{"status":"available","doknr":"OLD276167","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1129.16L2083.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-29","aktenzeichen":"16 L 2083/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.650,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom \n13. Oktober 2005 gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 4. Oktober 2005 wieder herzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ndurchzuführende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn \ndie angefochtene Verfügung ist weder offensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers aus anderen Gründen gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an schnellstmöglicher Durchsetzung dieses Gebotes.\n\n6\n\nDie Aufforderung, den Eingangsbereich seines Fleischerei-Verkaufsraumes bis \nzur Vorlage eines Wirksamkeitsbescheinigung über die ausreichende Trennwirkung \nder Luftschleieranlage geschlossen zu halten, leidet nicht an offensichtlichen \nRechtsfehlern, die das öffentliche Interesse an ihrem sofortigen Vollzug von \nvornherein ausschließen würden. Vielmehr spricht nach der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die - \nauch inhaltlich hinreichend bestimmte - streitige Ordnungsverfügung rechtmäßig \nist.\n\n7\n\nNach § 14 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nliegt vor, wenn Verstöße gegen geltendes Recht, hier gegen die Vorschriften der \nLebensmittel-Hygieneverordnung, konkret zu befürchten sind. \nDavon ist hier bei summarischer Prüfung auszugehen.\n\n8\n\nGemäß § 3 Satz 1 Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel \nnur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei \nBeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen \nBeeinflussung nicht ausgesetzt sind; Kapitel 2 der Anlage zu § 3 LMHV verlangt \ndabei einen ausreichenden Insektenschutz bei Fenstern und Öffnungen, die ins Freie \ngeöffnet werden können (Ziff. 1.4, 4.4). Die zur Fußgängerzone vollständig geöffnete \nGlasfront des Ladenlokals des Antragstellers ist eine solche Öffnung ins Freie. Sie \nverfügt jedoch nicht über die nach der Anlage vorgeschriebenen Insektengitter. \nWenn der Antragsteller statt dessen andere Schutzmaßnahmen ergreift, die eine \nsolche Vorrichtung ersetzen sollen, dann müssen diese auch tatsächlich geeignet \nsein. Damit ist er dann auch verpflichtet, für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen und \nbei berechtigten Zweifeln deren Eignung zu belegen. \nSolche berechtigten Zweifel bestehen hier. Die Feststellungen der mit der \nLebensmittelkontrolle betrauten Beschäftigten des Antragsgegners vom 12. Oktober \n2005, dass sich im Verkaufsraum mehrere Fliegen befanden (lt. Kontrollbogen saßen \ndrei auf der Kasse und flogen einige umher, Bl. 29 der Verwaltungsvorgänge -VV-), \ndass eine Girlande aus Papierschweinen, die an der Wand direkt unter der \nLuftschleieranlage aufgehängt war, sich (nur) leicht bewegt hätte und dass der \nLuftschleier, unter der Anlage im Eingangsbereich stehend, kaum wahrnehmbar \ngewesen sei, obwohl die Lüftungsanlage auf höchste Stufe gestellt worden sei, sind \nAnhaltspunkte, die deutlich gegen eine ausreichende Wirkung der Luftschleieranlage \nsprechen. Bestätigt wird dies auch durch die in den Aktennotizen festgehaltenen \nÄußerungen des Antragstellers und seiner Beschäftigten, denen zu Folge ein \nLüftungstechniker gesagt haben solle, dass die Luftschleieranlage nach der \ngeforderten DIN-Norm nicht hergerichtet werden könne. Außerdem soll von \nReparaturkosten in Höhe von 20.000,-- Euro die Rede gewesen sein (Kontrollbogen \nvom 4. Oktober 2005, Bl. 21 VV). Auch die früheren Feststellungen der Kontrolleure, \ndass eine ausreichende Trennwirkung durch einen Luftschleier im Eingangsbereich \nnicht festgestellt werden konnte (Niederschrift vom 26. August 2005, Bl. 14 VV), dass \ndie Luftschleieranlage nicht funktioniert habe bzw. nicht oder nicht ausreichend in \nBetrieb