{"status":"available","doknr":"OLD276323","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1123.2K4541.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"2 K 4541/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes\nund war beim Landrat als Kreispolizeibehörde N (nachfolgend: Kreispolizeibehörde\nN) tätig. Sie wurde zum 1. September 2005 zum Polizeipräsidenten C versetzt.\n\n3\n\nSie sollte am 00.0.2003 um 8.30 Uhr an einem Seminar in I teilnehmen und um\n11.20 Uhr einen Gerichtstermin in E1 wahrnehmen. Obwohl hierfür ein Dienstwagen\nvorgesehen war, waren an jenem Morgen weder Streifenwagen noch Zivilwagen\nvorhanden. Daraufhin erteilte der Dienstvorgesetzte der Klägerin, der Leiter der\nPolizeihauptwache M, PHK L, sein Einverständnis zur Nutzung des privateigenen\nKraftfahrzeuges der Klägerin zu dienstlichen Zwecken. Die Klägerin verursachte auf\ndem Weg zu dem Gerichtstermin in E1 gegen 11.10 Uhr einen Auffahrunfall. Ihr\nVorgesetzter genehmigte die von ihr beantragte Dienstreise am Folgetag, dem\n15. Juli 2003, antragsgemäß. \n\n4\n\nAm 18. Juli 2003 bat die Klägerin die Kreispolizeibehörde N um Prüfung\nmöglicher Ansprüche.\n\n5\n\nDer Beklagte stellte am 8. Oktober 2003 in einem Vermerk fest, dass ein\ndienstlicher Grund für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges anerkannt\nwerden könne. Zum einen hätten an jenem Tag keine Dienstfahrzeuge zur\nVerfügung gestanden, zum anderen zwei Dienstgeschäfte an einem Tag\nwahrgenommen werden können. Es könne Sachschadensersatz in Höhe von 300\nEuro geleistet werden. Da auch Wegstreckenentschädigung gewährt werde, seien\ndamit die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe\nvon 300 Euro abgegolten. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom selben\nTag mit, dass die Kosten der Selbstbeteiligung für die Vollkaskoversicherung in Höhe\nvon 300 Euro erstattet werden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 2003 bat die Klägerin ergänzend um Mitteilung,\nob eine Höherstufung in der Vollkaskoversicherung in Höhe von 906 Euro und die\nKosten eines Mietwagens in Höhe von 105 Euro ebenfalls erstattet werden könnten.\n\n7\n\nDie Kreispolizeibehörde N lehnte eine über 300 Euro hinausgehende Zahlung mit\nBescheid vom 6. Januar 2004 ab und führte aus, dass selbst bei Anerkennung des\nPkw als überwiegend dienstlich gebrauchtes Fahrzeug keine weitere Zahlung\nerfolgen könnte. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt.\n\n8\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom\n21. April 2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung im wesentlichen wie folgt\naus: Die Benutzung des Privatfahrzeugs sei für diese Dienstreise ausdrücklich durch\nden Dienstherrn veranlasst worden. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts sei eine Beschränkung des Sachschadensersatzes nicht\nzulässig, wenn die Verwendung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche\nZwecke vom Dienstherrn ausdrücklich anerkannt worden sei. Habe ein Beamter eine\nVollversicherung abgeschlossen, gehöre zu dem zu erstattenden Schaden auch ein\neventueller teilweiser Verlust des Schadensfreiheitsrabattes. Dieser betrage\nausweislich der vorgelegten Versicherungsbescheinigung der T vom 5. August 2003\nfür die Klägerin 906 Euro.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung E1 wies den Widerspruch der Klägerin mit\nWiderspruchsbescheid vom 11. Juni 2004, zugestellt am 14. Juni 2004, zurück\nund führte wie folgt aus: Rechtsgrundlage für eine mögliche Erstattung sei § 91 LBG.\nNach den entsprechenden Verwaltungsvorschriften seien Sachschäden voll zu\nerstatten, die an einem privateigenen Kraftfahrzeug entstanden sind, dessen Einsatz\nentweder auf dem ausdrücklichen Verlangen oder auf der Einflussnahme des\nDienstherrn beruhe. Nur in diesen Fällen komme eine Begrenzung auf 300 Euro\n(vormals 650 DM) nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der\nDienststellenleiter keine entsprechende Einflussnahme veranlasst. Die\nInanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeuges sei auch nicht vor Antritt der\nDienstreise schriftlich aktenkundig genehmigt oder für dienstlich veranlasst erklärt\nworden. Der Dienststellenleiter habe vielmehr lediglich sein Einverständnis