{"status":"available","doknr":"OLD276283","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1124.24K6506.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"24 K 6506/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige Serbien-Montenegros albanischer \nVolkszugehörigkeit. Sie stammen aus dem Kosovo.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. reiste am 17. Juni 1992, die Klägerinnen zu 2. bis 7. reisten am \n29. Dezember 1993 in das Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 8. wurde am 00.00.1995 \nin Deutschland geboren. Den Antrag der Kläger zu 1. bis 7. auf Anerkennung als \nAsylberechtigte lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Februar 1994 ab, \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bzw. § 53 AuslG nicht \nvorliegen und drohte den Klägern zu 1. bis 7. die Abschiebung nach Jugoslawien an. \n\n4\n\nZwischen September 1992 und März 1993 arbeitete der Kläger zu 1. \nsozialversicherungspflichtig und verdiente monatlich ca. zwischen 1.300 und 2.900 \nDM brutto. Im Juni, Juli und Oktober 1993 verdiente er monatlich zwischen 450 und \n480 DM. Zwischen dem 13. April 1994 und dem 31. Januar 1998 arbeitete der Kläger \nzu 1. bei der C Bäckerei GmbH in L als Aushilfsfahrer in einem Umfang von weniger \nals 18 Stunden pro Woche und verdiente durchschnittlich monatlich 418 DM. \n\n5\n\nFür die Zeit zwischen Februar 1998 und dem 27. August 2000 wurde dem Kläger \nzu 1. keine Arbeitserlaubnis als Fahrer der C Bäckerei GmbH erteilt, weil \nbevorrechtigte Bewerber zur Verfügung standen. Zwischen dem 28. August 2000 \nund dem 11. Juli 2001 war dem Kläger zu 1. die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf \nGrund einer Auflage zu seiner Duldung nicht gestattet. \n\n6\n\nAm 28. Juni 2001 beantragten die Kläger die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen nach dem sog. Härtefallerlass des Innenministeriums NRW \nvom 21. Juni 2001. \n\n7\n\nSeit dem 1. August 2001 ist der Kläger zu 1. bei der C Bäckerei GmbH als Fahrer \nund Marktbeschicker in Vollzeit beschäftigt und verdient ca. 1.650 Euro pro Monat \nbrutto. \n\n8\n\nNach Anhörung mit Schreiben vom 7. April 2003 lehnte der Beklagte mit \nOrdnungsverfügung vom 28. August 2003 eine Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen \nab. Entgegen den Voraussetzungen des Härtefallerlasses vom 21. Juni 2001 hätte \nkeiner der Kläger am 30. September 2001 seit zwei Jahren in einem dauerhaften \nBeschäftigungsverhältnis gestanden. Zwischen Februar 1998 und dem 27. August \n2000 sei dem Kläger zu 1. keine Arbeitserlaubnis als Fahrer der C Bäckerei GmbH \nerteilt worden, weil bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung gestanden hätten. Dass \ndem Kläger zu 1. zwischen dem 28. August 2000 und dem 11. Juli 2001 die \nAusübung einer Erwerbstätigkeit auf Grund einer Auflage zu seiner Duldung nicht \ngestattet gewesen sei, sei daher irrelevant für die Frage der Erfüllung der \nVoraussetzungen des Erlasses. Zudem sei der Lebensunterhalt der Kläger am \nStichtag des 10. Mai 2001 nicht ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert \ngewesen. Auch die alternative Voraussetzung des Erlasses, dass die Einkünfte aus \nvorherigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen den Lebensunterhalt \nüberwiegend sicherten, lieg nicht vor.\n\n9\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 16. September 2003 Widerspruch, den sie \nnicht begründeten. \n\n10\n\nMit am 10. September 2004 zugestelltem Widerspruchsbescheiden vom \n8. September 2004 wies der Landrat des Kreises X den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Die Voraussetzungen des Härtefallerlasses seien nicht \ngegeben, da der Kläger zu 1. bis zum Ende der Antragsfrist keine zwei Jahre \nsozialversicherungspflichtig gearbeitet habe. Ein Anspruch auf Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen nach § 30 Abs. 3 bzw. 4 AuslG scheide aus, da die Kläger \nfreiwillig ausreisen könnten. \n\n11\n\nDie Kläger haben am 9. Oktober 2004 Klage erhoben. Sie tragen vor, sie \nerfüllten die Voraussetzungen des Härtefall-Erlasses 2001 zwar nicht, wegen der \nzwischenzeitlichen Untersagung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den \nKläger zu 1., faktisch seien sie aber jedenfalls seit August 2001 auch wirtschaftlich \nintegriert. An der jetzigen Tätigkeit des Klägers als Marktbeschicker bestehe ein \nöffentliches Interesse, da keine bevorrechtigten, entsprechend qualifizierten \nArbeitnehmer zur Verfügung stünden und da von der Tätigkeit des Klägers zu 1. \nmehrere Arbeitsplätze abhingen.