{"status":"available","doknr":"OLD276324","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1123.7K3570.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"7 K 3570/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich des Klägers zu 5. wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Mai 2002 verpflichtet, den Bescheid vom \n17. Juni 1996 abzuändern und festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2. ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden die \naußergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. zur Hälfte der Beklagten, die der Beklagten zu \neinem Zehntel der Klägerin zu 2. und zu jeweils einem Fünftel den Klägern zu 1. und 3. bis 5. \nauferlegt. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, ein Ehepaar und drei Kinder, sind serbisch-montenegrinische \nStaatsangehörige. Die Kläger zu 1. bis 4. stammen aus dem Kosovo. Der Kläger \nzu 5. ist im Juni 2000 in L geboren. Nach eigenen Angaben sind sie albanischer \nVolkszugehörigkeit.\n\n3\n\nDie Kläger zu 1. bis 4. reisten im April 1996 in das Bundesgebiet ein und \nbeantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 17. Juni 1996 \nlehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge \nab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen und forderte die Kläger zu 1. \nbis 4. unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet binnen eines Monats \nnach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen.\n\n4\n\nEine Klage gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Im April 2001 schob die \nAusländerbehörde des Kreises O die Kläger in den Kosovo ab.\n\n5\n\nEnde April 2002 reisten die Kläger erneut in das Bundesgebiet ein und stellten \nAsylfolgeanträge bzw. (der Kläger zu 5.) einen Asylerstantrag. Zur Begründung \nmachten sie im Wesentlichen geltend: Die Lage im Kosovo habe sich verschlimmert. \nEs gebe dort weder Sicherheit noch Arbeit. Man habe versucht, bei ihnen \neinzubrechen; die Täter hätten wohl gedacht, dass sie aus Deutschland etwas \nmitgebracht hätten. Außerdem hätten die Kinder eine Schießerei auf der Straße \nmiterlebt, bei der es einen Verletzten gegeben habe. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. Mai 2002 betreffend die Kläger zu 1. bis 4. lehnte das \nBundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung der \nFeststellung zu § 53 AuslG ab und forderte die Kläger unter Androhung der \nAbschiebung auf, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung zu verlassen. Dieser Bescheid wurde am 23. Mai 2002 zwecks \nZustellung als Einschreiben zur Post gegeben.\n\n7\n\nMit weiterem Bescheid vom 22. Mai 2002 lehnte das Bundesamt den Asylantrag \ndes Klägers zu 5. als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben seien; ferner forderte es \nauch den Kläger zu 5. unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet \ninnerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Der \nBescheid wurde am 24. Mai 2002 mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung \nzugestellt.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 30. Mai 2002 Klage erhoben und die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Die zunächst unter dem Az. 7 K 3571/02.A \ngeführte Klage der Kläger zu 1. bis 4. hat die Kammer mit Beschluss vom \n31. Mai 2002 mit dem Verfahren des Klägers zu 5. zu gemeinsamer Verhandlung \nund Entscheidung verbunden. \n\n9\n\nMit Beschluss vom 4. Juni 2002 (Az. 7 L 2049/02.A) hat das Gericht den \nRechtsschutzantrag der Kläger abgelehnt.\n\n10\n\nIm April 2003 hat das Bundesamt eine Stellungnahme der Amtsärztin des \nKreises O, datierend vom 20. März 2003, übersandt, wonach die Klägerin zu 2. an \neiner chronischen obstruktiven Emphysembronchitis mit Bronchoektasien leidet. \nHierzu heißt es in der Stellungnahme: Es handele sich um eine schwere \nLungenerkrankung. Durch jeden bronchopulmonalen Effekt ohne entsprechende \nBehandlung sei die Klägerin zu 2. akut lebensbedroht. Da es bereits bei der letzten \nRückreise wegen unzureichender medikamentöser Behandlungsmöglichkeit im \nHeimatland zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des \nGesundheitszustandes gekommen sei, sei eine Rückreise nicht verantwortbar. \nFerner sind in der Stellungnahme Medikamente aufgelistet, die aus Sicht der \nAmtsärztin „in jedem Fall\" im Heimatland für die Klägerin zu 2. verfügbar sein \nmüssten. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 45 f. der Gerichtsakte \nverwiesen.