{"status":"available","doknr":"OLD276577","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1111.13K6402.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-11","aktenzeichen":"13 K 6402/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) für die Zeit von Juli 2003 bis August 2004.\n\n3\n\nDer 1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, \nstammt aus dem Kosovo und ist Angehöriger der Volksgruppe der Ashkali. Er reiste \nim März 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. April 1999 \neinen Asylantrag. Dieser wurde - wie auch die nachfolgend gestellten Folgeanträge - \nbestandskräftig abgelehnt.\n\n4\n\nSeit Mai 1999 gewährte die Beklagte ihm mit einer kurzfristigen Unterbrechung \nGrundleistungen nach § 3 AsylbLG. Ab November 2001 erhielt er nur noch nach \n§ 1 a Nr. 2 AsylbLG gekürzte Leistungen, weil er nach seiner Aussage seinen \nAsylfolgeantrag vom 20. November 2000 nur gestellt habe, um seinen Aufenthalt in \nDeutschland zu verlängern.\n\n5\n\nUnter dem 14. Juni 2004 erhob der Kläger Widerspruch gegen den „derzeit \ngültigen Bewilligungsbescheid\" und begehrte Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. \nDie Beklagte wies dies mit Bescheid vom 31. August 2004 zurück, der ihm am \n3. September 2004 zugestellt wurde.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 4. Oktober 2004, einem Montag, Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren weiterverfolgt. Diese begründet er im Wesentlichen damit, dass ihm \neine freiwillige Ausreise in den Kosovo aus humanitären, rechtlichen und \npersönlichen Gründen unzumutbar sei, wobei er sich insofern auf die Situation der \nAshkali im Kosovo im Allgemeinen und die Unruhen im März 2004 im Besonderen \nbezieht. Zu seinen Rückkehrmöglichkeiten in die Gebiete Serbiens und Montenegros \naußerhalb des Kosovo hat der Kläger vorgetragen, dass ihm eine Ausreise dorthin \nfaktisch nicht möglich sei, da er keine Reisedokumente erhalte, und er zudem nicht \nwisse, wovon er dort leben solle.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter entsprechender Änderung der durch \nAuszahlung erfolgten Bewilligungen im Zeitraum vom \n4. Juli 2003 bis zum 24. Juni 2004 in Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 31. August 2004 zu verpflichten, \nihm für den Zeitraum vom 4. Juli 2003 bis zum 31. August 2004 \nLeistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender \nAnwendung des BSHG unter Anrechnung des bereits \nGewährten zu bewilligen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen \nWiderspruchsbescheid.\n\n12\n\nDas erkennende Gericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe mit Beschluss vom 4. Mai 2005 abgelehnt, weil keine \nhinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vorlägen. Die hiergegen \ngerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 9. August 2005 - 16 E 719/05 - \nzurückgewiesen.\n\n13\n\nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nauf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit \ndurch Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2005 gemäß § 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDie angefochtenen Bewilligungen und Bescheide sind rechtmäßig und verletzen \nden Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 \nAsylbLG erhalten hat; er hat in der Zeit vom 4. Juli 2003 bis zum 31. August 2004 \nkeinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in \nentsprechender Anwendung des BSHG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nGemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist das BSHG auf Leistungsberechtigte, die über eine \nDauer von insgesamt 36 Monaten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten \nhaben, entsprechend anzuwenden, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, \nrechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse \nentgegenstehen.\n\n19\n\nDer Kläger hat schon deshalb keinen Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil \nes an einem 36-monatigen Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 AsylbLG fehlt. \nAuch wenn umstritten ist, ob auch Zeiten des Bezugs von nach § 1 a AsylbLG \neingeschränkten Leistungen in die von § 2 Abs. 1 AsylbLG geforderten 36 Monate \neinzurechnen sind,\n\n20\n\nvgl. VG Braunschweig, Urteil vom 5. Juni 2003 - 4 A 64/03 -, Juris, m. w. N. \nzum Streitstand,\n\n21\n\nfolgt das Gericht der in der veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung \nvertretenen Auffassung, dass Zeiten, in denen nach § 1 a AsylbLG gekürzte \nLeistungen bezogen wurden, in die Fristberechnung nach § 2 AsylbLG nicht \neinzubeziehen sind,\n\n22\n\nvgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21. August 2001 - 1 M 77/01 -, SAR-\nAktuell 2001, 8; OVG Berlin, Beschluss vom 13. September 2002 - 6 S 32.01 -, \nJuris, Rn. 8 ff.; ebenso VG Hannover, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 7 B 2809/04 -\n, SAR 2004, 118 ff.; Deibel, DVBl. 2001, 866 (868).