{"status":"available","doknr":"OLD276329","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1123.20K4392.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-23","aktenzeichen":"20 K 4392/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 31. März 1962 geborene Kläger leidet an einer geistigen Behinderung. Er \nsteht unter Betreuung seiner Mutter und ist war von 1987 bis November 2004 im \nHeilpädagogischen Wohndorf des U-Werkes in N untergebracht. Die Kosten der \nUnterbringung und der Betreuung trug der Beklagte im Rahmen der \nEingliederungshilfe. Sie beliefen sich im Jahr 2004 auf monatlich zwischen ca. 3.100 \nund 3.700 EUR. Der Kläger geht tagsüber einer beruflichen Tätigkeit in einer \nArbeitsgruppe der Werkstatt für behinderte Menschen nach und bezieht hieraus \nmonatliche Einkünfte in Höhe von ca. 90 EUR. Diese Einkünfte und das vom \nBeklagten monatlich gewährte Taschengeld werden auf einem Sparbuch \nangesammelt. Soweit der Kläger sich an einzelnen Wochenenden bei seiner Mutter \naufhält, erhält er für diese Zeit Hilfe zum Lebensunterhalt.\n\n3\n\nAm 28. April 2003 verstarb der Vater des Klägers und wurde von der Mutter des \nKlägers zu einem halben Anteil und vom Kläger und seinem Bruder zu je einem \nViertel Anteil beerbt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2003 teilte die Betreuerin des Klägers \ndies dem Beklagten mit und wies daraufhin, dass der Kläger eine kleinere \nGeldsumme geerbt habe, die sie später mit 3.693,10 EUR angab. Ausweislich einer \nvorgelegten Sparbuchkopie wurde dieser Betrag am 27. Mai 2003 auf das Sparbuch \ndes Klägers überwiesen. Zum 1. Juni 2003 wies das Sparbuch ein Guthaben von \n5.570,61 EUR auf.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 9. Februar 2004 forderte der Beklagte den Kläger - vertreten \ndurch seine Betreuerin - auf, für die Unterbringung im Wohnheim einen \nKostenbeitrag in Höhe von 3.091,96 EUR zu zahlen. Zur Begründung führte der \nBeklagte aus: Seit Jahren erbringe er Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz \nfür die wohnheimmäßige Unterbringung. Nachdem der Kläger seinen Vater beerbt \nhabe, übersteige das vorhandene Vermögen den Vermögensschonbetrag um eben \nden nun als Kostenbeitrag geforderten Betrag. Es seien keine Erkenntnisse \nvorhanden, die dazu führen könnten, auf den Vermögenseinsatz zu verzichten. Eine \nbesondere Härte sei nicht erkennbar.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger - vertreten durch seine Betreuerin - \nWiderspruch, den er unter Vorlage verschiedener Heil- und Kostenpläne des \nZahnarztes Dr. Q und eines Kostenvoranschlags des Anästhesisten Dr. L wie folgt \nbegründete: Er benötige für eine anstehende Zahnbehandlung, welche nicht von der \nKrankenkasse getragen werde, einen größeren Geldbetrag. Deshalb sei es unbillig, \nKostenersatz zu fordern.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 5. April 2004 äußerte sich der Beklagte wie folgt: Der Kläger \nsei in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Zahnbehandlungen abgesichert, \nsodass die Kosten für einfache und angemessene Behandlungen abgesichert seien. \nSofern darüber hinaus eine Kostenübernahme durch Sozialhilfemittel begehrt werde, \nmüsse ein entsprechender Antrag gestellt werden. Es werde dann geprüft, ob die \nBehandlung medizinisch unausweislich sei und ob die Kosten, die durch die \nKrankenkasse nicht übernommen würden, tatsächlich zwangsläufig seien. Sofern \nsich herausstelle, dass die Kosten nicht zwangsläufig seien, sei die Zahnbehandlung \nausschließlich aus dem Schonvermögen zu finanzieren. Eine Zahlung der Kosten \naus dem ungeschützten und daher einzusetzenden Vermögen sei gleichbedeutend \nmit einer Kostenübernahme durch die Sozialhilfe. Dies werde nicht akzeptiert. Soweit \nder Kläger weiterhin auf dem Standpunkt stehe, dass die Behandlung unabdingbar \nsei, müsse eine Untersuchung bei dem zuständigen Gesundheitsamt durchgeführt \nwerden.