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie \nmöglich vermindert werden, soweit sie den Beurteilungspegel der \nVerkehrsgeräusche rechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine \nVermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der \nVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend \nüberschritten werden. Bereits an der zweitgenannten der kumulativ erforderlichen \nVoraussetzungen dürfte es aus den o.a. Gründen fehlen; jedenfalls liegt die letzte \nVoraussetzung nach den Erkenntnissen des Gutachtens nicht vor, weil die \nImmissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tagsüber für allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. \n1 Nr. 2 der 16. BImSchV) nicht überschritten werden.\n\n15\n\nFerner ist zugunsten des Beigeladenen in die Abwägung miteinzustellen, dass in \nden besonders lärmempfindlichen Abendstunden oder nachts keinerlei Störungen \nauftreten, ebenso wenig wie sonn- und feiertags, weil die Öffnungszeiten des \nParkhauses wie oben wiedergegeben beschränkt sind.\n\n16\n\nDarüber hinaus hat der Beigeladene zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der \nbislang stattfindende Parksuchverkehr nach Inbetriebnahme des Parkhauses \nzumindest verringern dürfte, so dass der An- und Abfahrtverkehr zum bzw. vom \nParkhaus bei gleichzeitigem Rückgang des Parksuchverkehrs nicht zu einer \nunzumutbaren Beeinträchtigung für die Antragstellerin führen dürfte.\n\n17\n\nSchließlich trägt die angegriffene Baugenehmigung den Belangen der \nAntragstellerin dadurch Rechnung, dass sie eine Auflage enthält, wonach die \nEinhaltung der im TÜV-Gutachten angenommenen Werte spätestens drei Monate \nnach Inbetriebnahme durch einen anerkannten Sachverständigen zu überprüfen ist. \nSollte der Sachverständige zu einer Überschreitung der Lärmpegel gelangen, ist \nderen Einhaltung durch Antragsgegner und Beigeladenen durch geeignete \nMaßnahmen (z.B. weitere Limitierung der Nutzerzahlen, die der Antragsgegner für \ndiesen Fall schon in Aussicht gestellt hat) sicherzustellen, damit das Parkhaus in \neiner der Baugenehmigung entsprechenden Weise betrieben werden kann.\n\n18\n\nHat der Antragsgegner mithin nunmehr die Bedeutung der Belange des \nLärmschutzes erkannt, hat er den Ausgleich zwischen ihnen und den für eine \nRealisierung des Vorhabens sprechenden Interessen in einer Weise durchgeführt, \ndie zumindest bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen \nherabgesetzten Prüfungsdichte nicht zu beanstanden ist. \n\n19\n\nSonstige Verletzungen des Gebots der Rücksichtnahme sind von der \nAntragstellerin weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n20\n\nVor diesem Hintergrund verstößt das Bauvorhaben nicht gegen die \nbauordnungsrechtliche Bestimmung des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW, weil es \nnach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine unzumutbare Störung verursacht. \nVerstöße gegen sonstige nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts \nhat die Antragstellerin weder geltend gemacht noch drängen sie sich bei der allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung auf. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (NWVBl. 2003, Heft 11, S. III) ist der \nStreitwert für Nachbarklagen mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und 15.000,-- Euro \nzu bemessen. Angesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten \nBeeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren unter \nAusschöpfung dieses Rahmens einen Streitwert von 15.000,-- Euro je \nWohngrundstück, also 30.000,-- Euro, anzusetzen. Im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren ermäßigt sich dieser auf die Hälfte.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/9-l-2057-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/9-l-2057-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276165","retrieved":"2026-07-09 02:48:30.164953+00:00"}}