{"status":"available","doknr":"OLD276160","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1129.26K327.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"26 K 327/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 Euro \nabwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.0000 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten \nLandes. Während eines Urlaubsaufenthaltes in Österreich erlitt er am 8. August 2004 \neinen Wespenstich in die Zunge. Auf Veranlassung des herbeigerufenen \nbehandelnden Gemeindearztes X wurde er wegen eines drohenden Verschlusses \nder Atemwege mit einem Rettungshubschrauber der Christophorus Flugrettung in \ndas Krankenhaus X1 geflogen. \n\n3\n\nMit Antrag vom 9. September 2004 beantragte der Kläger beim Landesamt für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) als der für ihn \nzuständigen Festsetzungsstelle die Gewährung einer Beihilfe u.a. zu den \nAufwendungen für diesen Transport mit dem Rettungshubschrauber gemäß der \nRechnung der Christophorus Flugrettung vom 2. September 2004 in Höhe von \n2.705,20 Euro. \n\n4\n\nMit Beihilfebescheid vom 15. September 2004 lehnte das LBV NRW die \nGewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für den \nRettungshubschraubereinsatz ab. Zur Begründung wies es darauf hin, dass \nBeförderungskosten im Zusammenhang mit einer Behandlung im Ausland nicht \nbeihilfefähig seien. \n\n5\n\nDer Kläger legte gegen die ablehnende Beihilfeentscheidung Widerspruch ein. \nZur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Einsatz des \nRettungshubschraubers am 8. August 2004 nicht um einen bloßen Transport \ngehandelt habe. Vielmehr sei er in dem Hubschrauber durch den Notarzt M \nbehandelt worden, so dass sich der Einsatz des Hubschraubers als mittlere von drei \nBehandlungsstufen darstelle. Der Einsatz des Rettungshubschraubers habe die \nzunächst durch den Arzt X vor Ort begonnene Behandlung fortgesetzt. Die \nBehandlung sei dann anschließend im Krankenhaus in X1 wiederum fortgeführt \nworden. Im Hubschrauber selbst sei er an verschiedene Geräte angeschlossen \nworden. Auch habe er eine Kanüle in die Hand gelegt bekommen. Während des \nFlugs sei vom Notarzt M laufend sein Zustand (Puls, Blutdruck, Atmung, \nSauerstoffgehalt des Bluts, Reaktionen) kontrolliert worden. Es sei auch nicht Sinn \ndes § 10 Abs. 1 S. 3 BVO, Rettungsmaßnahmen von der Berücksichtigung bei der \nBeihilfefestsetzung auszuschließen, insbesondere wenn es sich um solche nach \nUnfällen handele. Diese Auslegung stehe im Widerspruch zur höherrangigen \ngesetzlichen Norm des § 88 LBG, die die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regele. \nEine gesetzeskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 BVO ergebe sich dann, wenn \nzwischen Erkrankungen ohne unmittelbare Lebensgefährdung und Unfällen mit \nlebensbedrohenden Schäden unterschieden werde. Ein entsprechender \ngesetzgeberischer Wille ergebe sich aus einem Vergleich von § 10 Abs. 1 S. 4 BVO \nund § 10 Abs. 3 Nr. 2 BVO. Es stelle sich außerdem die Frage, ob § 10 BVO \nüberhaupt auf Unfälle anzuwenden sei. Aus der Bescheinigung des X ergebe sich \nschließlich, dass der Einsatz des Notarzt-Hubschraubers im Sinne von § 4 Abs. 1 \nNr. 11 S. 3 BVO unvermeidbar gewesen sei. Im übrigen stelle ein Ausschluss der im \nAusland geleisteten Rettungseinsätze von der Beihilfefähigkeit einen Verstoß gegen \ndie EU-Regelungen des freien Dienstleistungs- und Reiseverkehrs dar. Die \nentsprechende Regelung dürfe daher nicht angewandt werden, weil sie sich auf das \nReiseverhalten der Beihilfeberechtigten auswirken könne. Andernfalls sei der Weg \nzum EuGH eröffnet. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 18. Oktober 2004 bestätigte das LBV NRW den Eingang des \nWiderspruchs und forderte den Kläger zur erneuten Vorlage der Rechnungsbelege \nauf. \n\n7\n\nMit Beihilfebescheid vom 22. November 2004 forderte das LBV NRW den Kläger \nim Zusammenhang mit der Bewilligung einer Beihilfe zu anderen Aufwendungen \nerneut dazu auf, die Rechnungsbelege zum Einsatz des Rettungshubschraubers zur \nPrüfung vorzulegen. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 6. Dezember 2004 legte der Kläger auch gegen den Bescheid \nvom 22. November 2004 im Hinblick auf die fortbestehende Ablehnung der \nBeihilfegewährung zu den Aufwendungen für den Einsatz des \nRettungshubschraubers Widerspruch ein. \n\n9\n\nDas LBV NRW wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom \n15. September und 22. November 2004 durch Widerspruchsbescheid vom \n27. Dezember 2004 zurück. Die Beihilfefähigkeit von Behandlungen im Ausland \nrichte sich nach § 10 BVO. Nach § 10 Abs. 1 S. 3 BVO seien Beförderungskosten \nzum Behandlungsort abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO im Ausland nicht \nbeihilfefähig. Auch der Rettungsflug durch die Christophorus Flugrettung in \nÖsterreich am 8. August 2004 stelle Beförderungskosten anlässlich einer \nBehandlung im Ausland dar. Die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 3 sei im übrigen \nidentisch mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 24. Januar 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren \naus, dass im Vergleich von § 10 Abs. 1 und Abs. 3 BVO offen bleibe, ob die \nBehandlung eines an sich gesunden, nicht im landläufigen Sinne „kranken\" \nUnfallopfers darunter falle. Die Annahme, der Verordnungsgeber habe beide Absätze \nauch für lebensbedrohend verletzte Unfallgeschädigte beabsichtigt, ergebe eine \nVerletzung der Fürsorgepflicht i.S.v. § 88 LBG. Denn in einem Krankheitsfall in dem \ngenügend Zeit für die Beschaffung der in § 10 Abs. 3 geforderten Unterlagen \nbestehe, unterfalle der Beihilfeberechtigte der Fürsorge des Landes, während er im \nFalle eines lebensbedrohenden Unfalls, bei dem die Bescheinigungen vor dem \nnotwendigen Behandlungsbeginn nicht vorliegen könnten, keine Leistungen erhalte. \nDie in § 10 Abs. 1 S. 3 BVO enthaltene Regelung stehe außerdem nicht im Einklang \nmit dem EU-Recht. Sie verletze die passive Freizügigkeit. Ihm werde sein Recht \nstreitig gemacht, sich in einem lebensbedrohenden Notfall österreichischer \nRettungsorganisationen zu bedienen. Insoweit nehme er auf die Entscheidungen des \nGerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft Rechtssache C-204/90, Urteil vom \n28. Januar 1992 und Rechtssache C - 158/96, Urteil vom 28. April 1998 Bezug.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\ndas beklagte Land unter entsprechender Aufhebung der \nBescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen vom 15. September und \n22. November 2004 sowie des Widerspruchsbescheides \nderselben Behörde vom 27. Dezember 2004 zu verpflichten, ihm \nzu den Aufwendungen für den Transport mit dem \nRettungshubschrauber gemäß der Rechnung der \nChristophorus- Flugrettung vom 2. September 2004 in Höhe von \n2.705, 20 Euro eine Beihilfe in Höhe von 1.893, 64 Euro zu \ngewähren. \n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung nimmt das beklagte Land auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Verwaltungsentscheidungen des LBV NRW Bezug und weist \nergänzend darauf hin, dass Beförderungskosten zum Behandlungsort im Ausland \nnicht beihilfefähig seien. Die Kosten des Transports mit dem Rettungshubschrauber \nin Österreich könnten daher selbst dann nicht als beihilfefähig anerkannt werden, \nwenn eine Erste Hilfe am Unfallort durchgeführt worden sei. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs \n(Beiakte Heft 1) des LBV NRW Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2005 gemäß § 6 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. \n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach der für die \nEntscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe in Höhe von \n1.893,64 Euro zu den Aufwendungen für den Einsatz des Rettungshubschraubers \nam 8. August 2004 in Österreich in Höhe von insgesamt 2.705,20 Euro gemäß \nRechnung der Christophorus Flugrettung vom 2. September 2004. Die Bescheide \ndes Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) \nvom 15. September 2004 und 22. November 2004 und der Widerspruchsbescheid \nderselben Behörde vom 27. Dezember 2004 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.