{"status":"available","doknr":"OLD276660","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1109.5K3909.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-09","aktenzeichen":"5 K 3909/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines im Gebiet der Stadt E gelegenen \nStreckenabschnitts der Bundesautobahn „A 00\", der von der G Brücke bis zur \nAnschlussstelle E-I reicht und eine befestigte Fläche von 143.700 qm umfasst. Die \nStraßenflächen, von denen aus das Niederschlagswasser in den städtischen \nRegenwasserkanal abgeleitet wird, unterliegen der Baulast des Bundes. \n\n3\n\nDer Vertreter der klagenden Bundesrepublik Deutschland - der Landesbetrieb \nStraßenbau NRW - verwaltet gemäß Art. 90 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 1 des \n„Gesetzes zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden \nwahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung\" (Art. 3 des \nGesetzes vom 9. Mai 2000 - SGV NRW 91 - v. Hippel/Rehborn, Gesetze des Landes \nNRW Nr. 95b) und § 1 Abs. 2 der „Verordnung zur Durchführung des \nBundesfernstraßengesetzes\" vom 1. März 1975 (SGV NRW 91 - v. Hippel/Rehborn \nNr. 95c) die Bundesautobahnen und die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs \nim Auftrag des Bundes. \n\n4\n\nDie Stadt E erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen \nNiederschlagswassergebühren nach Maßgabe ihrer \nEntwässerungsgebührensatzung (EGS).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. April 2005 zog der Beklagte zunächst den Vertreter der \nKlägerin wegen der hier in Rede stehenden Straßenflächen, deren genaue Lage der \nKlägerin bekannt ist, weil sie in einem früheren Heranziehungsbescheid auf einem \nbeigefügten Lageplan näher gekennzeichnet waren, für die Jahre 2004 und 2005 zu \nNiederschlagswassergebühren in Höhe von je 137.952,- Euro (= 143.700 qm x 0.96 \nEuro) heran. Für den Veranlagungszeitraum 2004 erfolgte die Veranlagung endgültig \nund für den Veranlagungszeitraum 2005 setzte der Beklagte die Abgabe in zwei \n(vorläufigen) Teilgebühren fest.\n\n6\n\nHiergegen legte der Vertreter der Klägerin im eigenen Namen am 22. April 2005 \nWiderspruch ein. Er regte an, die aus der Ableitung des Regenwassers von der \nBundesstraße in die städtischen Kanäle entstehenden Kosten durch eine vertragliche \nRegelung über die Mitbenutzung der Kanäle nach Maßgabe der \nOrtsdurchfahrtenrichtlinien durch Beteiligung an den Investitions- und \nUnterhaltungskosten abzugelten.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2005, gerichtet an den Vertreter der \nKlägerin und zugestellt am 9. August 2005, behandelte der Beklagte den \nWiderspruch, soweit er den Veranlagungszeitraum 2004 betraf, und wies ihn als \nunbegründet zurück. \n\n8\n\nZur Begründung der am 3. September 2005 zunächst durch den Landesbetrieb \nin eigenem Namen erhobenen, gegen die (endgültige) Heranziehung zu \nNiederschlagswassergebühren für das Jahr 2004 erhobenen Klage trug dieser \nFolgendes vor.\n\n9\n\nDer Beklagte habe zu Unrecht die hier in Rede stehenden Flächen als \nBemessungsgrundlage für die Erhebung von Niederschlagswassergebühren nach \nder Entwässerungssatzung der Stadt festgestellt. Die Kosten, die bei der \nEntwässerung der Bundesautobahn in den städtischen Kanal entstünden, dürften \nnicht als umlagefähiger Aufwand in die Gebührenerhebung der Stadt einbezogen \nwerden. Es handele sich um einrichtungsfremde Kosten, die in der \nGebührenkalkulation vorab von den gebührenrelevanten Kosten abzuziehen seien. \nDementsprechend sei in den Kommunalabgabengesetzen von Baden-Württemberg \nund Sachsen ausdrücklich geregelt, dass der Teilaufwand, der auf die Entwässerung \nöffentlicher Straßen entfalle, bei den gebührenrelevanten Kosten außer Ansatz \nbleibe. Bis zum Beginn der neunziger Jahre sei kein Fall bekannt, in dem eine \nGemeinde des Landes die Baulastträger