{"status":"available","doknr":"OLD276162","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1129.27K1454.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"27 K 1454/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 11. November 2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 wird \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klä-gerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Gebührenpflicht für bei Sonderaktionen in \nihren Verkaufsstellen und Filialen verkaufte Rundfunkempfangsgeräte.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. November 2003 wandte sich die beklagte Rundfunkanstalt \n(WDR) an die Klägerin und teilte ihr unter Hinweis auf eine Entscheidung des \nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit, dass für zeitlich begrenzte \nVerkaufsaktionen von Rundfunkempfangsgeräten eine Rundfunkgebührenpflicht \nbestehe. Dem trat die Klägerin unter Hinweis auf ihre grundsätzlich andere \nRechtsansicht entgegen, worauf sich die Beteiligten über die Durchführung eines \nMusterverfahrens verständigten.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. Oktober 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten \nvorbehaltlich der Verfolgung ihrer eigenen Rechte mit, dass in ihrer Filiale B Straße in \nL in der 44. Kalenderwoche ab dem 28. Oktober 2004 AEG-Stereoanlagen zum \nPreise von Euro 69,-- verkauft würden. \n\n5\n\nMit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2004 setzte der \nBeklagte gegenüber der Klägerin darauf für ein Radio und den Zeitraum von Oktober \nbis einschließlich Dezember 2004 eine Rundfunkgebühr von monatlich Euro 5,32, \nd.h. insgesamt einen Betrag von Euro 15,96, fest.\n\n6\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 \nWiderspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 21. Januar 2005 zurückwies.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 24. Februar 2005 zunächst beim Verwaltungsgericht L Klage \nerhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie als Lebensmittelfilialist im \nHandelsregister des Amtsgerichts N1 eingetragen sei und ca. \n2700 Lebensmittelfilialen in Gestalt von Discountern bundesweit betreibe. In erster \nLinie gehörten Nahrungs- und Genussmittel aller Art zum ständigen Sortiment. \nDaneben werde auch branchenfremde Aktionsware jeweils Montags und \nDonnerstags angeboten. Dieses Angebot richte sich allein nach \nBezugsmöglichkeiten und werde fabrikneu und originalverpackt vertrieben. Diese \nAktionsware werde kurzfristig in Prospekten, Fernsehspots und im Internet beworben \nund umgehend zu konkurrenzfähigen Marktpreisen verkauft. Dem liege das Konzept \neines hohen und schnellen Warenumschlags ohne lange Lagerung zu Grunde. Auch \ndie Filialen seien baulich darauf angelegt, dass auch die Käufer keinen langen \nAufenthalt in den Geschäftsräumen benötigten. Es finde keine besondere \nPräsentation statt, etwa wie sonst üblich durch Musikbeschallung. Das Personal sei \nfür Auskünfte über Waren oder Beratung nicht geschult; deren einzige Aufgabe \nbestehe im Auffüllen der Regale und in der Abrechnung der Kunden. Die \nKaufentscheidung der Käufer werde nach diesem Konzept allein über den Preis \nbestimmt. Bereits seit 1995 vertreibe die Klägerin regelmäßig auch \nRundfunkempfangsgeräte, wobei immer nur ein Gerät ohne Vergleichsmöglichkeit im \nAngebot sei. Sie stelle keine Ansichts- oder Vorführgeräte aus. Für das Personal und \ndie Kunden sei es verboten, die Originalverpackungen zu öffnen. Umtäusche würden \nins Lage retourniert oder an den Hersteller zurückgesandt. Die Filialen seien \ntechnisch nicht mit weiteren Strom- oder Antennenanschlüssen ausgerüstet und es \nwürden auch keine Batterien zur Stromversorgung etwaiger Rundfunkgeräte \nvorgehalten. Unstreitig sei in der Filiale B Straße in L am 28. Oktober 2004 eine \nAEG-Stereoanlage zum Kauf angeboten worden, die bereits am 30. Oktober 2004 \nausverkauft gewesen sei. Die Klägerin sei indes keine Rundfunkteilnehmerin. Für ein \ntatbestandliches Bereithalten zum Empfang sei neben dem Besitz (der \nSachherrschaft) auch eine abstrakte Zweckbestimmung des Besitzers etwa als \nVorstellung über die Nutzung nötig. Schon die tatsächliche Sachherrschaft sei \nindividuell im Einzelfall zu bestimmen. Sie wäre zu bejahen, wenn eine \nVerfügungsmacht über den Einsatz, die Programmwahl, Anschaffung, Verwahrung \nund Kosten des Rundfunkempfanges inne gehabt würde. Nach diesen Grundsätzen \ntreffe für private Nutzung nach der Lebenserfahrung die Vermutung für eine Nutzung \nim Sinne des Bereithaltens zum