zur\nBenutzung erklärt. Die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges sei\nnicht in der allgemeinen Dienstreisegenehmigung enthalten. Zudem liege kein\nHärtefall im Sinne der entsprechenden Verwaltungsvorschriften vor, denn die\nBenutzung des privaten Fahrzeuges sei nicht zwingend notwendig gewesen,\ninsbesondere nicht zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung oder zur Gefahrenabwehr. Bei dem Verkehrsunfallschaden handele es sich\nauch nicht um einen Schaden, der im Rahmen besonderer Fürsorgeleistungen\nauszugleichen wäre. Nicht zuletzt sei festzustellen, dass die Klägerin einen\nAuffahrunfall verursacht habe, sodass ihr auch ein Eigenverschulden anzulasten sei.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 13. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie\nihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt ausführt: Eine schriftliche\nGenehmigung für die Benutzung des privateigenen Fahrzeuges sei lediglich\naufgrund der Eilbedürftigkeit nicht mehr erfolgt. Der Dienststellenleiter habe jedoch\nsein Einverständnis ausdrücklich erklärt gehabt. Es könne insbesondere nicht darauf\nankommen, ob sie ihren Dienststellenleiter gebeten habe, ihr privates Fahrzeug\nbenutzen zu können, oder ob umgekehrt dieser sie darum gebeten habe. \n\n11\n\nDer Schaden durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung sei nicht mit\nden Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung gemäß\n§ 6 Landesreisekostengesetz (LRKG) abgegolten. Das Bundesverwaltungsgericht\ndifferenziere insoweit zwischen dem Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der\nHaftpflichtversicherung und in der Vollkaskoversicherung. \n\n12\n\nEs komme auch nicht darauf an, ob ihr ein Eigenverschulden anzulasten sei,\ndenn die Verpflichtung zum Schadensersatz am eigenen Fahrzeug des Beamten\nkönne notwendigerweise nur dann bestehen, wenn der Beamte den Unfall\nmitverschuldet habe. In allen anderen Fällen habe der Unfallgegner bzw. dessen\nHaftpflichtversicherung den Schaden zu übernehmen. Der Schaden sei jedoch\nlediglich leicht fahrlässig herbeigeführt worden. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -, \n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des\nLandrates als Kreispolizeibehörde N vom 6. Januar 2004 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1\nvom 11. Juni 2004 zu verpflichten, soweit die Zahlung eines\nüber 300 Euro hinausgehenden Sachschadensersatzes\nabgelehnt wurde, an sie einen Betrag in Höhe von 906 Euro\nnebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit\nzu zahlen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen\nBescheide,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr führt hierzu ergänzend aus: Die Voraussetzungen eines\nSachschadensersatzes nach § 91 LBG lägen nicht vor. Die durch die Rückstufung in\nder Vollkaskoversicherung entstehenden Mehraufwendungen seien kein\nSachschaden im Sinne dieser Vorschrift. Der Rabattverlust trete zwar an die Stelle\ndes unmittelbaren Sachschadens, sei aber lediglich als Sachfolgeschaden zu\nqualifizieren. Es handele sich bei dem Rabattverlust nicht um einen\nerstattungsfähigen Sachschaden, sondern um einen mittelbaren\nVermögensschaden. \n\n18\n\nSelbst wenn man den Rabattverlust als ersatzfähigen Schaden ansähe, käme\neine Erstattung nicht in Betracht, da der Klägerin die Benutzung des privaten\nKraftfahrzeuges nicht vor Antritt der Dienstreise schriftlich gestattet worden sei. Dies\nsei jedoch nach Nr. 1.1 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 91 LBG und Nr. 31.1.7\nVV zu § 32 BeamtVG erforderlich. Nach § 30 Abs. 1 der Ergänzenden\nGeschäftsordnung für die Kreispolizeibehörde N seien Dienstreisen grundsätzlich\nschriftlich vor Antritt der Dienstreise zu genehmigen. Vorliegend wäre hierfür die\nDienstreisegenehmigung des Leiters der Polizeiinspektion T1, POR W, erforderlich\ngewesen. Dieser gehe zwar davon aus, dass die Benutzung des privaten Pkw durch\ndie Klägerin dienstlich veranlasst gewesen sei. Eine nachträgliche Gestattung sei\ngrundsätzlich nicht möglich. Die Dienstreise der Klägerin sei vorliegend erst am\nFolgetag, dem 15. Juli 2003, schriftlich genehmigt worden. \n\n19\n\nEtwas anderes gelte nur, wenn eine ausdrücklich