{"status":"available","doknr":"OLD276277","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1124.2K448.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"2 K 448/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00. 00. 1959 geborene Kläger steht als Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. \nEr ist an der M-Schule (Berufskolleg mit gymnasialer Oberstufe) in E tätig. Er begehrt \ndie Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nDer Kläger legte im Jahr 1979 das Abitur ab und nahm danach das Studium auf. \nAm 14. Mai 1993 bestand er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II und für die Sekundarstufe I mit den Fächern Englisch und \nPädagogik. Danach ging er, wie schon seit dem Jahre 1982, verschiedenen \nberuflichen Tätigkeiten nach. \n\n4\n\nUnter dem 26./27. August 2002 sowie dem 16. September 2002 bewarb sich der \nKläger als sog. Seiteneinsteiger um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, u.a. \nauf eine bei der M-Schule ausgeschriebene Stelle. Er wurde ab dem \n16. September 2002 zunächst im Rahmen des Programms „Geld statt Stellen\" \njeweils befristet als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Schreiben vom \n9. Januar 2003 unterbreitete die Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) \ndem Kläger ein Einstellungsangebot. Unter dem 23. Januar 2003 erkannte die \nBezirksregierung die Erste Staatsprüfung des Klägers gemäß dem Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 5. April 2001 (in der Fassung des Runderlasses vom 31. März 2002) \nbetreffend die Einstellung von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an \nBerufskollegs (nachfolgend: Seiteneinsteigererlass) als Erste Staatsprüfung für das \nLehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Englisch und Pädagogik an. Durch \nArbeitsvertrag vom 30. Januar 2003 wurde der Kläger vom 1. Februar 2003 bis zum \n31. Januar 2004 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unter \nEingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT eingestellt. Er bestand am \n12. Dezember 2003 die Abschlussprüfung der praxisbegleitenden \nQualifizierungsmaßnahme. Mit Bescheinigung über die Anerkennung der Prüfung als \nLehramtsbefähigung vom 9. Februar 2004 stellte die Bezirksregierung fest, dass \ndiese als Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs in den Fächern Englisch und \nPädagogik anerkannt sei. Durch Änderungsvertrag vom 12./22. Januar 2004 wurde \nder Kläger ab dem 1. Februar 2004 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. März 2004 wandte der Kläger sich gegen den Inhalt der \nBescheinigung vom 9. Februar 2004 und beantragt unter Berufung auf den Inhalt des \nArbeitsvertrages vom 30. Januar 2003 sowie Nr. 5 Buchst. h) des \nSeiteneinsteigererlasses, ihm aufgrund der Abschlussprüfung die Befähigung für das \nLehramt für die Sekundarstufe II zuzuerkennen. Unter dem 25. Mai 2004 erkannte \ndie Bezirksregierung dem Kläger unter Aufhebung der Anerkennungsbescheinigung \nvom 9. Februar 2004 die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen zu. Die vom Kläger gewünschte Anerkennung als Lehramt für die \nSekundarstufe II lehnte sie mit der Begründung ab, dass die LPO seit Oktober 2003 \nnur noch schulformbezogene, nicht mehr schulstufenbezogene Lehrämter \nkenne.\n\n6\n\nEbenfalls unter dem 23. März 2004 beantragte der Kläger unter Berufung auf den \nRunderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 betreffend Ausnahmen von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze bei der Lehrereinstellung (nachfolgend: \nMangelfacherlass) seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe: Er werde \nan der M-Schule, die über eine gymnasiale Oberstufe verfüge, in dem Mangelfach \nEnglisch eingesetzt. Deshalb könne die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bei ihm \num zehn Jahre überschritten werden. