{"status":"available","doknr":"OLD276163","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1129.27K3798.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"27 K 3798/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2004 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Berechtigung der Festsetzung von \nRundfunkgebühren für Rundfunkgeräte, die die Klägerin in ihren Verkaufsräumen im \nRahmen von Verkaufssonderaktionen anbietet.\n\n3\n\nIm Anschluss an eine rundfunkgebührenrechtliche Entscheidung des \nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Mai 2003 (-2 S 699/02-) zur \nGebührenpflichtigkeit von Handelsunternehmen für in ihren Geschäftsräumen zum \nVerkauf vorgehaltene Rundfunkgeräte, trat der Beklagte an ein Unternehmen der \nKlägerin heran, um mit ihm eine bundesweite Vereinbarung zur \nGebührenberechnung zu treffen. Dem wurde von Seiten der Klägerin \nentgegengehalten, dass eine Gebührenpflicht lediglich für Baden-Württemberg \nakzeptiert werde, worauf die Beteiligten Einigkeit darüber erzielten, für Nordrhein-\nWestfalen ein Musterverfahren durchzuführen.\n\n4\n\nAnlässlich eines Verkaufsangebots vom 16. Oktober 2003 für die Kette „B\" über \neinen Stereo-Radiorekorder für Batterie und Netzbetrieb setzte der Beklagte \ngegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 19. März 2004 eine Rundfunkgebühr für \nein Rundfunkempfangsgerät über einen Zeitraum von einem Monat in Höhe von 5,32 \nEuro fest. \n\n5\n\nGegen den ihr am 23. März 2004 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin mit \nSchreiben vom 21. April 2004 Widerspruch unter Hinweis auf die Gründe des Urteils \ndes Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2001 (3 K 3157/00), wonach der \nVerkauf von Rundfunkempfangsgeräten im Rahmen einzelner Verkaufsaktionen, in \ndenen die Geräte originalverpackt an die Kunden abgegeben würden, den \nTatbestand des „zum Empfang bereithalten\" im Sinne des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages nicht erfülle. \n\n6\n\nMit weiterem Bescheid vom 7. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch \ngegen die Gebührenfestsetzung für Oktober 2000 zurück. \n\n7\n\nHiergegen hat die Klägerin am 7. Juni 2004 Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt sie vor: In tatsächlicher Hinsicht sei zugestanden, dass im maßgeblichen \nZeitraum in ihren Verkaufsräumen Rundfunkgeräte zum Verkauf angeboten worden \nseien. In rechtlicher Hinsicht aber erfülle der Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten \nim Rahmen von einzelnen Verkaufsaktionen, bei denen die Geräte regelmäßig \noriginalverpackt an die Kunden abgegeben würden, nicht das Tatbestandsmerkmal \ndes „zum Empfang Bereithaltens\". Diese Rechtsauffassung habe auch der Beklagte \nin der Vergangenheit so geteilt, wie sich aus einem Schreiben vom 15. April 1996 an \ndie Klägerin ergebe. Bereits ihre Eigenschaft als Handelsgesellschaft stehe der \nangenommenen Eigenschaft als Rundfunkteilnehmerin entgegen. Die von ihr \nerlassenen Nutzungsregelungen sähen vor, dass es Kunden und Personal verboten \nsei, original verpackte Ware zu öffnen und zu prüfen. Insgesamt müsse \nberücksichtigt werden, dass die Rechtsprechung zum Begriff des „zum Empfang \nBereithaltens\" nur wegen der Schutzbehauptung potenzieller privater Nutzer von \nRundfunkgeräten so weit gefasst sei. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige das \nunstreitig andere Verhalten von Discountern auch rechtlich anders zu behandeln. Es \nsei weiter darauf hinzuweisen, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nur einen \nFall einer Fiktion kenne, das sei die des § 1 Abs. 3 hinsichtlich der Rundfunkgeräte in \nKraftfahrzeugen. Im Übrigen knüpfe das Regelwerk an tatsächliche Gegebenheiten \nan. Nach der vom Beklagten bemühten Rechtsauffassung müssten auch Spediteure, \ndie Rundfunkempfangsgeräte z.B. für die Klägerin transportierten, Gebühren zahlen, \nweil sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Geräte jedenfalls für einen \ngewissen Zeitraum innehätten. Dies werde vom Beklagten selbst aber nicht so \ngesehen. In der Konsequenz bedeute die Rechtsansicht des Beklagten nichts \nanderes, als dass der schlichte Besitz von Rundfunkgeräten die Gebührenpflicht \nauslöse. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung wird zur Praxis der Verkaufsaktionen noch \nvorgetragen, dass in diesem Rahmen die Geräte originalverpackt verkauft würden. \nTestvorführungen fänden wie Prüfungen auf die Funktionstüchtigkeit auch bei \nentsprechendem Kundenwunsch nicht statt. Eine produktbezogene Beratung erfolge \nnicht. Reklamationen würden ohne Prüfung entgegengenommen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 19. März \n2003 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n7. Mai 2004 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung macht er geltend, die angefochtene Gebührenfestsetzung \nberuhe auf dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Danach entstehe eine \nGebührenpflicht für jeden Rundfunkteilnehmer und jedes zum Empfang \nbereitgehaltene Gerät. Ein Rundfunkgerät werde zum Empfang bereitgehalten, wenn \ndamit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand die \nRundfunkdarbietungen unabhängig vom Umfang und Anzahl der empfangenen \nProgramme unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden könnten. Die \nRundfunkteilnehmereigenschaft sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen, wobei \nmaßgeblich sei, wer die rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über das \nEmpfangsgerät habe. Diese Verfügungsmacht sei gekennzeichnet durch die \nMöglichkeit über den Einsatz und die Programmwahl zu bestimmen. Dies könne \nauch für eine juristische Person, wie die Klägerin, zutreffen, wenn sie eine \nverbindliche Benutzungsregelung treffe. Diese Benutzungsregelung könne auch in \ndem Verbot, die Geräte aus der Verpackung zu nehmen, bestehen. Dadurch werde \njedoch die abstrakte technische Möglichkeit des Empfangs nicht beseitigt. Die \ntatsächliche Nutzung und der sich hierzu verhaltende Willen des \nVerfügungsberechtigten sei unerheblich. Nur durch die technisch auf Dauer \nentfallende Möglichkeit des Empfangs könne auch die Bereitschaft zum Empfang \nentfallen. Bei den zum Verkauf bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten der \nKlägerin stehe allein noch die notwendige Versorgung mit Strom etwa durch \nBatterien oder einen Stromanschluss aus, so dass die Empfangsbereitschaft \ntechnisch ohne großen Aufwand hergestellt werden könne. Diese Grundsätze gälten \nauch für Geräte die zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten würden. Damit seien \ngrundsätzlich alle von der Klägerin in ihren Verkaufsstellen angebotenen Geräte \ngebührenpflichtig. Nach § 5 Abs. 3 entfalle die Gebührenpflicht allein bei der \nBegleichung für ein Gerät hinsichtlich der anderen. Dass das Verkaufskonzept der \nKlägerin die Einzelprüfung der Geräte nicht vorsehe, schade insoweit nicht. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 19. März 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Mai 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht berechtigt, \ngegenüber der Klägerin für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie im Oktober 2003 in \nihren Geschäftsräumen zum Verkauf anbot, rückständige Rundfunkgebühren nach § \n7 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - \n\n18\n\nv. 31.8.1991 (GV.NRW. 1991 S. 408) in der Fassung der Änderung durch den \nSiebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. \n34)\n\n19\n\nfestzusetzen. Eine Gebührenschuld der Klägerin ist insoweit nicht \nentstanden.\n\n20\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich \nder Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene \nRundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes \nFernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die \nVoraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Rundfunkgebühr sind \nnicht gegeben, denn sie ist nicht Rundfunkteilnehmerin.\n\n21\n\nRundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein \nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird \ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne \nbesonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, \nUmfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder \nverschlüsselt, empfangen werden können. Der von der Klägerin im Oktober 2003 in \nihren Geschäftsräumen entsprechend ihres Verkaufskonzepts originalverpackt zum \nVerkauf vorgehaltene Stereo-Radiorekorder wurde nicht im Sinne der Legaldefinition \n„zum Empfang bereitgehalten\", denn die Vorschrift ist für Unternehmen, die dem \nAnwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV (in der seit 1.4.2005 geltenden \nFassung § 5 Abs. 4) unterfallen, einschränkend auszulegen.\n\n22\n\nSo im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - \n12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, a.A. VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -; dem folgend: VG Koblenz, \nEntscheidung vom 11.Mai 2004 - 1 K 507/04.KO - juris; VG Frankfurt, Urteil vom \n25. August 2005, - 10 E 4208/04(V).\n\n23\n\nAllerdings ist dem Beklagten zuzugeben, dass der bloße Wortlaut der Vorschrift \nseine Einschlägigkeit zunächst durchaus nahe legt. Der Stereo-Radiorekorder ist \nzweifellos ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und \ndie Eigenschaft der Klägerin als juristische Person schließt die Möglichkeit, \nRundfunkteilnehmer zu sein - wie die Aufzählung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RGebStV \ndeutlich macht -, nicht aus. Schließlich ist es auch nicht fernliegend, dass das \nEntnehmen der Stereo-Radiorekorder aus der Produktverpackung und der Anschluss \nan eine Stromversorgung - sei es durch Batterie oder über das Stromnetz - keinen \n„besonderen zusätzlichen technischen Aufwand\" im Sinne der Vorschrift erfordert, \num Rundfunkdarbietungen empfangen zu können. \n\n24\n\nVgl. hierzu mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung: Hahn/Vesting, \nKommentar zum Rundfunkrecht, München 2003, § 1 RGebStV Rz. 38f.