{"status":"available","doknr":"OLD276161","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1129.27K1172.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"27 K 1172/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 10. September 2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Februar 2005 \nwird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Gebührenpflicht für bei Sonderaktionen in \nihren Verkaufsstellen und Filialen verkaufte Rundfunkempfangsgeräte.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 1. Juni 2004 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und \nwies darauf hin, dass es sich bei ihrem Markt um einen \nLebensmittelverbrauchermarkt mit den insoweit üblichen Waren- und \nDienstleistungsangeboten handele. Rundfunk- und Fernsehgeräte führten sie nur als \nsog. Aktionsware. Aus diesem Grund sei auch keines dieser Geräte dann etwa als \nVorführgerät in Betrieb. Die Ware werde als Kartonware von der Palette verkauft. Der \nMarkt selbst betreibe ebenfalls keine Fernseh- oder Radiogeräte. Daraufhin wies der \nBeklagte die Klägerin unter dem 21. Juli 2004 auf die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hin, derzufolge auch für zeitlich \nbegrenzte Verkaufsaktionen von Rundfunkempfangsgeräten eine \nRundfunkgebührenpflicht bestehe. Er bat um Mitteilung, wann und welche Geräte in \nden Filialen zum Verkauf angeboten worden seien und ergänzte seine Bitte dahin, \neine Filiale des Unternehmens zu benennen, in der der Verkauf von \nRundfunkempfangsgeräten stattgefunden habe. Es werde dann eine Anmeldung \nerfolgen und ein Gebührenbescheid erlassen werden, gegen den Rechtsmittel \neingelegt werden könnten. \n\n4\n\nMit Schriftsatz vom 18. August 2004 überreichte die Klägerin eine Liste der \nverkauften Geräte nebst entsprechender Kalenderwochen, in denen die Geräte \ngehandelt worden seien und führte aus, die Aktionszeiträume seine jeweils über eine \nWoche gelaufen. Eine Inbetriebnahme der Geräte sei unmöglich gewesen. Auch den \nKunden habe keine Möglichkeit zugestanden, die Geräte auszupacken und \nauszuprobieren. Deshalb bestehe keine Gebührenpflicht. Als Beispielsfiliale wurde \ndie F-Straße in 00000 W benannt, in der ausweislich der Aufstellung in der 27. KW \n2004 ein Stereo-Radio-Recorder verkauft worden war.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. September 2004 setzte der Beklagte gegenüber der \nKlägerin für ein Radio für den Monat Juli 2004 eine Rundfunkgebühr von 5,32 Euro \nfest.\n\n6\n\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. September 2004 \nWiderspruch und führte zur Begründung aus, eine Rundfunkgebührenpflicht sei nicht \nentstanden. Auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - 12 A \n11402/04.OVG sei hinzuweisen, mit dem das Gericht gegenüber dem unmittelbaren \nKonkurrenten B entschieden habe, dass eine Händlergebühr für originalverpackte \nGeräte im Rahmen von Sonderverkaufsaktionen nicht entstehe. Durch das Gericht \nsei ausgeführt worden, dass eine solche Gebühr nur dann gerechtfertigt sei, wenn im \ntraditionellen Radio- und Fernsehhandel Geräte verkauft würden, bei denen auch \neine Präsentation zum Zwecke der Verkaufsförderung durchgeführt werde. Sowohl \nbei ihr - der Klägerin - als auch bei B werde jedoch auf eine Verkaufsförderung und \nPräsentation bewusst verzichtet. Eine Möglichkeit zum Anschluss der Geräte \nbestehe nicht.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 22. Februar 2005 wies der Beklagte diesen Widerspruch der \nKlägerin als unbegründet zurück und führte aus, die Rundfunkgebührenpflicht \nentstehe allein auf Grund der abstrakten technischen Möglichkeit des Empfangs. \n\n8\n\nAm 14. März 2005 hat die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihrer \nAusführungen aus dem Verwaltungsverfahren Klage erhoben und zur Begründung \nergänzend vorgetragen, bei ihren Sonderverkaufsaktionen lediglich an einem \nschnellen Absatz der Geräte interessiert zu sein. Die Geräte würden originalverpackt \nverkauft. Es