Empfang. Dies sei jedoch im Fall der Klägerin \nanders zu beurteilen, da die Verfügungsmacht dahin ausgeübt werde, dass ein \nVerbot der Nutzung in ihren Räumlichkeiten bestehe. Darüber hinaus sei eine \ntechnische Möglichkeit der Nutzung nicht gegeben. Dies ergebe sich auch im \nVergleich zu anderen Berufsgruppen, die möglicherweise vorübergehend über die \ntatsächliche Verfügungs- und Herrschaftsmacht bezüglich \nRundfunkempfangsgeräten verfügten. So seien z.B. Gerichtsvollzieher oder \nSpediteure und Pfandleiher sinnvoller Weise auch nicht rundfunkgebührenpflichtig für \nbei ihnen verwahrte Geräte. Eine Gebührenpflicht für Zwischenbesitzer in der \nVerkaufskette sei auch nicht zur Aufrechterhaltung der Gesamtveranstaltung \nRundfunk erforderlich. Das Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV bestätige \ndiese Auslegung: Unternehmen sollten nur für die zu Prüf- und Vorführzwecken \nvorgehaltenen Geräte herangezogen werden. Die zu ihren Gunsten entstehenden \nVorteile bei den Marketing- und Repräsentationszwecken machten eine Nutzung des \nRundfunks für gewerbliche Zwecke deutlich. Ein besonderer Nutzen aus der \nLagerung und dem Transport von Rundfunkempfangsgeräten sei jedoch nicht \nersichtlich. Konsequenterweise wären diese dann allerdings auch zu privilegieren \ngewesen. Auch § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV spreche für dieses Ergebnis, indem er \nVorführzwecke nur für eine Woche privilegiere, aber nicht die Lagerung oder \nÄhnliches außerhalb der Geschäftsräume. Das aber bedeute, dass der Zweck der \nLagerung und des Verkaufs als Handelsware nicht von der Rundfunkgebührenpflicht \numfasst sei. Unterstellt, die Rundfunkgebührenpflicht würde grundsätzlich bejaht, \nkönne diese jedoch nicht rechtmäßig für November und Dezember des Jahres 2004 \nfestgesetzt werden, da die Geräte zu diesem Zeitraum bereits ausverkauft gewesen \nseien. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom \n11. November 2004 für die Filiale der Klägerin in der B \nStraße 236b, 00000 L, Teilnehmer-Nummer xxxxxxxxx in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom \n21. Januar 2005 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund führt zur Begründung weiter aus, die Klägerin sei für ein Rundfunkgerät aus \nder Sonderaktion zur Händlergebühr nach § 5 Abs. 3 RGebStV verpflichtet. Die \nRundfunkgebührenpflicht nach dem RGebStV bestehe für jeden Rundfunkteilnehmer \ngrundsätzlich für jedes auch von ihm zum Empfang bereitgehaltene Gerät. Die \nTeilnehmereigenschaft sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen, wobei \nmaßgeblich sei, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht besitze, \nwer also die Möglichkeit habe, das Gerät zu nutzen, insbesondere über seinen \nEinsatz und die Programmwahl verantwortlich zu bestimmen. Die Klägerin besitze im \nvorgenannten Sinne die uneingeschränkte Bestimmungsmacht über die Geräte in \nden Verkaufsaktionen. Die Geräte seien auch geeignet, Rundfunkdarbietungen ohne \nbesonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen zu können. Die \nRundfunkgebührenpflicht bestehe allein auf Grund der abstrakten technischen \nEmpfangsmöglichkeit. Auf die tatsächliche Nutzung oder den hierauf gerichteten \nWillen des Nutzungsberechtigten komme es nicht an. Die Klägerin sei daher \nRundfunkteilnehmerin für alle Geräte, die in ihren Filialen angeboten würden. Die \nGebührenpflicht entfalle nach § 5 Abs. 3 RGebStV lediglich bei Entrichtung der \nGebühr für eines der Geräte für die weiteren. Der Beklagte könne im Fall der \nKlägerin einen Unterschied zum klassischen Rundfunkhandel nur wegen des \nzeitlichen Ablaufs des Verkaufs nicht aber zur Frage, ob die Geräte zu Vorführ- oder \nPrüfzwecken bereitgehalten würden, erkennen. Auch im Hinblick auf den Zeitraum \nvon Oktober bis einschließlich Dezember 2004 seien rechtliche Bedenken nicht \nerkennbar. Wenn die Geräte nur im Oktober in der Filiale vorrätig gehalten worden \nseien, könnten doch die Kunden einzelne Geräte wieder bringen und das \nUmtauschrecht der Klägerin in Anspruch nehmen. Deshalb sei der Verkaufsmonat \nplus zwei weitere Monate ein sachgerechter Zeitraum. Der Beklagte sei auch nicht \naus Gründen des Vertrauensschutzes an der Gebührenfestsetzung gehindert. \nRichtig sei, dass er früher die Rechtsansicht der Klägerin vertreten habe. Nach dem \nUrteil des VGH Baden-Württemberg habe er diese jedoch geändert und sei nun aus \nder Verpflichtung zu wirtschaftlichem und sparsamem Verhalten verpflichtet, diese \nMöglichkeit auch zu nutzen. Eine Verwirkung im Rechtssinne sei nicht eingetreten. \n\n13\n\nMit Beschluss vom 23. März 2005 hat sich das Verwaltungsgericht L für örtlich \nunzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf \nverwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den \ndes beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. November 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht \nberechtigt, gegenüber der Klägerin für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie im \nOktober 2004 in ihrer Filiale B Straße in L zum Verkauf anbot, rückständige \nRundfunkgebühren nach § 7 Abs. 