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung \nvom 28. August 2003 und des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises X vom 8. September 2004 zu verpflichten, \nden Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründungen der angegriffenen \nBescheide und darauf, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AufenthG nicht \nvorlägen,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des \nLandrates des Kreises X sowie der Beigeladenen verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 28. August 2003 und der \nWiderspruchsbescheid des Landrates des Kreises X vom 8. September 2004 sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, denn diese haben keinen \nAnspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 \nVwGO). \n\n21\n\nPrüfungsmaßstab ist das seit dem 1. Januar 2005 geltende Aufenthaltsgesetz \n(AufenthG). Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines \nAufenthaltstitels ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es \ndarum geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder \nversagt werden muss,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23/00 -, BVerwGE 114, 9 \nm.w.N.\n\n23\n\nDafür, dass hier ausnahmsweise ein früherer Zeitpunkt maßgeblich ist und das \nbis zum 31. Dezember 2004 gültige Ausländergesetz 1990 (AuslG) Anwendung \nfindet, ist nichts ersichtlich. Das AufenthG enthält keine dahingehende \nÜbergangsbestimmung, insbesondere weist dessen § 104 zu den bisherigen \nBestimmungen über die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen keine Regelung auf. \n\n24\n\n1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 23 AufenthG und dem sogenannten Härtefallerlass \n2001,\n\n25\n\nAnordnung nach § 32 AuslG zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an \nArbeitnehmer aus der Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik \nJugoslawien, Erlass des IM NRW vom 21. Juni 2001, I B 3/44.386-B 2/I 14 - \nKosovo.\n\n26\n\nDieser Erlass gilt auch nach Außerkrafttreten des AuslG fort, da § 23 AufenthG \neine entsprechende Ermächtigung enthält und die Erlasse in Nordrhein-Westfalen bis \nzum 31. Dezember 2005 befristet worden sind mit der Maßgabe, dass sie sinngemäß \nangewendet werden sollen,\n\n27\n\nvgl. Erlass des IM NRW vom 28. Dezember 2004, 15-39.01.10; OVG NRW, \nBeschluss vom 18. Februar 2005 - 18 B 1070/04 -.\n\n28\n\nDie Kläger haben jedoch keinen auf diesen Erlass gestützten Anspruch, da \ndessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. \n\n29\n\nKeiner der Kläger stand am Stichtag des 30. September 2001 seit mehr als zwei \nJahren in einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. Ziffer 1.1.2, 2 des Erlasses. \n\n30\n\nDer Kläger zu 1. arbeitete bis zum 30. September 2001 nur für neun Monate, \nnämlich zwischen September 1992 und März 1993 sowie im August und September \n2001, sozialversicherungspflichtig und dauerhaft i.S.d. Ziffer 1.1.2 des Erlasses. \n\n31\n\nIm Juni, Juli und Oktober 1993 sowie zwischen dem 13. April 1994 und dem \n31. Januar 1998 arbeitete er nur in einem Umfang von weniger als 18 Stunden pro \nWoche und verdiente monatlich weniger als 500 DM, so dass keine \nsozialversicherungspflichtige Beschäftigung i.S.d. Ziffer 1.1.2 des Erlasses vorlag, \ndie zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger ausgereicht \nhätte.\n\n32\n\nZwar bleiben nach Ziffer 1.1.2 des Erlasses Verlust oder Verweigerung eines \nArbeitsplatzes bei der Berechnung der Mindestbeschäftigungszeit unberücksichtigt, \nwenn sie nachweislich auf die wiederholte Kurzfristigkeit aufeinanderfolgender \nDuldungen zurückzuführen sind. Dem Kläger zu 1. war zwischen dem 28. August \n2000 und dem 11. Juli 2001 die Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit nicht gestattet. \nAuch bei Hinzurechnung dieser Zeit zu den tatsächlichen Beschäftigungszeiten i.S.d. \nErlasses zwischen September 1992 und März 1993 und im August und September \n2001 ergibt sich jedoch keine mehr als zweijährige Beschäftigungszeit. \n\n33\n\nDass dem Kläger zu 1. für die Zeit zwischen Februar 1998 und dem 27. August \n2000 keine Arbeitserlaubnis erteilt wurde, weil bevorrechtigte Bewerber zur \nVerfügung standen, führt ersichtlich nicht dazu, dass diese Zeit als \nBeschäftigungszeit i.S.d. Erlasses angesehen werden könnte. Nach § 32 AuslG bzw. \n§ 23 AufenthG ergangene Erlasse sind abschließend und einer erweiternden \nAuslegung durch die Gerichte nicht zugänglich, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1999 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63; \nBeschluss vom 5. Juli 2004 - 1 B 79.04 -. \n\n35\n\nZudem war der Lebensunterhalts der Kläger am Stichtag des 10. Mai 2001 nicht \nohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert (vgl. Ziffer 1.3 des Erlasses).