{"status":"available","doknr":"OLD276203","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1128.2K7587.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"2 K 7587/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 28. Oktober 2004 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers \nvom 24. September 2003 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu beurteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 24. November 1959 geborene Kläger wendet sich gegen seine \ndienstliche Beurteilung.\n\n3\n\nEr steht seit Oktober 1976 im Polizeidienst des beklagten Landes und ist seit \n1981 in X1 tätig.\n\n4\n\nFür den Zeitraum vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1995 wurde er -\n noch als Polizeiobermeister - am 19. Januar 1996 dienstlich beurteilt mit dem \nErgebnis „erheblich über dem Durchschnitt\". \n\n5\n\nZum 1. April 1996 wurde er im Rahmen der Neuorganisation der \nBereitschaftspolizei zum Polizeipräsidium X1 (technische Einsatzeinheit) \nversetzt.\n\n6\n\nAm 1. April 1997 wurde der Kläger prüfungsfrei zum Polizeikommissar (1. Säule; \nBesoldungsgruppe A9 BBesO) befördert. \n\n7\n\nSeine nächste Beurteilung betraf den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum \n30. September 1998 und geschah anlässlich (vgl. Nr. 4.3 BRL Pol) der „Verfügung \nVL 0.0.0-0000 vom 13. Januar 1999\". Der Kläger wurde im Gesamturteil mit \n3 Punkten bewertet; die Beurteilung vom 17. März 1999 wurde ihm am \n24. März 1999 eröffnet. \n\n8\n\nFür den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum \n31. Dezember 1999 wurde der Kläger erstmalig am 24. Januar 2000 mit dem \nGesamtergebnis „3 Punkte\" regelbeurteilt, so wie ihn auch der Erstbeurteiler, PHK L, \nvorgeschlagen hatte. Nachdem das Polizeipräsidium X1 (nachfolgend: \nPolizeipräsidium) einen Abänderungsantrag mit Bescheid vom 7. August 2000 \nabgelehnt hatte, erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch, den er im \nwesentlichen damit begründete, der Erstbeurteiler habe sich an die Vorgabe halten \nmüssen, ihn, den Kläger, aufgrund seiner kurzen Verweildauer im Statusamt nicht \nüberdurchschnittlich zu beurteilen; es gebe eine Leitlinie des Polizeipräsidiums, \nwonach nur Beamte mit 4 oder 5 Punkten beurteilt werden dürften, die das Amt A9 \nseit mindestens vier Jahren inne hätten. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 wies die Bezirksregierung E \n(nachfolgend: Bezirksregierung) den Widerspruch zurück. Es gebe keine starre \nAnweisung, eine überdurchschnittliche Beurteilung nur bei einer bestimmten \nVerweildauer im Amt eines Polizeikommissars vorzunehmen. So hätten sich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe auch hiervon abweichende Fälle ergeben. Der \nErstbeurteiler habe nach Vorgesprächen seinen Vorschlag unabhängig von \nVorgaben des Dienstherrn gemacht. Das ergebe sich auch aus der Stellungnahme \ndes Erstbeurteilers, PHK L, vom 3. Januar 2001. \n\n10\n\nMit der hiergegen gerichteten Klage vom 23. Februar 2001 (2 K 1084/01) machte \nder Kläger insbesondere geltend, der Erstbeurteiler sei zu einem \nBeurteilungsergebnis von 3 Punkten angewiesen worden, weil er, der Kläger, noch \nnicht mindestens vier Jahre ein Amt der Besoldungsgruppe A9 bekleidet habe. Das \nsei unzulässig. Auch gebe es für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum \n31. Dezember 1996 einen ihn betreffenden Beurteilungsentwurf, der ein Gesamturteil \nvon 4 Punkten vorgesehen habe, aber nie in eine Beurteilung umgesetzt worden sei. \nDie dann folgende Beurteilung, die den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum \n30. September 1998 umfasse, sei anlässlich des Umstandes erfolgt, dass 53 Beamte \nohne dienstliche Beurteilung gewesen seien. Für die Nichterstellung von (Regel-\n)Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 1998 \ngebe es nach Angaben des PHK L verfahrenstechnische Gründe, auf die der \nBeklagte nicht eingegangen sei, obwohl sie sich auf die Rechtswidrigkeit der \nBeurteilung auswirkten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Erstbeurteiler, PHK \nL, seine - des Klägers - Leistung zunächst mehrfach mit 4 Punkten bewertet habe, \nhiervon nunmehr aber ohne Begründung abgerückt sei. Ein Fehler ergebe sich auch \ndaraus, dass die angegriffene Beurteilung in zeitlicher Hinsicht nicht an die \nVorbeurteilung anknüpfe. Die zeitlichen Lücken im Beurteilungsverfahren seien nicht \nerklärt worden. \n\n11\n\nIm Verhandlungstermin vom 6. Mai 2003 (2 K 1084/01) rügte das erkennende \nGericht, dass das Beurteilungsgespräch erst nach der Beurteilungskonferenz \nstattgefunden habe, dass die Erstbeurteilung nicht in der den BRL Pol genügenden \nForm zum Zeitpunkt der Beurteilerkonferenz vorlag und dass das Kriterium des \nEintritts der drohenden Sperrfrist eine Rolle spielte. Im Hinblick hierauf hob der \nBeklagte die Beurteilung auf und verpflichtete sich, den Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.\n\n12\n\nDer Kläger wurde sodann für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum \n31. Dezember 1999 erneut dienstlich beurteilt. Zu diesem Zweck führte der \nErstbeurteiler, EPHK I, am 26. Juni 2003 ausweislich der Angaben auf dem \nBeurteilungsformular mit dem Kläger ein Beurteilungsgespräch. Sodann erstellte er \nam 30. Juni 2003 einen Beurteilungsvorschlag, in dem er das Hauptmerkmal \n„Leistungsverhalten\" mit 4 Punkten (Submerkmale: 2 x 3 Punkte, 5 x 4 Punkte), das \nHauptmerkmal „Leistungsergebnis\" ebenfalls mit 4 Punkten (Submerkmale: \n2 x 4 Punkte) und das Hauptmerkmal „Sozialverhalten\" mit 3 Punkten (Submerkmale: \n2 x 3 Punkte, 1 x 4 Punkte) bewertete. Als Gesamturteil schlug er 4 Punkte vor. \n\n13\n\nAm 20. August 2003 fand die Beurteilerkonferenz statt, an der ausweislich des \nProtokolls neben dem Polizeipräsidenten X2 als Endbeurteiler der Leiter GS, die \nGleichstellungsbeauftragte und der Vertreter des Leiters VL 2 teilnahmen. Es wurden \nunter anderem 16 Beurteilungen für das Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen \nDienstes besprochen und sämtlich mit 3 Punkten beurteilt, wobei mehrere mit \n4 Punkten vorgeschlagene Beamte herabgesetzt wurden. Außerdem wurden vier im \nVerwaltungsstreitverfahren aufgehobene Beurteilungen - darunter die Beurteilung \ndes Klägers -, für die neue Entwürfe vorlagen, beraten. Im Protokoll heißt es hierzu, \nes sei nach eingehender Diskussion entschieden worden, die mit 3 Punkten \nvorgeschlagenen Beamten auch mit 3 Punkten zu bewerten, den mit 4 Punkten \nvorgeschlagenen Kläger aber im Quervergleich auf 3 Punkte abzusenken.\n\n14\n\nAm 5. September 2003 unterzeichnete der Erstbeurteiler seinen in Reinschrift \ngefertigten Vorschlag. Der Endbeurteiler, Polizeipräsident X2, folgte bei den \nHauptmerkmalen „Leistungsverhalten\" und „Sozialverhalten\" dem Vorschlag, senkte \naber beim Hauptmerkmal „Leistungsergebnis\" die Beurteilung auf 3 Punkte ab mit \nder Begründung, im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe habe sich \ngezeigt, dass beim Anlegen eines strengen Maßstabes im Hinblick auf die \nAufgabenbeschreibung eine geringere Bewertung vorzunehmen gewesen sei. Auch \nbeim Gesamtergebnis wich er vom Vorschlag des Erstbeurteilers ab und vergab hier \nlediglich 3 Punkte. In der Abweichensbegründung hieß es:\n\n15\n\nDie Absenkung der Erstbeurteilung im Gesamturteil erfolgt unter \nBerücksichtigung eines einheitlichen und strengen Beurteilungsmaßstabes \ninnerhalb der Vergleichsgruppe des zu Beurteilenden. Bei der \nBeurteilerbesprechung am 20. August 2003 wurden die Angehörigen der \nVergleichsgruppe unter