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. September 2004 ab \nund führte zur Begründung aus: Nach § 15 Abs. 1 LBG in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 \nSatz 1, 52 Abs. 1 LVO dürfe als Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf \nProbe nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der \nKläger habe diese Altersgrenze im Zeitpunkt seiner Einstellung am 1. Februar 2004 \naber bereits um mehr als 9 Jahre und 5 Monate überschritten gehabt. § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 und § 6 Absatz 1 Satz 2 LVO, wonach Ausnahmen von dieser \nHöchstaltersgrenze zugelassen werden könnten, fänden keine Anwendung. Eine \nAusnahmegenehmigung von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze nach § 84 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO i.V.m. dem Mangelfacherlass könne nicht erteilt werden. \nDieser Erlass finde auf den Kläger keine Anwendung. Da der Kläger an einer \nberufsbildenden Schule eingestellt worden sei, sei allein die Bestimmung \neinschlägig, welche die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen mit bestimmten \nberuflichen Fachrichtungen betreffe (Nr. I. 2). Hierüber verfüge der Kläger mit seinen \nFächern Englisch und Pädagogik aber nicht. Die Tatsache, dass die M-Schule ein \nBerufskolleg mit gymnasialer Oberstufe sei, führe nicht zur Anwendung der nur für \nBewerber an allgemeinbildenden Schulen geltenden und Englisch als Mangelfach \nausweisenden Bestimmung (Nr. I.1). Für die Anwendbarkeit des Mangelfacherlasses \nsei ausschließlich die Schulform ausschlaggebend, für die eine Lehrkraft eingestellt \nworden sei.\n\n8\n\nDer Kläger legte am 22. September 2004 Widerspruch ein: Er sei zunächst aus \nMitteln des Programms „Geld statt Stellen\" und ab Februar 2003 als \n„Seiteneinsteiger\" gerade zur Deckung des Unterrichtsbedarfs im Fach Englisch in \nder gymnasialen Oberstufe eingestellt worden. Nach der Zielrichtung des \nMangelfacherlasses, Lehrkräfte für die Mangelfächer der jeweiligen Schulform zu \ngewinnen, sei auf ihn folglich die Ausnahmeregelung für Bewerber an \nallgemeinbildenden Schulen (Nr. I.1) anzuwenden. Er erbringe im Vergleich zu einem \nGymnasiallehrer eine identische Arbeit mit identischer Klausur- und Abiturleistung. \nBei der M-Schule handele es sich seines Wissens um das einzige Berufskolleg in \nNordrhein-Westfalen, welches den Zusatz „gymnasiale Oberstufe\" führe und damit \ndie Allgemeine Hochschulreife als Abschluss ermögliche. Ihm sei zudem die \nLehramtsbefähigung für Gymnasien und Gesamtschulen, also für Allgemeinbildende \nSchulen, zuerkannt worden.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 6. Januar 2005 wies die Bezirksregierung den Widerspruch \nzurück: Dass der Kläger auch in Bildungsgängen eingesetzt sei, die zur Allgemeinen \nHochschulreife führten, sei irrelevant. Maßgeblich für die Anwendung des \nMangelfacherlasses sei vielmehr die Schulform, hier also das Berufskolleg. Der \nMangelfacherlass weise aber an berufsbildenden Schulen das Fach Englisch nicht \nals Mangelfach aus. Die M-Schule sei auch keineswegs das einzige Berufskolleg, an \nder man den Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife erwerben könne.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 2. Februar 2005 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges \nVorbringen vertieft und ergänzend vorträgt: Bei zutreffender Auslegung sei die \nAusnahmeregelung des Mangelfacherlasses für allgemeinbildende Schulen auf ihn \nanzuwenden, da es die Zielrichtung des Erlasses sei, Lehrkräfte für die Mangelfächer \nder jeweiligen Schulform zu gewinnen. Im vorliegenden Fall habe es bei seiner \nEinstellung in der gymnasialen Oberstufe des M-Schule eine konkrete \nMangelsituation im Fach Englisch gegeben. Auch verfüge er gerade über das \nLehramt an Gymnasien. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierungE vom 2. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n6. Januar 2005 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen, \n\n13\n\nhilfsweise, über seinen Antrag auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr nimmt Bezug auf den Inhalt der Bescheide und führt ergänzend aus: Der \nMangelfacherlass sei im Falle des Klägers nicht einschlägig. Zwar verfüge dieser \nüber das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Englisch und Pädagogik, auch sei \nEnglisch in Nr. I.1 des Mangelfacherlasses als Mangelfach an allgemeinbildenden \nSchulen ausgewiesen. Weitere Voraussetzung sei aber, dass der Bewerber in der \nbetreffenden Schulform eingestellt worden sei. Der Kläger sei aber nicht an einer \nallgemeinbildenden Schule sondern an einer berufsbildenden Schule eingestellt \nworden. Dass der Kläger in Bildungsgängen der Allgemeinen Hochschulreife \neingesetzt werde, weil die M-Schule - wie übrigens viele andere Berufskollegs - einen \nderartigen Abschluss ermögliche, sei unerheblich. Die die berufsbildenden Schulen \nbetreffende Bestimmung des Mangelfacherlasses (Nr. I.2) weise weder Englisch \nnoch Pädagogik als Mangelfach aus. \n\n17\n\nUnter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2005 führt der \nBeklagte weiter aus: Nr. I.2 des Mangelfacherlasses werde auch nicht durch den \nSeiteneinsteigererlass dahingehend erweitert, dass für sämtliche Seiteneinsteiger die \nAltersgrenze für eine Verbeamtung auf 45 Jahre angehoben werde. Dadurch, dass \nauch durch Einstellungen aufgrund des Seiteneinsteigererlasses ein bestimmter \nUnterrichtsbedarf an einer beruflichen Schule gedeckt werden solle, würden die von \nden Bewerbern vertretenen Fächer nicht automatisch Mangelfächer im Sinne des \nMangelfacherlasses. Bei diesen beiden Erlassen handele es sich um zwei \nunabhängig voneinander zu sehende Regelungen. Während der Mangelfacherlass \nausschließlich Bewerber betreffe, die bereits über eine Lehramtsbefähigung \nverfügten, richte sich der Seiteneinsteigererlass an Bewerber, welche die \nLehramtsbefähigung aufgrund einer Qualifizierungsmaßnahme erst noch erwerben \nmüssten. Erst danach komme für die Seiteneinsteiger eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe, ggf. auch unter Anwendung des Mangelfacherlasses, \nin Betracht. Der Seiteneinsteigererlass selbst treffe auch keinerlei Aussagen zum \nBeamtenverhältnis. Die dort gesetzte Altersgrenze von 55 Jahren betreffe lediglich \nden Zugang zum Seiteneinstieg im Angestelltenverhältnis.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden \nanstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden \nohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n23\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung vom 2. September 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 6. Januar 2005 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen \nAnspruch darauf, dass der Beklagte ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe einstellt, \nnoch darauf, dass der Beklagte über seinen Einstellungsantrag unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 \nVwGO).\n\n24\n\nDieses Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Kläger zu \ndem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage \nmaßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung ein Alter - \nnämlich 46 Jahre - erreicht hat, das über der durch die Laufbahnverordnung \nbestimmten Altersgrenze von 35 Jahren und sogar über dem durch den \nMangelfacherlass erhöhten Einstellungshöchstalter von 45 Jahren liegt. Wäre das \nder Klage zugrunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des \nBeklagten berechtigt gewesen, könnte dieses auch heute noch berücksichtigt \nwerden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO für diesen Fall die Möglichkeit vorsieht, \neine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zuzulassen.\n\n25\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 \n- 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, \n305.\n\n26\n\nDem Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe war \naber auch nicht im Zeitpunkt der Begründung des unbefristeten \nBeschäftigungsverhältnisses im Februar 2004 stattzugeben, da der Kläger die \nHöchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe \nbereits seinerzeit überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß § 84 \nAbs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO sich nicht als \nermessensfehlerhaft erweist.