\n\n36\n\n2. Der Kläger zu 1. hat schon mangels Vorliegen der \nTatbestandsvoraussetzungen auch keinen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 (s. a) i.V.m. Abs. 3 (s. c) bzw. 4 (s. b) \nAufenthG. Darüber hinaus darf dem Kläger zu 1. bereits nach § 10 Abs. 3 AufenthG \neine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG nicht erteilt werden (s. d). \n\n37\n\na) Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein \nAufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn die \nBeigeladene nach § 39 AufenthG zugestimmt hat (cc) oder wenn durch \nRechtsverordnung nach § 42 AufenthG (bb) oder durch zwischenstaatliche \nVereinbarung (aa) bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne \nZustimmung der Bundesagentur zulässig ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n38\n\naa) Den Kläger zu 1. als Staatsangehörigen Serbien-Montenegros \nbegünstigende zwischenstaatliche Vereinbarungen, wonach die Ausübung seiner \nBeschäftigung ohne Zustimmung der Beigeladenen zulässig wäre, \n\n39\n\nvgl. § 41 Abs. 1 und 3 Halbsatz 1 Beschäftigungsverordnung (BeschV); \nHailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1, Stand August 2005, § 18 Rn. 23, 50-58,\n\n40\n\nsind nicht ersichtlich.\n\n41\n\nbb) Es ist auch nicht durch eine auf der Verordnungsermächtigung des § 42 \nAufenthG beruhende Rechtsverordnung bestimmt, dass die Ausübung der \nBeschäftigung des Klägers zu 1. als Fahrer und Marktbeschicker ohne Zustimmung \nder Beigeladenen zulässig wäre. \n\n42\n\nDa sich der Kläger zu 1. bereits seit vielen Jahren im Bundesgebiet aufhält, \ndürften insofern nur die Vorschriften der Verordnung über das Verfahren und die \nZulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung \n(Beschäftigungsverfahrensverordnung, BeschVerfV) unmittelbar anwendbar sein, \nnicht jedoch die Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von \nneueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung \n(Beschäftigungsverordnung, BeschV). Dafür sprechen die genannten Bezeichnungen \ndieser Verordnungen. \n\n43\n\nEine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dürfte aber nicht auf \nGrund einer Vorschrift der BeschVerfV ohne Zustimmung der Beigeladenen erteilt \nwerden können. Der Verordnungsgeber hat die BeschVerfV nämlich nur auf die \nVerordnungsermächtigung des § 42 Abs. 2 AufenthG gestützt, während er für die \nBeschV auf § 42 Abs. 1 und 2 AufenthG Bezug genommen hat, \n\n44\n\ninsoweit unzutreffend Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1, Stand August 2005, \n§ 18 Rn. 6.\n\n45\n\nAllein die Verordnungsermächtigung des § 42 Abs. 1 AufenthG erlaubt in ihrer \nNr. 1 jedoch dem verordnenden Bundesministerium - mit Zustimmung des \nBundesrates -, Beschäftigungen zu bestimmen, für die eine Zustimmung der \nBeigeladenen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erforderlich ist.\n\n46\n\nDie auf § 42 Abs. 2 AufenthG gestützte - ohne Zustimmung des Bundesrates \nerlassene -BeschVerfV dürfte dagegen nur die Erteilung einer Erlaubnis zur \nAusübung einer Beschäftigung an Ausländer regeln, welche eine \nAufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der \nBeschäftigung ist oder die nicht schon auf Grund des Aufenthaltsgesetzes zur \nBeschäftigung berechtigt, und an Ausländer, deren Aufenthalt nach dem AsylVfG \ngestattet ist oder die - wie der Kläger zu 1. - eine Duldung nach § 60a AufenthG \nbesitzen (vgl. § 1 BeschVerfV), \n\n47\n\ns. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2005 - 7 L 2131/05 -.\n\n48\n\nAber selbst wenn man davon ausginge, dass sich im Inland lebende Ausländer \nim Rahmen des § 18 Abs. 2 AufenthG unmittelbar auf Vorschriften der BeschV \nberufen könnten, z.B. wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für \nein Absehen von vorheriger Ausreise und Nachholen des Visumverfahrens vorliegen, \nbzw. dass Vorschriften der BeschV insoweit anwendbar wären, wie Bestimmungen \nder BeschVerfV auf die BeschV Bezug nehmen, wäre die Ausübung der \nBeschäftigung des Klägers zu 1. als Fahrer und Marktbeschicker nicht ohne \nZustimmung der Beigeladenen zulässig. Zunächst ist festzustellen, dass die dem \nKläger zu 1. als geduldetem Ausländer erteilte Zustimmung der Beigeladenen für die \nAusübung seiner Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 3 und 2 BeschVerfV nicht im Rahmen \neiner Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG fortgilt. Auch liegen \ndie Voraussetzungen der in § 1 Nr. 3 BeschVerfV in Bezug genommenen §§ 2 bis 4 \nBeschVerfV für eine zustimmungsfreie Beschäftigung nicht vor. Insoweit käme allein \neine Tätigkeit als Führungskraft i.S.d. § 2 BeschVerfV i.V.m. § 4 BeschV überhaupt in \nBetracht. Auch wenn der Kläger zu 1. laut des Vermittlungsauftrages seines \nArbeitgebers vom 8. September 2004 die Verkaufsangestellten in den \nBäckereiwagen beaufsichtigen soll, ist er ersichtlich keine Führungskraft i.S.d. § 4 \nBeschV, \n\n49\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1, Stand August 2005, § 18 Rn. 24.