{"status":"available","doknr":"OLD276534","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1115.26K1073.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"26 K 1073/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n50 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 9. Juni 1948 geborene Kläger steht seit dem 1. Juli 1967 im Dienst der \nBeklagten und ist dort im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst des Amtes 00 \neingesetzt. Am 1. August 2001 wurde der Kläger zum Städtischen Brandamtmann \n(A 11) ernannt. Zum 7. Januar 2003 wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung in die \nStelle A 051 des Amtes 00 eingewiesen. Die Bezeichnung der Stelle wurde mit \nWirkung vom 1. Juli 2003 in A 016 umgewandelt. Die Stelle ist nach der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO bewertet. In der Anlassbeurteilung vom \n15. November 2002 erhielt der Kläger die Gesamtnote „sehr gut\" (14 Punkte).\n\n3\n\nMit Schreiben vom 25. März 2004 beantragte der Kläger, ihn zum Brandamtsrat \nzu befördern. Er sei am 1. Januar 2003 in die Planstelle A 016 eingewiesen worden. \nDiese sei nach A 12 bewertet und auch im Haushaltsplan/Stellenplan nach A 12 \nhaushaltsrechtlich ausgewiesen. \n\n4\n\nDie Beklagte lehnte die Beförderung des Klägers zum Brandamtsrat mit Bescheid \nvom 22. April 2004 (Bl. 5 der GA) ab. Zur Begründung verwies sie auf die Ablehnung \nder Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts durch die Aufsichtsbehörde \nund die Geltung der Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung. Gemäß § 81 GO \nNRW (jetzt § 82 GO NRW) seien ihr bis zum Inkrafttreten der nächsten \nHaushaltssatzung nur Ausgaben möglich, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet \nsei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien. \nMangels eines Rechtsanspruchs des einzelnen Beamten auf Beförderung handele \nes sich bei der Beförderung um eine freiwillige Leistung, zu der sie im Rahmen der \nvorläufigen Haushaltsführung nicht berechtigt sei. \n\n5\n\nGegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten legte der Kläger mit \nSchreiben vom 4. Mai 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er im \nWesentlichen vor, dass die Beklagte rechtlich dazu verpflichtet sei, ihn zu befördern. \nWegen dieses Beförderungsanspruchs könne sich die Beklagte auch nicht auf die \nGrundsätze der vorläufigen Haushaltsführung berufen. Die rechtliche Pflicht des \nBeklagten zur Beförderung ergebe sich daraus, dass er schon in die entsprechende \nBeförderungsstelle eingewiesen und diese Stelle im Haushaltsplan auch als \nBeförderungsstelle ausgewiesen worden sei. Außerdem sei ihm wegen der \nfinanziellen Einbußen durch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit, der Kürzung des \nWeihnachtsgeldes und der Streichung des Urlaubsgeldes, durch die er bereits \numfangreich zur Konsolidierung des Haushalts beigetragen habe, nicht zuzumuten, \nlänger auf seine Ernennung zu warten. Auch in Anbetracht der bereits abgeleisteten \nWartezeit ergebe sich wegen der vorgenannten Gesichtspunkte im Rahmen der \nFürsorgepflicht der Beklagten die Verpflichtung, ihn zu befördern. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück und bezog sich zur Begründung erneut auf § 81 GO \nNRW und das Nichtbestehen eines Beförderungsanspruchs des Klägers. \nInsbesondere könne der Dienstherr einen Beamten für eine gewisse, auch längere \nZeit in einer höherwertigen Funktion beschäftigen, ohne dass sich daraus eine \nVerpflichtung zur Beförderung ergebe. Lediglich in Ausnahmefällen könnten die \nUmstände des Einzelfalles dazu führen, dass aus Gründen der Fürsorgepflicht eine \nBeförderung vorgenommen werden müsse. Anhaltspunkte, die für den Fall des \nKlägers eine Ausnahme rechtfertigen würden, seien aber nicht ersichtlich. Auch \nwürden durch einen Haushaltsplan keine Ansprüche begründet werden. Die \nAusbringung von Planstellen und die Bewertung von Dienstposten erfolge im übrigen \nnicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern diene allein \nöffentlichen Interessen. Schließlich habe die Bezirksregierung E sie durch Verfügung \nvom 29. Juli 2003 angewiesen, bis einschließlich 2006 keine Beförderungen mehr \nvorzunehmen. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 7. März 2005 die vorliegende Klage erhoben und führt \nergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren aus, dass er sämtliche \npersönlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zum Brandamtsrat erfülle, da er \nder nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung uneingeschränkt \nbestgeeignete Mitarbeiter der Beklagten für diese Stelle sei, die seit Jahren „frei und \nbesetzbar\" im Rechtssinne sei und von ihm seit Jahren mit hohem Lob \nwahrgenommen werde. Sein Beförderungsanspruch ergebe sich auch aus den von \nihm zitierten Gerichtsentscheidungen des BVerwG u.a. Gerichte, die unter engen \nVoraussetzungen - die in seinem Fall erfüllt seien - Art. 33 Abs. 2 GG als \nAnspruchsgrundlage für eine Beförderung heranzögen. Die Verfügung der \nBezirksregierung vom 29. Juli 2003 sei im übrigen offensichtlich rechtswidrig. Sie \nberuhe auf einem Erlass des Innenministeriums vom 6. Oktober 1999, einem \nsogenannten Handlungsrahmen, der bereits nicht von einer gesetzlichen Regelung \ngedeckt sei und ohnehin die Beklagte nicht binde. Im übrigen nehme er auf den \nweiteren Runderlass des Innenministeriums vom 18. März 2005 \n- 33-46.09.10-9354/05 - Bezug. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n22. April 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n11. Februar 2005 zu verpflichten, ihn zum Brandamtsrat \n(Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung) zu \nernennen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen. Im Übrigen stehe dem Anspruch des Klägers \nunabhängig vom Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen einer Beförderung die \nVerfügung der Bezirksregierung vom 29. Juli 2003 entgegen. Ihr seien dadurch \nzunächst Beförderungen bis zum Jahr 2006 untersagt worden. Im Jahr 2005 sei der \nBeförderungskorridor durch Runderlass des Innenministeriums vom 18. März - 33-\n46.09.10-9354/05 - auf 5 % erhöht worden, so dass mit Wirkung zum 1. August 2005 \nacht Beförderungen möglich geworden seien. Zwölf weitere Beförderungen hätten \nMitarbeiter der Sozialagentur betroffen und seien kostenneutral gewesen, ebenso \nwie vier weitere aufgrund von Laufbahnwechseln ebenfalls kostenneutrale und damit \nzulässige Beförderungen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der \nRechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2005 gemäß § 6 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. \n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. April 2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2005 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat im maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die \nBeförderung zum Brandamtsrat (Besoldungsgruppe A 12), vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 \nVwGO. \n\n18\n\nDieser Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 25 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 7 \nBeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG). Danach ist die \nBeförderung von Beamten nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 LBG, d.h. nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung, vorzunehmen. Bereits die \nBezugnahme auf diese Kriterien steht aber der Annahme eines Rechtsanspruchs \ndes Beamten auf Beförderung entgegen, denn die Begriffe der Eignung, Befähigung \nund fachlichen Leistung unterliegen ihrerseits schon nicht der uneingeschränkten \nrichterlichen Nachprüfbarkeit, \n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. August 1962 \n- II C 16.60 -, BverwGE 15, 3 ff. bzgl. der inhaltsgleichen §§ 23, 8 BBG.\n\n20\n\nUngeachtet dessen dienen die Vorschriften der §§ 25, 7 LBG auch ausschließlich \nöffentlichen Interessen. Die Übertragung einer Planstelle mit höherem \nEndgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung an den bestgeeigneten Bewerber \ni.S.v. § 7 LBG hat seit jeher den Zweck, eine den Belangen des öffentlichen Dienstes \nbestmögliche Besetzung offener Stellen zu erreichen. Mangels eines zusätzlichen \nindividuellen Schutzzwecks vermögen diese Regelungen aber selbst für den \nbestgeeigneten Bewerber keinen Anspruch auf Beförderung zu begründen, \n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - II C 16.60 -, aaO; Urteil vom \n17. September 1964 - II C 121.62 -, BverwGE 19, 252 ff.; so im Ergebnis auch \nSchnellenbach, 4. Auflage 1998 Rn 65.