{"status":"available","doknr":"OLD276279","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1124.34K941.05PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"34 K 941/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" des Rektorates der \nUniversität E vom 18. Januar 2005, aufgestellt in der Rektoratssitzung vom \n13. Januar 2005, unterliegen der Mitbestimmung des Antragstellers, soweit darin \neine Altersgrenze für befristete Beschäftigungen im Bereich des wissenschaftlichen \nMittelbaus angeordnet wird.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Rektorat der Universität E beschloss in seiner Sitzung vom 13. Januar 2005\n\"Grundsätze Stellenbewirtschaftung\" mit unter anderem folgenden Regelungen: \n\n4\n\n- Alle freien und frei werdenden Stellen und Stellenanteile sind für eine\nWiederbesetzung intern zu sperren, und zwar Dauerstellen für einen Zeitraum\nvon drei Monaten und Zeitstellen für einen Zeitraum von einem Monat;\n\n5\n\n-\n\n6\n\n- Ab dem 60. Lebensjahr eines Professors bedürfen sämtliche Einstellungs-\nund Weiterbeschäftigungsanträge, die über das Ruhestandsdatum\nhinausgehen, der Zustimmung des Rektorates;\n\n7\n\n-\n\n8\n\n- Die Ausweisung von Dauerstellen im Bereich des wissenschaftlichen\nMittelbaus erfolgt auf Antrag der Fakultät durch das Rektorat;\n\n9\n\n-\n\n10\n\n- Eine befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen\nMittelbaus (Haushaltsstellen und Drittmittel) muss bis zum 40. Geburtstag des\nWissenschaftlers, mit Ausnahmegenehmigung durch das Rektorat bis zum\n42. Geburtstag des Wissenschaftlers beendet sein;\n\n11\n\n-\n\n12\n\n- Beförderungsspitzen bei Beamtenstellen und hochwertige Tarifstellen der\nFakultäten sowie der zentralen Einrichtungen und der Hochschulverwaltung\noberhalb eines Eingangsamtes fallen an das Rektorat zurück und werden\nhochschulweit vergeben; nur die Vergabe der Stelle im Eingangsamt verbleibt\nbei der Fakultät bzw. Einrichtung.\n\n13\n\n-\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten der Regelung der \"Stellenbewirtschaftungsgrundsätze\"\nwird auf das in den Gerichtsakten befindliche Exemplar verwiesen. \n\n15\n\nDie Stellenbewirtschaftungsgrundsätze wurden durch den Rektor bzw. den\nKanzler für seinen jeweiligen Zuständigkeitsbereich unter dem 18. Januar 2005\nbekannt gemacht und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Eine Beteiligung des\nAntragstellers daran hatte zuvor nicht stattgefunden.\n\n16\n\nDer Antragsteller hält die Regelungen der Stellenbewirtschaftungsgrundsätze\nzum Teil für mitbestimmungspflichtig, zum Teil für mitwirkungspflichtig. \n\n17\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n18\n\nfestzustellen, dass die Grundsätze der\nStellenbewirtschaftung für die Universität E vom\n18. Januar 2005\n\n19\n\na) mitbestimmungspflichtig sind, soweit darin die befristete\nBeschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus\ngeregelt wird,\n\n20\n\nb) im Übrigen der Mitwirkung des Antragstellers\nunterliegt.\n\n21\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Antrag ist zu a) begründet. Die Regelung über eine Altersgrenze von 40 bzw.\n42 Jahren bei befristeten Einstellungen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus\nist gemäß § 72 Abs. 4 Nr. 15 LPVG NRW als Richtlinie für die personelle Auswahl\nbei Einstellungen mitbestimmungspflichtig. \n\n26\n\n1. Der Erlass der Stellenbewirtschaftungsgrundsätze ist eine Maßnahme der\nDienststellenleitung der Universität E im Sinne von § 66 LPVG NRW. Die Hochschule\nist ungeachtet ihrer organschaftlichen Verfassung jedenfalls\npersonalvertretungsrechtlich (§ 1 Abs. 2 LPVG NRW) eine einheitliche Dienststelle.\nRektor, Rektorat und Kanzler bilden keine gesonderten Dienststellen mit je eigenem\nUnterbau, sondern sie sind die zentralen Organe der Hochschule (§ 18 HG NRW).