\n\n11\n\nDas Gericht hat den behandelnden Arzt U aus N um nähere Auskunft zu dem bei \nder Klägerin zu 2. vorliegenden Krankheitsbild gebeten. Dieser führte unter dem \n20. Oktober 2003 unter anderem aus: Die chronische Lungenerkrankung werde \ndurch Infektionen häufig noch verschlimmert. Er habe der Klägerin zu 2. genau die \nMedikamente verschrieben, die in der Stellungnahme der Amtsärztin vom 20. März \n2003 aufgelistet seien. Bei medikamentösen Versorgungslücken bestehe mit \nSicherheit Lebensgefahr. Die Medikamente bewirkten eine Besserung des jeweiligen \nZustandes; eine Heilung der schweren chronischen Erkrankung sei damit nicht \nmöglich.\n\n12\n\nDer Prozessbevollmächtigte hat ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und \nPsychotherapie D aus L aus September 2003 sowie eine Bescheinigung der \nHeilpraktikerin für Psychotherapie T5 aus L aus Oktober 2005 übersandt, wonach \nsich die Klägerin zu 2. auch wegen einer reaktiven Depression in Behandlung \nbefindet. \n\n13\n\nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. November 2004 hat der \nKläger zu 5. die Klage zurückgenommen.\n\n14\n\nDie Kläger zu 1. bis 4. beantragen,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des sie betreffenden \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. Mai 2002 zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, \ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen, \nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend \nführt sie aus, eine chronische Bronchitis sei nach den bisherigen Erkenntnisse im \nKosovo behandelbar. Die benötigten Medikamente stünden dort teilweise zur \nVerfügung; es sei durchaus möglich, dass Medikamente mit den gleichen Wirkstoffen \nunter anderem Namen ebenfalls vorhanden seien.\n\n19\n\nUnter dem 5. November 2003 hat das Gericht die Deutsche Botschaft in Belgrad \nsowie das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo in Pristina um Auskunft gebeten, ob \ndie Lungenerkrankung der Klägerin zu 2. in deren Heimatland behandelbar ist, \ninsbesondere, ob die benötigten Medikamente ohne Versorgungslücken zur \nVerfügung stehen und welche finanziellen Mittel für sie aufzubringen sind, ferner, ob \nund gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich die Klägerin zu 2. in \nSerbien und Montenegro außerhalb des Kosovo ärztlich behandeln lassen kann. Auf \ndie Auskünfte der Botschaft vom 15. Dezember 2003 (Blatt 67 bis 69 der \nGerichtsakte) und des Verbindungsbüros vom 12. Oktober 2004 (Blatt 77 bis 78 der \nGerichtsakte) wird insoweit verwiesen. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klageverfahrens und des \nzugehörigen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der ebenfalls \nbeigezogenen Ausländerakten des Landrates des Kreises O sowie auf die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und \nErkenntnisquellen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nHinsichtlich des Klägers zu 5. war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen, da dieser die Klage zurückgenommen hat. \n\n23\n\nIm Übrigen hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \nSie ist zwar zulässig, aber hinsichtlich der Kläger zu 1., 3. und 4. in vollem Umfang \nunbegründet; hinsichtlich der Klägerin zu 2. ist sie nur insoweit begründet, als diese \nhilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG begehrt.\n\n24\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2002 ist hinsichtlich der Kläger \nzu 1., 3. und 4. rechtmäßig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDie genannten Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) gegen die Beklagte weder einen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (der seit dem Inkrafttreten des \nAufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getreten \nist) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7. AufenthG (früher: § 53 AuslG) \nvorliegen; auch die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nZur Begründung nimmt das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen \nzunächst Bezug auf die Gründe seines Beschlusses vom 4. Juni 2002 im \nzugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 2049/02.A), die es nach \nerneuter Überprüfung auch gegenwärtig für zutreffend hält. Hinzuzufügen ist, dass \nauch die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 4 \nBuchst. c) AufenthG, die klarstellt, dass eine politische Verfolgung von \nnichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg \nverhilft. Die genannte Vorschrift setzt voraus, dass der Staat bzw. Parteien oder \n(internationale) Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens \nsind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Daran fehlt es hier. Abgesehen davon, \ndass von der instabilen Sicherheitslage im Kosovo ganz überwiegend Angehörige \nethnischer Minderheiten betroffen sind, zu denen die Kläger als Albaner nicht \ngehören, ist nicht erwiesen, dass die im Kosovo quasistaatliche Gewalt ausübenden \nInterventionsmächte (KFOR und UNMIK) nicht willens oder nicht in der Lage sind, die \nBevölkerung bzw. Bevölkerungsteile vor Übergriffen gewaltbereiter Privatpersonen \nzu schützen. Die Schutzbereitschaft wird von den Klägern nicht in Frage gestellt. Es \nist auch davon auszugehen, dass es den im Kosovo stationierten Sicherheitskräften \ngrundsätzlich möglich ist, hinreichenden Schutz zu bieten. So ist der Aufbau einer \nlokalen multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service - KPS) weit vorangetrieben \nworden. Ferner sind zurzeit rund 2.160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei \naus 45 Ländern vor Ort im Einsatz.\n\n27\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom \n30. August 2005, S. 6.\n\n28\n\nAn der Einschätzung, dass nicht nur eine Schutzbereitschaft, sondern auch eine \ngrundsätzliche Schutzfähigkeit besteht, ändern die im März 2004 in einigen größeren \nStädten des Kosovo erfolgten Auseinandersetzungen zwischen Albanern und \nAngehörigen ethnischer Minderheiten nichts. Denn diese sind beigelegt und haben \nverstärkte Sicherheitskräfte der Interventionsmächte nach sich gezogen. Das \nAuswärtige Amt berichtet, dass nach den Unruhen mehr als 200 Personen vorläufig \nfestgenommen wurden, darunter auch führende Mitglieder des Veteranenverbandes \nder UCK. Die UNMIK Police hat zusätzliche Ermittler für die Polizei angefordert und \neingesetzt, um die Übergriffe auch strafrechtlich aufzuarbeiten.\n\n29\n\nVgl. Auswärtiges Amt. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom 4. November 2004, S. 12.\n\n30\n\nDer Süddeutschen Zeitung vom 1. Dezember 2004 („Ausschuss prüft Rolle des \nBND im Kosovo\") ist zu entnehmen, dass erste Mordanklagen erhoben worden sind. \nIm Übrigen kann im Kosovo - ebenso wie in anderen Ländern, etwa in Deutschland - \nein umfassender Schutz gegen gewalttätige Übergriffe von Privatpersonen aus \nrassistischen, kriminellen oder sonstigen Motiven realistischerweise nicht erwartet \nund daher im Rahmen des Asyl- und Flüchtlingsrechts nicht verlangt werden. Der \nUmstand, dass es dort - überhaupt - zu derartigen Vorfällen kommt, bietet keinen \nGrund, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) \ninternationalen Organisationen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG \nerwiesenermaßen nicht in der Lage sind, ihren Auftrag zu erfüllen. Soweit die \nletztgenannte Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck einen effektiven Schutz \nverlangt, ist dies nicht dahin zu verstehen, es müsse sicher auszuschließen sein, \ndass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr in den Kosovo Opfer von \nÜbergriffen nichtstaatlicher Akteure wird. Denn dies ginge an der Lebenswirklichkeit \n- nicht nur im Kosovo - vorbei und würde den Sicherheitskräften letztlich etwas \nUnmögliches abverlangen.\n\n31\n\nAus obigen Gründen ist auch die Klage der Klägerin zu 2. unbegründet, soweit \nsie auf die Anerkennung als Asylberechtigte, Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung gerichtet ist. Zu ergänzen ist hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung, dass das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes deren \nErlass nicht entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), weshalb die Androhung \nrechtlich nicht zu beanstanden ist (mit der Maßgabe, dass eine Abschiebung der \nKlägerin zu 2. nicht nach Serbien und Montenegro erfolgen darf). \n\n32\n\nDer auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG gerichtete Hilfsantrag der Klägerin zu 2. ist dagegen begründet. Es besteht \nein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach der hier allein in \nBetracht zu ziehenden Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (welche am \n1. Januar 2005 an die Stelle des - auf der Tatbestandsseite wortgleichen - § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist). Soweit das Bundesamt