finde weder eine Beratung noch eine Vorführung durch das \nVerkaufspersonal statt. Darüber hinaus biete die Verkaufsstelle keine unmittelbaren \nVorrichtungen zum Anschluss der Geräte. Der Kunde habe keine Möglichkeit; das \nGerät an einen Antennenanschluss oder an einen Stromanschluss anzuschließen \nund in Betrieb zu nehmen. Die Verkaufsaktionen liefen nur über kurze Zeiträume, \nmeistens nicht länger als eine Woche. Reklamationen bzw. Reparaturen würden \nausschließlich über den Hersteller abgewickelt. Als Lebensmittelunternehmen des \nSupermarkbereichs orientiere sie sich dabei an dem Verkaufskonzept, welches durch \ndie Lebensmitteldiscounter bekannt geworden sei und welches von den Kunden \nauch beim Supermarkt nachgefragt werden. Es werde als gerichtsbekannt \nvorausgesetzt, dass Fachverkäufer für Elektroartikel nicht vorgehalten würden, \ndieses aber vom Kunden auch nicht erwartet werde, so dass sich das Geschäft auf \nden reinen Absatz des Gerätes beziehe.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 10. \nSeptember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Beklagten vom 22. Februar 2005 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund führt zur Begründung weiter aus, die Klägerin sei für ein Rundfunkgerät aus \nder Sonderaktion zur Händlergebühr nach § 5 Abs. 3 RGebStV verpflichtet. Die \nRundfunkgebührenpflicht nach dem RGebStV bestehe für jeden Rundfunkteilnehmer \ngrundsätzlich für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Gerät. Die \nTeilnehmereigenschaft sei nach objektiven Kriterien zu bestimmen, wobei \nmaßgeblich sei, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht besitze, \nwer also die Möglichkeit habe, das Gerät zu nutzen, insbesondere über seinen \nEinsatz und die Programmwahl verantwortlich zu bestimmen. Die Klägerin besitze im \nvorgenannten Sinne die uneingeschränkte Bestimmungsmacht über die Geräte in \nden Verkaufsaktionen. Die Geräte seien auch geeignet, Rundfunkdarbietungen ohne \nbesonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen zu können. Die \nRundfunkgebührenpflicht bestehe allein auf Grund der abstrakten technischen \nEmpfangsmöglichkeit. Auf die tatsächliche Nutzung oder den hierauf gerichteten \nWillen des Nutzungsberechtigten komme es nicht an. Die Klägerin sei daher \nRundfunkteilnehmerin für alle Geräte, die in ihren Filialen angeboten würden. Die \nGebührenpflicht entfalle nach § 5 Abs. 3 RGebStV lediglich bei Entrichtung der \nGebühr für eines der Geräte für die weiteren. Im Fall der Klägerin sei ein Unterschied \nzum klassischen Rundfunkhandel nur wegen des zeitlichen Ablaufs des Verkaufs zu \nerkennen, nicht aber zur Frage, ob die Geräte zu Vorführ- oder Prüfzwecken \nbereitgehalten würden. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n17\n\nDer Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 10. September 2004 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war \nnicht berechtigt, gegenüber der Klägerin für ein Rundfunkempfangsgerät, das sie in \nder 27. KW im Juli 2004 in ihren Geschäftsräumen in der F-Straße in W zum Verkauf \nanbot, rückständige Rundfunkgebühren nach § 7 Abs. 5 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - \n\n18\n\nv. 31.8.1991 (GV.NRW. 1991 S. 408) in der Fassung der Änderung durch den \nSiebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. \n34)\n\n19\n\nfestzusetzen. Eine Gebührenschuld der Klägerin ist insoweit nicht \nentstanden.\n\n20\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich \nder Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene \nRundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes \nFernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die \nVoraussetzungen für die Heranziehung der Klägerin zu einer Rundfunkgebühr sind \nnicht gegeben, denn sie ist nicht Rundfunkteilnehmerin.