\nAuf die hochschulrechtlichen Zuständigkeiten dieser Organe nach dem\nHochschulgesetz kommt es personalvertretungsrechtlich nicht an (OVG NRW,\nBeschluss vom 20. November 1997, 1 A 2732/95.PVL, PersR 1998, 282).\nGegenüber dem Personalrat für die wissenschaftlichen Beschäftigten verantwortet\nder Rektor alle Maßnahmen der Hochschule, wie dies umgekehrt der Kanzler\ngegenüber den nicht wissenschaftlichen Mitgliedern tut (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 1, § 111\nAbs. 1 Satz 3 LPVG NRW). Es ist Sache des Beteiligten, die Beachtung der\npersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb der Hochschule und im\nBereich des wissenschaftlichen Personals zu gewährleisten und dazu im Rahmen\nseiner organschaftlichen Befugnisse beispielsweise als Vorsitzender des Rektorats\nseinen Einfluss geltend zu machen (vgl. § 20 Abs. 6 HG NRW; OVG NRW,\nBeschluss vom 20. November 1997, a.a.O.). \n\n27\n\n2. Die mit den Stellenbewirtschaftungsgrundsätzen eingeführte Altersgrenze für\nbefristete Beschäftigungen ist nach § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 15 LPVG NRW (Richtlinien\nfür die personelle Auswahl bei Einstellungen) mitbestimmungspflichtig.\n\n28\n\n2.1 Die fragliche Regelung hat, neben der Begrenzung der Zeitdauer für\nbefristete Arbeitsverhältnisse, Auswirkungen auf Einstellungen. Eine Einstellung liegt\nauch dann vor, wenn ein Bewerber nach dem Inhalt des mit ihm geschlossenen\nAnstellungsvertrages nur für einen im Vorhinein bestimmten, beschränkten Zeitraum\nin die Dienststelle eingegliedert werden soll (Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann,\nKlein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 72 Rdn. 27). Das\ngleiche gilt bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Cecior u.a.,\na.a.O., § 72 Rdn. 25 m.w.N.) Der von dem Beteiligten angewendete\n\"Stellenbewirtschaftungsgrundsatz\" verhindert in der Regel den Abschluss oder die\nVerlängerung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit einem\nStellenbewerber, der seinen 40. Geburtstag hinter sich hat. Ausnahmslos\nausgeschlossen ist die befristete Beschäftigung von Personen, die älter als 42 Jahre\nsind. \n\n29\n\n2.2 Auswahlrichtlinien sind bindende innerdienstliche generelle Grundsätze, die\nbei der Einstellung zu beachten sind, insbesondere fachliche und persönliche\nVoraussetzungen wie beruflicher Werdegang, berufliche Ausbildung, abgelegte\nPrüfungen, vorhandene Spezialkenntnisse, Alter und Gesundheitszustand sowie\nsoziale Gesichtspunkte. \n\n30\n\n2.3 Die Anordnung, eine befristete Beschäftigung im Bereich des\nwissenschaftlichen Mittelbaus müsse bis zum 40./42. Geburtstag des\nWissenschaftlers beendet sein, ist eine Auswahlrichtlinie. Die Altersgrenze errichtet\nein Einstellungs- bzw. Weiterbeschäftigungshindernis für Bewerber, die das 40. bzw.\n42. Lebensjahr abgeschlossen haben. Die Altersgrenze ist bindend. Sie führt zu\neiner in allen Einzelverfahren zu beachtenden, generalisierten Vorauswahl innerhalb\nder Bewerberkreise, die ältere Personen ohne Rücksicht auf fachliche\nGesichtspunkte ausscheidet. Das geschieht aus objektiven Gründen, nämlich zur\nSicherung derartiger Stellen für naturgemäß lebensjüngere\nNachwuchswissenschaftler. \n\n31\n\n3. Dem Antragsteller steht im Übrigen (Antrag zu b) kein Mitwirkungsrecht aus\n§ 73 Nr. 3 LPVG NRW zu.\n\n32\n\n3.1 Stellenbesetzung außerhalb der Stellenbesetzungssperre.\n\n33\n\n3.1.1 Die unterschiedlichen Regelungen der \"Stellenbewirtschaftungsgrundsätze\"\nenthalten außer der Altersgrenze für befristete Beschäftigungen im\nwissenschaftlichen Mittelbau (siehe oben 2.) eine verfahrensmäßige Zentralisierung.\nDas Rektorat entscheidet über sämtliche Besetzungen von Dauerstellen im Bereich\ndes wissenschaftlichen Mittelbaus. Werden Stellen frei, die mit einem Beamten oder\neiner vergleichbaren Tarifkraft besetzt gewesen sind, der sich nach einer\nBeförderung nicht mehr im Eingangsamt befand, kann die Stelle, bei entsprechender\nAusweisung, durch die Fakultät, eine der zentralen Einrichtungen der Hochschule\noder die Hochschulverwaltung nur im Eingangsamt neu besetzt werden. Über die\nZuweisung der frei gewordenen \"Beförderungsspitze\" entscheidet das Rektorat.