{"status":"available","doknr":"OLD276708","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1108.2K1497.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"2 K 1497/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.00.1986 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger \nund nach eigenen Angaben zoroastrischen Glaubens. Er begehrt die Feststellung \neines Bleiberechts.\n\n3\n\nAm 24. Oktober 2003 reiste er nach eigenen Angaben auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Reiseunterlagen legte er nicht vor. Am \n16. Dezember 2003 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung trug er beim \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 17. Dezember 2003 im \nwesentlichen vor:\n\n4\n\nBereits sein Vater sei ein politischer Mensch und habe in Deutschland um Asyl \nnachgesucht. Seitdem sei er, der Kläger, in der Schule durch die Bassidj \nRepressalien ausgesetzt gewesen. Auch habe er eine Schülergruppe gegründet, in \nder über die Zustände im Iran diskutiert wurde, um die anderen Schüler aufzuklären. \nEr habe nicht Mitglied bei den Bassidj werden wollen. Diese hätten von ihm den \nBeweis verlangt, nicht gegen die Herrschaft der Rechtsgelehrten zu sein und ihn \ndeshalb gezwungen, Leiter des politischen Komitees der Schüler zu werden. Sie \nhätten ihm ein entsprechendes Schreiben vom 03.11.1381 (23. Januar 2003) \ngeschickt. Hierdurch habe man seine politische Gesinnung überprüfen und ihn dazu \nbringen wollen, die anderen Schüler von der Richtigkeit der islamischen Ordnung zu \nüberzeugen. Er habe aber eine gegenteilige Einstellung und sei sogar Zoroastrier, \nalso Anhänger der ursprünglichen Religion des Iran, geworden. Er habe sich über \nden Islam und die Zoroastrier informiert und dann seine Überzeugung gewechselt. \nSeine Familie und seine Freunde wüssten das. Der Leiter der Bassidj habe ihm \nmündlich gedroht, damit er seine politische Überzeugung aufgebe und bei den \nBassidj mitarbeite. Er habe ihn auch als Apostaten bezeichnet, weil er gewusst habe, \ndass er, der Kläger, sich gegen den religiösen Führer ausgesprochen habe. \nDadurch, dass er an den Aktionen der Bassidj habe teilnehmen müssen, habe er \nkeine Zeit mehr für den Unterricht gehabt und dort im zweiten Semester der zweiten \nKlasse des Gymnasiums nur noch schwache Leistungen gezeigt. Durch den Zwang, \nseine Meinung für sich zu behalten, sei es bei ihm zu psychischen Problemen \ngekommen. Unter Freunden habe er sich, innerhalb und außerhalb der Schule, \nkritisch zum Islam geäußert. Dieser habe einen diktatorischen Kern und Gesetze, die \nes den Geistlichen ermöglichten, die Leute unter ihre Herrschaft zu bringen. Er, der \nKläger, habe gesagt, eine Gesellschaft, die sich 1400-jährigen Gesetzen verpflichtet \nfühle, könne sich nicht entwickeln. Auch habe er gefragt, mit welchem Recht jemand, \nder sich gegen die rechtsgelehrten Führer wende, bezichtigt werde, sich auch gegen \nGott zu wenden und mit drakonischen Strafen belegt werde. Er habe seine Meinung \nim Khordat des Jahres (Mai/Juni 2003) auch auf einer Demonstration vorgetragen. \nDort habe er sich allerdings im Hintergrund gehalten, Parolen gerufen und den Ort \nsofort verlassen. Im Sommer (2003) hätten die Bassidj begriffen, dass er, der Kläger, \nähnliche Ansichten vertrete wie sei Vater. Seit dessen Ausreise (11/2002) sei die \nFamilie beobachtet worden und habe unter Kontrolle gestanden. Zu Verhaftungen sei \nes aber nicht gekommen. Mit der Hilfe eines Freundes seines Vaters, der in einer \nReiseagentur arbeite, habe er am 15. Mehr 1382 (7. Oktober 2003) einen iranischen \nPass mit einem Visum für Deutschland erhalten, der auf seinen - des Klägers - \nNamen ausgestellt gewesen sei. Als Geburtsdatum sei der 0.00.1987 angegeben \ngewesen, das Visum sei für einen Monat, beginnend am 24. Oktober 2003, erteilt \ngewesen. Am 24. Oktober 2003 sei er, der Kläger, über den Flughafen Teheran-\nMehrabad nach Frankfurt/M. geflogen. In Frankfurt habe er den Pass an den \nSchlepper weitergeben müssen.