\n\n7\n\nNachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis darauf, dass \nkein Zahnarzt die medizinisch notwendige Behandlung zu verringerten - im Rahmen \nder Sozialhilfe angemessenen - Sätzen durchführen werde, mitteilten, dass der \nWiderspruch aufrecht erhalten bleibe, wies der Beklagte nach beratender Beteiligung \nsozial erfahrener Personen den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid \nvom 16. Juni 2004 als unbegründet zurück. Der Beklagte führte hierin aus, dass die \nVoraussetzungen des § 88 Abs. 3 BSHG für eine Freilassung des den Schonbetrag \nübersteigenden Vermögens nicht vorlägen. Eine besondere Härte läge bei der Hilfe \nin besonderen Lebenslagen nur vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder \ndie Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert \nwürde. Eine angemessene Lebensführung werde insbesondere dann wesentlich \nerschwert, wenn das Verlangen auf Einsatz des Vermögens zu einer \nVerschlechterung der bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfeempfängers führen \nwürde. In der Regel werde die angemessene Lebensführung jedoch aus dem \nEinkommen sichergestellt. Die Härtebestimmung komme deshalb nur zum Tragen, \nwenn nicht unwesentliche Teile des bisherigen, zur Bestreitung des \nLebensunterhaltes notwendigen Einkommens aus dem Vermögen fließen würden. \nDies sei hier jedoch nicht der Fall. Der verlangte Kostenbeitrag führe nicht zu einer \nVerschlechterung der bisherigen Lebensführung, weil der Kläger aufgrund seines \nBehinderungsbildes lebenslang auf einen beschützenden Rahmen, wie ihn eine \nEinrichtung biete, angewiesen sein werde. Zudem sei das Interesse der \nAllgemeinheit an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel mit zu \nberücksichtigen. Nach den eingereichten Unterlagen sei für die umfangreiche \nZahnbehandlung mit einer Kostenbelastung von rund 1.445 EUR zu rechnen. Der \nKläger sei jedoch gesetzlich krankenversichert und habe einen Anspruch gegenüber \nder Krankenkasse auf Kostenübernahme einer zahnärztlichen Behandlung, die nach \nden Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sei. Werde eine \ndarüber hinausgehende Versorgung gewählt, sei diese vom Versicherten selbst zu \ntragen. An diesen Maßstäben orientiere sich auch die Sozialhilfe. Gemäß § 37 BSHG \nin der ab 2004 gültigen Fassung würden Leistungen zur Krankenbehandlung \nentsprechend dem SGB V gewährt. Aus sozialhilferechtlicher Sicht sei daher eine \nVersorgung, wie sie die gesetzliche Krankenkasse anbiete, ausreichend und \nangemessen. Der Wunsch, eine darüber hinausgehende Zahnbehandlung \ndurchführen zu lassen, könne nicht anerkannt werden. Es bleibe dem Kläger \nunbenommen, die hierfür aufzubringenden Mittel aus seinem Schonvermögen zu \nentnehmen, welches zur Realisierung individueller Wünsche zur Verfügung \nstehe.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 7. Juli 2004 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr trägt vor: Nach § 88 Abs. 3 BSHG liege bei der Eingliederungshilfe zur \nBeschäftigung in einer Werkstatt für Behinderte Menschen in der Regel eine Härte \nvor, wenn das einzusetzende Vermögen den zehnfachen Wert des Grundbetrages \nnicht übersteige. Dies sei hier der Fall. Im Übrigen sei die Zahnbehandlung dringend \nnotwendig, werde aber von der Krankenkasse nicht übernommen. Er leide an einem \nKieferdefekt. Eine normale Zahnprothese könne nicht angepasst werden. Es \nmüssten Implantate gesetzt werden. Die Behandlung sei inzwischen auch schon \ndurchgeführt worden. Hierbei seien Kosten in Höhe von 6.427,76 EUR für \nzahnärztliche Behandlung zuzüglich 481,14 EUR für Anästhesieleistungen \nentstanden. Bei der Krankenkasse sei wegen der Kostenübernahme angefragt \nworden. Diese habe jedoch erklärt, dass sie nicht für eine Implantatbehandlung \nzahle.