{"status":"available","doknr":"OLD276625","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1110.11K6380.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"11 K 6380/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus dem Kosovo, gehören der Volksgruppe der Roma an \nund beziehen vom Beklagten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \n(AsybLG). Ihre Asylanträge wurden abgelehnt. Daraufhin wurden den Klägern \nDuldungen erteilt. Die Kläger beantragten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen \nund bemühten sich insoweit um die Ausstellung gültiger Pässe - der Pass des \nKlägers zu 1. musste verlängert, der der Klägerin zu 1. infolge einer \nNamensänderung geändert werden.\n\n3\n\nAm 14. Juni und 1. Juli 2004 gingen beim Beklagten Rechnungen des \nGeneralkonsulates von Serbien und Montenegro über Kosten in Höhe von insgesamt \n46,00 Euro im Zusammenhang mit der Ausstellung von Pässen an die Kläger ein. \nDas Konsulat kündigte auf telefonische Nachfrage weitere Rechnungen an. Die \nKlägerin zu 2. bezifferte bei ihrer Vorsprache am 1. Juli 2004 die Gesamtkosten auf \netwa 300,00 Euro pro Pass.\n\n4\n\nDas Ausländeramt teilte dem für die Ausführung des AsylbLG zuständigen Amt \ndes Beklagten auf Nachfrage mit, dass die Pässe benötigt würden, um über den \nAntrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen entscheiden zu können; für eine \nRückführung und weitere Duldungen seien sie nicht erforderlich.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 2. August 2004 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nGewährung einer Leistung gemäß § 6 AsylbLG in Form der Übernahme der Kosten \nfür die Beschaffung von Pässen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen ab und \ngab zur Begründung an: Zu den Mitwirkungspflichten, die einen Leistungsanspruch \nnach § 6 AsylbLG auslösten, gehörten solche, die im Zusammenhang mit der \nSicherstellung des Aufenthaltes stünden. Der dem Begehren der Kläger \nzugrundeliegende Antrag auf Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen sei jedoch aus \neigenem Antrieb gestellt worden. Die Erteilung weiterer Duldungen sei vom \nVorhandensein entsprechender Pässe unabhängig.\n\n6\n\nMit dem hiergegen gerichteten Widerspruch machten die Kläger geltend: Sie \nseien nach §§ 4 Abs. 1, 92 Abs.1 Nr. 2 des Gesetzes über die Einreise und den \nAufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) strafbewehrt \nverpflichtet, einen gültigen Pass zu besitzen. Hierbei handele es sich um eine \nMitwirkungspflicht im Sinne des § 6 AsylbLG. Dass von dieser Vorschrift nur solche \nMitwirkungspflichten erfasst würden, die der Sicherstellung des Aufenthaltes dienten, \nsei nicht nachvollziehbar.\n\n7\n\nAuf weitere Nachfrage des zuständigen Fachamtes teilte das Ausländeramt \nergänzend mit: Hinsichtlich der Kläger greife der Abschiebestopp für Roma aus dem \nKosovo. Das Vorhandensein der Pässe sei lediglich eine Voraussetzung für die \nErteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die weitere eines Nachweises der \nStaatsangehörigkeit sei von den Klägern bisher nicht erfüllt worden. Durch das \nAbschiebehindernis sei der Aufenthalt der Kläger zunächst sichergestellt. Ein \nVerstoß gegen § 4 Abs. 1 AuslG liege nicht vor, da die erteilten Duldungen als \nPassersatz gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gälten.\n\n8\n\nDaraufhin wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n27. August 2004 - am 1. September 2004 per Postzustellungsurkunde den \nProzessbevollmächtigten der Kläger zugestellt - als unbegründet zurück und führte \nhierzu aus: Wie sich aus der Mitteilung des Ausländeramtes ergebe, seien die Pässe \nzur Sicherstellung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erforderlich. Auch liege \nwegen der als Passersatz geltenden Duldungen kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 \nAuslG vor. In den Regelungsbereich des § 6 AslybLG fielen nur solche \nMitwirkungspflichten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung \nvon Leistungen nach dem AsylbLG stünden. Für die Gewährung dieser Leistungen \ngenüge jedoch die Vorlage gültiger Duldungen.