dienstlich veranlasste\nVerwendung des Fahrzeuges vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die\nNutzung sei auf Wunsch der Klägerin und ohne entsprechende Einflussnahme durch\nden Dienststellenleiter erfolgt. Es habe insbesondere keine Weisung des Dienstherrn\nzur dienstlichen Nutzung des privaten Kraftfahrzeuges vorgelegen. Die\nGenehmigung einer Dienstreise mit dem privaten Fahrzeug begründe noch keine\ndienstliche Verwendung. \n\n20\n\nAuch aus der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht sei der Ersatz eines\nweitergehenden Schadens nicht herzuleiten. Die Begrenzung der Ersatzleistung auf\nden üblichen Selbstbehalt bei der Vollkaskoversicherung genüge bei der\nVerwendung eines Fahrzeuges für dienstliche Zwecke, dessen Benutzung zur\nErledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich anerkannt worden sei, weil das\nRisiko der Fahrzeugbenutzung in der Sphäre des Beamten verbleibe, der Dienstherr\nnur aus dem Gedanken der Fürsorge einen Beitrag leiste und der darüber\nhinausgehende Schaden durch Abschluss einer zumutbaren Vollkaskoversicherung\nmit Selbstbeteiligung gedeckt werden könne. \n\n21\n\nBei einer dienstlich veranlassten Nutzung eines privaten Fahrzeuges komme ein\nSchadensersatzanspruch gegenüber dem Dienstherrn demnach nur in Betracht,\nwenn dieser das Schadensrisiko nicht durch sonstige Leistungen abgelte. Dies sei\naber in Nordrhein-Westfalen mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung\ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG für die Kosten der Fahrzeugvollversicherung der Fall,\nda eine entsprechende Regelung durch Runderlass des Finanzministeriums\nNordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1999 getroffen worden sei. In den vom\nBundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen habe die\nWegstreckenentschädigung hingegen keinen anteiligen Betrag für die\nVollkaskoversicherung enthalten. \n\n22\n\nNicht zuletzt solle eine Ersatzleistung nach dem allgemeinen Grundsatz der\nFürsorgepflicht nur dann erfolgen, wenn der Schaden von dem Beamten nicht zu\nvertreten sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin beschränke sich dieses\nVertretenmüssen nicht nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nach Nr. 32.1.2 VV\nzu § 32 BeamtVG reiche hierfür jede Fahrlässigkeit aus. Da die Klägerin den\nAuffahrunfall verschuldet habe, sei es nicht ermessensfehlerhaft, ihr weiteren\nSchadensersatz zu versagen. \n\n23\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung durch den Berichterstatter erklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3\nVwGO) ergehen.\n\n27\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n28\n\nDer Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde N vom 6. Januar 2004 in\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 11. Juni 2004\nist - im Ergebnis - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die\nKlägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung von Sachschadensersatz in Höhe\nvon 906 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit noch\neinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Erstattung des\nVerlustes des Schadensfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung\nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs.\n5 VwGO).\n\n29\n\nI) Das Gericht lässt zunächst offen, ob die Klägerin überhaupt einen für mehrere\nJahre im voraus errechneten Rabattverlust mit dem gestellten Verpflichtungsantrag\neinklagen kann oder ob sie vielmehr auf ein Feststellungsbegehren zu verweisen\nwäre. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)\nhat in seinem Urteil vom 31. August 1994 - 12 A 924/93 - (n.v.) in einem\nvergleichbaren Fall auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes hingewiesen, der hierzu\nwie folgt ausgeführt hat:\n\n30\n\n\"Der Kläger kann die von ihm verlangte Entschädigung in Höhe der künftigen\nBeitragserhöhungen nur im Weg des Feststellungsantrags geltend machen, weil\nnicht mit der für ein Leistungsurteil erforderlichen Sicherheit festgestellt werden\nkann, ob und in welcher Höhe ihm durch die Rückstufung in Zukunft tatsächlich\nein Schaden entsteht. Ein Leistungsurteil setzt eine betragsmäßige Feststellung\nder durch die Rückstufung