\n\n50\n\nInsbesondere würde die Position einer Führungskraft i.S.d. § 4 Nr. 1 BeschV eine \nbedeutendere Stellung des Klägers zu 1. innerhalb des Unternehmens, ein deutlich \nhöheres Gehalt als die gegenwärtig brutto verdienten ca. 1.650 Euro pro Monat und \ndas Vorliegen einer Generalvollmacht oder Prokura erfordern.\n\n51\n\ncc) Die Beigeladene hat der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger \nzu 1. zur Ausübung seiner Beschäftigung zu Recht nach § 18 Abs. 2, § 39 AufenthG \nnicht zugestimmt. Die Kammer, die im Rahmen des auf effektiven Rechtsschutz \nzielenden Klageverfahrens an diese verwaltungsinterne Handlung der Beigeladenen \nnicht gebunden ist, \n\n52\n\ns. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1, Stand August 2005, § 18 Rn. 63, \n\n53\n\nhat daher keine Veranlassung, die fehlende Zustimmung zu ersetzen. \n\n54\n\nInsbesondere ist nicht erkennbar, dass gemäß § 18 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 1 \nBuchstabe b) AufenthG für die von dem Kläger zu 1. ausgeübte Beschäftigung \nDeutsche oder nach EU-Recht auf dem Arbeitsmarkt vorrangig zugangsberechtigte \nAusländer nicht zur Verfügung stehen. \n\n55\n\nZwar hat die Beigeladene der Ausübung dieser Beschäftigung durch den \ngeduldeten Kläger zu 1. nach § 10 BeschVerfV zugestimmt, der ebenfalls auf die \nVoraussetzungen des § 39 AufenthG Bezug nimmt. Wie bereits festgestellt, gilt aber \ngemäß § 14 Abs. 3 und 2 BeschVerfV die dem Kläger zu 1. als geduldetem \nAusländer erteilte Zustimmung der Beigeladenen für die Ausübung seiner Tätigkeit \nnicht im Rahmen einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG fort. \nDie Beigeladene hatte also eine solche Prüfung bei der Frage der Zustimmung zu \nder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG erneut \nvorzunehmen.\n\n56\n\nAuch kann zwar gemäß § 6 Satz 1 BeschVerfV die Zustimmung zur Ausübung \neiner Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt \nwerden, wenn der Ausländer seine Beschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer \neiner für mindestens ein Jahr erteilten Zustimmung bei demselben Arbeitgeber \nfortsetzt. Zwar dürften Arbeitsgenehmigungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des \nneuen Rechts eine Zustimmung im Sinne dieser Vorschrift sein. Wie bereits erwähnt, \ndürften die Vorschriften der BeschVerfV aber bereits nicht die Erteilung einer \nErlaubnis im Rahmen des § 18 AufenthG regeln (s. 2. a) bb)). Zudem erfüllt der \nKläger zu 1. nach seinem eigenen Vortrag die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 \nBeschVerfV deshalb nicht, weil er nun, im Gegensatz zu vorher, als \nGebietsverkaufsleiter arbeitet, so dass sich die Tätigkeitsmerkmale geändert haben \nund eine erneute Vorrangprüfung erforderlich ist, \n\n57\n\nvgl. Ziff. 6.1.3 der nach § 42 Abs. 3 AufenthG erlassenen \nDurchführungsanweisungen zur Anwendung der BeschVerfV. \n\n58\n\nSchließlich ist nicht erkennbar, dass das durch § 6 Satz 1 BeschVerfV der \nBeigeladenen eingeräumte Ermessen, auf eine Vorrangprüfung zu verzichten, \ndahingehend auf Null reduziert wäre, dass nur ein Absehen von dieser Prüfung \nrechtmäßig wäre.\n\n59\n\nAusweislich des Verwaltungsvorgangs der Beigeladenen und ihrer \nStellungnahmen vom 3. Mai und 9. Juni 2005 hat sich zwar auf den \nVermittlungsauftrag der C Bäckerei GmbH vom 8. September 2004 sowie auf von \ndieser - nach eigenen, u.a. am 9. und 10. November 2005 gemachten Angaben - in \nZeitschriften geschaltete Stellenanzeigen kein geeigneter Bewerber gemeldet. Es ist \njedoch nicht ersichtlich, dass die Bäckerei C auch im Jahr 2005 die konkreten \nAngebote der Beigeladenen zur Erneuerung der Suche nach Bewerbern genutzt \nhätte. Vielmehr hat sie nach der Stellungnahme der Beigeladenen vom 3. Mai 2005 \nauf die Aktualitätsanfragen der Beigeladenen nicht geantwortet. \n\n60\n\nAus dem Verwaltungsvorgang der Beigeladenen ergibt sich, dass in L und den \numliegenden Kreisen und Gemeinden eine Vielzahl von Arbeitslosen auf Grund ihrer \nQualifikation als KfZ-Mechaniker bzw. als Elektriker für die von dem Kläger zu 1. \nausgeübte Tätigkeit zur Verfügung stehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers \nstehen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bevorrechtigte Arbeitnehmer auch dann \nzur Verfügung, wenn sie nur mit einer Förderung der Beigeladenen vermittelt werden \nkönnen.