{"status":"available","doknr":"OLD276206","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1128.23K7247.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"23 K 7247/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist selbstständiger Landwirt und Eigentümer des landwirtschaftlichen \nAnwesens C 00 in V.\n\n3\n\nBei diversen Kontrollen der Rinderhaltung des Klägers in den Jahren 2001 bis \n2003 hatte der Beklagte immer wieder Missstände festgestellt, die zu mehreren \nOrdnungsverfügungen geführt hatten. Bei einer erneuten Überprüfung der \nRinderhaltung am 6. Januar 2004 stellte der Beklagte u. a. fest, dass im \nBoxenlaufstall des Klägers bei 51 Liegeplätzen 88 Rinder untergebracht waren. Mit \nOrdnungsverfügung vom 7. Januar 2004 forderte der Beklagte den Kläger auf bis \nspätestens zum 31.01.2004 jeder gehaltenen Kuh den ständigen Zugang zu einer \ntrockenen, weichen Liegefläche zu ermöglichen, auf der die Tiere angemessen ruhen \nkönnen, d. h. im Boxenlaufstall dürfen nur 51 Tiere untergebracht werden. Weiter \nordnete er die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall, dass der Kläger der \nAnordnung nicht bis zu dem genannten Termin Folge leistet, die Veräußerung der \nüberzähligen Tiere im Wege der Ersatzvornahme an.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte einstweiligen \nRechtsschutz beim erkennenden Gericht. Mit Beschluss vom 4. März 2004 (23 L \n236/04) lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag ab. Die hiergegen \neingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW) mit Beschluss vom 5. August 2004 im Verfahren 20 B 730/04 \nzurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2004 wies die Bezirksregierung \nE den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 19. November 2004 Klage erhoben.\n\n6\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es treffe zwar zu, dass er \nzeitweise im Boxenlaufstall mehr Tiere halte als Liegeplätze vorhanden seien. Die \nam 6. Januar 2004 festgestellte Belegung des über 51 Liegeplätze verfügenden \nBoxenlaufstalles mit 88 Kühen widerspreche aber nicht den tierschutzrechtlichen \nBestimmungen. Zu jeder Zeit, insbesondere auch am 6. Januar 2004, hätten sich \nsämtliche im Boxenlaufstall gehaltenen Kühe in einem einwandfreien und \nordnungsgemäßen Gesundheit-, Pflege- und Allgemeinzustand befunden. Er füttere \ndie dort untergebrachten Tiere um 6.00 Uhr, 10.30 Uhr, 14.00 Uhr, 16.00 Uhr, 19.30 \nUhr und 0.00 Uhr. Auf Grund dieser häufigen Fütterungen nähmen nicht alle Tiere \ngleichzeitig Futter auf. Während stets ein Teil der Kühe herumlaufe, zögen sich \nandere nach der Futteraufnahme auf die in ausreichender Zahl vorhandenen \nLiegeplätze zurück. Es komme so gut wie niemals vor, dass alle Liegeplätze besetzt \nseien. Diejenigen Kühe, die gefressen hätten, hätten wegen dieser Verhältnisse stets \ndie Möglichkeit, sich auf einem der freien Liegeplätze auszuruhen. Diese Haltung \nführe zu einem zeitversetzten Liegeverhalten und damit zu einer art- und \nsorgfaltsgerechten Haltung der Kühe im Boxenlaufstall. Die Verhältnisse auf seinem \nHof seien tier- und artgerecht und widersprächen in keinster Weise einer \nordnungsgemäßen Milchkuhhaltung. Ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz liege \nnicht vor. Es sei rechtswidrig, ohne Würdigung des Einzelfalls allein aufgrund des \n„Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen \nTierhaltungen - Empfehlungen für das Halten von Rindern\" von einer nicht \nartgerechten Haltung auszugehen. Es existiere keine rechtswirksame Vorschrift, die \nein Liegeplatzverhältnis von 1:1 vorschreibe. Es hätte zwingend ein \nSachverständiger aus dem landwirtschaftlichen Bereich mit dem Schwerpunkt \nMilchkuhhaltung hinzugezogen werden müssen, der ein Gutachten über den \nkonkreten Zustand des Stalles und der dortigen Belegung anfertige und die Haltung \nauf tierschutzrelevante Aspekte prüfe. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten keine \nRangkämpfe um Liegeboxen beobachten können, geschweige denn Verletzungen, \ndie durch das Liegen auf dem Spaltenboden verursacht worden seien. Die in der \nOrdnungsverfügung zitierten tierschutzrelevanten Aspekte seien in seinen Stallungen \ngerade nicht erkennbar gewesen. Die Ordnungsverfügung dürfe auch nicht auf einen \nvorbeugenden Schutz der Tiere abstellen, solange keine tatsächliche \ntierschutzwidrige Haltung der Kühe nachgewiesen sei. Zudem sei ein wirtschaftlicher \nBetrieb seines Hofes nur möglich, wenn mehr als 51 Kühe gehalten würden. Obwohl \ner sich um eine Erweiterung seines Stalles bemüht habe, sei dies bisher nicht \ngenehmigt worden. Im gesamten Kreis L bestehe bei keinem landwirtschaftliche \nBetrieb ein Liegeplatzverhältnis von 1:1; ausschließlich gegen ihn werde aber \nvorgegangen.\n\n7\n\nIn einem vor dem Amtsgericht L anhängigen Verfahren sei die Einholung eines \nSachverständigengutachtens veranlasst worden, um festzustellen, ob eine \nÜberbelegung tierschutzwidrig sei. Das Ergebnis sei abzuwarten.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Januar 2004 \nund den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n20. Oktober 2004 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nHierzu trägt er im Wesentlichen vor:\n\n13\n\nAufgrund der Feststellungen bei den zahlreichen Überprüfungen habe sich \nergeben, dass der Boxenlaufstall des Klägers nicht nur zeitweise, sondern dauerhaft \nerheblich überbelegt gewesen sei. So habe zwischen November 2001 und März \n2003 stets eine Belegung zwischen 155 und 208 % vorgelegen. Es entspreche nicht \nden Tatsachen, dass die Kühe des Klägers in der Vergangenheit durch die Anzahl \nder im Boxenlaufstall gehaltenen Tiere in keiner Weise beeinträchtigt gewesen seien. \nEs seien bereits vier Kühe vorgefunden worden, deren Gesundheitszustand derart \nschlecht gewesen sei, dass die Tiere euthanasiert hätten werden müssen. Darüber \nhinaus seien noch weitere erkrankte Kühe angetroffen worden, die nach einer \ntierärztlichen Behandlung überlebt hätten. Eine präventive Anordnung zum Schutz \nder Tiere vor weiteren Schmerzen und Schäden sei daher dringend erforderlich \ngewesen.\n\n14\n\nDie Festlegung des geforderten Liegeplatzverhältnisses von 1:1 beruhe auf \nwissenschaftlichen Erkenntnissen und stehe nicht im Ermessen der Behörde. Kühe \nseien Herdentiere und gingen gemeinsam Beschäftigungen nach. Nach dem Füttern \nund Melken hätten in der Regel alle Tiere gleichzeitig das Bedürfnis zu ruhen und die \naufgenommene Nahrung wiederzukauen. Es könne nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die Tiere in einer Art „Schichtbetrieb\" sich beim Fressen und Ruhen \nabwechselten. Insbesondere nachts habe jedes Tier das Bedürfnis, angemessen zu \nruhen und nicht auf eine frei werdende Liegebox zu warten.\n\n15\n\nDie Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen sei nicht erforderlich. Die \nbeamtete Tierärztin Frau G verfüge über die Zusatzqualifikation „Fachärztin für \nTierschutz\". Die beiden anderen mit der Angelegenheit befassten Veterinäre \nverfügten über langjährige Berufserfahrung. Ein Sachverständiger mit dem \nSchwerpunkt Milchkuhhaltung sei darauf spezialisiert, Landwirte bei der \nBetriebsführung zu beraten; im Mittelpunkt einer solchen Beratung stehe die \nVerbesserung der wirtschaftlichen Situation des Betriebes. Vorliegend gehe es \njedoch um eine tierschutzrechtliche Einschätzung der Überbelegung des \nBoxenlaufstalles.\n\n16\n\nDas Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht L sei eingeleitet worden, da den \nRindern des Klägers nach seiner Auffassung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG \ndurch die Überbelegung erhebliche Leiden zugefügt worden seien. Das Gutachten \nsolle nunmehr bestätigen, dass den Rindern tatsächlich solche Leiden zugefügt \nworden seien. In diesem Verfahren stehe aber nicht in Frage, dass es sich bei der \nfestgestellten gravierenden Überbelegung des Boxenlaufstalles um eine nicht \nverhaltensgerechte Unterbringung i.S.d. § 2 TierSchG handele. § 16 a Nr. 1 \nTierSchG diene dazu, mit Hilfe ordnungsbehördlicher Anordnungen die Erfüllung der \nAnforderungen des § 2 TierSchG auch präventiv sicherzustellen. Das Vorliegen von \nerheblichen Leiden sei gerade keine Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der der Verfahren 23 K 6561/02, \n23 K 6599/02, 23 L 1867/02 und 23 L 236/04, und der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten in allen genannten Verfahren Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDer angegriffene Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2004 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO-.