eine entsprechende \nAbänderung der bestehenden negativen Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nabgelehnt hat, ist der Bescheid vom 22. Mai 2002 rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n33\n\nDahinstehen kann, ob die Klägerin zu 2., soweit es um die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geht, einen direkten \nAnspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat. \nJedenfalls kann sie eine Aufhebung der früheren negativen Entscheidung des \nBundesamtes zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und einen \ndiesbezüglich zuerkennenden Zweitbescheid auf der Grundlage des § 51 Abs. 5 \ni.V.m. §§ 48, 49 VwVfG verlangen. \n\n34\n\nEin derartiger Anspruch setzt voraus, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet und dass das von \nder Behörde pflichtgemäß auszuübende Ermessen ausnahmsweise auf Null \nreduziert ist.\n\n35\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ \n2000, 940 f.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, \nNVwZ 907 ff. (909); OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - \n13 A 1250/04.A - ?juris?.\n\n36\n\nHier sind für die Klägerin zu 2. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG erfüllt. Darüber hinaus ist der der Beklagten zustehende \nErmessensspielraum aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles auf Null \nreduziert.\n\n37\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht.\n\n38\n\nDer Begriff der „Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer \nals der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" \nangelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit\" der Gefahr für „diesen\" \nAusländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A -; zu § 53 \nAbs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, \n324 ff. (330).\n\n40\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDas ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände \ngrößeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Umstände und deshalb ihnen \ngegenüber überwiegen.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A -; zu § 53 \nAbs. 6 AuslG: BVerwG, z.B. Urteil vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -, DVBl. \n1996, 108 f; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 938/89 u. 1467/89 -, \nInfAuslR 1990, 165 f., wonach „gleichermaßen wahrscheinlich wie \nunwahrscheinlich\" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - m.w.N.\n\n42\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Soweit eine Erkrankung in Rede steht, ist das der Fall, \nwenn sich durch die Rückkehr der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen \nunzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der \nAbschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde. Hiervon kann indessen nicht schon dann \ngesprochen werden, wenn „lediglich\" die Heilung eines gegebenen \nKrankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine \nHeilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik \nDeutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner \nRechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche \nGesundheitsverschlechterung ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen \nEntwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei \naußergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder \nexistenzbedrohenden Zuständen.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - m.w.N.\n\n44\n\nDarüber hinaus muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen \nheimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit dieser sich als \nzumutbar darstellt. Hiervon ist regelmäßig selbst dann auszugehen, wenn die \nBeschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten \nstößt und mit einem Kostenaufwand verbunden sein kann.\n\n45\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2004 \n- 13 A 1250/04.A - ?juris?, vom 16. Dezember 2004 - 13 A 1140//04.A - ?juris? \nund vom 19. März 2004 - 13 A 931/04.A - m.w.N.\n\n46\n\nDie Gefahr muss ferner konkret sein. Soweit Gesundheitsgefahren betroffen sind, \nist dies der Fall, wenn die Verschlechterung alsbald (d.h. zeitnah) nach der Rückkehr \neintreten würde, weil die Behandlungsmöglichkeiten unzureichend sind und \nanderswo keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann.\n\n47\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, NVwZ 2004, \n704 ff. (707).