\n\n61\n\nb) Auch scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 1. \ngemäß § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 AufenthG daran, dass die in § 18 Abs. 4 AufenthG \nenthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. \n\n62\n\nNach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung \neiner Beschäftigung nach Abs. 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, \nnur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch \nRechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen ist. Gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 \nAufenthG kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine \nBeschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, \ninsbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse \nbesteht.\n\n63\n\naa) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Beschäftigung des Klägers zu 1. eine \nqualifizierte Berufsausbildung i.S.d. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert. Eine \nqualifizierte Berufsausbildung liegt gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG, § 25 \nBeschV vor, wenn die jeweilige Beschäftigung eine mindestens dreijährige \nBerufsausbildung voraussetzt. Maßgeblich ist dabei ausweislich des Wortlauts und \nZwecks des § 18 Abs. 4 AufenthG die Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber, \nauf die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers kommt es dagegen nicht an,\n\n64\n\nvgl. auch Ziff. 1.18.410 der Durchführungsanweisungen des BMWA zum \nAufenthG; s. auch Erlass des IM NRW vom 3. August 2005 - 15-30.06-02-1- § 18 \nArbeit.\n\n65\n\nNach dem von dem Arbeitgeber des Klägers zu 1., der C Bäckerei GmbH, am \n8. September 2004 bei der Beigeladenen eingereichten Vermittlungsauftrag soll der \nArbeitnehmer Märkte beschicken, die Verkaufsanhänger versetzen, kleinere \nReparaturen vornehmen, die Verkaufsmitarbeiter beaufsichtigen und Umgang mit \nKunden und Ämtern pflegen. Er soll eine Berufsausbildung als Elektriker oder KfZ-\nSchlosser absolviert haben. Nach ergänzenden Angaben des Arbeitgebers vom 20. \nOktober 2004 und 19. März 2005 ist der Kläger zu 1. u.a. für die Instandhaltung und \nWartung sämtlicher Bäckereifahrzeuge und Anhänger sowie die Elektroinstallation in \nFahrzeugen und auf Wochenmärkten und für Reparaturen der mobilen Backöfen \nzuständig.\n\n66\n\nAuch wenn die Tätigkeit des Klägers zu 1. hinsichtlich der Marktbeschickung, der \nBeaufsichtigung der Verkaufsmitarbeiter und den Umgang mit Kunden und Behörden \nkeine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, könnte eine solche hinsichtlich der \ngesamten Tätigkeit auf Grund der auch zu erledigenden Instandhaltung und Wartung \nsämtlicher Bäckereifahrzeuge und Anhänger sowie der Elektroinstallationen zu \nbejahen sein. \n\n67\n\nJedenfalls sind auch bei der Annahme, dass die von dem Kläger zu 1. ausgeübte \nBeschäftigung eine qualifizierte Berufsausbildung i.S.d. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG \nvoraussetzt, dessen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG \nerfordert nämlich, dass der Beruf einer Berufsgruppe zuzuordnen ist, die durch \nRechtsverordnung nach § 42 AufentG zugelassen worden ist. \n\n68\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass der Kläger zu 1. auch als im Inland lebender \nAusländer sich unmittelbar auf die BeschV bzw. über § 2 BeschVerfV zumindest auf \neinige Vorschriften der BeschV berufen könnte (s. aber 2. a) bb)), wären deren \nVoraussetzungen nicht gegeben. Denn die Tätigkeit des Klägers zu 1. ist weder eine \nzustimmungsfreie Beschäftigung (§§ 1 bis 16 BeschV) noch ist sie in §§ 25 bis 31 \nBeschV genannt oder unterliegt den §§ 32 bis 41 BeschV, \n\n69\n\nvgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1, Stand August 2005, § 18 Rn. 34, \n42-58.\n\n70\n\nWie gezeigt ist der Kläger zu 1. keine Führungskraft i.S.d. § 4 BeschV (s. 2. a) \nbb)). Ebensowenig ist er ein leitender Angestellter oder Spezialist i.S.d. § 28 BeschV. \nDafür müsste er zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung in einem \ninländischen Unternehmen über besondere, vor allem unternehmensspezifische \nSpezialkenntnisse verfügen (§ 28 Nr. 1 BeschV). Auch wenn der Kläger zu 1. sich \nnach eigenem Vortrag auf Grund seiner Einarbeitung über mehrere Jahre mit den \nErfordernissen seiner Tätigkeit für das Unternehmen, z.B. mit dem Umgang mit \nVerkaufsmitarbeitern, Kunden und Behörden, vertraut gemacht hat, begründet dies \nkeine unternehmensspezifischen Spezialkenntnisse i.S.d. § 28 Nr. 1 BeschV. \nVielmehr erfordern gerade die Anteile seiner Beschäftigung, die eine qualifizierte \nBerufsausbildung voraussetzen könnten, also Instandhaltung und Wartung der \nBäckereifahrzeuge, Anhänger und Elektroinstallationen, keine \nunternehmensspezifischen