\n\n21\n\nDie in Ziffer 1.) der Ordnungsverfügung dem Kläger aufgegebene Maßnahme ist \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n22\n\nDie Maßnahme findet ihre Rechtfertigung in § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach \ndieser Norm kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der \nAnforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 \nTierSchG muss der Tierhalter ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen \nentsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht \nunterbringen.\n\n23\n\nDie in Ziffer 1.) getroffene Anordnung, jedem vom Antragsteller gehaltenen Rind \nund jeder Kuh den ständigen Zugang zu einer trockenen, weichen Liegefläche zu \nermöglichen, auf der die Tiere angemessen ruhen können, betrifft die \nverhaltensgerechte Unterbringung der Tiere.\n\n24\n\nWelchen Anforderungen eine verhaltensgerechte Unterbringung von Rindern zu \ngenügen hat, ist weder im Tierschutzgesetz noch in einer zu dessen Konkretisierung \nerlassenen Rechtsverordnung (§ 2 a TierSchG) im Einzelnen definiert. Maßgebendes \nKriterium für die daher gebotene Auslegung dessen, was verhaltensgerecht ist, ist \nder in § 1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des \nMenschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu \nschützen. Das Wohlbefinden des Tieres beruht auf einem art-, bedürfnis- und \nverhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge. Der Aufenthalt des Tieres soll auch \nunter menschlicher Haltung so gestaltet sein, dass dem Tier die Bedarfsdeckung \nund die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten \ngelingt,\n\n25\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 25. September 1997 -20 A 688/96-.\n\n26\n\nZur weiteren Bestimmung und Verdeutlichung dieser Anforderungen kann auf \nnormative Texte und amtliche Dokumente zurückgegriffen werden,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 ff.\n\n28\n\nVorliegend ist dies das „Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in \nlandwirtschaftlichen Tierhaltungen - Empfehlung für das Halten von Rindern\" \n(Europäisches Übereinkommen)\". Aus der Präambel dieses Übereinkommens ergibt \nsich, dass die detaillierten Bestimmungen des Übereinkommens auf der Grundlage \nwissenschaftlicher Erkenntnisse und gewonnener Erfahrungen beruhen, sodass \nihnen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der \nHaltung von Rindern entnommen werden können. Für eine Überbetonung rein \ntierbezogener Erwägungen bei unangemessener Zurückstellung der Vorgaben einer \nnutzungsorientierten Rinderhaltung gibt es keine Anhaltspunkte. Diese Empfehlung \nist nach Maßgabe des Art. 9 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen \n(ETÜ) für Deutschland wirksam geworden. Zwar findet nach Art.20 der Empfehlung \ndiese in den einzelnen Vertragsstaaten keine unmittelbare Anwendung, sondern wird \nnach dem von jeder Vertragspartei für geeignet erachteten Verfahren umgesetzt. \nDies ändert jedoch nicht daran, dass die Empfehlung für Deutschland als \nVertragspartei verbindlich ist,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 6.7.1999, a.a.O..\n\n30\n\nDas Erfordernis, jedem Tier den Zugang zu einer eigenen Liegefläche zu \nermöglichen, ergibt sich aus Anhang B „Besondere Bestimmungen für Kühe und \nFärsen\", der gemäß Art. 1 Ziffer 3 der Empfehlung als deren fester Bestandteil gilt. \nDie auf die Liegeflächen bezogenen Aussagen des Europäischen Übereinkommens \nstehen im Einklang mit der übereinstimmenden Einschätzung der Amtsveterinäre, die \ndie Rinderhaltung des Antragstellers begutachtet haben. Nach deren Aussagen, die \nmit den Empfehlungen des Europäischen Übereinkommens hinsichtlich der Zahl der \nverfügbaren Liegeboxen übereinstimmen, gibt es beim Fressen und Ruhen der Tiere \nkeinen „Schichtbetrieb\"; insbesondere nachts hat jedes