besonderer Berücksichtigung ihrer Leistungen und ihrer \nDienst- und Lebenserfahrung im derzeitigen statusrechtlichen Amt im \nQuervergleich untereinander verglichen und es wurde festgestellt, inwieweit \nsich einzelne Beamte/Beamtinnen soweit signifikant aus dem Kreis derer \nherausheben, als dass sie mit vier oder fünf Punkten zu beurteilen sind. Hierbei \nwurden die Leistungen des zu Beurteilenden anders bewertet und der \nBeurteilungsvorschlag im Gesamtergebnis abgesenkt. Kriterien, die im \nEinzelfall den Beurteilungsvorschlag rechtfertigen, wurden nicht \nfestgestellt.\n\n16\n\nAm 24. September 2003 unterzeichnete der Polizeipräsident die Beurteilung.\n\n17\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 21. November 2003 Widerspruch \nein und wies auf die im gerichtlichen Verfahren zuvor gerügten Verfahrensmängel bei \nder Beurteilung (Beurteilungsgespräch erst nach der Beurteilungskonferenz, \nErstbeurteilung lag der Beurteilerkonferenz nicht in der vorgesehenen Form vor, \nBerücksichtigung von Sperrfristen bei den Beurteilungen) hin. Er führte aus, mit den \nsonstigen von ihm in diesem ersten Verfahren vorgebrachten Einwänden habe sich \ndas Gericht nicht mehr befassen müssen. Auf seine Ausführungen im Schreiben vom \n3. Juli 2001 und im vorangegangenen Widerspruchsverfahren verweise er daher. Die \nnunmehr erneut erstellte Beurteilung sei daher nach wie vor rechtsfehlerhaft, zumal \nder Erstbeurteiler, EPHK I, den Endbeurteiler in einem Vermerk aus dem Jahr 1999 \noder 2000 darum gebeten habe, ihn, den Kläger, mit 4 Punkten zu beurteilen.\n\n18\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung E \n(Bezirksregierung) den Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung vom \n24. September 2003 zurück. Zur Begründung hieß es, die neu erstellte Beurteilung \nsei unter Einhaltung der in den BRL Pol niedergelegten Formvorschriften zustande \ngekommen. Sie sei weisungsfrei erstellt worden. Der vom Erstbeurteiler am \n30. Juni 2003 verfasste Beurteilungsentwurf habe in der Beurteilerkonferenz am \n20. August 2003 vorgelegen und sei eingehend erörtert worden. Da der \nErstbeurteiler nicht alle Angehörigen der Vergleichsgruppe A9 bewertet habe, habe \ner den Quervergleich innerhalb dieser Gruppe nicht vornehmen können. Dies sei in \nder Beurteilerkonferenz geschehen. Dabei sei der Vorschlag hinsichtlich des \nHauptmerkmals „Leistungsergebnis\" und im Gesamturteil abgesenkt worden. Diese \nabschließende Endbeurteilung beruhe auf Hilfskriterien, die einen Vergleich mit den \nLeistungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Verweildauer im Amt sowie \nder Lebens- und Diensterfahrung anderer Angehöriger der Vergleichsgruppe \neinschließe. Die Lebens- und Diensterfahrung des Klägers habe aber nicht dazu \ngeführt, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter ausgleichen zu können und zu \neiner höheren Bewertung zu gelangen. \n\n19\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n2. November 2004 zugestellt.\n\n20\n\nDer Kläger hat am 2. Dezember 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der \ner sein Begehren weiterverfolgt. Er führt aus, er sei zwar mittlerweile bereits für den \nAnschlusszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 beurteilt \nworden, doch könne die streitbefangene Vorbeurteilung im Rahmen von \nBeförderungsentscheidungen eine Rolle spielen und werde daher erneut zur \nÜberprüfung gestellt. Sie sei rechtswidrig. Bereits die Beurteilung des ersten \nDurchganges leide an Rechtsfehlern. Aus dem Protokoll der Beurteilungskonferenz \nvom 23. November 1999, das die erste Beurteilungsrunde betreffe, ergebe sich, dass \nin seiner - des Klägers - Vergleichsgruppe der Besoldungsgruppe A 9 g.D. zwei \nBeamte im Hinblick auf die drohende Sperrfrist mit 4 