{"status":"available","doknr":"OLD276661","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1109.5K4129.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"5 K 4129/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 und ihr \r\nWiderspruchsbescheid vom 31. August 2005 werden aufgehoben, soweit darin für \r\ndas Jahr 2005 über den zu Jahresbeginn festgesetzten Jahresbetrag von 228,48 \r\nEuro hinausgehende Schmutzwassergebühren für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. \r\nDezember 2005 festgesetzt worden sind.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \r\nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \r\ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger \r\nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \r\nBetrages leisten.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Kläger sind zu je ½ (Mit-)Eigentümer des Grundstückes Lstraße 36 in N. \n\n\r\n\r\n3\n\nDie Stadt N kommt ihrer wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht nach, \r\nindem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche \r\nEinrichtung zur Verfügung stellt. Sie bedient sich dabei seit dem 1. Januar 2005 der \r\nT GmbH, die sie mit der Betriebsführung der Abwasseranlagen beauftragt hat. \n\n\r\n\r\n4\n\nDie Stadt N erhebt für die Benutzung der Abwasseranlagen - in dem hier \r\nstreitigen Zeitraum - getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nach \r\nMaßgabe ihrer Abwassergebührensatzung (EGS).\n\n\r\n\r\n5\n\nMit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Januar 2005 zog die Beklagte - \r\nhandelnd durch die N Energiedienstleistungs-GmbH (N GmbH), die sie mit der \r\nErstellung der Gebührenbescheide in ihrem Namen und Auftrag betraut hat, - die \r\nKläger wegen des Grundstücks für das gesamte Jahr 2005 zu \r\nSchmutzwassergebühren in Höhe von 228,48 Euro (=136 cbm x 1,68 Euro/cbm) und \r\nzudem zu Niederschlagswassergebühren heran; Grundlage hierfür war die \r\nAbwassergebührensatzung der Stadt vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der 6. \r\nÄnderungssatzung vom 1. März 2004.\n\n\r\n\r\n6\n\nBereits mit einem Schreiben, das vom 28. Dezember 2004 datiert und an alle \r\nGrundstückseigentümer in N gerichtet war, wies das „Amt für Umweltschutz - \r\nGebühren\" des Beklagten die Adressaten auf Folgendes hin: Ab dem 1. Januar 2005 \r\nwerde der Betrieb der Stadtentwässerung von der N-GmbH geführt, die für die Stadt \r\nauch die Schmutz- und Niederschlagswassergebühren erheben werde. Wie in der \r\nVergangenheit werde den Adressaten des Schreibens auch im Jahre 2005 der \r\nGebührenbescheid im Januar zugehen. Die Gebührensätze blieben zunächst \r\nunverändert. Der Rat der Stadt, der bisher vor Beginn eines jeden \r\nVeranlagungsjahres die Kosten der Entwässerung beurteilt habe, um darauf \r\nbasierend die Höhe der Gebührensätze festzulegen, werde dies im Jahre 2005 erst \r\nim April tun. Dies könnte zur Verabschiedung einer geänderten Gebührensatzung \r\nführen, die im Laufe des Jahres 2005 in Kraft träte. Sofern ein solcher Beschluss \r\ngefasst werde, müssten die Gebührenbescheide geändert werden.\n\n\r\n\r\n7\n\nIn seiner Sitzung vom 23. Juni 2005 beschloss der Rat der Stadt N tatsächlich \r\ndie 7. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung, durch die der Gebührensatz \r\nfür die Beseitigung des Schmutzwassers für die Zeit ab 1. Juli 2005 auf einen Betrag \r\nvon 1,94 Euro/cbm (Schmutzwasser) heraufgesetzt wurde. Zur Begründung der \r\nÄnderung des Gebührensatzes führte die Beklagte in der Ratsvorlage vom 1. Juni \r\n2005 aus, dass die Gebührensätze zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2003 erhöht \r\nworden seien. Seither habe sich der Gebührenbedarf um rund 7 % erhöht. Die \r\ngebührenrelevanten Kosten würden überwiegend durch die kalkulatorischen Kosten \r\n(rund 37 % der Kostenmasse; die Zinsen seien nach einem Satz von 7 % kalkuliert \r\nworden) und die Höhe der Verbandsbeiträge (36 % der Kostenmasse) beeinflusst; \r\nletztere seien um knapp 17 % angestiegen. Außerdem sei die \r\nBemessungsgrundlage für die Verteilung der Schmutzwassergebühren um rund 5,8 \r\n% geschrumpft. Diese Änderungen machten eine entsprechende Anpassung der \r\nGebührensätze zum 1. Juli 2005 notwendig.