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - \nRGebStV - \n\n18\n\nv. 31.8.1991 (GV.NRW. 1991 S. 408) in der Fassung der Änderung durch den \nSiebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. \n34)\n\n19\n\nfestzusetzen. Eine Gebührenschuld der Klägerin ist insoweit nicht \nentstanden.\n\n20\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich \nder Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene \nRundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes \nFernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die \nVoraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Rundfunkgebühr sind \nnicht gegeben, denn sie ist nicht Rundfunkteilnehmerin.\n\n21\n\nRundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein \nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird \ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne \nbesonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, \nUmfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder \nverschlüsselt, empfangen werden können. Der von der Klägerin im Oktober 2004 in \nihrer Filiale entsprechend ihres Verkaufskonzepts originalverpackt zum Verkauf \nvorgehaltene AEG-Stereoanlage wurde nicht im Sinne der Legaldefinition „zum \nEmpfang bereitgehalten\", denn die Vorschrift ist für Unternehmen, die dem \nAnwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV (in der seit 1.4.2005 geltenden \nFassung § 5 Abs. 4) unterfallen, einschränkend auszulegen.\n\n22\n\nSo im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - \n12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, a.A. VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -; dem folgend: VG Koblenz, \nEntscheidung vom 11. Mai 2004 - 1 K 507/04.KO - juris; VG Frankfurt, Urteil vom \n25. August 2005 - 10 E 4208/04(V) -.\n\n23\n\nAllerdings ist dem Beklagten zuzugeben, dass der bloße Wortlaut der Vorschrift \nseine Einschlägigkeit zunächst durchaus nahe legt. Die AEG-Stereoanlage ist \nzweifellos ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und \ndie Eigenschaft der Klägerin als juristische Person schließt die Möglichkeit, \nRundfunkteilnehmer zu sein - wie die Aufzählung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RGebStV \ndeutlich macht -, nicht aus. Schließlich ist es auch nicht fernliegend, dass das \nEntnehmen der Stereoanlage aus der Produktverpackung und der Anschluss an eine \nStromversorgung - sei es durch Batterie oder über das Stromnetz - keinen \n„besonderen zusätzlichen technischen Aufwand\" im Sinne der Vorschrift erfordert, \num Rundfunkdarbietungen empfangen zu können. \n\n24\n\nVgl. hierzu mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung: Hahn/Vesting, \nKommentar zum Rundfunkrecht, München 2003, § 1 RGebStV Rz. 38f.\n\n25\n\nDie systematische Auslegung des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf das \nVerhältnis der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 zu § 5 Abs. 3 RGebStV, gebietet \nindes eine Einschränkung. Für die Ermittlung des maßgeblichen objektivierten Willen \ndes Gesetzgebers kommt es nicht nur auf den Wortlaut der Gesetzesvorschrift an, \nsondern auch den Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75-, BVerfGE 48, 246 \n(256).\n\n27\n\nAusgehend davon, dass die Rundfunkgebührenpflicht gerätebezogen ist, muss \ngrundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für \njedes dieser Geräte eine Gebühr entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV).\n\n28\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83-, Buchholz 401.84 Nr. \n50.