{"status":"available","doknr":"OLD276204","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1128.5K4179.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"5 K 4179/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben bzw. die Klage zurückgenommen worden \nist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für \ndas Jahr 2001/2002. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt waren sie zur Nutzung \ndes Grundstücks L2 Str. 146 in O berechtigt, von dem Schmutz- und \nNiederschlagswasser leitungsgebunden in die öffentliche Kanalisation eingeleitet \nwird. \n\n3\n\nDer Beklagte erhebt seit dem 01. Januar 2000 eine getrennte Gebühr für die \nAbleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser. Die Benutzungsgebühr betrug \n2001 pro Kubikmeter Schmutzwasser 4,99 DM bzw. 2002 3,03 Euro und für den \nQuadratmeter bebaute/überbaute und/oder befestigte Grundstücksfläche 2001 2,22 \nDM sowie 2002 1,43 Euro. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. April 2002 erhob der Beklagte von der Klägerin zu 2. (im \nFolgenden: Klägerin) und ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann, dem Kläger \nzu 1., u.a. Entwässerungsgebühren in Höhe von 490,49 Euro für den Zeitraum vom \n18. Mai bis 31. Dezember 2001 endgültig sowie vom 01. Januar bis einschließlich 19. \nApril 2002 vorläufig.\n\n5\n\nDagegen legten die Kläger am 03. Mai 2002 Widerspruch ein, der zunächst nicht \nweiter begründet wurde. Allerdings führten sie in einem Schreiben an den Beklagten \nvom 13. Mai 2002 aus, dass eine Kostensteigerung von über 18% bei den \nSchmutzwassergebühren nicht gerechtfertigt sei. Ferner wären die Bundes- und \nLandesflächen im Stadtgebiet bei der Ermittlung der zu entwässernden \nGesamtfläche unzulässigerweise nicht berücksichtigt worden. Auch lägen \nÜberkapazitäten bei den Kläranlagen des Beklagten vor.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2002 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die \nEntwässerungsgebühren zutreffend kalkuliert worden seien. Der Gebührenanstieg \nbeim Schmutzwasser hinge maßgeblich damit zusammen, dass die \nSchmutzwassermengen von Industrie und privaten Haushalten rückläufig seien. In \ndiesem Zusammenhang könne nicht von einer Überdimensionierung der Kläranlagen \ngesprochen werden, vielmehr habe die Verwaltung sogar auf die zurückgehenden \nSchmutzwassermengen reagiert und auf eine ursprünglich vorgesehene Erweiterung \nder Kläranlage O-Süd verzichtet. Durch den Bau eines Verbindungskanals zwischen \nder Kläranlage O-Ost und Süd sei eine ausgewogene Auslastung beider Anlagen \nsichergestellt worden. Die Gebührensteigerung bei den \nNiederschlagswassergebühren hinge damit zusammen, dass der ursprünglich bei der \nEinführung der Trenngebühr angesetzte Flächenanteil nach der Erhebung aufgrund \nvon Widersprüchen erheblich hätte reduziert werden müssen. Im Übrigen würden die \nBundes-, Landes- sowie Kreisstraßen im Rahmen der Erhebung von \nNiederschlagswassergebühren ordnungsgemäß veranlagt. \n\n7\n\nDagegen haben die Kläger am 25. Juni 2002 Klage erhoben. In ihrer \numfangreichen Klagebegründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass sowohl die \nKläranlage Ost als auch die Kläranlage Süd nicht annähernd ausgelastet sei. Die \nletzten Ausbaustufen beider Anlagen seien vor dem Hintergrund des bereits zum \nPlanungszeitpunkt eindeutig absehbaren Schrumpfens der großen und \nabwasserträchtigen Industriebetriebe im Stadtgebiet des Beklagten quasi sehenden \nAuges erheblich zu groß geplant und realisiert worden. Die Auslastung betrage etwa \nhinsichtlich der Schmutzfrachtbelastung im äußersten Fall 76,56%, liege jedoch im \nSchnitt z.B. für 2002 nur bei 46,72%. Die durch die Überdimensionierung \nentstehenden Mehrkosten dürften nicht die Gebührenschuldner tragen, denn es \nhandele sich bei den Kosten nicht um in der Gebührenkalkulation ansatzfähige \nKosten. Sie seien nicht durch die Leistungserstellung für die allgemeinen \nGebührenschuldner verursacht worden. Die Mehrkosten habe daher der Beklagte zu \ntragen. Zudem sei die Aussonderung leistungsfremder Kosten nicht rechtmäßig \nerfolgt, insbesondere habe der Beklagte nicht durch Vertrag mit der Firma G GmbH \nihr Teile der technisch einheitlichen Abwasserbehandlungsanlage zur Verfügung \nstellen dürfen. Hierin liege eine ungerechtfertigte Begünstigung der Wirtschaft zu \nLasten der privaten Gebührenschuldner. In diesem Zusammenhang sei darauf \nhinzuweisen, dass der Beklagte es auch unterlassen habe, die Kosten für die \nLeistungserstellung an die Firma G GmbH aus der Masse der durch die Gebühren \numzulegenden Kosten auszusondern. Dadurch habe der Benutzer der öffentlichen \nEinrichtung über die von ihm zu entrichtenden Benutzungsgebühren hinaus Kosten \nzu tragen, die nicht durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, sondern \ndurch die Mitbenutzung der technisch einheitlichen Anlage durch Dritte außerhalb \nihrer Widmung entstanden seien. Darin liege ein Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot. Gleiches gelte für die aus der Schlammanlieferung \nbzw. -abfuhr fließenden Erträge. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot im Hinblick auf die getrennte Kostenträgerrechnung \ndes Beklagten für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung vor. Den \nbeiden Leistungsbereichen der Kläranlage seien nicht diejenigen Kosten zugeordnet \nworden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung \nverbunden wären, insbesondere seien die Kläranlagenkosten nicht ordnungsgemäß \nzwischen Regen- und Schmutzwasserbeseitigungskosten aufgeteilt worden. Die \nBemessungsgrundlage unter Zugrundelegung von Trockenwettertagen sei zu \nbeanstanden. Hier habe der Beklagte für das Jahr 2002 noch Werte einer bereits \nEnde 2001 geänderten Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der \nJahresschmutzwassermenge zugrundegelegt. Wären die geänderten Werte als \nGrundlage für die Bemessung der Trockenwettertage angesetzt worden, hätten \nandere Werte hinsichtlich der Schmutz- und Regenwasseranteile und damit bzgl. der \nAufteilung der Kosten zugrundegelegt werden müssen. Ferner sei die \nKostenverteilung hinsichtlich des Schmutz- und Regenwassers bei der \nMischwasserkanalisation (50,5% Schmutzwasser zu 49,5% Regenwasser) falsch \nerfolgt. Dies mache die Kalkulation bereits hinfällig. Schließlich sei auch der von der \nBeklagten in der Kalkulation 2001 sowie 2002 angesetzte Öffentlichkeitsanteil für die \nEntwässerung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze ebenso wenig ordnungsgemäß \nermittelt wie der private Flächenanteil. Bezüglich der Ermittlung des \nÖffentlichkeitsanteils habe das maßgebliche Ermittlungsgutachten des \nForschungsinstitutes für Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen e.V. zur \nEinführung der Abwassertrenngebühr aus dem Jahre 1999 die vom Tiefbauamt des \nBeklagten mitgeteilten Werte über die öffentlich befestigte und bebaute Fläche \nübernommen. Das Tiefbauamt habe in seinem Straßenverzeichnis mit Stand vom 12. \nMai 1999 jedoch 88 Straßen „vergessen\" einzustellen. Auch seien Bundes-, Landes- \nsowie Kreisstraßen nicht als öffentliche Flächen geführt. Daher sei der \nÖffentlichkeitsanteil fehlerhaft. Die vom Beklagten praktizierte Art und Weise der \nErmittlung der privaten Grundstücksflächen könne ebenso keinen Bestand haben, da \ndie vom Forschungsinstitut ermittelten Werte auf Schätzungen beruhten und dies \nunzulässig sei. Zu alledem sei auch bei der Vergabe der kaufmännischen \nGeschäftsführung von der Stadtentwässerung an die B O GmbH (B) keine öffentliche \nAusschreibung erfolgt. Diese sei erforderlich gewesen, da ein sog. „In-House-\nGeschäft\" nicht angenommen werden könne, denn zum Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses habe der Beklagte noch nicht die Anteilsmehrheit von 51% an \nder B inne gehabt. Das Fremdleistungsentgelt sei daher nicht anzusetzen. Gleiches \ngelte für den Auftrag zur Erstellung und Fortschreibung eines Kanalkatasters und die \nErstellung des Verbindungskanals zwischen der Kläranlage O Ost und Süd, da beide \nVerträge ebenfalls nicht ausgeschrieben worden seien. Im Übrigen würden durch die \nin § 5 Nr. 3 des Vertrages zwischen dem Beklagten und der Stadtwerke O GmbH \nüber den „Kauf, die Durchleitung und die Betriebsführung für den Sammler L3 Straße \nvon der E Straße bis zur Kläranlage Ost\" vom 05. August 1999 festgelegten Entgelte \nfür die Durchleitung von Schmutzwasser durch den privatisierten Kanal, \nausschließlich die privaten Gebührenzahler belastet; es handele sich insoweit um \neinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Sowohl Abschreibungen als auch \nVerzinsungen seien fehlerhaft erfolgt. Der Beklagte schreibe nicht nur eine \nüberdimensionierte Kläranlage, die so nie wieder errichtet würde, ab, sondern \nebenso Grundstücke und Grunddienstbarkeiten. Dies ergebe sich aus der im \nWIBERA-Gutachten vom 18. Mai 1995 aufgeführten Eröffnungsbilanz anlässlich der \nErrichtung der eigenbetriebsähnlich organisierten Stadtentwässerung zum \n1. Januar 1996. Ferner habe der Beklagte die für die Verzinsung maßgeblichen \nAnschaffungs- und Herstellungswerte des Sachanlagevermögens vor 1971 mittels \nReindexierung von einem seinerzeit im Mengenverfahren errechneten \nWiederbeschaffungszeitwert ermittelt. Dies sei unzulässig, da so erhöhte \nVerzinsungen entstünden. Im Übrigen hätte der Beklagte als Index seinerzeit nicht \nden amtlichen Hochbau- sondern den Tiefbauindex zugrunde legen müssen. Auch \nsei der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen von 6,0% für 2001 sowie 5,5% für 2002 \nnicht gerechtfertigt. Abgesehen davon gebe es Differenzen zwischen der Aktiva und \nPassiva-Seite der Bilanz. So werde eine sog. Kapitalrücklage in Höhe von \n240.471.736 DM auf der Passiva-Seite der Bilanz eingestellt, die fiktiv durch die \nErrechnung der Eröffnungsbilanz auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte \ngebildet worden sei. Dieses Kapital sei ein rechtswidrig von dem Beklagten der \nStadtentwässerung gegebenes internes Darlehen, das letztlich durch verschiedene \nUmbuchungen sogar auf 350.012.754 DM erhöht worden sei und ausschließlich den \nGebührenschuldner belaste. Auch verstoße die Einstellung eines Verlustvortrages \nvon 4.392.241 Euro aus dem Jahr 1999 in die Gebührenkalkulation 2002 gegen § 6 \nAbs. 2 Satz 3 KAG. Ebenso sei die Beseitigung von Fremdwasser keine gegenüber \nden Gebührenschuldnern abrechenbare Leistung. Schließlich sei insgesamt die \nganze Buchführung und Kalkulation des Beklagten aufgrund ständig wechselnder \nZahlen undurchsichtig und unverständlich. Einzelne Kostenpositionen in der \nKalkulation seien zu wenig konkret und genau. Im Übrigen gehe die Verflechtung von \nPolitik und Wirtschaft beim Beklagten ständig auf Kosten der privaten \nGebührenzahler. Daher sei die gesamte Gebührenkalkulation 2001 und 2002 \nfehlerhaft und der Gebührenbescheid aufzuheben.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 26. Mai 2005 hat die Klägerin die Klage gegen die vorläufige \nFestsetzung der Entwässerungsgebühren für den Zeitraum vom 20. April 2002 bis \nzum 31. Dezember 2002 zurückgenommen. Die Beteiligten haben, nachdem der \nBeklagte den streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich des Klägers zu 1. \naufgrund seines Versterbens aufgehoben hat, insoweit die Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30. April 2002 und den \nWiderspruchsbescheid vom 27. Mai 2002 betreffend das \nGrundstück L2 Str. 146 in O insoweit aufzuheben, als darin \nEntwässerungsgebühren für den Zeitraum vom 18. Mai 2001 bis \nzum 31. Dezember 2001 endgültig und für den Zeitraum vom 01. \nJanuar 2002 bis zum 19. April 2002 vorläufig festgesetzt worden \nsind.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er den Inhalt der angefochtenen \nBescheide.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nSoweit die Beteiligten die Hauptsache aufgrund des Todes des Klägers zu 1. \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Gleiches \ngilt für die Rücknahme der Klage durch die Klägerin zu 2. (im Folgenden: Klägerin) \nfür den Zeitraum vom 20. April 2002 bis zum 31. Dezember 2002. \n\n17\n\nIm Übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid vom 30. April 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Mai 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gebührenerhebung ist \nweder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu \nKanalbenutzungsgebühren im Veranlagungsjahr 2001 sowie 2002 sind die §§ 1 Abs. \n1, 3, 4, 6, 7 sowie 11 der Satzung des Beklagten über die Erhebung von \nEntwässerungsgebühren vom 17. Dezember 1999 (EntwGS) in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung vom 15. Dezember 2000 (Gebührenjahr 2001), der 2. \nÄnderungssatzung vom 14. Dezember 2001 (Gebührenjahr 2002) sowie der \nNachtragssatzung vom 05. August 2003, die rückwirkend zum 01. Januar 2000 in \nKraft gesetzt wurde und insbesondere § 11 der Entwässerungsgebührensatzung mit \ndem Ziel der erforderlichen Übereinstimmung von Kalkulations- und \nVeranlagungszeitraum zutreffend neu regelte. \n\n20\n\nDie Satzung steht -soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet- \nmit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie übergeordneten gebührenrechtlichen \nGrundsätzen in Einklang. Formelle Bedenken gegen sie sind aus dem vorgebrachten \nSachverhalt nicht ersichtlich, so dass diesbezüglich seitens des Gerichts keine \nweiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 - 9 CN 1/01, BVerwGE 116, 188ff.; OVG \nNRW, Urt. v. 04. November 1996 - 9 A 7237/95, m.w.N.\n\n22\n\nMateriell ist die Gebührensatzung ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n23\n\nEin Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \nliegt - im Ergebnis - nicht vor.\n\n24\n\nDas Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im Prognosezeitpunkt der \nGebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum - \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die \nGebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht \nüberschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation \n(Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt \nwird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) \nund die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen \nsind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder \nunzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von \nMaßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei \nKostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst \noder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach \nder ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den \nAnforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen muss. Das \nbedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die \nGültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich \nim Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze \nmit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die \nfehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz \nmit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen \nVerfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 05. August 1994 - 9 A 1248/92, NWVBl. 1994, 428, 434; \nOVG NRW, Beschl. v. 01. Juli 1997 - 9 A 3556/96, NWVBl. 1998, 118.\n\n26\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot nicht festzustellen, so dass die der Festsetzung des \nGebührensatzes für die Gebührenjahre 2001 und 2002 zugrundeliegende \nGebührenkalkulation im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken \nbegegnet. Die Kosten der Verbundkläranlage des Beklagten sind gebührenfähig, da \ndie Kläranlage nicht überdimensioniert ist (I.). Ferner ist die Aussonderung der \nleistungsfremden Kosten im Ergebnis beanstandungsfrei (II.). Gleiches gilt bezüglich \nder Aufteilung der Kostenmassen für die Schmutz- und \nNiederschlagswasserbeseitigung (III.). Ebenso ist die Ermittlung des öffentlichen \nsowie des privaten Flächenanteils für die Entwässerung im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden (IV.). Schließlich vermag die Klägerin auch im Übrigen mit ihren Rügen \nzu den Gebührenkalkulationen nicht durchzudringen (V.).\n\n27\n\nI.\n\n28\n\nDie auf den Betrieb der Verbundkläranlage O Süd und Ost für die \nLeistungserbringung entfallenden Kosten sind als betriebsbedingt erforderliche \nKosten in der Gebührenbedarfsberechnung insgesamt ansatzfähig. Zwar werden \nbeim Betrieb der Anlage die vorhandenen Kapazitäten nicht voll ausgeschöpft. Die \nverbleibenden Kapazitätsspielräume bilden entgegen dem Vortrag der Klägerin aber \neine sachlich gerechtfertigte Kapazitätsreserve, da die Reserven nicht auf einer \nAnlagenüberkapazität im Sinne einer Überdimensionierung beruhen, sondern \nlediglich den betriebsnotwendigen Auslastungsspielraum umfassen. \n\n29\n\nGrundsätzlich sind im Zusammenhang mit dem Betrieb der öffentlichen \nEinrichtung entstandene Kosten nur dann in der Gebührenbedarfsberechnung zu \nberücksichtigen, wenn sie betriebsbedingt erfolgt sind, d.h. durch die \nLeistungserstellung verursacht wurden, und wenn sie erforderlich waren, \n\n30\n\nvgl. Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 54. \n\n31\n\nDer Grundsatz der Erforderlichkeit besagt dabei, dass der gebührenpflichtige \nNutzer einen Anspruch darauf hat, nicht mit übermäßigen Kosten belastet zu werden. \nNeben einer unmittelbar für den Umfang der angesetzten Kosten bedeutsamen \nkostenbezogenen Komponente des Grundsatzes der Erforderlichkeit kommt ihm \nauch eine einrichtungsbezogene Dimension zu, in der entscheidend ist, ob die \nvorhandenen Anlagen der Einrichtung in der ausgeführten Weise erforderlich sind, \n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 03. September 1980 - 2 A 2258/79; OVG RhPf, Urt. v. \n20. September 2001 - 12 A 10063/01, NVwZ-RR 2002, 690; VGH BW, Urt. v. \n22. Oktober 1998 - 2 S 399/97, DVBl 1999, 409; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 6 Rn 70f.\n\n33\n\nIm Übrigen ist ebenfalls das, aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nherzuleitende, Äquivalenzprinzip zu beachten, nach dem Gebühren in einem \nangemessenen Verhältnis zu der von der öffentlichen Hand erbrachten Leistung \nstehen müssen. Die Angemessenheit der Kosten ist nur ausnahmsweise dann zu \nverneinen, wenn die Kosten in für den Einrichtungsträger erkennbarer Weise eine \ngrob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind \nund dadurch in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten legitimen \nGebührenzweck stehen, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03, Buchholz 401.84 Nr. 98; \nOVG SH, Urt. v. 30. Januar 1995 - 2 L 128/95, DÖV 1995, 474; OVG RhPf, Urt. v. \n20. September 2001 - 12 A 10063/01, NVwZ-RR 2002, 690.\n\n35\n\nVorliegend sind sowohl der Grundsatz der Erforderlichkeit als auch das \nÄquivalenzprinzip gewahrt, da eine Überdimensionierung der Verbundkläranlage \nnicht festgestellt werden kann. Bei der Beurteilung der Auslastung einer Kläranlage \nist zu differenzieren. Nicht in der Gebührenkalkulation ansatzfähig sind grundsätzlich \nAnlagenüberkapazitäten, sofern sie auf eine objektiv unrichtige Einschätzung der \ntatsächlichen Bedarfslage zurückgehen und diese Fehleinschätzung des Bedarfs \neinen von der Gemeinde zu vertretenden Planungsfehler darstellt, der ins Gewicht \nfällt und auch nicht mehr durch die allen Prognosen innewohnenden Ungewissheiten \nzu erklären ist, \n\n36\n\nHess VGH, Beschl. v. 05.05.1989 - 5 TH 2098/85, Gemeindehaushalt 1990, \n117; ähnl. OVG NRW, Urt. v. 5. Dezember 1973 - II A 332/71, OVGE 10 S 146; \nUrt. v. 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79, Gemeindehaushalt 1983, 113; \nSchulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 75f.; allg. zur \nFrage der Überdimensionierung: Queitsch, StuGR 1997, 155, 158, ders. AbfallR \n2002, 30ff.; Dittmann, NWVBl. 1997, 413, 417; Dedy, StuGR 1994, 152, 158; \nKuhnert/Schroedter, Gemeindehaushalt 2002, 50f.\n\n37\n\nVon dieser Überkapazität zu unterscheiden ist die sachlich gerechtfertigte \nKapazitätsreserve. Die Notwendigkeit der gewählten Anlagengröße kann sich etwa \nnach den anerkannten Regeln der Technik, aus Sicherheitsgründen oder aus \ntechnischen Zwangsläufigkeiten aber auch aus wirtschaftlichen Überlegungen \nergeben. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsbetrieben muss die Kapazität auf \ndie Belastungsspitze und nicht nur auf die Durchschnittsgröße ausgerichtet werden. \nFerner muss bei sachgerechter Planung auch beachtet werden, dass \nerfahrungsgemäß in Folge von Betriebsstörungen und Wartungsvorgängen zeitweise \nnur ein Teil der Anlagenkapazität genutzt werden kann. Da Anlagen nicht nur für den \nim Planungsstadium maßgeblichen Abwasseranfall, sondern gerade für den \nkünftigen Bedarf geplant werden, müssen auch dem Anlagenbetrieb innewohnende \nUnwägbarkeiten und mögliche Änderungen künftiger Verhältnisse berücksichtigt \nwerden,\n\n38\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 05. Dezember 1973 - II A 332/71, OVGE 10 S 146; Urt. \nv. 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79, Gemeindehaushalt 1983, 113; OVG MV, \nBeschl. v. 14. September 2000 - 1 M 121/99, NordÖR 2001, 172; für MVA OVG \nNRW, Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 6 Rn 74.\n\n39\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob eine Überkapazität oder lediglich eine sachlich \ngerechtfertigte Kapazitätsreserve vorliegt, ist zu beachten, dass den \nEinrichtungsträgern bei der Einschätzung der Angemessenheit sowohl der \nMaßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter \nBeurteilungsspielraum, der grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen \nKontrolle unterliegt, zusteht und dass es sich bei der Dimensionierung einer \nKläranlage um eine Prognoseentscheidung handelt, die nicht in allen Einzelheiten an \nrechtlich definierten und greifbaren Maßstäben festzumachen ist und festgemacht \nwerden muss,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 05. Dezember 1973 - II A 332/71, OVGE 10 S 146; Urt. \nv. 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79, Gemeindehaushalt 1983, 113; OVG MV, Urt. v. \n13. November 2001 - 4 K 24/99, LKV 2002, 380; OVG MV, Urt. v. 02. Juni 2004 \n- 4 K 38/02, DVBl 2005, 64; OVG Nds, Urt. v. 08. August 1990 - 9 L 182/89, DÖV \n1991, 338; OVG SH, Urt. v. 17. Januar 2001 - 2 L 9/00, juris; zu \nMüllverbrennungsanlagen OVG NRW Urt. v. 5. April 2001 - 9 A 1795/99 -, KStZ \n2001, 213 sowie OVG NRW Beschl. v. 19. März 1998 - 9 B 144/98; OVG RhPf, \nUrt. v. 20. September 2001 - 12 A 10063/01, KStZ 2002, 52.\n\n41\n\nNach Auffassung der Kammer sind derartige Prognoseentscheidungen des \nSatzungsgebers -wie hier bezüglich der Dimensionierung der Verbundkläranlage- in \nder Regel in einem zweistufigen Verfahren zu überprüfen: Stellt sich im Nachhinein \nheraus, dass sich die bei der Anlagenplanung getroffene Prognose bewahrheitet hat, \nso wird in der Regel auch von einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung \nausgegangen werden können. Werden daher im streitgegenständlichen \nVeranlagungszeitraum die prognostizierten Werte erzielt, kann daraus regelmäßig im \nNachhinein der Umkehrschluss gezogen werden, dass die getroffene Prognose nicht \nin einer durch das Gericht zu beanstandenden Weise fehlerhaft gewesen ist. \nLediglich dann, wenn zumindest im streitgegenständlichen Gebührenjahr feststeht, \ndass sich der prognostizierte Nutzungsumfang der Anlage so nicht bewahrheitet hat, \nbedarf es der genaueren Überprüfung, ob nach dem Erkenntnisstand, der dem \nentscheidenden Gremium bei seiner Beschlussfassung vorlag, die Prognose so hätte \ngetroffen werden dürfen. Erst dann ist entscheidend, ob nach den bei der \nÜberkapazität dargelegten Beurteilungsmaßstäben die Prognose ordnungsgemäß \nzustande gekommen ist. \n\n42\n\nDies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Prognoseentscheidung \nim Hinblick auf die Klärwerksgröße bereits deshalb ordnungsgemäß ist, weil in dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2001 und 2002 die Verbundkläranlage \ndes Beklagten bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung der Kläranlage Ost und \nSüd (1.) nahezu ausgelastet, teilweise sogar überlastet war und im Übrigen lediglich \neine sachlich gerechtfertigte Kapazitätsreserve vorlag (2.).\n\n43\n\n1.\n\n44\n\nDie Abwasserbehandlungsanlage des Beklagten teilt sich in die Kläranlage O Ost \n(im Folgenden: KA Ost) und die Kläranlage O Süd (im Folgenden: KA Süd) auf, die \ndurch eine Verbindungstrasse aneinander gekoppelt sind. \n\n45\n\nDie KA Ost klärt zu ca. 70 % Industrieabwässer und hat neben einer \nmechanischen Reinigungsstufe eine zweistufige Belebungsphase, die sogenannte \nHochlaststufe (A-Stufe), in der der maßgebliche Anteil der Abwässer geklärt wird, \nund die hinter diese Stufe geschaltete Schwachlaststufe (B-Stufe), in der die \nRestklärung der Abwässer erfolgt. Die KA Ost wurde zuletzt in zwei Bauabschnitten \nnach entsprechender wasserrechtlicher Genehmigung (§ 58 Abs. 2 LWG NRW a.F.) \ndurch die Bezirksregierung vom 07. Dezember 1987 sowie vom 11. Oktober 1993 \nausgebaut. Der Ausbau wurde 1997 abgeschlossen. \n\n46\n\nDie KA Süd wird in einem mechanischen und einem einstufigen biologischen \nVerfahren betrieben. Sie klärt vornehmlich Haushaltsabwässer und nur zu 20-30% \nIndustrieabwässer. Die Anlage wurde nach entsprechender wasserrechtlicher \nGenehmigung (§ 58 Abs. 2 LWG NRW a.F.) durch die Bezirksregierung vom 18. \nNovember 1996 ausgebaut. Nach Änderungsgenehmigung vom 15. April 1998 wurde \nder weitere Ausbau der Kläranlage nur noch verkleinert ausgeführt und Ende 2000 / \nAnfang 2001 fertiggestellt. \n\n47\n\nDie KA Ost und Süd sind durch eine ca. 6 km lange Verbindungstrasse \nmiteinander verknüpft. Die Trasse besteht aus zwei Leitungen; eine Leitung \ntransportiert einen Teil des Schmutzwassers von der KA Süd in die KA Ost, durch die \nzweite Leitung wird der gesamte Klärschlamm der KA Süd in die KA Ost transportiert. \nDie Verbindungstrasse wurde Ende 1999 vollendet. \n\n48\n\nAufgrund der Verbindungstrasse zwischen den beiden Kläranlagen ist die Anlage \n- jedenfalls solange die Trasse in Betrieb ist- als einheitlich funktionierende \nVerbundkläranlage zu bewerten. Denn die in der KA Süd ankommenden \nSchmutzwasserströme werden nach einer dortigen mechanischen Reinigung zur \nweiteren biologischen Klärung zu einem nicht unerheblichen Teil der KA Ost (B-\nStufe) zugeführt. Dadurch konnte beim Ausbau der KA Süd auf den -ansonsten \nerforderlichen- Bau eines Belebungsbeckens, eines Nachklärbeckens, einer \nFlockungsfiltration sowie eines Faulbehälters und der gesamten \nSchlammentwässerung verzichtet werden. Eine Vollklärung aller bei der KA Süd \nanlangenden Abwässer wäre dort momentan nicht möglich. Somit bedingen sich die \nin den jeweiligen Becken zu klärenden Schmutzfrachtmengen. Ebenso ist die \nSchlammentwässerung der KA Süd wegen fehlender technischer Einrichtungen nur \nauf der KA Ost möglich. Ist demnach eine Trennung der beiden Kläranlagen derzeit \nnicht ohne weiteres durchführbar, muss auch eine einheitliche Betrachtung erfolgen. \n\n49\n\n2.\n\n50\n\nBei der vorzunehmenden Gesamtbewertung der KA Ost und Süd stellt sich die \nAbwasserbehandlungsanlage als nahezu ausgelastet, teilweise sogar als überlastet \ndar. Im Übrigen liegt lediglich eine sachlich gerechtfertigte Kapazitätsreserve vor. \n\n51\n\nFür die Beurteilung der Auslastung der Verbundkläranlage in den Jahren \n2001/2002 ist nicht maßgeblich von der hydraulischen Auslastung auszugehen, \nsondern in erster Linie die Schmutzfrachtbelastung in den Blick zu nehmen. Denn die \nhydraulische Auslastung bezieht sich auf die Jahresabwassermenge, für die die \nKläranlage ausgelegt wird, und ist somit lediglich relevant für die Auslegung der \nRohrleitungen, der Aggregate sowie der Reinigungsleistung der mechanischen Stufe \nund der Absetzbecken. Hingegen ist für das Erreichen ordnungsgemäßer \nReinigungsergebnisse und die Einhaltung der wasserrechtlichen sowie der \ndiesbezüglichen sonstigen gesetzlichen Vorgaben, die Bewältigung der \nSchmutzfrachtbelastung ungleich bedeutsamer, \n\n52\n\nvgl. OVG MV, Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 24/99, LKV 2002, 380.\n\n53\n\nDie Reinigungsleistung biologischer Abwasserreinigungsverfahren hängt im \nHinblick auf die Schmutzfrachtbelastung fast ausschließlich von der \nStoffwechseltätigkeit der zur Klärung eingesetzten Bakterien ab, \n\n54\n\nvgl. Klopp, in: Frimmel, Wasser und Gewässer, Handbuch, 1999, S. 409.\n\n55\n\nAls allgemein anerkanntes Maß für die biologisch abbaubaren Stoffe in einem \nWasser wird dabei -neben dem für die Abwasserklärung u.a. auch bedeutsamen \nStickstoff-Parameter (Nges)- der biochemische Sauerstoffbedarf (BSB5-Wert) \nzugrundegelegt, \n\n56\n\nvgl. ATV-DVWK Regelwerk Arbeitsblatt A 131 - Bemessung von einstufigen \nBelebungsanlagen, Mai 2000, S. 14ff.; Klopp, in: Frimmel, Wasser und Gewässer, \nHandbuch, 1999, S. 373, 409ff.; Imhoff, Taschenbuch der Stadtentwässerung, 29. \nAufl., 1999, S. 118, 123.\n\n57\n\nDer BSB5-Wert bezeichnet die Menge an Sauerstoff, die von Mikroorganismen \ninnerhalb von fünf Tagen verbraucht wird, um die organischen Verbindungen bei \n20°C oxidativ abzubauen, \n\n58\n\nvgl. Klopp, in: Frimmel, Wasser und Gewässer, Handbuch, 1999, S. 373; \nImhoff, Taschenbuch der Stadtentwässerung, 29. Aufl., 1999, S. 118.\n\n59\n\nUnter Zugrundelegung des BSB5-Wertes ergeben sich folgende \nAuslastungswerte der verschiedenen Stufen der Verbundkläranlage Ost und Süd:\nKA A-Stufe B-Stufe\nOst (mit Verbindungstrasse von KA Süd)\n Bemes- Ist-Werte 2001 Bemes- Ist-Werte 2001\n sung Vergleichswert - Max.- sung Vergleichswert - Max.-\n bemessung (50 Tge.) Wert bemessung (50 Tge.) Wert\n 90 %- 90 %- Aus- 90 %- 90 %- Aus- \n Wert Wert lastung Wert Wert lastung \n kg/d Kg/d % kg/d kg/d kg/d % kg/d\nBSB5 16.800 15.590 92,80 18.875 7.820 9.811 125,46 13.139\n 85 %- 85 %- Aus- 85 %- 85 %- Aus- \n Wert Wert lastung Wert Wert lastung \n kg/d Kg/d % kg/d kg/d kg/d % kg/d\nBSB5 15.867 13.715 86,44 18.875 7.385 8.607 116,55 13.139\nDie KA Ost und Süd werden durch eine etwa 6 km lange Trasse miteinander verbunden. Die Trasse \nzweigt nach der mechanischen Stufe KA Süd ab und führt das Abwasser der B-Stufe KA Ost zu. \nKA Mechanische Stufe Biologische Stufe \nSüd (mit Verbindungstrasse zu KA Ost) \n Bemes- Ist-Werte 2001 Bemes- Ist-Werte 2001\n sung Vergleichswert- Max.- sung Vergleichswert- Max.-\n bemessung (50 Tge.) Wert bemessung (50 Tge.) Wert\n 85 %- 85 %- Aus- 85 %- Aus \n Wert Wert lastung Wert lastung \n kg /d Kg/d % kg/d kg/d kg/d % kg/d\nBSB5 7.300 6.084 83,34 7.863 4.610 2.570 55,75 3.157\nDie Bemessungswerte in der Tabelle richten sich nach den BSB5-Werten pro kg/Tag (d) und sind auf \nden Zeitpunkt nach der letzten Genehmigung bezogen. Die Werte sind grundsätzlich als 85%-\nUnterschreitungswerte angegeben. Diese werden ermittelt, in dem aus der Gesamtmenge des \nvorhandenen Datenmaterials die obersten 15% der Werte vernachlässigt werden, um die \nAnlagenplanung von vornherein nicht an den Spitzenauslastungen zu orientieren. Diese \nBetrachtungsweise ist für die Kläranlagenplanung anerkannt, \n\n60\n\nvgl. etwa ATV-DVWK Regelwerk Arbeitsblatt A 131 - Bemessung von einstufigen \nBelebungsanlagen, Mai 2000, S. 14ff.\n\n61\n\nLediglich bei der Planung der KA Ost ist der Beklagte in Übereinstimmung mit der \nBezirksregierung davon ausgegangen, dass 90%-Werte zugrundegelegt werden müssten. Auf diesen \nWerten beruhte nach Angaben des Beklagten auch die wasserrechtliche Genehmigung. Die Ist-Werte \nfür das Jahr 2001 geben in der Vergleichswertbemessung den BSB5-Wert an, der an fünfzig Tagen im \nJahr an verschiedenen Messstellen des Beklagten entnommen wurde. Die Bemessungshäufigkeit ist \nmit der Bezirksregierung abgestimmt worden und insoweit nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der 90% \nbzw. 85% Berechnungsmethode gilt das zum Bemessungswert gesagte entsprechend. Durch diese \nBetrachtung werden die Ist-Werte erst mit den Planungswerten vergleichbar. Bei den Ist-Werten 2001 \n„Max. Wert\" handelt es sich um den höchsten Schmutzfrachtwert, der an einem der fünfzig Probetage \n2001 vom Beklagten gemessen wurde. \n\n62\n\nAusgehend von diesen Auslastungswerten zeigt die Verbundkläranlage lediglich \nsachlich gerechtfertigte Kapazitätsreserven auf. Ob hinsichtlich der KA Ost eine \n90%ige Betrachtungsweise oder lediglich eine allgemein übliche 85%ige Betrachtung \ngerechtfertigt ist, kann offen bleiben, da auch die im Rahmen einer 85%-Berechnung \nermittelten (niedrigeren) Werte keine Überkapazität begründen. Dies gilt ohnehin für \ndie mit etwa 117% Belastung bereits überlastete B-Stufe der KA Ost. Hinsichtlich der \ngeringen Differenzen zwischen der tatsächlichen und der geplanten Auslastung von \n14 % im Rahmen der zu ca. 86 % beanspruchten A-Stufe der KA Ost sowie von 17% \nbei der zu etwa 83% belasteten mechanische Stufe der KA Süd, hält es die \nerkennende Kammer im vorliegenden Fall ohne weiteres für sachgerecht, diese \nMehrkapazitäten als gerechtfertigt anzusehen. Denn es handelt sich nicht um eine \nÜberdimensionierung, sondern vielmehr um eine Leistungsreserve. \n\n63\n\nBei einer Abwasserbehandlungsanlage ist es von entscheidender Bedeutung, \ndass sie jederzeit eine effektive Abwasserreinigung gewährleistet (vgl. § 7a Abs. 1 \nWHG). Dies schließt ein, dass die Anlage nicht nur auf Durchschnittsgrößen \nausgerichtet werden kann, sondern auch Belastungsspitzen abfangen muss, weil \nsonst die Entsorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann und \nÜberwachungswerte überschritten werden,\n\n64\n\nvgl. OVG MV, Beschl. v. 14. September 2000 - 1 M 121/99, NordÖR 2001, \n172; Queitsch, AbfallR 2002, 30.