{"status":"available","doknr":"OLD276366","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1122.13L1915.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"13 L 1915/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2853/05.A gegen \nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 15. Juni 2005 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEin solcher, auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützter Antrag ist aus auch dann statthaft, \nwenn - wie hier - nach § 71 Abs. 5 Satz 1 keine erneute Abschiebungsandrohung \nergangen ist. Wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet, darf der die \nDurchführung eines weiteren Verfahrens ablehnende Bescheid bis zur \nHauptsacheentscheidung nicht vollzogen werden und kann daher nicht Grundalge \neiner Abschiebung unter Rückgriff auf die früher ergangene, bestandskräftige \nAndrohung i.S.d. § 71 Abs. 5 Satz 1 sein.\n\n6\n\nEs bestehen keine Gründe, der Klage entgegen der gesetzlichen \nGrundentscheidung in § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zu verleihen. Ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind nicht erkennbar, \n§§ 71 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG. Die Voraussetzungen für die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens sind offensichtlich nicht erfüllt.\n\n7\n\nEin weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Der Asylbewerber hat die Tatsachen und \nBeweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen \nergibt, § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylVfG.\n\n8\n\nDiese Anforderungen sind hier eindeutig nicht erfüllt. Insoweit wird zunächst auf \ndie Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, die das Gericht im \nWesentlichen als zutreffend erachtet und denen es deshalb folgt (vgl. §§ 117 Abs. 5 \nVwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG). Insbesondere hat der Kläger nicht deutlich gemacht, \ndass - wie von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gefordert - sich die dem bestandskräftigen \nBescheid des Bundesamtes vom 13. September 2004 zugrunde liegende Sachlage \nnachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Er trägt Geschehnisse vor, die sich \nnach seiner Darstellung schon davor ereignet haben und ihm auch schon davor \nbekannt waren. Davon abgesehen hat er nicht schlüssig dargetan, dass die jetzt \nvorgetragenen Tatsachen für eine ihm günstigere Entscheidung geeignet sind. \nInsbesondere sind seine Angaben nicht widerspruchsfrei und zu wenig \nsubstantiiert.\n\n9\n\nIm Hinblick auf Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nkommt wegen derselben Vorfälle nur ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß \n§ 51 Abs. 5 VwVfG in Betracht, da auch insoweit die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 VwVfG nicht vorliegen. Die von dem Einzelentscheider des Bundesamtes in \ndem angegriffenen Bescheid sinngemäß getroffene Ermessensentscheidung über \neine Abänderung der bisherigen negativen Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-22/13-l-1915-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-22/13-l-1915-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276366","retrieved":"2026-07-09 02:48:47.080773+00:00"}}