Tier das Bedürfnis, \nangemessen zu ruhen. Dem hat der Antragsteller nur pauschal entgegengesetzt, \ndass nicht alle Tiere gleichzeitig ruhten bzw. gleichzeitig liefen oder fräßen; ein \neigener Liegeplatz pro Tier sei nur erforderlich, wenn der Allgemeinzustand der Tiere \nes erfordere. Nach den Empfehlungen des Europäischen Übereinkommens sowie \nnach dem Gutachten der Amtsveterinäre ist eine ausreichende Zahl von Liegeboxen \naber unabhängig vom Gesundheitszustand der Tiere für eine dem § 2 TierSchG \nentsprechende Haltung erforderlich. Denn alleiniger Maßstab ist das Normverhalten, \ndas von Tieren der betreffenden Art, Rasse und Altersgruppe unter naturnahen \nHaltungsbedingungen gezeigt wird,\n\n31\n\nvgl. Hirt/Maisack/Moritz, Kommentar zum Tierschutzgesetz § 2 Rdn 33.\n\n32\n\nDarauf, ob die Unterdrückung des jeweiligen Verhaltens zu Schmerzen, Leiden \noder Schäden für das Tier führt, kommt es bei den Grundbedürfnissen i.S.d. § 2 Nr.1 \nTierSchG nicht an,\n\n33\n\nvgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG § 2 Rdn. 15.\n\n34\n\nFür die Anordnung von Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr.1 \nTierSchG ist es daher nicht erforderlich, dass die Tiere bereits erheblich \nvernachlässigt oder ihnen gar schon Leiden und Schmerzen zugefügt worden sind, \nsodass es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf ankommt, wie viele \nTiere seines Bestandes bereits erkrankt waren. Insoweit ist auch das noch \nausstehende Ergebnis des vom Amtsgericht L im Bußgeldverfahren angeordneten \nSachverständigengutachtens ohne Belang. Dort soll lediglich geklärt werden, ab \nwelcher Belegungszahl bei den Tieren „Leiden oder Schmerzen im Sinne von §§ 1, 2 \nTierschutzgesetz entstehen\". Der Schutz der Norm des § 2 Nr. 1 TierSchG setzt aber \ngerade deutlich früher an als derjenige nach §§ 17 Nr. 2 b, 18 Abs. 1 Nr.1 TierSchG. \nDie Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG dienen gerade dem \nvorbeugenden Schutz der Tiere vor der mit Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG \neinhergehenden Gefahr der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden. Die \nangeordnete Maßnahme war auch verhältnismäßig. Ein in gleicher Weise Erfolg \nversprechendes, für den Kläger aber weniger belastendes Mittel ist nicht dargetan \nworden. Die angeordnete Maßnahme war auch verhältnismäßig. Ein in gleicher \nWeise Erfolg versprechendes, für den Antragsteller aber weniger belastendes Mittel \nist nicht dargetan worden. \n\n35\n\nDie Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wird auch nicht dadurch in Frage \ngestellt, dass der Kläger vorträgt, bei lediglich 51 Milchkühen sei ein wirtschaftlicher \nBetrieb seines Unternehmens nicht mehr möglich. Zum einen ist dem Kläger ist die \nHaltung von mehr als 51 Kühen nicht verboten worden. Zum anderen können \nErwägungen der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung die in § 2 TierSchG genannten \nGrundbedürfnisse nicht verdrängen. \n\n36\n\nDie Androhung der Ersatzvornahme bezüglich der unter Ziffer 1.) getroffenen \nAnordnung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n37\n\nDie Androhung genügt den Anforderungen des § 63 VwVG. Das Zwangsmittel \nder Ersatzvornahme ist auch verhältnismäßig zur Durchsetzung der in Ziffer 1.) \ngetroffenen Anordnung. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat, war die \nAndrohung des milderen Mittels des Zwangsgeldes zur Sicherstellung einer \nverhaltensgerechten Unterbringung der Tiere nicht geeignet. Die im Rahmen einer \nErsatzvornahme grundsätzlich auch mögliche mildere Maßnahme, die überzähligen \nTiere anderweitig unterzubringen, scheiterte an deren Unmöglichkeit. Wie der \nBeklagte unwidersprochen dargetan hat, stand eine anderweitige \nUnterbringungsmöglichkeit für die Rinder - auf Grund ihrer Eigenschaft als \nBHV-1-Virenträger - in der Region zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-28/23-k-7247-04","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":10},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-28/23-k-7247-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276206","retrieved":"2026-07-09 02:48:33.627922+00:00"}}