\n\n23\n\nEine Einbeziehung von Zeiten in die 36-Monats-Frist, in denen lediglich nach \n§ 1 a AsylbLG gekürzte Leistungen gewährt wurden, würde dem Zweck des § 2 \nAbs. 1 AsylbLG zuwiderlaufen. Dieser Zweck liegt darin, Leistungen auf dem Niveau \nder Sozialhilfe dann zu gewähren, wenn bei einem längeren Aufenthalt in der \nBundesrepublik und noch nicht absehbarer weiterer Dauer des Aufenthalts nicht \nmehr auf einen unter dem Sozialhilfeniveau liegenden Bedarf abgestellt werden \nkann, wie er bei einem in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der \nBundesrepublik entsteht. Diese höheren Leistungen sind dann auf eine stärkere \nAngleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und eine stärkere soziale \nIntegration gerichtet.\n\n24\n\nVgl. zum Zweck der Vorschrift VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2002 \n- 22 K 6824/01 -, Juris m. w. N.\n\n25\n\nDer Gesetzgeber reagierte damit auf Härten, die sich aus unverschuldeten \nlangen Aufenthaltszeiten für Asylbewerber in sog. Altfällen ergeben, die daraus \nfolgen, dass eine Rückkehr in das Heimatland wegen der dortigen Verhältnisse über \neinen längeren Zeitraum ausgeschlossen ist. Mit dieser Zweckbestimmung wäre es \nunvereinbar, die auf stärkere Integration gerichteten Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 \nAsylbLG solchen Asylbewerbern zu gewähren, die entweder nur nach Deutschland \nkommen, um Sozialleistungen zu erhalten, oder bei denen aus von ihnen zu \nvertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden \nkönnen. Denn dann hätten es Asylbewerber in der Hand, durch missbräuchliche \nVerlängerung ihres Aufenthalts die Voraussetzungen der Leistungen gemäß § 2 \nAbs. 1 AsylbLG - und damit auf Dauer gesehen fortschreitende Integration - \nherbeizuführen. \nDes weiteren würde eine Einbeziehung von Zeiten gekürzter Leistungsgewährung \ngemäß § 1 a AsylbLG in die Berechnung der 36-Monats-Frist in Bezug auf § 2 Abs. 1 \nAsylbLG auch dem Sinn von § 1 a AsylbLG zuwiderlaufen. Die Vorschrift sanktioniert \ndas Verhalten von Asylbewerbern, die entweder in die Bundesrepublik einreisen, um \nhier Sozialleistungen zu erhalten, oder die in von ihnen zu vertretender Weise die \nBeendigung ihres Aufenthalts verhindern, durch die Kürzung der \nAsylbewerberleistungen auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar \nGebotene. Diesem Zweck widerspräche es, wenn die hiervon Betroffenen nach \nAblauf von 36 Monaten automatisch nicht nur wieder die höheren Grundleistungen \ngemäß § 3 AsylbLG, sondern sogar die noch höheren Leistungen nach § 2 Abs. 1 \nAsylbLG entsprechend dem BSHG erhalten würden. Sie hätten es bei einer solchen \nAuslegung in der Hand, die Kürzung ihrer Leistungen „auszusitzen\". Die hier \nvorgenommene Auslegung vermeidet dies. \nDer Kläger hat ab November 2001 nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG eingeschränkte \nLeistungen erhalten, weshalb er uneingeschränkte Leistungen gemäß § 3 AsylbLG \nim davor liegenden Zeitraum nur für etwas mehr als 28 Monate erhalten hat.\n\n26\n\nAuch wenn man dies anders sähe, hat der Kläger zudem schon deshalb keinen \nAnspruch gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG, weil ihm in der Zeit vom 4. Juli 2003 bis zum \n31. August 2004 jedenfalls die freiwillige Ausreise möglich war.\n\n27\n\nEs ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in § 2 Abs. 1 AsylbLG mit der \nFormulierung „wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen nicht vollzogen werden können, weil (...)\" angeordnet ist, dass diese \nVoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 -, Juris, Rn. 23 ff. \nm. w. N. \n\n29\n\nDas Gericht geht davon aus, dass sich die im letzten Halbsatz der Vorschrift \naufgeführten einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe („humanitäre, \nrechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse\") auch auf die \nfreiwillige Ausreise beziehen,\n\n30\n\nebenso: OVG NRW, a. a. O., Rn. 29 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom \n17. Januar 2001 - 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349 (353 f.); OVG Saarland, Beschluss \nvom 6. August 2001 - 3 V 21/01 -, FEVS 53, 320.