\n\n20\n\nEin solcher Beihilfeanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \n§ 4 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen (BVO). Gemäß § 3 \nAbs. 1 Nr. 1 BVO sind beihilfefähig die in Krankheitsfällen notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 BVO umfassen \ndie beihilfefähigen Aufwendungen dabei auch die Kosten für die Erste Hilfe. Unter \nErster Hilfe in diesem Sinne ist jedoch nur die vorläufige Hilfe zu verstehen, die \neinem plötzlich in körperliche Not geratenen Menschen geleistet wird, bis ein Arzt die \nBehandlung übernehmen kann, \n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 2604/02 -; Verwaltungsgericht \nDüsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2002 -26 K 7559/01-; Mohr/Sabolewski, \nBeihilfenrecht Unterstützungsgrundsätze Vorschussrichtlinien Nordrhein-\nWestfalen, Stand Juli 2005, B I § 4 Anm. 5.\n\n22\n\nZwar ist der Kläger am 8. August 2004 auf einer Fahrradtour in Österreich durch \neinen Wespenstich in die Zunge, der zu einem starken Anschwellen der Zunge und \neinem drohenden Verschluss der Atemwege führte, plötzlich in körperliche Not \ngeraten. Allerdings übernahm die Erstversorgung des Klägers nach seinem \nEintreffen im nächstgelegenen Ort Haibach/Donau, Ortsteil Inzell, nach seinen \neigenen Angaben unmittelbar der herbeigerufene Gemeindearzt X. Der sich \nanschließende Einsatz des Rettungshubschraubers der Christophorus Flugrettung \ndiente daher nicht dazu, den Kläger erstmals in ärztliche Behandlung zu bringen \nbzw. ihn bis zur erstmaligen Übernahme der Behandlung durch einen Arzt \nmedizinisch zu versorgen. \n\n23\n\nDie Aufwendungen für den Rettungshubschraubereinsatz am 8. August 2004 \nsind aber auch nicht als Kosten einer Krankenbehandlung im Ausland gemäß § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 BVO i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BVO beihilfefähig. Zwar sind die im \nEU-Ausland entstandenen Aufwendungen für eine Krankenbehandlung i.S.v. § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 BVO gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 BVO regelmäßig ohne einen \nKostenvergleich zu den im Inland für eine solche Behandlung entstehenden \nAufwendungen beihilfefähig. Bei den Aufwendungen für den Einsatz des \nösterreichischen Rettungshubschraubers am 8. August 2004 handelt es sich jedoch \nnicht um Aufwendungen für eine Krankenbehandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO, \nsondern um Beförderungskosten zum Behandlungsort i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO. \nDiese sind aber, wenn sie - wie vorliegend - im Ausland entstanden sind, gemäß § 10 \nAbs. 1 S. 3 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Zwar hat der Notarzt \nwährend des Flugs mit dem Rettungshubschrauber nach eigenen Angaben des \nKlägers, die durch das Verrechnungsprotokoll der Christophorus Flugrettung (Bl. 12 \nder GA) bestätigt werden, den Sauerstoffgehalt des Blutes und den Blutdruck des \nKlägers überwacht. Auch hatte der Notarzt dem Kläger noch vor dem Abflug ein \nVenenkatheder gelegt, um ihm gegebenenfalls umgehend Medikamente \nverabreichen zu können. Allerdings handelt es sich bei allen vom Kläger \ngeschilderten und aus dem Protokoll der Flugrettung ersichtlichen Maßnahmen \nlediglich um solche zur Überwachung der Vitalfunktionen des Klägers und nicht zur \nunmittelbaren Behandlung der Folgen des Wespenstichs. Alleiniger Grund des \nEinsatzes des Rettungshubschraubers war nach den Erkenntnissen des Gerichts \nvielmehr, den Kläger wegen des drohenden Verschlusses der Atemwege \nschnellstmöglich in das Krankenhaus X1 zu transportieren. Im Vordergrund des \nRettungsflugs stand daher nicht