\n\n22\n\nSelbst soweit das BVerwG ausführt, dass die beamtenrechtlichen Vorschriften \nüber die Beförderung mit Ausnahme solcher Vorschriften, die - wie §§ 23, 8 BBG \n(und damit auch die inhaltsgleichen §§ 25, 7 LBG) - nur dem öffentlichen Interesse \ndienen, in zweiter Linie auch dem berechtigten Interesse des Beamten dienen, im \nRahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten \nangemessen beruflich aufzusteigen, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 121.62 -, aaO; Urteil vom \n25. August 1988 - 2 C 51/86 -, BverwGE 80, 123 ff., \n\n24\n\nergäbe sich daraus unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen \nlediglich ein Anspruch des Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nsein Beförderungsgesuch, der bei Vorliegen eines Ermessensfehlers gegebenenfalls \neinen Schadensersatzanspruch zu begründen vermag. Ungeachtet dessen bestünde \naber selbst dieser - vorliegend aufgrund der allein auf öffentliche Interessen \ngerichteten Zweckbestimmung der §§ 25, 7 LBG ohnehin nicht gegebene - Anspruch \ndes Klägers nur im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen \nMöglichkeiten und unterläge damit vorliegend seinerseits den Einschränkungen der \nvorläufigen Haushaltswirtschaft des Beklagten gemäß § 82 GO NW (früher § 81 GO \nNW). \n\n25\n\nDer Anspruch des Klägers ergibt sich aber auch nicht aus der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn, § 85 LBG. Denn die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nach \nständiger Rechtsprechung nicht, auf die Beförderung des einzelnen Beamten durch \nförderndes Handeln hinzuwirken, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - II C 16.60 -, aaO; Urteil vom \n17. September 1964 - II C 121.62 -, aaO; Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39/82, \nDVBl. 1985, 746.\n\n27\n\nAuch insoweit besteht im Hinblick auf die Wahrung der Interessen des Beamten \nan einem angemessenen beruflichen Aufstieg lediglich ein Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung, \n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 121.62 -, aaO.\n\n29\n\nInsbesondere kann der Dienstherr den Beamten ohne Verletzung der \nFürsorgepflicht für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion \nbeschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus eine Verpflichtung zur Beförderung des \nBeamten ergäbe, \n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1975 - 2 C 30.73 -, ZBR 1976, 149; Urteil \nvom 24. Januar 1985 - 2 C 39/82 -, aaO; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. März 2002 - 6 A 2048/96 -.\n\n31\n\nEin Beförderungsanspruch des Klägers ergibt sich schließlich nicht aus dem in \nArt. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz. Für Art. 33 Abs. 2 GG, der in § 8 \nBBG bzw. § 7 LBG seine einfachgesetzliche Konkretisierung gefunden hat, gelten \ndie oben zu §§ 25, 7 LBG gemachten Ausführungen. Soweit neben den öffentlichen \nInteressen eine Pflicht zur Berücksichtigung der individuellen Interessen des \nBeamten besteht, begründet diese allein dessen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie \nAnwendung der Vorschriften, schafft aber keinen unmittelbaren Anspruch auf \nBeförderung, \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51/86 -, aaO. \n\n33\n\nSchließlich kann der Kläger seinen Beförderungsanspruch auch nicht auf den \nStellenplan der Beklagten stützen. Der Stellenplan ist gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 2. Hs. \nGO NW Anlage des Haushaltsplans, der seinerseits gemäß § 79 Abs. 3 S. 2 GO NW \nfür die Haushaltsführung der Beklagten verbindlich ist. Durch den Haushaltsplan \nwerden jedoch gemäß § 79 Abs. 3 S. 3 GO NW keine Ansprüche oder \nVerbindlichkeiten Dritter begründet oder aufgehoben. Soweit der Kläger der \nBeklagten - wie vorliegend - als Beamter, der einen statusrechtlichen Anspruch \nverfolgt, wie ein Dritter als Träger eigener Rechte und Pflichten gegenübersteht und \neinen eigenen Anspruch auf Beförderung geltend macht, so erfasst die Regelung des \n§ 79 Abs. 3 S. 3 GO NW auch ihn. Die Festsetzungen und Bestimmungen des \nHaushaltsplans wenden sich ausschließlich an die mit der Ausführung des \nHaushaltsplans befassten Organe und Funktionsträger der Gemeinde, begründen \naber keine Ansprüche Dritter, \n\n34\n\nvgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nStand Oktober 2004, § 78 Anm. IV. 3.. \n\n35\n\nDies gilt, wenn die Gemeinde gemäß § 78 GO NW wirksam eine \nHaushaltssatzung erlassen hat. Besteht aber bereits während der Durchführung \neiner „normalen\" Haushaltswirtschaft kein Anspruch aus dem Haushaltsplan oder \nseiner Anlagen, so kann sich dieser grundsätzlich erst recht nicht - wie vorliegend - \nunter der Geltung der Grundsätze über die vorläufige Haushaltswirtschaft gemäß \n§ 82 GO NW ergeben. Soweit schließlich § 74 Abs. 2 S. 1 GO NW als nicht \nhaushaltsbezogene Norm vorschreibt, dass der Stellenplan einzuhalten ist, mithin die \nBeklagte an den von ihr erstellten Stellenplan rechtlich gebunden ist, so kann der \nKläger auch hieraus nichts für einen eigenen Anspruch auf Beförderung herleiten. \nDenn trotz dieser gesetzlich geregelten Bindung der Beklagten an den Stellenplan, \nbleibt der Stellenplan Anlage des Haushaltsplans, § 78 Abs. 2 S. 2 GO NW, und \nunterliegt damit in vollem Umfang den für die Beklagte jeweils geltenden \nhaushaltsrechtlichen Grundsätzen, hier also speziell den Grundsätzen der \nvorläufigen Haushaltsführung. Gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO NW, wonach die \nBeklagte nur solche Ausgaben leisten darf, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist, darf \nsie wegen der - nach obigen Ausführungen - fehlenden Verpflichtung zur \nBeförderung des Klägers diesen nicht befördern und keine entsprechenden \nBesoldungsausgaben tätigen. \n\n36\n\nSchließlich ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt der nunmehr bereits \nmehrere Jahre andauernden und voraussichtlich auch weiterhin andauernden \nvorläufigen Haushaltsführung der Beklagten, die grundsätzlich der Beförderung von \nBeamten der Beklagten entgegensteht, keine ausreichenden Anhaltspunkte, die \nunter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hier ausnahmsweise \nden Entscheidungsspielraum der Beklagten soweit begrenzen, dass jede andere \nEntscheidung, als die der Beförderung des Klägers zum Brandamtsrat, \nermessensfehlerhaft wäre, \n\n37\n\nvgl. insoweit OVG Bremen, Urteil vom 18. September 2002 - 2 A 197/01 -, \nDÖD 2003, 159, das wegen der langjährigen Wahrnehmung höherwertiger \nTätigkeiten durch einen Beamten einen solchen Anspruch ausnahmsweise bejaht \nhat.\n\n38\n\nDenn zum einen hat die Beklagte während der vorläufigen Haushaltsführung \nsehr wohl - wenn auch in stark begrenztem Umfang - mit Duldung der \nBezirksregierung E und entgegen der geltenden Rechtslage im Interesse einer \ngleichgewichtigen Behandlung aller Beschäftigten sowie zur Förderung und \nAufrechterhaltung der Motivation der beamtenrechtlichen Beschäftigten in geringem \nUmfang Beförderungen vorgenommen und ist damit ihrer Fürsorgepflicht auch unter \nder Geltung der vorläufigen Haushaltsführung nachgekommen. So bestand im \nJahr 2005 ein Beförderungskorridor von 5 % der Planstellen, von denen unter \nBerücksichtigung der in den Vorjahren zu hohen Anzahl von Beförderungen noch \n1 % zur Verfügung standen und zu acht ausgabenerhöhenden Beförderungen der \nBeklagten geführt haben. Dass der Kläger selbst nicht zum Kreis dieser Beförderten \ngehört, könnte - sofern die Beklagte ihre Auswahl fehlerhaft getroffen hat - allenfalls \neinen Schadensersatzanspruch des Klägers begründen. Zum anderen wird der \nKläger, der seit dem 7. Januar 2003 die Aufgaben der nach der Besoldungsgruppe \nA 12 bewerteten Planstelle A 016 wahrnimmt, im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung erst seit 2 Jahren und 11 Monaten ohne amtsangemessene Besoldung \nhöherwertig beschäftigt. Dabei handelt es sich aber - insbesondere unter \nBerücksichtigung der während der vorläufigen Haushaltsführung nach dem Hinweis \ndes Innenministeriums im Runderlass vom 4. Juni 2003 - 3-33-44.10-9354/03 (1) - \nund im Runderlass vom 18. März 2005 - 33-46.09.10-9354/05 - anzuwendenden \nSperrzeit von 2 Jahren für Beförderungen - aber noch nicht um einen so erheblichen \nZeitraum höherwertiger Beschäftigung, dass hierdurch ausnahmsweise unter \nFürsorgegesichtspunkten eine Verpflichtung der Beklagten zur Verleihung des \nhöherwertigen Amtes begründet wird. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276534","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-15/26-k-1073-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276534","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276534","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-15/26-k-1073-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276534","retrieved":"2026-07-09 02:49:01.714855+00:00"}}