für die Entwässerung von Bundes- oder \nLandesstraßen in die gemeindliche Kanalisation zu Gebühren herangezogen hätte. \nBei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) sei der \nLandesgesetzgeber also nicht davon ausgegangen, dass über die Gebühren für die \nBenutzung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlagen auch die Kosten für die \nEntwässerung öffentlicher Verkehrsanlagen zu entgelten seien. Hätte der nordrhein-\nwestfälische Gesetzgeber gewollt, dass auch die Landes- und Bundesstraßen bei \neiner Entwässerung in gemeindliche Einrichtungen gebührenpflichtig werden, hätte \ner dies ausdrücklich regeln müssen. Der Gemeinde stehe gegenüber der Klägerin \nmithin kein Gebührenanspruch, sondern nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten \nzu, die durch die gemeindlichen Aufwendungen für die Entwässerung der betroffenen \nBundesfernstraße begrenzt seien, da sie insoweit eine Aufgabe erfülle, die an sich \nder Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast obliege. Dass der Stadt für die \nEntwässerung der Straßenflächen der Klägerin kein Gebührenanspruch zustehe, \nergebe sich auch aus der Regelung in § 1 Nr. 2 Satz 1 der \nEntwässerungsgebührensatzung, nach der die Stadt die anteiligen Kosten für die \nEntwässerung u. a. der öffentlichen Straßen trage.\n\n10\n\nAbgesehen hiervon sei der Landesbetrieb auch nicht Schuldner der \nNiederschlagswassergebühren, weil er nicht Grundstückseigentümer sei.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 14. September 2005, übersandt an den Landesbetrieb als \nVertreter der Bundesrepublik Deutschland, änderte der Beklagte auf letzteren Vortrag \nhin seinen Widerspruchsbescheid ab. Er stellte klar, dass der Landesbetrieb nur \nBekanntgabeadressat des Bescheides und die Bundesrepublik Deutschland selbst \nals Grundstückseigentümerin Gebührenschuldnerin sein solle.\n\n12\n\nIn der Folgezeit haben die Beteiligten im Hinblick hierauf einverständlich erklärt, \ndie Klage solle nunmehr durch die Bundesrepublik Deutschland als Klägerin verfolgt \nwerden.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. April 2005 und den \nWiderspruchsbescheid vom 5. August 2005 in der Fassung des \nÄnderungs-Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 \naufzuheben, soweit darin Niederschlagswassergebühren für das \nJahr 2004 endgültig festgesetzt wurden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide \nentgegen.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe: \n\n20\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig. Der Parteiwechsel auf Klägerseite vom Landesbetrieb zur \nBundesrepublik Deutschland konnte nach der entsprechenden Auswechselung des \nGebührenschuldners durch den Änderungs-Widerspruchsbescheid vom \n14. September 2005 als subjektive Klageänderung vollzogen werden, da alle \nBeteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 91 Abs. 1 VwGO \nentsprechend). Der Durchführung eines weiteren Vorverfahrens bedurfte es nicht, da \ndie Bundesrepublik Deutschland durch den Änderungs-Widerspruchsbescheid vom \n14. September 2005 erstmals beschwert wurde (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und der \nBeklagte, der zugleich Ausgangs- und Widerspruchsbehörde ist, mit seinem Antrag \nauf Klageabweisung zu erkennen gegeben hat, dass er einen Widerspruch auch der \nKlägerin gegen die Veranlagung zurückweisen würde.\n\n22\n\nDie Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n23\n\nDie Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den \nNiederschlagswassergebühren für das Jahr 2004 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit § 1, § 2 Nrn. 2 und 6 sowie §§ 3 - 8 der Satzung über Gebühren für \ndie Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E - Neufassung - vom 29. April \n2005 (EGS), rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2002.