{"status":"available","doknr":"OLD276367","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1122.18K3243.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"18 K 3243/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \ndes auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Tochter des Klägers K ist Schülerin der Mschule in P. Der Kläger beantragte \nbei dem Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2005 die Übernahme der vollen \nKosten für Lernmittel seiner Tochter K für das Schuljahr 2005/2006 gemäß § 132 \nAbs. 9 des Schulgesetzes. Der von den Eltern der Schüler in Ks Klasse nach §§ 96 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG in diesem Schuljahr zu tragende Eigenanteil an \nden Kosten der Lernmittel betrug nach Angaben des Klägers 20,- Euro.\n\n3\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1. Juli 2005 ab. Zur \nBegründung führte er aus, die nach dem Schulgesetz für eine Übernahme der vollen \nKosten erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. \n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger am 10. Juli 2005 Widerspruch, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 zurückwies. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 19. Juli 2005 Klage erhoben. Er macht geltend, die zum \n1. Januar 2005 in Kraft getretene Umgestaltung des Sozialhilferechts sei \nverfassungswidrig. Es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von \nKindern ärmerer Familien vor, denen der Besuch bestimmter höherer Schulformen \nnicht mehr möglich sei. Personen mit geringem Einkommen, die - wie er - nicht \nLeistungen nach Abschnitt 2 des SGB II bezögen, seien generell aus dem Kreis der \nBegünstigten ausgeschlossen. Er sei auch nicht bereit, einen Antrag auf Bewilligung \nvon Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II zu stellen. Im übrigen lägen in seinem \nFall die Voraussetzungen des § 132 Abs. 9 SchulG vor.\n\n6\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihn von der Pflicht zur \nÜbernahme eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel für \nseine Tochter K im Schuljahr 2005/2006 freizustellen. \n\n8\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt an, die rechtlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten \nAnspruchs seien nicht gegeben.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 16. August 2005 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Die hiergegen \nvom Kläger erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 3. November 2005 ( 19 E 1317/05) \nzurückgewiesen. Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nNachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet \nhaben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine \nEntscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von \nder Pflicht zur Übernahme eines Eigenanteils an den Kosten der Lernmittel für seine \nTochter K im Schuljahr 2005/2006. Die Voraussetzungen, unter denen Eltern nicht \nverpflichtet sind, sich mit einem Eigenanteil an den von der Schule für ihre Kinder \nangeschafften Lernmitteln zu beteiligen, liegen nicht vor. \n\n16\n\nNach § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG (GVBl. NRW 2005, S. 102) entfällt der \nEigenanteil für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz/SGB XII. Diese Voraussetzung liegt bei dem Kläger nicht \nvor, denn der Kläger ist nicht Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII. \n\n17\n\nWeiterhin liegen nach Aktenlage auch nicht die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 9 SchulG vor, wonach eine im Schuljahr 2004/2005 bestehende Befreiung \nfortgelten kann. Nach der genannten Vorschrift gilt für Schüler, die nach § 2 Abs. 2 \nSatz 2 Lernmittelfreiheitsgesetz im Schuljahr 2004/2005 wegen des Empfangs von \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der \nZahlung des Eigenanteils befreit waren und nun Leistungen nach Abschnitt 2 des \nSGB II erhalten, die Befreiung bis zum Ablauf des Schuljahres 2005/2006 fort. Zwar \nliegt eine entsprechende Bescheinigung über den Empfang von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz im Schuljahr 2004/2005 (Bl. 4 \ndes PKH-Hefts) vor, allerdings hat der Kläger nicht dargetan und belegt, jetzt auch \nEmpfänger von Leistungen nach Abschnitt 2 des SGB II zu sein. Vielmehr hat er in \nder Klageschrift angegeben, er werde keinen Antrag auf Bewilligung von \n„Arbeitslosengeld II\" stellen. \n\n18\n\nDer vom Kläger geltend gemachte angebliche Verstoß der hier interessierenden \nVorschriften gegen den Gleichbehandlungssatz aus Art. 3 GG, den der Kläger darin \nsieht, dass von der Leistung des Eigenanteils nicht auch die Empfänger von \nLeistungen nach Abschnitt 2 des SGB II befreit sind, rechtfertigt keine andere \nBewertung. Der Kläger kann sich hierauf - abgesehen davon, dass Art. 3 GG \ngrundsätzlich keinen Anspruch auf Verschaffung staatlicher Leistungen begründet - \nnicht berufen, weil er nicht selbst Empfänger von Leistungen nach Abschnitt 2 des \nSGB II ist. Aus welchen Gründen der Kläger nicht Empfänger von laufender Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII oder von \nArbeitslosengeld II nach dem SGB II ist, ist aus den Gründen des dem Kläger \nbekannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 3. November 2005 (19 E 1317/05), denen sich das Gericht \nanschließt, ohne Bedeutung. Es ist mithin Sache des Klägers, einen entsprechenden \nAntrag - mit Blick auf § 96 Abs. 3 Satz 3 SchulG - auf Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach dem Bundessozialhilfegesetz/SGB XII oder - mit Blick auf § 132 Abs. 9 SchulG \n- auf Arbeitslosengeld II zu stellen, zumal im übrigen nicht ersichtlich ist, dass die \nAntragstellung für den Kläger unzumutbar sein könnte (OVG NRW aaO.).\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n20\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-22/18-k-3243-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-22/18-k-3243-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276367","retrieved":"2026-07-09 02:48:47.156602+00:00"}}