Spezialkenntnisse. In einem auf der Grundlage \nzwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen \nGemeinschaftsunternehmen (§ 28 Nr. 2 BeschV) wird der Kläger zu 1. ersichtlich \nnicht als leitender Angestellter beschäftigt. Schließlich liegen weder die \nVoraussetzungen der §§ 32 bis 37 BeschV, welche an bestimmte Eigenschaften der \nBeschäftigten oder bestimmte Tätigkeiten anknüpfen, noch der §§ 38 bis 41 BeschV, \nwelche die Ausübung von Beschäftigungen regelnde zwischenstaatliche \nVereinbarungen voraussetzen, hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers zu 1. vor. \n\n71\n\nbb) An der Beschäftigung des Klägers zu 1. besteht auch kein öffentliches, \ninsbesondere regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches, Interesse \ni.S.d. Satzes 2 des § 18 Abs. 4 AufenthG. Dieser ermöglicht es, im begründeten \nEinzelfall eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ohne dass dies durch eine \nRechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch eine zwischenstaatliche \nVereinbarung erlaubt sein müsste. \n\n72\n\nEin solches öffentliches Interesse erfordert, dass die Beschäftigung des \nAusländers zur wirtschaftlichen Entwicklung in der Region oder eines Unternehmens, \nan dessen wirtschaftlicher Tätigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht, \nerheblich beiträgt,\n\n73\n\ns. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 1, Stand August 2005, § 18 Rn. 41. \n\n74\n\nHingegen reicht es nicht aus, dass die Beschäftigung des Ausländers allein im \nprivaten Interesse eines Unternehmens liegt, an dessen wirtschaftlicher Tätigkeit kein \nbesonderes öffentliches Interesse besteht. \n\n75\n\n§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng \nauszulegen. Seine Anwendung darf nicht zu einer Umgehung des Vorrangs \ndeutscher und nach EU-Recht bevorrechtigter Arbeitssuchender führen.\n\n76\n\nDie Beschäftigung des Klägers zu 1. trägt nicht erheblich zur wirtschaftlichen \nEntwicklung in der Region L bei. Zwar ist seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber von \nInteresse für die Aufrechterhaltung und ggf. Ausweitung des Verkaufs von \nBackwaren auf Märkten. Hieran besteht aber kein besonderes öffentliches Interesse. \n\n77\n\nZudem vermag die Kammer der u.a. mit Schreiben vom 19. März und 10. \nNovember 2005 geäußerten Stellungnahme der C Bäckerei GmbH nicht zu folgen, \nwonach ein Ausscheiden des Klägers zu 1. den Verlust von etwa 15 bzw. 20 bis 30 \nArbeitsplätzen in dem Unternehmen zur Folge hätte, da das Wochenmarktgeschäft \nohne seine Hilfe unter keinen Umständen weiterzuführen sei. Zwar mag es bisher \nnicht gelungen sein, einen Arbeitssuchenden zu finden, der alle von dem Kläger zu \n1. ausgeübten Tätigkeiten verrichten könnte. Unabhängig von der Frage, ob dies \nnicht auch daran liegt, dass die Vermittlungsangebote der Beigeladenen, wie bereits \nerwähnt, nur teilweise durch die C Bäckerei GmbH in Anspruch genommen worden \nsind, ist es dem Arbeitgeber nach § 39 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zuzumuten, \nArbeitssuchende erst einzuarbeiten bzw. fortzubilden,\n\n78\n\nvgl. Ziff. 1.18.412 f. der Durchführungsanweisungen des BMWA; Hailbronner, \nAusländerrecht, Bd. 1, Stand August 2005, § 18 Rn. 22.\n\n79\n\nDabei ist auch nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber des Klägers zu 1. die von \ndiesem ausgeübten Tätigkeiten nicht auf mehrere Arbeitnehmer verteilen könnte. \nAuch viele andere Bäckereien erzielen einen wesentlichen Teil ihres Umsatzes über \nauswärtige Verkaufsstellen auf Märkten, ohne dass alle mit der Marktbeschickung \nund der Instandhaltung und Reparatur der Verkaufswagen und Backöfen \nzusammenhängenden Aufgaben von dem selben Mitarbeiter erledigt werden \nmüssten.\n\n80\n\nDaher führt auch die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer E-X-L1 \nvom 11. Mai 2005 zu keinem anderen Ergebnis. Diese bejaht zwar ein öffentliches \nund wirtschaftliches Interesse für eine Beschäftigung des Klägers zu 1., gibt aber im \nWesentlichen nur die Angaben seines Arbeitgebers wider, ohne sich näher damit \nauseinanderzusetzen, ob die Tätigkeit auch von Dritten ausgeübt werden kann. \nZudem geht die IHK davon aus, dass der Kläger zu 1. über „außerordentlich spezielle \nFachkenntnisse\" verfüge, was angesichts seiner bereits beschriebenen Tätigkeit \nnicht zutrifft.