\n\n27\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren keinen unmittelbaren \nAnspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die \nEntscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, \nder dabei allerdings den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu \neinem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher \nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle des Klägers.\n\n28\n\nNach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 49, 52 Abs. 1 LVO darf als Laufbahnbewerber nach \n§ 5 Abs. 1 lit. a LVO - wozu der Kläger zählt - für die Laufbahn der Lehrer an \nöffentlichen Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese \nAltersgrenze, die das Dienstalter mit dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in \nein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in der \njeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, steht im Einklang mit höherrangigem \nRecht.\n\n29\n\nSt. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, \nund - 2 C 6.98 -, NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR \n2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -; Urteil der Kammer vom 13. \nJanuar 2004 - 2 K 1054/02 -.\n\n30\n\nDer am 00. 00. 1959 geborene Kläger hatte diese Altersgrenze bereits am \n00. 00. 1994 und somit weit vor seiner (unbefristeten) Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst im Februar 2004 vollendet. Betreuungszeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 \nSätze 3 bis 5 LVO, welche die Überschreitung der Altersgrenze in einem Umfang von \nbis zu sechs Jahren zuließen, sind weder vom Kläger geltend gemacht worden noch \nsonst ersichtlich. \n\n31\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der \nEinhaltung der Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO. \n\n32\n\nEine Ausnahme gilt zunächst nicht nach § 84 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 LVO als erteilt, da der Kläger im Zeitpunkt seiner Bewerbung um \nEinstellung in den Schuldienst im August 2002 das 35. Lebensjahr bereits \nüberschritten hatte. \n\n33\n\nDer Kläger hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach \ndieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das \nInnenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter \ngemäß § 52 Abs. 1 LVO zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer \nderartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es \neiner sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang \nAbweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze \nzugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung \nder Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 \nSatz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen \nVerwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. \n\n34\n\nSeit etwa 15 Jahren lässt der Beklagte in ständiger, von den Gerichten gebilligter \nPraxis\n\n35\n\n- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 - 6 A 3456/95 -, \nm.w.N. -\n\n36\n\neine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur noch zur Gewinnung von \nLehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können (vgl. etwa \nRunderlass des Kultusministeriums vom 11. Februar 1993, Az. Z B 1-22/24-19/93). In \nKonkretisierung dieser Praxis hat das Ministerium für Schule, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen durch den Mangelfacherlass vom 22. \nDezember 2000 (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00), dessen Geltungsdauer durch Erlasse \nvom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) und 16. November 2004 (Az. 121-\n1.12.03.03-973) verlängert worden ist, für Bewerber mit Mangelfächern allgemein \neine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu zehn Jahren zugelassen. \n\n37\n\nDer Kläger wird von dieser Regelung jedoch nicht erfasst. Er unterfällt \ninsbesondere nicht der Bestimmung der Nr. I.1 des Mangelfacherlasses, wonach für \nneu einzustellende Bewerber (mit der Befähigung) für das Lehramt für die \nSekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an \nallgemeinbildenden Schulen, die (u.a.) das