\nEinstellungen und Weiterbeschäftigungen im Bereich eines Lehrstuhls, der mit einem\n60 Jahre alten und älteren Professor besetzt ist, können, wenn sie über den\nZeitpunkt der Zurruhesetzung des Lehrstuhlinhabers hinausgehen, nur mit\nZustimmung des Rektorats geschehen. \n\n34\n\n3.1.2 § 73 Nr. 3 LPVG NRW erfasst diese Regelungen nicht. Es handelt sich\nnicht um Personalplanung im Sinne dieser Vorschrift. \n\n35\n\n3.1.3 Unter Personalplanung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zu verstehen,\ndie zur Ermittlung und zur Deckung des künftigen Personalbedarfs entsprechend den\njeweiligen Bedingungen der Verwaltung dienen (OVG NRW, Beschluss vom\n27. Mai 1982, CB 11/81). \n\n36\n\nSie erfasst alle systematisch erarbeiteten und festgelegten Überlegungen zur\nEntwicklung des Personalbedarfs in quantitativer und qualitativer Hinsicht (vgl.\nOberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom\n14. November 1996, 6 A 76/95.PVL, PersV 1997, 236; Grabendorff/Windscheid/\nIlbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 8. Auflage, 1995, § 78, 31). Die\nPersonalplanung ist wie jede Planung eine Prognose, die unter Berücksichtigung\naller maßgebenden Faktoren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Bedarf an\nPersonal für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln versucht. Im Unterschied zu\nden haushaltsrechtlichen Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag (vgl.\n§ 78 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BPersVG, Anhörung) bezieht sie sich nicht auf eine\nkonkrete, zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgende Bereitstellung von Stellen für\ndas im Zeitpunkt der Anforderung notwendige Personal, sondern versucht, die\nVeränderung des Personalbedarfs für künftige Entscheidungen über\nStellenvermehrungen oder -einsparungen möglichst zuverlässig vorzubereiten und\ndient der Erleichterung künftiger Personalanforderungen und einer besseren\nÜberschaubarkeit der Entwicklung auf dem Gebiet der Personalwirtschaft (BVerwG,\nBeschluss vom 2. März 1983 - 6 P 12.80 - ZBR 1993, 213; vgl. auch BAG, DB 1991,\n654). Die Personalplanung ist als inhaltliche Personalbedarfs- und\nPersonalentwicklungsplanung (Stellenplanung) zu kennzeichnen, die die Ermittlung\ndes zukünftigen Personalbedarfs der Dienststelle zum Inhalt hat. Sie bildet die\nGrundlage für den Entwurf von Stellenplänen und die Vorstufe von\nPersonalanforderungen untergeordneter Stellen, die der Aufstellung der\nStellenübersichten durch den Fachminister für die Haushaltsplanung zu Grunde\nliegen (Cecior u.a., a.a.O., § 73 Rdn. 29). \n\n37\n\n3.1.4 Die Stellenbewirtschaftungsgrundsätze des Rektorats der Universität E\nenthalten keine Überlegungen, Maßnahmen oder Anordnungen, die prognostisch\nden künftigen Stellenbedarf abschätzen und Vorkehrungen zur Deckung dieses\nBedarfes entwickeln. Es handelt sich um Zuständigkeits- bzw. Verfahrensregelungen,\ndie bei der Besetzung vorhandener Stellen angewendet werden. Es wird nicht der\nkünftige Personalbedarf geplant, sondern der gegenwärtige Personaleinsatz\ngesteuert. Im Bereich von Lehrstühlen, deren Inhaber 60 Jahre und älter sind, und\nbei der Vergabe von Beförderungsspitzen dient die Regelung der Stellenbesetzung\nim Einzelfall im Rahmen der Möglichkeiten des geltenden (nicht eines zukünftigen)\nStellenplanes. Auch die Ausweisung von Dauerstellen im Bereich des\nwissenschaftlichen Mittelbaus unmittelbar durch das Rektorats betrifft die Platzierung\nvorhandener Stellen, nicht die Planung des Bedarfs an derartigen Stellen für künftige\nZeiträume und zukünftige Haushaltsanforderungen.