Punkten beurteilt worden seien. \nEin weiterer Beamter habe ebenfalls 4 Punkte erhalten, weil man zunächst sein \nErnennungsdatum im Januar 1996 - er wäre zum Stichtag 1. Januar 2000 also vier \nJahre im Statusamt - verkannt habe. Auch sei ein Ranking-Verfahren in Form von \nLeitlinien für die Beurteilungen erarbeitet worden, was aber mit den Prinzipien eines \ngestuften Beurteilungssystems nicht vereinbar sei. In den Leitlinien für seine \nVergleichsgruppe heiße es, dass mit 4 oder 5 Punkten grundsätzlich nur Beamte \nbeurteilt werden könnten, die zum Stichtag das Amt A 9 mindestens vier Jahre \nbekleidet hätten. Diese Vorgabe sei als Automatismus behandelt worden, die durch \nleistungsstärkere Beamte nicht habe durchbrochen werden können. Das zeige sich \nam Beispiel des o.g. Beamten, bei dem die Erkenntnis des letzten \nBeförderungsdatums automatisch zu einer Heraufsetzung seiner Beurteilung auf \n4 Punkte geführt habe. Diese Mängel des früheren Beurteilungsverfahrens hätten \nAuswirkungen auf die streitgegenständliche Beurteilung. Hier sei er vom \nErstbeurteiler mit 4 Punkten vorgeschlagen worden. Dem sei der Endbeurteiler nicht \ngefolgt und unter Hinweis auf den Quervergleich mit Angehörigen seiner \nVergleichsgruppe zu einem Gesamturteil von 3 Punkten gelangt. Dieser \nQuervergleich könne sich indes nur auf die Beamten beziehen, die zum Stichtag \n1. Januar 2000 beurteilt worden seien. Das ergebe sich schon daraus, dass der \nEndbeurteiler für den Anschlusszeitraum (1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002) \ndas Votum des Erstbeurteilers für seine, des Klägers, Beurteilung unter Hinweis auf \ndie Vergleichsgruppe angehoben habe. Das sei in der Beurteilerbesprechung vom \n18. März 2003 geschehen. In der nachfolgenden Beurteilerkonferenz vom \n20. August 2003, die den vorangegangenen, streitbefangenen Zeitraum zum \nGegenstand gehabt habe, sei der Vorschlag des Erstbeurteilers dagegen - ebenfalls \nunter Hinweis auf den Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe - abgesenkt \nworden. Indes werde mit Nichtwissen bestritten, dass sich der Beklagte beim \nQuervergleich tatsächlich auf die Vergleichsgruppe bezog, wie sie sich zum Stichtag \n1. Januar 2000 zusammen gesetzt habe. Dem Protokoll der Beurteilerkonferenz vom \n20. August 2003 sei lediglich zu entnehmen, dass die vier aufgehobenen \nBeurteilungen im Entwurf vorgelegen hätten und hierüber befunden worden sei. Es \nsei im Protokoll nicht erkennbar, dass der Quervergleich zwischen allen Angehörigen \nder damaligen Vergleichsgruppe erfolgt sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass bei \nder Konferenz vom 20. August 2003 die seinerzeit vom Gericht gerügten Fehler, \nnämlich die Bevorzugung von Beamten, denen die Sperrfrist drohte, und die \nebenfalls angesprochene Frage nach der Berücksichtigung der Standzeiten, \nkorrigiert worden seien und dass der Quervergleich dann unter Berücksichtigung \ndieser Korrekturen vorgenommen worden sei. Im Gegenteil folge aus der \nStellungnahme des Polizeipräsidiums an die Bezirksregierung vom 4. Mai 2004, dass \ndie abschließende Endbeurteilung auf Hilfskriterien beruhe, die einen Vergleich mit \nden Leistungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Verweildauer im Amt \nsowie der Lebens- und Diensterfahrung anderer Angehöriger der Vergleichsgruppe \nmit einschließe. Auch bei der erneuten Beurteilung sei also die Verweildauer im Amt \nentscheidendes Kriterium gewesen. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die \nvom Beklagten in Ansatz gebrachte Wartezeit von vier Jahren - abgesehen von ihrer \nschematischen Berücksichtigung - zu lang sei. Er, der Kläger, habe sich zum \nStichtag 1. Januar 2000 bereits seit 32 Monaten im aktuellen Statusamt eines \nPolizeikommissars befunden. Wegen dieser Verfahrensmängel sei die \nstreitgegenständliche Beurteilung aufzuheben.