\n\n65\n\nInsbesondere hat der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass tages- oder \njahreszeitbedingt erhebliche Schwankungen in der zufließenden \nSchmutzfrachtmenge möglich sind, die von der Anlage ebenfalls aufgefangen \nwerden müssen. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass zu \ngering dimensionierte Entsorgungsanlagen Haftungsfragen und Haftungsfolgen nach \nsich ziehen können. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß durch \nBetriebsstörungen und Wartungsvorgänge regelmäßig nur ein Teil der gesamten \nAnlagenkapazität genutzt werden kann. Schließlich sind gerechtfertigte \nKapazitätsreserven grundsätzlich deshalb sinnvoll, weil auch ständige Erweiterungen \nder Anlagen mit unnötigen Kosten verbunden sein können.\n\n66\n\nDie Annahme einer Kapazitätsreserve steht auch im Einklang mit der \nobergerichtlichen Rechtsprechung, die bei Beurteilung der Anlagenauslastung im \nHinblick auf die im Rahmen eines Kläranlagenbetriebs auftretenden Unwägbarkeiten \n(wie etwa die bereits benannten Ausfallzeiten, Wartungsarbeiten sowie sich \nändernde rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten) einen Spielraum von im Mittel \netwa 20 % jedenfalls noch als angemessen angesehen hat, \n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79, Gemeindehaushalt \n1983, 113: iErg 30 %; OVG Nds, Urt. v. 08. August 1990 - 9 L 182/89, DÖV 1991, \n338: 20 %; OVG MV, Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 24/99, LKV 2002, 380: 10-15 %.\n\n68\n\nDaher sind die dargelegten Auslastungswerte von 83% bzw. 86% nicht zu \nbeanstanden. \n\n69\n\nNichts anderes ergibt sich aus der Auslastung der biologischen Stufe der KA Süd \nmit lediglich 56%. Wo die Grenze zwischen einer Überkapazität und einer sachlich \nnoch gerechtfertigten Kapazitätsreserve zu ziehen ist, bleibt stets eine Frage des \nEinzelfalles und ist u.a. von den besonderen örtlichen Verhältnissen abhängig. Die \nim Jahre 2001 unausgeschöpft gebliebene Kapazität von 44% innerhalb dieses \nAnlagenteiles kann daher hier nicht isoliert gesehen werden, sondern ist vielmehr als \nTeilwert im Rahmen des Betriebes der einheitlichen Verbundkläranlage zu bewerten. \nDenn über die Verbindungstrasse stehen die KA Ost sowie Süd zum einen in einem \nnotwendigen Zusammenhang, da beim Ausbau der KA Süd dort auf die Errichtung \neiner Flockungsfiltration zum Phosphatabbau, eines Belebungsbeckens, eines \nNachklärbeckens sowie neben einem Faulbehälter auf die Schlammentwässerung \nverzichtet werden konnte (s. o. I. 1.). Aufgrund der fehlenden Möglichkeit der \nSchlammentwässerung kann die KA Süd nach derzeitigem Stand nicht als isolierte \nKläranlage betrieben werden. Zum anderen stehen auch die mechanische und die \nbiologische Stufe innerhalb der KA Süd in einem notwendigen Zusammenhang. In \nder mechanischen Stufe werden die behandlungsbedürftigen festen Stoffe eliminiert, \nwährend in der biologischen Stufe die gelösten Stoffe abgebaut werden. Die Stufen \nbauen derart aufeinander auf, dass die durch die Einleitungsgenehmigung \ngeforderten Reinigungsergebnisse nur durch beide Stufen zusammen erreicht \nwerden können, denn durch eine mechanische Reinigung alleine wird nur eine \nReduzierung der Gesamtverschmutzung um etwa 25 bis 40 % erreicht, \n\n70\n\nvgl. Klopp, in: Frimmel, Wasser und Gewässer, Handbuch, 1999, S. 409.\n\n71\n\nVon dem Beklagten wurde im Erörterungstermin vom 12. Juli 2005 \nnachvollziehbar ausgeführt, dass die Klärbeckengröße der biologischen Stufe von \nder Größe der vorgeschalteten mechanischen Stufe abhängig ist. Diese weist nach \nden obigen Ausführungen lediglich eine gerechtfertigte Kapazitätsreserve auf. Das \nZusammenspiel der verschiedenen Stufen über die Verbindungstrasse, die ständige \nGewährleistung der vollen Klärleistung sowie die erforderliche Einhaltung der \nÜberwachungswerte schließen es ein, dass nicht notwendigerweise alle Stufen \ngleichzeitig zu 100% ausgelastet sein müssen -dann wäre die Anlage im Übrigen \ngegenwärtig bereits unterdimensioniert-. Die Überlastung der B-Stufe der KA Ost in \nden BSB5-Werten zeigt auch, dass dort nicht mehr wesentlich größere \nSchmutzfrachtmengen von der KA Süd abgezweigt werden können. Die \nAnlagenwerte der Verbundkläranlage sind daher hinsichtlich der lediglich teilweisen \nAuslastung von nur 56% in einem Anlagenteil nicht zu beanstanden, zumal ein \nViertel der bei der KA Süd zulaufenden Abwassermengen letztlich zur KA Ost \nabgeleitet werden und dort zu einer sehr starken Auslastung der Anlage führen.\n\n72\n\nIm Übrigen ist für die Auslastung der biologischen Stufe einer Kläranlage neben \ndem BSB5-Wert als weiterer bemessungskritischer Parameter u.a. der Stickstoffwert \n(Nges-Wert) in Betracht zu nehmen, da auch Stickstoff aus dem Abwasser entfernt \nwerden muss, um die Überwachungswerte einhalten zu können, \n\n73\n\nvgl. Imhoff, Taschenbuch der Stadtentwässerung, 29. Aufl., 1999, S. 123.\n\n74\n\nDie Nges-Auslastung weist in der biologischen Stufe KA Süd für das \nzugrundegelegte Jahr 2001 insgesamt als Ist-Wert 82,25 % auf (Bemessungswert: \n845 kg/d; Vergleichswert-Ist 2001: 695 kg/d). Die diesbezüglichen Mehrkapazitäten \nliegen mit 18% im Rahmen der nach den obigen Ausführungen nicht zu \nbeanstandenden Kapazitätsreserve. \n\n75\n\nDie Verbundkläranlage wies damit im Jahre 2001 insgesamt eine sachlich \ngerechtfertige Kapazitätsreserve und keine Überkapazität auf. Daher kann von einer \nordnungsgemäßen Prognoseentscheidung des Beklagten bei der Anlagenplanung \nausgegangen werden. Denn sind im streitgegenständlichen Zeitraum die \nAuslastungswerte nicht zu beanstanden, kann daraus im Nachhinein regelmäßig der \nUmkehrschluss gezogen werden, dass die getroffene Prognose nicht in einer durch \ndas Gericht zu beanstandenden Weise fehlerhaft gewesen ist. Dies gilt auch für das \nJahr 2002. Der Beklagte hat auf Nachfrage des Gerichts im Rahmen des \nErörterungstermins vom 12. Juli 2005 erklärt, die für das Jahr 2001 übermittelten \nZahlen entsprächen mit den üblichen Schwankungen den Jahreswerten der letzten \nJahre. Es handele sich nicht um ein Ausreißerjahr, in dem eine sehr hohe \nKlärbelastung zu verzeichnen gewesen sei. Insoweit hat die erkennende Kammer \nauch keine Bedenken, für das Gebührenjahr 2002 ebenfalls von einer sachlich nicht \nzu beanstanden Kapazitätsreserve auszugehen. \n\n76\n\nLediglich ergänzend wird angemerkt, dass der Beklagte auch bereits im \nPlanungsstadium der jeweils letzten Ausbaustufen der KA Ost bzw. Süd Maßnahmen \nergriffen hat, um die Kapazitätsreserven der Anlagen nicht zu umfangreich werden zu \nlassen. So hat er in der B-Stufe der KA Ost eine geringere Beckengröße als \nursprünglich geplant verbaut und damit auf die veränderte Zusammensetzung des \nAbwassers reagiert. Um die KA Ost optimaler ausnutzen zu können, wurde 1999 \neine Verbindungstrasse zwischen der KA Süd und der KA Ost fertiggestellt. Dadurch \nkonnte die KA Süd in ihrer letzten Ausbaustufe kleiner als zunächst vorgesehen \nverwirklicht werden (Verzicht auf Flockungsfiltration zum Phosphatabbau, Belebungs- \nund Nachklärbecken sowie Faulbehälter und Schlammentwässerung). Schließlich ist \nes auch zweckmäßig, wenn eine Kommune beim Bau bzw. Ausbau einer Kläranlage, \ndie i.d.R. mit Blick auf künftige Nutzungen über mehrere Jahre bzw. Jahrzehnte \nbetrieben wird, Kapazitätsreserven einplant und künftig zu erwartende Entwicklungen \nberücksichtigt, um so eine wiederholte kostenintensive Vergrößerung der Anlage \nvermeidet, \n\n77\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 05. Dezember 1973 - II A 332/71, OVGE 10 S 146; \nOVG NRW, Urt. v. 26. Februar 1982 - 2 A 1667/79, Gemeindehaushalt 1983, \n113.\n\n78\n\nHier plant die Kommune zumindest die Ausweisung und den Anschluss weiterer \nBaugebiete mit mehreren tausend Einwohnern (z.B. H, V, I, O1). Ferner ist das an \ndie KA Süd angeschlossene Gebiet „B1\" für 8.000 Einwohner erschlossen, aber \nbisher nur mit ca. 1.700 Einwohnern bewohnt. Bei der zu erwartenden weiteren \nAuslastung der Kapazitätsreserven der Verbundkläranlage, kann auch aus diesem \nGrund nicht von einer Überdimensionierung gesprochen werden. \n\n79\n\nDie durch die sachliche Kapazitätsreserve verursachten Kosten sind daher zu \nRecht vom Beklagten in die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2001/2002 als \nansatzfähig eingestellt worden. Diese Kosten sind weder sachlich schlechthin \nunvertretbar noch stehen sie in einem groben Missverhältnis zu dem verfolgten \nlegitimen Gebührenzweck.\n\n80\n\nII.\n\n81\n\nDie Aussonderung leistungsfremder Kosten ist im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte durch \nprivatrechtlichen Vertrag Teile der technisch einheitlichen \nAbwasserbehandlungsanlage Dritten (Firma G GmbH) zur Verfügung gestellt hat (1.). \nAllerdings hat der Beklagte insoweit rechtswidrig die Kosten für die \nLeistungserstellung teilweise nicht aus der Masse der durch die Gebühren \numzulegenden Kosten ausgesondert (2.). Ebenso sind die einrichtungsfremden \nKosten der Reparatur und Wartung der Straßensinkkästen zu Unrecht in den \nGebührenkalkulationen 2001 und 2002 berücksichtigt worden (3.). Jedoch liegen die \njeweiligen Kostenüberschreitungen unterhalb von 3 % und sind damit im Ergebnis \nnicht zu beanstanden (4.). Schließlich sind die Erträge aus der Schlammanlieferung \nordnungsgemäß in die Kalkulation 2001 und 2002 eingestellt worden (5.). \n\n82\n\n1. \n\n83\n\nDie Aufteilung der technisch einheitlichen Abwasserbehandlungsanlage KA Ost \nin einen öffentlich-rechtlich und einen privat-rechtlich genutzten Teil ist nicht zu \nbeanstanden, da die öffentliche Einrichtung nicht notwendig identisch mit der \nGesamtheit aller technischen Anlagen zur Sammlung, Weiterleitung und Reinigung \nvon Abwässern sein muss, \n\n84\n\nvgl. bereits OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 1989 - 2 A 771/84; Schmidt, StuGR \n1991, 234, 235f. m.w.N.\n\n85\n\nDer Beklagte hat im Zuge des Vertrages vom 05. August 1999 über die „Klärung \nder in die Kläranlage Ost eingeleiteten Schmutzwässer der Firma G\" zwischen ihm \nund der Firma G GmbH aus der ursprünglich einheitlichen öffentlichen Einrichtung \nder Abwasserbehandlung einen Teilbereich konkludent ausgegliedert. Diese \nAusgliederung bezieht sich lediglich auf die Schmutzwasserbehandlung in der KA \nOst; die Sammlung und Zuleitung der Abwässer von den Betriebsstätten der Firma G \nGmbH zur KA Ost erfolgt über einen seit 1999 im Eigentum der Stadtwerke O GmbH \nstehenden privatisierten Zuleiter, den die Firma G GmbH aufgrund eines mit den \nStadtwerken O GmbH geschlossenen „Abwaserdurchleitungsvertrages\" nutzen kann. \n\n86\n\nVorliegend ist die technische Einrichtung der Abwasserbehandlung KA Ost nur \ninsoweit eine öffentliche Einrichtung des Beklagten im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 6 KAG \nNRW als sie durch (stillschweigende) Widmung hierzu bestimmt ist. Nur \ndiesbezüglich gilt auch die Satzung des Beklagten über die Erhebung von \nEntwässerungsgebühren vom 17. Dezember 1999 (EntwGS) in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung vom 15. Dezember 2000 (Gebührenjahr 2001) und der 2. \nÄnderungssatzung vom 14. Dezember 2001 (Gebührenjahr 2002). Zur öffentlichen \nEinrichtung des Beklagten gehört die technisch einheitliche \nAbwasserbehandlungsanlage jedoch insoweit nicht, als sie aufgrund von \nVereinbarungen in Anspruch genommen wird, die eine Benutzung der Anlage aus \nanderen Rechtsgründen ermöglichen. Eine solche Vereinbarung ist hier durch den \nbenannten Vertrag mit der Firma G GmbH geschlossen worden, aus dem sich ergibt, \ndass die KA Ost auf privat-rechtlicher Grundlage zur Mitbenutzung zur Verfügung \ngestellt wird. Insoweit liegt keine Benutzung aufgrund der Widmung der Anlage als \neiner öffentliche Einrichtung vor. Bedenken gegen die Zulässigkeit eines solchen \nVertrages zur Begründung eines privat-rechtlichen Benutzungsverhältnisses, das \nsich auf einen rechtlich abgrenzbaren Teilbereich der Abwasserbehandlungsanlage, \nder nicht für die Zwecke der allgemeinen Grundstücksentwässerung gewidmet ist, \nbezieht, bestehen nicht,\n\n87\n\nvgl. bereits OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 1989 - 2 A 771/84; OVG NRW, Urt. v. \n14. März 1985 - 2 A 2027/80-.\n\n88\n\nDies gilt auch im Hinblick auf die Folgen für die Höhe der Benutzungsgebühren, \ndie von den Benutzern der öffentlichen Abwasseranlage erhoben werden. Die \nGemeinde ist nicht verpflichtet, sich (schon) bei der Ausgestaltung der \nAbwasseranlage von dem Bestreben leiten zu lassen, die Höhe der Gebühren durch \nEinbeziehung möglichst vieler Benutzer niedrig zu halten. Vielmehr steht es im \nweiten Organisationsermessen der Gemeinde, ob und in welchem Umfang sie eine \nöffentliche Einrichtung betreibt, \n\n89\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 1989 - 2 A 771/84; zur Müllentsorgung OVG \nNRW, Urt. v. 17. März 1998 - 9 A 1430/96, NVwZ-RR 1998, 775 m.w.N.\n\n90\n\nDaher kann die Klägerin der Sache nach auch nicht mit Erfolg geltend machen, \nohne die vertragliche Regelung der Benutzung der KA Ost durch die Firma G GmbH \nergäben sich für alle Benutzer, insbesondere für die privaten Gebührenschuldner, \nniedrigere Gebühren. Auch können die Einzelheiten der vertraglichen Regelung mit \nder Firma G GmbH und der für die gebührenpflichtigen Nutzer der öffentlichen \nEinrichtung geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen nicht unter dem \nGesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach Art. 3 GG miteinander verglichen werden. \nDenn Art. 3 GG erfordert nicht die Gleichbehandlung von Benutzern einer \nöffentlichen Einrichtung mit den Benutzern einer rechtlich anderen Einrichtung, auch \nwenn beide Einrichtungen eine technische Einheit bilden. Daher ist es nicht zu \nbeanstanden, dass die Firma G GmbH durch den Beklagten anders behandelt wird \nals die an die öffentliche Einrichtung angeschlossenen Grundstückseigentümer. \n\n91\n\n2. \n\n92\n\nFür die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulationen 2001/2002 kommt es \nallerdings maßgeblich darauf an, dass den Benutzern der öffentlichen Einrichtung \nkeine Kosten angelastet werden dürfen, die nicht durch die Inanspruchnahme der \nöffentlichen Einrichtung, sondern durch die Mitbenutzung der technisch einheitlichen \nAnlagen außerhalb ihrer Widmung entstanden sind. Die Aussonderung der Kosten \nder Leistungserstellung für Dritte, hier die Firma G GmbH, ist lediglich teilweise \nordnungsgemäß erfolgt, die im Übrigen rechtswidrige Kostenüberschreitung verbleibt \njedoch innerhalb der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nin ständiger Rechtsprechung gebilligten 3%-Grenze (siehe II. 4.). \n\n93\n\nBei den von der Firma G GmbH dem Beklagten für die Klärung ihrer \nSchmutzwässer in der KA Ost gem. Vertrag vom 05. August 1999 über die „Klärung \nder in die KA O-Ost eingeleiteten Schmutzwässer der Firma G\" zu entrichtenden \nEntgelten (2001: 2,61 DM/cbm; 2002: 2,46 DM/cbm) handelt es sich um Beträge, die \nfür die kostenträchtige Leistung der Abwasserklärung entstanden sind. Da die beim \nBeklagten für die Behandlung dieser Abwässer entstehenden Kosten ausschließlich \nfür die Leistungserstellung an einen Dritten, die Firma G GmbH, und nicht für \nLeistungen an die Allgemeinheit der Gebührenschuldner anfallen, liegen insoweit \nleistungsfremde Kosten vor, die nicht durch die satzungsgemäße gebührenpflichtige \nLeistung bedingt sind und daher ausgesondert werden müssen, \n\n94\n\nvgl. std. Rspr. OVG NRW, Urt. v. 18. August 1993 - 9 A 2239/91, NWVBl 1994, \n64; OVG NRW, Urt. v. 21. Juni 1989 - 2 A 771/84 -; OVG Brandenburg, Urt. v. 22. \nMai 2003, KStZ 2003, 233, 237; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 6 Rn 59b, 61, 63 m.w.N.