\n\n48\n\nBei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. der Einschätzung, ob \nund ggfs. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich \nverschlimmern wird, ist des weiteren die Möglichkeit der Unterstützung durch \nAngehörige im Ausland zu berücksichtigen.\n\n49\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 \n- 1 B 184/01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51; ferner auch BVerwG, Urteil \nvom 23. Mai 2000 - 9 C 2/00 - ?juris?. \n\n50\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon \nauszugehen, dass der Klägerin zu 2. im Kosovo eine Gefahr im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass sie \ndort einer erheblichen und konkreten Lebensgefahr ausgesetzt wäre.\n\n51\n\nNach den ärztlichen Feststellungen leidet die Klägerin zu 2. an einer chronischen \nobstruktiven Emphysembronchitis mit Bronchoektasien. Durch jeden \nbronchopulmonalen Infekt ist ihr Leben akut bedroht. Zur Vermeidung eines \nlebensgefährlichen Zustandes bedarf sie der jederzeitigen Verfügbarkeit einer \numfangreichen Medikation. Dabei besteht die Besonderheit, dass schon bloße \nmedikamentöse Versorgungslücken im Falle eines akuten Erstickungsanfalls zu einer \nexistenzbedrohenden Situation führen können. \n\n52\n\nEine solche jederzeitige Erhältlichkeit der zahlreichen benötigten Medikamente \nist im Kosovo nicht gewährleistet. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des \nDeutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 12. Oktober 2004 stehen inhalative \nParasympathomimetika dort nicht zur Verfügung. Doch selbst wenn ein Medikament \ngenerell im Kosovo vorhanden ist, bedeutet dies nicht, dass es überall und jederzeit \nverfügbar ist. Es kann durchaus zu Engpässen in der Versorgung kommen. Meistens \nsind die Medikamente der Essential Drug List (EDL) irgendwo im Kosovo erhältlich. \nEin großes Problem stellt jedoch die Distribution dar, vor allem für ambulante \nPatienten. Es kommt vor, dass ein Medikament der EDL temporär nicht erhältlich ist \nund ein Ersatzmedikament gekauft werden muss, das nicht auf der Liste steht und \nkostenpflichtig ist. Häufig bestimmt nicht der medizinische Bedarf, sondern das \nAngebot an Medikamenten die Verschreibung. Insgesamt ist es oft schwer \nvorherzusagen, ob und unter welchen Bedingungen Medikamente erhältlich \nsind.\n\n53\n\nVgl. UNHCR, Auskunft an das VG Koblenz vom 18. Juli 2005.\n\n54\n\nAngesichts der Art und Schwere ihrer Erkrankung sowie der lebensbedrohlichen \nFolgen der - auch nur zeitweiligen - Nichtverfügbarkeit der erforderlichen \nMedikamente ist es der Klägerin zu 2. nicht zuzumuten, sich in eine Situation zu \nbegeben, die durch derartige Unwägbarkeiten geprägt ist. Es kann ihr nicht \nangesonnen werden, ihr Leben einzusetzen, um „auszuprobieren\", ob die \nMedikamente, wenn sie akut benötigt werden, auch tatsächlich für sie erhältlich sind. \nDies gilt umso mehr, als auch eine flächendeckende ärztliche Notfallversorgung im \nKosovo nicht gewährleistet ist,\n\n55\n\nvgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskünfte vom 7. Juni 2004 (Az. RK \n516.80 301.20-34303/2), vom 15. April 2004 an das VG Frankfurt/Oder und vom \n26. Februar 2004 an das VG Freiburg, \n\n56\n\nund ausgehend von der amtsärztlichen Stellungnahme vom 20. März 2003 \nbereits die letzte Rückkehr der Klägerin zu 2. in den Kosovo im Jahre 2001 wegen \nder unzureichenden medikamentösen Behandlungsmöglichkeit eine \nlebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge \nhatte.\n\n57\n\nHinzu kommt, ohne dass dies nach obigen Ausführungen noch \nentscheidungserheblich wäre, dass die Klägerin zu 2. ausweislich der vom Gericht \neingeholten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros vom 12. Oktober 2004 die \nKosten der Medikamente, soweit vorhanden, selbst tragen müsste. Dabei summieren \nsich die Kosten allein für eine medikamentöse Erstausstattung, selbst wenn man \nimmer von den niedrigsten der in der Auskunft genannten Preise ausgeht, auf \n105,-- Euro. Darin nicht enthalten ist das benötigte Inhalationsgerät („Pariboy\", siehe \ndie amtsärztliche Stellungnahme vom 8. Oktober 2004), das ebenfalls von dem \nPatienten selbst gekauft werden muss und ab rund 100,-- Euro erhältlich ist.\n\n58\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft an das VG des Saarlandes \nvom 13. April 2005.