\n\n25\n\nDie systematische Auslegung des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf das \nVerhältnis der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 zu § 5 Abs. 3 RGebStV, gebietet \nindes eine Einschränkung. Für die Ermittlung des maßgeblichen objektivierten Willen \ndes Gesetzgebers kommt es nicht nur auf den Wortlaut der Gesetzesvorschrift an, \nsondern auch den Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75-, BVerfGE 48, 246 \n(256).\n\n27\n\nAusgehend davon, dass die Rundfunkgebührenpflicht gerätebezogen ist, muss \ngrundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für \njedes dieser Geräte eine Gebühr entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV).\n\n28\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. \n50.\n\n29\n\nIm Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz \ndurchbrechende Befreiungen geregelt, u. a . in § 5 Abs. 3 RGebStV in der zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind \nUnternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf von \nRundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren \nfür ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und \nVorführzwecke (auf ein und demselben Grundstück) gebührenfrei zum Empfang \nbereitzuhalten. \n\n30\n\nAus dieser als sog. „Händlerprivileg\" bezeichneten Vorschrift\n\n31\n\nvgl. hierzu Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rz. 4, 34ff,\n\n32\n\nlässt sich zunächst entnehmen, dass der Gesetzgeber (selbstverständlich) davon \nausgeht, dass Geräte für Prüf- und Vorführzwecke „zum Empfang bereitgehalten\" \nwerden und daher generell der Gebührenpflicht unterliegen. Mit der zeitweisen \nInbetriebnahme der entsprechenden Geräte wird die Teilnahme an der \nGesamtveranstaltung Rundfunk zu Erwerbszwecken genutzt. Der Kunde kann sich \nvon der Funktionstauglichkeit und den Eigenschaften der Geräte ein Bild machen. \nUm die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gewerbsmäßig tätigen Unternehmen \nnicht übermäßig zu belasten, \n\n33\n\nvgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite \n192,\n\n34\n\nhat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Gebührenfreiheit der weiteren Prüf- \nund Vorführgeräte neben einem gebührenpflichtigen Gerät angeordnet. Die \nRundfunkempfangsgeräte, die in einem § 5 Abs. 3 RGebStV in der maßgeblichen \nFassung unterfallenden Anwendungsbereich tätigen Unternehmen nur zum Verkauf \nbereitgehalten werden, werden von der Vorschrift indes nicht erwähnt. Diesem \nUmstand lässt sich im Erst-Recht-Schluss weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber \nsolche verpackten, zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte deshalb \nnicht mit der Gebührenbefreiung privilegiert hat, weil sie der Gebührenpflicht \nüberhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen \nan der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der \nGebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung für Geräte, die nicht \nam Rundfunk teilnehmen (originalverpackt im Lager), auf der Hand gelegen. \nEntsprechendes gilt überdies für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution \nvon der Produktionsstätte \n\n35\n\n- in der die mit der Fertigstellung einhergehende Eignung zum Empfang \nbeginnt -\n\n36\n\nbis zum Endverkauf an den Konsumenten. Jedes Glied dieser Kette (z. B. \nSpediteure und Lageristen), dass das Handelsgut „Rundfunkempfangsgerät\" \noriginalverpackt in Besitz hat\n\n37\n\n- das Eigentum am Gerät ist für die Rundfunkgebührenpflicht keine \nVoraussetzung -\n\n38\n\nohne an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen, hätte zur \nGebührenbefreiung angestanden. Ein anderes Verständnis der Norm führte zu einer \nschlichten Besitzabgabe, die von der Möglichkeit der Teilnahme am Rundfunk \nlosgelöst wäre.\n\n39\n\nVgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A \n10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 10, 11.\n\n40\n\nDamit kann nach Ansicht der erkennenden Kammer aus der Vorschrift des § 5 \nAbs. 3 RGebStV in der maßgeblichen Fassung entnommen werden, dass Rundfunk-\nempfangsgeräte, die in Unternehmen im Anwendungsbereich der Vorschrift lediglich \nzum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt zu \nwerden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV „zum Empfang \nbereitgehalten werden\".\n\n41\n\nEbenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A \n11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -; ausdrücklich auch \nGrupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite 195; \nFiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8. Mai 2003 in TKMR \n2003, S. 268, 272 2. Spalte.\n\n42\n\nDer gegenteiligen Ansicht, wie sie vom VGH Baden-Württemberg\n\n43\n\nUrteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - juris Rz.: 20: „Auch hier ist für die \nRundfunkgebührenpflicht ausreichend, dass ein Rundfunkempfangsgerät sich so \nim Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, dass der Rundfunkempfang \nohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für Prüf- und Vorführzwecke \nnutzbar gemacht werden kann.