{"status":"available","doknr":"OLD276164","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1129.2K5534.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"2 K 5534/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 08.07.2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin durch \nden Polizeipräsidenten X vom 04.04.2003 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin trat im August 1972 als \nKriminalhauptwachtmeister-Anwärterin beim Polizeipräsidium X in den Dienst des \nbeklagten Landes. Sie legte im September 1975 die Erste Fachprüfung ab. Nachdem \nsie sich erfolglos um Zulassung zur Ausbildung für die Zweite Fachprüfung als \nLebensältere beworben hatte, wurde sie am 24.04.1995 (prüfungsfrei) zur \nKriminalkommissarin („1. Säule\") ernannt. Am 01.08.2002 wurde sie zur \nKriminaloberkommissarin befördert. Die Klägerin ist seit September 1982 \nteilzeitbeschäftigt, zunächst mit der Hälfte und ab Januar 1996 mit drei Vierteln der \nvollen Wochenarbeitszeit. Sie ist seit dem 27.04.1987 als Schwerbehinderte mit einer \nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. anerkannt. Die Klägerin war in der \nVergangenheit als Sachbearbeiterin in verschiedenen Kommissariaten eingesetzt. \nSeit Mitte 1994 gehörte sie der Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (L), \nKriminalgruppe (KG) 0, Kriminalkommissariat (KK) 00 und seit November 1998 dem \nKK 00.0 an. \n\n3\n\nIn der ersten nach den neuen Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996, \nspäter geändert durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz vom \n19.01.1999, SMBl. NRW. 203034; nachfolgend: BRL Pol) zum Stichtag 01.01.1997 \nerstellten Regelbeurteilung wurde die Klägerin mit dem Gesamturteil „Die Leistung \nund Befähigung (...) entsprechen im allgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte) \nbeurteilt. In der nachfolgenden, zum Stichtag 01.01.2000 erstellten Beurteilung \nerhielt die Klägerin das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen \nvoll den Anforderungen\" (3 Punkte). Im Januar 2000 wurde die Klägerin zu dem \nseinerzeit von EKHK X1 geleiteten KK 00/00 umgesetzt. Dieser erstellte anlässlich \nseines Wechsels am 28.08.2001 für die Zeit vom 03.01.2000 bis 30.09.2000 einen \nBeurteilungsbeitrag für die Klägerin, in dem sämtliche Submerkmale mit 3 Punkten \nbewertet wurden. Sein Nachfolger als Kommissariatsleiter war EKHK N. Die Klägerin \nfand infolge der Umstrukturierung der L von Oktober 2000 bis September 2003 in der \nKG 0, KK 00/00 (u.a. Personen- und Sachfahndung, Verstöße gegen AuslG und \nAsylVfG) Verwendung. Sie war dort zusammen mit KHK T im Bereich Sachfahndung \neingesetzt. \n\n4\n\nZum Stichtag 01.01.2003 wurde sie erneut dienstlich beurteilt. Das \nBeurteilungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Am 17. und 19.12.2002 fanden \nVorbesprechungen statt, in denen allgemeine Fragen, insbesondere zum Ablauf des \nVerfahren, erörtert wurden. Nach Darstellung des Beklagten erhielt die \nSchwerbehindertenvertretung am 19.12.2002 eine Liste aller zu beurteilenden \nschwerbehinderten Beamtinnen und Beamten. Nachfolgend wurde eine \nErstbeurteilerbesprechung innerhalb der Unterabteilung L durchgeführt. Unter dem \n07.02.2003 erstellte EPHK N den Entwurf der Erstbeurteilung der Klägerin für den \nZeitraum vom 02.01.2000 bis 01.01.2003. Die Rubrik für das Datum des \nBeurteilungsgesprächs mit der Klägerin blieb offen. Als Datum der Information der \nSchwerbehindertenvertretung wurde der 07.02.2003 vermerkt. Am 18.03.2003 fand \ndie abschließende Beurteilerbesprechung unter Mitwirkung u.a. des Endbeurteilers \n(Polizeipräsident X2), der Abteilungsleiter VL und GS, des Leiters GS-\nAbteilungsstab, der Unterabteilungsleiter (bzw. deren Vertreter) und der \nGleichstellungsbeauftragten statt. Am 24.03.2003 unterzeichnete der Endbeurteiler \nden Entwurf der dienstlichen Beurteilung. Er schloss sich hierbei dem Vorschlag des \nErstbeurteilers an. Er vergab das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung (...) \nentsprechen im Allgemeinen den Anforderungen\" (2 Punkte). Er bewertete die \nHauptmerkmale 1 („Leistungsverhalten\") und 3 („Sozialverhalten\") jeweils mit dem \nPrädikat „entspricht den Anforderungen im Allgemeinen (2 Punkte) und das \nHauptmerkmal 2 („Leistungsergebnis\") mit dem Prädikat „entspricht nicht den \nAnforderungen\" (1 Punkt). Hierbei vergab er bei insgesamt fünf Submerkmalen \nlediglich den Punktwert 1. EKHK N vermerkte unter dem 02.04.2003, es sei seit dem \n07.02.2003 auf Grund von Ausfallzeiten der Klägerin und seiner urlaubsbedingten \nAbwesenheit nicht möglich gewesen, ein Beurteilungsgespräch mit der Klägerin zu \nführen. Diese habe das ihr für den 02.04.2003 - auch unter Hinzuziehung eines \nVertreters der Schwerbehindertenvertretung - angebotene Beurteilungsgespräch \nabgelehnt. Unter dem 02.04.2003 wurde die Beurteilung erneut ausgedruckt. In der \nRubrik „Beurteilungsgespräch\" fügte EKHK N den handschriftlichen Zusatz \n„Gespräch verweigert!\" ein. Diese Ausfertigung wurde vom Erstbeurteiler am selben \nTag und vom Endbeurteiler am 04.04.2003 unterzeichnet. Die Beurteilung wurde der \nKlägerin durch Aushändigung einer Kopie am 14.04.2003 bekannt gegeben.\n\n5\n\nDie Klägerin legte unter dem 19.05.2003 Widerspruch gegen die Beurteilung ein. \nSie machte Verfahrens- und materielle Fehler geltend und nahm ergänzend Bezug \nauf ein Schreiben vom 12.05.2003, mit dem sie gegen EKHK N den Vorwurf des \nMobbing erhoben hatte. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch nach \nEinholung von Stellungnahmen des Erstbeurteilers, der Leiterin der Führungsstelle \nder L und des Leiters L, KD E1, durch Bescheid vom 08.07.2004, der Klägerin \nzugestellt am 20.07.2004, zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 20.08.2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie -\n unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Vorverfahren - im Wesentlichen Folgendes \ngeltend: Die Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft erstellt worden. Das gemäß Nr. 9.1 \nBRL Pol zu Beginn des Beurteilungsverfahrens zu führende Beurteilungsgespräch \nhabe nicht stattgefunden. Es habe entgegen der Darstellung des Beklagten vor \nErstellung des Erstbeurteilungsentwurfs auch keine Versuche der \nTerminvereinbarung gegeben und sie habe sich gegenüber dem Erstbeurteiler auch \nnicht dahingehend geäußert, sich zunächst noch mit der \nSchwerbehindertenvertretung beraten zu wollen. Darüber hinaus wäre es ungeachtet \nder zeitweiligen krankheits- bzw. urlaubsbedingten Abwesenheit der Beteiligten \nmöglich gewesen, das Beurteilungsgespräch vor der abschließenden \nBeurteilerbesprechung nachzuholen. Sie habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht erklärt, \nein Beurteilungsgespräch nicht zu wünschen. Das ihr für den 02.04.2003 angebotene \nGespräch habe sie abgelehnt, weil der Entscheidungsprozess zu diesem Zeitpunkt \nbereits abgeschlossen, insbesondere die Endbeurteilung bereits unterzeichnet \ngewesen sei. \n\n7\n\nDie Schwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. \nNach Nr. 10.2.2 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe \nbehinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-\nWestfalen (Runderlass des Innenministeriums vom 14.11.2003; nachfolgend: \nRichtlinie) teile die Personalstelle der Schwerbehindertenvertretung die \nbevorstehende Beurteilung eines schwerbehinderten Menschen rechtzeitig mit und \nermögliche ihr ein vorbereitendes Gespräch mit dem Beurteiler, sofern der \nschwerbehinderte Mensch einem solchen Gespräch zustimme. Mit dem Gebot der \nrechtzeitigen Unterrichtung sei es nicht vereinbar, wenn die \nSchwerbehindertenvertretung, wie (in der Beurteilung und) im Widerspruchsbescheid \nausgeführt, erst am 07.02.2003, dem Tag der Fertigung des Beurteilungsvorschlags, \nbenachrichtigt werde. Sie bestreite, dass die Schwerbehindertenvertretung, wie der \nBeklagte nunmehr vortrage, bereits am 19.12.2002 informiert worden sei. Mit \nNichtwissen bestritten werde ferner, dass die Beurteilerbesprechungen vom 21.02. \nund 18.03.2003 ordnungsgemäß besetzt gewesen seien.\n\n8\n\nDie Beurteilung sei vor allem deshalb rechtswidrig, weil EKHK N ihr gegenüber \nvoreingenommen sei und sich bei Erstellung der Beurteilung von sachfremden \nErwägungen habe leiten lassen. Die Klägerin verweist insoweit auf die von ihr unter \ndem 12.05.2003 erstellte „Mobbingliste\", in der sie insgesamt acht Vorgänge \naufgeführt hat, aus denen sich nach ihrer Ansicht die Voreingenommenheit ergibt. \nSie trägt weiter vor: Dass der Erstbeurteiler von sachwidrigen Erwägungen \nausgegangen sei, werde auch dadurch bestätigt, dass dieser sie im Zusammenhang \nmit dem Beurteilungsverfahren am 06.02.2003 als „Schwachmatikerin\" bezeichnet \nhabe. Die Klägerin hat hierzu den Ausdruck einer E-Mail des Erstbeurteilers an den \nLeiter L vom 06.02.2003 vorgelegt, in der dieser im Zusammenhang mit der \n„Beurteilungsrunde I. Säule\" u.a. ausgeführt hat: „Bei A 10 bleibt anzumerken, dass \neine Schwachmatikerin bereits mit 46 Jahren KOK'in geworden ist. Dann kann man \nfür Leistungsträger, die es in diesem Bereich ja auch gibt, nicht das Alter 48 \nanstreben.\"\n\n9\n\nDie Klägerin macht weiter geltend: Bei der dienstlichen Beurteilung sei ihre \nSchwerbehinderung in keiner Weise zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. Es sei \nnicht beachtet worden, dass die Beurteilungsrichtlinien für schwerbehinderte \nMenschen nur unter Beachtung des Grundsatzes gälten, dass Schwerbehinderte zur \nErbringung gleichwertiger Leistungen in der Regel mehr Energie aufwenden müssten \nals nicht behinderte Menschen. Nach § 13 Abs. 3 LVO sei bei der Beurteilung der \nLeistung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und \nEinsatzfähigkeit infolge der Behinderung zu berücksichtigen. Eine geringere \nQuantität der Arbeitsleistung, soweit sie auf behinderungsbedingter Minderung \nberuhe, dürfe das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen. Demgegenüber \nhabe ihre Schwerbehinderung den Erstbeurteiler sogar veranlasst, abfällige \nBemerkungen über sie zu tätigen. \n\n10\n\nZudem erwiesen sich die in ihrer Beurteilung enthaltenen einzelnen Bewertungen \nnicht als plausibel. Zunächst sei der auf 3 Punkte lautende Beurteilungsbeitrag auch \nnicht ansatzweise berücksichtigt worden. Die vorangegangene Beurteilung habe \nebenfalls durchgängig mit 3 Punkten geendet. Sie sei zu keinem Zeitpunkt auf einen \nangeblichen Leistungsabfall hingewiesen worden. Der Umstand allein, dass sie \nzwischenzeitlich befördert worden sei, vermöge die Diskrepanz von bis zu 2 Punkten \nnicht hinreichend zu erklären. Hinzukomme, dass es mit dem durch Art. 2 GG \ngeschützten Persönlichkeitsrecht nicht vereinbar sei, wenn sich der Beurteiler mit \nnegativer Tendenz zum Charakter und zu einzelnen die Selbstachtung berührenden \nEigenschaften des Beamten detaillierter und umfassender ausspreche, als dies \nangesichts des Beurteilungszwecks unumgänglich sei. Die Klägerin tritt ferner der \nBewertung einzelner Submerkmale mit weitergehenden Ausführungen \nentgegen.\n\n11\n\nFragwürdig sei auch, dass der Beklagte, wie sich aus dessen \nInformationsschreiben vom 03.12.2002 ergebe, von einem „Verbrauch der letzten \nBeurteilung nach zwischenzeitlicher Ernennung\" ausgegangen sei. Vorangegangene \nBeurteilungen, auch wenn sie in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilt \nworden seien, seien nicht nur im Rahmen von Auswahlentscheidungen von \nBedeutung, sondern auch bei der Erstellung der neuen Beurteilung nicht völlig ohne \nBelang. Aufgrund des weiteren Inhalts des Informationsschreibens sei zudem unklar, \nob und in welcher Form die Leistungen und die diesbezüglichen Beurteilungen der \nBeamten der 2. Säule bei der Beurteilung der Beamten der 1. Säule einbezogen \nworden seien. Anlass für diese Frage gäben der im Abschnitt „Allgemeine \nHinweise/Verfahren\" enthaltene Satz „Beurteilung von Fachhochschülern gem. \nNr. 4.3 BRL unter Berücksichtigung der gesamten Vergleichsgruppe (s. gesonderte \nListe)\" sowie der Umstand, dass im Abschnitt „Vergleichsgruppen/Maßstäbe\" \nhinsichtlich der für sie maßgeblichen Vergleichsgruppe A 10 mit dem Zusatz „in der \n2. Säule wurden bis 02/2000 4 Punkte vergeben\" auf die Punktevergabe in der \nZweiten Säule hingewiesen worden sei.