\n\n38\n\n3.1.5 Ob die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen Teil des\nOrganisationsplanes der Universität E sind, kann offen bleiben. Anhörungsrechte\n(§ 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW) stellt der Antragsteller nicht zur Entscheidung. \n\n39\n\n3.2 Stellenbesetzungssperre.\n\n40\n\n3.2.1 Die Grundsätze der Stellenbewirtschaftung sahen für alle freien und frei\nwerdenden Stellen und Stellenanteile die Erwirtschaftung einer Rücklage durch eine\nWiederbesetzungssperre vor, und zwar bei Dauerstellen für einen Zeitraum von drei\nMonaten und bei Zeitstellen für einen Zeitraum von einem Monat, wenn die aktuelle\nStellenbesetzung mit einem Wechsel des Stelleninhabers verbunden wäre. Diese\nRegelung löst ebenfalls kein Mitwirkungsrecht nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW aus. \n\n41\n\n3.2.2 Der die Besetzungssperre betreffende Feststellungsantrag ist zulässig.\nZwar hat der Beteiligte angegeben, die Stellenbesetzungssperre bestehe in ihrer\nursprünglichen Form nicht mehr. Ihre Wirkungen dauern jedoch an. Nach den\n\"Grundsätzen der Stellenbewirtschaftung\" soll mit der zeitweisen Besetzungssperre\nin 2005 eine Rücklage gebildet werden, die in das Jahr 2006 übertragen und dann im\nGlobalhaushalt als Reserve zur Abdeckung von Risiken des Stellenplans genutzt\nwerden soll. \n\n42\n\n3.2.3 Die Wiederbesetzungssperre betrifft zwar die Personalplanung. Es handelt\nsich aber nicht um einen Grundsatz im Sinne des von dem Antragsteller\nangezogenen Mitwirkungstatbestandes. Grundsätze der Personalplanung betreffen\ndie auf mittlere und längere Sicht angelegten allgemeinen Vorgaben zur Deckung\ndes zukünftigen Personalbedarfs. Grundsätze werden unabhängig von konkreten\nStellenüberhängen, Stellenunterdeckungen, Budgetmangel- und\n-überflusssituationen entwickelt. Sie dienen der vorhersehbaren, verlässlichen und\nzweckmäßigen Bewältigung der Schwierigkeiten, die durch Schwankungen der\nAufgabenmenge einer Behörde und die naturgemäß wechselhafte Personal- und\nFinanzausstattung entstehen. Kein Grundsatz der Personalplanung ist eine\nRegelung über die dauerhafte Nichtbesetzung einer bestimmten Anzahl frei\nwerdender Planstellen, wenn sie im Rahmen einer konkreten\nKonsolidierungsmaßnahme zur Haushaltssicherung beschlossen wird (Cecior u.a.,\n§ 73 Rdn. 30). Erst recht nicht als Grundsatz der Personalplanung kann eine\nvorübergehende Maßnahme dieser Art in Frage kommen.\n\n43\n\n3.2.4 Die von dem Antragsteller für sein Mitwirkungsrecht in Anspruch\ngenommene, interne und vorübergehende Stellenbesetzungssperre enthielt keinen\nauf Dauer angelegten Grundsatz der Planung des künftigen Personalbedarfs. Sie\nwar schon bei ihrem Erlass als eine einmalige und alsbald durch ein neues\nBudgetmodell abzulösende Maßnahme gekennzeichnet. Dementsprechend besteht\nsie in der ursprünglichen Form nicht mehr. Ausgelöst worden war sie nach den\neinleuchtenden und glaubhaften Darstellungen des Beteiligten durch Befürchtungen,\nmit dem Übergang von einem \"ausfinanzierten\", also durch entsprechend vom Land\nspeziell zugewiesene Mittel restlos gedeckten, Stellenplan zu einem \"Globalhaushalt\"\nin 2006, dann mit einem Pauschalbetrag zur Deckung der Gesamtkosten des\nUniversitätsbetriebes, werde eine Unterdeckung des Personalhaushaltes einher\ngehen. Die vorübergehende, mittlerweile ausgelaufene Stellenbesetzungssperre der\n\"Stellenbewirtschaftungsgrundsätze\" diente für diese konkret absehbare Situation der\nvorbeugenden Sicherung eines ausgeglichen finanzierten Personalhaushaltes. Die\naufgabengerechte Planung des zukünftigen Stellenbedarfs berührte sie nicht. \n\n44\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen\nBeschlussverfahren.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-24/34-k-941-05-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-24/34-k-941-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276279","retrieved":"2026-07-09 02:48:39.947725+00:00"}}