\n\n24\n\nDanach ist der Gebührenanspruch für den Veranlagungszeitraum 2004 in der \ngeforderten Höhe entstanden. Bedenken gegen die Wirksamkeit der \nSatzungsbestimmungen, die der Heranziehung zugrunde liegen, sind - soweit das \nvorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - nicht ersichtlich.\n\n25\n\nDer gebührenauslösende Tatbestand der Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbwasseranlage durch Ableitung von Niederschlagswasser (vgl. § 1 Nr. 1 EGS) ist \nvon dem hier in Rede stehenden Straßengrundstück aus in dem betroffenen \nVeranlagungszeitraum erfüllt worden. \n\n26\n\nDieser Feststellung kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der \nBeklagte dürfe für diese Leistung keine Benutzungsgebühren gemäß § 4 Abs. 2 KAG \nerheben, weil es sich bei der Ableitung des auf den Straßenflächen gesammelten \nWassers nicht um eine Leistung der öffentlichen Abwassereinrichtung, sondern um \neine einrichtungsfremde Leistung handele; deren Kosten seien im Wege eines \nbloßen Kostenerstattungsanspruch zu entgelten. \n\n27\n\nNach § 4 Abs. 2 KAG werden Gebühren als Gegenleistung für die \nInanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben. Die \nAusgestaltung der Benutzungsverhältnisse einer öffentlichen Einrichtung obliegt dem \nEinrichtungsträger; er bestimmt kraft seiner „Anstaltsgewalt\" u.a., wer die Einrichtung \nbenutzen darf, wie das Benutzungsverhältnis begründet wird, wie es ausgestaltet ist \nund welche Leistungen die öffentliche Einrichtung ihren Benutzern erbringt. Hier hat \ndie Stadt als Einrichtungsträgerin in ihrer das Kanalbenutzungsverhältnis regelnden \nAbwassersatzung bestimmt, dass sie zum Zwecke der Abwasserbeseitigung die \nerforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. § 1 Abs. 2 \nder Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E vom \n14. Dezember 2000 - Abwassersatzung). Daher wird mit jeder (erlaubten und \nwillentlichen) Einleitung von Niederschlagswasser, das auf befestigten Flächen \ngesammelt wird (= Abwasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG NRW), die Einrichtung \nbestimmungsgemäß genutzt (= in Anspruch genommen). Das gilt auch für den Fall, \ndass das Regenwasser - wie hier - auf einer öffentlichen Straße gesammelt wird, die \nnicht in der Baulast der Gemeinde steht. Die im weiten Organisationsermessen der \nGemeinde stehende Entscheidung, ihre Einrichtung der Abwasserbeseitigung \nebenso für die Einleitung von Abwasser zu öffnen, das auf privaten Grundstücken \ngesammelt wurde, wie für Abwasser, das von öffentlichen Straßen in \nnichtgemeindlicher Baulast herrührt, ist nicht zu beanstanden. Denn die \nArbeitsergebnisse und Anforderungen an die Abwasserbeseitigung, die in einer \nordnungsgemäßen und unschädlichen Ableitung des Abwassers besteht, sind in \nbeiden hier betrachteten Benutzungsfällen identisch. Den jeweiligen Einleitern wird \neine identische Leistung geboten, indem sie ihr Abwasser gefahrlos „los\" werden und \ndie Gemeinde in vollem Umfang die Verantwortung für dessen weitere Beseitigung \nübernimmt. Mit der Fortleitung des auf den hier in Rede stehenden \nStraßengrundstücken gesammelten Regenwassers über die öffentliche Kanalisation \nwird dem Straßenbaulastträger ebenso wie den anderen (privaten) Nutzern eine \neinrichtungsgemäße Leistung erbracht, für die die Stadt als angemessene \nGegenleistung die Kosten ihrer Einrichtung deckende einheitliche Gebühren erheben \ndarf. \n\n28\n\nDer Einschätzung, dass die öffentliche Abwasseranlage auch zum Zwecke der \nAbleitung von Abwasser von öffentlichen Straßenflächen, die nichtstädtischen \nStraßenbaulastträgern gehören, dient, steht - anders als die Klägerin meint - auch \nnicht die Regelung in § 1 Nr. 2 EGS entgegen. Dort ist bestimmt, dass die Stadt die \nKosten für die Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie \nsonstiger öffentlicher