{"status":"available","doknr":"OLD276280","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1124.6K5668.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"6 K 5668/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt die Abwasserbehandlungsanlage „Klärwerk E-Nord\". Auf \nihren Antrag erhielt sie unter dem 25. Juli 2000 die bis zum 30. Juni 2015 befristete \nund widerrufliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser (Schmutzwasser zuzüglich \nNiederschlagswasser) in den Rhein. In der wasserrechtlichen Erlaubnis sind \nÜberwachungswerte für das Abwasser fixiert, u. a. für Stickstoff, gesamt, als Summe \naus Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff begrenzt auf 18 mg/l \n(Konzentrationswert). Dieser Wert muss im Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober eines \njeden Jahres eingehalten werden. Ferner enthält die wasserrechtliche Erlaubnis eine \nAusgleichsregelung für den Fall, dass ein festgesetzter Überwachungswert \nüberschritten wird.\n\n3\n\nIm Juli 2002 setzte die Fünfte Verordnung zur Änderung der \nAbwasserverordnung (AbwV) in bezug auf Abwasserbehandlungsanlagen der hier \nrelevanten Größenklasse 5 für Stickstoff, gesamt, den Wert von 13 mg/l fest. Die von \nder Beklagten eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme nutzte die Klägerin, um \ndarauf hinzuweisen, dass der neue Konzentrationswert im Überwachungszeitraum \nbei Eintritt eines Bemessungslastfalles nicht sicher einzuhalten sei. Dafür seien \nInvestitionen von mindestens 12 Mio. Euro notwendig. Ferner wies die Klägerin auf \ndie zweite Alternative der geltenden AbwV hin, wonach in der wasserrechtlichen \nZulassung für Stickstoff, gesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l \nzugelassen werden könne, wenn die Verminderung der Gesamtstickstoffracht \nmindestens 70 Prozent betrage (Eliminationswert als Verhältnis der Stickstoffracht im \nZulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden \nnicht überschreiten soll).\n\n4\n\nMit Änderungsbescheid vom 4. Juni 2003 setzte die Beklagte für Stickstoff, \ngesamt, in der Anlage „Überwachungswerte\" zur wasserrechtlichen Erlaubnis \nrückwirkend ab dem 1. Januar 2003 nunmehr den Konzentrationswert 13 mg/l fest. \nZur Begründung führte sie aus, nach den Protokollen der amtlichen Überwachung \ngemäß § 120 des Landeswassergesetzes (LWG) für den Zeitraum 16. August 2001 \nbis 14. Januar 2003 könne die Abwasserbehandlungsanlage den aktuellen \nKonzentrationswert problemlos einhalten. Danach habe sich der Konzentrationswert \nzwischen 2,8 mg/l und 11,8 mg/l bewegt. Eine Überschreitung am 22. Februar 2002 \nmit 14,9 mg/l liege außerhalb des Geltungszeitraums. Der am 4. September 2002 \ngemessene Wert von 23,4 mg/l beruhe auf einem Störfall.\n\n5\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass \nnach der AbwV Konzentrationswert und Eliminationswert als gleichrangig eingestuft \nworden seien. Sie habe den Eliminationswert gewählt. Die amtliche Überwachung \nbiete keine ausreichende Datendichte, um den sicheren Schluß auf die Einhaltung \ndes aktuellen Konzentrationswertes zuzulassen. Die Auswertung der eigenen \nMessungen habe häufigere Überschreitungen ergeben. Den Widerspruch wies die \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2003 - zugestellt am 29. Juli 2003 - \nals unbegründet zurück. Sie führte an, dass auf den Eliminationswert nur \nzurückgegriffen werden könne, wenn der Konzentrationswert als Regelanforderung \nnicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden könne.\n\n6\n\nAm 26. August 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n7\n\nSie trägt weiter vor, dass die der AbwV zugrundeliegende Richtlinie 1/271/EWG \ndes Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser ein \nRangverhältnis zwischen Konzentrations- und Eliminationswert nicht vorsehe. Ferner \nsei für andere Klärwerke der Eliminationswert festgesetzt worden.