Unterrichtsfach Englisch vertreten, eine \nHöchstaltersgrenze von 45 Jahren gilt. \n\n38\n\nZwar verfügt der Kläger mit der ihm zuerkannten Befähigung für das Lehramt an \nGymnasien und Gesamtschulen (nach zwischenzeitlicher Ersetzung der \nschulstufenbezogenen Lehrämter für die Sekundarstufen I und II durch \nschulformbezogene Lehrämter) und dem Unterrichtsfach Englisch seit Beginn des \nJahres 2004 über die in Nr. I.1 des Mangelfacherlasses geforderte \nLehramtsbefähigung. Dies allein genügt aber nicht. Hinzukommen muss, dass die \nEinstellung in der Schulform der „allgemeinbildenden Schule\" erfolgt ist. Daran fehlt \nes im Falle des Klägers, weil es sich bei der M-Schule in E um ein Berufskolleg \nhandelt und der Mangelfacherlass unter Nr. I.2 für diese Schulform der \nberufsbildende Schule eigenständig berufliche (Mangel-)Fachrichtungen ausweist, zu \ndenen die Fächer Englisch und Pädagogik nicht gehören. Der Umstand, dass die M-\nSchule auch über eine gymnasiale Oberstufe verfügt, die ebenso wie das \nGymnasium zum Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife führt, und der Kläger in \ndiesem Bereich auch tatsächlich tätig ist, reicht nach der ständigen Praxis des \nBeklagten nicht aus. \n\n39\n\nDas ist von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Ungeachtet gewisser \nFormulierungsschwächen bringt der Mangelfacherlass zunächst eine Zuordnung der \nin ihm bezeichneten beiden Gruppen von Mangelfächern zu den „allgemeinbildenden \nSchulen\" einerseits und zu den „berufsbildenden Schulen\" andererseits hinreichend \nklar zum Ausdruck. Es ist eindeutig, dass durch ihn die unter Nr. I.1 genannten \nUnterrichtsfächer (Chemie, Englisch usw.) nur bezogen auf allgemeinbildende \nSchulen als Mangelfächer definiert werden und die unter Nr. I.2 aufgezählten \nberuflichen Fachrichtungen (Maschinentechnik, Elektrotechnik usw.) nur bezogen auf \nberufsbildende Schulen. Im Übrigen begründen ermessenslenkende \nVerwaltungsvorschriften wie der Mangelfacherlass im Gegensatz zu formellen \nGesetzen und Rechtsverordnungen Rechte des Bürgers nicht schon aufgrund ihrer \nbloßen Existenz. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die \nVerwaltungsvorschrift im maßgebenden Zeitpunkt in ständiger Praxis handhaben und \nin welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. \n\n40\n\nOVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 6 A 3479/03 -, m.w.N.\n\n41\n\nDa der Gleichheitssatz mithin nicht auf den Wortlaut der Richtlinien, sondern auf \nderen tatsächliche Handhabung abstellt, ist auch für die Frage, ob die Mangelfächer \ndurch den Mangelfacherlass schulformbezogen bestimmt sind, die Verwaltungspraxis \nmaßgebend. Nach dem Vorbringen des Beklagten greifen die Bestimmungen der Nr. \nI.1 bzw. I.2 des Mangelfacherlasses nur dann ein, wenn der - zudem über das \ngeforderte Lehramt mit dem ausdrücklich aufgeführten Mangelfach verfügende - \nBewerber auch an der jeweiligen Schulform (allgemeinbildende Schule bzw. \nberufsbildende Schule) eingestellt wird, so dass es nicht entscheidend auf den \ntatsächlichen Unterrichtseinsatz ankommt. Das Gericht hat keinen Anlass, an der \nRichtigkeit dieser Darstellung des Beklagten zu zweifeln. Insbesondere ist dem \nGericht bereits aus früheren Verfahren bekannt, dass der Beklagte bei der \nAnwendung des Mangelfacherlasses dem tatsächlichen Einsatz des Lehrers keine \nausschlaggebende Bedeutung beimisst. Insoweit ist es folgerichtig, wenn der \nBeklagte auch nicht danach differenziert, in welchem Bildungsgang (hier: gymnasiale \nOberstufe) der jeweiligen Schulform die Lehrkraft tätig ist.\n\n42\n\nDiese Verwaltungspraxis des Beklagten verstößt auch nicht gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Zunächst ist darauf hinzuweisen, \ndass in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO sachliche Kriterien für \ndie Ausübung der Befugnis, ausnahmsweise von den Bestimmungen über das \nHöchstalter für die Einstellung von Beamten anzuweichen, nicht vorgegeben werden. \nDamit eröffnen diese Vorschriften einen weiten Ermessensrahmen.