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Satzungsänderung wurde am 30. Juni 2005 im Amtsblatt der Stadt N \r\nveröffentlicht und trat zum 1. Juli 2005 in Kraft.\n\n\r\n\r\n9\n\nEntsprechend dieser Gebührensatzänderung berechnete die Beklagte - \r\nwiederum durch die N-GmbH handelnd - die für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. \r\nDezember 2005 anfallenden erhöhten Schmutzwassergebühren neu und setzte \r\ngegenüber den Klägern die wegen ihres Grundstückes für die zweite Jahreshälfte \r\n2005 zu zahlenden Schmutzwassergebühren mit dem hier angefochtenen Bescheid \r\nvom 12. Juli 2005 auf einen erhöhten Betrag von 133. - Euro (=136 cbm x 1,94 Euro \r\nfür 184 Tage) neu fest; zugleich gab sie in dem Bescheid nachrichtlich die nach dem \r\nbisherigen Bescheid weiter geltenden Beträge wieder (d.s. die \r\nSchmutzwassergebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 nach \r\ndem Gebührensatz von 1,68 Euro/cbm für 181 Tage und die unveränderten \r\nNiederschlagswassergebühren für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember \r\n2005).\n\n\r\n\r\n10\n\nHiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 11. August 2005, eingegangen \r\nam 15. August 2005, Widerspruch ein. Sie begründeten den Widerspruch wie folgt: \r\nDie Erhöhung der Schmutzwassergebühr belaufe sich auf ca.15 %, ohne dass hierfür \r\nnachvollziehbare Gründe vorlägen. Diese Steigerung werde weder durch eine \r\nfünfprozentige Verminderung der zu entsorgenden Gesamtabwassermengen noch \r\ndurch die Erhöhung der Verbandsbeiträge um 17 % gerechtfertigt; letztere \r\nbestimmten nur zu ca. einem Drittel die umzulegenden Kosten. Außerdem hätte \r\naufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen die kalkulatorische Verzinsung des Anlagenkapitals weniger als 7 % \r\nbetragen müssen. Die Gebührenerhöhung dürfte vielmehr privatisierungsbedingt \r\nsein, da die T GmbH zum 1. Januar 2005 die Abwasserentsorgung übernommen \r\nhabe. Die Überschüsse, die der Eigenbetrieb Abwasser erzielt habe (ca. 2,7 Mio \r\nEuro im Jahre 2002), seien nicht an die Gebührenzahler weitergegeben worden.\n\n\r\n\r\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2005 wies die Beklagte den \r\nWiderspruch als unbegründet zurück. Sie führte im Wesentlichen sinngemäß aus, \r\ndass Erhöhungen der Verbandsbeiträge sich insbesondere bei den Kosten für die \r\nSchmutzwasserentsorgung bemerkbar machten. Stiegen - wie in den vergangenen \r\nJahren geschehen - die Verbandslasten und verringere sich zugleich die \r\nVerteilungsmasse (Frischwasserbezug) wirkten diese Faktoren zusammen; sie \r\nhätten zu der aktuellen Gebührenerhöhung geführt, die nur die \r\nSchmutzwassergebühren betroffen habe. Der kalkulatorischen Verzinsung sei ein \r\nangemessener Zinssatz von 7 % zugrunde gelegt worden. Das \r\nBetriebsführungsentgelt, das die Stadt der T GmbH für ihre Entwässerungsleistungen \r\nzu zahlen habe, rechtfertige die Anfechtung des Gebührensatzes nicht. Die \r\nÜbertragung der Betriebsführung auf die GmbH sei aufwandsneutral erfolgt. \r\nSachfremde Kosten seien nicht in die Gebührenkalkulationen der vergangenen Jahre \r\neingestellt worden, so dass bei dem Eigenbetrieb keine „Gewinne\" entstanden seien, \r\ndie den Gebührenzahlern zugute kommen müssten.