{"status":"available","doknr":"OLD276278","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1124.34K2451.05PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"34 K 2451/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen bereitet die Einführung einer umfangreichen \nPersonal- und Stellenverwaltungssoftware für die gesamte Landesverwaltung vor. \nSie soll auch in Personalangelegenheiten der Lehrer aus dem Gesamtschulbereich \neingesetzt werden. Das Personalmodul „F\" des Softwarepaketes wird seit Anfang \n2005 in der Schulabteilung der Bezirksregierung L von den dortigen Bediensteten \nohne Echtdaten einem Praxistest unterzogen. Grundlage dafür ist ein Entschluss der \nbei der Bezirksregierung L gegründeten Arbeitsgruppe, der auch Bedienstete des \nBeteiligten angehören. Der Echtbetrieb ist beabsichtigt, wenn sich die \nPraxistauglichkeit des Programms herausgestellt hat. Dabei soll der Echtbetrieb \nzunächst in der Form eines Pilotbetriebes beschränkt auf die Schulabteilung der \nBezirksregierung L und darin auf die Schulform Gesamtschule aufgenommen \nwerden. Nach Abschluss des Pilotbetriebs soll die Einführung nach und nach in allen \nSchulaufsichtsbehörden des Landes geschehen. Derzeit (im Zeitpunkt der Anhörung) \nsteht der Beginn des Pilotbetriebes allerdings noch nicht fest. \n\n4\n\nDas beteiligte Ministerium will den Antragsteller an diesen Maßnahmen nicht \nbeteiligen. \n\n5\n\nDer Antragsteller hält die Einführung des Softwarepaktes für nach § 72 Abs. 3 \nNr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Er meint: Das Programm gehe in seinen \nAnwendungsmöglichkeiten über das hinaus, was in der Verordnung über die zur \nVerarbeitung zugelassener Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II), vom 22. \nJuli 1996, zuletzt geändert am 11. Oktober 2004, GV NRW 2004, 581, an \nautomatisierter Datenverarbeitung gestattet worden sei. So gebe es Felder \n„Bemerkungen\", mit denen beliebige Daten gespeichert werden könnten. Außerdem \nenthalte das Programm die Möglichkeit einer freien Auswertung von Daten. Die \nDatenauswertung sei in der Verordnung nicht hinreichend konkret beschrieben, so \ndass die Einzelfallanwendung Raum für die Mitbestimmung durch die \nPersonalvertretung lasse. \n\n6\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die Einführung des Pilotprojektes „F\" bei \nder Bezirksregierung L für den Bereich der Gesamtschulen der \nMitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 1 \nLPVG NRW unterliegt. \n\n8\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nEr trägt vor:\n\n11\n\nDie Datenverarbeitung im Lehrerbereich sei abschließend durch die Verordnung \nüber die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer geregelt. \nDarüber hinausgehende Datenverarbeitungen seien unzulässig. Sie würden durch \ndas Programmmodul „F\" auch nicht ermöglicht. Das Feld „Bemerkungen\" sei im \nLehrerbereich nicht notwendig und werde deshalb dort zum Ausfüllen nicht frei \ngegeben. Derzeit gebe es allerdings nicht die Möglichkeit, Bemerkungsfelder in einer \nWeise flexibel zu sperren, die den Zugriff ressort- oder dienststellenweise \nausschließe. Daran werde noch gearbeitet. Die Auswertung von Daten werde durch \ndie Verordnung erfasst und sei deshalb der Mitbestimmung entzogen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller ist nicht die zur Beteiligung an der \nstreitigen Maßnahme berufene Personalvertretung.\n\n15\n\n1. Als möglicherweise beteiligungspflichtige Maßnahme kommt allein die \nbeabsichtigte Einführung des Programmmoduls „F\" im Betrieb mit echten Daten in \nder Schulabteilung der Bezirksregierung L für den Bereich der Gesamtschulen in \nBetracht (Pilotbetrieb). Der Testbetrieb ohne Echtdaten wird von dem \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht erfasst. Das \nTatbestandsmerkmal der „personenbezogenen\" Daten setzt voraus, dass die durch \ndie verarbeiteten Daten repräsentierten Personen tatsächlich existieren. \n\n16\n\n2. Die Einführung des umstrittenen Programmmoduls im Pilotbetrieb, also mit \nechten Daten bei der Personalsachbearbeitung, wenn auch zunächst nur auf Probe \nund beschränkt auf die Abteilung einer Mittelbehörde, ist im Grundsatz eine \nmitbestimmungsrelevante Maßnahme. