{"status":"available","doknr":"OLD276460","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1117.9L2025.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"9 L 2025/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 8. September 2005 zum Neubau eines \nKlinikgebäudes mit Lüftungsanlage, Umbauten und \nNutzungsänderungen im bestehenden Gebäude und Errichtung \nvon 20 Stellplätzen auf den Grundstücken I1-straße 00 und 00 in \nI (G1) anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß \n§§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB \ngetroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn \nan der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem \nöffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung \nüberwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich \ngegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen \nbestimmt sind, sein Rechtsbehelf in der Hauptsache also voraussichtlich Erfolg \nhaben wird. Die hierzu erforderliche Prognose kann nur mit den Mitteln des \nEilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom \nRechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere \nRechtsverstöße hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich aufdrängen. Darüber hinaus können im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte \nTatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n6\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen nachbarschützende \nVorschriften des Bauplanungsrechts nicht ersichtlich. \n\n7\n\nDabei kann zunächst offen bleiben, ob sich die planungsrechtliche Beurteilung \ndes Vorhabens der Beigeladenen nach den Vorschriften des Bebauungsplans \nNr. 000 oder - weil dieser, wie die Antragsteller meinen, wegen eines \nAbwägungsmangels unwirksam ist - nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Das Gebot der \nRücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller ausschließlich berufen, folgt im \nerstgenannten Fall - planübergreifend - aus § 15 BauNVO, ansonsten aus dem \nTatbestandsmerkmal des „Einfügens\" in § 34 Abs. 1 BauGB.\n\n8\n\nWelche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, \nbeurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \nderer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; \numgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem \nVorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende \nInteressenabwägung hat sich an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und \nzwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen \nEinwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung \nbilligerweise zugemutet werden können oder nicht,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186.\n\n10\n\nAusgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nzunächst im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachten \nLärmimmissionen nicht vor. Bei summarischer Prüfung ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass der mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundene Lärm \nschädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorrufen wird.\n\n11\n\nNach dem übereinstimmenden Beteiligtenvortrag entspricht die nähere \nUmgebung des Grundstücks der Antragsteller einem allgemeinen Wohngebiet, so \ndass den Antragstellern hinsichtlich des auf dem Betriebsgrundstück selbst \nentstehenden Lärms nach Abschnitt 6.1 d) der TA Lärm Lärmpegel von 55 dB(A) \ntagsüber bzw. 45 dB(A) nachts zuzumuten sind. Entsprechende \nImmissionsrichtwerte sind in Ziffer 31 der angefochtenen Baugenehmigung \nfestgesetzt sowie des weiteren bestimmt worden, dass einzelne kurzzeitige \nGeräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage nicht mehr als 30 dB(A) und in \nder Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten dürfen (vgl. Ziffer 6.1 Abs. 2 \nTA Lärm). Nach den im Planaufstellungsverfahren und im \nBaugenehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen und den vorliegenden \ngutachterlichen Stellungnahmen werden diese Immissionsrichtwerte auch tatsächlich \neingehalten.\n\n12\n\nNach der gutachterlichen Stellungnahme des Q vom 27. September 2004 \nverursacht die Parkplatznutzung am nächstgelegenen Gebäude I1-straße 00 (IP A) \ntagsüber einen Beurteilungspegel von 49 dB(A). Hiernach wäre der Richtwert von \n55 dB(A) tagsüber auch an den weiter entfernt gelegenen Gebäuden der \nAntragsteller (I1-straße 00 und 00) eingehalten. Ebenso wenig sind nach den \nAusführungen des Gutachters Überschreitungen des Spitzenwertkriteriums zu \nerwarten. Lediglich hinsichtlich einer etwaigen Nutzung der Parkplätze zur Nachtzeit \nsind nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 27. September 2004 neben der \nÜberschreitung des Spitzenwertkriteriums auch je nach Anzahl der PKW \nÜberschreitungen des Nachtimmissionsrichtwertes nicht auszuschließen. Dem ist in \nder angefochtenen Baugenehmigung Rechnung getragen und in Auflage Nr. 36 \nbestimmt worden, dass die Parkplätze zur Nachtzeit nicht genutzt werden dürfen und \ndies durch entsprechende Absperrvorrichtungen sicherzustellen ist.