\n\n\r\n\r\n12\n\nZur Begründung der am 17. September 2005 erhobenen Klage beziehen sich die \r\nKläger auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. \n\n\r\n\r\n13\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n\r\n\r\n14\n\nden Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2005 - soweit darin \r\nSchmutzwassergebühren für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. \r\nDezember 2005 neu festgesetzt worden sind, die über den zu \r\nJahresbeginn festgesetzten Betrag von 228,48 Euro \r\nhinausgehen, - und den Widerspruchsbescheid vom 31. August \r\n2005 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n17\n\nSie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihre Bescheide \r\nentgegen.\n\n\r\n\r\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \r\nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \r\ngenommen.\n\n\r\n\r\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n20\n\nDas Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne \r\nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten \r\nsich hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n\r\n\r\n21\n\nDie zulässige Klage, mit der sich die Klägerseite bei sachgerechter Auslegung \r\nallein gegen die nacherhebende Veranlagung zu Schmutzwassergebühren für das \r\nJahr 2005 insoweit wehrt, als sie gegenüber der ursprünglichen Festsetzung zu \r\nJahresbeginn für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 zu höheren Gebühren \r\nim Umfang von 17,82 Euro herangezogen worden ist, ist begründet.\n\n\r\n\r\n22\n\nDer angefochtene Nachforderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die \r\nKlägerseite in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil es an einer gültigen \r\nRechtsgrundlage für die erhöhte Gebührenforderung fehlt. \n\n\r\n\r\n23\n\nDie allein als Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung der Gebührennachforderung \r\nfür die zweite Jahreshälfte 2005 in Betracht kommende Gebührensatzung für die \r\nAbwasserbeseitigung in der Stadt N vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der \r\n7. Änderungssatzung vom 24. Juni 2005 (EGS) ist hinsichtlich des für die \r\nNachforderung ursächlichen neuen Gebührensatzes wegen unzulässiger \r\nRückbewirkung von Rechtsfolgen („echte\" Rückwirkung) insoweit nichtig und damit \r\nunwirksam, als der erhöhte Gebührensatz für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. \r\nDezember 2005 auch für Veranlagungsfälle wie den vorliegenden gelten soll, in \r\ndenen bereits vor dem 1. Juli 2005 die Jahresschmutzwassergebühr in voller Höhe \r\nentstanden ist.\n\n\r\n\r\n24\n\nEntfaltet eine Rechtsnorm („echte\") Rückwirkung, d.h. greift eine Regelung \r\nnachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände \r\nein, ist dies als Rückbewirkung von Rechtsfolgen nach dem Gebot der \r\nRechtsstaatlichkeit hoheitlichen Handelns (Art. 20 Abs. 3 GG) mit den daraus \r\nresultierenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nur \r\nunter engen Voraussetzungen zulässig. Eine echte Rückwirkung ist durch das \r\nRechtsstaatsprinzip grundsätzlich verboten; das Verbot darf ausnahmsweise durch \r\nden Normgeber durchbrochen werden, wenn zwingende Gründe des gemeinen \r\nWohls oder ein nicht - oder nicht mehr - vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen des \r\nEinzelnen eine Durchbrechung gestattet.\n\n\r\n\r\n25\n\nVgl. in diesem Sinne für den Bereich der Benutzungsgebühren: \r\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \r\n31. August 1990 \r\n- 9 A739/88 -, NWVBl. 1991, 163 (164); s.a. Jarass/Pieroth, Kommentar zum \r\nGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 7. Auflage (2004), zu Art. 20 \r\nGG, Rdnrn. 68 und 70 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des \r\nBundesverfassungsgerichtes.