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n08.07.2004 zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung durch den \nPolizeipräsidenten X vom 04.04.2003 aufzuheben und sie unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich \nzu beurteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt - unter Einbeziehung der von ihm eingeholten Stellungnahmen der \nVorgesetzten der Klägerin, seiner Widerspruchsvorlage und des Inhalts des \nWiderspruchsbescheides - im Wesentlichen vor: \n\n17\n\nIm Vorfeld der Entwurfserstellung habe es mehrere Versuche einer \nTerminvereinbarung für das Beurteilungsgespräch gegeben. Bei diesen \nGelegenheiten habe die Klägerin den Wunsch geäußert, sich vorher mit der \nSchwerbehindertenvertretung abzustimmen. Der Erstbeurteiler habe angeboten, \neinen gemeinsamen Anhörungstermin mit der Schwerbehindertenvertretung \ndurchzuführen. Zu einer entsprechenden Terminvereinbarung sei es aus ihm \nunbekannten Gründen nicht gekommen. Die Klägerin sei zudem zum 20. bis \n29.01.2003 in Urlaub sowie vom 30.01. bis 19.02.2003 dienstunfähig erkrankt \ngewesen und habe am 03. und 04.03.2003 dienstfrei gehabt. Der Erstbeurteiler sei \nvom 11. bis 16.03.2003 in Urlaub gewesen. \n\n18\n\nDie Schwerbehindertenvertretung sei gemäß Nr. 10.2 BRL Pol generell am \n19.12.2002 in der Weise informiert worden, dass eine Liste aller zum Stichtag zu \nbeurteilenden Schwerbehinderten an den Vertrauensmann der Schwerbehinderten \nübersandt worden sei. Ob der Erstbeurteiler am 07.02.2003 die \nSchwerbehindertenvertretung erneut über die zu erstellende Beurteilung der Klägerin \ninformiert oder unter diesem Datum lediglich vermerkt habe, dass die \nBenachrichtigung erfolgt sei, lasse sich nicht mehr feststellen. Der Vertrauensmann \nder Schwerbehinderten habe den Erstbeurteiler jedenfalls im Januar 2003 darauf \nangesprochen, dass er mit der Klägerin eine Schwerbehinderte zu beurteilen \nhabe.\n\n19\n\nAn der abschließenden Beurteilerbesprechung, welche für die Vergleichsgruppe \nA 10 am 18.03.2003 stattgefunden habe, habe der von Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol \nvorgeschriebene Personenkreis teilgenommen. In dieser Konferenz seien alle \nBeurteilungen angesprochen und erörtert worden. Hiernach sei hinsichtlich der \nKlägerin der Vorschlag des Erstbeurteilers übernommen worden. Auch unter \nBerücksichtigung einer etwaigen Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch \ndie Schwerbehinderung seien deren Leistung und Befähigung - bei \nEinzelfallbetrachtung innerhalb der Vergleichsgruppe - ebenso gesehen worden. Es \nseien keine Kriterien festgestellt worden, die eine andere Bewertung gerechtfertigt \nhätten. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des EKHK \nX1. Abgesehen davon, inwieweit von dem Erstbeurteiler ein anderes \nAnforderungsprofil zugrunde gelegt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass sich der \nBeurteilungsbeitrag auf einen relativ kurzen Zeitraum bezogen habe. Darüber hinaus \nsei die Klägerin auch erst während des Beurteilungszeitraums und nach Erstellung \ndes Beurteilungsbeitrags in ein neues Amt befördert worden sei. Zu dem durch \nErlass festgelegten Beurteilungsstichtag 01.01.2003 hätten nur Beamte der 1. Säule \nzur Beurteilung angestanden. Zur Vergleichsgruppe der Klägerin, die aus insgesamt \n194 Bediensteten bestanden habe, hätten also ausschließlich Beamtinnen und \nBeamte der 1. Säule gehört.\n\n20\n\nEine Befangenheit des Erstbeurteilers sei nicht festzustellen. Bei den von der \nKlägerin erhobenen Vorwürfen handele es sich nicht um Mobbing, sondern vielmehr \num innerdienstliche Konflikte und Auseinandersetzungen über deren Verhalten. Der \nErstbeurteiler sei ein stringent führender Kommissariatsleiter, der sowohl die \nsachlichen als auch die persönlich-emotionalen Aspekte von Führungsprozessen \nund Entscheidungen klar anspreche. Er sei dabei auch ein Vorgesetzter, der sich \nintensiv über seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch deren Nöte und Sorgen, \nGedanken mache und bestrebt sei, einen angemessenen Ausgleich zwischen \nMitarbeiter- und Organisationsinteressen herzustellen. Der Erstbeurteiler sei sich als \nmehrjährig in Führungsfunktionen eingesetzter Beamter und auch durch seine \nlangjährige Tätigkeit als Vorsitzender des örtlichen Personalrats der Bedeutung der \ndienstlichen Beurteilung bewusst gewesen. In Kenntnis dieser Bedeutung habe er \ndie Erstbeurteilung unter sorgfältiger Berücksichtigung der dienstlichen Leistungen \nund der persönlichen Umstände der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten \ngefertigt. Das gelte auch hinsichtlich der Beurteilung der Klägerin. Insoweit habe der \nErstbeurteiler zusätzlich bei Mitarbeitern und Vorgesetzten eine informelle \nMeinungsabfrage bezüglich ihrer dienstlichen Leistungen durchgeführt. Darüber \nhinaus nahm der Beklagte zu den einzelnen Punkten der in der „Mobbingliste\" \naufgeführten Vorgänge Stellung. Er führt weiter aus: Wenn der Erstbeurteiler in \nBezug auf die Person der Klägerin die Formulierung „Schwachmatikerin\" gebraucht \nhabe, sei dies nicht geschehen, um die Klägerin herabzusetzen. Er habe damit \nlediglich deutlich machen wollen, dass die Klägerin als eine eher leistungsschwache \nBeamtin bereits mit 46 Jahren befördert worden sei, während der dort erwähnte, als \nLeistungsträger anzusehende Kollege bei der in Aussicht genommenen Beurteilung \nerst mit 48 Jahren befördert werden könne. \n\n21\n\nDie Klägerin werde von vielen Mitarbeitern der Unterabteilung L - insbesondere \nvon den Kommissariatsleitern - hinsichtlich ihrer Motivation und Einsetzbarkeit \nkritisch bewertet. Sie sei in den vergangenen Jahren in mehreren Dienststellen \nverschiedener Organisationseinheiten eingesetzt gewesen und der Anteil der \nbekannt gewordenen kritischen Bemerkungen über die Klägerin sei überproportional \nhoch. Der Leiter L habe diese Fremdwahrnehmungen der Klägerin in einem \nPersonalgespräch am 08.11.2002 dargelegt und sie insbesondere auf bestimmte \nWirkungen, die ihr Verhalten im Kollegenkreis auslöse, hingewiesen. Die Klägerin \nhabe in der Folgezeit daraus keine Konsequenzen gezogen. Die Beurteilung der \nKlägerin mit 2 Punkten durch den Erstbeurteiler habe zudem in der \nErstbeurteilerbesprechung innerhalb der L ausdrückliche Zustimmung gefunden. Zu \nberücksichtigen sei hierbei, dass nahezu alle Angehörigen dieser \nErstbeurteilerkonferenz durch die Funktion Dienstgruppenleiter des \nKriminalwachenfrühdienstes persönliche Arbeitskontakte mit der Klägerin gehabt \nhätten. Des weiteren nimmt der Beklagte zu den Einwendungen der Klägerin gegen \ndie Beurteilung einzelner Submerkmale Stellung. \n\n22\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 17.10.2005 den Rechtsstreit dem \nVorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n26\n\nDie dienstliche Beurteilung, die am 24.03.2003 erstellt worden ist und am \n04.04.2003 ihre abschließende Fassung erhalten hat, ist in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 08.07.2004 rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung der streitigen Beurteilung und \nErstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts.\n\n27\n\nNach ständiger Rechtsprechung,\n\n28\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13.05.1965 - II C \n146.62 -, BVerwGE 21, 127, vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und \nvom 02.03.2000 - 2 C 7 bis 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n04.10.1989 - 6 A 1905/87 - und Beschlüsse vom 13.12.1999 - 6 A 3599/98 - und \n- 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266,\n\n29\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem \nGrade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung \nund fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung \nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \nhat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt \nhat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierbei wird der gesetzliche Rahmen \nfür den Erlass dienstlicher Beurteilungen zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum \nanderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, \ndass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien \ngeschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet.\n\n30\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rdn. 149 \nff.\n\n31\n\nHiernach leidet die durch den Endbeurteiler am 04.04.2004 (erneut) \nunterzeichnete dienstliche Beurteilung der Klägerin an durchgreifenden \nRechtsfehlern, weil sie mangels Durchführung des Beurteilungsgesprächs \nverfahrensfehlerhaft erstellt worden ist. \n\n32\n\nNach den BRL Pol besteht die Beurteilung aus einer Aufgabenbeschreibung \n(Nr. 5 BRL Pol), einer Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (Nr. 6 BRL Pol), einer \nRubrik \"Zusätzliche Angaben und Verwendung\" (Nr. 7 BRL Pol) und dem \nGesamturteil. Bei der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sind die \nHauptmerkmale „Leistungsverhalten\", „Leistungsergebnis\", „Sozialverhalten\" und \n„Mitarbeiterführung\" zu beurteilen (Nr. 6.1 BRL Pol), wobei den Hauptmerkmalen \nUnterpunkte (sog. Submerkmale) zugeordnet sind. Für die Bewertung der \nSubmerkmale und die Bildung der Hauptmerkmale sowie der Gesamtnote sind die \nNoten \"entspricht nicht den Anforderungen\" (1 Punkt), \"entspricht im Allgemeinen den \nAnforderungen\" (2 Punkte), \"entspricht voll den Anforderungen\" (3 Punkte), „übertrifft \ndie Anforderungen\" (4 Punkte) und \"übertrifft die Anforderungen in besonderem \nMaße\" (5 Punkte) zu verwenden (Nr. 6.3 BRL Pol). Bei der Bewertung der \nHauptmerkmale sowie bei der Festlegung der Gesamtnote sollen die \nSchlusszeichnenden als Orientierungsrahmen Richtsätze (Obergrenzen) \nberücksichtigen, nach denen 20 v.H. der Gesamtzahl der zu beurteilenden \nBeamtinnen und Beamten derselben Vergleichsgruppe die Gesamtnote 4 Punkte \nund 10 v.H. die Gesamtnote 5 Punkte erhalten können (Nr. 8.2.2 BRL Pol). Das \nBeurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen \nVorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten, der sich aus \neigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden bilden kann, ein \nBeurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1 BRL Pol). Ändert sich der Dienstposten \ndes Beamten während des Beurteilungszeitraums oder wechselt der Erstbeurteiler, \nso ist regelmäßig ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen, der bei der (nächsten) \nBeurteilung zu berücksichtigen ist (Nr. 3.6 BRL Pol). Der Erstbeurteiler beurteilt \nunabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 3 \nBRL Pol). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein \nGespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für \ndie Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 \nBRL Pol). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem \nDienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2 \nBRL Pol). Dieser ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und \nsoll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze \nberücksichtigen. Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der \nHauptmerkmale und das Gesamturteil und zieht hierbei zur Beratung weitere \npersonen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran \n(Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit \ndem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen. \n\n33\n\nBei der Erstellung der Beurteilung der Klägerin ist der Bestimmung der Nr. 9.1 \n„Erstbeurteilung\" Abs. 1 und 2 BRL Pol nicht hinreichend Rechnung getragen \nworden, weil der Erstbeurteiler weder zu Beginn noch im weiteren Verlauf des \nBeurteilungsverfahrens vor der Erstellung der Beurteilung mit der Klägerin ein \nBeurteilungsgespräch geführt hat. Das Unterbleiben eines derartigen \nBeurteilungsgesprächs zu Beginn des Beurteilungsverfahrens hat regelmäßig die \nRechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung zur Folge. Dieses Gespräch hat unter \nanderem den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sicht potenziellen \nEinfluss auf den Beurteilungsvorschlag und auf diesem Wege auf das \nBeurteilungsergebnis nehmen zu lassen. Mit Blick auf die weit reichenden \nEinschränkungen bei der Inhaltskontrolle dienstlicher Beurteilungen von \nPolizeivollzugsbeamten nach den BRL Pol kommt den Verfahrensregeln allgemein \nund somit dem Anhörungserfordernis erhöhte Bedeutung auch für die Vertretbarkeit \ndes Beurteilungsergebnisses zu.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.06.2000 - 6 A 2462/99 -; VG Düsseldorf, \nUrteil vom 08.06.2004 - 2 K 4294/03 -; Willems, Die dienstliche Beurteilung der \nPolizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128 f.).