Flächen anteilig trägt. Diese Bestimmung ist allerdings nach \nihrem Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. Sie hat allein zum Ziel, deutlich zu \nmachen, dass die Stadt sich an den Kosten der Einrichtung in genau dem Umfang \nbeteiligt, in dem ihr selbst Kosten für die Inanspruchnahme der Abwassereinrichtung \nfür die genannten öffentlichen Zwecke zuzurechnen sind, und diese Kosten nicht auf \ndie Gruppe der Gebührenzahler abgewälzt werden. Demgegenüber gehören die \nKosten der Entwässerung von Straßen, Wegen und Plätzen, bei denen die Stadt \nnicht Baulastträger ist, nicht zu den Kosten, die die Stadt selbst trägt bzw. zu tragen \nhat. Denn in § 8 Satz 2 EGS ist des Näheren bestimmt, dass als Grundstück im \nSinne der Satzung auch Straßen, Wege und Plätze gelten, bei denen die Stadt nicht \nBaulastträger ist. Damit bringt die Satzung zum Ausdruck, dass die fremder Baulast \nunterliegenden Straßengrundstücke gebührenpflichtige Grundstücke sind. Diese \nGrundstücke sollen demnach nach der Satzung nicht anders als alle übrigen \nGrundstücke, die die Einrichtung in gleicher Weise zur Abwasserentsorgung nutzen \nund für die die Stadt keine eigene Kostenverantwortung übernimmt bzw. zu \nübernehmen hat, gemäß ihrem Inanspruchnahmeanteil zur Deckung der \nEinrichtungskosten über die Gebührenzahlung beitragen.\n\n29\n\nDem Anspruch des Beklagten, für seine Entwässerungsleistung von der Klägerin \nGebühren erheben zu dürfen, steht nach dem hier einschlägigen nordrhein-\nwestfälischen Kommunalabgabenrecht auch nicht entgegen, dass das \nNiederschlagswasser von einem für die Entwässerung der Straße selbst \nverantwortlichen Hoheitsträger in die gemeindliche Kanalisation eingeleitet wird. \nDiese Frage ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 - (NWVBl. \n1997, 220), das die Gebührenerhebung für die Ableitung von Regenwasser von \nAutobahnflächen betraf, bereits grundsätzlich geklärt worden. Das OVG hat dazu in \nseinem Urteil, gegen das das Bundesverwaltungsgericht die Revision nicht \nzugelassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246.96 -, BayVBl. \n1997, 570) das Folgende ausgeführt:\n\n30\n\n„ Entscheidend ist..., dass die Gebührenpflicht\" (der Eigentümerin der betroffenen öffentlichen \nStraßenflächen) „- neben der Eigentümerstellung... - nur an die Tatbestandsmerkmale 1. der Inanspruchnahme \nvon 2. städtischen Abwasseranlagen anknüpft....Aufgrund der Ausrichtung der Satzungsbestimmungen...\" (über \ndie Entstehung der Entwässerungsgebühren) „allein auf die städtischen Entwässerungsanlagen, deren \ntatsächliche und willentliche Inanspruchnahme und die im Stadtgebiet der Stadt gelegenen Grundstücke ist ein \nKonflikt mit höherrangigem Recht von vornherein auch insoweit ausgeschlossen als diese Bestimmungen bei \nErfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Gebührenpflicht zu Lasten von Hoheitsträgern begründen, \ndie, wie die Klägerin, in bezug auf diese Grundstücke eigene hoheitliche Pflichten wahrnehmen. Dies ergibt sich \nim einzelnen aus folgendem:\n\n31\n\nEine Überschreitung der sich aus Art. 28 Abs. 2 GG, § 4 GO NW a.F.\" (= § 7 GO n.F.) „ergebenden \nSatzungsautonomie kommt nicht in Betracht, weil die die Gebührenpflicht begründenden Satzungsbestimmungen \nausschließlich eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG, § 4 GO NW a.F.