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n22\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n28. Oktober 2004 zu verurteilen, seine - des Klägers - dienstliche \nBeurteilung vom 24. September 2003 aufzuheben und ihn unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nbeurteilen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.\n\n26\n\nAuf Nachfrage des Gerichts hat er mit Schreiben vom 23. November 2005 \nergänzt, bei der erneuten Beurteilung des Klägers habe die Vergleichsgruppe aus \nallen Angehörigen der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (1. Säule) bestanden; ihr \nhätten über 200 Beamte angehört. Es habe sich um die Personen gehandelt, die \n„seinerzeit\" (zum Zeitpunkt der Neubeurteilung) dieser Gruppe angehört hätten. Ein \nVergleich mit den Angehörigen der ursprünglichen, zum Stichtag 1. Januar 2000 \naktuellen Vergleichsgruppe sei nicht mehr möglich gewesen, weil sich diese Gruppe \ndurch Beförderungen und Versetzungen verändert habe. Zum Stichtag \n1. Januar 2000 seien 34 Beamte im Amt eines Kommissars mit mehr als drei \nPunkten beurteilt worden, die erst nach dem 1. Januar 1996 zum Kommissar \nbefördert worden seien. \n\n27\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n28\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Beteiligten durch den \nBerichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 \nAbs. 2 VwGO) erfolgen.\n\n31\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n32\n\nSie ist nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Zwar ist die \nstreitbefangene Beurteilung nicht mehr aktuell, weil der Kläger mittlerweile bereits für \nden Anschlusszeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 beurteilt \nwurde. Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die \nnordrhein-westfälischen Gerichte angeschlossen haben, können aber bei \nBeförderungsentscheidungen auch Vorbeurteilungen Bedeutung erlangen, da sie \neher in der Lage sind, Auskunft über das Leistungsvermögen eines Beamten zu \ngeben als etwa Hilfskriterien wie Dienst- oder Lebensalter. \n\n33\n\nDie Klage ist begründet.\n\n34\n\nDie dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidenten X1 vom 24. September 2003 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n28. Oktober 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat \ndaher einen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der \nstreitigen Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts.\n\n35\n\nDienstliche Beurteilungen unterliegen nur der eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfung, denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem \nGrade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung \nund fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung \nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \nhat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt \nhat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierbei wird der gesetzliche Rahmen \nfür den Erlass dienstlicher Beurteilungen zum einen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum \nanderen durch allgemeine Bestimmungen, insbesondere den \nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. Dieser gebietet es, \ndass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien \ngeschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet.\n\n36\n\nHiernach leidet die am 24. September 2003 für den Zeitraum vom \n1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1999 erstellte dienstliche Beurteilung an \neinem durchgreifenden Rechtsfehler. Der Beklagte hat sich bei der streitbefangenen \nNeubeurteilung des Klägers auf die falsche Vergleichsgruppe bezogen. \n\n37\n\nWird eine dienstliche Beurteilung aufgehoben und später für denselben \nBeurteilungszeitraum neu erstellt, hat dies unter denselben Rahmenbedingungen zu \ngeschehen wie beim ersten Mal. Insbesondere sind die Leistungen des zu \nBeurteilenden erneut mit den Leistungen des Personenkreises zu vergleichen, der \nschon beim ersten Beurteilungsversuch zur Vergleichsgruppe gehörte. Nur so ist \ngewährleistet, dass zu einem bestimmten Stichtag erstellte Beurteilungen \nmiteinander vergleichbar sind und Grundlage von Beförderungsentscheidungen sein \nkönnen. \n\n38\n\nDem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Neubeurteilung Angehörige \nder Vergleichsgruppe durch zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen oder \nVersetzungen nicht mehr demselben Statusamt oder derselben Polizeibehörde \nangehören (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 23. November 2005). Da es auf den \nVergleich der während des Beurteilungszeitraumes - hier: 1. Oktober 1998 bis zum \n31. Dezember 1999 - erbrachten Leistungen ankommt, ist die nach dem Stichtag \neingetretene Personalentwicklung von Angehörigen der Vergleichsgruppe ohne \nBedeutung. Dass es in praktischer Hinsicht für den Dienstherrn schwierig sein kann, \netwa in Versetzungsfällen, bei denen die personalaktenführende Stelle gewechselt \nhat, die für einen Leistungsvergleich notwendigen Informationen zu beschaffen, wird \nnicht verkannt. Dies ist jedoch im Interesse der Vergleichbarkeit von dienstlichen \nBeurteilungen hinzunehmen.\n\n39\n\nDen aufgezeigten Anforderungen genügt die streitbefangene Beurteilung nicht. \nBeim zweiten Versuch, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum \n31. Dezember 1999 zu beurteilen, hat der Erstbeurteiler als Gesamturteil 4 Punkte \nvorgeschlagen. Dem ist der Endbeurteiler nicht gefolgt und hat die Leistungen des \nKlägers mit nur 3 Punkten bewertet. Zur Begründung für diese Absenkung hat er sich \nauf einen einheitlichen und strengen Beurteilungsmaßstab innerhalb der \nVergleichsgruppe berufen und darauf verwiesen, dass sich der Kläger im \nQuervergleich nicht signifikant heraushebt. Hiernach kommt es entscheidend auf die \nZusammensetzung der Vergleichsgruppe an. Der Polizeipräsident hätte den Kläger \nmit derselben Personengruppe vergleichen müssen wie beim ersten \nBeurteilungsversuch (Beurteilung vom 24. Januar 2000). Stattdessen hat er ihn nach \nseinen Angaben im Schriftsatz vom 23. November 2005 mit denjenigen Beamten \nverglichen, die zum Zeitpunkt der Neubeurteilung (Beurteilerkonferenz am \n20. August 2003) der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (1. Säule) angehörten. Das führt \ndazu, dass bei künftigen Personalauswahlentscheidungen die erneute Beurteilung \ndes Klägers zum Stichtag 1. Januar 2000 nicht mehr den Beurteilungen der übrigen \nBeamten gegenübergestellt werden kann, die zum selben Stichtag bereits im \nJahre 2000 beurteilt worden waren. \n\n40\n\nAußerdem ist nicht auszuschließen, dass sich die Beurteilungschancen des \nKlägers verschlechtern. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass er nunmehr mit \nBeamten verglichen wird, die im Schnitt leistungsstärker sind als diejenigen aus der \nfrüheren Vergleichsgruppe. Zum anderen durfte der Beklagte die bereits im ersten \nBeurteilungsverfahren gemachten Fehler nicht wiederholen. Hierzu gehörte \ninsbesondere, dass er seinerzeit zwei Beamte mit 4 Punkten beurteilt hatte, weil \nihnen die Beförderungssperre drohte. Diese beiden blockierten zu Unrecht zwei der \nwegen der Quote nur begrenzt verfügbaren Prädikatsbeurteilungen und \nverschlechterten damit im ersten Beurteilungsdurchgang die Beurteilungschancen \ndes Klägers. Diese Problematik musste der Beklagte bei der erneuten Beurteilung \nberücksichtigen und durfte den Kläger daher nicht ohne weiteres unter Hinweis auf \ndie Quote herabsetzen. Dieser sich aus dem neuen Verfahren ergebende Vorteil des \nKlägers würde zunichte gemacht, wenn er nicht mit der früheren, sondern mit einer \nneuen Vergleichsgruppe verglichen würde.