\n\n35\n\nAllerdings kann das Beurteilungsgespräch bei Vorliegen besonderer Umstände \nals rechtlich entbehrlich anzusehen sein. So verhält es sich etwa, wenn das \nBeurteilungsgespräch nicht in der gebotenen Weise durchgeführt werden kann, weil \nder zu beurteilende Beamte in dem Zeitpunkt, in dem das Gespräch zu führen ist, \nlangzeitig dienstunfähig erkrankt ist,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 A 120/02 -, zum \nBeurteilungsgespräch vor der Beurteilung eines Probebeamten nach Nr. 9.6 Abs. 2 \nBRL Pol, \n\n37\n\noder der zu Beurteilende ein derartiges Gespräch unzweideutig ablehnt. Von \nLetzterem ist vorliegend entgegen der Darstellung des PP X in dem Bericht vom \n02.09.2003 an die Bezirksregierung E nicht auszugehen. Der Erstbeurteiler hat in der \nmündlichen Verhandlung vielmehr ausgeführt, dass es zwar Probleme bei der \nVereinbarung eines Gesprächstermins gegeben habe, die Klägerin aber jedenfalls zu \nBeginn des Beurteilungsverfahrens vor Erstellung der Beurteilung nicht zum \nAusdruck gebracht habe, dass sie ein Beurteilungsgespräch generell nicht wünsche. \nWenn die Klägerin das ihr für den 02.04.2003 angebotene Gespräch abgelehnt hat, \nso gereicht ihr dies nicht zum Nachteil, weil der Entscheidungsprozess zu diesem \nZeitpunkt schon abgeschlossen, insbesondere die Beurteilerbesprechung (am \n18.03.2003) bereits erfolgt und die Endbeurteilung (am 24.03.2003) unterzeichnet \nwar. Es ist auch kein triftiger Grund dafür ersichtlich, warum der Erstbeurteiler das \nBeurteilungsgespräch nicht vor dem Urlaub der Klägerin (vom 20. bis 29.01.2003) \nanberaumt hat, zumal zu diesem Zeitpunkt die Vorbesprechungen auf der Ebene der \nBehörde und der Unterabteilung längst abgeschlossen waren. Wenn sich das vom \nErstbeurteiler erwartete gemeinsame Gespräch mit der Klägerin und dem \nVertrauensmann der Schwerbehinderten - aus welchen Gründen auch immer - nicht \nrealisieren ließ, hätte es dem Erstbeurteiler oblegen, einen Termin für das \nBeurteilungsgespräch zu bestimmen. Auch der Umstand, dass die Klägerin ihren \nDienst tatsächlich nicht wieder am 30.01.2003 antrat, sondern sich im Anschluss an \nihren Urlaub krank meldete, kann das Absehen von der Durchführung des \nBeurteilungsgesprächs vor Erstellung der Erstbeurteilung vorliegend schwerlich als \ngerechtfertigt erscheinen lassen. Zwar sollten nach dem von der Behördenleitung \nerstellten Zeitplan die Beurteilungsentwürfe bis zum 15.02.2003 vorgelegt werden. \nDies bedeutete aber nicht, dass in begründeten Ausnahmefällen eine (zumindest \ngeringfügig) spätere Erstellung der Erstbeurteilung möglich gewesen wäre. \nZumindest dann, wenn der zu Beurteilende nicht auf unbestimmte Zeit dienstunfähig \nist, sondern in absehbarer Zeit mit dessen Rückkehr in den Dienst zu rechnen ist -\n die Klägerin war nur bis zum 19.02.2003 dienstunfähig erkrankt -, ist angesichts der \nBedeutung des Beurteilungsgesprächs eine Verzögerung hinzunehmen. Jedenfalls \nwäre es erforderlich gewesen, das Beurteilungsgespräch alsbald nach der \nDienstaufnahme der Klägerin nachzuholen. Das wäre in der Zeit bis zur \nBeurteilerbesprechung (18.03.2003) und der nachfolgenden Erstellung der \nEndbeurteilung (24.3.2003) auch unter Berücksichtigung des Umstandes möglich \ngewesen, dass die Klägerin am 03. und 04.03.2003 dienstfrei hatte und der \nErstbeurteiler vom 11. bis 16.03.2003 in Urlaub war. In diesem Falle hätte die \nKlägerin noch die von Nr. 9.1 BRL Pol geforderte Möglichkeit gehabt, auf den Inhalt \nihrer Beurteilung Einfluss zu nehmen. \n\n38\n\nVgl. zu dieser „Heilungsmöglichkeit\" Willems, a.a.O., Seite 129.\n\n39\n\nDie Nachholung der Anhörung vor der abschließenden Beurteilerbesprechung \nund der Schlusszeichnung durch den Endbeurteiler erscheint dann umso wichtiger, \nwenn der zu Beurteilende, wie hier die Klägerin, mit einem unterdurchschnittlichen \nGesamturteil und zudem in bestimmten Bereichen sogar mit dem schlechtesten \nPunktwert beurteilt werden soll.\n\n40\n\nFührt mithin bereits der Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Bestimmung der \nNr. 9.1 BRL Pol, der allerdings zugleich potentielle Auswirkungen auf den Inhalt der \nBeurteilung hat, zur Aufhebung der streitigen Beurteilung und zur Verpflichtung des \nBeklagten zur Erstellung einer neuen Beurteilung für denselben \nBeurteilungszeitraum, könnte dahinstehen, ob und inwieweit die Klägerin mit ihren \nweiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit ihre Beurteilung Erfolg hätte. Im \nHinblick auf die weitreichenden Folgen potentieller Rechtsfehler für die Erstellung der \nneuen Beurteilung ist aber Folgendes auszuführen:\n\n41\n\nUnabhängig davon, inwieweit die Klägerin hierdurch in eigenen Rechten verletzt \nsein könnte, vermag das Gericht Verfahrensfehler bei der Beteiligung der \nSchwerbehindertenvertretung nicht festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der \nPP X der Schwerbehindertenvertretung bereits am 19.12.2002 eine Liste mit den zu \nbeurteilenden Schwerbehinderten zugänglich gemacht hat. Dies ergibt sich aus der \ninsoweit einheitlichen Darstellung des Beklagten, welche durch den Hinweis des \nErstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Dieser hat \nnämlich ausgeführt, dass er bereits im Januar 2003 durch den Vertrauensmann der \nSchwerbehinderten, Herrn T1, darauf angesprochen worden sei, dass er mit der \nKlägerin eine Schwerbehinderte zu beurteilen habe. Die Klägerin hat dem auch nicht \nsubstantiiert widersprochen. Hiernach ist den in Nr. 10.2 BRL Pol \nzusammengefassten Anforderungen des Schwerbehindertenschutzes in \nverfahrensmäßiger Hinsicht hinreichend Rechnung getragen worden, weil die \nSchwerbehindertenvertretung Gelegenheit hatte, bei Bedarf vor Erstellung des \nBeurteilungsentwurfs ein Gespräch mit dem (Erst)Beurteiler zu führen. Folglich \nkommt es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob am 07.02.2003 ein Gespräch \nmit dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten geführt worden ist. Auch ist die \nBeurteilerbesprechung am 18.03.2003 in einer den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. \nBRL Pol entsprechenden Weise mit dem vorgeschriebenen Personenkreis \ndurchgeführt worden. \n\n42\n\nDie Beurteilung erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch nicht wegen \nBefangenheit des Beurteilers als rechtswidrig. Zunächst bedarf es des Hinweises, \ndass es regelmäßig nicht genügt, wenn ein sonstiger am Beurteilungsverfahren \nbeteiligter Vorgesetzter voreingenommen ist. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, \ndass dies auf den maßgebenden Beurteiler selbst zutrifft. Das ist vorliegend nicht \nEKHK N sondern der Endbeurteiler, PP X2. Dass der Endbeurteiler gegenüber der \nKlägerin voreingenommen gewesen wäre, behauptet diese selbst nicht. Allerdings \nkann die Befangenheit eines an der Erstellung der Beurteilung nicht unmaßgeblich \nbeteiligten Dritten zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen, wenn der Beurteiler \ndessen Beitrag in Unkenntnis dieses Umstandes ungeprüft übernimmt. Auch wenn \nman unterstellt, dass Polizeipräsident X2 von den Befangenheitsvorwürfen gegen \nden Erstbeurteiler keine Kenntnis hatte, unterliegt die Beurteilung nicht wegen \nBefangenheit des EKHK N der Aufhebung. Zwar führt es zur Rechtswidrigkeit und \nAufhebung einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Beurteiler gegen seine \nselbstverständliche Pflicht verstößt, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und \nmöglichst objektiv zu beurteilen. Mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit \ngegenüber dem zu beurteilenden Beamten sind aber nicht aus dessen Sicht, \nsondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Zur Rechtswidrigkeit \nführt auch nicht die bloße Besorgnis der Befangenheit, sondern allein die tatsächlich \nfestzustellende Voreingenommenheit. Diese liegt nur vor, wenn der Beurteiler nicht \nwillens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Zu \nberücksichtigen ist hierbei zudem, dass die dienstliche Zusammenarbeit und die \nFührungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von \nKonflikten mit sich bringen. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische \nEinschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des \nbeurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen \ndienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit \ndes Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder \nsonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in \nFrage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich \nderjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen.\n\n43\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, \n319 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2004 - 6 B 2382/03 -; Schnellenbach, \nDie dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rdnr. 466 ff. \n\n44\n\nEine Befangenheit des Erstbeurteilers ergibt sich zunächst nicht aus den in der \n„Mobbingliste\" aufgeführten Vorkommnissen: Die in den lfd. Nrn. 6 und 8 der \nAufstellung angesprochenen Vorgänge sind insoweit bereits deshalb unergiebig, weil \nsie außerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und nach Erstellung der \nErstbeurteilung liegen. Bei den übrigen Äußerungen und Verhaltensweisen des \nKommissariatsleiters handelte es sich um Auseinandersetzungen und Konflikte \nzwischen einem Vorgesetzten und einer Mitarbeiterin, die sich aus dienstlichen \nAnlässen ergeben und auch als ganz überwiegend dienstbezogen dargestellt haben. \nEs ist deutlich geworden, dass die Darstellung der Ereignisse durch die Klägerin sehr \nsubjektiv und zu einem großen Teil in Unkenntnis der tatsächlichen Hintergründe \nerfolgt ist. So gab es einen sachlichen Grund dafür, warum der Vorgesetzte gerade \nbei der Klägerin auf der Einhaltung der Dienstzeiten bestand und zu diesem Zweck \nvon ihr verlangte, grundsätzlich von X aus ihren Dienst zu beenden. Denn es war \naufgefallen, dass sie anlässlich einer dienstlichen Tätigkeit in T2 ihren „Feierabend\" \nrund eine Stunde früher angetreten hatte als von ihr eingetragen. Die von ihr \nangeführten Beispiele vermögen auch nicht zu belegen, dass EKHK N Kollegen und \nsie gegeneinander ausgespielt hätte. Nach der Darstellung des Erstbeurteilers, der \ndie Klägerin nicht mehr entgegengetreten ist, gab es für die geänderte Anweisung in \nder zweiten Haftsache einen sachlichen Grund (schnelles Ausfindigmachen eines \nDolmetschers). Auch bestreitet EKHK N gar nicht, dass der Kollege T von der \nmedizinischen Behandlung der Klägerin wusste, er weist lediglich darauf hin, dass er \neiner Frage dieses Beamten in dem ersten Gespräch entnommen habe, dieser wisse \ngleichfalls nicht, wo die Klägerin sich aufhalte. Dass er dann darauf bestanden hat, \nüber die (häufigen) Arzttermine der Klägerin persönlich vorab informiert zu werden, \nist sein gutes Recht als Vorgesetzter. Zum „Nichtraucherschutz\" gehen die \nDarstellungen zwar etwas auseinander. Abgesehen davon, dass die Klägerin \ninsoweit aber zunächst vorrangig Probleme mit ihrem „Zimmergenossen\" T hatte, \nhandelte es sich hierbei offenbar um ein über das Verhältnis Klägerin/N \nhinausgehendes kommissariatsbezogenes Problem, in dem die Raucher nicht ohne \nweiteres nachzugeben bereit waren, das aber schließlich doch im Sinne der Klägerin \ngelöst wurde. Unabhängig davon, dass die Entscheidung, die Klägerin bei der \n„Flugreise\" nach Spanien nicht zu berücksichtigen, nicht von EKHK N getroffen \nworden war, wäre es auch durchaus sachlich gerechtfertigt gewesen, \nteilzeitbeschäftigte Bedienstete in deren (vermutetem) Interesse, aber auch zur \nVermeidung einer großen Zahl an Überstunden hierfür nicht vorzusehen. Abgesehen \ndavon, dass EKHK N in Zweifel gezogen hat, dass er den Beamten Poet angewiesen \nhat, bei der Klägerin zweimal nach dem exakten Zeitpunkt der Beendigung ihres \nDienstes nachzufragen, hatte die Klägerin Veranlassung für eine kritische \nBeobachtung ihres diesbezüglichen Verhaltens gegeben. Zum einen war sie bereits \nim Jahre 2000 insoweit bei einer Unregelmäßigkeit ertappt worden (s.o.), zum \nanderen hatte der Kommissariatsleiter ihr Ende 2001 aufgegeben, ihn vorab darüber \nzu unterrichten, wenn sie die Sanitätsstelle aufsuche, bzw. derartige Behandlungen \nmöglichst außerhalb der Dienststunden durchführen zu lassen. Schließlich sind \nBeamte verpflichtet, private Gespräche während der Dienstzeit und über das \nDiensttelefon möglichst zu unterlassen. Wenn der Vorgesetzte den Eindruck \ngewonnen hat, dass eine Bedienstete sich hieran nicht hält, ist es seine Aufgabe, \ndiese daran zu erinnern. Zu den Privatgesprächen gehört auch ein dienstlich nicht \nveranlasstes Telefonat mit einem Kollegen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin \nselbst vorträgt, sie habe an dem fraglichen Tag einen an einer anderen Behörde \ntätigen Kollegen in die Weihnachtsferien verabschiedet, kann ihr auch nicht gefolgt \nwerden, wenn sie dem Vorwurf, übermäßig Privatgespräche zu führen, mit der \nBehauptung entgegentritt, dieses stimme „absolut\" nicht.