\" \n(= § 7 GO n.F.) „ betreffen. Denn Regelungsgegenstand der genannten Satzungsbestimmungen ist lediglich die \nNutzung der in städtischer Trägerschaft stehenden öffentlichen Abwasseranlage von (zumindest teilweise) im \nStadtgebiet gelegenen - wenn auch im Eigentum und unter der Straßenbaulast anderer Hoheitsträger stehenden \n- Grundstücken. Auf den Umstand, dass die betreffenden Hoheitsträger nicht Einwohner der Stadt sind, kommt es \ninsoweit ebensowenig an wie auf die Einwohnereigenschaft aller anderen betroffenen Grundstückseigentümer. \n\n32\n\nFehlt es der Abwasseranlage, etwa aufgrund einer grundsätzlich möglichen Mischnutzung, \n\n33\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 25.05.1990 - 9 A 992/88 - und vom 03.06.1996 - 9 A 3176/93 \n-, \n\n34\n\nan einer Widmung zu ausschließlich städtischen Zwecken, unterfällt der Gebrauch der Anlage zu anderen als \nstädtischen Zwecken von vornherein nicht dem Gebührentatbestand der Inanspruchnahme der städtischen \nAbwasseranlage.... Der Hinweis der Klägerin, sie benutze den Abwasserkanal zur Erfüllung ihrer hoheitlichen \nAufgaben \"mit\" und nehme daher keine städtische Anlage in Anspruch, hat danach allenfalls Bedeutung für die \nFrage, ob die tatbestandliche Voraussetzung...\" (der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungsanlage) \n„erfüllt ist, ist aber auf der dieser Frage vorgelagerten Ebene des Konflikts dieser Satzungsbestimmung mit \nhöherrangigen Normen ohne Belang. \n\n35\n\nEin Verstoß gegen die bundesrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG bzw. die \nlandesrechtliche Regelung in § 53 Abs. 4 LWG a.F. liegt ebenfalls nicht vor. Zwar unterfallen nach §§ 3 Abs. 1, 1 \nAbs. 4 Nr. 1 FStrG auch der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von Straßenentwässerungsanlagen der \n(hoheitlichen) Straßenbaulast und nach § 53 Abs. 4 LWG a.F.\" (= § 53 Abs. 3 LWG n.F.) „liegt die \nAbwasserbeseitigungspflicht für Straßenflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile bei dem \nStraßenbaulastträger, hier der Klägerin. Durch die...\" (Satzungsregelungen) „wird jedoch die Erfüllung der dem \njeweiligen Hoheitsträger aus der hiernach bestehenden Straßenbaulast bzw. Abwasserbeseitigungspflicht \nobliegenden Aufgaben gar nicht berührt. Umgekehrt begründen diese Bestimmungen kein Recht des Trägers der \nStraßenbaulast, fremde Leitungen (kostenlos) zu benutzen. \n\n36\n\nDie genannten Satzungsregelungen setzen das Bestehen einer rechtlich verbindlichen \nNutzungsverpflichtung, etwa aufgrund des Anschluss- und Benutzungszwangs..., nicht voraus, noch begründen \nsie eine solche, sondern beschränken sich insoweit auf das hiervon unabhängige Tatbestandsmerkmal der \nfreiwilligen, tatsächlichen Inanspruchnahme. Sie belassen daher die Entscheidung über das \"ob\" und \"wie\" der im \nRahmen der Straßenbaulast und der Abwasserbeseitigungspflicht zu bewältigenden Entwässerung der \nFahrbahnen dem jeweils zuständigen Hoheitsträger, dem es aufgrund der genannten Regelungen unbenommen \nbleibt, in eigener Zuständigkeit für die Beseitigung der anfallenden Abwässer zu sorgen und hierfür eigene \nAnlagen zu bauen und zu unterhalten. Erst wenn sich der Hoheitsträger dafür entscheidet, stattdessen eine \nstädtische Kanalisation in Anspruch zu nehmen, setzt die kommunale Gebührenpflicht ein. Diese ist mithin nicht \nunmittelbare Folge der bundesrechtlichen Straßenbaulast bzw. der landesrechtlichen \nAbwasserbeseitigungspflicht, sondern der Entscheidung des Straßenbaulastträgers bzw. \nAbwasserbeseitigungspflichtigen, von einer vollständigen Erfüllung seiner Pflichten in eigener Zuständigkeit \nzugunsten der Nutzung bereits von Dritten geschaffener Anlagen und Einrichtungen gerade abzusehen. ...\n\n37\n\nEbenfalls unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die von der Klägerin herangezogenen \"Richtlinien für \ndie Behandlung von Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen - (ODR)\". Auf die diesbezüglichen ebenfalls \nzutreffenden Ausführungen des VG nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 130b VwGO \nBezug (entwässerte Fahrbahnflächen nicht im Bereich einer Ortsdurchfahrt, keine Beeinflussung des materiellen \nSatzungsrechts durch interne Verwaltungsrichtlinien ). \n\n38\n\nSchließlich steht der Begründung der Gebührenpflicht für die Klägerin als Straßenbaulastpflichtige und \nEigentümerin von im