\n\n21\n\nRundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein \nRundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird \ngemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne \nbesonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, \nUmfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder \nverschlüsselt, empfangen werden können. Der von der Klägerin im Juli 2004 in ihren \nGeschäftsräumen entsprechend ihres Verkaufskonzepts originalverpackt zum \nVerkauf vorgehaltene Stereo-Radio-Recorder wurde nicht im Sinne der \nLegaldefinition „zum Empfang bereitgehalten\", denn die Vorschrift ist für \nUnternehmen, die dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV (in der seit \n1.4.2005 geltenden Fassung § 5 Abs. 4) unterfallen, einschränkend auszulegen.\n\n22\n\nSo im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 \n- 12 A 11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, a.A. \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 -; dem folgend: \nVG Koblenz, Entscheidung vom 11.Mai 2004 - 1 K 507/04.KO - juris; VG Frankfurt, \nUrteil vom 25. August 2005, - 10 E 4208/04(V).\n\n23\n\nAllerdings ist dem Beklagten zuzugeben, dass der bloße Wortlaut der Vorschrift \nseine Einschlägigkeit zunächst durchaus nahe legt. Der Stereo-Radio-Recorder ist \nzweifellos ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und \ndie Eigenschaft der Klägerin als juristische Person schließt die Möglichkeit, \nRundfunkteilnehmer zu sein - wie die Aufzählung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RGebStV \ndeutlich macht -, nicht aus. Schließlich ist es auch nicht fernliegend, dass das \nEntnehmen der Stereo-Radio-Recorder aus der Produktverpackung und der \nAnschluss an eine Stromversorgung - sei es durch Batterie oder über das Stromnetz \n- keinen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand\" im Sinne der Vorschrift \nerfordert, um Rundfunkdarbietungen empfangen zu können. \n\n24\n\nVgl. hierzu mit zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung: Hahn/Vesting, \nKommentar zum Rundfunkrecht, München 2003, § 1 RGebStV Rz. 38f.\n\n25\n\nDie systematische Auslegung des Gesetzes, insbesondere im Hinblick auf das \nVerhältnis der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 zu § 5 Abs. 3 RGebStV, gebietet \nindes eine Einschränkung. Für die Ermittlung des maßgeblichen objektivierten Willen \ndes Gesetzgebers kommt es nicht nur auf den Wortlaut der Gesetzesvorschrift an, \nsondern auch den Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR 952/75-, BverfGE 48, 246 \n(256).\n\n27\n\nAusgehend davon, dass die Rundfunkgebührenpflicht gerätebezogen ist, muss \ngrundsätzlich ein Rundfunkteilnehmer, der mehrere Empfangsgeräte bereithält, für \njedes dieser Geräte eine Gebühr entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV).\n\n28\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. \n50.\n\n29\n\nIm Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat der Gesetzgeber diesen Grundsatz \ndurchbrechende Befreiungen geregelt, u. a . in § 5 Abs. 3 RGebStV in der zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind \nUnternehmen, die sich gewerbsmäßig u.a. mit dem Verkauf von \nRundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren \nfür ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und \nVorführzwecke (auf ein und demselben Grundstück) gebührenfrei zum Empfang \nbereitzuhalten. \n\n30\n\nAus dieser als sog. „Händlerprivileg\" bezeichneten Vorschrift\n\n31\n\nvgl. hierzu Hahn/Vesting, a.a.O., § 5 RGebStV Rz. 4, 34ff,\n\n32\n\nlässt sich zunächst entnehmen, dass der Gesetzgeber (selbstverständlich) davon \nausgeht, dass Geräte für Prüf- und Vorführzwecke „zum Empfang bereitgehalten\" \nwerden und daher generell der Gebührenpflicht unterliegen. Mit der zeitweisen \nInbetriebnahme der entsprechenden Geräte wird die Teilnahme an der \nGesamtveranstaltung Rundfunk zu Erwerbszwecken genutzt. Der Kunde kann sich \nvon der Funktionstauglichkeit und den Eigenschaften der Geräte ein Bild machen. \nUm die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gewerbsmäßig tätigen Unternehmen \nnicht übermäßig zu