\n\n95\n\nRechnerisch kann dies durch eine Kostensonderung in der Weise geschehen, \ndass alle Kosten, die ausschließlich dem einen oder dem anderen Bereich der \neinheitlichen technischen Einrichtung der Abwasserbehandlungsanlage zuzuordnen \nsind, voneinander getrennt, und dass Kosten, die gleichermaßen durch beide \nBereiche verursacht werden, angemessen gequotelt werden. Erhält die \ngebührenfinanzierte Einrichtung -wie hier- für die Leistungserstellung Entgelte, die \nsich als Einnahmen, Erträge oder Erlöse darstellen, können diese auch statt der \nAussonderung der leistungsfremden Kosten von der Summe der insgesamt \nermittelten Kosten abgezogen werden. \n\n96\n\nDas setzt grundsätzlich voraus, dass die Entgelte „kostendeckend\" sind. Sind sie \nes -wie hier- nicht, muss der überschießende Kostenaufwand zusätzlich abgesetzt \nwerden, sonst würden die Gebührenpflichtigen mittelbar durch die vertragliche \nAusgestaltung und gegebenenfalls auch für eine Subventionierung des Dritten in die \nVerantwortung gezogen, \n\n97\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 18. August 1993 - 9 A 2239/91, NWVBl 1994, 64; OVG \nNRW, Urt. v. 21. Juni 1989 - 2 A 771/84 -; OVG Brandenburg, Urt. v. 22. Mai 2003, \nKStZ 2003, 233, 237 m.w.N.; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, § 6 Rn 59 ff. \n\n98\n\nDie Gebührenkalkulation 2001 und 2002 nimmt die Aussonderung der vom \nBeklagten der Firma G GmbH erbrachten Leistung in der Weise vor, dass die mit \ndem Kostenaufwand erzielten Einnahmen auf der Ertragsseite eingestellt und damit \nvon den Gesamtkosten abgezogen werden. In der Gebührenkalkulation 2001 sind \ndie aus dem Vertrag mit der Firma G GmbH fließenden Entgelte unter der Lfd. Nr. 20 \n„Nebenerträge\" aufgeführt. Von den dort zusammengefassten Nebenerträgen von \n3.029.621 DM entfallen laut Mitteilung des Beklagten vom 15. August 2005 \n2.349.000 DM auf Entgelte der Firma G GmbH. Die Höhe des Entgeltes ergibt sich \naus der prognostizierten Schätzung der für die Firma anfallenden Abwassermengen \nim Jahre 2001 von 900.000 cbm multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten Entgelt \nvon 2,61 DM/cbm. Die Schätzung der jährlich zugrundegelegten \nSchmutzwassermengen ergibt sich dabei nach Mitteilung des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung aus der in § 2 Satz 6 des Vertrages vom 05. August 1999 \nüber die „Klärung der in die Kläranlage O-Ost eingeleiteten Schmutzwässer der \nFirma G\" zugrundegelegten jährlichen Mindesteinleitungsmenge von 800.000 cbm \nzuzüglich eines nach Erfahrungswerten und aufgrund von Gesprächen mit der Firma \nG GmbH gebildeten Mengenzuschlages (für 2001: 100.000 cbm; für 2002: 200.000 \ncbm). Der aufgrund dieser Werte errechnete Ertrag wurde zusammen mit anderen \nNebenerträgen von der Summe der sog. „direkten Kosten\" (78.247.221 DM) \nabgezogen. Rechnerisch ist der Beklagte in der Gebührenkalkulation 2002 ähnlich \nverfahren. Er hat allerdings die Darstellungsform der Kalkulation im Wesentlichen \nklarstellend geändert; die Kalkulation wird grundsätzlich nur noch in ihren \nKostenarten dargestellt. Die von der Firma G GmbH entrichteten Entgelte finden sich \nnunmehr zusammengefasst in den „Haupterträgen\" von insgesamt 7.587.611 Euro \nwieder. Die vom Beklagten am 15. August 2005 dem Gericht mitgeteilte \nAufschlüsselung der Position ergibt einen davon auf die Firma G GmbH entfallenden \nAnteil von 1.257.778 Euro (Pos. 410002). Dieser Entgeltsumme liegt die \nprognostizierte Schätzung der für die Firma im Jahre 2002 anfallenden \nAbwassermengen von 1.000.000 cbm multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten \nEntgelt von 2,46 DM/cbm (nachrichtlich 1,26 Euro/cbm) zugrunde. Der so errechnete \nBetrag wurde zusammen mit den anderen Haupterträgen von der Summe der \ngesamten betriebswirtschaftlichen Kosten (44.625.237 Euro) abgezogen. \n\n99\n\nDie Kosten für die Reinigung des Schmutzwassers in der KA O Ost je \nanfallenden cbm ergeben sich aus einer internen und gesonderten Kalkulation des \nBeklagten. Danach belaufen sich die Kosten für die Beseitigung von Schmutzwasser \nauf der KA Ost 2001 und 2002 jeweils auf 2,62 DM/cbm. Diesem Gebührensatz steht \nder vom Beklagten mit der Firma G GmbH vertraglich vereinbarte Satz für die \nSchmutzwasserbeseitigung von 2,61 DM/cbm für 2001 sowie von 2,46 DM/cbm für \n2002 gegenüber. Danach ergibt sich für 2001 eine Differenz von 0,01 DM/cbm und \nfür 2002 eine solche von 0,16 DM/cbm zu den den Gebührenpflichtigen im Rahmen \ndes Schmutzwassergebührensatzes angelasteten Kosten für die \nSchmutzwasserbehandlung auf der KA Ost. Die von der Firma G GmbH entrichteten \nEntgelte sind folglich in dieser Höhe nicht kostendeckend. Unter Zugrundelegung \nobiger Ausführungen ergibt sich hochgerechnet auf die prognostizierten Kubikmeter \ndes von der Firma angelieferten Schmutzwassers eine fehlende Kostendeckung von \n9.000 DM für 2001 (900.000 cbm x 0,01 DM/cbm = 9.000 DM) bzw. 81.806,70 Euro \nfür 2002 (1.000.000 cbm x 0,16 DM/cbm = 160.000 DM, nachrichtlich 81.806,70 \nEuro). Dieser überschießende Kostenaufwand ist zusätzlich abzusetzen, da sonst mit \nden Gebühren, die für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung erhoben werden, \nKosten finanziert werden, die durch außerhalb der öffentlichen Einrichtung liegende \nZwecke verursacht werden. Der Beklagte hätte daher vorliegend in die \nGebührenkalkulation für die öffentliche Einrichtung auf der Neben- (2001) bzw. der \nHauptertragsseite (2002) nicht prognostizierte 2.349.000 DM (nachrichtlich 1.201.025 \nEuro) bzw. 1.257.778 Euro, sondern zutreffend 2.358.000 DM (2.349.000 DM + \n9.000 DM = 2.358.000 DM) bzw. 1.339.584,70 Euro (1.257.778 Euro + 81.806,70 \nEuro = 1.339.584,70 Euro) als „fiktiven Ertrag\" einstellen müssen. Insoweit ist der \nzusätzliche Kostenaufwand rechtswidrig nicht über die Ertragsseite abgesetzt \nworden. \n\n100\n\n3.\n\n101\n\nDie Gebührenkalkulationen für die Jahre 2001 und 2002 sind zudem insoweit \nnicht ordnungsgemäß, als die Kosten der Wartung und Reparatur von \nStraßensinkkästen eingestellt worden sind. Jedoch verbleiben die nicht \nausgesonderten einrichtungsfremden Kosten, innerhalb der vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in ständiger \nRechtsprechung gebilligten 3%-Grenze (siehe II. 4. für den Schmutzwasser- sowie \nIV. 4. für den Niederschlagswassergebührensatz).\n\n102\n\nDie Sinkkastenanlagen dienen von ihrer bestimmungsgemäßen Funktion her \nausschließlich der Straßenentwässerung und sind insoweit Teil der öffentlichen \nSache „Straße\" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a StrWG NRW) und nicht Teil der öffentlichen \nEinrichtung der Abwasserbeseitigung, \n\n103\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 16. August 2000 - 5 K 10377/95; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 13 Rn 73ff.\n\n104\n\nDie Kosten der Erneuerung und Instandsetzung sind daher nicht der öffentlichen \nEinrichtung der Abwasserbeseitigung zuzurechnen und können demgemäß nicht auf \ndie Gebührenschuldner umgelegt werden. Die in diesem Rahmen anfallenden \nKosten hat der Beklagte auf die für Schmutzwasser sowie für Regenwasser \nanfallenden Kosten (siehe dazu IV. 3.) verteilt. Von den Wartungs- und \nReparaturkosten der Sinkkästen (vornehmlich Personal- und Materialkosten) \nentfielen auf die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung im Gebührenjahr 2001 \ninsgesamt 333.773,15 DM (davon Personalkosten 292.359,99 DM, Lfd. Nr. 25 in der \nGebührenbedarfsberechnung 2001 sowie 41.413,16 DM Wartungs- und \nReparaturkosten, Lfd. Nr. 1, 2). Für das Gebührenjahr 2002 entfielen insgesamt \n163.898,75 Euro (davon Personalkosten 157.114,97 Euro und 6.783,78 Euro \nWartungs- und Reparaturkosten) auf die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung. \nDiese leistungsfremden Kosten sind auszusondern und vom Gesamtaufwand für die \nSchmutzwasserbeseitigung 2001/2002 abzuziehen. Dies führt im Ergebnis jedoch \nnicht zu einer relevanten Kostenüberschreitung (siehe II. 4.).\n\n105\n\n4.\n\n106\n\nDie Summe der nicht berücksichtigten „fiktiven Erträge\" bei den von der Firma G \nzu entrichtenden Fremdleistungsentgelten (siehe II 2.) sowie die fehlerhafte \nBerücksichtigung der Kosten der Wartung und Reparatur der Straßensinkkästen \n(siehe II. 3.) führt jedoch weder für die Gebührenkalkulation 2001 noch für die 2002 \nzu einer Überschreitung der nach ständiger Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gebilligten \nToleranzgrenze von 3 %. Danach sind Kostenüberschreitungen im Rahmen dieses \nProzentwertes noch als unerheblich anzusehen. Hierfür sprechen \nPraktikabilitätserwägungen. Denn es hieße das Wesen einer mit zahlreichen \nUnwägbarkeiten belasteten Prognose verkennen, wenn man bereits geringste \nPrognosefehler, die sich zugunsten der Gemeinde auswirken, ausreichen lassen \nwollte, um den Gebührensatz und damit die Satzung insgesamt für ungültig zu \nhalten. Dabei ist einer missbräuchlichen Ausnutzung des Prognosespielraums \nvorgebeugt, weil Kostenüberschreitungen, die auf willkürlichen, d.h. bewusst \nfehlerhaften Kostenansätzen beruhen -diesen stehen gegebenenfalls schwer und \noffenkundig fehlerhafte Kostenansätze gleich- von dieser Rechtsprechung \nunabhängig von ihrer Höhe nicht toleriert werden, \n\n107\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 05. August 1994 - 9 A 1248/92, NWVBl. 1994, 428, 434; \nOVG NRW Beschl. v. 01. Juli 1997 - 9 A 3556/96, NWVBl. 1998, 118.\n\n108\n\nDie Summe der Überdeckungen für 2001 (G GmbH: 9.000 DM; \nStraßensinkkästen: 333.773,15 DM) liegt im Verhältnis zu den ohne diese \nÜberschreitung gerechtfertigten Schmutzwasserkosten von ca. 51.103.233,85 DM für \n2001 ([Gebührenbedarf Schmutzwasser] 51.446.007 DM - [G GmbH] 9.000 DM - \n[Straßensinkkästen] 333.773,14 DM = 51.103.233,85 DM) ersichtlich unter dem 3% \nWert. Gleiches gilt für die Überdeckung 2002. Jedoch ist hier neben den bereits \nermittelten Überdeckungen (G GmbH: 81.806,70 Euro; Straßensinkkästen: \n163.898,75 Euro) noch eine Überschreitung von insgesamt 28.746 Euro in Abzug zu \nbringen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in dieser Höhe die auf die \nGebührenschuldner umgelegten kalkulatorischen Verzinsungen 2002 nicht \nausreichend darlegen konnte ([kalkulatorische Zinsen in der Gebührenkalkulation \n2002] 12.731.647 Euro - [vom Beklagten mitgeteilte Summe der Zinsen: \nSchmutzwasser 6.769.228,79 Euro + Niederschlagswasser 5.923.666,21 Euro + \n10.006 Euro, die über Nebenkostenstellen den Gebührenschuldnern gutgebracht \nwurden] 12.702.901 Euro = 28.746 Euro). Eine Verteilung der 28.746 Euro auf die \nSchmutz- und Niederschlagswasserkosten ist hier nicht erforderlich, weil selbst bei \nvollem Ansatz des Betrages bei den Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung die 3 \n%-Grenze nicht überschritten würde. Danach hätte der Beklagte im Veranlagungsjahr \n2002 gerechtfertigt insgesamt 28.286.558,55 Euro Schmutzwasserkosten erheben \ndürfen ([Gebührenbedarf Schmutzwasser] 28.561.010 Euro - [G GmbH] 81.806,70 \nEuro - [Straßensinkkästen] 163.898,75 Euro - [überhöhte Zinsen] 28.746 Euro = \n28.286.558,55 Euro). Der um die Überdeckung reduzierte jeweilige Gebührenbedarf \nSchmutzwasser dividiert durch den Gesamtfrischwasserverbrauch (10.315.558 \ncbm/2001 bzw. 9.430.000 cbm/2002) ergäbe damit einen Gebührensatz für die \nSchmutzwasserbeseitigung von 4,95 DM für 2001 und 3,00 Euro für 2002. Dieser ins \nVerhältnis zu dem erhobenen Gebührensatz gesetzt, zeigt eine \nKostenüberschreitung von 0,8% für 2001 (kalkulierte 4,99 DM zu 4,95 DM) bzw. 1% \nfür 2002 (kalkulierte 3,03 Euro zu 3,00 Euro). Diese Kostenüberschreitung bei dem \nSchmutzwassergebührensatz ist offenkundig unerheblich und führt -zumal nichts für \neine willkürliche Kostenüberschreitung spricht- im Ergebnis nicht zu einem \nbeachtlichen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. \n\n109\n\n5.\n\n110\n\nDie Gebührenkalkulationen für 2001 und 2002 weisen ferner als Nebenerträge \ndie Kosten der Schlammabfuhr (vornehmlich Entleerung abflussloser Gruben) sowie \nder Schlammanlieferung (hochbelastetes Abwasser) mittels Spezialfahrzeugen direkt \nan die KA Ost (sog. rollender Kanal) auf. In der Gebührenkalkulation 2001 handelt es \nsich laut Einzelaufstellung des Beklagten um 66.468 Euro sowie 178.952 Euro, für \n2002 um 77.000 Euro bzw. 179.000 Euro. Die Ermittlung der jeweiligen Kosten, die \nden privaten Nutzern in Rechnung gestellt werden, erfolgte im Falle der \nSchlammabfuhr sowie der Schlammanlieferung aufgrund einer vom Beklagten \ndurchgeführten Kostenkalkulation aus dem Jahr 1998, in der eine jährliche \nAnpassung des für die Entsorgung von Sedimenten und hochbelastetem Abwasser \nzu entrichtenden Entgeltes vorgesehen ist. Gegenüber dieser Kalkulation des \nBeklagten und dem dort angesetzten kostendeckenden Betrag (für 2001 45,95 \nDM/cbm) bestehen keine Bedenken. Die Erträge wurden auch mangels anderer \nAnhaltspunkte in voller Höhe den Gebührenpflichtigen zugute geschrieben.\n\n111\n\nIII.\n\n112\n\nEin Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liegt auch nicht hinsichtlich \nder gesonderten Kostenträgerrechnung des Beklagten für Schmutz- und \nNiederschlagswasser vor. \n\n113\n\nIm Hinblick auf die nach unterschiedlichen Maßstäben und Gebührensätzen \nerfolgende Erhebung von Schmutzwassergebühren einerseits und \nNiederschlagswassergebühren andererseits bedarf es für die Ermittlung der Sätze \nder beiden Gebührenarten jeweils einer gesonderten Gebührenbedarfsberechnung. \nDabei dürfen dem Leistungsbereich der Schmutzwasserbeseitigung und der \nNiederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich jeweils nur diejenigen Kosten \nzugeordnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen \nLeistung verbunden sind. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass diese Zuordnung \nfehlerhaft erfolgt sei. Sofern bestimmte Anlagen sowohl der Schmutz- als auch der \nNiederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und \nBetriebskosten nach Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche zu \nverteilen. Entsprechend der nach dem Landeswassergesetz NRW sowohl für das \nSchmutz- wie auch grundsätzlich für das Niederschlagswasser bestehenden \nBeseitigungspflicht der Gemeinden (vgl. § 53 Abs. 1, 3a Satz 1 LWG in der Fassung \nv. 03. Mai 2005, bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F.) ist bei der Kostenverursachung \nprinzipiell von einer Gleichrangigkeit der Beseitigung von Schmutz- und \nNiederschlagswasser auszugehen, \n\n114\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89. \n\n115\n\nIm Weiteren ist nach geeigneten Bewertungsgrundsätzen unter Berücksichtigung \nder jeweils anfallenden Mengen und Belastungen der beiden Abwasserarten zu \ngewichten, welcher Anteil der Anlagen- und der Betriebskosten dem einen oder dem \nanderen Bereich zuzuordnen ist. Hiernach besteht bei der Kostenverteilung ein \nweiter Bewertungs- und Einschätzungsspielraum der Kommune, so dass es nicht \netwa einer abwassertechnisch exakten Kostenaufteilung bedarf, \n\n116\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89. \n\n117\n\nNach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die in der \nGebührenbedarfsberechnung 2001 und 2002 ausgewiesenen Anlagenkosten anteilig \nnach Schmutz- und Regenwasserkosten zu verteilen. Dies hat der Beklagte für die \nVerbundkläranlage (1.) sowie für die Kanalisation (2.) in einer das \nKostenüberschreitungsverbot nicht berührenden Weise getan. \n\n118\n\n1.