\n\n\r\n\r\n26\n\nDie Einführung eines höheren Gebührensatzes für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 \r\nbis 31. Dezember 2005 durch die 7. Änderungssatzung beinhaltet vorliegend eine \r\nechte Rückwirkung (1.), die vor dem Rechtsstaatsgebot nicht gerechtfertigt ist (2.). \r\n\n\r\n\r\n27\n\n1. Die Entwässerungsgebühren sind für das klägerische Grundstück mit dem \r\n1. Januar 2005 schon für das gesamte Jahr in voller Höhe entstanden, da der \r\nSatzungsgeber die Gebühr für den Regelfall als Jahresgebühr ausgestaltet hat, die \r\nbereits zu Jahresbeginn in vollem Umfang ausgebildet ist. Das folgt aus § 12 Abs. 1 \r\nNr. 2 lit. b) Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) in Verbindung mit § 38 AO und \r\nden Vorschriften der EGS, wie sie bereits vor dem Inkrafttreten der 7. \r\nÄnderungssatzung galten. Danach entsteht der Anspruch aus dem \r\nGebührenschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das \r\nGesetz, d.i. hier die Gebührensatzung, die Leistungspflicht knüpft. Die nach der \r\nSatzung die (Jahres-)Gebührenpflicht nach Grund und Höhe vollständig auslösenden \r\nTatbestandsmerkmale waren hier mit Jahresbeginn erfüllt. Denn die Satzung fingiert, \r\ndass bei einem Grundstück wie dem klägerischen, das zu Jahresanfang an die \r\nEntwässerungsanlage angeschlossen ist (vgl. zum Beginn der Gebührenpflichtigkeit \r\neines Grundstücks: § 4 EGS), schon zu Beginn des Jahres die gebührenauslösende \r\nInanspruchnahme der Abwasseranlage für das gesamte Jahr als erfüllt gilt. Nach der \r\nhier einschlägigen Entwässerungsgebührensatzung hat sich der Satzungsgeber \r\nnämlich dafür entschieden, die Entwässerungsgebühren nach der Methode der sog. \r\n„antizipierten\" Erhebung zu veranlagen, indem er bestimmt hat, dass - regelmäßiger - \r\nVeranlagungszeitraum das Kalenderjahr ist und (Jahres-) Bemessungsgrundlage der \r\nden Anfall der Schmutzwassergebühren auslösenden Inanspruchnahme der \r\nFrischwasserverbrauch des dem Veranlagungszeitraum zweitvorangehenden Jahres \r\nsein soll (vgl. insbesondere § 12 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 EGS). Satzungsvorschriften \r\ndieses Inhalts sind nach der ständigen Rechtsprechung des \r\nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \r\ndahingehend auszulegen, dass der Gebührenanspruch der Gemeinde - bereits - zu \r\nBeginn des Leistungs- bzw. Gebührenerhebungszeitraumes (= Kalenderjahr) für den \r\ngesamten Zeitraum der - in der Regel - in ganzjährigen Intervallen erbrachten \r\nEntwässerungsleistung in voller Höhe entstehen soll (Jahresgebühr). Mit einer \r\nsolchen Gebührenregelung wird der Umfang der gebührenrelevanten \r\nInanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung während des Erhebungszeitraumes (= \r\nVeranlagungszeitraum) fingiert, so dass damit in Verbindung mit dem zum 1. Januar \r\ndes Jahres geltenden Gebührensatz (hier: § 10 EGS i.d.F. der 6. Änderung) die \r\nHöhe der (gesamten Jahres-) Gebühr schon zu Beginn des Erhebungszeitraumes \r\nfeststeht, was Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr zu diesem frühen \r\nZeitpunkt ist. \n\n\r\n\r\n28\n\nVgl. zur antizipierten Gebührenerhebung und ihren Folgen: OVG NRW, Urteil \r\nvom 31. August 1990 - 9 A 739/88 -, NWVBl. 1991, 163 (164 f.).\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Erhöhung des Gebührensatzes für die Schmutzwasserbeseitigung in § 10 \r\nEGS durch die 7. Änderungssatzung ab 1. Juli 2005 (rück-)bewirkt - jedenfalls für die \r\nbereits am 1. Januar 2005 angeschlossenen Grundstücke - eine Änderung der für \r\ndie Gebührenerhebung des ganzen Jahres 2005 schon bei dessen Beginn (in voller \r\nHöhe abschließend) angeordneten und verwirklichten Rechtsfolgen. Die \r\nSatzungsänderung enthält damit für diese Fälle nach ihren materiell-rechtlichen \r\nWirkungen die Verlegung ihres zeitlichen Anwendungsbereiches auf einen Zeitpunkt \r\nvor ihrem Erlass (Gültigkeit). Denn durch die beabsichtigte Erhöhung der \r\nGebührensätze für die Inanspruchnahme der Einrichtung in der Zeit vom 1. Juli 2005 \r\nbis 31. Dezember 2005 auch für