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2004 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2004 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bleibt bei seiner im Verwaltungsverfahren geäußerten Auffassung und führt \nergänzend aus: Ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe gegenüber der \nKrankenkasse auch bei Versicherten mit schwerwiegenden Kieferanomalien. Bisher \nsei nicht nachgewiesen, warum im Falle des Klägers eine Kostenübernahme durch \ndie Krankenkasse nicht in Betracht komme. Bisher sei auch nicht dargelegt worden, \nwarum die geplante Behandlung medizinisch unbedingt notwendig sei. Ein objektiver \nHärtegrund sei nicht erkennbar. Eine Vielzahl von Menschen befinde sich in der \nSituation, eine optimale Zahnbehandlung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren zu \nkönnen. Soweit sich der Kläger auf einen erhöhten Vermögensfreibetrag berufe, \nverkenne er, dass der Kostenbeitrag nicht für den Besuch der Werkstatt für \nbehinderte Menschen, sondern für die Unterbringung im Wohnheim gefordert werde, \nso dass hier der Vermögensfreibetrag von 2.301 EUR gelte.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter dem eine ärztliche Stellungnahme des \nZahnarztes Dr. Q zur Frage der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung des \nKlägers eingeholt. Auf die schriftliche Stellungnahme vom 29. September 2005 wird \nergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. Abs. 1 \nS. 1 VwGO.\n\n19\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ist die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.\n\n20\n\nErmächtigungsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist somit § 43 Abs. \n1 BSHG in der Fassung vom 27. April 2002. Nach S. 1 dieser Vorschrift ist die Hilfe, \nerfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder \neiner gleichartigen Einrichtung, einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen \noder ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, auch dann in vollem Umfang zu \ngewähren, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen die Aufbringung der Mittel \nzu einem Teil zuzumuten ist. Gemäß S. 2 der Vorschrift haben sie in Höhe dieses \nTeils zu den Kosten der Hilfe beizutragen, mehrere Verpflichtete haften als \nGesamtschuldner. \n\n21\n\nDabei ist davon auszugehen, dass der Ersatzanspruch nach der genannten \ngesetzlichen Regelung nur für den Fall entsteht, dass die Eingliederungshilfe zu \nRecht gewährt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 \nBSHG. Denn die Behinderung \"erfordert\" die Hilfegewährung nur dann, wenn die \ngesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. \n\n22\n\nVgl. dazu u.a. OVG NRW, Urteil vom 27. November 1997 - 8 A 4279/95 - \nNWVBl 1998, 28 mit weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nDass der Kläger zu dem in § 39 Abs. 1 BSHG genannten Personenkreis gehört, \nder grundsätzlich Anspruch auf Eingliederungshilfe hat und dass seine Behinderung \nauch schon im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum die Gewährung der Hilfe in \neinem Heim erforderte, steht nicht in Streit und kann vernünftigerweise auch nicht \nbezweifelt werden. Dem Kläger ist außerdem die Aufbringung eines Teils der Mittel \nzumutbar, sodass er in Höhe dieses Teils zu den Kosten beizutragen hat. Ob die \nAufbringung von Mitteln zumutbar ist, richtet sich nach den Bestimmungen des 4. \nAbschnitts (§§ 76 ff BSHG). Da der Kläger in dem hier zur Beurteilung stehenden \nZeitraum als regelmäßige Einkünfte monatlich nur den Barbetrag und das \nWerkstatteinkommen zur Verfügung hatte, mithin nur über Einkommen unterhalb der \nEinkommensgrenze und der Mindestbedarfsgrenze verfügte, vgl. §§ 81 und 85 \nBSHG, ist ein Einsatz des Einkommens nicht zumutbar und wird im Übrigen vom \nBeklagten in dem angefochtenen Bescheid auch nicht verlangt. Vielmehr kommt es \nentscheidend darauf an, ob der Kläger über einzusetzendes Vermögen verfügte. \nDies ist