\n\n119\n\nDie Aufteilung der Kläranlagenkosten auf die Schmutz- und Regenwasseranteile \ngemäß dem vom Beklagten errechneten Verhältnis ist vor dem Hintergrund des \nKostenüberschreitungsverbotes nicht zu beanstanden. Nach der von ihm im Rahmen \ndes Erörterungstermins vom 12. Juli 2005 dargelegten Methode, in welchem \nVerhältnis die Kosten der Kläranlagen für die Reinigung von Schmutz- und \nNiederschlagswasser zueinander stehen, ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass \nvon den insgesamt 2001 der KA Ost zugeleiteten Abwässer 83 % auf \nSchmutzwasser und 17 % auf Regenwasser bzw. von den insgesamt 2002 der KA \nOst zugeleiteten Abwassermengen 85 % auf Schmutzwasser und 15 % auf \nRegenwasser entfallen und die Kosten der Kläranlage nach diesem Verhältnis auf \ndie Schmutz- und die Niederschlagwasserbeseitigung zu verteilen sind. Methodisch \nentsprechend ist der Beklagte bei den Kosten der KA Süd verfahren (2001: 73 % \nSchmutz- und 27 % Regenwasseranteil; 2002: 78 % Schmutz- und 22 % \nRegenwasseranteil). Die Berechnung des Regenwasseranteiles an den Kosten der \nEinzelkläranlagen wird nach folgendem System vorgenommen: zunächst ermittelt der \nBeklagte den mittleren Trockenwetterzufluss des jeweiligen Jahres. Dieser Wert wird \ndann von dem Jahresgesamtabwasserzufluss der Kläranlagen abgezogen, was die \nMenge des Regenwassers ergibt. Dabei unterstellt er, dass der mittlere \nTrockenwetterzufluss im Jahr den Schmutzwasseranteil am Abwasser repräsentiert. \nUm zu ermitteln, welcher Teil des Wassers, der über die Verbindungstrasse von der \nEinzelkläranlage Süd in die Einzelkläranlage Ost abgeleitet wird, der \nRegenwasserentsorgung zuzurechnen ist, wird täglich die Wassermenge, die von \nSüd nach Ost abgeleitet wird, gemessen und der nach der beschriebenen Methode \nermittelte Anteil des Regenwassers an dieser Menge bei der Verteilung \nSchmutzwasser/Regenwasser berücksichtigt. Die Berechnung wird für jeden Tag des \nJahres durchgeführt und der prozentuale Regenwasseranteil dann nach diesen \nBerechnungen ermittelt. Dabei legt der Beklagte sowohl bezüglich der \nGesamtzuflusswerte als auch bezüglich der Trockenwetterwerte die Messergebnisse \ndes Vorjahres zugrunde, da die Gesamtjahreswerte für das aktuelle Jahr bei der \nKalkulation noch nicht vorliegen. \n\n120\n\nDie dergestalt vorgenommene Kostenverteilung ist nachvollziehbar und nicht \nwillkürlich erfolgt, so dass es keine Anhaltspunkte gibt, sie bei der Verbundkläranlage \nanzuzweifeln. Insbesondere ist die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der \nTrockenwettertage entgegen der von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01. \nAugust 2005 vertretenen Ansicht in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Die \nErmittlung der Trockenwettertage erfolgt nach den Grundsätzen, wie sie in der \nVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft vom 4. Februar 1991 (MBl. NRW 1991, 281), zur „Ermittlung der \nJahresschmutzwassermenge bei Einleitung von mit Niederschlagswasser \nvermischtem Schmutzwasser\" niedergelegt sind. Nach Nr. 3 der \nVerwaltungsvorschrift sind zur Unterscheidung zwischen Trockenwettertagen und \nRegentagen die Ergebnisse von einer oder mehreren Niederschlagsmessstationen \nim Entwässerungsgebiet oder auf der Abwasserbehandlungsanlage heranzuziehen. \nDie Festlegung des Trockenwettertages erfolgt dabei, indem Tagesmessergebnisse \nherausgesucht werden, an denen folgende Niederschlagsbedingungen erfüllt sind: \nNiederschlag weniger oder gleich 1,0 mm am Tag und Niederschlag weniger oder \ngleich 1,0 mm am Vortag. Die Ermittlung der Trockenwettertage anhand dieser \nVerwaltungsvorschrift ist nicht zu beanstanden, da sie einen sachgerechten Maßstab \nfür die Berechnung bietet. Soweit sich durch die Änderung der Verwaltungsvorschrift \nzum 12. November 2001 (MBl. NRW 2001, 1627) die Parameter für die Berechnung \nder Trockenwettertage von 1,0 mm auf jeweils 0,3 mm geändert haben, berührt dies \ndie Rechtmäßigkeit der Kostenaufteilung der Regenwasseranteile nicht. Dies folgt \nschon daraus, dass hier lediglich die Gebührenbedarfsermittlung für die Jahre 2001 \nund 2002 in Streit steht. Die Ermittlung der Trockenwettertage erfolgt -um \naussagekräftige Daten zu gewinnen- bezogen auf das ganze Jahr und entspricht der \nsachlich nicht zu beanstandenden Regelung in Nr. 2 der benannten \nVerwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge. Insoweit \nberuhen die für 2001 zugrundegelegten Datensätze auf Messungen aus dem Jahre \n1999 (Wassermengenbilanz für 1999 liegt im Jahre 2000 vor und geht in die \nGebührenkalkulation für 2001 ein) und die für 2002 auf solchen aus dem Jahr 2000 \n(Wassermengenbilanz für 2000 liegt im Jahre 2001 vor und geht in die \nGebührenkalkulation für 2002 ein). Da bis Ende November 2001 die frühere Fassung \nder Verwaltungsvorschrift (1,0 mm) galt, ist die Änderung für den \nVeranlagungszeitraum 2001/2002 unerheblich. Ergänzend weist die Kammer aber \ndarauf hin, dass es auch nicht zu beanstanden wäre, wenn der Beklagte im Weiteren \nnach wie vor für die Ermittlung der Trockenwettertage den Ermittlungswert der alten \nFassung der Verwaltungsvorschrift von 1,0 mm statt 0,3 mm Niederschlagsmenge \nzugrundegelegt hätte. Denn dem Satzungsgeber stehen auch im vorliegenden \nZusammenhang weite Entscheidungsspielräume zu, wie er die Grundlagen für die \nKostenverteilung ermittelt, sofern diese sachlich nachvollziehbar sind. Die Anlehnung \nan den Ermittlungswert von 1,0 mm wäre im Zusammenhang mit der \nKostenverteilung ohnehin nur ein Hilfswert, da die in der Verwaltungsvorschrift \nfestgelegte Ermittlungsmethode der Trockenwettertage nicht primär für die Verteilung \nder Regen- und Schmutzwasseranteile auf die Kosten der Einrichtung gilt, sondern \nentscheidend für die Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im Sinne des \nAbwasserabgabengesetzes ist. Darauf weist bereits die „Präambel\" der \nVerwaltungsvorschrift hin. \n\n121\n\n2.\n\n122\n\nEs gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verteilung der Kosten der \nMischkanalisation auf die Kosten der Schmutzwasser- und \nNiederschlagswasserbeseitigung im Gesamtverhältnis von 50,5 % zu 49,5 % im \nVeranlagungszeitraum 2001 sowie 2002 willkürlich und nicht nachvollziehbar erfolgt \nwäre. Unter Berücksichtigung der dem Beklagten bei der Bewertung der nach § 6 \nAbs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG zustehenden Spielräume ist diese Aufteilung nicht zu \nbeanstanden. \n\n123\n\nDie Verteilung der Kosten des Kanalnetzes kann -ohne dass es hier einer \nweiteren Vertiefung bedürfte- nach unterschiedlichen Bewertungssystemen erfolgen. \nDanach ist es bei der Ableitung von Abwasser im Wege der Mischkanalisation \nzulässig, die Betriebskosten und die kalkulatorischen Kosten aus Gründen der \nVerwaltungsvereinfachung zusammenzufassen und nach einem bestimmten, an \nplausiblen Bewertungskriterien orientierten Verhältnis, auf die Schmutzwasser- und \nNiederschlagswasserbeseitigung zu verteilen. \n\n124\n\nKeinesfalls bedarf es auch im vorliegenden Zusammenhang einer \nwissenschaftlich exakten Kostenanalyse, da dem Satzungsgeber weite \nSchätzungsspielräume und die Befugnis zusteht, die Kosten nach einer \nvereinfachenden Betrachtungsweise aufzuteilen. Hiernach ergeben sich keine \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kostenansatz für die Beseitigung von \nNiederschlagswasser in Höhe von 49,5 % im Rahmen des Mischwassersystems zu \nbeanstanden wäre, zumal das Stadtgebiet des Beklagten, insbesondere im Bereich \nder Mischkanalisation, eine verdichtete Bebauung mit einem hohen \nFlächenversiegelungsgrad aufweist. \n\n125\n\nDa die Klägerin im Übrigen substantiierte Einwendungen gegen die Aufteilung \nder auf Regen- bzw. Schmutzwasserableitung entfallenden Kosten in der \nGebührenkalkulation 2001/2002 nicht vorgebracht hat, ist das Gericht nicht gehalten, \ndarüber hinaus in eine weitere Überprüfung einzutreten.\n\n126\n\nIV.\n\n127\n\nDie Klägerin hat gegenüber den Gebührenkalkulationen 2001/2002 bzgl. der \nGebührensätze für die Niederschlagswasserentsorgung ferner Bedenken hinsichtlich \nder Ermittlung des Öffentlichkeitsanteils für die Entwässerung der öffentlichen \nStraßen, Wege und Plätze (1.) sowie der Ermittlung des privaten Flächenanteils (2.) \ngeltend gemacht. Diese Bedenken sind auch unter Berücksichtigung der zu Unrecht \nin der Gebührenkalkulation berücksichtigten Kosten für Straßensinkkästen (3.) im \nErgebnis nicht durchschlagend (4.). \n\n128\n\n1.\n\n129\n\nFür die Kosten der Oberflächenentwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen \nund Plätzen hat die öffentliche Hand, d. h. in der Regel der Straßenbaulastträger, mit \neinem verursachungsgerechten Anteil an der Kostentragung einzustehen (sog. \nÖffentlichkeitsanteil). Da die öffentlichen Abwasseranlagen insoweit von der \nöffentlichen Hand selbst zu eigenen Entwässerungszwecken benutzt werden, kann \ndie Gemeinde diese Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht den sonstigen \n(privaten) Nutzern der Abwasseranlage überbürden. Eine verursachungs- und \nanteilsgerechte Beteiligung der öffentlichen Hand an den (Straßen-) \nEntwässerungskosten kann die Gemeinde im Grundsatz auf zwei Wegen erreichen. \nEntweder lässt die Gemeinde bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs den auf die \nEntwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze entfallenden - auf plausible \nWeise ermittelten - Kostenanteil von vorn herein außer Ansatz (kleinere \ngebührenrelevante Kostenmasse als Dividend der Gebührensatzberechnung, wobei \ndie Straßenflächen nicht mehr als Divisor in Betracht kommen) oder sie nimmt auch \ndiesen Entwässerungskostenanteil in die Gebührenbedarfsberechnung auf, bezieht \naber bei der Ermittlung des (Niederschlagswasser-) Gebührensatzes die in die \nAbwasseranlage entwässernden Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze \nals zusätzliche „Verteilungsmasse\" neben den sonstigen angeschlossenen Flächen \nein (größere Kostenmasse als Dividend bei entsprechend größerer \nVerteilungsmasse, da hier auch die Straßenflächen als Divisor in die \nGebührensatzberechnung eingehen). \n\n130\n\nVorliegend hat sich der Beklagte für die erstgenannte Methode entschieden und \nlässt bei ihrer Gebührenbedarfsberechnung von vorn herein 2001 30,89% sowie \n2002 33,06% der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung als \nÖffentlichkeitsanteil außer Betracht. \n\n131\n\nDiese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Grundlage für die Ermittlung \nder zu entwässernden Gesamtfläche waren die Ergebnisse des Forschungsinstitutes \nfür Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen e.V. über angeschlossene \nbebaute und überbaute Grundstücksflächen vom August 1999 im Rahmen der \nEinführung der Abwassertrenngebühr. Der Öffentlichkeitsanteil wurde ermittelt, \nindem die privat und gewerblich genutzten befestigten und bebauten Flächen in das \nVerhältnis zu den öffentlichen bebauten und befestigten Straßenfläche gesetzt \nwurden (vgl. S. 14 des Gutachtens). Die für die Ermittlung des Öffentlichkeitsanteils \nzugrundegelegte Fläche ist dabei ohne nähere Prüfung aus der vom Tiefbauamt \nübermittelten Liste der an das Kanalnetz angeschlossenen öffentlichen \nVerkehrsflächen (Stand: 12. Mai 1999) übernommen worden. Soweit die Klägerin \ndiesbezüglich rügt, in der maßgeblichen Liste des Tiefbauamtes fehlten Straßen der \nGemeinde (vgl. Auflistung der Klägerin in Anlage 41) sowie diverse Bundes-, Landes- \nund Kreisstraßen, so dass andere Werte dem Öffentlichkeitsanteil zugrundezulegen \nseien, greift ihr Einwand dem Grunde nach zwar teilweise durch, wirkt sich aber im \nErgebnis nicht aus (siehe IV. 4.). \n\n132\n\nAuf gerichtliche Verfügung vom 08. September 2005 hin hat der Beklagte zu der \nBehauptung der Klägerin, es fehlten in der Liste des Tiefbauamtes vom 12. Mai 1999 \ninsgesamt 88 öffentliche Flächen, Stellung genommen. An dieser -mit Schriftsatz \nvom 18. Oktober 2005 nicht mehr hinreichend substantiiert bestrittenen- \nStellungnahme und der dort vorgenommenen Einordnung der Straßen (siehe u.a. \nSpalte 3 und 6 in der Tabelle des Schriftsatzes des Beklagten vom 30. September \n2005) hegt das Gericht mangels anderer ersichtlicher Anhaltspunkte keine Zweifel \nund legt sie im Folgenden zu Grunde. Danach ergibt sich, dass die von der Klägerin \nherausgesuchten Flächen überwiegend entweder keine öffentlichen Straßenflächen \nsind oder nicht in die öffentliche Kanalisation entwässern. Teilweise waren die \nStraßenflächen im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht fertiggestellt. Auch ist \nes -entgegen der Ansicht der Klägerin (Schriftsatz vom 28. Februar 2003, S. 63)- \nnicht bedenklich, sondern vielmehr ohne weiteres eingänglich, dass der \nÖffentlichkeitsanteil als Verhältniszahl zwischen den Straßenflächen und den \nsonstigen angeschlossenen Flächen zwischen den Jahren 2001 und 2002, \nschwankt. Denn ebenso wie der private Flächenanteil sich stetig verändert, gilt dies \nauch für den öffentlichen Flächenanteil, da in aller Regel Flächen jährlich entweder \nabgemeldet werden oder neu hinzukommen. \n\n133\n\nAllerdings fehlen in der maßgeblichen Liste des Tiefbauamtes insgesamt sechs \nStraßen, die der Beklagte auch im streitgegenständlichen Zeitraum 2001/2002 nicht \nin die Liste und damit auch nicht in seine Ermittlung des Öffentlichkeitsanteils \neingestellt hat (I1str., Q, S Str., S1str., Tstr., X Str.). Diese Flächen machen einen \nGesamtanteil von 48.859,87 qm aus und hätten von dem Beklagten bei der \nBemessung des Öffentlichkeitsanteils berücksichtigt werden müssen. Dieser Mangel \nist jedoch im Ergebnis rechtlich nicht relevant, da die 3 %ige Toleranzgrenze bei der \nKostendeckung nicht überschritten wird (siehe IV. 4.). \n\n134\n\nSoweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. September 2005 rügt, es seien \nverschiedene Bundes-, Landes- sowie Kreisstraßen nicht in den öffentlichen Flächen \ngeführt, ist dies nach der Darstellung des Beklagten vom 30. September 2005, an \nder das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln hat, bis auf die Landesstraße 000n nicht \nzutreffend. Der Beklagte hat plausibel und ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, \ndass die übrigen Straßen nicht in der Liste des Tiefbauamtes unter der jeweiligen \nBezeichnung (z.B. L 1, L 2, L 3) geführt werden, da sie als Ortsdurchfahrten insoweit \nüber die jeweiligen Straßen im Gemeindegebiet erfasst werden (so wird etwa die L 1 \nals Ortsdurchfahrt in der Liste des Tiefbauamtes über die L2 Str., die W Str. sowie \ndie G1 Str. geführt). Hinsichtlich der weiteren Straßen (Bund, Kreis) hat der Beklagte \nebenfalls hinreichend dargelegt, dass diese Flächen zu \nNiederschlagswassergebühren veranlagt werden (vgl. Schreiben des Beklagten vom \n09. Juli 2002, S. 4 sowie Stellungnahme vom 30. September 2005, S. 2 f.). Dem ist \ndie Klägerin nicht mehr begründet entgegengetreten. Zutreffend ist allerdings, dass \ndie Landesstraße 000n mit 30.100 qm in den öffentlichen Flächenanteil hätte \neingestellt werden müssen, da die Zahlung einer Ablösesumme den Beklagten nicht \ndavon entbindet, diese Fläche gebührenrelevant in der jeweiligen Kalkulation \nzugrundezulegen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass der \nverschiedentliche Vortrag der Klägerin zu Ablösesummen im Übrigen unerheblich ist, \nda es für die Kostenaufteilung zwischen Kommune und Gebührenzahler maßgeblich \nnur auf die als Öffentlichkeitsanteil eingestellten Gesamtquadratmeter der bebauten \nund/oder befestigten Flächen ankommt. \n\n135\n\n2.\n\n136\n\nDie von dem Beklagten praktizierte Art und Weise der Ermittlung der \nbefestigten/bebauten/überbauten privaten Grundstücksflächen, die als \nVerteilungsmasse in die Berechnung des Gebührensatzes eingegangen sind, \nverstoßen ebenfalls im Ergebnis nicht gegen höherrangiges Recht. \n\n137\n\nDas von dem Beklagten beauftragte Forschungsinstitut an der RWTH Aachen \ne.V. hat die Versiegelungsflächen aus den bis Juli 1999 zu 92,7% (24.915 \nGrundstücken) ausgefüllt zurückgelaufenen Erhebungsbögen errechnet \n(Selbstveranlagungsverfahren) und für die übrigen Grundstücke, deren relevante \nDaten zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen, eine Schätzung der Flächen \nvorgenommen (vgl. S. 11, 13 des Gutachtens, 3.513 Grundstücke). Die Schätzung \nerfolgte nach einem im voraus feststehenden System. Zunächst wurde auf die \nGrundstücksgrößen, die entweder aus den Erhebungsbögen oder aus der \nLiegenschaftsdatenbank entnommen wurden, zurückgegriffen und der \nVersiegelungsgrad im Wesentlichen aufgrund vorliegender Luftbildauswertungen \nermittelt. Die Einordnung erfolgte dann nach bestimmten Versiegelungsklassen. Für \nnicht aus der Liegenschaftsdatenbank ermittelbare Grundstücksgrößen erfolgte eine \nSchätzung der versiegelten Fläche auf Basis einer für jeden Straßenschlüssel \nerrechneten mittleren Versiegelungsfläche (im Einzelnen Gutachten S. 13). \n\n138\n\nDie Methode, Bemessungsgrundlagen für die Feststellung von \nVerteilungsflächen ebenso wie für die einzelnen Heranziehungen aufgrund von \nErklärungen der Pflichtigen zu ermitteln und bei Nichterklärung die \nBemessungsgrundlagen zu schätzen, ist im Abgabenrecht nicht ungewöhnlich und \nentspricht -entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 28. Februar 2003 \nS. 61ff.)- geltendem Recht.\n\n139\n\nZwar wäre es dem Beklagten nicht unmöglich gewesen, zur Ermittlung der \neinzelnen Flächen jeweils Feststellungen vor Ort zu treffen und dabei rund 29.000 \nGrundstücke zu überprüfen. Dazu war er aber angesichts der damit verbundenen \nenormen und dann wiederum von den Gebührenpflichtigen zu tragenden Kosten \nnicht verpflichtet, \n\n140\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 01. September 1999 - 9 A 5715/98; Urt. v. 21. März \n1997 \n- 9 A 1921/95 sowie - 9 A 2008/95 ; Urt. v. 13. Mai 1970 - II A 1205/68.\n\n141\n\nEs ist zwar möglich, dass sich Grundstückseigentümer trotz der auf dem \nVeranlagungsformular vorhandenen und unterschriftlich zu versichernder Erklärung, \ndie Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben, zu ihren Gunsten „verrechnet\" \nund den Anteil der befestigten Flächen zu niedrig angegeben haben. Diese trotz \nKontrollen im Einzelfall verbleibenden Ungerechtigkeiten zwischen den einzelnen \nGebührenschuldnern sind aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität aber \nhinzunehmen, zumal die -von allen Gebührenpflichtigen zu tragenden- Kosten für die \nErmittlung aller Flächen vor Ort den Gerechtigkeitsgewinn im Einzelfall von \nvornherein nicht rechtfertigen.