\n\n81\n\nc) Auch die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 \ni.V.m. Abs. 3 AufenthG sind nicht gegeben. Nach § 18 Abs. 3 AufenthG darf eine \nAufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Abs. 2, die keine \nqualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch \nzwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer \nRechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer \nAufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. \n\n82\n\nAuch wenn man davon ausgeht, dass die Tätigkeit des Klägers zu 1. keine \nqualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, müsste mangels einschlägiger \nzwischenstaatlicher Vereinbarung eine auf Grund § 42 AufenthG erlassene \nRechtsverordnung die Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis erlauben. \nUnabhängig davon, ob sich der Kläger zu 1. als im Inland lebender Ausländer \nunmittelbar auf die BeschV bzw. über § 2 BeschVerfV auf einige Vorschriften der \nBeschV berufen kann (s. 2. a) bb)), liegt schon kein Fall des gemäß § 17 BeschV \ninsoweit allein in Betracht kommenden 2. Abschnitts (§§ 17 bis 24) der BeschV \nvor,\n\n83\n\nvgl. auch Ziff. 1.18.310 der Durchführungsanweisungen.\n\n84\n\nd) Im Übrigen darf dem Kläger zu 1. gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG \nwegen seines unanfechtbar abgelehnten Asylantrags ein Aufenthaltstitel nur nach \nMaßgabe des 5. Abschnitts des 2. Kapitels (§§ 22 bis 26) des AufenthG erteilt \nwerden, da er keinen Anspruch i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf Erteilung \neines Aufenthaltstitels nach § 18 AufenthG hat.\n\n85\n\nDenn eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 AufenthG erfolgt nur nach \nErmessen der Ausländerbehörde, ohne dass hier bezüglich des Klägers zu 1. eine \nErmessensreduzierung auf Null erkennbar wäre. Daher bedarf es keiner \nEntscheidung, ob im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null überhaupt ein \nAnspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG \nvorliegt, oder ob ein solcher Anspruch als ein gesetzlicher Anspruch im Rahmen \neiner Ermessensvorschrift auch im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null gar \nnicht entstehen kann, \n\n86\n\nvgl. BT-Drs. 15/420 (73); Welte, InfAuslR 2005, 390 (391); BVerwG, Urteile \nvom 18. Juni 1996 - 1 C 17.95 -, BVerwGE 101, 265 (272) = EZAR 011 Nr. 9, und \nvom 17. März 2004 - 1 C 11.03 -, AuAS 2004, 182 = EZAR 017 Nr. 21.\n\n87\n\n3. Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 25 \nAbs. 2, 3, 4 oder 5 i.V.m. § 5 Abs. 3 AufenthG. \n\n88\n\na) Einem Ausländer ist nach § 25 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat und der \nAusländer nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung ausgewiesen worden ist. \n\n89\n\nDas Bundesamt hat jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Februar \n1994 festgestellt, dass die Voraussetzungen des dem § 60 Abs. 1 AufenthG \nweitgehend entsprechenden § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Diese Feststellung \ngilt mit Bindungswirkung für dieses Verfahren auch hinsichtlich § 60 Abs. 1 AufenthG \nfort, solange nicht das Bundesamt eine etwaige abweichende Entscheidung trifft (vgl. \n§ 60 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AufenthG). \n\n90\n\nb) Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, \n5 oder 7 AufenthG bestehen und keine Ausschlussgründe i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG vorliegen. Nach den gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG bindenden Feststellungen \ndes Bundesamtes in dem bestandskräftigen Bescheid vom 17. Februar 1994 liegen \ndie Voraussetzungen des § 53 AuslG aber nicht vor. Diese Bindungswirkung besteht \nseit dem 1. Januar 2005 auch hinsichtlich des dem § 53 AuslG weitgehend \nentsprechenden § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG, \n\n91\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2005 - 18 B 1260/04 -, AuAS \n2005, 101, und vom 5. Juli 2005 - 18 B 2210/04 -.\n\n92\n\nc) Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 4 AufenthG zu. Nach dessen Satz 1 kann einem Ausländer für einen \nvorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange \ndringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche \nInteressen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. \n\n93\n\nZwar dürfte die Vorschrift entgegen den Vorläufigen Anwendungshinweisen des \nBundesministeriums des Innern zum AufenthG,\n\n94\n\nVorläufige Anwendungshinweise, Stand 22. Dezember 2004, Ziff. 25.4.1.1; \nebenso unter Hinweis hierauf IM NRW, Erlass vom 28. Februar 2005, 15-39.05.01-\n2-,\n\n95\n\nauch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar sein.