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 \nAbs. 3 Nr. 1 LPVG NRW erfasst uneingeschränkt jede Einführung und Anwendung \nder automatisierten Datenverarbeitung, also auch den vorläufigen, befristeten und \nvorübergehenden Betrieb und den Betrieb zur Probe (§ 72 Abs. 5 LPVG NRW). \n\n17\n\n3. Gegenstand der Mitbestimmung kann im Schulbereich gegenwärtig nur der \nPilotbetrieb in der Schulabteilung der Bezirksregierung L sein, obwohl es nicht einmal \nfür diese Maßnahme zu einer endgültigen und ausdrücklichen Entscheidung \ngekommen ist. Sie ist aber nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der \nBeteiligten hinreichend konkretisiert und steht bevor. Weitere Schritte zu einer \nAusweitung der Anwendung des Programms sind demgegenüber zwar geplant, aber \nnoch nicht hinreichend konkret beabsichtigt. Beabsichtigt ist eine Maßnahme im \npersonalvertretungsrechtlichen Sinn, wenn die Willensbildung des Leiters der \nDienststelle abgeschlossen ist, d.h., wenn sich die Dienststelle darüber im Klaren ist, \nob und was sie will (Cecior, Dietz, Vallendar, Lechtermann, Klein, LPVG NRW, \nLoseblattkommentar, § 66 Rdn. 43). Ob, wann und in welcher Form F landesweit \neingesetzt wird, kann naturgemäß erst entschieden werden, wenn der Pilotbetrieb \nerfolgreich läuft. Dementsprechend ist die Maßnahme zur Ausweitung von F erst \nentscheidungsreif, wenn die Phase des Pilotbetriebs erfolgreich abgeschlossen ist. \nDerzeit hat der Pilotbetrieb noch nicht einmal begonnen. \n\n18\n\n4. Die Entscheidung über den Einsatz von F im Pilotbetrieb durch Bedienstete \nder Bezirksregierung L und für Gesamtschullehrer, für die die Schulabteilung der \nBezirksregierung L die personalaktenführende Dienststelle ist, ist keine \npersonalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme des Beteiligten (Ministerium). Als \nMaßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechtes wird jede Handlung oder \nEntscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener \nZuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle regelt, sofern hierdurch der \nRechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Für \ndas Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung bei personenbezogenen \nDaten, wie sie durch F bei der Personalsachberatung erfasst werden, gilt § 2 Abs. 3 \nVO-DV II. Danach entscheidet über die automatisierte Verarbeitung in Behörden, die \nkeine Schulen sind, der Leiter der Behörde. Das ist der Regierungspräsident L. Ob er \ndabei im Benehmen, im Einverständnis, auf Anregung oder auf Weisung des \nBeteiligten handelt, ist ohne Bedeutung. Denn regelmäßig trifft der Dienststellenleiter \neiner nachgeordneten Behörde auch im Falle einer intern ergangenen Weisung seine \nEntscheidung eigenverantwortlich (Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rdn. 34). Ein \nAusnahmefall ist nur dann gegeben, wenn die vorgesetzte Dienststelle, hier der \nBeteiligte, im Bereich der nachgeordneten Dienststelle, hier der Bezirksregierung L, \nim Wege des Selbsteintritts tätig wird und eine unmittelbar an die in der dortigen \nSchulabteilung tätigen Beschäftigten gerichtete Anordnung erlässt. Ein \nSelbsteintrittsrecht regelt aber weder die VO-DV II, noch greifen die allgemeinen \naufsichtsrechtlichen Befugnisse ein (§ 13 Abs. 3 LOG). Dem Regierungspräsidenten \nin L steht als zuständiger Personalrat derjenige bei der Bezirksregierung L \ngegenüber, nicht der Antragsteller. Beteiligt wird derjenige Personalrat, der dem \nDienststellenleiter zugeordnet ist, der die mitbestimmungspflichtige Maßnahme \nbeabsichtigt (Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rdn. 55). Die Stufenvertretung wird nur \nbeteiligt, wenn die Dienststelle selbst nicht zur Entscheidung befugt ist (§ 78 Abs. 1 \nSatz 1 LPVG NRW). Das ist hier nicht der Fall (§ 2 Abs. 3 VO-DV II). Auch aus § 78 \nAbs. 1 Satz 2 LPVG NRW ergibt sich kein Beteiligungsrecht des Antragstellers. \nDiese Vorschrift setzt voraus, dass die oberste Landesbehörde, das beteiligte \nMinisterium, eine Entscheidung mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft. \nDie streitige automatisierte Datenverarbeitung im Pilotbetrieb betrifft den \nSchulbereich und damit ausschließlich den Geschäftsbereich des Beteiligten. \n\n19\n\nIn personalvertretungsrechtlichen Verfahren wird keine Kostenentscheidung \ngetroffen. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-24/34-k-2451-05-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-24/34-k-2451-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276278","retrieved":"2026-07-09 02:48:39.874071+00:00"}}