\n\n9\n\nMit der am 1. Oktober 2004 erhobenen Klage tragen die Kläger ergänzend vor: \nDa es sich beim AsylbLG im Kern um eine Regelung des Aufenthalts- und \nNiederlassungsrechts handele, seien im Rahmen des § 6 AsylbLG alle in diesem \nGesetz begründeten Mitwirkungspflichten des leistungsberechtigten Personenkreises \nzugeordnet. Zusätzlich könnten jedoch auch solche Mitwirkungspflichten von \nBedeutung sein, die diesem Personenkreis durch andere öffentlich-rechtliche \nVorschriften auferlegt würden, sofern sie im Zusammenhang mit der Sicherstellung \ndes Aufenthaltes stünden. Eine Duldung suspendiere die Ausreiseverpflichtung \nlediglich. Dauere die Suspendierung mehrere Monate könne nach § 30 Abs. 3 AuslG \ndie Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes über \nden Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis in Betracht kommen. Ihre Ausreise sei im Sinne dieser \nVorschriften nicht möglich. Auch eine freiwillige Rückkehr sei angesichts der Unruhen \nim Kosovo im Jahre 2004, bei denen die albanische Mehrheitsbevölkerung die \nethnischen Minderheiten aus ganzen Dörfern getrieben hätten, und der fehlenden \nSicherung ihres Existenzminimums im übrigen Staatsgebiet Serbien und \nMontenegros jedenfalls unzumutbar. Mit einer Aufenthaltsbefugnis bzw. -erlaubnis \nnach Vorlage eines entsprechenden Reisepasses und Sicherstellung des \nLebensunterhaltes durch eigene Erwerbstätigkeit könnten sie ihren Aufenthalt \nlängerfristig legalisieren und auf Dauer sicherstellen. Dass sich auch geduldete \nAusländer strafbar machten, wenn sie keinen Pass vorlegen, ergebe sich aus \nentsprechenden Aufforderungen der Stadt I in anderen Verfahren.\n\n10\n\nDie Klägerin zu 2. hat ihren Reisepass inzwischen gegen Zahlung weiterer 188,- \nEuro erhalten. Der Pass des Klägers zu 1. liegt beim Konsulat zur Abholung \nbereit.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n2. August 2004 und des Widerspruchsbescheides vom \n27. August 2004 zu verpflichten, ihnen eine einmalige Beihilfe \ngemäß § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsybLG) zur \nBeschaffung von Reisepässen zu gewähren bzw. hinsichtlich \nder Klägerin zu 2. diese Kosten zu erstatten.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen \nund führt ergänzend aus: Die Ausreise der Kläger sei nicht unmöglich. Sie könnten \nzwar nicht abgeschoben werden, aber freiwillig ausreisen. Zum einen könnten sie in \ndas übrige Staatsgebiet Serbien und Montenegros zurückkehren. Zum anderen \nwiderspreche die UNMIK auch einer freiwilligen Rückkehr von Roma in den Kosovo \nnicht.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDie Ablehnung der Gewährung einer Leistung zur Anschaffung bzw. \nVerlängerung von Reisepässen für die Kläger mit Bescheid vom 2. August 2004 und \nWiderspruchsbescheid vom 27. August 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger \nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO). Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf eine solche Leistung.\n\n20\n\nNach der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Vorschrift des \n§ 6 Satz 1 AsylbLG können sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, \nwenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit \nunerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur \nErfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.\n\n21\n\nEs bestehen bereits Bedenken, ob im Hinblick auf die Kosten der \nPassbeschaffung bzw. -verlängerung das Tatbestandsmerkmal des Einzelfalls erfüllt \nist, da alle Leistungsberechtigten gemäß § 3 AufenthG (§ 4 AuslG) grundsätzlich \nverpflichtet sind, einen gültigen Pass zu besitzen und für die Anwendbarkeit des § 6 \nAsylbLG bei einem bei allen Leistungsberechtigten vorhandenen Bedarf kein Raum \nist.