\n\n5\n\nDer Kläger reichte zwei Schriftstücke zu den Akten des Bundesamtes. Zum einen \nhandelt es sich um ein Ernennungsschreiben vom 03.11.1381 (23. Januar 2003), \nwonach er mit großer Mehrheit in den Schülerrat gewählt worden ist und daher vom \nBildungsministerium bzw. vom Schulleiter zum Zuständigen für das politische \nKomitee des Schülerrates ernannt wurde. Zum anderen wurde der Kläger vom \nSekretariat des Vereins der Kinder der Revolution zu einer Veranstaltung am \n09.02.1382 (29. April 2003) eingeladen. \n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 25. Februar 2004 den Antrag des \nKlägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur \nAusreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen \naus, einer Anerkennung als Asylberechtigter stehe die Einreise über einen sicheren \nDrittstaat gem. § 26 a AsylVfG und Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Auch \nbestehe kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, weil die kritischen \nÄußerungen des Klägers nicht asylrelevant seien. Er habe nicht vorgetragen, \nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, weder habe man ihn \nfestgenommen noch vom Schulbesuch ausgeschlossen. Dies deute darauf hin, dass \ndie Sicherheitsbehörden keine Kenntnis der behaupteten regimekritischen \nÄußerungen hätten. Auch drohe ihm keine Verfolgung wegen des Asylverfahrens \nseines Vaters unter dem Gesichtpunkt der Sippenhaft. Abschiebungsgründe gemäß \n§ 53 AuslG lägen ebenfalls nicht vor.\n\n7\n\nBereits mit Bescheid vom 24. Juni 2003 war der Asylantrag des im \nNovember 2002 ausgereisten Vaters des Klägers abgelehnt worden. Er hatte geltend \ngemacht, sozialistisch gesinnt zu sein und sich kritisch über den Islam geäußert zu \nhaben. Anlässlich einer Demonstration habe er mit den Gegendemonstranten \ndiskutiert. Auf dem Weg nach Hause sei er festgenommen worden. Später habe man \nihm gegen Zahlung einer Geldsumme Gelegenheit zur Flucht geboten. Die gegen \ndiesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Meiningen erhobene Klage \n(2 K 20446/03.Me) ist noch anhängig.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 6. März 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiter verfolgt. Er führt hierzu weiter aus, er habe an seiner Schule \nzusammen mit anderen regimekritisch eingestellten Schülern einen Arbeitskreis \ngegründet, in dem die politischen, sozialen und kulturellen Verhältnisse im Iran \ndiskutiert und kritisiert worden seien. Hierzu stehe seine Einsetzung als Leiter des \npolitischen Komitees der Schule nicht im Widerspruch. Hierbei handele es sich um \nein Gremium, das der Schülerselbstverwaltung in Deutschland vergleichbar sei und \nin dem sich politisch interessierte Schüler sammelten, die häufig reformorientiert und \nkritisch eingestellt seien. Durch die Ernennung habe er in die Arbeit des offiziellen \nSchulkomitees eingebunden werden sollen, um ihn besser kontrollieren zu \nkönnen.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Begehren zurückgenommen, \nsoweit es auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war.\n\n10\n\nEr beantragt nunmehr,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 25. Februar 2004 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm \n- dem Kläger - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \n(früher: § 51 Abs. 1 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen,\n\n12\n\nhilfsweise festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) im Hinblick \nauf den Iran vorliegen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.\n\n16\n\nAuf Nachfrage des Gerichts hat das Bundesgrenzschutzamt am Flughafen \nFrankfurt/M. am 6. Juni 2004 mitgeteilt, dass es am 24. Oktober 2003 um 00.00 Uhr \neinen Flug der Iran Air von Teheran nach Frankfurt gegeben habe. Auf der \nPassagierliste habe sich der Name H oder ein ähnlicher Name nicht befunden.\n\n17\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. August 2004 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. \n\n18\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend gehört worden. Wegen \nder Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und \nder Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die \nKlage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat.\n\n22\n\nDie Klage im übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. \n\n23\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2004 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Er hat \nkeinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nhinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n24\n\nDer Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht entgegen, \ndass der Kläger den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Grund \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat und sich auch nach seiner Ausreise \nnicht in verfolgungsrelevanter Weise exilpolitisch betätigt hat.