vorliegend der Fall. Das vorhandene Vermögen in Höhe von 5.570,61 EUR \nüberstieg am 1. Juni 2003 das als kleinerer Barbetrag vom Einsatz ausgenommene \nsog. Schonvermögen um 3.269,61 EUR. Denn nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § \n1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des \nBundessozialhilfegesetzes (DVO) war für den Kläger ein kleiner Barbetrag von \n2.301,00 EUR maßgeblich. Dem standen im Juni 2003 Kosten für den \nHeimaufenthalt in Höhe von 3.399,10 EUR gegenüber. Der Monat Juni 2003 ist aus \nfolgenden Gründen maßgeblich: Das oben ermittelte, einzusetzende Vermögen \nstand dem Kläger bei Gewährung der Eingliederungshilfe für den Monat Mai 2003 \nzur Bedarfsdeckung noch nicht zur Verfügung, denn die geerbte Geldsumme wurde \nseinem Sparbuch erst am 27. Mai 2003 gutgeschrieben. Erst mit Eingang des \nBetrages auf seinem Sparbuch erhielt der Kläger die Verfügungsmöglichkeit, sodass \nder das Schonvermögen übersteigende Geldbetrag erst mit Beginn des neuen \nBewilligungsabschnitts, also zum 1. Juni 2003, einzusetzen war.\n\n24\n\nSonstige Gründe im Sinne von § 88 Abs. 2 BSHG, die dem Einsatz oder der \nVerwertung des Vermögens entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch \ngeltend gemacht.\n\n25\n\nGemäß § 88 Abs. 3 BSHG darf die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder von \nder Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, \nder das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten \nAngehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen \nLebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die \nAufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. \nHierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Der Einsatz des Vermögens in der vom \nBeklagten geforderten Höhe (3.091,96 EUR) stellt für den Kläger keine solche Härte \ndar. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nAusführungen des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2004 (S. 3 \nam Ende bis S. 4) verwiesen.\n\n26\n\nAuch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Klageverfahren und \nder schriftlichen Auskunft des Zahnarztes Dr. Q ist daran festzuhalten, dass der \nAnsicht des Klägers, der Einsatz des Vermögens stelle eine Härte dar, weil mit dem \nGeldbetrag eine dringend erforderliche Zahnbehandlung bezahlt werden solle, nicht \ngefolgt werden kann. Eine angemessene Lebensführung war durch den Einsatz des \n(überwiegenden Teils des) geerbten Vermögens nicht wesentlich erschwert. Auch \nvergleichbar schwerwiegende Härtegründe lagen nicht vor. Zunächst bestand seitens \nder Mutter, wie die tatsächliche Finanzierung der zahnärztlichen Behandlung zeigt, \ndie Bereitschaft, dem Kläger mit eigenen Mitteln beizustehen. Die Durchführung der \nzahnärztlichen Maßnahme war zu keinem Zeitpunkt gefährdet. Dass die Mutter nur \nals „Nothelferin\" eingesprungen ist, um einen sozialhilferechtlich notwendigen Bedarf \nanstelle des Sozialhilfeträgers zu befriedigen, kann mit Blick auf die zahnärztliche \nStellungnahme vom 29. September 2005 nicht angenommen werden. Der \nbehandelnde Zahnarzt Dr. Q hat in seiner schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, \ndass eine Ausnahmeindikation für besonders schwere Fälle, in denen die \nKrankenkasse diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als Sachleistung \nim Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erbringt (§ 28 Abs. 2 S. 9 und § \n30 Abs. 1 S. 5 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung), nicht \nvorgelegen hat. Er hat ferner ausgeführt, dass die Funktions- und Adaptionsfähigkeit \neines schleimhautgetragenen Zahnersatzes aufgrund der geistigen Behinderung des \nKlägers zwar fraglich gewesen sei, andererseits jedoch eine solche Regelversorgung \nnicht ausprobiert und durchgeführt wurde, weil seitens der Mutter des Klägers eine \nImplantatversorgung angestrebt wurde. Aber selbst