erlittene Vermögenseinbuße des Klägers voraus. Sie\nsteht hier lediglich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fest und\nist insoweit außer Streit. Für die Zukunft hingegen kann eine verläßliche Prognose\nüber die Schadensentwicklung als Voraussetzung für die betragsmäßige\nFeststellung des Schadens (noch) nicht erfolgen, wie das Berufungsgericht richtig\nerkannt hat. Nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist es\nnicht ausgeschlossen, daß der Geschädigte in Zukunft gar keinen weiteren\nPrämienschaden erleidet, etwa weil er den Versicherungsvertrag - z.B. wegen der\nAlterung des Fahrzeugs - kündigt und auf die Fahrzeugversicherung verzichtet\noder weil er das versicherte Fahrzeug veräußert, ohne ein Ersatzfahrzeug\nanzuschaffen. Die Bemessung der unfallbedingten Schadenshöhe kann ferner\nauch von Veränderungen in der Tarifordnung selbst oder einer durch einen\nFahrzeugwechsel oder andere Umstände bedingten Umstufung in eine andere\nGefahrenklasse abhängen. Schließlich kann die unfallbedingte Rückstufung\nkünftig durch erneute schadensunabhängige Inanspruchnahme der\nKaskoversicherung in ihren vermögensmäßigen Auswirkungen beeinflußt werden.\nUnter diesen Blickpunkten hat die Rechtsprechung für vergleichbare Fälle\nzutreffend auf den Feststellungsantrag anstelle des Leistungsantrags verwiesen.\n[...]\".\n\n31\n\nBundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 140/91 -, NJW\n1992, 1035.\n\n32\n\nFür eine Feststellungsklage spräche vorliegend, dass der von der Klägerin mittels\nBescheinigung der T vom 5. August 2003 geltend gemachte Schaden von 906 Euro\nbislang nicht in dieser Höhe eingetreten ist, die Schadensberechnung nach den\nwiedergegebenen Ausführungen vielmehr auf einer fiktiven Berechnung beruht. Dies\nkann jedoch dahinstehen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben\nsind.\n\n33\n\nII) Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist § 91 Abs. 1 LBG. Nach dieser\nVorschrift kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im\nDienst mitgeführt werden, Ersatz geleistet werden, wenn diese Gegenstände in\nAusübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen\nsind. Die Anspruchsgrundlage kann dabei nicht nur den unmittelbaren Sachschaden,\nsondern auch einen Sachfolgeschaden wie den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts\nin der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung umfassen.\n\n34\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 31. August 1994 - 12 A 924/93 - (n.v.);\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 6/93 -,\nBVerwGE 95, 98.\n\n35\n\nDie Gewährung eines solchen Schadensersatzes steht aber im Ermessen des\nDienstherrn. Dieser ist dabei befugt, die ihm durch das Gesetz eingeräumte\nGestaltungsfreiheit in Ausübung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften\nfür bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten zu binden, soweit die\nzugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten\nErmächtigung entsprechen. \n\n36\n\nRäumt das Gesetz der Verwaltung für eine bestimmte Entscheidung ein\nErmessen ein, hat sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO die verwaltungsgerichtliche\nÜberprüfung dieser Entscheidung darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen\nGrenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer\ndem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht\nworden ist. \n\n37\n\nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine Beschränkung des\nSachschadensersatzes auf die Höhe des Selbstbehaltes einer\nKraftfahrzeugvollkaskoversicherung regelmäßig nicht in Betracht, wenn das\nKraftfahrzeug, dessen Benutzung ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften\nanerkannt worden ist, für dienstliche Zwecke verwendet wird und hierbei ein\nSachschaden entsteht. In Fällen dieser Art hat der Dienstherr auch ohne gesetzliche\nKonkretisierung seiner Fürsorgepflicht das Schadensrisiko der von ihm ausdrücklich\nim dienstlichen Interesse veranlassten dienstlichen Verwendung des Fahrzeugs zu\ntragen. Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst für notwendig gehaltenen\nArbeitsmittel, gegebenenfalls auch ein Fahrzeug für Dienstreisen und Dienstgänge,\ndem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der\nBeschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten\nhat, zu übernehmen. Veranlasst statt dessen der Dienstherr den Beamten, sein\neigenes Fahrzeug für dienstliche Zwecke zu nutzen, weil - aus welchen Gründen\nauch immer - kein Dienstfahrzeug zur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem\nBeamten insoweit auch das Risiko nicht von ihm zu vertretender Schäden ganz oder\nteilweise aufzubürden. Der Beamte ist nicht durch seine Treuepflicht gehalten, auf\nseine Kosten das vom Dienstherrn zu tragende Schadensrisiko durch den Abschluss\neiner Fahrzeugvollversicherung zu mindern. Der Umfang des Sachschadensersatzes\nverringert sich nicht dadurch, dass der Beamte eine Wegstreckenentschädigung\nenthält, die keinen anteiligen Betrag für die Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung oder\ndie Abgeltung des Schadensrisikos enthält.\n\n38\n\nHingegen genügt bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke,\ndessen Benutzung zur Erledigung von Dienstgeschäften nicht ausdrücklich\nanerkannt worden ist, im Schadensfalle eine auf den üblichen Selbstbehalt bei\nFahrzeugvollversicherungen begrenzte Ersatzleistung des Dienstherrn der\nFürsorgepflicht des Dienstherrn, weil das Risiko der Fahrzeugbenutzung in der\nSphäre des Beamten verbleibt, der Dienstherr nur aus dem Gedanken der Fürsorge\neinen Beitrag leistet und der darüber hinausgehende Schaden durch Abschluss einer\nzumutbaren Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung gedeckt werden kann. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1996 - 2 C 28/94 -, DÖD 1996, 290,\nvom 27. Januar 1994 - 2 C 6/93 -, BVerwGE 95, 98, vom 22. September 1988 -\n2 C 2/87 -, DÖD 1989, 240, vom 6. März 1986 - 2 C 37/84 -, NJW 1986, 2588 -\nund vom 17. Oktober 1985 - 2 C 45/82 -, BVerwGE 72, 170; OVG NRW, Urteil vom\n31. August 1994 - 12 A 924/93 - (n.v.); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile\nvom 22. Februar 1995 - 3 B 94.2404 -, NVwZ-RR 1996, 46, und vom\n14. September 1992 - 3 B 91.3616 -, ZBR 1993, 93; Verwaltungsgerichtshof\nBaden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 1985 - 4 S 1981/84 -, ZBR 1986, 88; OVG\nLüneburg, Urteil vom 7. Dezember 1993 - 5 L 93/90 -, NVwZ-RR 1994, 601; OVG\ndes Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2005 - 1 R 14/04 -, IÖD 2005, 125.\n\n40\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte der Beklagte durch\nVerwaltungsvorschriften eine einheitliche Regelung für die Leistung von\nSachschadensersatz für die aus triftigen Gründen bei Dienstreisen und\nDienstgängen eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge treffen. Nach der Neuregelung\ndes Landesreisekostenrechts in Nordrhein-Westfalen und der damit verbundenen\nEinbeziehung der jeweiligen Kosten einer Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung in die\neinem Beamten gewährten Wegstreckenentschädigung in pauschalierter Form gilt\nder Ersatz eines über den Selbstbehalt hinausgehenden Schadens durch Verlust des\nSchadensfreiheitsrabattes mit der Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1\nSatz 3 LRKG als abgegolten.\n\n41\n\nDas im Gesetz nicht näher eingegrenzte Ermessen hat das beklagte Land in den\nVerwaltungsvorschriften zu § 91 LBG (nachfolgend: VV zu § 91 LBG; Rundverfügung\ndes Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1999 [2000 - I\nB. 260]) durch einen Verweis auf die maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32\nBeamtVG (nachfolgend: VV zu § 32 BeamtVG; GMBl. 1980 S. 742) sowie durch\nRunderlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend:\nFM NRW) zu § 32 BeamtVG (Runderlass des FM vom 6. Februar 1981 [MBl. NW.\n1981 S. 226], geändert durch Runderlasse vom 9. April 1987 [MBl. NW. S. 606], vom\n7. Januar 1999 [n.v.], vom 25. Oktober 1999 [n.v.], vom 9. November 2001 [MBl.