Stadtgebiet gelegenen Autobahnen auch nicht entgegen, dass die Allgemeinheit einen \nNutzen davon hat, dass das auf der Autobahn anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß abgeleitet und \ndamit die Verkehrssicherheit der Autobahn gewährleistet wird. Der die Gebührenpflicht rechtfertigende \nSondervorteil (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW) des Hoheitsträgers wird hierdurch nicht aufgehoben. Denn der \nstraßenbaulastpflichtige und abwasserbeseitigungspflichtige Hoheitsträger, wie die Klägerin, hat nach wie vor \neinen die eigene Pflichtenstellung unmittelbar betreffenden Vorteil durch die Einleitung des Niederschlagswassers \nin städtische Abwasserbeseitigungsanlagen, weil er sich hierdurch der Pflicht zur Straßenentwässerung und \nAbwasserbeseitigung (§§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG, 53 Abs. 4 LWG a.F.) durch eigene Anlagen entledigt \nund damit die mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßenentwässerungsanlagen verbundenen \nAufwendungen auf Dauer erspart. \n\n39\n\nGemäß den hiernach mit höherrangigem Recht vereinbaren und damit wirksamen Satzungsbestimmungen ... \nist die Klägerin dem Grunde nach gebührenpflichtig. Die Klägerin hat den Gebührentatbestand der \nInanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage der Stadt erfüllt (wird ausgeführt)....\n\n40\n\nDer hiernach gegebenen Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlagen der Stadt steht nicht entgegen, \ndass diese zum Zweck der Erfüllung der Straßenunterhaltungspflicht (§ 3 Abs. 1 FStrG) erfolgt ist. Denn die \nInanspruchnahme ist bei auf §§ 2, 4, 6 und 7 KAG NW beruhenden Benutzungsgebühren nach der ständigen \nRechtsprechung des erkennenden Senats, wie oben dargelegt, lediglich von der objektiv bestehenden Einleitung \nvon Abwasser in die kommunale Entwässerungsanlage und zusätzlich von der unmittelbar hierauf bezogenen \nsubjektiven Erkenntnislage und Verhaltenslage, nicht aber von darüber hinausgehenden mittelbaren \nZweckbestimmungen abhängig. Entsprechendes gilt für sonstige subjektiven Motivationen, wie etwa der von der \nKlägerin behauptete Willen, hinsichtlich der Entwässerung der ihrer Baulast unterliegenden Straßenflächen \nlediglich eine gemeinsame Regelung mit der jeweiligen Gemeinde anzustreben, wonach jedenfalls die Erhebung \nvon Benutzungsgebühren ausgeschlossen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme erfordert gerade \nnicht die Bereitschaft des Betroffenen, für die Inanspruchnahme auch die anfallenden Gebühren zu zahlen. Denn \ndie Gebührenpflicht ist Folge der - getrennt hiervon zu bewertenden - Inanspruchnahme, nicht aber deren \ninhaltliche Voraussetzung. ...\n\n41\n\nEine vertragliche Vereinbarung, die - unabhängig von ihrer Bedeutung für die Annahme einer gemischten \nZweckbestimmung - einer Gebührenerhebung im vorliegenden Fall entgegenstehen könnte,\n\n42\n\nvgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom 7.12.1970 - II A 148/69 -, OVGE 26, 131, \n\n43\n\nbesteht in bezug auf das in Rede stehende Teilstück der Bundesautobahn nicht, da es insoweit, wie die \nKlägerin selbst vorträgt, an jeglicher vertraglicher Vereinbarung fehlt. \n\n44\n\nDer danach sowohl dem Grunde als auch der festgesetzten Höhe nach bestehenden materiellen \nGebührenpflicht der Klägerin entspricht auf der Ebene der Handlungsform deren Geltendmachung durch \n\"Erhebung\" (§§ 2 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW), d.h. nach § 12 Abs. 1 Nr. 4a KAG NW i.V.m. § 155 AO im \nWege des Abgabenbescheides, hier des angefochtenen Gebührenbescheides.\"\n\n45\n\nDiesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht auch für den \nvorliegenden Fall an, in dem nach der einschlägigen Gebührensatzung die \nGebührenpflicht ebenfalls allein an die Inanspruchnahme der städtischen \nEntwässerungsanlage anknüpft (vgl. § 1 Abs. 1 EGS) und Anhaltspunkte für eine \nwidmungsrechtliche Mischnutzung oder den Bestand vertraglicher Entgeltregelungen \nnicht bestehen.