\n\n22\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 31. Januar 1997 - 6 K 549/96 -, GK-AsylbLG, VII - \nzu § 6 (VG - Nr. 2); Schellhorn/Schellhorn, Das Bundessozialhilfegesetz - \nKommentar, 16. Aufl., § 6 AsylbLG Rdnr. 8.\n\n23\n\nJedenfalls aber liegen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Von \nden in § 6 Satz 1 AsylbLG ausdrücklich genannten Fallgruppen kommt allein die \nletzte in Betracht. Die Neuausstellung des Reisepasses der Klägerin zu 2. bzw. die \nVerlängerung des Reisepasses des Klägers zu 1. war jedoch nicht zur Erfüllung einer \nverwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich.\n\n24\n\nWelche Mitwirkungspflichten von § 6 Satz 1 AsylbLG erfasst werden, ist weder \ndurch den Wortlaut des Gesetzes konkretisiert worden noch ergibt sich eine solche \nKonkretisierung aus der Gesetzesbegründung. Grundsätzlich können hierunter daher \nneben Mitwirkungspflichten nach dem AsylbLG - insbesondere gemäß § 7 Abs. 4 \nAsylbLG in Verbindung mit §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches - Erstes Buch - \nAllgemeiner Teil - auch solche Mitwirkungspflichten fallen, die dem \nleistungsberechtigten Personenkreis durch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften \ndes Bundes und der Länder zur Erfüllung auferlegt werden - insbesondere nach dem \nAsylverfahrensgesetz und dem AufenthG (AuslG).\n\n25\n\nVgl. GK-AsylbLG, Stand: Juli 2005, III - § 6 Rdnr. 222; Schellhorn/Schellhorn, \na.a.O., § 6 AsylbLG Rdnr. 21.\n\n26\n\nDa die sonstigen Asylbewerberleistungen lediglich darauf abzielen, das \nExistenzminimum bzw. den Mindestunterhalt des leistungsberechtigten \nPersonenkreises zu gewährleisten,\n\n27\n\n- vgl. Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung der \nLeistungen an Asylbewerber, d.h. des AsylbLG in seiner ursprünglichen Fassung: \nBT-Drs. 12/4451 S. 6 -\n\n28\n\nist es jedoch nach Sinn und Zweck geboten, nur auf die verwaltungsrechtlichen \nMitwirkungspflichten abzustellen, die in einem engen Zusammenhang mit der \nBewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG und damit mit der Sicherstellung des \nweiteren Aufenthaltes in Deutschland stehen.\n\n29\n\nVgl. Deibel, ZAR 1995, 57 (63 f.); GK-AsylbLG, a.a.O., Schellhorn/Schellhorn, \na.a.O.; a.A. Fasselt in: Fichtner, Bundessozialhilfegesetz mit \nAsylbewerberleistungsgesetz und Grundsicherungsgesetz - Kommentar, 2. Aufl., § \n6 AsylbLG Rdnr. 6. \n\n30\n\nDie von Klägerseite insoweit zunächst angeführte allgemeine Passpflicht für \nAusländer gemäß § 3 AufenthG (§ 4 AuslG) stellt eine solche Pflicht nicht dar. Sie \ndürfte bereits keine Mitwirkungspflicht darstellen.\n\n31\n\nA.A. VG München, Urteil vom 26. Januar 2001 - M 6 a K 99.2307 -, GK-\nAsylbLG, VII - zu § 6 (VG - Nr. 11.1).\n\n32\n\nDenn hierunter fallen vom Wortlaut her nicht sämtliche Rechtspflichten, sondern \nnur solche, die dem Verpflichteten eine Beteiligung an einen konkreten \nVerwaltungsverfahren aufgeben.\n\n33\n\nVgl. GK-AsylbLG, III - § 6 Rdnr. 220.\n\n34\n\nDie Passpflicht besteht für Ausländer jedoch unabhängig von einem solchen \nVerfahren. Jedenfalls steht sie aber nicht in einem engen Zusammenhang mit der \nSicherstellung des Aufenthaltes in Deutschland. Ein Pass dient vielmehr der \nIdentifizierung des Passinhabers und bescheinigt ihm das Recht zum Grenzübertritt \nsowie zur Rückkehr in den Heimatstaat,\n\n35\n\n- vgl. Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, Stand: Mai 2003, § 4 AuslG \nRdnr. 20 -\n\n36\n\nwobei die Identifizierung im Fall der Kläger sogar bereits durch ihren \nAusweisersatz gemäß 48 Abs. 2 AufenthG (§ 39 Abs. 1 AuslG) sichergestellt ist.\n\n37\n\nVgl. Hailbronner, a.a.O., § 39 Rdnr. 2.\n\n38\n\nDa die Kläger somit ohne gültigen Reisepass nicht gleichzeitig gegen Pass- und \nAusweispflicht verstoßen, machen sie sich insoweit auch nicht - wie von ihnen \ngeltend gemacht - strafbar (vgl. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 92 Abs. 1 Nr. 2 \nAuslG).