die hier in Rede stehenden Veranlagungsfälle wurde \r\nin für die betroffenen Gebührenschuldner belastender Weise rückwirkend auf den 1. \r\nJanuar 2005 in den tatbestandsmäßig bereits an diesem Tage für das ganze Jahr \r\n2005 nach Grund und Höhe in vollem Umfang verwirklichten und damit zugleich mit \r\neinem Mal entstandenen Gebührenanspruch (= Gebührenlast) eingegriffen; es \r\nwurden nicht etwa nur für künftige im Verlauf des Jahres zeitabschnittsweise \r\nfortlaufend neu entstehende Gebührenansprüche neue Rechtsfolgen angeordnet. \r\nDas ist Folge der Festlegung des Leistungs- bzw. Gebührenerhebungszeitraumes \r\nauf das Kalenderjahr und der Fiktion des Gebührentatbestandes, nach der die die \r\nvolle Gebühr rechtfertigende Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung durch \r\ndie Eigentümer der bei Jahresbeginn an die Kanalisation angeschlossenen \r\nGrundstücke als schon für das ganze Jahr erfolgt gilt.\n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1990 - 9 A739/88 -, NWVBl. 1991, 163, \r\n165 - rechte Spalte.\n\n\r\n\r\n31\n\n2. Die hier mithin festzustellende („echte\") Rückbewirkung von Rechtsfolgen \r\ndurch die nachträgliche Erhöhung des Gebührensatzes im Laufe des \r\nVeranlagungszeitraums ist nicht durch die Erfüllung von Ausnahmetatbeständen \r\ngerechtfertigt. Weder war das Vertrauen der Gebührenpflichtigen auf den Bestand \r\ndes zu Jahresbeginn geltenden Gebührensatzes nicht schützenswert (2.1) noch \r\nsprechen zwingende Gründe des allgemeinen Wohls für eine Durchbrechung des \r\nRückwirkungsverbotes (2.2).\n\n\r\n\r\n32\n\n2.1 Am 1. Januar 2005 - als maßgeblichem Zeitpunkt, auf den sich die \r\nRückbewirkung der Gebührensatzerhöhung hier gemäß den obigen Ausführungen \r\nerstreckt, weil die Jahresgebühr bereits zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe \r\nentstanden war - \n\n\r\n\r\n33\n\nvgl. zu diesem Zeitpunkt allgemein: Oberverwaltungsgericht für das Land \r\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -, OVGE \r\n47, 50 (56).\n\n\r\n\r\n34\n\nwar das schutzwürdige Vertrauen der betroffenen Gebührenzahler auf den \r\nBestand des zu diesem Zeitpunkt bereits geltenden ursprünglichen Gebührensatzes \r\nfür den gesamten Veranlagungszeitraum des Kalenderjahres nicht entfallen; denn es \r\nwar den Gebührenschuldnern nicht zuzumuten, sich in ihrem abgabenauslösenden \r\n(Benutzungs-) Verhalten auf einen erhöhten Gebührensatz einzustellen. \n\n\r\n\r\n35\n\nZwar hatte der Beklagte die Grundstückseigentümer durch sein Umweltamt mit \r\ndem Schreiben vom 28. Dezember 2004 darauf hingewiesen, dass der Rat der Stadt, \r\nder bisher vor Beginn eines jeden Veranlagungsjahres die Kosten der Entwässerung \r\nbeurteilt habe, dies im Jahre 2005 erst im April tun werde und dies zur \r\nVerabschiedung einer geänderten Gebührensatzung - mit (wie sinngemäß zu \r\nergänzen ist) höheren Gebührensätzen - führen könne. In Abgabenangelegenheiten \r\nist ein solches einfaches behördliches Hinweisschreiben auf eine mögliche \r\nAbgabenerhöhung in völlig unbestimmt bleibendem Umfang aber nicht geeignet, das \r\nVertrauen der Abgabenschuldner auf den Bestand der im Entstehungszeitpunkt \r\nbereits in vollem Umfang gesetzlich (hier = satzungsrechtlich) festgelegten Höhe der \r\nJahresabgabe zu erschüttern. Bei dieser Einschätzung lässt sich das Gericht von der \r\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grenzen zulässiger \r\nRückwirkung bei der Änderung einkommensteuerrechtlicher Vorschriften leiten. Nach \r\ndieser Rechtsprechung ist der Wegfall des schutzwürdigen Vertrauens in den \r\nBestand der bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel auf den Zeitpunkt des \r\nendgültigen Gesetzesbeschlusses über die normative Neuregelung festgelegt. Das \r\nBekanntwerden von Änderungsinitiativen oder die öffentliche Berichterstattung über \r\ndie Vorbereitung einer Neuregelung durch die gesetzgebenden Körperschaften lässt \r\ndemgegenüber die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die bisherige Rechtslage \r\nnoch nicht entfallen.