\n\n59\n\nAuch wenn man berücksichtigt, dass die Familie der Klägerin zu 2. offenbar nicht \nzu den ärmsten im Kosovo gehört, dürfte vieles dafür sprechen, dass dieser Aufwand \nauf Dauer ihre finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt.\n\n60\n\nEin Ausweichen in die serbischen Landesteile stellt für die Klägerin zu 2. keine \nmögliche Alternative dar. Die rechtliche Prozedur der Umsiedlung eines Bürgers aus \ndem Kosovo nach Belgrad oder in eine andere Stadt Serbiens ist lang und ungewiss. \nZwar genießen aus dem Kosovo stammende serbisch-montenegrinische \nStaatsangehörige ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit theoretisch \nNiederlassungsfreiheit auf dem gesamten Territorium der Republik Serbien. In der \nPraxis ist dieser Anspruch jedoch nicht immer problemlos durchsetzbar. Albanische \nVolkszugehörige müssen mit erheblichem Widerstand der zuständigen \nKommunalbehörden rechnen, der im Einzelfall nur durch Beschreitung des \nRechtswegs überwunden werden kann. In der Regel verfügen die Betroffenen jedoch \nweder über die hierfür erforderliche Erfahrung im Umgang mit der serbischen \nVerwaltung und Justiz noch über die nötigen Mittel zur Finanzierung von \nRechtsanwalts- und sonstigen damit verbundenen Kosten.\n\n61\n\nVgl. Deutsche Botschaft Belgrad, Auskunft an das VG Köln vom 4. Juli 2005; \nAuswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Bremen vom 8. Februar 2005 und an das \nVG Koblenz vom 25. März 2003. \n\n62\n\nDementsprechend wird in dem neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nhervorgehoben, dass eine medizinische Behandlung von Kosovaren in Serbien \naufgrund der politisch-ethnischen Situation keine allgemeingültige Lösung sein kann, \nsondern sich auf absolute Einzelfälle beschränkt.\n\n63\n\nVgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und \nMontenegro (Kosovo) vom 30. August 2005, S. 21.\n\n64\n\nNicht von den Kommunalbehörden abhängig ist die Registrierung aus dem \nKosovo stammender Personen als „intern Vertriebene\". Diese erfolgt über das \nFlüchtlingskommissariat bei der Regierung der Republik Serbien und wurde bis in \njüngere Zeit relativ großzügig gehandhabt. Nach neuerer Verwaltungspraxis erfolgt \neine Registrierung als „intern Vertriebener\" jedoch nur noch für solche Personen, die \nnicht direkt aus dem Ausland nach Serbien einreisen.\n\n65\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Bremen vom 8. Februar 2005.\n\n66\n\nSelbst wenn die Klägerin zu 2. sich zunächst im Kosovo niederlassen würde - \nwas indessen mit den oben beschriebenen existenzbedrohenden Gefahren \nverbunden wäre -, um von dort aus ihre Übersiedlung als „intern Vertriebene\" nach \nSerbien zu betreiben, stünde dem entgegen, dass sie albanische Volkszugehörige \nist. Aus dem Kosovo stammende ethnische Albaner können im Regelfall in Serbien \nnicht als „intern Vertriebene\" registriert werden, weil die dortigen Behörden davon \nausgehen, dass gegen eine Rückkehr dieses Personenkreises in die jeweiligen \nHeimatorte keine Sicherheitsbedenken bestehen. Eine Registrierung albanischer \nVolkszugehöriger als „intern Vertriebene\" in Serbien kommt allenfalls dann in Frage, \nwenn die Betroffenen aufgrund von Kollaboration mit serbischen Sicherheitskräften in \nder Zeit vor Juni 1999 im Kosovo mit Repressalien zu rechnen haben,\n\n67\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Bremen vom 24. Mai 2004,\n\n68\n\nwofür im Falle der Kläger indessen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. \n\n69\n\nLiegen aus diesen Gründen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG vor, kommt eine Ausnahme von dem als Rechtsfolge \naufgestellten Grundsatz (von der Abschiebung „soll\" abgesehen werden) hier \nangesichts der existenzbedrohenden Gefahrenlage nicht in Betracht.\n\n70\n\nDas der Beklagten über § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG eingeräumte \nWiederaufgreifensermessen ist vorliegend auf Null reduziert. Eine andere \nEntscheidung als die Feststellung eines Abschiebungsgverbots wäre hier aus den \noben dargelegten Gründen mit der aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht des \nStaates unvereinbar. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, Abs. 2, 159 \nSatz 1 VwGO, 100 ZPO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n72\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-23/7-k-3570-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-23/7-k-3570-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276324","retrieved":"2026-07-09 02:48:43.724860+00:00"}}