\n\n41\n\nZur Klarstellung und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme weist das \nGericht darauf hin, dass die Beurteilung im übrigen rechtmäßig ist:\n\n42\n\nBedenken gegen das Kriterium der „Standzeiten\" bestehen nicht mehr. Zwar gab \nes Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von der Vergabe des Punktwerts 4 oder 5 \nmaßgeblich deshalb abgesehen hat, weil der Kläger bestimmte „Standzeiten\" nicht \nerfüllte. So können nach den Leitlinien für das Beurteilungsverfahren zum Stichtag \n1. Januar 2000 aus der Besoldungsgruppe A 9 BbesO g.D. mit 4 oder 5 Punkten \n„grundsätzlich nur Beamtinnen /Beamte beurteilt werden, die zum Stichtag das Amt \nA 9 mindestens 4 Jahre bekleidet haben. Die „Sperrfristkandidaten\" sind besonders \nzu beachten.\" Auch heißt es im Widerspruchsbescheid, die Endbeurteilung sei das \nErgebnis einer wertenden Erkenntnis, beruhend auf Hilfskriterien, die einen Vergleich \nmit den Leistungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Verweildauer im \nAmt sowie der Lebens- und Diensterfahrung anderer Angehöriger der \nVergleichsgruppe mit einschließt. Indes wird durch den Begriff „grundsätzlich\" die in \nden Leitlinien vorgesehene Handhabung dieser Vorgaben relativiert. Maßgebend ist \naber die Handhabung der Leitlinien in der Praxis. Hier sprechen die Angaben des \nBeklagten im Schriftsatz vom 23. November 2005, die er auf telefonische Nachfrage \nausdrücklich bestätigt hat, gegen ein schematisches Vorgehen des Beklagten. \nHiernach hat es zum Stichtag 1. Januar 2000 allein in der Vergleichsgruppe des \nKlägers 34 Ausnahmen von der Vorgabe in den Leitlinien gegeben. \n\n43\n\nDas noch im ersten Beurteilungsverfahren von der Klägerseite vorgebrachte \nArgument, der Erstbeurteiler sei vorab angewiesen worden, den Kläger mit nur \n3 Punkten vorzuschlagen, greift im aktuellen Verfahren schon deshalb nicht, weil hier \ndie Erstbeurteilung auf 4 Punkte lautete.\n\n44\n\nInwieweit ein Beurteilungsentwurf für das Kalenderjahr 1996, der für den Kläger \nein Gesamturteil von 4 Punkten vorsah, nicht berücksichtigt wurde, kann offen \nbleiben, weil Auswirkungen auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum ab dem \n1. Oktober 1998 jedenfalls nicht erkennbar sind.\n\n45\n\nÄhnliches gilt für den Einwand, für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum \n30. September 1998, der unmittelbar vor dem hier streitbefangenen Zeitraum liege, \ngebe es eine Beurteilungslücke, sodass der hier streitbefangene \nBeurteilungszeitraum in die Vergangenheit hinein verlängert werden müsse. Dies trifft \nnicht zu, weil es eine Beurteilungslücke unmittelbar vor dem 1. Oktober 1998 nicht \ngibt. Der Kläger wurde nämlich für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis zum \n30. September 1998 anlassbeurteilt. \n\n46\n\nDie vom Gericht im ersten Beurteilungsverfahren gerügten Fehler, auf die der \nKläger im aktuellen Verfahren Bezug nimmt, wurden nicht wiederholt. So fand bei der \nNeubeurteilung das Beurteilungsgespräch am 26. Juni 2003 und damit vor der \nBeurteilerkonferenz am 20. August 2003 statt. Auch gibt es keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die Erstbeurteilung diesmal in der Beurteilerkonferenz erneut nicht \nvorlag.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es \ndie Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-28/2-k-7587-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-28/2-k-7587-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276203","retrieved":"2026-07-09 02:48:33.322212+00:00"}}