\n\n96\n\nDafür spricht zunächst, dass ihr Wortlaut eine entgegenstehende Beschränkung \nnicht enthält. Auch aus der Systematik des AufenthG ergibt sich keine solche \nEinschränkung. Soweit es in dem genannten Erlass des IM NRW heißt, für \nvollziehbar ausreisepflichtige Ausländer seien §§ 23a, 25 Abs. 5 AufenthG eine \nabschließende Sonderregelung, gibt es dafür keine stichhaltigen Anhaltspunkte. \nDaraus, dass diese Vorschriften nur für diese Personengruppe gelten, während \nandere Normen eine solche Beschränkung nicht enthalten, lässt sich nicht ableiten, \ndass sie damit die einzigen Vorschriften für diese Personengruppe über die Erteilung \nvon Aufenthaltserlaubnissen sind. Insbesondere die Gesetzesbegründung,\n\n97\n\nBT-Drs. 15/420, S. 79f.,\n\n98\n\nweist nicht in diese Richtung. Denn danach eröffnet § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG \ndie Möglichkeit zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis an Personen, deren \nAbschiebung bislang nach § 55 Abs. 3 AuslG ausgesetzt werden konnte, mithin auch \nund gerade an vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer,\n\n99\n\nvgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 11 ME 95/05 -; \nKammer, Urteil vom 16. Juni 2005 - 24 K 6510/03 -; so wohl auch VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 -. \n\n100\n\nDie Kläger begehren jedoch keinen nur vorübergehenden Aufenthalt, so dass § \n25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf sie nicht anwendbar ist. \n\n101\n\nDa § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bei Vorliegen besonderer Umstände des \nEinzelfalls und einer außergewöhnlichen Härte nur eine Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis ermöglicht, nicht aber deren erstmalige Erteilung,\n\n102\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 18 B 1207/04 -, InfAuslR 2005, \n380,\n\n103\n\ndie Kläger jedoch bei Stellung ihres Antrages nicht über Aufenthaltserlaubnisse \nverfügten, sondern nur geduldet wurden, können sie auch aus § 25 Abs. 4 Satz 2 \nAufenthG nichts für sich herleiten, ohne dass Feststellungen zum etwaigen Vorliegen \nbesonderer Umstände des Einzelfalls und einer außergewöhnlichen Härte sowie \neiner etwaigen Reduzierung des durch § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG dem Beklagten \neingeräumten Ermessens nötig wären.\n\n104\n\nd) Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der wie die \nKläger vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder \ntatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in \nabsehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten \nausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer \nunverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3, 4 AufenthG).\n\n105\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Ausreise der Kläger in das \nKosovo ist nämlich weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen \nunmöglich. \n\n106\n\nAus einem Sachverhalt, aus dem wie hier nach Feststellung des Bundesamtes \nkein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG \nfolgt, kann wegen der Bindungswirkung dieser Feststellung nach § 42 Satz 1 AsylVfG \nkein Ausreisehindernis hergeleitet werden, \n\n107\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005 - 18 E 195/05 -, InfAuslR 2005, \n263 = NVwZ-RR 2005, 745. \n\n108\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass auf Grund des jedenfalls durch den Kläger zu \n1. erreichten Grades an wirtschaftlicher Integration eine Rückkehr in den Kosovo in \neinem Maße unzumutbar wäre, dass ein rechtliches Ausreisehindernis vorläge. \nVielmehr ist in den Blick zu nehmen, dass nicht festzustellen ist, dass die Kläger \nnicht auch bereits im Laufe der letzten Jahren hätten zumutbarerweise ausreisen \nkönnen, so dass eine aufenthaltsrechtliche Verfestigung und ein schützenswertes \nVertrauen, in Deutschland bleiben zu dürfen, nicht entstanden ist, \n\n109\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -. \n\n110\n\nDass etwaige unverschuldete Ausreisehindernisse auf Grund von fehlenden \nAusweispapieren o.ä. bestehen, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Solche \nsind auch nicht ersichtlich. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche \nAusreisehindernisse bestehen, liegt aber bei den Klägern, weil es sich um eine aus \nihrer Sphäre stammende, ihnen günstige Tatsache handelt,\n\n111\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 - 1 C 23/00 -; Beschluss vom \n16. Dezember 1998 - 1 B 105/98 -, InfAuslR 1999, 110; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 24. Mai 2004 - 18 A 1246/04 - und vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 Abs. 1 und 2 \nVwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO ergangen.\n\n113","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-24/24-k-6506-04","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":22},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-24/24-k-6506-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276283","retrieved":"2026-07-09 02:48:40.271739+00:00"}}