\n\n45\n\nZur Feststellung einer objektiven Befangenheit des Erstbeurteilers zwingt \nvorliegend auch nicht die Verwendung des Begriffs „Schwachmatikerin\". Zwar mag \nes bei einer vom Einzelfall losgelösten Betrachtung gegen eine sachliche \nAuseinandersetzung mit einer Mitarbeiterin sprechen, wenn ein Vorgesetzter von ihr \nals „Schwachmatikerin\" spricht. Zu berücksichtigen ist aber stets, in welchem \nZusammenhang eine derartige Formulierung gefallen ist und was mit ihr zum \nAusdruck gebracht werden sollte. So ergibt sich aus dem weiteren Inhalt der von der \nKlägerin vorgelegten E-Mail ihres Vorgesetzten an den Leiter L, dass in einem \nlaufendenden Beurteilungsverfahren lediglich die deutlich unterschiedlichen \nLeistungen der - nach wie vor - als ausgesprochen leistungsschwach eingeschätzten \nKlägerin und eines als Leistungsträger anzusehenden Kollegen herausgestellt \nwerden sollten, um dem Leistungsträger zu einer besseren Beurteilung zu verhelfen. \nZwar hätte es hierzu nicht unbedingt der Verwendung des Begriffs \n„Schwachmatikerin\" bedurft. Emotional gefärbte und ggf. auch drastische \nFormulierungen allein reichen aber im vorliegenden Kontext für die Annahme der \nVoreingenommenheit nicht aus. Dies umso weniger, als diese Äußerung sich nicht \nauf die aktuelle Beurteilung der Klägerin bezog und der Erstbeurteiler glaubhaft \nversichert hat, er habe nicht das Bewusstsein gehabt, dass er hiermit die Klägerin \npersönlich herabsetze.\n\n46\n\nSonstige, materielle Rechtsfehler sind gleichfalls nicht belegt. Dass ihre \nSchwerbehinderung bei der Bewertung ihrer Leistungen unzureichend berücksichtigt \nworden wäre, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend konkret dargelegt. Ihre \nAusführungen insoweit sind ausschließlich allgemeiner Natur und nicht auf ihre \nPerson bezogen. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass sie aufgrund ihrer \nSchwerbehinderung bzw. der dieser zugrunde liegenden Erkrankungen in der \npraktischen Tätigkeit, die nach ihrer eigenen Einschätzung - im Wesentlichen - aus \nRoutinearbeiten besteht, so beeinträchtigt gewesen sei, dass sie gegenüber einem \nnichtbehinderten Menschen, etwa was die Quantität ihres Arbeitsergebnisses \nangeht, spürbar benachteiligt gewesen sei. Dass die Beurteiler von der \nSchwerbehinderung der Klägerin wissen, steht außer Frage. Diese ist auch in der \nBeurteilung ausdrücklich erwähnt. Soweit die Klägerin anklingen lässt, man nehme \nihr im Kollegenkreis die gesundheitlichen Beschwerden nicht uneingeschränkt ab, ist \ndieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, um gerade gegenüber den \nBeurteilern den Vorwurf der unzureichenden Berücksichtigung ihrer Behinderung zu \nrechtfertigen. Wie die Diskussion um den Einsatz der Klägerin im \nKriminalwachenfrühdienst an Wochenenden zeigt, haben sich ihre Vorgesetzten \ndurchaus intensiv mit ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen \nauseinandergesetzt, auch wenn sie daraus - mit guten Gründen - nicht die von der \nKlägerin geforderten Schlussfolgerungen gezogen haben.\n\n47\n\nAuch die Abweichung der streitigen Beurteilung von dem den Zeitraum von \nJanuar bis September 2000 erfassenden Beurteilungsbeitrag des EKHK X1 führt \nnicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Nr. 9.1 „Beurteilungsvorschlag\" Abs. 2 \nSatz 3 BRL Pol schreibt lediglich vor, dass der Erstbeurteiler Beurteilungsbeiträge \n„zu berücksichtigen\" hat. Hiernach hat der Erstbeurteiler Einschätzungen anderer \nVorgesetzter über das in einem Teilzeitraum gezeigte Leistungsbild des zu \nBeurteilenden zwar zu würdigen. Er ist aber keineswegs verpflichtet, die in einem \nBeurteilungsbeitrag nach Nr. 3.6 BRL Pol enthaltene Leistungsbewertung zu \nübernehmen. Er hat vielmehr den Beurteilungsbeitrag lediglich in Beziehung zu dem \nvon ihm selbst auf Grund eigener Anschauung gewonnenen Bild und zu den \nErkenntnissen zu setzen, die er in vorbereitenden Gesprächen über die Bildung von \nMaßstäben innerhalb der derzeitigen Beschäftigungsbehörde des Beamten \ngewonnen hat.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29.08.2001 - 6 A 3374/00 -, DÖD 2001, 309.\n\n49\n\nDer Erstbeurteiler - und ihm folgend der Endbeurteiler - ist dem \nBeurteilungsbeitrag in weiten Teilen nicht gefolgt, weil dieser sich auf lediglich neun \nMonate bezog und der Erstbeurteiler über einen Zeitraum von ca. 2 ½ Jahren \nGelegenheit hatte, sich von der (fehlenden) Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der \nKlägerin einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Hinzukommt, dass der \nBeurteilungsbeitrag die Leistungen der Klägerin noch im niedrigeren \nstatusrechtlichen Amt der Kriminalkommissarin bewertete, während die streitige \nBeurteilung die Klägerin einem Leistungsvergleich mit Kollegen einer höheren \nVergleichsgruppe unterzieht. Schließlich stellte sich der Beurteilungsbeitrag mit der \nVergabe von durchweg 3 Punkten als eher undifferenziert dar.\n\n50\n\nDass die Klägerin zum Stichtag 01.01.2003 abweichend zu der \nvorangegangenen Beurteilung beurteilt worden ist, führt gleichfalls nicht zur \nRechtswidrigkeit der streitigen Beurteilung, weil der jeweiligen Beurteilung \nausschließlich, jedenfalls ganz überwiegend, solche Erkenntnisse zugrunde zu legen \nsind, die in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum gewonnen worden sind. Eine \nBegründung der Verschlechterung ist in den BRL Pol nicht (mehr) vorgeschrieben \nund auch nach allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen nicht obligatorisch. Als ein \nmöglicher Grund für das schlechtere Ergebnis kann zudem dienen, dass die im \nAugust 2002 beförderte Klägerin sich nunmehr dem Leistungsvergleich mit Kollegen \neiner höheren Vergleichsgruppe stellen musste. Ob die Klägerin während des \nBeurteilungszeitraums auf eine mögliche Verschlechterung ausdrücklich hingewiesen \nworden ist, kann letztlich dahinstehen, da das Unterbleiben eines derartigen \nkonkreten Hinweises grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer später erstellten \nBeurteilung führt. Wie die Klägerin aber in ihrer „Mobbingliste\" selbst ausführlich \ndargelegt hat, hatte ihr unmittelbarer Vorgesetzter wiederholt Veranlassung gesehen, \nsie auf Defizite in ihrer Arbeit hinzuweisen. Am 08.11.2002 hatte zudem der Leiter \nihrer Kriminalgruppe ein ausführliches Gespräch mit ihr geführt, in dem jedenfalls \nwichtige Teilbereiche ihrer Tätigkeit erörtert wurden.