\nNRW. 2001, S. 1527] und vom 14. Januar 2002 [n.v.]) konkretisiert. Nach Nr. 1 Satz\n2 der VV zu § 91 LBG gelten die für den Ersatz von Sachschäden bei Dienstunfällen\nmaßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG mit Ausnahme der Tz. 32.1.1,\n32.1.6.2, 32.1.8 und 32.2 VV zu § 32 BeamtVG und die dazu ergangenen\nDurchführungshinweise im Rahmen des § 91 LBG entsprechend. \n\n42\n\nDie hiernach entsprechend anwendbare Nr. 32.1.9 der VV zu § 32 BeamtVG\nsieht vor, dass Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug\ndes Beamten entstehen, im Einzelfall bis zum Betrag von 650 DM im Rahmen der\nnicht gedeckten Kosten ersetzt werden. Diese Erstattungshöchstgrenze ist seit der\nNeuregelung des Reisekostenrechts in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich bindend.\nDas FM NRW hat in seinem Runderlass vom 7. Januar 1999 (Az.: B 3010 - 32.2 - IV\nB 4) folgende Bestimmungen getroffen:\n\n43\n\nMit Wirkung vom 01.01.1999 sind die Vorschriften des\nLandesreisekostengesetzes (LRKG) über die Wegstreckenentschädigung bei\nBenutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstreisen und Dienstgänge\n(Dienstfahrten) neu gefaßt worden (vgl. § 6 LRKG idF des Artikels I des Gesetzes\nvom 16. Dezember 1998 - GV. NRW. S. 738).\n\n44\n\nIm Zusammenhang damit wurden die Regelungen über die Anerkennung\ntriftiger Gründe für die dienstliche Benutzung privater Kraftfahrzeuge geändert\n(vgl. die Neufassung der VVzLRKG vom 22.12.1998 - MBl. NRW S. 1376 -). Die\nbisherige Möglichkeit, private Kraftfahrzeuge als überwiegend im dienstlichen\nInteresse gehalten anzuerkennen, ist entfallen; erteilte Anerkennungen gelten als\nwiderrufen (vgl. Artikel V Abs. 3 des o.a. Gesetzes).\n\n45\n\nNach der Neuregelung sind mit der Wegstreckenentschädigung für die aus\ntriftigen Gründen bei Dienstfahrten eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge auch die\nKosten einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) mit einer\nSelbstbeteiligung von 650 DM abgegolten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG, VV 2 zu § 6\nLRKG). Zu Unfallschäden an solchen Kraftfahrzeugen kann deshalb\nSachschadensersatz (§ 32 BeamtVG, § 91 LBG) grundsätzlich nur noch im\nRahmen der Höchstgrenze der Tz. 32.1.9 BeamtVGVwV (650 DM) gewährt\nwerden. Die Tz. 32.1.3.2 der Durchführungshinweise vom 06.02.1981 (SMBl.\nNRW 20323) und mein Ressortrundschreiben vom 15.03.1990 - B 3010 - 32.2 - IV\nB 4 - sind gegenstandslos. Ich bitte davon abzusehen, im Sinne dieser\nRegelungen auf den Einsatz privater Kraftfahrzeuge Einfluß zu nehmen. \n\n46\n\nUnberührt bleibt die Härtefallregelung in Tz. 32.1.3.3 der\nDurchführungshinweise vom 06.02.1981 (SMBl. NRW 20323).\n\n47\n\nAuf die Empfehlung in VV 2 zu § 6 LRKG zum Abschluß einer\nVollkaskoversicherung entsprechend dem Rahmenvertrag des Landes bitte ich in\ngeeigneter Weise hinzuweisen. Ich nehme insoweit auch auf mein\nRessortrundschreiben vom 16.12.1998 - B 2713 - 1.1.4 - IV A 3 - Bezug.\n\n48\n\nIn seinem Runderlass vom 14. Januar 2002 hat das FM NRW unter Bezugnahme\nauf diesen Runderlass ergänzend wie folgt ausgeführt:\n\n49\n\nMit der Wegstreckenentschädigung für die aus triftigen Gründen bei\nDienstreisen und Dienstgängen eingesetzten privaten Kraftfahrzeuge sind auch\ndie Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abgegolten (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG).\nDabei ist bisher eine Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 650 DM\nzugrunde gelegt worden (VV Nr. 2 Satz 1 zu § 6 LRKG). Der Sachschadensersatz\n(§ 32 BeamtVG, § 91 LBG) zu Unfallschäden an solchen Kraftfahrzeugen wurde\ndeshalb mit Ressort-Rundschreiben vom 07.01.1999 grundsätzlich auf die - in\nAnlehnung an die übliche Selbstbeteiligung - ebenfalls auf 650 DM festgesetzte\nHöchstgrenze der Tz. 32.1.9 BeamtVGVwV beschränkt.\n\n50\n\nIm Zusammenhang mit der Währungsumstellung ist die Regelung in VV Nr. 2\nSatz 1 zu § 6 LRKG zum 01.01.2002 geändert worden (RdErl. Vom 05.11.2001 -\nB 2905 - 0.1 - IV A 4 -, MBl. NRW. S. 1582). Nach der Neufassung liegt der\nWegstreckenentschädigung eine Fahrzeugvollversicherung mit einer\nSelbstbeteiligung von mindestens 300 Euro zugrunde. Auch die\nVersicherungswirtschaft hat die Selbstbeteiligung umgestellt.\n\n51\n\nIch bitte daher, Sachschadenersatz zu den auf andere Weise nicht gedeckten\nKfz-Schäden aus Unfällen nach dem 31.12.2001 bis zu einer Neuregelung durch\nVerwaltungsvorschriften zum BeamtVG\n\n52\n\n- grundsätzlich nur im Rahmen einer Höchstgrenze von 300 Euro zu\ngewähren und\n\n53\n\n-\n\n54\n\n- diese Höchstgrenze auch bei Wegeunfällen auf Fahrten zum/vom Dienst\n(Tz 32.1.8 BeamtVGVwV) anzuwenden.