\n\n13\n\nNach der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 21. Oktober 2004, in \nder der Gutachter die Auswirkungen der Parkplatzgeräuschemissionen und der \nVerladegeräusche des an- und abfahrenden Lieferverkehrs der Klinik insgesamt \nermittelt und bewertet hat, sind an den nächstgelegenen Häusern L1-straße 00-00 \n(IP B) und L1-straße 00 (IP C) Beurteilungspegel von 53 dB(A) bzw. 47 dB(A) zu \nerwarten. Auch hiernach wäre der Richtwert von 55 dB(A) tagsüber an den weiter \nentfernt gelegenen Gebäuden der Antragsteller (I1-straße 00 und 00) eingehalten. \nÜberschreitungen des Spitzenwertkriteriums sind auch nach diesem Gutachten nicht \nzu erwarten. Die Antragsteller können sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit \nErfolg darauf berufen, der Anlieferverkehr werde in Zukunft ausschließlich über die \nI1-straße und die südöstlich des geplanten Neubaus gelegene „private Zufahrt\" \nvorgenommen, mit der Folge, dass der Gutachter die Lage der dem Gutachten \nzugrunde liegenden Emissionspunkte für den Lieferverkehr VP 1 (Wäsche) und VP 2 \n(Getränke, Lebensmittel) fehlerhaft ausgewählt habe. Nach den genehmigten \nPlanunterlagen befinden sich Waschküche und Wäschelager im Kellergeschoss des \nsüdöstlichen, dem Kreuzungsbereich von I1- und L1-straße zugewandten Gebäudes; \ndort im Erdgeschoss liegen die Küche, die Speisesäle, die Patientenaufnahme und \ndie Verwaltung und damit sämtlich in unmittelbarer Nähe der vom Gutachter \nangenommenen Emissionspunkte. Demgegenüber befinden sich in dem geplanten \nNeubau lediglich Operationssäle, Arztpraxen mit Behandlungszimmern und \nPatientenzimmer. Es ist nicht zu erwarten, dass Wäsche, Lebensmittel und Getränke \nvon dort über quer durch Klinikgebäude oder den Park zu ihrem eigentlichen Lager- \nund Verwendungsort transportiert werden, wenn An- und Ablieferung in unmittelbarer \nNähe möglich sind.\n\n14\n\nAuch im übrigen ist bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass von der Nutzung der „privaten Zufahrt\" in einer das Gebot der Rücksichtnahme \nverletzenden Weise Beeinträchtigungen ausgehen. Wie bereits ausgeführt, befindet \nsich der eigentliche Empfang der Klinik mit der Patientenaufnahme im südöstlichen \ngelegenen Gebäude. Dass die Zufahrt, an der sich keine Parkmöglichkeiten \nbefinden, in erheblichem Umfang durch Patienten mit PKW genutzt wird, ist schon \ndeshalb nicht zu erwarten, weil sich direkt gegenüber auf der anderen Straßenseite \nder I1-straße der zur Klinik gehörige Parkplatz befindet. Zudem liegt die Zufahrt auf \nder dem Grundstück der Antragsteller abgewandten Seite des Neubaus, so dass \ndieser im Hinblick auf etwaige Lärmimmissionen ein abschirmende Wirkung \nentfaltet.\n\n15\n\nBei summarischer Prüfung ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der \ndem Vorhaben der Beigeladenen zurechenbare Verkehrslärm auf der I1-straße \nschädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorrufen wird.\n\n16\n\nNach Ziffer 7.4 Abs. 2 der TA Lärm sollen Geräusche des An- und \nAbfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu \n500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Ziffer 6.1 Buchstaben c bis f \ndurch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, \nsoweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht \nrechnerisch um mindestens 3 dB (A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen \nVerkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung \n(16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Bereits die \nletztgenannte der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen liegt bei summarischer \nPrüfung nach den Feststellungen des Gutachters und des Antragsgegners nicht \nvor.\n\n17\n\nDie 16. BImSchVO sieht in § 2 Abs. 1 Nr. 2 für allgemeine Wohngebiete \nImmissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts vor. Nach den \nergänzenden Stellungnahmen des Q vom 28. Juni 2005 und 27. Oktober 2005 \nwerden diese Immissionsrichtwerte bei einem Gesamtverkehrsaufkommen \n(Istbestand zuzüglich Betriebsverkehr durch die „L2\") von 800 Fahrzeugen am Tag \nund 40 Fahrzeugen zur Nachtzeit überschritten. Nach der vom Antragsgegner \nvorgelegten Verkehrsdaten-Erfassung ergab eine am 15./16. September 1997 nach \nEinrichtung der I1-straße als „Fahrradstraße\" durchgeführte Zählung ein \nVerkehrsaufkommen von 502 Fahrzeugen am Tag. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass sich der Straßenverkehr auf der I1-straße trotz unveränderter \nAusgestaltung als „Fahrradstraße\" zwischen 1997 und 2005 derart erhöht hat, dass \njetzt 800 Fahrzeuge tagsüber zu erwarten sind. Nachts wird durch den Betrieb der \nKlinik eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens nicht eintreten. Schließlich kann in \ndiesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die \nGrundstückssituation zu Lasten der Antragsteller durch die in einer Entfernung von \nca. 50 m vom Grundstück der Antragsteller verlaufende Bahnlinie in erheblichem \nMaße vorbelastet ist. Aus dem Gutachten des Q vom 27. September 2004 ergibt sich \neine Streckenbelastung von 105 Zügen tagsüber und 12 Zügen nachts.\n\n18\n\nEine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt auch nicht im Hinblick auf \ndie von den Antragstellern geltend gemachte Beeinträchtigung der Licht- und \nLuftzufuhr sowie der Privatsphäre und hinsichtlich der Massivität des Baukörpers \nvor.\n\n19\n\nHinsichtlich der behaupteten verschattenden Wirkung fehlt es bereits an einem \nsubstantiierten Vortrag der Antragsteller. In der dem Satzungsbeschluss des \nBebauungsplans Nr. 000 zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom \n16. Februar 2005, in der auch die von den Antragstellern im \nPlanaufstellungsverfahren vorgetragenen Bedenken behandelt werden, ist im \neinzelnen auf der Grundlage einer mittels eines Schattenwurfprogramms erstellten \nSimulation unter Angabe von Verschattungsdauer und -umfang dargelegt, dass die \ndurch den Neubau hinzukommende Beschattung zumutbar ist; hierzu haben sich die \nAntragsteller nicht mehr geäußert. Das genehmigte Vorhaben ist des weiteren auch \nnicht mit unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück der \nAntragsteller verbunden. Aufgrund der aus den Planunterlagen ersichtlichen Stellung \nder Baukörper zueinander ist wenig wahrscheinlich, dass vom Klinikneubau aus \nEinsicht in die Wohnungen der Häuser I1-straße 00 und 00 genommen werden kann. \nDie Einsichtnahmemöglichkeiten in den Garten des Grundstücks der Antragsteller \ngehen nicht über das in innerstädtischen Bereichen übliche Maß hinaus, mit dem \nimmer gerechnet werden muss.\n\n20\n\nDer Klinikneubau entfaltet auf das Grundstück der Antragsteller auch keine \nerdrückende Wirkung. Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der \n„erdrückenden Wirkung\" ist für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen ein \nGebäude wegen seiner Ausmaße (Breite und/oder Höhe), wegen seiner Baumasse \noder seiner massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen \nbenachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt\", \n\n21\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 - und \nvom 13. Januar 2004 - 10 B 1811/03 -.\n\n22\n\nHierfür bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keine \nAnhaltspunkte. Der Klinikneubau wird nach den genehmigten Planunterlagen ebenso \nwie die Häuser I1-straße 00, 00 und 00 drei Vollgeschosse aufweisen. Die Firsthöhe \ndes Neubaus beträgt 65,80 m und liegt damit sogar 2,47 m unter der Firsthöhe der \nHäuser der Antragsteller, die in dem zur angefochtenen Baugenehmigung gehörigen \namtlichen Lageplan mit 68,27 m angegeben ist.\n\n23\n\nVerstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts haben \ndie Antragsteller weder geltend gemacht noch drängen sie sich bei summarischer \nPrüfung als offensichtlich auf. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Das für \ndie Streitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der Aufhebung \nder einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren nach \nständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen,\n\n26\n\nvgl. zuletzt Beschluss vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 -,\n\n27\n\nmit einem Betrag zwischen 1.500,00 Euro und 15.000,00 Euro zu bewerten. \nAngesichts der von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen ist es \ngerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,00 Euro \nanzunehmen, der hier wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-17/9-l-2025-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-17/9-l-2025-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276460","retrieved":"2026-07-09 02:48:54.533402+00:00"}}