wenn man davon ausgehen \nwollte, die Mutter des Klägers sei nur in „Vorleistung\" getreten, in der Erwartung, das \nGeld vom Sozialhilfeträger erstattet zu bekommen, führt dies nicht zu einer Härte im \nSinne des Gesetzes. Der Wunsch des Klägers bzw. seiner Mutter nach \nbestmöglicher zahnärztlicher Versorgung ist zwar verständlich, begründet jedoch \nkeine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG, weil weder die angemessene \nLebensführung wesentlich erschwert wird noch der Kläger auf andere Weise \nvergleichbar hart getroffen wird, wenn er das geerbte Vermögen nicht für die \nBegleichung von Zahnarztkosten für eine über die Regelversorgung hinausgehende \nBehandlung zur Verfügung hat, sondern es zur Begleichung von Kosten einsetzen \nmuss, die für seine (notwendige) Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung \nentstehen. Denn gerade der kleinere Barbetrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) DVO dient \ndazu, den Hilfebedürftigen in die Lage zu versetzen, sich Wünsche jenseits des \nsozialhilferechtlichen Bedarfs zu erfüllen. \n\n27\n\nSchließlich liegt auch keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG vor. Nach \ndieser Vorschrift liegt bei der Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in einer Werkstatt \nfür behinderte Menschen im Regelfall auch dann eine Härte vor, wenn das \neinzusetzende Vermögen den zehnfachen Betrag des Geldwertes nicht übersteigt, \nder sich bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b) der VO \nzur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ergibt. Um eine derartige \nFallgestaltung handelt es sich hier jedoch nicht. Der Beklagte fordert nämlich den \nKostenbeitrag nicht für von ihm geleistete Eingliederungshilfe zur Beschäftigung in \neiner Werkstatt für Behinderte, sondern zur Wohnheimunterbringung des Klägers. \nSoweit die Nichtanwendung von S. 3 in Fällen der vorliegenden Art dazu führt, dass \nein in der Werkstatt für behinderte Menschen Beschäftigter nicht in den Genuss des \nhöheren Schonvermögens kommen kann, wenn er (auf Kosten des \nSozialhilfeträgers) im Wohnheim untergebracht ist, während der \nWerkstattbeschäftigte, der zuhause untergebracht ist, den zehnfachen Betrag \nansparen darf, ohne ihn für Sozialhilfezwecke einsetzen zu müssen, liegt hierin keine \nwillkürliche Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Denn derjenige \nWerkstattbeschäftigte, der in einer Einrichtung untergebracht ist, verursacht höhere \nKosten als derjenige, der zu Hause wohnt und betreut wird. Aus diesem Grunde ist \nes nicht zwingend geboten, den aus seiner Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte \nMenschen erzielten Lohn zu verschonen, was Sinn und Zweck der durch Gesetz zur \nReform der agrarsozialen Sicherung vom 19. Mai 1994 eingefügten Vorschrift des § \n88 Abs. 3 S. 3 BSHG ist.\n\n28\n\nSchließlich scheitert eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten nicht daran, \ndass das einzusetzende Vermögen nicht mehr vorhanden wäre. Wie die Betreuerin \ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage erklärt hat, ist der \nam 25. März 2004 abgehobene Betrag in Höhe von 3.700,00 EUR nicht etwa \nverbraucht worden, sondern eben gerade im Hinblick auf die Kostenforderung des \nBeklagten angelegt worden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der \nAuffassung zu folgen ist, etwaige Änderungen des Vermögensstandes vor Erlass des \nWiderspruchsbescheides seien unbeachtlich und vom Sozialhilfeträger nicht zu \nberücksichtigen,\n\n29\n\nso aber VG Göttingen, Urteil vom 25. November 2003 - 2 A 2242/02 - \nJURIS.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n31\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-23/20-k-4392-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-23/20-k-4392-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276329","retrieved":"2026-07-09 02:48:44.161355+00:00"}}