\n\n55\n\n-\n\n56\n\nDiese dargestellten Ermessensrichtlinien, die eine Erstattungsbeschränkung auf\ndie Höhe des Selbstbehalts in der Kraftfahrzeugvollkaskoversicherung vorsehen,\nsind nach der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu\nbeanstanden. Nach der Neufassung des Landesreisekostenrechts sind mit der\nGewährung einer reisekostenrechtlichen Wegstreckenentschädigung nunmehr auch\ndie Kosten einer Fahrzeugvollkaskoversicherung abgegolten. \n\n57\n\nIm Einzelnen: Die Änderung der Verwaltungspraxis zur Gewährung von\nSachschadensersatz in Schadensfällen bei dienstlicher Nutzung privater\nKraftfahrzeugen durch die bereits erwähnten Runderlasse vom 7. Januar 1999, vom\n25. Oktober 1999, vom 9. November 2001 und vom 14. Januar 2002 ging einher mit\neiner Neuregelung des Landesreisekostenrechts durch Gesetz vom 16. Dezember\n1998 (GV. NRW. S 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004\n(GV. NRW. S. 684). Nach § 1 Abs. 2 LRKG wird Reisekostenvergütung - darunter\nWegstreckenentschädigung - für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus\nbesonderem Anlass geleistet. Nach § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LRKG erhält der\nBeamte bei genehmigter dienstlicher Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges eine\nWegstreckenentschädigung. \n\n58\n\nDie Höhe der Wegstreckenentschädigung wurde im Laufe der Zeit mehrfach\ngeändert. Sie betrug seit dem 1. Oktober 1991 für die Benutzung von\nKraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm bei Vorliegen triftiger\nGründe 38 Pfennige (Vgl. Vierte Verordnung zur Änderung der\nWegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG vom 24. Januar 1992, GV.\nNRW. S. 47). Mit der Neufassung des Landesreisekostengesetzes wurde sie zum\n1. Januar 1999 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG auf 48 Pfennige erhöht (Art. 1 des\nGesetzes vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. 738). Zum 1. April 2000 wurde der\nBetrag auf 52 Pfennige erhöht (Art. 1 der Verordnung vom 8. März 2000, GV. NRW.\nS. 222) und zum 1. Januar 2002 durch Art. 8 des Gesetzes vom 25. September 2001\n(GV. NRW. 708) im Zuge der Umstellung auf Euro in 27 Cent geändert. Seit dem\n1. Juli 2002 gilt eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent (Art. 1 der\nVerordnung vom 6. Juni 2002, GV. NRW. S. 178).\n\n59\n\nSeit der Neufassung des Landesreisekostengesetzes sind gemäß § 6 Abs. 1\nSatz 3 LRKG die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der\nWegstreckenentschädigung abgegolten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die\n\"Kosten einer Fahrzeugvollversicherung\" umfassen hierbei die jeweils zu zahlenden\nBeiträge (Prämien). Diese werden individuell durch verschiedene Faktoren wie den\nbestehenden Versicherungsvertrag, den Schadensfreiheitsrabatt und weitere\nMerkmale beeinflusst. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, einen Verlust des\nSchadensfreiheitsrabattes als in pauschalierter Form mit der dem Beamten\ngewährten Wegstreckenentschädigung abgegolten anzusehen. Dabei hat der\nBeklagte die Wegstreckenentschädigung im Zuge der Neuregelung um 10 Pfennige\n(von 38 auf 48 Pfennige) angehoben. \n\n60\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Beklagten, auf der\nGrundlage ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften eine über den Betrag von\n300 Euro hinausgehende Erstattung für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in\nder Vollkaskoversicherung abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des\nDienstherrn, einerseits die Klägerin hinsichtlich des Schadens an ihrem Fahrzeug auf\ndie Leistungen ihrer Vollkaskoversicherung zu verweisen, andererseits aber für den\nVerlust des Schadensfreiheitsrabattes nicht einzustehen, \n\n61\n\n- vgl. hierzu Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der\nLänder, Teil C, § 91, Rdnr. 18, 21 -\n\n62\n\nist rechtmäßig, weil die reisekostenrechtliche Wegstreckenentschädigung\nzulässigerweise einen anteiligen Betrag für die Kosten der\nKraftfahrzeugvollversicherung enthält. Die Klägerin hat nach dem\nübereinstimmenden Vortrag der Beteiligten eine solche Wegstreckenentschädigung\nfür die an jenem Tag unternommenen Fahrten erhalten. Eine darüber hinausgehende\nErstattungsleistung ist deshalb nicht erforderlich. Sachschadensersatz für Schäden\naus Unfällen nach dem 31. Dezember 2001 wird damit grundsätzlich nur noch bis zur\nHöchstgrenze von 300 Euro gewährt. Ein Härtefall im Sinne dieser Richtlinien liegt\nersichtlich nicht vor.