\n\n46\n\nDie in dem Urteil des OVG NRW genannten Gründe für die Gebührenpflicht \neines nichtstädtischen Baulastträgers werden durch den weiteren Vortrag der \nKlägerin nicht in Frage gestellt. \n\n47\n\nDer Gebührenpflichtigkeit der Inanspruchnahme der städtischen \nEntwässerungsanlagen kann sich die Klägerin insbesondere nicht durch den Hinweis \nauf die Rechtslage in Baden-Württemberg (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 5 KAG BW), \nBrandenburg (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 8 BraKAG), Sachsen (vgl. § 11 Abs. 3 Halbsatz 1 \nSächsKAG) und Rheinland-Pfalz (vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 2a) KAG RP a. F. Fassung \n1986 und die Rechtsprechung des OVG RP zur Neufassung in § 8 Abs. 4 Satz 1 \nKAG RP 1996 Urteil vom 8. Februar 2001 - 12 A 11746/00 - juris) entziehen, nach \nder die Kosten für die Entwässerung (sämtlicher) öffentlicher Straßen, Wege und \nPlätze bei der Benutzungsgebührenkalkulation außer Betracht bleiben sollen. Denn \ndas hier allein anwendbare KAG NRW kannte in der Vergangenheit und kennt auch \nheute keine derartige Sonderregelung; ist allerdings die Gemeinde selbst Träger der \nStraßenbaulast, darf sie die anteiligen Kosten der Entwässerung ihrer Straßen nicht \nauf die Gebührenzahler abwälzen, sondern muss sie selbst tragen.\n\n48\n\nVgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Loseblattkommentar zum \nKommunalabgabenrecht, zu § 6, Rdnr. 352 f.. (Stand: September 2002).\n\n49\n\nDer Beklagte hat der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren unstreitig \nauch die Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, die in der \nSatzung vorgesehen sind. Er hat dabei die Gebühren rechnerisch zutreffend \nermittelt; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bemessung der Inanspruchnahme der \nAbwassereinrichtungen der Stadt in den Veranlagungszeiträumen sind weder \nsubstantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. \n\n50\n\nDie Klägerin ist schließlich gemäß § 6 Nr. 1 EGS auch persönlich \ngebührenpflichtig, da sie im Heranziehungs- und Erhebungszeitraum Eigentümer des \nan die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen \nstreitgegenständlichen Straßengrundstückes war. Mit der Bestimmung u.a. des \nEigentümers als Gebührenschuldner ist der Anforderung in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG \nNRW genüge getan, nach der in der Satzung u.a. der Kreis der Abgabeschuldner \nangegeben werden muss. Zur Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldner \ngenügt nach der Satzung mithin die Stellung als Eigentümer eines Grundstücks; es \nist daher nicht erforderlich, dass die Satzung in den Kreis der Gebührenschuldner \nzudem auch den Träger der Straßenbaulast einbezieht. Es bestehen - wie bereits \noben dargelegt - auch keine (ernstlich erwägenswerten) Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Gemeinde private oder nicht in ihrer Baulast stehende öffentliche \nStraßengrundstücke, die ihre Entwässerungsanlage wie jedes andere Grundstück \nauch zur gleichermaßen wertverzehrenden Abwasserentsorgung nutzen, nicht in den \nKreis der gebührenpflichtigen Grundstücke einbeziehen wollte.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n52\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder \n4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276660","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-09/5-k-3909-05","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276660","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276660","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-09/5-k-3909-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276660","retrieved":"2026-07-09 02:49:12.529075+00:00"}}