\n\n43\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 A 493/01 - und vom 10. \nDezember 2004 - 6 A 3479/03 -.\n\n44\n\nAus der Schulformbezogenheit der Definition des Mangelfachs als solcher lässt \nsich eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht herleiten. Denkgesetzliche \nNotwendigkeiten oder andere Gegebenheiten, die eine Differenzierung nach \n„allgemeinbildenden Schulen\" und „berufsbildenden Schulen\" bei der Bestimmung \ndes Mangelfachs als willkürlich bzw. sachwidrig erscheinen lassen, \n\n45\n\n- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 6 A 3479/03 - -\n\n46\n\nhat der Kläger nicht darzulegen vermocht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung \ndes Umstandes, dass die Einstellung des Klägers in den Schuldienst aufgrund des \nSeiteneinsteigererlasses und somit gleichfalls zur Deckung eines Bedarfs an Lehrern \nmit bestimmten Fächerkombinationen an einem Berufskolleg erfolgt ist (vgl. Nr. 4 lit. \na Abs. 3 des Seiteneinsteigererlasses). Wie der Beklagte zutreffend aufgezeigt hat, \nunterscheidet sich eine Einstellung nach dem Seiteneinsteigererlass von sonstigen \nLehrereinstellungen dadurch, dass die Seiteneinsteiger bei ihrer Einstellung - wie der \nKläger mangels Ablegung der II. Staatsprüfung - die Lehramtsbefähigung für den \nvorgesehenen Tätigkeitsbereich - Unterrichtserteilung im Bereich der \nberufsbildenden Schulen - noch nicht besitzen und demnach eine Einstellung in das \nBeamtenverhältnis zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht in Betracht kommt. Der \nSeiteneinsteigerlass enthält folgerichtig auch keine Bestimmungen bezüglich der die \nEinstellung in das Beamtenverhältnis betreffenden Altergrenze. Soweit er in Nr. 3 \nAbs. 1 Spiegelstrich 3 eine Höchstaltersgrenze von 55 Jahren ausweist, gilt diese \nallein für den Zugang zu dem - stets im Angestelltenverhältnis erfolgenden - \nSeiteneinstieg. Aus diesen Gründen erscheint es sachlich gerechtfertigt, dass der \nBeklagte sich bei der Zulassung der Überschreitung der Höchstaltersgrenze auf die \nBewerber beschränkt, welche über die Lehramtsbefähigung mit den in Nr. I.2 des \nMangelfacherlasses im Einzelnen aufgeführten Mangelfächern verfügen, und diesen \nKatalog nicht generell um diejenigen nach dem Seiteneinsteigererlass eingestellten \nBewerber erweitert wissen will, welche nach dem Erwerb der Lehramtsbefähigung \nüber sonstige im Bereich der berufsbildenden Schulen benötigte \nFächerkombinationen verfügen werden.\n\n47\n\nVgl. zur Rechtmäßigkeit der gleichartigen Differenzierung im Hinblick auf die \nnach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 zur Deckung des Bedarfs im Bereich \nder Sekundarstufe I eingestellten Grundschullehrer auch OVG NRW, Urteil vom \n6. September 2005 - 6 A 300/04 -. \n\n48\n\nDem berechtigten Interesse der Seiteneinsteiger daran, hinsichtlich der \nAltersproblematik bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe mit den \nübrigen Einstellungsbewerbern gleich behandelt zu werden, trägt der Beklagte \njedenfalls dadurch Rechnung, dass die Seiteneinsteiger nach Ablegung der Prüfung \nund deren Anerkennung als Lehramtsbefähigung gemäß Nr. 5 lit. g und h des \nSeiteneinsteigerlasses auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres in das \nBeamtenverhältnis übernommen werden können, wenn sie mit ihrem Lehramt die \nVoraussetzungen des Mangelfacherlasses erfüllen. Dieses war bei dem Kläger, wie \nbereits ausgeführt, aber gerade nicht der Fall.\n\n49\n\nHat die Klage mithin bereits wegen der laufbahnrechtlichen „Überalterung\" des \nKlägers keinen Erfolg, kann letztlich dahinstehen, ob die Einstellung des Klägers in \ndas Beamtenverhältnis darüber hinaus deshalb ausgeschlossen wäre, weil der \nAmtsarzt im Jahre 2003 bei ihm ein Übergewicht mit einem BMI von mehr als 30 \nfestgestellt hatte und deshalb die gesundheitliche Eignung in Frage steht.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-24/2-k-448-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-24/2-k-448-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276277","retrieved":"2026-07-09 02:48:39.780449+00:00"}}