\n\n142\n\nIm Übrigen ist der Beklagte auch nicht bei seinen Erkenntnissen zu den \nangeschlossenen Flächen, die er durch Selbsterklärungen und Schätzungen \nanlässlich der Einführung der getrennten Gebührenerhebung gewonnen hatte, \nstehen geblieben, sondern hat sich in dem gebotenen Umfang um eine \nVerbesserung und teilweise Korrektur sowie Überprüfung des vorliegenden \nDatenmaterials bemüht. \n\n143\n\nSo hat er neben einer automatisierten Plausibilitätsüberprüfung der im \nSelbstveranlagungswege gewonnenen Werte zusätzlich die Erhebungsbögen einzeln \nauf Fehler überprüft und teilweise etwa durch gezielte telefonische Nachfrage \nMissverständnisse beseitigt. Bei unplausiblen Selbsterklärungen oder \n„Nullveranlagungen\" erfolgte für einige Grundstücke eine Akteneinsicht beim Kanal- \nund Tiefbauamt des Beklagten (vgl. Gutachten des Forschungsinstitutes an der \nRWTH Aachen e.V., S. 12). Zudem wurde etwa bis 2004 das gesamte Hafengebiet \naufgrund seiner starken baulichen Veränderungen überprüft. \n\n144\n\nDie Schätzung ist zudem eine im Abgabenrecht zulässige Form der Ermittlung \nvon Bemessungsgrundlagen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 162 Abs. \n1, 2 AO). Dabei liegt es in der Natur einer Schätzung, dass das Ergebnis die \ntatsächlichen Verhältnisse nicht genau abbildet, sondern vielmehr die durch sie \nermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder weniger \nabweichen, ohne dass dies bereits zur Fehlerhaftigkeit der Schätzung führt.\n\n145\n\nSie ist vielmehr erst dann rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des \nEinzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen verlässt und das Schätzungsergebnis \nunschlüssig oder unwahrscheinlich ist, \n\n146\n\nvgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: März 2004, § 162 AO Rdnr. 98f.\n\n147\n\nDas kann hier nicht festgestellt werden. Die Methode, die der Beklagte bei der \nSchätzung der relevanten Flächen, für die die erforderlichen Daten nicht mitgeteilt \nworden sind, angewandt hat, ist nicht zu beanstanden. Dass das Ergebnis grob \nfehlerhaft gewesen ist, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. \n\n148\n\nDer Beklagte hat zudem einen methodischen und sachgerechten Weg \nbeschritten, auf dem er seine ursprünglich gewonnenen Kenntnisse über die \ngebührenrelevanten Flächen im Stadtgebiet in den Zweifelsfällen verbessert und \nkorrigiert, in denen eine Datenüberprüfung auch im Massenverwaltungsgeschäft im \nInteresse einer gleichmäßigen Gebührenerhebung angebracht ist. Er beachtet bei \nder Erhebung der Abwassergebühren in dem gebotenen Umfang den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), der sich im Abgabenrecht im Sinne der \nForderung nach Belastungsgleichheit ausprägt, indem er bei der Ermittlung der \nBemessungsgrundlagen das Prinzip der (Selbst-) Deklaration systematisch durch \ndas kontrollierende Verifikationsprinzip ergänzt.\n\n149\n\nVgl. BVerfG, Urt. v. 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239 ff., insb. \nS. 271ff.\n\n150\n\nInsoweit ist auch die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des privaten \nFlächenanteils und die letztlich zugrundegelegten Flächen nicht zu beanstanden. \nSoweit sich bei der Überprüfung des Hafengebietes Ende 2004 herausgestellt hat, \ndass eine bereits 2001 befestigte und wohl auch bebaute Fläche von 46.943 qm \nnicht in den Flächenanteil zur Ermittlung des Niederschlagswassers eingestellt \nwurde, führt dies im Ergebnis nicht zu einer Kostenüberschreitung (siehe IV. 4.). \nDaher kann offen bleiben, ob diese Flächen bereits bei der Gebührenkalkulation \n2001/2002 hätten berücksichtigt werden müssen. \n\n151\n\n3.\n\n152\n\nDer Beklagte hat die mit der Wartung und Reparatur der Straßensinkkästen \nverbundenen Kosten fehlerhaft in die Gebührenkalkulation eingestellt, da diese \nKosten nicht der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung zuzurechnen sind \n(vgl. II. 3.). Dabei hat er die in diesem Rahmen anfallenden Kosten auf die für \nSchmutzwasser (siehe dazu II. 3.) sowie für Regenwasser anfallenden Kosten \nverteilt. Von den Wartungs- und Reparaturkosten der Sinkkästen (vornehmlich \nPersonal- und Materialkosten) entfielen auf die Kosten für die \nNiederschlagwasserbeseitigung im Gebührenjahr 2001 insgesamt 344.337,83 DM \n(davon Personalkosten 268.683,98 DM, Lfd. Nr. 25 in der \nGebührenbedarfsberechnung 2001 sowie 75.653,85 DM Wartungs- und \nReparaturkosten, Lfd. Nr. 1, 2). Für das Gebührenjahr 2002 entfielen insgesamt \n232.619,99 Euro (davon Personalkosten 169.157,69 Euro und 63.462,30 Euro \nWartungs- und Reparaturkosten) auf die Kosten der Niederschlagwasserbeseitigung. \nDiese leistungsfremden Kosten sind auszusondern und vom Gesamtaufwand für die \nNiederschlagswasserbeseitigung 2001/2002 abzuziehen. Dies führt im Ergebnis \njedoch nicht zu einer Kostenüberschreitung (siehe IV. 4.).\n\n153\n\n4.\n\n154\n\nDie Summe der nach den vorstehenden Darlegungen zu Ziff. IV. 1. und 2. nicht \nberücksichtigten Flächen von 125.902,87 qm sowie der unter Ziff. IV. 3. fehlerhaft bei \nden Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung berücksichtigten Wartungs- und \nReparaturkosten der Straßensinkkästen führt jedoch im Ergebnis weder für die \nGebührenkalkulation 2001 noch für die Kalkulation 2002 zu einer Überschreitung der \nnach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen gebilligten Toleranzgrenze von 3 %. \n\n155\n\nEin unter Einbeziehung dieser Flächen und unter Abzug des Kostenaufwandes \nfür die Straßensinkkästen ermittelter Gebührensatz für die \nNiederschlagswasserentsorgung ist jedenfalls unter Berücksichtigung dessen, dass \nder Satzungsgeber den kalkulatorischen Zinssatz für die Jahre 2001/2002 \nrechtmäßig auch höher hätte ansetzten dürfen, beanstandungsfrei, da eine \nKostenüberschreitung im Ergebnis nicht vorliegt. Dies gilt zunächst ohne weiteres für \ndas Veranlagungsjahr 2001 ([durch Gebühren zu deckende Kosten der \nNiederschlagswasserentsorgung] 21.587.596 DM - 344.337,83 DM \n[Sinkkästenabzug] = 21.243.258,17 DM / 9.853.788,80 qm [erhöhter Flächenanteil] = \n2,16 DM, d.h. Überschreitung durch den kalkulierten Gebührensatz von 2,22 DM um \netwa 2,8%). Für das Veranlagungsjahr 2002 ergibt sich zunächst eine die 3%-Grenze \ngeringfügig übersteigende Kostenüberschreitung. Neben den auf der Kostenseite in \nAbzug zu bringenden Wartungs- und Reparaturkosten für die Straßensinkkästen, \nsind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die kalkulatorischen Zinsen \n2002 insgesamt um 28.746 Euro zu hoch kalkuliert worden (vgl. II. 4) und ebenso \nabzuziehen. Danach ergibt sich eine Kostenüberschreitung von 3,6% ([durch \nGebühren zu deckende Kosten der Niederschlagswasserentsorgung] 12.868.894 \nEuro - 232.619,99 Euro [Sinkkästenabzug] - 28.746 Euro [überhöhte Zinsen] = \n12.607.528,01 Euro / 9.155.902,80 qm [erhöhter Flächenanteil] = 1,38 Euro, d.h. \nÜberschreitung durch den kalkulierten Gebührensatz von 1,43 Euro um etwa 3,6%). \nDabei brauchte die Kammer eine Verteilung der überhöht angesetzten Zinsen von \n28.746 Euro auf die Schmutz- und Niederschlagswasserkosten nicht vorzunehmen, \nweil selbst bei vollem Ansatz des Betrages im Rahmen der Kosten für die \nNiederschlagswasserbeseitigung im Endergebnis eine Überschreitung der 3 %-\nGrenze nicht vorliegt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Position \n„kalkulatorische Zinsen\" nicht nur im Veranlagungsjahr 2001, sondern auch im Jahr \n2002 höher hätte kalkuliert werden können, da der Satzungsgeber statt eines \nZinssatzes von 6,0% für 2001 und 5,5% für 2002 auch ohne weiteres den von der \nRechtsprechung gebilligten Zinssatz von 7,61 % für 2001 und 7,57% für 2002 hätte \nzu Grunde legen dürfen (vgl. dazu näher V. 3. b bb). Wäre der um Beiträge und \nZuschüsse Dritter zu mindernde Anschaffungs- bzw. Herstellungswert mit diesem \nhöheren Satz verzinst worden, wäre der entsprechende Kostenansatz in der \njeweiligen Kalkulation ebenso höher ausgefallen. Ausgehend davon hätten die \njeweils zugrundegelegten kalkulatorischen Zinsen noch um 2.736.559,93 DM im Jahr \n2001 (1,61 Prozentpunkte; [auf das Niederschlagswasser entfallender Zinsbetrag] \n10.198.360 DM / [Zinssatz 2001] 6,0 x [zulässige Zinssatzobergrenze] 7,61 = \n12.934.919,93 DM - 10.198.360 DM = 2.736.559,93 DM) sowie um 2.229.452,56 \nEuro im Jahr 2002 (2,07 Prozentpunkte; [auf das Niederschlagswasser entfallender \nZinsbetrag] 5.923.666,21 Euro / [Zinssatz 2002] 5,5 x [zulässige Zinssatzobergrenze] \n7,57 = 8.153.118,77 Euro - 5.923.666,21 Euro = 2.229.452,56 Euro), höher kalkuliert \nwerden können. Dies ist der ermittelten Kostenüberschreitung gegen zu rechnen, \n\n156\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93, NWVBl. 1995, 470 ff.; \nzuletzt OVG NRW, Beschl. v. 18. März 2005 - 9 A 4650/02. \n\n157\n\nDer unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen ermittelte Gesamtaufwand \nfür die Niederschlagswasserbeseitigung ist somit im jeweiligen Gebührenjahr um \ndiese Beträge zu erhöhen. Danach sind für 2001 insgesamt 23.826.842,70 DM \nmaßgeblich. Dividiert durch den zuletzt angegebenen erhöhten Flächenanteil ergibt \nsich ein Gebührensatz für die Niederschlagswasserbeseitigung von 2,43 DM \ngegenüber dem kalkulierten Satz von 2,22 DM für 2001 ([um Sinkkästen reduzierter \nGebührenbedarf] 21.243.258,17 DM + [1,61 % Zinsspielraum] 2.736.559,93 DM / \n[erhöhter Flächenanteil] 9.853.788,80 qm = 2,43 DM [möglicher Gebührensatz]). Für \ndas Jahr 2002 ergeben sich insgesamt 14.729.277,54 Euro zu deckende Kosten, \nwas einen zulässigerweise kalkulierbaren Satz von 1,62 Euro gegenüber dem Satz \nvon 1,43 Euro ergibt ([um Sinkkästen sowie um überhöhten Zinsbetrag reduzierter \nGebührenbedarf] 12.607.528,01 Euro + [2,07 % Zinsspielraum] 2.229.452,56 Euro / \n[erhöhter Flächenanteil] 9.155.902,80 qm = 1,62 Euro [möglicher Gebührensatz]). \nDamit bleibt der Gebührensatz jeweils deutlich unter dem möglichen kalkulierbaren \nSatz. Liegt daher bereits ersichtlich eine Kostenüberschreitung nicht vor, brauchte \ndie Kammer dem Hinweis des Beklagten im Schreiben vom 30. September 2005 (S. \n2), er habe in die Liste des Tiefbauamtes vom 12. Mai 1999 auch noch nicht \nfertiggestellte öffentliche Straßen zugunsten der privaten Gebührenschuldner in \neinem Umfang von 87.711 qm eingestellt, nicht nachzugehen und auch nicht zu \nermitteln, wann die Straßen fertiggestellt wurden. Jedoch wird darauf hingewiesen, \ndass diese Flächen, soweit sie im relevanten Zeitraum 2001/2002 noch nicht \ngebührenwirksam fertiggestellt waren, mit den zu Unrecht über 125.902,87 qm nicht \neingestellten Flächen überdies gegen zu rechnen wären. \n\n158\n\nV.\n\n159\n\nAuch die übrigen Angriffe der Klägerin gegen die Gebührenkalkulationen 2001 \nund 2002 führen nicht zum Erfolg ihres Begehrens. \n\n160\n\n1.\n\n161\n\nSoweit die Klägerin Bedenken gegen die Ansatzfähigkeit von Fremdkosten \ngeltend macht, da weder die Vergabe der kaufmännischen Geschäftsführung der \nStadtentwässerung im Jahr 2000 an die B O GmbH (im Folgenden: B) (a) noch die \nVergabe der Erstellung und Fortschreibung des Kanalkatasters an ein Ingenieurbüro \n(b) noch die Erstellung eines Verbindungskanals zwischen den Klärwerken O Ost \nund Süd (c) ausgeschrieben worden sei, greifen ihre Einwände nicht durch.\n\n162\n\na) Die Vergabe der kaufmännischen Geschäftsführung der Stadtentwässerung \nan die B wurde von dem Beklagten nicht ausgeschrieben. Es spricht einiges dafür, \ndass der Dienstleistungsauftrag in Umsetzung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates \nvom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher \nDienstleistungsaufträge europaweit hätte ausgeschrieben werden müssen, da \nentgegen der Ansicht des Beklagten auch sog. „In-House-Vergaben\" an \ngemischtwirtschaftliche Unternehmen, sofern nicht die Ausnahmen nach § 100 Abs. \n1, 2 GWB eingreifen, ausgeschrieben werden müssen. Insbesondere macht es \nkeinen Unterscheid, mit welchem Geschäftsanteil die öffentliche Hand an der \ngemischtwirtschaftlichen Unternehmung beteiligt ist und insoweit über das \nUnternehmen eine Kontrolle „wie über eine eigene Dienststelle\" ausüben kann. Denn \ndie Voraussetzungen für eine „In-House-Vergabe\" kann nach der jüngsten \nklarstellenden Rechtsprechung des EuGH (Fall „Stadt Halle\") grundsätzlich bei \ngemischtwirtschaftlichen Unternehmen nicht erfüllt sein, da schon die nur \nminderheitliche Beteiligung eines privaten Gesellschafters am Auftragnehmer eine \nähnliche Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers über den Auftragnehmer „wie über \neine Dienststelle\" ausschließt, \n\n163\n\nvgl. EuGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - C-26/03 (Fall „Stadt Halle\"); durch diese \nEntscheidung wurde die vormalige sog. „Teckal-Entscheidung\" (EuGH, Urt. v. 18. \nNovember 1999 - C-107/98), nach der ein öffentlicher Auftraggeber eine Vergabe \nan ein Unternehmen dann nicht ausschreiben müsse, wenn er über dieses \nUnternehmen eine Kontrolle „wie über eine Dienststelle\" ausübe (Kontrollkriterium) \nund das Unternehmen seine Tätigkeit im wesentlichen für den öffentlichen \nAuftraggeber verrichte (Wesentlichkeitskriterium) (vgl. auch BGH Beschl v. 12. Juni \n2001 - X ZB 10/01, DVBl. 1607), u.a. dahingehend präzisiert, dass diese \nGrundsätze grundsätzlich nur noch dann gelten könne, wenn der Auftrag etwa an \neine 100%ige Eigengesellschaft oder eine Gemeinschaftsunternehmung vergeben \nwerde, die zu 100% von -auch mehreren- öffentlichen Auftraggebern (Kommunen) \ngehalten würde; vgl. auch EuGH, Urt. V. 13. Oktober 2005 - C-458/03 (Fall \n„Stadtwerke Brixen\"); ausf. zur Problematik Vetter/Bergmann, EuZW 2005, 589ff.; \nPape/Holz, NJW 2005, 2264ff.; Hausamnn/Bultmann NVwZ 2005, 377ff.; Müller-\nKabisch/Manka, Gemeindehaushalt 2005, 158ff.; zur vormaligen Rechtslage Byok, \nNJW 2001, 2295, 2298f. \n\n164\n\nLetztlich vermag die Frage einer fehlerhaften Ausschreibung hier jedoch auf sich \nberuhen. Denn das Fehlen einer Ausschreibung führt grundsätzlich nach wie vor \nnicht zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages,\n\n165\n\n- vgl. OVG NRW, Beschl. v. 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87; Urt. v. 30. Januar \n1991 \n- 9 A 765/88 und Teilurt. v. 15. Dezember 1994, NWVBl. 1995, 173, 175; OVG \nNds, Urt. v. 22. Januar 1999 - 9 L 1803/97, NVwZ 1999, 1128; an dem Grundsatz, \ndass ein zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossener Vertrag im \nRegelfall auch dann wirksam bleibt, wenn das Vergabeverfahren nicht \nordnungsgemäß durchgeführt worden ist, hat sich durch die Umsetzung der \neuroparechtlichen Vorgaben an das Vergabeverfahren zunächst in Form der sog. \nhaushaltsrechtlichen Lösung von 1993 und ab 1999 in Form der \nwettbewerbsrechtlichen Lösung über das GWB nichts geändert, weil die \neuroparechtlichen Regelungen nach wie vor vornehmlich dem Schutz (potentieller) \nBieter dienen; vgl. für die heutige Rechtslage insbesondere §§ 114 Abs. 2 Satz 1 \nund 115 Abs. 1 GWB, § 13 Vergabeverordnung sowie Bechthold, Kartellgesetz / \nGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Kommentar, 3. Aufl., 2002, vor § 97 \nund zu § 114 Rdnr. 3 sowie Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rdnr. 196; \nvgl. auch Pape/Holz, NJW 2005, 2264, 2267. \n\n166\n\nAus einem solchen Vertrag herrührende Kosten sind daher in der \nGebührenbedarfsberechnung grundsätzlich ansatzfähig, da die an das Unternehmen \nzu zahlenden Fremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten darstellen. \n\n167\n\nEine Einschränkung für die Ansatzfähigkeit geschuldeter Fremdleistungsentgelte \ngilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige (d. h. \nmit der Leistungserbringung verbundene) Kosten handeln muss, deren Bemessung \nletztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, das ein gröbliches und \naugenfälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung verbietet, \nführt,\n\n168\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01, S. 12 f. UA.