\"\n\n44\n\nvertreten wird, folgt die Kammer nicht. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der \nRundfunkgebührenpflicht von Unternehmen im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 \nRGebStV einen Sondertatbestand geschaffen, der an bestimmte Zwecke (Prüf- und \nVorführzwecke) des Bereithaltens anknüpft. Ob die betroffenen Geräte zu solchen \nZwecken bereitgehalten werden, ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer tatsächlicher \nUmstand. So hat der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 16. Dezember \n1982\n\n45\n\n- 2 S 261/82 -, (zitiert in BVerwG Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, \nBuchholz 401.84 Nr. 50);\n\n46\n\nin vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Weise\n\n47\n\nBeschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50;\n\n48\n\nausgeführt, dass nur solche Empfangsgeräte als Vorführgeräte im Sinne des § 5 \nAbs. 3 RGebStV gebührenbefreit seien, „die typischerweise und ausschließlich in \nobjektiv erkennbarer Weise für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten werden\". \nVom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes dürfte es deshalb nicht mehr \ngedeckt sein, die Legaldefinition des „zum Empfang Bereithaltens\" aus § 1 Abs. 2 \nSatz 2 RGebStV in der Weise auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 RGebStv in der \nmaßgeblichen Fassung anzuwenden, \n\n49\n\nso auch Fiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8. Mai \n2003 in TKMR 2003, S. 268, 272;\n\n50\n\ndass es für die Rundfunkgebührenpflicht ausreiche, wenn „ein \nRundfunkempfangsgerät sich so im Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, \ndass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für \nPrüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann.\"\n\n51\n\nSo aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - \na.a.O. ohne weitere Begründung.\n\n52\n\nDie vorstehende einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist \nauch mit Verfassungsrecht vereinbar. Zur Begründung wird auf die Gründe der den \nBeteiligten bekannten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz\n\n53\n\nUrteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 14f.\n\n54\n\nmit der Maßgabe Bezug genommen, dass die Erwägungen in tatsächlicher \nHinsicht auch auf Nordrhein-Westfalen übertragbar sind.\n\n55\n\nOb der weitergehenden Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz zu folgen ist, kann \nhier offen bleiben. In den bereits benannten Urteilen vom 4. November 2004 und 18. \nJuli 2005 hat es ausgeführt, der Begriff „zum Empfang bereithalten\" beinhalte ein \nfinales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches \nallerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Anders als in den für \nPrivatpersonen üblichen Fällen sei bei wirtschaftlichen Unternehmen, deren Zweck in \nerster Linie auf bloßen Warenumschlag gerichtet sei, nicht ohne weiteres von der \nVorhaltung von Rundfunkempfangsgeräten zur Nutzung der Gesamteinrichtung \nRundfunk auszugehen.\n\n56\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - \nund 18.Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG - UA S. 8 unten.\n\n57\n\nBedenken gegen eine solche Re-Implementierung eines subjektiven \nKriteriums,\n\n58\n\nin diese Richtung auch tendierend Fiebig, a.a.O. S. 271; VG Hamburg, Urteil \nvom 22.5.1981 - 6-VG-628/80 „Benutzungswillen\";\n\n59\n\ndas der Gesetzgeber aus dem Tatbestandsmerkmal „zum Empfang bereithalten\" \nmit der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV herausdefiniert hat, ergeben \nsich nicht zuletzt aus der ihr für den möglichen Anwendungsbereich fehlenden \nTrennschärfe.\n\n60\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann eine Nutzung des vom Beklagten mit \nder Rundfunkgebühr belegten Gerätes zu Prüf- und Vorführzwecken nicht festgestellt \nwerden. Der Beklagte hat ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin den \nStereo-Radiorekorder - wie ihre übrige Aktionsware regelmäßig auch - \noriginalverpackt angeboten hat und ausdrücklich jede Vorführung und Prüfung durch \nihr Personal wie auch die Kunden ausschließt. Selbst für den Fall einer Reklamation \nwird die zurückzugebende Ware nicht auf (fehlende) Funktionstüchtigkeit geprüft, \nwas sich auch daraus erklärt, dass die Reklamation aus anderen Gründen akzeptiert \nwird. Diese - im Übrigen auch gerichtsbekannte - Praxis lässt keine objektiv \nerkennbaren Anhaltspunkte für ein Bereithalten zu Vorführzwecken durch die \nKlägerin erkennen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der \nKosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Zulassung der Berufung ist nach §§ 124a Abs.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nerfolgt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/27-k-3798-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/27-k-3798-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276163","retrieved":"2026-07-09 02:48:29.986697+00:00"}}