etwa die Möglichkeit, den Kläger im Hubschrauber \nmedizinisch versorgen zu können - dies wäre grundsätzlich auch bei einem Transport \nin einem Krankenwagen möglich gewesen -, sondern ihn in möglichst kurzer Zeit \nzum eigentlichen Behandlungsort, dem Krankenhaus X1, zu bringen. Dies ergibt sich \nauch aus der Bescheinigung des X vom 1. Oktober 2004 (Bl. 14 der GA), worin \ndieser bescheinigt, dass der Kläger wegen eines drohenden Verschlusses der \noberen Atemwege mit einem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus X1 habe \ntransportiert werden müssen, sowie aus dem Rettungsprotokoll der Flugrettung, die \nden Status des Klägers mit NCA 4, d.h. lebensgefährlich, eingestuft haben. Es \nüberwog also vorliegend wegen der besonderen Eilbedürftigkeit aufgrund der für den \nKläger bestehenden Erstickungsgefahr die Transportfunktion des Rettungsflugs, d.h. \nder Beförderungszweck. \n\n24\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 \nBVO. Denn auch in den dort genannten Ausnahmefällen, in denen eine \nKrankenbehandlung im Ausland ohne die Einschränkungen des § 10 Abs. 1 BVO \nbeihilfefähig ist, verbleibt es beim Ausschluss der Beihilfefähigkeit von \nAufwendungen für Beförderungskosten zum Behandlungsort nach § 10 Abs. 1 S. 3 \nBVO. Wenn der Kläger insoweit speziell auf den Wortlaut von § 10 Abs. 3 Nr. 2 BVO \nverweist, der die Beihilfefähigkeit von dringend notwendigen Behandlungen im \nAusland erfasst, wenn im Inland kein vergleichbarer Heilerfolg zu erwarten ist und in \ndiesen Fällen gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 BVO auch Beförderungskosten für \nbeihilfefähig erklärt, so handelt es sich nach Sinn und Zweck der Norm allein um \nsolche Erkrankungsfälle, in denen eine Erkrankung bereits in der BRD eingetreten ist \nund für diese Erkrankung im Inland keine wirksame Behandlungsmöglichkeit \ngegeben ist, so dass die Notwendigkeit einer Behandlung im Ausland besteht, \n\n25\n\nvgl. Mohr/Sabolewski, aaO, B I § 10 Anm. 13. \n\n26\n\nHiermit ist jedoch der Fall des - erst im Ausland - erkrankten Klägers nicht \nvergleichbar. \n\n27\n\nDer Ausschluss der Beihilfefähigkeit der im Ausland entstandenen \nBeförderungskosten ist grundsätzlich auch mit der beamtenrechtlichen \nFürsorgepflicht vereinbar. Denn § 88 LBG räumt dem Verordnungsgeber einen \nweiten Spielraum ein, wie er die Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, \nGeburts- und Todesfällen bemisst. Gemäß § 88 S. 5 LBG kann die Beihilfefähigkeit \nder Aufwendungen dabei insbesondere bei Behandlungen außerhalb des Wohnortes \ndes Beihilfeberechtigten unabhängig von der Notwendigkeit und Angemessenheit der \nKosten begrenzt werden. Hinzu kommt, dass das Risiko der im Ausland \nentstehenden Krankheitskosten inklusive der Kosten für einen notwendigen \nTransport im Ausland durch den Abschluss einer privaten \nAuslandsreisekrankenversicherung durch den Beamten grundsätzlich im Wege der \nEigenvorsorge aus der Alimentation abgedeckt werden kann, \n\n28\n\nvgl. beispielhaft, www.adac.de/Versicherungen/Auslandskrankenschutz \n(auch für Nichtmitglieder). \n\n29\n\nSchließlich ergibt sich der Beihilfeanspruch des Klägers auch nicht unmittelbar \naus der Fürsorgepflicht des § 85 LBG selbst. Zwar hat das \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ständiger Rechtsprechung einen solchen \nunmittelbaren Rückgriff auf die Fürsorgepflicht in Ausnahmefällen anerkannt, wenn \ndurch eine unzumutbare verbleibende Belastung des Beamten innerhalb des durch \ndas „Programm\" der Beihilferegelung an sich gedeckten Rahmens die Fürsorgepflicht \nin ihrem Wesenskern verletzt würde, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1988 - 2 C 58.85-, DVBl. 1988, 1061 f.