\n\n39\n\nEine Mitwirkungspflicht zur Vorlage gültiger Reisepässe, die im Zusammenhang \nmit der Sicherstellung des Aufenthaltes in Deutschland steht, könnte allerdings im \nHinblick auf das von den Klägern angestrengte Verfahren zur Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (ursprünglich einer \nAufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG) anzunehmen sein. Denn die \nErteilung eines Aufenthaltstitels setzt gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG (§ 8 Abs. 1 Abs. 3 \nAuslG) in der Regel die Erfüllung der - über die mit dem Ausweisersatz erfüllten \nAusweispflicht hinausgehenden - Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 4 AuslG)voraus. \nUnter die Mitwirkungspflichten nach § 82 AufenthG (§ 70 AuslG) im Rahmen eines \nErlaubnis- bzw. Befugnisverfahrens dürfte daher auch die Verpflichtung zur Vorlage \neines gültigen Passes fallen. Die Erfüllung einer solchen Mitwirkungspflicht seitens \nder Kläger steht aber nicht im oben genannten Sinne in unmittelbarem \nZusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG bzw. der \nSicherstellung ihres Aufenthaltes in Deutschland. Hiergegen spricht bereits, dass ihr \nAufenthalt bis zuletzt aufgrund des allgemeinen Abschiebestopps für Roma aus dem \nKosovo (vgl. Erlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n22. Juli und 8. September 2004 sowie 24. Mai 2005 - Az.: 15 - 39.02.01 - 138 - 1 \nbzw. 15 - 39.02.01 - 1 - 132 Kosovo) zumindest faktisch gesichert war und sie \naufgrund der vor diesem Hintergrund erteilten Duldungen zum Bezug von \nAsylbewerberleistungen grundsätzlich berechtigt waren (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 \nAsylbLG). Jedenfalls aber scheidet vorliegend die Annahme eines unmittelbaren \nZusammenhangs der Vorlage von Pässen der Kläger im Rahmen ihres Antrags nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG (§ 30 Abs. 3 AuslG) mit der Sicherstellung ihres Aufenthaltes \ndeshalb aus, weil der Antrag mangels Erfolgsaussicht gar nicht geeignet war, zur \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis und damit zur Sicherung des Aufenthaltes zu \nführen. Denn - wie sich auch aus dem Schriftsatz der Kläger vom 17. März 2005 \nergibt - sind die Asylanträge der Kläger abgelehnt worden. Da die Entscheidung des \nzuständigen Bundesamtes gemäß § 31 Abs. 3 AsylVfG aber unter anderem auch die \nFeststellung enthalten muss, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit im Zielstaat) vorliegen, die hier offensichtlich negativ erfolgt ist, und die \nAusländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an diese Entscheidung gebunden ist, \nscheidet nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung die Annahme eines - von \nden Klägern auch im vorliegenden Verfahren allein geltend gemachten \nzielstaatsbezogenen - Ausreisehindernisses nach 25 Abs. 5 AufenthG (§ 30 Abs. 3 \nAuslG) aus.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005 - 18 E 195/05 -, zitiert nach \nJuris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 18 A 4080/03 -, zitiert nach \nJuris.\n\n41\n\nSolange keine abweichende Entscheidung des zuständigen Bundesamtes \nherbeigeführt wird, hat der Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG \ndaher keine Aussicht auf Erfolg. Die Unterstützung der Mitwirkung in einem nicht \nerfolgsversprechenden Verfahren durch Gewährung von Asylbewerberleistungen zur \nBestreitung insoweit anfallender Gebühren würde dem Zweck des \nAsylbewerberleistungsgesetzes, der Beschränkung der Leistungen auf das zur \nSicherung des Existenzminimums bzw. Mindestunterhaltes Erforderliche, \nzuwiderlaufen.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n43\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-10/11-k-6380-04","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-10/11-k-6380-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276625","retrieved":"2026-07-09 02:49:09.364363+00:00"}}