belasten, \n\n33\n\nvgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite \n192;\n\n34\n\nhat der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Gebührenfreiheit der weiteren Prüf- \nund Vorführgeräte neben einem gebührenpflichtigen Gerät angeordnet. Die \nRundfunkempfangsgeräte, die in einem § 5 Abs. 3 RGebStV in der maßgeblichen \nFassung unterfallenden Anwendungsbereich tätigen Unternehmen nur zum Verkauf \nbereitgehalten werden, werden von der Vorschrift indes nicht erwähnt. Diesem \nUmstand lässt sich im Erst-Recht-Schluss weiter entnehmen, dass der Gesetzgeber \nsolche verpackten, zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte deshalb \nnicht mit der Gebührenbefreiung privilegiert hat, weil sie der Gebührenpflicht \nüberhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen \nan der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der \nGebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung für Geräte, die nicht \nam Rundfunk teilnehmen (originalverpackt im Lager), auf der Hand gelegen. \nEntsprechendes gilt überdies für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution \nvon der Produktionsstätte \n\n35\n\n- in der die mit der Fertigstellung einhergehende Eignung zum Empfang \nbeginnt -\n\n36\n\nbis zum Endverkauf an den Konsumenten. Jedes Glied dieser Kette (z. B. \nSpediteure und Lageristen), dass das Handelsgut „Rundfunkempfangsgerät\" \noriginalverpackt in Besitz hat\n\n37\n\n- das Eigentum am Gerät ist für die Rundfunkgebührenpflicht keine \nVoraussetzung -\n\n38\n\nohne an der Gesamtveranstaltung Rundfunk teilzunehmen, hätte zur \nGebührenbefreiung angestanden. Ein anderes Verständnis der Norm führte zu einer \nschlichten Besitzabgabe, die von der Möglichkeit der Teilnahme am Rundfunk \nlosgelöst wäre.\n\n39\n\nVgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 A \n10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 10, 11.\n\n40\n\nDamit kann nach Ansicht der erkennenden Kammer aus der Vorschrift des § 5 \nAbs. 3 RGebStV in der maßgeblichen Fassung entnommen werden, dass \nRundfunkempfangsgeräte, die in Unternehmen im Anwendungsbereich der Vorschrift \nlediglich zum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken \ngenutzt zu werden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV „zum Empfang \nbereitgehalten werden\".\n\n41\n\nEbenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A \n11402/04.OVG - und 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -; ausdrücklich auch \nGrupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt 1983, Seite 195; \nFiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8. Mai 2003 in TKMR \n2003, S. 268, 272 2. Spalte.\n\n42\n\nDer gegenteiligen Ansicht, wie sie vom VGH Baden-Württemberg\n\n43\n\nUrteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - juris, Rz.: 20: „Auch hier ist für die \nRundfunkgebührenpflicht ausreichend, dass ein Rundfunkempfangsgerät sich so \nim Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, dass der Rundfunkempfang \nohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für Prüf- und Vorführzwecke \nnutzbar gemacht werden kann.\"\n\n44\n\nvertreten wird, folgt die Kammer nicht. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der \nRundfunkgebührenpflicht von Unternehmen im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 \nRGebStV einen Sondertatbestand geschaffen, der an bestimmte Zwecke (Prüf- und \nVorführzwecke) des Bereithaltens anknüpft. Ob die betroffenen Geräte zu solchen \nZwecken bereitgehalten werden, ist ein gerichtlich voll nachprüfbarer tatsächlicher \nUmstand. So hat der VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 16. Dezember \n1982\n\n45\n\n- 2 S 261/82 -, (zitiert in BVerwG Beschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, \nBuchholz 401.84 Nr. 50);\n\n46\n\nin vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeter Weise\n\n47\n\nBeschluss vom 9. März 1984, - 7 B 23/83 -, Buchholz 401.84 Nr. 50;\n\n48\n\nausgeführt, dass nur solche Empfangsgeräte als Vorführgeräte im