\n\n169\n\nAusgehend von diesen Erwägungen sind die in Ansatz gebrachten Kosten für die \n(Fremd-) Leistungen der B insgesamt berücksichtigungsfähig. Denn die eingestellte \nEntgeltleistung des Beklagten ist nicht grob unangemessen, da ein solches \nMissverhältnis zur Leistung der B nicht ersichtlich ist. Mit der kaufmännischen \nBuchführung wird eine arbeitsintensive Dienstleistung entgolten, deren Kosten \nmaßgeblich durch die Gehälter der Mitarbeiter bestimmt wurden. Es ergeben sich \nmithin keine Anhaltspunkte dafür, dass das Entgelt überhöht wäre, weil sich die \nLöhne und Lohnnebenkosten der B, wie der Beklagte im Schreiben vom 07. Oktober \n2005 an das Gericht dargelegt hat, nach den Vereinbarungen im Bundesmanteltarif- \nund Bundesvergütungsvertrag, abgeschlossen zwischen dem Bund Deutscher \nEntsorger und der damaligen Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Transport, \nbemessen. Im Übrigen ist von der Klägerin hierzu nichts Gegenteiliges mehr \nsubstantiiert vorgetragen worden. \n\n170\n\nb) Die Vergabe zur Erstellung und Fortschreibung eines Kanalkatasters des \nBeklagten wurde ebenfalls nicht ausgeschrieben. Es kann vorliegend offen bleiben, \nob hier eine europaweite Ausschreibung hätte erfolgen müssen. Zwar spricht bei den \nüber 200.000 Euro liegenden Auftragssummen jedenfalls ab 1997 (vgl. § 2 \nVergabeverordnung -VgV- i.d.F. vom 29. September 1997 i.V.m. § 2 Abs. 2 \nVerdingungsordnung für freiberufliche Leistungen -VOF- v. 12. Mai 1997) einiges \ndafür, dass diese Dienstleistungsaufträge („O 4 u. 5\") in Umsetzung der Richtlinie \n92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur \nVergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge europaweit hätten ausgeschrieben \nwerden müssen. Jedoch führt das Fehlen einer Ausschreibung -wie bereits unter \nV.1.a)- dargelegt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Vertrages. \n\n171\n\nAuch diese in Rede stehenden Kosten sind berücksichtigungsfähig. Denn die \neingestellte Entgeltleistung des Beklagten ist nicht grob unangemessen, da ein \nsolches Missverhältnis zur Leistung des beauftragten Ingenieurbüros nicht ersichtlich \nist. Es gibt auch keine Hinweise, dass die vorgeschriebene Art der Auftragsvergabe \nim Ergebnis zur Abgabe eines günstigeren Angebotes geführt hätte, denn die \nVergabe erfolgte auf Grundlage der Honorarordnung für Leistungen der Architekten \nund Ingenieure (HOAI). An dieser Angabe des Beklagten im Schriftsatz vom 07. \nOktober 2005 sieht die Kammer keinen Anlass zu zweifeln. Im Übrigen ist die \nKlägerin dem auch nicht mehr substantiiert entgegengetreten. \n\n172\n\nc) Zu der Rüge der Klägerin, der Verbindungskanal zwischen den beiden \nKläranlagen Süd und Ost sei nicht ausgeschrieben worden, hat der Beklagte im \nSchreiben vom 27. April 2005 dargelegt, dass der Kanal 1998 öffentlich \nausgeschrieben und an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben worden sei. An dieser \nAussage zu zweifeln, sieht die Kammer ebenfalls keinen Grund. \n\n173\n\n2.\n\n174\n\nSoweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2005 (dort S. 26) der Sache \nnach meint, durch die in § 5 Nr. 3 des Vertrages zwischen dem Beklagten und der \nStadtwerke O GmbH über den „Kauf, die Durchleitung und die Betriebsführung für \nden Sammler L3 Straße von der E Straße bis zur KA Ost\" vom 05. August 1999 \nfestgelegten Entgelte für die Durchleitung von Schmutzwasser durch den \nprivatisierten Kanal, würden ausschließlich die privaten Gebührenzahler belastet, \ngeht der Einwand fehl. Laut Mitteilung des Beklagten vom 27. April 2005 (dort S. 11) \nwird nur das nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten \nbemessene Entgelt für die Durchleitung des städtischen Schmutzwassers (ca. \n4.000.000 cbm bei Vertragsschluss; 0,19 DM/cbm) in die Gebührenkalkulation \neingestellt (z.B. 2001 unter der Pos. 6 „Betriebsausgaben\"). Die Kosten für die \nprivate Durchleitung des Abwassers der G GmbH zur KA Ost trägt die Firma selbst. \nAn den Kosten der öffentlichen Abwasserbeseitigung durch diesen Kanal beteiligt \nsich die öffentliche Hand über ihren Öffentlichkeitsanteil, so dass keine \nausschließliche Belastung allein der privaten Gebührenpflichtigen eintritt oder von \neinem -wie die Klägerin meint- einseitigen „Vertrag zu Lasten Dritter\" gesprochen \nwerden kann.\n\n175\n\n3.\n\n176\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in seiner \nGebührenkalkulation die kalkulatorische Abschreibung auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten (a) und die kalkulatorischen Zinsen nach \nNominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten (b) berechnet hat. \n\n177\n\nDiese Berechnungsweise der kalkulatorischen Kosten ist nach der ständigen und \njüngst nochmals bestätigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das \nLand Nordrhein-Westfalen, der sich die erkennende Kammer anschließt, \nzulässig,\n\n178\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 13. April 2005 - 9 A 3120/03; OVG NRW, Urt. v. 01. \nSeptember 1999 - 9 A 3342/98, NVwZ-RR 2000, 383ff.; OVG NRW, Urt. v. 05. \nAugust 1994 \n- 9 A 1248/92, NVWBl 1994, 428; OVG NRW, Urt. v. 27. Oktober 1992 - 9 A \n835/91, NWVBl 1994, 99.\n\n179\n\na) Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten auch \nAbschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge \ngleichmäßig zu bemessen sind. Mit der Abschreibung, als Teil der sog. \nkalkulatorischen Kosten, soll der Wertverzehr von langlebigen Gütern des \nAnlagevermögens, die über mehrere Perioden zur Leistungserstellung genutzt und \nabgenutzt werden, erfasst werden. Dabei rechtfertigt sich die Abschreibung nach \nWiederbeschaffungszeitwerten aus dem Gedanken der reproduktiven \nSubstanzerhaltung, welche lediglich erfordert, dass die Gemeinde entsprechend ihrer \nauf Dauer angelegten Pflicht zur Gewährleistung der Leistungserbringung am Ende \nder Nutzungsdauer der Anlage die erforderlichen Haushaltsmittel für die \nWiederbeschaffung bereitstellt, \n\n180\n\nvgl. ausf. OVG NRW, Urt. v. 01. September 1999 - 9 A 3342/98, NVwZ-RR \n2000, 383ff.\n\n181\n\nDanach erweist sich der vom Beklagten gewählte Ansatz der Abschreibungen in \nder Gebührenkalkulation 2001 und 2002 nicht als überhöht, da weder die \nErmittlungsmethode des Wiederbeschaffungszeitwertes (aa) noch der bei der \nAbschreibung der Verbundkläranlage zugrundegelegte Wert (bb) Bedenken \nunterliegt. Nicht maßgeblich sind auch die von der Klägerin vorgebrachten Einwände \nhinsichtlich der Problematik der Abschreibung von Grunddienstbarkeiten (cc).\n\n182\n\naa) Die Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes ist vorliegend nicht zu \nbeanstanden. Die Gemeinden sind in der Regel nicht verpflichtet, zu dessen \nErmittlung den genauen Anlagenwert durch Einholung eines Gutachtens \nfestzustellen. Denn dies ist nicht nur ggf. unpraktikabel, sondern auch mit \nerheblichen Kosten für die Gebührensschuldner verbunden, so dass der \nSatzungsgeber ebenso andere geeignete Berechnungsmethoden anwenden darf, \n\n183\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91, NWVBl 1994, 99.\n\n184\n\nZur Ermittlung kann dabei nicht nur das so genannte Indexverfahren angewandt \nwerden, bei dem der ursprüngliche Anschaffungswert jährlich mit einem amtlichen \nPreisindex, der die Preisentwicklung seit der letzten Anpassung wiedergibt, \nvervielfältigt wird, sondern auch das so genannte Mengenverfahren, bei dem \nsämtliche Vermögensgegenstände zu einem Bewertungsstichtag nach Art und \nMenge ermittelt und mit den zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Einheitspreisen \nmultipliziert werden, \n\n185\n\nvgl. dazu insges. OVG NRW, Urt. v. 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93, NWVBl 1995, \n470.\n\n186\n\nDer Beklagte hat den Wiederbeschaffungszeitwert bis zum Jahre 1971 nach dem \nMengenverfahren ermittelt (vgl. WIBERA-Gutachten v. 28. Mai 1971) und für die ab \n1971 angeschafften Anlagegüter den tatsächlichen historischen Herstellungs- bzw. \nAnschaffungswert, der jährlich mit einer Steigerungsrate entsprechend dem \namtlichen Preissteigerungsindex (Indexverfahren) vervielfältigt wird, zugrunde gelegt \n(vgl. Schreiben des Beklagten vom 27. April 2005, S. 12). Da nach ständiger \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beide \nErmittlungsmethoden als geeignet angesehen werden, unterliegt es keinen \nBedenken, wenn der Beklagte zur Ermittlung des der Abschreibung \nzugrundegelegten Wiederbeschaffungszeitwertes derart vorgegangen ist, \n\n187\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93, NWVBl 1995, 470. \n\n188\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Abschreibung der \nVerbundkläranlage nicht überhöht und muss daher nicht verändert werden. Denn die \nVerbundkläranlage ist nach obigen Ausführungen nicht überdimensioniert, sondern \nweist lediglich eine gerechtfertigte Leistungsreserve auf, die nicht zu beanstanden ist \n(ausf. oben I. 2.). Insoweit stellt sich die von der Klägerin gestellte Frage, ob eine \nAnlage, die in dieser Größe aufgrund ihrer vermeintlichen Überkapazität nicht wieder \nerstellt werden würde, nach dem Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben werden \ndürfe, vom Ansatz her bereits nicht. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf \nhin, dass auch bei Berücksichtigung des Gedankens der reproduktiven \nSubstanzerhaltung die Abschreibung nicht der Vorfinanzierung künftiger \nAufwendungen, sondern der Abgeltung gegenwärtiger Kosten, nämlich der \nErfassung des auf Abnutzung beruhenden Wertverzehrs der erstellten Gesamtanlage \nin der jeweiligen Kalkulationsperiode dient, \n\n189\n\nvgl. OVG Nds, Urt. v. 16. November 1967 - III OVG A 111/65, DVBl. 1968, 311; \nOVG SH, Urt. v. 29. Oktober 1991 - 2 L 144/91, NVwZ-RR 1993, 158.\n\n190\n\nDenn der Benutzer zahlt Gebühren nicht, um eine „Anwartschaft\" auf die \nHerstellung einer neuen Anlage zu „erwerben\", sondern als Gegenleistung für den \nnutzungsbedingten Wertverlust der vorhandenen Anlage und des darin gebundenen \nKapitals.\n\n191\n\ncc) Ebenfalls nicht durchgreifend sind die Einwände der Klägerin hinsichtlich der \nvermeintlichen Abschreibung von Grundstücken bzw. Grunddienstbarkeiten. Aus den \nBerechnungen der kalkulatorischen Abschreibungen für das Jahr 2001 sowie 2002 \nund den dort aufgeführten Kostenarten ergibt sich ohne weiteres, dass der Beklagte \nkeine Grundstücke gebührenrelevant abschreibt. In diesem Zusammenhang weist \ndie Kammer darauf hin, dass die Aufführung von Grundstücken als Anlagevermögen \nauf der Aktiva-Seite der vorläufigen Eröffnungsbilanz der Stadtentwässerung zum 01. \nJanuar 1995 (WIBERA-Gutachten v. 18. Oktober 1995) keine Rückschlüsse darauf \nermöglicht, dass der Beklagte diese gebührenwirksam abschreibt. Ob indes die -vom \nBeklagten im Schreiben vom 27. April 2005 (dort S. 12) mitgeteilte- Abschreibung \nvon Grunddienstbarkeiten zu Recht erfolgt ist, kann offen bleiben. Die nicht \nbestrittene Abschreibungshöhe beträgt lediglich 551,- Euro pro Jahr und bleibt damit \n-sollte die Einstellung zu Unrecht erfolgt sein- ersichtlich, auch unter \nBerücksichtigung der bereits ermittelten Kostenüberschreitung (siehe II. 4 und IV. 4.), \nunterhalb der Bagatellgrenze von 3%. \n\n192\n\nb) Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenbedarfsberechnungen \nfür die streitigen Jahre 2001 sowie 2002 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die \nErmittlung des Anschaffungsrestwertes als Basis der Zinsberechnung abzüglich des \naus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachten Eigenkapitalanteils unterliegt in dem \nhier vorliegenden Fall keinen Bedenken (aa), ebenso ist der von dem Beklagten \nangenommene Nominalzinssatz von 6,0% für 2001 und 5,5% für 2002 in vollem \nUmfang gerechtfertigt (bb). Schließlich sind die Ausführungen der Klägerin bezüglich \nder vermeintlich nicht nachvollziehbaren „Umbuchungen\", „stillen Reserven\" oder \n„internen Darlehen\" des Beklagten in den Bilanzen der Stadtentwässerung \nunerheblich (cc). \n\n193\n\naa) Zur Berechnung der Herstellungs- bzw. Anschaffungswerte ist der Beklagte \nab dem Jahre 1971 von den tatsächlichen (historischen) Herstellungs- bzw. \nAnschaffungskosten ausgegangen (vgl. Schreiben des Beklagten vom 27. April \n2005, S. 12 und vom 04. November 2005). Diese Vorgehensweise ist nicht zu \nbeanstanden, da sie von den tatsächlich aufgewendeten Kosten ausgeht und diese \nzugrundelegt, \n\n194\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93, NWVBl 1995, 470. \n\n195\n\nGleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte die Herstellungs- und \nAnschaffungswerte bei rund 96% der bis zum Jahr 1971 in Betrieb genommenen \nAnlagen oder Anlagenteile durch Rückrechnung von einem bis dahin im Wege des \nMengenverfahrens errechneten Wiederbeschaffungszeitwert ermittelt hat (vgl. \nWIBERA-Gutachten v. 28. Mai 1971, S. 2). Grundsätzlich ist es zwar bei der \nErmittlung des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes allein sachgerecht, die \ntatsächlich aufgewandten Kosten zu Grunde zu legen, weil eine Rückrechnung vom \nWiederbeschaffungszeitwert über Indizes in einer Vielzahl von Fällen nicht den \ngleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen kann. In den Fallgestaltungen aber, in \ndenen ein Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder nur in \neingeschränktem Maße möglich ist (z. B. wegen nicht mehr vorhandener Unterlagen) \nund daher in Folge des Ausmaßes der ohnehin erforderlichen Schätzungen mit noch \ngrößeren Unsicherheiten als bei dem Mengenverfahren gerechnet werden muss, \nanerkennt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ausnahmsweise das \nMengenverfahren als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes geeignete \nMethode, \n\n196\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93, NWVBl 1995, 470, 472. \n\n197\n\nDie Voraussetzungen, unter denen hiernach eine Feststellung des historischen \nHerstellungs- bzw. Anschaffungswertes durch die Rückrechnung von den \nWiederbeschaffungskosten erfolgen kann, sind beim Beklagten gegeben. Zwar mag \nes zweifelhaft sein, ob die seinerzeit vom Ersteller des Gutachtens gegebene \nBegründung für den Verzicht auf die Ermittlung der tatsächlich für die Herstellung \nbzw. Anschaffung -insbesondere beim Kanalnetz sowie den Hausanschlüssen- \naufgewandten Kosten der Anlagegüter („unverantwortlich große Schwierigkeiten und \nerheblicher Zeitaufwand\"; „bei rd 1/3 der Anlagen -nämlich aus den Zugangsjahren \nvor 1948- ... unbrauchbare[n] Ergebnisse\", WIBERA-Gutachten vom 28. Mai 1971, S. \n2, 15) im Lichte der zuletzt zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung tragfähig \nwäre. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn dem Beklagten ist es heute jedenfalls \nnicht mehr möglich, die tatsächlichen Anschaffungskosten für Anlagenzugänge vor \ndem Jahr 1971 zu erfassen. Er verweist insoweit auf den lückenhaften Aktenbestand, \nder es ihm nach aktuellem Sachstand unmöglich mache, eine auch nur im Ansatz \nvollständige Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten vorzunehmen (vgl. \nSchriftsatz vom 04. November 2005, S. 2). Ist das Aktenmaterial demnach nur noch \nunzureichend vorhanden, ist nicht gewährleistet, dass es den spezifischen \nAnforderungen für eine genaue Ermittlung des Anschaffungswertes genügt. Im \nZusammenhang mit der Lückenhaftigkeit des Aktenmaterials ist darauf hinzuweisen, \ndass für nordrhein-westfälische Kommunen jahrzehntelang auch keine Veranlassung \nbestand, die Abrechnungsunterlagen über neu erstellte Kanäle aus Gründen der \nGebührenkalkulation in einer Weise zu archivieren und aufzubereiten, dass jederzeit \neine verlässliche Zusammenstellung der Anschaffungswerte erfolgen konnte, denn \nnach der bis Mitte 1994 maßgeblichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nNordrhein-Westfalen unterlag es keinerlei Bedenken, auch für die kalkulatorische \nVerzinsung auf den Wiederbeschaffungszeitwert der Anlage abzustellen,\n\n198\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91, NWVBl. 1994, S. 99ff.; \ninsoweit Aufgabe dieser Rspr. durch OVG NRW, Urt. v. 05. August 1994 - 9 A \n1248/92, NVWZ 1995, 1233ff.\n\n199\n\nAngesichts der Lückenhaftigkeit der Unterlagen des Beklagten, wäre eine \nAufstellung der Anschaffungskosten allein auf der Grundlage eines ggf. noch im \nEinzelfall vorhandenen Aktenmaterials mit deutlichen Unsicherheiten behaftet. \nZahlreiche Positionen könnten nur noch grob geschätzt werden. Selbst wenn eine \nRekonstruktion der Anschaffungswerte anhand der greifbaren Unterlagen noch \nverlässlich möglich wäre, so ginge dies zweifellos nur mit einem sehr hohen \npersonellen Aufwand. Unter Effizienzgesichtspunkten ist der Einsatz kommunaler \nRessourcen für die Informationsgewinnung und Kontrolle aber nur so lange sinnvoll, \nwie der betriebene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten \nErgebnissen, also letztlich der Gebührengerechtigkeit, steht. Denn Verbesserungen \nder Genauigkeit von Kalkulationsergebnissen, die mit wirtschaftlich unvertretbarem \nVerwaltungsaufwand einhergehen, liegen nicht im Interesse der \nGebührenschuldner,\n\n200\n\nvgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6, Rn. 170; Gawel: \nGemeindehaushalt 1998, S. 97, 98.