\n\n31\n\nDer Kläger hat jedoch weder substantiiert vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, \ndass die Aufwendungen für den Einsatz des Rettungshubschraubers ihn \nwirtschaftlich in eine solche Bedrängnis gebracht haben, dass eine \nalimentationsgerechte Lebensführung für ihn nicht mehr gewährleistet ist. \n\n32\n\nEtwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der in \nArt. 49 EGV geregelten Dienstleistungsfreiheit und der vom Kläger hierzu zitierten \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Zwar regelt Art. 49 S. 1 \nEGV das Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der \nGemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der \nGemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind. Geschützt \nwird dabei neben dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringer der \nDienstleistung auch der Empfänger der Dienstleistung. Art. 49 EGV erfasst dabei \nsowohl die aktive Dienstleistungsfreiheit, wenn sich der Erbringer einer Leistung zu \ndiesem Zweck in einen anderen Mitgliedstaat begibt, als auch die passive \nDienstleistungsfreiheit, d. h. die Fälle der grenzüberschreitenden Inanspruchnahme \nvon Diensten, in denen sich der Dienstleistungsempfänger zu dem \nDienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat begibt, \n\n33\n\nvgl. Geiger, EUV/EGV, Kommentar, 4. Auflage 2004, Art. 50 Rn 6 f.; Streinz, \nEuroparecht, 6. Auflage 2003 Rn 756. \n\n34\n\nZwar hat der Kläger als in Deutschland ansässiger Leistungsempfänger in einem \nanderen Mitgliedstaat - Österreich - die Dienstleistung der in Österreich ansässigen \nChristophorus Flugrettung in Anspruch genommen. Es handelt sich insoweit aber \ndennoch nicht um einen der passiven Dienstleistungsfreiheit zuzuordnenden Fall der \nInanspruchnahme von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat. Voraussetzung für die \nHerleitung von Rechten des Leistungsempfängers aus dem EG-Vertrag ist nämlich \ndas Vorliegen einer konkreten Dienstleistungsbeziehung i.S.v. Art. 49 EGV zwischen \nihm und dem Dienstleistungserbringer. Eine solche fehlt aber im Falle des Klägers. \nSie besteht nur dann, wenn die Inanspruchnahme der konkreten Dienstleistung \ngerade das Ziel der Einreise des Leistungsempfängers in den anderen Mitgliedstaat \ngewesen ist, \n\n35\n\nvgl. von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und \nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Auflage 2003, Art. 49 \nEG Rn 11.\n\n36\n\nDas bloße Einreisen in einen anderen Mitgliedstaat mit einem ungewissen Ziel \nmacht einen Reisenden dagegen noch nicht zum Dienstleistungsempfänger. \nVielmehr unterfällt ein solches Verhalten allein dem allgemeinen \nDiskriminierungsverbot nach Art. 12 EGV, das eine Diskriminierung aufgrund der \nStaatsangehörigkeit verbietet, \n\n37\n\nvgl. von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und \nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, aaO, Rn 11. \n\n38\n\nDer Kläger ist aber nach Österreich eingereist, um dort seinen Urlaub zu \nverbringen. Er ist somit nicht mit dem konkreten Ziel in diesen Mitgliedstaat \neingereist, dort die Leistungen der Christophorus Flugrettung in Anspruch zu \nnehmen. Vielmehr stand im Zeitpunkt seiner Einreise noch nicht fest, ob und \ngegebenenfalls welche medizinisch bedingten Leistungen er während seines \nAufenthalts in Anspruch nehmen würde. Insoweit ist der Fall des Klägers auch nicht \nmit den vom EuGH entschiedenen Rechtssachen Bachmann und Kohll,\n\n39\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - C 204/90 -, Sammlung der Rsprg. \n1992, S. I-00249; Urteil vom 28. April 1998 - C 158/96 -, Sammlung 1998 I-01931, \n\n40\n\nzu vergleichen, die ihrerseits die gezielte Grenzüberschreitung der dortigen \nKläger zum Zwecke der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung im EU-\nAusland zum Gegenstand hatten, in denen also die von Art. 49 EGV vorausgesetzte \nkonkrete Leistungsbeziehung vorlag. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 S. 1 \nZPO. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/26-k-327-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/26-k-327-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276160","retrieved":"2026-07-09 02:48:29.723405+00:00"}}