\n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, \r\nBVerfGE 72, 200 (260 ff.) m.w.N.; in diesem Sinne etwa auch OVG NRW, Urteil \r\nvom 24. Juni 1998 \r\n- 9 A 2976/97 -, OVGE 47, 50 (55).\n\n\r\n\r\n37\n\nDie Grundsätze, die in dieser unmittelbar Steuergesetze betreffenden \r\nRechtsprechung zum Ausdruck kommen, gelten auch für die rückwirkende Erhöhung \r\nvon Gebührensätzen für kommunale Benutzungsgebühren. Denn auch hier geht es \r\num eine den Betroffenen belastende Abgabenerhebung, deren Rechtmäßigkeit von \r\nder Festlegung des Gebührensatzes in einer Satzung (= Gesetz im materiellen \r\nSinne) abhängt (vgl. § 2 Abs. 1 KAG), ohne die die Schuld nicht entstehen kann. \r\nEbenso wie der Steuerzahler hat auch der gebührenpflichtige Benutzer einer \r\nöffentlichen Einrichtung ein berechtigtes Interesse daran, sich eine Neuregelung erst \r\nentgegenhalten lassen zu müssen, wenn sich das „Ob\" und „Wie\" einer Änderung \r\nhinreichend konkret abzeichnet und damit wesentliche Unsicherheitsfaktoren \r\nbeseitigt sind. Das rechtfertigt und gebietet es, den Vertrauensschutz nicht vor dem \r\nBeschluss des für den Normerlass zuständigen Organs über die Änderung enden zu \r\nlassen. Das Vertrauen in den Bestand des im Entstehungszeitpunkt gesetzlich (= \r\nsatzungsrechtlich) fixierten Abgabensatzes kann daher auch hier weder durch \r\nunverbindliche Beschlussvorlagen an den Rat noch gar durch Äußerungen von \r\nStellen, die - wie das Umweltamt des Beklagten - für die Änderungsentscheidung \r\nnicht zuständig sind, in Frage gestellt werden. \n\n\r\n\r\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -,OVGE 47, 50 (55 \r\nf.).\n\n\r\n\r\n39\n\nEin Beschluss des zur Neuregelung allein berufenen Rates über eine \r\n(bestimmte) Änderung des Gebührensatzes lag aber im maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. \r\nvor dem 1. Januar 2005, nicht vor. \n\n\r\n\r\n40\n\nAbgesehen davon dürfte das Hinweisschreiben auch deswegen nicht geeignet \r\ngewesen sein, das Vertrauen der Abgabepflichtigen in den Bestand des zu \r\nJahresbeginn geltenden Gebührensatzes zu erschüttern, weil der Umfang einer \r\nmöglichen Änderung völlig unbestimmt geblieben ist, so dass das Schreiben nicht \r\ngeeignet war, es den Abgabeschuldnern zu ermöglichen, ihr Benutzungsverhalten \r\nauf die neue Rechtslage einzurichten, weil der Änderungshorizont nicht einmal \r\numrissen worden ist. \n\n\r\n\r\n41\n\n2.2 Es bestehen auch keine zwingenden Gründe des allgemeinen Wohls, die hier \r\neine Durchbrechung des Rückwirkungsverbotes erlaubten. Die von der Beklagten für \r\ndie Änderung des Gebührensatzes im Laufe des Kalenderjahres geltend gemachten \r\nKostensteigerungen, die im vorliegenden Fall allein eine Rückwirkung rechtfertigen \r\nkönnten, kommen als solche zwingenden Gründe des Allgemeinwohls nicht in \r\nBetracht.\n\n\r\n\r\n42\n\nStellt die Rechtsordnung der Gemeinde nämlich ein wirksames und \r\nhandhabbares Instrument zur Verfügung, mit dem sie den durch die \r\nLeistungserbringung verursachten, prognostizierten Finanzbedarf abdecken und \r\ndarüber hinaus etwaige im Laufe des Rechnungsjahres auftretende, unerwartete \r\nKostensteigerungen weitgehend zeitnah berücksichtigen kann, entfällt von \r\nvornherein die Notwendigkeit rückwirkender Satzungsänderungen aus zwingenden \r\nGründen des allgemeinen Wohls.\n\n\r\n\r\n43\n\nVgl. so OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 2473/93 -, NWVBl. 1997, \r\n27.\n\n\r\n\r\n44\n\nSo liegt der Fall hier aus zwei Gründen.