\n\n31\n\nAls humanitäre Gründe sind solche anzusehen, die wegen ihrer Eigenart und \nihres Gewichts aufenthaltsbeendende Maßnahmen als unmenschlich erscheinen \nlassen, wobei aber nicht jede menschliche Schwierigkeit oder Härte bereits das \nGewicht eines „humanitären Grundes\" erreicht,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, a. a. O., S. 116; VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2004 -\n 5 K 1744/01 -, Juris, Rn. 26.\n\n33\n\nZugleich ist höchstrichterlich geklärt, dass einer freiwilligen Ausreise tatsächlich \nentgegenstehende Umstände, wie z. B. das Fehlen von Reisedokumenten, nicht für \neine Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ausreichen,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, FEVS 55, 114 ff.\n\n35\n\nEs fehlt im Fall des Klägers jedenfalls an der Voraussetzung, dass eine freiwillige \nAusreise im zu entscheidenden Zeitraum nicht erfolgen konnte, weil humanitäre, \nrechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse \nentgegenstanden.\n\n36\n\nEs wird offengelassen, ob ihm als Angehörigem der Volksgruppe der Ashkali eine \nRückkehr in den Kosovo im Zeitraum vom 4. Juli 2003 bis zum 31. August 2004 aus \nhumanitären Gründen unzumutbar war.\n\n37\n\nDenn selbst wenn man davon ausginge, dass einer Ausreise des Klägers in den \nKosovo damals - insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit den pogromartigen \nAusschreitungen gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten im März 2004 - \nhumanitäre Gründe entgegenstanden, so war es ihm jedenfalls zumutbar, freiwillig in \ndie Gebiete Serbiens und Montenegros außerhalb des Kosovo auszureisen. Das \ngesamte Staatsgebiet von Serbien und Montenegro war in die Beurteilung \neinzubeziehen, da auf dem Gebiet des Kosovo noch kein selbständiger Staat \nentstanden ist.\n\n38\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 -, Juris, Rn. 28; \nausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2005 - 5 K 2193/04 -, Juris \nm. w. N.\n\n39\n\nDie vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten, die für eine \nAusreise nach Serbien und Montenegro erforderlichen Reisedokumente zu erlangen, \nverhelfen ihm nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG nicht zu \nLeistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. \nSein Vortrag zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Serbien \nund Montenegro außerhalb des Kosovo greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch. \nHierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede schwierige Situation, mit der ein \nRückkehrer konfrontiert würde, zu einer Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise im \nSinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG führt. Erforderlich sind vielmehr Nachteile, die über \ndas gewöhnliche Maß an Schwierigkeiten hinausgehen, wie sie für einen Rückkehrer \naus ehemaligen Bürgerkriegsgebieten typischerweise bestehen (wie z. B. - nicht \nausreichend - Zerstörung von Unterkünften, Fehlen von Arbeitsmöglichkeiten, Verlust \noder Vertreibung von Angehörigen sowie Wegnahme persönlicher Habe).\n\n40\n\nVgl. VG Münster, a. a. O., Rn. 27.\n\n41\n\nZum einen hat der Kläger auf die Frage des Gerichts, warum er seinen \nLebensunterhalt in Serbien und Montenegro außerhalb des Kosovo nicht durch den \nEinsatz seiner Arbeitskraft sicherstellen könne, nichts erwidern können. \nZum anderen hat das VG Sigmaringen in der genannten Entscheidung ausführlich \ndargelegt, dass aufgrund der in Serbien und Montenegro schon im Zeitraum 2001/ \n2002 bestehenden Situation eine Rückkehr unter wirtschaftlichen und \ngesundheitlichen Gesichtspunkten zumutbar war. Da die Situation sich dort bis zum \nhier relevanten Zeitraum noch verbessert, jedenfalls aber nicht verschlechtert haben \ndürfte, ist dem nichts hinzuzufügen.\n\n42\n\nAndere Umstände, die sich als humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe \neinstufen lassen, die seiner freiwilligen Ausreise entgegenstanden, sind weder \nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. \nVwGO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-11/13-k-6402-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":19},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":7},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-11/13-k-6402-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276577","retrieved":"2026-07-09 02:49:05.303020+00:00"}}