\n\n201\n\nIst dem Beklagten danach ein Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungs- bzw. \nHerstellungswerte nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, konnte er \nausnahmsweise für die Zeit vor 1971 der Verzinsung die Anschaffungs- und \nHerstellungswerte zu Grunde legen, die er durch Rückrechung von dem im Wege \ndes Mengenverfahrens ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert gewonnen hatte. \nDabei durfte er auch -entgegen der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 24. \nNovember 2005- von den Schätzungen des Gutachtens über die Anlagenbewertung \nder Stadtentwässerung O vom 28. Mai 1971 ausgehen, denn es liegen im Ergebnis \nkeine hinreichend substantiiert geltend gemachten Anhaltspunkte für eine zu \nbeanstandende Berechnung vor. Zwar ist der als Ausgangswert verwendete \nWiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des Anschaffungs- bzw. \nHerstellungswertes nicht um die Kostenanteile, die nur bei einer Wiederherstellung, \nregelmäßig aber nicht bei einer erstmaligen Herstellung anfallen, reduziert worden. \nDies ist jedoch -sofern man eine Reduzierung in diesem Fall überhaupt für \nerforderlich hielte- unbeachtlich. Denn die damaligen Werte dürften selbst schon sehr \nniedrig angesetzt worden sein, da der Gutachter der WIBERA in seinem Gutachten \nvom 28. Mai 1971 (dort S. 16) aus betriebswirtschaftlicher Sicht darauf hingewiesen \nhat, dass es kaum möglich sei, eine angemessene Erneuerungsrücklage mit den so \nermittelten Anschaffungs- und Herstellungswerten zu bilden. Ungeachtet dessen ist \naber auch nicht durchgreifend bedenklich, weiterhin von den nicht reduzierten \nWerten auszugehen, weil eine aus heutiger Sicht durchzuführende Neubewertung \nder Anlagengüter unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzuges zu keinen \nsachgerechteren Ergebnissen führen würde. Denn eine erneute Ermittlung dieser \nWerte würde mit größeren Ungenauigkeiten behaftet sein, als sie bei \nZugrundelegung der damaligen gutachterlichen Ergebnisse zu Tage treten. Sie \nmüsste über die Preisentwicklung der letzten 30 Jahre hinweggreifen, um mit ihrer \nSchätzung einsetzen zu können, während die seinerzeitige Bewertung eine deutlich \nzeitnähere und damit präzisere Einschätzung erlaubte. Angesichts dieser \nunvermeidlichen Bewertungsunschärfen erscheint der Kammer ausnahmsweise eine \nReduzierung der damals gewonnenen Ergebnisse nicht geboten. \n\n202\n\nSoweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21. November 2005 darauf hinweist, es \nhätte für die Reindexierung nicht der amtliche Hochbauindex, sondern der \nTiefbauindex zugrunde gelegt werden müssen, greift dieser Einwand schließlich nicht \ndurch, da ein amtlicher Tiefbauindex nicht geführt wurde und daher keine \ndiesbezüglichen Werte vorlagen (vgl. Gutachten der WIBERA vom 28. Mai 1971, S. \n15). Im Übrigen ist es nicht unzulässig, sofern -wie hier- spezifische Indizes fehlen, \nauf bereichsverwandte zurückzugreifen, \n\n203\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93, NWVBl. 1995, 470, \n472.\n\n204\n\nbb) Der in der Gebührenkalkulation 2001 sowie 2002 zugrundegelegte \nkalkulatorische Zinssatz ist auch nicht zu hoch angesetzt. Denn der Zinssatz \nbestimmt sich nicht nach den in der jeweiligen Gebühren(-erhebungs-)periode am \nKapitalmarkt (voraussichtlich) herrschenden Verhältnissen. Es handelt sich vielmehr \num eine kalkulatorische Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen \nKapitals, das sich im gesamten Restbuchwert widerspiegelt; dieser Wert erfasst \nAnlagegüter unterschiedlichsten Alters und damit Kapitalbindungen \nunterschiedlichster Dauer. Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion \nzukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die \nGemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu \ntragen haben,\n\n205\n\nvgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: OVG NRW, Urt. v. \n01. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90ff.,\n\n206\n\nsind für die Höhe des Zinssatzes die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am \nKapitalmarkt maßgebend. Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen am langjährigen Durchschnitt der \nEmissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher \nEmittenten abgelesen werden,\n\n207\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 13. April 2005 - 9 A 3120/03 m.w.N.\n\n208\n\nDie Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen \nDurchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt \nwaren, d.h. unter Berücksichtigung der Renditen, die in den vergangenen \nJahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und \nerhoben werden sollen, angefallen waren. Dieser langjährige Durchschnittswert darf \nnach der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-\nWestfalen um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu \ntragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen \nein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen \nist.\n\n209\n\nDem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wie dem erkennenden Gericht \nsind die Sätze der in Rede stehenden Emissionsrenditen für festverzinsliche \nWertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die \nSätze aus den Jahren 1955 bis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen \nBundesbank erstellten, dem erkennenden Gericht in einem früheren Klageverfahren \nmitgeteilten Übersicht vom 12. Januar 2004.\n\n210\n\nAusgehend von den durchschnittlichen Emmissionsrenditen der genannten \nFinanzanlagen von 1955 bis zu dem Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren \nkalkuliert und erhoben werden sollen, ergeben sich unter Einbeziehung des \nZuschlages von 0,5 %-Punkten für die Gebührenkalkulation für die streitigen \nVeranlagungsjahre 2001 und 2002 die folgenden zulässigen Zinssätze von 7,61 % \nfür 2001 und 7,57% für 2002. Ersichtlich sind die in den streitigen \nGebührenkalkulationen berechneten kalkulatorischen Zinsen von 6,0% für 2001 und \n5,5% für 2002 daher nicht zu beanstanden. \n\n211\n\ncc) Schließlich sind die Ausführungen der Klägerin betreffend der angeblich nicht \nnachvollziehbaren Ausweisung von Werten bzw. Umbuchungen in den Bilanzen der \nStadtentwässerung, insbesondere die wiederholt angesprochene Problematik der \nGewährung eines „internen Kredites\" vom Beklagten an die Stadtentwässerung im \nZuge der Ausgliederung in eine eigenbetriebsähnliche Einrichtung zum 01. Januar \n1996 hier nicht erheblich. Ob sich der Beklagte selbst -wie die Klägerin meint- \nrechtswidrigerweise unter Einbezug der in der Eröffnungsbilanz der \nStadtentwässerung vom 01. Januar 1996 auf der Passiva-Seite ausgewiesenen \nKapitalrücklage von etwa 240 Mio. DM ein „internes Darlehen\" über insgesamt \n350.012.754 DM (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 22. Juni 2005, S. 28f. und v. 28. \nFebruar 2003, S. 11ff., 17ff.) gegeben hat, bedarf keiner Entscheidung. Diese Frage \nist gebührenrechtlich irrelevant. Für die Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist \ninsoweit allein entscheidend, dass die Abschreibungen und Verzinsungen \nordnungsgemäß nach den oben dargelegten Maßstäben (vgl. V. 3.) erfolgt sind. \nNicht von Belang sind diesbezüglich buchhalterische Werte in Bilanzen, etwa der \nVergleich der Aktiv- mit der Passiv-Seite bzw. eventuelle „Umbuchungen\", „stille \nReserven\" oder „interne Darlehen\". Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe \ndie Basis von Abschreibungen und Verzinsungen nicht jährlich um die \nentsprechenden Abschreibungswerte bereinigt, vermag die Kammer unter \nBerücksichtigung der vorliegenden Unterlagen nicht nachzuvollziehen.\n\n212\n\n4.\n\n213\n\nDie Einstellung der Kostenunterdeckung von 4.392.241 Euro in die \nGebührenkalkulation 2002 ist ebenso wenig zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 \nHs. 2 KAG sollen Kostenunterdeckungen innerhalb der nächsten drei Jahre nach \nEnde des Kalkulationszeitraumes ausgeglichen werden. Ansatzfähige \nKostenunterdeckungen im Sinne der Bestimmung sind nur solche, die ungewollt, d.h. \nlediglich schätzungs- bzw. prognosebedingt sind, sei es etwa, dass die tatsächlichen \nKosten höher als die kalkulierten gewesen sind (unvorhersehbare Kostensteigerung) \noder die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung -Summe der \nMaßstabseinheiten- niedriger als die kalkulierte Nutzungsmenge gewesen ist (z.B. \nAusfall eines Großnutzers wegen Insolvenz oder Betriebsverlagerung). Nicht \nansatzfähig sind dagegen Unterdeckungen, bei denen Kostenpositionen bewusst \nnicht in die Kalkulation eingestellt wurden und der Ortsgesetzgeber die Unterdeckung \n„sehenden Auges\" und billigend in Kauf genommen hat,\n\n214\n\nvgl. insgesamt OVG SH, Urt. v. 24. Juni 1998 - 2 L 22/96, NVwZ 2000, 102; \nOVG S-A, Urt. v. 16. Dezember 1998 - 2 S 370/96, NVwZ-RR 1999, 676; die \nabweichende Auffassung des OVG Münster, Urt. v. 03. Februar 1997 - 9 A \n3016/94, NVwZ-RR 1998, 390, erging vor dem Hintergrund der bis Ende 1998 \ngeltenden Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG, die einen Ausgleich von \nVerlustvorträgen nicht vorsah.\n\n215\n\nDie in Rede stehende Kostenunterdeckung aus dem Jahr 1999 ist von dem \nBeklagten 2002 und damit innerhalb des zulässigen dreijährigen Rahmens in die \nKalkulation eingestellt worden. Laut Schreiben des Beklagten vom 27. April 2005 war \nmaßgeblicher Grund für die 1999 entstandene Unterdeckung, dass entgegen den \nErwartungen Bauprojekte, deren Fertigstellung erst für spätere Zeiträume in Aussicht \ngestellt worden seien, früher als geplant errichtet worden wären. Dadurch seien für \nAnlagegüter mit einem Anlagevermögen von ca. 69 Mio. DM Abschreibungen und \nVerzinsungen früher wirksam geworden. Diese Einlassung des Beklagten ist \nnachvollziehbar, so dass das Gericht -entgegen der nicht substantiierten Darlegung \nder Klägerin- keinen Anlass hat, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Insbesondere \nist die am Ende des Gebührenjahres 1999 auftretende Kostenunterdeckung \nungewollt erfolgt, da der Beklagte ersichtlich davon ausging, die abzuschreibenden \nund zu verzinsenden Anlagegüter würden erst zu einen späteren Zeitpunkt \nfertiggestellt. Insoweit lag eine prognosebedingte Fehleinschätzung hinsichtlich der \n„Einbuchung\" von Anlagegütern in die aktuelle Kalkulation vor, die der Beklagte nicht \nvorhersehen konnte. \n\n216\n\nSoweit die Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juni 2005 (dort S. 32) rügt, die Höhe \ndes 2002 eingestellten Verlustvortrages differiere im Ergebnis zwischen den in der \nGebührenkalkulation 2002 zugrundegelegten 4.392.241 Euro und den 6.111.708 \nEuro als in der Betriebabrechung für das Jahr 1999 ausgewiesenen Unterdeckung, \ngreift dieser Hinweis nicht durch. Der Betrag von 6.401.229,15 Euro beziffert die \nUnterdeckung aus dem Gebührenjahr 1999 ([Betriebsabrechung 1999] 83.253.463 \nDM - [Kostenaufwand Gebührenkalkulation 1999] 70.733.747 DM = 12.519.716 DM \nnachrichtlich 6.401.229,15 Euro). Die Differenz zwischen dieser Unterdeckung aus \ndem Jahr 1999 zu der in der Gebührenkalkulation 2002 mit 4.392.241 Euro \nberücksichtigten Unterdeckung ergibt sich aus dem bereits in Höhe von rund einem \nDrittel abgezogenen öffentlichen Anteil, den der Beklagte zu Recht selbst getragen \nhat. Im Hinblick auf die Ermittlung des Öffentlichkeitsanteils an der Entwässerung hat \ndie Kammer im Ergebnis keine schwerwiegenden Bedenken, die die Gewichtung von \nrund 1/3 „öffentlichem\" und 2/3 „privatem\" Anteil an der Kostentragung der \nEinrichtung in Frage stellten (vgl. IV 1.).\n\n217\n\n5.\n\n218\n\nSoweit die Klägerin im Schriftsatz vom 01. August 2005 rügt, die \nBeseitigungskosten des Fremdwassers innerhalb der öffentlichen Einrichtung \nkönnten keine gegenüber den Gebührenschuldnern abrechenbare Leistung \ndarstellen, ist dies insoweit unrichtig, als es sich um in die Kanalisation von außen \neindringendendes Grund- und Quellwasser handelt, denn diesbezüglich handelt es \nsich um betriebsbedingte „Fehleinleitungen\". Darüber hinaus bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass es in nennenswertem Umfang sonstige „Fehleinleitungen\" \ngibt. Hinsichtlich der Ermittlung der Schmutzwassereinleitungsmengen der bei dem \nBeklagten ansässigen Industriebetriebe ist die von ihm gewählte Methode der \n(überwiegenden) Selbstveranlagung nicht zu beanstanden (vgl. insoweit zur \nZulässigkeit solcher Schätzverfahren IV. 2.). Im Übrigen hat der Beklagte im Termin \nzur mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Großeinleiters G GmbH ergänzt, dass \ndie Firma über eine eigene Mengenmesseinrichtung auf dem Betriebsgelände \nverfüge, die regelmäßig von dem Beklagten abgelesen würden. \n\n219\n\n6.\n\n220\n\nRügt die Klägerin schließlich allgemein, dass einzelne Kostenpositionen in den \nGebührenbedarfsberechnungen 2001 und 2002 zu wenig konkret und genau seien, \nist dazu festzustellen, dass dies auch nicht die Aufgabe einer solchen Berechnung \nist. Sie hat nicht den Sinn, die einzelnen Kostenpositionen anhand ins einzeln \ngehender Kostenbelege zu spezifizieren, sondern die verschiedenen Kostenarten, \nsoweit sie ihrer rechtlichen Natur nach zusammengefasst werden können, \ndarzustellen. Dafür, dass hiernach die jeweiligen Kostenpositionen der Berechnung \nüber die bereits dargelegten Punkte fehlerhaft ermittelt sein könnten, gibt es keine \nAnhaltspunkte. Insbesondere hat die Klägerin dazu nichts Haltbares und Konkretes \nvorgetragen. \n\n221\n\n7.\n\n222\n\nSoweit die Klägerin in ihren umfangreichen Schriftsätzen weitere Fragen und \noftmals rein spekulative Einwendungen in den Raum wirft, ohne dazu ausreichend \nund insbesondere substantiiert vorzutragen, sieht das Gericht diesbezüglich mangels \nerkennbarer Relevanz für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nGebührenkalkulation keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen als \nerforderlich an. Dies gilt maßgeblich für die vorgebrachte Verflechtung von Wirtschaft \nund Politik in der Stadt des Beklagten, in der die Klägerin eine Allianz ausschließlich \nzu Lasten der privaten Gebührenschuldner erblickt. Zu der von ihr geforderten \nweiteren Differenzierung bei der Gebührenerhebung zwischen privaten und \ngewerblichen Nutzern bzw. nach dem Verschmutzungsgrad des Abwassers ist der \nSatzungsgeber nicht verpflichtet, \n\n223\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juni 1972 - VII B 117.70, Buchholz 1.1 Nr. 132.\n\n224\n\nHinsichtlich der Höhe der Kostenansätze ist insbesondere zu berücksichtigen, \ndass sie weitgehend auf kalkulatorischen Schätzungen über die \nKostenaufwendungen im bevorstehenden Veranlagungszeitraum beruhen, für die es \nnotwendigerweise einen gewissen Spielraum geben muss, den das Gericht zu \nrespektieren hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, selbst eine Schätzung \nvorzunehmen, es hat vielmehr grundsätzlich das vom Rat gebilligte Ergebnis der \nSchätzung hinzunehmen. Zwar sind die Verwaltungsgerichte im Rahmen des \nAmtsermittlungsgrundsatzes verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts \nzu versuchen, sofern die Aufklärung nach Auffassung des Gerichts für die \nEntscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Aufklärungsmaßnahmen brauchen \njedoch nur zu erfolgen, soweit sie sich dem Gericht aus dem Sachverhalt oder den \nbeigezogenen Unterlagen aufdrängen. Dies ist hier über die erörterten Fragen hinaus \nnicht der Fall. \n\n225\n\nIst damit die Gebührenkalkulation 2001 und 2002 im Ergebnis nicht zu \nbeanstanden, ist der festgesetzte Gebührensatz für die Erhebung von Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren insoweit rechtmäßig und die Gebührensatzung \nordnungsgemäß. Die Gebühr ist durch die Inanspruchnahme der Abwasseranlagen \ndes Beklagten seitens des betroffenen Grundstücks dem Grunde nach entstanden. \nAuf Grundlage des für die Erhebung der Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren maßgeblichen Satzungsrechts ist die Gebühr auch in \nder berechneten Höhe nach dem jeweiligen Gebührensatz in § 6 EntwGebS für das \nJahr 2001 bzw. 2002 angefallen. Anhaltspunkte für eine Fehlberechnung der Höhe \nder Gebühren gibt es nicht. Die Klägerin ist auch gem. § 7 EntwGS \nGebührenschuldnerin der im streitgegenständlichen Zeitraum auf das Grundstück \nentfallenden Gebühren. \n\n226\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159, 161 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n227\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder \n4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).\n\n228","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-28/5-k-4179-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-28/5-k-4179-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276204","retrieved":"2026-07-09 02:48:33.425534+00:00"}}