\n\n\r\n\r\n45\n\na. Wie das OVG NRW bereits in seinem soeben zitierten Urteil ausgeführt hat, \r\nkann dem allgemeinen Interesse an einer möglichst vollständigen und zeitnahen \r\nUmlegung aller in dem Rechnungsjahr angefallenen Kosten auf die jeweiligen \r\nBenutzer durch eine entsprechende Ausgestaltung der Gebührensatzung von \r\nvornherein Rechnung getragen werden, so dass nachträgliche Korrekturen mit \r\nRückwirkung nicht erforderlich sind. \n\n\r\n\r\n46\n\nDie Gemeinde ist weder durch Bundes- noch durch Landesrecht auf die \r\nAusgestaltung der Benutzungsgebühr als Jahresgebühr festgelegt, sondern kann im \r\nRahmen ihres satzungsgeberischen Ermessens in ihrer Gebührensatzung auch \r\nkleinere Zeiträume als ein Jahr, etwa ein Quartal, wählen. Dem auch in diesem Fall \r\nbei der Gebührenkalkulation zu beachtenden Grundsatz der Periodengerechtigkeit \r\nder Kostenzuordnung ist genügt, wenn die jahresbezogenen Kosten gleichmäßig auf \r\ndie dann maßgebenden kürzeren Zeitintervalle aufgeteilt werden. \r\nPraktikabilitätsgesichtspunkten im Hinblick auf die gebührensatzbezogenen \r\nAnforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW kann dadurch Rechnung getragen \r\nwerden, dass in der Gebührensatzung zu Beginn des Rechnungsjahres auf der \r\nGrundlage der Gebührenkalkulation die Gebührensätze für alle in dem \r\nRechnungsjahr vorgesehenen Zeitintervalle im voraus festgesetzt werden und damit \r\nfür jeden Benutzer (zunächst) feststehen. Treten dann in einem Zeitintervall \r\n- ausnahmsweise - nicht kalkulierte, unerwartete Kostensteigerungen auf, ist es der \r\nGemeinde bei effektiver Überwachung der Kostenentwicklung und unter \r\nAusschöpfung der nach der Gemeindeordnung für den Erlass von Satzungen \r\nbestehenden Handlungsspielräume (vgl. § 60 der GO NW idF.. d. Bek. v. 14.7.1994, \r\nGV NW, S. 666) weitgehend möglich, diese Kostensteigerungen für das \r\nFolgeintervall durch eine Änderungssatzung mit einem entsprechend erhöhten \r\nGebührensatz aufzufangen. Vertrauensschutz zugunsten des Gebührenpflichtigen \r\nsteht dieser Änderung nicht entgegen, weil die Gebühr für das Folgeintervall vor \r\ndessen Beginn noch nicht entstanden ist und das Vertrauen des Gebührenpflichtigen \r\nlediglich vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe an während des laufenden \r\nIntervalls Schutz vor einer nachträglichen Erhöhung der Abgabe genießt. \r\nZuzugestehen ist, dass eine vollständige Erfassung und Umlegung etwaiger \r\nunerwarteter Kostensteigerungen auch mit dem oben dargelegten \"Intervallsystem\" \r\nnicht gewährleistet ist, da innerhalb des Intervalls auftretende Kostensteigerungen \r\nnicht mehr aufgefangen werden können; jedoch wird schon durch die Reduzierung \r\ndes Prognosezeitraums auf das gegenüber dem Rechnungsjahr wesentlich kürzere \r\nZeitintervall, etwa das Quartal, das Prognoserisiko so weit vermindert, dass sich die \r\nfinanziellen Auswirkungen der verbleibenden Unwägbarkeiten in ihrer Quantität \r\ngrundsätzlich unterhalb der Schwelle der zwingenden Gründe des allgemeinen \r\nWohls bewegen und daher von der Gemeinde zu tragen sind.\n\n\r\n\r\n47\n\nSiehe so OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 2474/93 -, NWVBl. 1997, \r\n27.\n\n\r\n\r\n48\n\nEntscheidet sich der Satzungsgeber vor diesem Hintergrund gleichwohl nicht für \r\ndas Intervallsystem, sondern für das bisherige System der \"antizipierten \r\nGebührenerhebung\" auf der Grundlage der Jahresgebühr und tritt dann tatsächlich \r\neine unerwartete Kostensteigerung ein, ist diese nicht unvorhersehbare Folge eines \r\nnach dem Gesetz zwingend vorgegebenen Gebührenerhebungssystems, sondern \r\nunmittelbare Konsequenz der in Kenntnis des Prognoserisikos getroffenen \r\nEntscheidung des Satzungsgebers. Es geht nicht an, lediglich die Vorteile des \r\nSystems der \"antizipierten Gebührenerhebung\", nämlich die Umlegung möglichst \r\naller im Rechnungsjahr voraussichtlich entstehenden Kosten bereits zu \r\nJahresbeginn, in Anspruch zu nehmen, aber gleichzeitig das diesem \r\nGebührenerhebungssystem immanente Prognoserisiko im Falle seiner \r\nVerwirklichung durch rückwirkende Satzungsänderungen vermeiden zu wollen.