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 4. Juni 2003 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 25. Juli 2003 insoweit aufzuheben, \nals der Überwachungswert für die Einleitungen des Klärwerkes \nE-Nord für Stickstoff gesamt auf 13 mg/l verringert wird und der \nAntrag aus dem Widerspruch vom 26. Juni 2003 auf \nÜberwachung der Stickstoffelimination gemessen als \nVerminderung der Gesamtstickstofffracht gleich oder größer \n70 Prozent zurückgewiesen wurde.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ergänzt, dass die Klägerin die Einhaltung des Eliminationswertes bislang \nnicht nachvollziehbar dargelegt habe. Insbesondere fehle es an einer Messung von \nStickstoff im Zulauf der streitbefangenen Abwasserbehandlungsanlage.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten einschließlich der ergänzend bei der Klägerin \nangeforderten Unterlagen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n16\n\nSie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nOb das Begehren als (isolierte) Anfechtungsklage oder weitergehende \nVerpflichtungsklage statthaft ist, muss nicht endgültig geklärt werden. Die gerichtliche \nEntscheidung hängt von dieser Frage nicht ab. Der Änderungsbescheid der \nBeklagten vom 4. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n25. Juli 2003 ist in jedem Fall rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten; ferner besteht kein Anspruch auf Festsetzung des begehrten \nStickstoffeliminationswertes bzw. eine erneute Entscheidung über den dazu \nkorrespondierenden Antrag (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). \n\n18\n\nDer angefochtene Änderungsbescheid findet seine Grundlage in § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Danach steht die Erlaubnis unter dem \nVorbehalt, dass nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit \neinzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt werden können. Ferner dürfen \nnach Satz 3 die Anforderungen nach § 7 a WHG nicht unterschritten werden. Gemäß \n§ 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur \nerteilt werden, wenn die Schadstoffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie \ndies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand \nder Technik möglich ist.\n\n19\n\nDen Stand der Technik gibt die auf der Grundlage von § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG \nerlassene AbwV wieder. In der hier maßgeblichen Fassung ab Juli 2002 sind im \nAnhang 1, lit. C (1), Satz 1 zur AbwV in bezug auf Abwasserbehandlungsanlagen der \nGrößenklasse 5 als Anforderung für Stickstoff, gesamt, 13 mg/l gestellt worden \n(Konzentrationswert). \n\n20\n\nDie Klägerin kann sich dagegen nicht auf Satz 4 im Anhang 1, lit. C (1), Satz 4 \nzur AbwV berufen. Danach kann in der wasserrechtlichen Zulassung für Stickstoff, \ngesamt, eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die \nVerminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 Prozent beträgt \n(Eliminationswert). Ihr darauf gerichteter Antrag ist zu Recht im \nWiderspruchsbescheid sinngemäß abgelehnt worden.\n\n21\n\nEin Rückgriff auf den Eliminationswert ist nur zulässig, wenn der vorrangige \nKonzentrationswert nicht eingehalten werden kann. Dieser Schluss folgt aus § 7 a \nAbs. 2 WHG. Danach werden für vorhandene Einleitungen in der Rechtsverordnung \nnach Absatz 1 Satz 3 abweichende Anforderungen festgelegt, wenn und soweit die \ndanach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.\n\n22\n\nVgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 2 WHG, der eine zusätzliche Anforderung nach \nSatz 1 Nr. 1 ausschließt, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene \nAufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg \nsteht.\n\n23\n\nAnpassungsmaßnahmen sind aber nur dann erforderlich, wenn der Stand der \nTechnik (hier 13 mg/l Stickstoff, gesamt, als Konzentrationswert) nicht eingehalten \nwerden kann.