Sinne des § 5 \nAbs. 3 RGebStV gebührenbefreit seien, „die typischerweise und ausschließlich in \nobjektiv erkennbarer Weise für Vorführzwecke zum Empfang bereitgehalten werden\". \nVom Wortlaut und der Systematik des Gesetzes dürfte es deshalb nicht mehr \ngedeckt sein, die Legaldefinition des „zum Empfang Bereithaltens\" aus § 1 Abs. 2 \nSatz 2 RGebStV in der Weise auf das Händlerprivileg des § 5 Abs. 3 RGebStV in der \nmaßgeblichen Fassung anzuwenden, \n\n49\n\nso auch Fiebig, Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8. Mai \n2003 in TKMR 2003, S. 268, 272;\n\n50\n\ndass es für die Rundfunkgebührenpflicht ausreiche, wenn „ein \nRundfunkempfangsgerät sich so im Verfügungsbereich des Unternehmens befindet, \ndass der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand für \nPrüf- und Vorführzwecke nutzbar gemacht werden kann.\"\n\n51\n\nSo aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 699/02 - \na.a.O. ohne weitere Begründung.\n\n52\n\nDie vorstehende einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist \nauch mit Verfassungsrecht vereinbar. Zur Begründung wird auf die Gründe der den \nBeteiligten bekannten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz\n\n53\n\nUrteil vom 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG -, Urteilsabdruck S. 14f.\n\n54\n\nmit der Maßgabe Bezug genommen, dass die Erwägungen in tatsächlicher \nHinsicht auch auf Nordrhein-Westfalen übertragbar sind.\n\n55\n\nOb der weitergehenden Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz zu folgen ist, kann \nhier offen bleiben. In den bereits benannten Urteilen vom 4. November 2004 und 18. \nJuli 2005 hat es ausgeführt, der Begriff „zum Empfang bereithalten\" beinhalte ein \nfinales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches \nallerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Anders als in den für \nPrivatpersonen üblichen Fällen sei bei wirtschaftlichen Unternehmen, deren Zweck in \nerster Linie auf bloßen Warenumschlag gerichtet sei, nicht ohne weiteres von der \nVorhaltung von Rundfunkempfangsgeräten zur Nutzung der Gesamteinrichtung \nRundfunk auszugehen.\n\n56\n\nOVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 4. November 2004 - 12 A 11402/04.OVG - \nund 18. Juli 2005 - 12 A 10203/05.OVG - UA S. 8 unten.\n\n57\n\nBedenken gegen eine solche Re-Implementierung eines subjektiven \nKriteriums,\n\n58\n\nin diese Richtung auch tendierend Fiebig, a.a.O. S. 271; VG Hamburg, Urteil \nvom 22. 5.1981 - 6-VG-628/80 „Benutzungswillen\";\n\n59\n\ndas der Gesetzgeber aus dem Tatbestandsmerkmal „zum Empfang bereithalten\" \nmit der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV herausdefiniert hat, ergeben \nsich nicht zuletzt aus der ihr für den möglichen Anwendungsbereich fehlenden \nTrennschärfe.\n\n60\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann eine Nutzung des vom Beklagten mit \nder Rundfunkgebühr belegten Gerätes zu Prüf- und Vorführzwecken nicht festgestellt \nwerden. Der Beklagte hat ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin den \nStereo-Radio-Recorder - wie ihre übrige Aktionsware regelmäßig auch - \noriginalverpackt angeboten hat und ausdrücklich jede Vorführung und Prüfung durch \nihr Personal wie auch die Kunden ausschließt. Selbst für den Fall einer Reklamation \nwird die zurückzugebende Ware nicht auf (fehlende) Funktionstüchtigkeit geprüft. \nDiese - im übrigen auch gerichtsbekannte - Praxis lässt keine objektiv erkennbaren \nAnhaltspunkte für ein Bereithalten zu Vorführzwecken durch die Klägerin \nerkennen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der \nKosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Zulassung der Berufung ist nach §§ 124a Abs.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nerfolgt, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/27-k-1172-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/27-k-1172-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276161","retrieved":"2026-07-09 02:48:29.816887+00:00"}}