\n\n63\n\nEs kann deshalb offen bleiben, ob der Beklagte als Dienstherr auf die\nInanspruchnahme des privateigenen Kraftfahrzeugs der Klägerin Einfluss genommen\nhat. Entgegen der auch von der Bezirksregierung E1 im Widerspruchsbescheid\nvertretenen Auffassung ist Nr. 32.1.3.2 der VV zu § 32 BeamtVG (Runderlass des\nFM NRW vom 9. April 1987, MBl. NW. S. 606) mit der darin geregelten\nweitergehenden Erstattung für privateigene Kraftfahrzeuge, deren Einsatz entweder\nauf dem ausdrücklichen Verlangen oder der Einflussnahme des Dienstherrn beruht,\nseit dem Runderlass des FM NRW vom 7. Januar 1999 gegenstandslos.\n\n64\n\nOhne dass es im vorliegenden Fall noch darauf ankäme, weist das Gericht im\nHinblick auf den Vortrag der Beteiligten ergänzend darauf hin, dass sich eine\nMinderung des Erstattungsbetrages aufgrund eines Mitverschuldens nach der\nVerwaltungspraxis gemäß Nr. 32.1.2 VV zu § 32 BeamtVG grundsätzlich nur noch\nauf den Selbstbehalt in Höhe von 300 Euro beziehen kann.\n\n65\n\nDas Gericht gibt ergänzend zu bedenken, dass Beamte nach der Neuregelung\ndes Erstattungshöchstbetrages und der Neuverteilung des Schadensrisikos\nregelmäßig wenig Bereitschaft zeigen werden, ihr privates Kraftfahrzeug für\ndienstliche Zwecke einzusetzen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\nBeamte, die keine Vollkaskoversicherung für ihr privates Fahrzeug abgeschlossen\nhaben, haben im Falle eines kurzfristigen dienstlichen Einsatzes regelmäßig keine\nMöglichkeit, ihr Fahrzeug für die Dauer der dienstlichen Nutzung dem Schutz einer\nVollkaskoversicherung zu unterstellen. Doch selbst bei entsprechendem zeitlichem\nVorlauf bestünde für den Beamten innerhalb des Rahmenvertrages des Landes\nlediglich die Möglichkeit, eine Vollkaskoversicherung für eine längere Laufzeit\n(regelmäßig für die Dauer eines Jahres) abzuschließen. Der Beamte stellt in diesen\nFällen dem Dienstherrn sein privates Kraftfahrzeug zur dienstlichen Nutzung zur\nVerfügung. Im Schadensfalle kommt allerdings lediglich eine Erstattung durch den\nDienstherrn in Höhe von 300 Euro in Betracht. Das Risiko eines darüber\nhinausgehenden Schadens verbleibt mithin beim Beamten. \n\n66\n\nHat ein Beamter eine private Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug\nabgeschlossen, besteht im Wege des Sachschadensersatzes die Möglichkeit einer\nErstattung des Selbstbehalts bis zur Höhe von 300 Euro. Hinsichtlich des darüber\nhinausgehenden Schadens wird der Dienstherr den Beamten an die Versicherung\nverweisen, die den Schaden regelmäßig regulieren wird. Das Risiko des Verlustes\ndes Schadensfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung verbleibt allerdings beim\nBeamten, der lediglich eine (geringe) Wegstreckenentschädigung erhält. \n\n67\n\nDas beklagte Land wird mit einer allgemeinen Verwaltungspraxis auf der\nGrundlage eines schwer durchschaubaren Regelungsgeflechts, das durch\nzahlreiche, in wesentlichen Teilen nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften des\nLandes und des Bundes charakterisiert wird, und einer überwiegend auf die Beamten\nübertragenen Risikolast jedenfalls nicht mehr wie selbstverständlich davon ausgehen\nkönnen, dass Beamte privateigene Kraftfahrzeuge zum dienstlichen Nutzen\neinsetzen werden. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n70\n\nDas Gericht lässt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\ndie Berufung zu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die im Wege der\nErmessensausübung durch Verwaltungsvorschriften beschränkte Gewährung von\nSachschadensersatz auf die Höhe des Selbstbehalts in der\nKraftfahrzeugvollversicherung grundsätzliche Bedeutung hat. \n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-23/2-k-4541-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-23/2-k-4541-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276323","retrieved":"2026-07-09 02:48:43.633836+00:00"}}