\n\n51\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass der \nBeklagte bei Erstellung ihrer Beurteilung allgemeine Beurteilungsmaßstäbe verkannt \nhat. Die Bedeutung des Hinweises im Informationsschreiben („Verbrauch der letzten \nBeurteilung nach zwischenzeitlicher Ernennung\") erschöpft sich darin, die nach Nr. 6 \nBRL Pol besonders zu berücksichtigende Lebens- und Diensterfahrung dann nicht im \nSinne einer Notenanhebung durchschlagen zu lassen, wenn der zu Beurteilende erst \nseit kürzerer Zeit dem derzeitigen Statusamt angehört. Dies erweist sich \ngrundsätzlich als durchaus sachgerecht, weil der Betreffende sich nunmehr mit \nanderen, länger im Statusamt befindlichen und somit diensterfahreneren Kollegen \nmessen muss. Die Auffassung der Klägerin, frühere dienstliche Beurteilungen hätten \nbei nachfolgenden Beurteilungen potentiell immer Bedeutung, ist in dieser Form nicht \nzutreffend, vielmehr kommt es maßgebend auf die im Beurteilungszeitraum \ngezeigten Leistungen an. Auch die unmittelbaren und mittelbaren Hinweise auf die \nBeamten der 2. Säule besagen nicht, dass die Beamten der 1. Säule mit diesen \nzusammen eine Vergleichsgruppe gebildet hätten. Es wurde hier vielmehr lediglich \neine auf die „Sondergruppe\" der nach Nr. 4.3 anlassbeurteilten Beamten bezogene \nRegelung deutlich gemacht bzw. informatorisch das Ergebnis der vorangegangenen \nBeurteilungsrunde der Beamten der 2. Säule auszugsweise wiedergegeben. \n\n52\n\nMit ihren Einwendungen gegen die Bewertung einzelner Leistungsmerkmale \ndringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Zunächst wird die Klägerin durch die \ntextlichen Erläuterungen der Punktwerte nicht in ihrem von der Verfassung \ngeschützten Persönlichkeitsrecht verletzt. Zwar hat sich der Beurteiler bei negativen \nÄußerungen zu persönlichen Merkmalen möglichst zurückhaltend zu äußern. Bei der \n(berechtigten) Vergabe der schlechtesten Note kommt der Beurteiler aber nicht \numhin, in der verbalen Erläuterung der Punktwerte auch insoweit deutliche Worte zu \nfinden, als es um persönliche Eigenschaften des Beurteilten geht. Anderenfalls wäre \nihm die - auf Verlangen des Beurteilten gebotene - Plausibilisierung der einzelnen \nBewertungen nicht möglich. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die der \nAnlage 2 zu den BRL Pol („Beschreibungskatalog\") entnommenen negativen \ntextlichen Zusätze über das hinausgingen, was zu angesichts des \nBeurteilungszwecks unumgänglich ist. Soweit die Klägerin die Bewertung einzelner \nSubmerkmale in Frage stellt, ist zunächst anzumerken, dass es sich bei dem \nVorbringen eines Beamten, die Beurteilung werde seinen tatsächlich gezeigten \nLeistungen nicht gerecht, regelmäßig um eine unmaßgebliche Selbsteinschätzung \nhandelt. Zwar hat der Beurteilte einen Anspruch darauf, dass der Beurteiler ihm seine \nBewertungen näher erläutert; hieran kann insbesondere dann ein berechtigtes \nInteresse bestehen, wenn und soweit die Leistungen als unzureichend bewertet \nworden sind. Auch hat die Klägerin ein derartiges Begehren in ihrer Stellungnahme \nvom 13.05.2003 an ihren Dienstvorgesetzten gerichtet. Der Beklagte ist hierauf aber \n- jedenfalls bei Einbeziehung seiner Erläuterungen im gerichtlichen Verfahren - \ndurchaus eingegangen. Zunächst hatte der Leiter L im Rahmen seiner \nStellungnahme vom 22.07.2003 zum Mobbingvorwurf ergänzende allgemeine \nAngaben zum Leistungsstand der Klägerin gemacht: Die Klägerin werde von vielen \nMitarbeitern der Unterabteilung L - insbesondere von den Kommissariatsleitern - \nhinsichtlich ihrer Motivation und Einsetzbarkeit kritisch bewertet. Sie sei in den \nvergangenen Jahren in mehreren Dienststellen verschiedener \nOrganisationseinheiten eingesetzt gewesen und der Anteil der bekannt gewordenen \nkritischen Bemerkungen über die Klägerin sei überproportional hoch. Erkennbar \ngeworden ist insbesondere, dass der Klägerin vorgehalten wird, dass sie es mit ihrer \nDienstleistungspflicht nicht ernst nimmt und sie sich zu Lasten ihrer Kollegen \ninsbesondere vor den von ihr ungeliebten Wochenenddiensten drückt. Hiermit \nerläutert der Beklagte im Wesentlichen die Bewertung der Submerkmale 1.2 \n(„Initiative und Selbständigkeit\": „interessiert sich zu wenig für den Dienstbetrieb; (...) \nzeigt nur gering ausgeprägte Einsatzbereitschaft\") und 3.1 („Zusammenarbeit mit \nKolleginnen und Kollegen\": „(...) ist bisweilen zu sehr darauf bedacht, eigene \nInteressen zu wahren; denkt überwiegend an den eigenen Vorteil\"), in gewissem \nSinne auch noch des Submerkmals 2.1 („Leistungsgüte\": „ist mitunter nicht \ngewissenhaft in der Ausführung übertragener Aufgaben\"). Im Schriftsatz vom \n25.11.2005, der auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers vom Vortag verweist, ist \ner auf weitere Einwendungen der Klägerin im Einzelnen eingegangen: So hatte der \nErstbeurteiler nicht nur über die Kontrolle der schriftlichen Vorgänge sondern auch \ndurch vereinzelte gemeinsam durchgeführte Außendienste persönliche Einblicke in \ndie Tätigkeit der Klägerin, auch soweit es um Einsätze außerhalb der \nRegelarbeitszeit ging. Eine Bewertung des Leistungsumfangs der Klägerin war dem \nErstbeurteiler im Abgleich mit dem im gleichen Arbeitsgebiet tätigen Kollegen T \nmöglich, wobei der Umstand Berücksichtigung fand, dass die Klägerin \nteilzeitbeschäftigt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch keine \nUnvereinbarkeit einzelner Bewertungen anzunehmen. Die Vergabe der um zwei \nStufen divergierenden Punktwerte zu 1.1 (1 Punkt) und 3.3 (3 Punkte) ist bereits \ndeshalb nicht widersprüchlich, weil sie an ganz unterschiedliche Leistungskriterien \nanknüpft. Es ist auch durchaus schlüssig, wenn der Beurteiler bei dem \nHauptmerkmal „Sozialverhalten\" ein besseres Gesamtergebnis (2 Punkte) vergibt als \nbei einem einzelnen zugehörigen Submerkmal (hier: 3.1: 1 Punkt), sofern dies nach \ndem Gesamteindruck gerechtfertigt ist (vgl. Nr. 6.3 „Hauptmerkmale\" BRL Pol). \n\n53\n\nUngeachtet dessen obliegt es dem Beklagten, sich nach Durchführung des \nBeurteilungsgesprächs und nach sach- und personenkundiger Beratung in der \nBeurteilerbesprechung sowie in nochmaliger Auseinandersetzung mit den im \nvorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwendungen der Klägerin erneut mit der \nFrage zu befassen, ob er bei seiner bisherigen - eher strengen - Bewertung bleibt \noder im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsermessens der Klägerin bei \neinzelnen Sub- oder Hauptmerkmale entgegenkommt.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das \nGericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die \nVoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/2-k-5534-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/2-k-5534-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276164","retrieved":"2026-07-09 02:48:30.073441+00:00"}}