\n\n29\n\nIm Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz \ndurchbrechende Befreiungen geregelt, u. a . in § 5 Abs. 3 RGebStV in der zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind \nUnternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf von \nRundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren \nfür ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und \nVorführzwecke (auf ein und demselben Grundstück) gebührenfrei zum Empfang \nbereitzuhalten. \n\n30\n\nAus dieser als sog. „Händlerprivileg\" bezeichneten Vorschrift,\n\n31\n\nvgl. hierzu Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rz. 4, 34ff,\n\n32\n\nlässt sich zunächst entnehmen, dass der Gesetzgeber (selbstverständlich) davon \nausgeht, dass Geräte für Prüf- und Vorführzwecke „zum Empfang bereitgehalten\" \nwerden und daher generell der Gebührenpflicht unterliegen. Mit der zeitweisen \nInbetriebnahme der entsprechenden Geräte wird die Teilnahme an der \nGesamtveranstaltung Rundfunk zu Erwerbszwecken genutzt. Der Kunde kann sich \nvon der Funktionstauglichkeit und den Eigenschaften der Geräte ein Bild machen. \nUm die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gewerbsmäßig tätigen Unternehmen \nnicht übermäßig zu belasten, \n\n33\n\nvgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite \n192,\n\n34\n\nhat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Gebührenfreiheit der weiteren Prüf- \nund Vorführgeräte neben einem gebührenpflichtigen Gerät angeordnet. Die \nRundfunkempfangsgeräte, die in einem § 5 Abs. 3 RGebStV in der maßgeblichen \nFassung unterfallenden Anwendungsbereich tätigen Unternehmen nur zum Verkauf \nbereitgehalten werden, werden von der Vorschrift indes nicht erwähnt. Diesem \nUmstand lässt sich im Erst-Recht-Schluss weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber \nsolche verpackten, zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte deshalb \nnicht mit der Gebührenbefreiung privilegiert hat, weil sie der Gebührenpflicht \nüberhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen \nan der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der \nGebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung für Geräte, die nicht \nam Rundfunk teilnehmen (originalverpackt im Lager), auf der Hand gelegen. \nEntsprechendes gilt überdies für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution \nvon der Produktionsstätte \n\n35\n\n- in der die mit der Fertigstellung einhergehende Eignung zum Empfang \nbeginnt -\n\n36\n\nbis zum Endverkauf an den Konsumenten. Jedes Glied dieser Kette (z. B. \nSpediteure und Lageristen), dass das Handelsgut „Rundfunkempfangsgerät\" \noriginalverpackt in Besitz hat\n\n37\n\n- das Eigentum am Gerät ist für die Rundfunkgebührenpflicht keine \nVoraussetzung -\n\n38\n\nohne an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen, hätte zur \nGebührenbefreiung angestanden. Ein anderes Verständnis der Norm führte zu einer \nschlichten Besitzabgabe, die von der Möglichkeit der Teilnahme am Rundfunk \nlosgelöst wäre.\n\n39\n\nVgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A \n10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 10, 11.\n\n40\n\nDamit kann nach Ansicht der erkennenden Kammer aus der Vorschrift des § 5 \nAbs. 3 RGebStV in der maßgeblichen Fassung entnommen werden, dass \nRundfunkempfangsgeräte, die in Unternehmen im Anwendungsbereich der Vorschrift \nlediglich zum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken \ngenutzt zu werden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV „zum Empfang \nbereitgehalten werden\".\n\n41\n\nEbenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A \n11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -; ausdrücklich auch \nGrupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite 195; \nFiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 in TKMR \n2003, S. 268, 272 2. Spalte.\n\n42\n\nDer gegenteiligen Ansicht, wie sie vom VGH Baden-Württemberg\n\n43\n\nUrteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -, juris Rz.: 20: „Auch hier ist für die \nRundfunkgebührenpflicht ausreichend, dass ein Rundfunkempfangsgerät sich so \nim Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, dass der Rundfunkempfang \nohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für Prüf- und Vorführzwecke \nnutzbar gemacht werden kann.\"\n\n44\n\nvertreten wird, folgt die Kammer nicht. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der \nRundfunkgebührenpflicht von Unternehmen im Anwendungsbereich des § 5 \nAbs. 3 RGebStV einen Sondertatbestand geschaffen, der an bestimmte Zwecke \n(Prüf- und Vorführzwecke) des Bereithaltens anknüpft. Ob die betroffenen Geräte zu \nsolchen Zwecken bereitgehalten werden, ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer \ntatsächlicher Umstand. So hat der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 16. \nDezember 1982\n\n45\n\n- 2 S 261/82 -, (zitiert in BVerwG Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, \nBuchholz 401.84 Nr. 50);\n\n46\n\nin vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Weise\n\n47\n\nBeschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50;\n\n48\n\nausgeführt, dass nur solche Empfangsgeräte als Vorführgeräte im Sinne des § 5 \nAbs. 3 RGebStV gebührenbefreit seien, „die typischerweise und ausschließlich in \nobjektiv erkennbarer Weise für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten werden\". \nVom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes dürfte es deshalb nicht mehr \ngedeckt sein, die Legaldefinition des „zum Empfang Bereithaltens\" aus § 1 Abs. 2 \nSatz 2 RGebStV in der Weise auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 RGebStv in der \nmaßgeblichen Fassung anzuwenden, \n\n49\n\nso auch Fiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai \n2003 in TKMR 2003, S. 268, 272;\n\n50\n\ndass es für die Rundfunkgebührenpflicht ausreiche, wenn „ein \nRundfunkempfangsgerät sich so im Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, \ndass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für \nPrüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann.\"\n\n51\n\nSo aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - \na.a.O. ohne weitere Begründung.\n\n52\n\nDie vorstehende einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist \nauch mit Verfassungsrecht vereinbar. Zur Begründung wird auf die Gründe der den \nBeteiligten bekannten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz\n\n53\n\nUrteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 14f.\n\n54\n\nmit der Maßgabe Bezug genommen, dass die Erwägungen in tatsächlicher \nHinsicht auch auf Nordrhein-Westfalen übertragbar sind.\n\n55\n\nOb der weitergehenden Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz zu folgen ist, kann \nhier offen bleiben. In den bereits benannten Urteilen vom 4. November 2004 und 18. \nJuli 2005 hat es ausgeführt, der Begriff „zum Empfang bereithalten\" beinhalte ein \nfinales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches \nallerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Anders als in den für \nPrivatpersonen üblichen Fällen sei bei wirtschaftlichen Unternehmen, deren Zweck in \nerster Linie auf bloßen Warenumschlag gerichtet sei, nicht ohne weiteres von der \nVorhaltung von Rundfunkempfangsgeräten zur Nutzung der Gesamteinrichtung \nRundfunk auszugehen.\n\n56\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - \nund 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG - UA S. 8 unten.\n\n57\n\nBedenken gegen eine solche Re-Implementierung eines subjektiven \nKriteriums,\n\n58\n\nin diese Richtung auch tendierend Fiebig, a.a.O. S. 271; VG Hamburg, Urteil \nvom 22.5.1981 - 6-VG-628/80 „Benutzungswillen\";\n\n59\n\ndas der Gesetzgeber aus dem Tatbestandsmerkmal „zum Empfang bereithalten\" \nmit der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV herausdefiniert hat, ergeben \nsich nicht zuletzt aus der ihr für den möglichen Anwendungsbereich fehlenden \nTrennschärfe.\n\n60\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann eine Nutzung des vom Beklagten mit \nder Rundfunkgebühr belegten Gerätes zu Prüf- und Vorführzwecken nicht festgestellt \nwerden. Der Beklagte hat ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin die \nAEG-Stereoanlage - wie ihre übrige Aktionsware regelmäßig auch - originalverpackt \nangeboten hat und ausdrücklich jede Vorführung und Prüfung durch ihr Personal wie \nauch die Kunden ausschließt. Selbst für den Fall einer Reklamation wird die \nzurückzugebende Ware nicht auf (fehlende) Funktionstüchtigkeit geprüft, was sich \nauch daraus erklärt, dass die Reklamation aus anderen Gründen akzeptiert wird. \nDiese - im Übrigen auch gerichtsbekannte - Praxis lässt keine objektiv erkennbaren \nAnhaltspunkte für ein Bereithalten zu Vorführzwecken durch die Klägerin \nerkennen.\n\n61\n\nErweist sich danach die Gebührenfestsetzung als von vorneherein rechtswidrig, \nkommt es auf den in den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Zeitraum \nnicht mehr an.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n63\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der \nKosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n64\n\nDie Zulassung der Berufung ist nach §§ 124a Abs.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nerfolgt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/27-k-1454-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/27-k-1454-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276162","retrieved":"2026-07-09 02:48:29.903371+00:00"}}