gewesen sei (Niederschrift vom 27. April 2005, Bl. 12 VV), sprechen dafür, \ndass die vom Antragsteller betriebene Luftschleieranlage nicht die erforderliche \nWirkung hat. Diese Feststellungen sind, da die von einer funktionierenden \nLuftschleieranlage erzeugte Luftbewegung normalerweise für jedermann deutlich \nspürbar sein müsste, ohne weiteres nachvollziehbar. Dass bei dieser Beweislage \ndurch den Antragsgegner kein Gutachten eingeholt wurde, ist nicht zu beanstanden, \nweiter gehende Untersuchungen dürften bei einem so klaren Befund die \nAnforderungen an die behördliche Beweisführung überspannen.\n\n9\n\nAngesichts der festgestellten Mängel war der Antragsgegner zum Einschreiten \nberechtigt. \nDies dürfte sich ebenso aus §§ 10, 10b Abs. 1 Nr. 2 Fleisch-Hygieneverordnung und \n§§ 9 Abs. 1, 11 Hackfleischverordnung ergeben, wie der Antragsgegner in seiner \nOrdnungsverfügung, auf die Bezug genommen wird, dargelegt hat. \nDie Forderung, bis zur Vorlage der Wirksamkeitsbescheinigung nach DIN 10505 den \nEingangsbereich geschlossen zu halten, ist bei summarischer Prüfung auch nicht \nunverhältnismäßig, da andere Maßnahmen, die den Antragsteller weniger belasten, \nnicht ersichtlich sind. Für den Antragsteller ist die Umsetzung dieser Aufforderung \nauch ohne größere Schwierigkeiten durchführbar. Seine Kunden müssen lediglich \ndie Tür aufdrücken, um in sein Geschäft zu gelangen. Zudem kann er, solange er \nnicht die gesamte Glasfront geöffnet halten darf, durch einen entsprechenden \nAushang kenntlich machen, dass das Geschäft geöffnet ist.\n\n10\n\nSpricht hiernach alles für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung, so \nüberwiegt bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung \ndas Interesse der Allgemeinheit daran, die Ordnungsverfügung sofort wirksam \nwerden zu lassen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines \neffektiven Verbraucherschutzes, denn nur so können die Verbraucher wirkungsvoll \nvor einer negativen Beeinflussung der Lebensmittel vor Insekten und Staub \ngeschützt werden. Angesichts der erheblichen Bedeutung der gefährdeten \nRechtsgüter muss das private Interesse des Antragstellers an der unveränderten \nBeibehaltung einer völlig ungehinderten Zugangsmöglichkeit zu seinem Ladenlokal \nzurückstehen.\n\n11\n\nAuch der weitere Antrag des Antragstellers,\n\n12\n\ndie Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom \n14. Oktober 2005 aufzuheben,\n\n13\n\nhat keinen Erfolg. \nDa die Aufhebung einer Zwangsgeldfestsetzung lediglich im Klageverfahren, nicht \njedoch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beansprucht werden kann, dürfte das \nRechtsschutzbegehren des Antragstellers sinngemäß als Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung auszulegen sein. Voraussetzung für einen solchen Antrag \nist jedoch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die angegriffene Verfügung. \nDass derartiges erfolgt ist, hat der Antragsteller bislang weder geltend gemacht noch \nist dies aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Somit ist bei der im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die \nZwangsgeldfestsetzung, da die Widerspruchsfrist mittlerweile abgelaufen ist, \nbestandskräftig geworden ist. Vorläufiger Rechtsschutz kann dann nicht mehr \ngewährt werden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG erfolgt. Hierbei \nist hinsichtlich des Antrages zu 1) das Interesse des Antragstellers mangels \nkonkreter Anhaltspunkte mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes zu bewerten \nund hinsichtlich des Antrages zu 2) die Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes \nanzusetzen.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/16-l-2083-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LMHV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-29/16-l-2083-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276167","retrieved":"2026-07-09 02:48:30.327692+00:00"}}