\n\n\r\n\r\n49\n\nVgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 9 A 2474/93 -, \r\nNWVBl. 19937, 27.\n\n\r\n\r\n50\n\nb. Seit der Einfügung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW durch Artikel 3 des \r\nGesetzes vom 24. November 1998 (GV. NW. S. 666) mit Wirkung zum 1. Januar \r\n1999 steht eine zweite Möglichkeit einer ausreichend zeitnahen Reaktion auf \r\nKostensteigerungen zur Verfügung, die innerhalb eines Kalenderjahres (= \r\nVeranlagungszeitraumes = Kalkulationszeitraumes) auftreten. Mit dieser \r\nGesetzesänderung hat es der Gesetzgeber unter Abweichung von der bis dahin \r\ngeltenden Rechtslage den Gemeinden ermöglicht, Unterdeckungen, die sich am \r\nEnde eines Kalkulationszeitraumes ergeben, in der Gebührenkalkulation der \r\nFolgejahre zu berücksichtigen und sie auf diesem Wege innerhalb des Zeitraumes \r\nder nächsten drei Jahre auszugleichen. Damit ist auch Gemeinden, die nach wie vor \r\nantizipiert und - wie es dem Regelfall entspricht - in kalenderjährlichen Intervallen \r\nkalkulieren, ein geeignetes Instrument in die Hand gegeben, sich im Laufe eines \r\nKalkulationszeitraumes abzeichnende Kostenunterdeckungen hinreichend zeitnah \r\ndurch Berücksichtigung in der Gebührenbedarfsberechnung des Folgejahres / der \r\nFolgejahre zu kompensieren; das allgemeine Wohl erfordert daher auch aus diesem \r\nGrunde keine Durchbrechung des Rückwirkungsverbotes.\n\n\r\n\r\n51\n\n3. Ist mithin die Nachveranlagung des klägerischen Grundstückes zu erhöhten \r\nSchmutzwassergebühren für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 mangels \r\nwirksamer Satzungsgrundlage für die Nachforderung rechtswidrig, so sei im Hinblick \r\nauf den klägerischen Vortrag zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten auf folgendes \r\nergänzend hingewiesen: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist es \r\ngrundsätzlich nicht zu beanstanden, dass eine Gemeinde den Betrieb ihrer \r\nAbwasseranlagen durch ein privates Unternehmen, dessen sie sich bei der Erfüllung \r\nihrer wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht als Verwaltungshelfer bedient, \r\nführen lässt. Die dabei entstehenden betriebsnotwendigen Kosten eines \r\nzulässigerweise eingeschalteten Privatunternehmens, die sich auf der Grundlage des \r\nvertraglich vereinbarten Entgeltes bemessen, sind als Fremdleistungskosten im \r\nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW in der Gebührenkalkulation als tatsächliche \r\nKosten, die bei der Gemeinde im Rahmen ihrer gebührenrelevanten \r\nLeistungserbringung anfallen, grundsätzlich in vollem Umfang ansatzfähig. Zu den \r\nansatzfähigen Fremdleistungskosten zählen insbesondere die mit der zulässigen \r\nPrivatisierung notwendig verbundenen unternehmensspezifischen Kosten, die \r\ndadurch entstehen, dass Teile der Leistung durch private Unternehmen und nicht \r\nmehr unmittelbar durch die Gemeinde erbracht werden, für welche \r\nprivatwirtschaftlich relevante Kostenpositionen wie etwa Umsatzsteuer, \r\nAufwandsentschädigung für Aufsichtsratsmitglieder, allgemeine \r\nUnternehmerwagnisse/kalkulatorischer Gewinn vor der Privatisierung keine Rolle \r\nspielten.\n\n\r\n\r\n52\n\nVgl. hierzu grundsätzlich: OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A \r\n2251/93 - NWVBl. 1995, 173,\n\n\r\n\r\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n54\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder \r\n4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-09/5-k-4129-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-09/5-k-4129-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276661","retrieved":"2026-07-09 02:49:12.633177+00:00"}}