\n\n24\n\nIn diesem Sinne sind auch die Ausführungen der Bundesrats-Drucksache 421/02 \nzur Fünften Verordnung zur Änderung der AbwV zu verstehen. Zum einen wiederholt \nPunkt A. (Zielsetzung) die in § 7 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WHG niedergelegten \nGrundsätze. Zum anderen wird zur Änderung des Anhangs 1 (vgl. Ziffer 6 der \nÄnderungsverordnung, in der der Wert „18\" für Stickstoff, gesamt, durch den Wert \n„13\" ersetzt wird), u. a. ausgeführt, dass die Gleichwertigkeit mit der EG-rechtlichen \nAnforderung von 10 mg/l Gesamtstickstoff nach der Richtlinie 91/271/EWG auf der \nBasis von amtlichen Überwachungsergebnissen durch eine einheitliche Absenkung \ndes Stickstoffwertes um 5 mg/l auf 13 mg/l hergestellt werden könne. Dieser Wert \nwerde in der Regel bereits jetzt eingehalten oder könne durch Optimierung der \nBetriebsführung erreicht werden. Im übrigen bleibe die Möglichkeit bestehen, für \nStickstoff, gesamt, einen höheren Wert von bis zu 25 mg/l in der wasserrechtlichen \nZulassung festzusetzen, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht \nmindestens 70 Prozent betrage. Wenn danach in der Regel ohne zusätzliche \nInvestitionen von der Einhaltung des Konzentrationswertes ausgegangen wird, kann \nnach Sinn und Zweck der AbwV die „im übrigen\" bestehende Möglichkeit, auf den \nEliminationswert zurückzugreifen, nur in Betracht kommen, wenn der Regelfall \nausnahmsweise nicht vorliegt.\n\n25\n\nDavon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Denn nach den \namtlichen, auf der Grundlage von § 120 LWG von der Beklagten erstellten \nÜberwachungsprotokollen ist unter Berücksichtigung der in der wasserrechtlichen \nErlaubnis vom 25. Juli 2000 unter Ziffer 5.2.2 enthaltenen Ausgleichsregelung im \nZeitraum Januar 2002 bis Juli 2005 der Konzentrationswert eingehalten worden \n(Bl. 46-49 der Gerichtsakte). Soweit die Klägerin ihre eigenen Messreihen \ndagegenhält (vgl. Verwaltungsakte, Heft 2), kommt es darauf nicht an, weil diese \nAnalyse- und Messreihen nach eigenem Bekunden der Klägerin (Bl. 138 der \nVerwaltungsakte, Heft 1) nicht den in der AbwV festgelegten Verfahren nach der DIN \nentspricht.\n\n26\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die \nRichtlinie 91/271/EWG ein Rangverhältnis zwischen Konzentrations- und \nEliminationswert nicht vorsehe. Selbst wenn dies zuträfe, ist der nationale Gesetz- \nbzw. Verordnungsgeber nicht daran gehindert, für seinen Geltungsbereich schärfere \nAnforderungen aufzustellen. Die europarechtlichen Vorgaben geben nur \nMindeststandards vor.\n\n27\n\nAngesichts des sich aus dem WHG und der abgeleiteten AbwV ergebenden \nVorrangs des Konzentrationswertes gegenüber dem Eliminationswert bleibt kein \nRaum für eine Diskussion über evtl. bestehende Abweichungen in bezug auf andere \nAbwasserbehandlungsanlagen. Wird der primäre Konzentrationswert - wie hier - \neingehalten, vermittelt der in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes festgeschriebene \nGleichheitsgrundsatz keine Rechtsposition, von der gesetzlich festgelegten \nRangfolge abzuweichen.\n\n28\n\nDer Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Klägerin \nungeachtet der Einhaltung des Konzentrationswertes für Stickstoff, gesamt, keine \ngreifbaren Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Anpassungsmaßnahmen im Sinne \nvon § 7 a Abs. 2 WHG vorgetragen hat. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Des \nweiteren sind ihre Ausführungen zur Eliminationsleistung ohne eine Messung von \nStickstoff im Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage rein spekulativ.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 \nNr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-24/6-k-5668-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-24/6-k-5668-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276280","retrieved":"2026-07-09 02:48:40.024872+00:00"}}