\n\n25\n\nDer Kläger ist nicht wegen asylrelevanter Verfolgung aus dem Iran ausgereist. \n\n26\n\nSo hat die Gründung und das Betreiben der Schülerarbeitsgruppe, in der nach \nAngaben des Klägers kritisch über die Zustände im Iran diskutiert worden ist, \nkeinerlei verfolgungsrelevantes Verhalten staatlicher Stellen ausgelöst. Es mag sein, \ndass die insoweit an der Schule offenbar zuständigen Bassidj die Aktivitäten dieser \nGruppe registrierten und kritisch würdigten, doch stuften sie das Verhalten \noffensichtlich nicht als derart staatsfeindlich und gefährlich ein, dass sie asylrelevante \nMaßnahmen ergriffen. Die Folgen für den Kläger beschränkten sich vielmehr darauf, \nmündlich und schriftlich ermahnt und in verschiedene Aktionen der Bassidj an der \nSchule eingebunden zu werden. Er wurde nach eigenen Angaben von den Bassidj \nschließlich sogar zum Leiter des politischen Komitees der Schüler gemacht. Hierin \nkann keine politische Verfolgung gesehen werden. Im übrigen entspricht diese \nReaktion der staatlichen Kräfte auch der Auskunftslage, wonach die private oder \nöffentliche Äußerung von Unzufriedenheit und Kritik an der Regierung oder der \npolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage keine staatlichen Zwangsmaßnahmen \nauslöst, solange sie die Werte der Islamischen Revolution und der schiitischen \nGlaubensrichtung nicht verunglimpft oder erkennbar darauf abzielt, das Regime \nselbst zu stürzen,\n\n27\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom 29. August 2005 -\n 508-516.80/3 IRN -.\n\n28\n\nAn dieser Einschätzung ändert die Einlassung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung nichts, ein Mitglied seines Arbeitskreises, ein gewisser N, sei \nmittlerweile verschwunden. Ein Zusammenhang dieses - behaupteten - \nVerschwindens mit der Tätigkeit im Arbeitskreis des Klägers ist nicht dargetan, da \nder Kläger selbst geäußert hat, sein Bekannter habe sich vor dem Verschwinden \nkritisch zu dem neuen iranischen Präsidenten geäußert. \n\n29\n\nEbenfalls nicht zu Verfolgungsmaßnahmen hat die Beteiligung des Klägers an \neiner Demonstration im Sommer des Jahres 2003 geführt. Selbst wenn man seinem \nVorbringen in der mündlichen Verhandlung folgt, er sei nicht nur einfacher \nDemonstrant gewesen, sondern habe Informationen aus anderen Arbeitsgruppen \nunter den Anwesenden verteilt, führt ein solches Verhalten nicht zwangsläufig zu \nstaatlichem Zwang. Auch hier gilt, dass die Äußerung von Unzufriedenheit oder Kritik \ngrundsätzlich keine verfolgungsrelevanten Maßnahmen auslöst. Überdies lässt sich \ndem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass den iranischen Behörden seine \nAnwesenheit bei der Demonstration oder gar der Grad seiner Beteiligung überhaupt \nbekannt geworden ist. \n\n30\n\nDesweiteren führt auch die geistige Annäherung des Klägers an die \nGlaubensrichtung der Zoroastrier nicht zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen. Es ist \nbereits offen, inwieweit dieser Umstand überhaupt bekannt geworden ist. Dass er \nvon einem Bassidj als Apostat bezeichnet wurde, erklärt der Kläger jedenfalls nicht \nmit seinem Glaubenswechsel, sondern damit, dass er sich gegen den religiösen \nFührer ausgesprochen habe. Überdies ist er kein überzeugter Anhänger Zarathustras \ngeworden, sondern hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, er \nakzeptiere diesen Glauben lediglich; einen formalen Akt des Glaubenswechsels habe \nes bei ihm nicht gegeben. Hierzu passt auch die Auskunftslage. Danach ist eine \nKonvertierung vom Islam zu den Zoroastriern nicht möglich, da es sich bei den \nZoroastriern um eine Glaubensrichtung handelt, der eine Person nur durch seine \nHerkunft und Abstammung angehören kann,\n\n31\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Februar 2004 an das VG Koblenz \n- 508-516.80/38274 -.\n\n32\n\nAllerdings hat es zu Zeiten des Schahs moslemisch-zarathustrische Ehen \ngegeben, in denen ein zumeist zarathustrisches Mädchen in eine moslemische Ehe \nhineingeheiratet hat. Zu Zeiten größerer religiöser Toleranz gab es das auch \numgekehrt,\n\n33\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 19. April 2004 an das VG \nKoblenz.\n\n34\n\nSoweit es also überhaupt zur Konversion eines Moslems zu den Zoroastriern \nkommt, geschieht dies im Beisein eines Priesters durch eine Zeremonie, deren \nHauptbestandteile ein weißes Hemd (Sedre) und ein Gürtel (Koshti) ist,\n\n35\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Dezember 2004 an das VG Karlsruhe \n- 508-516.80/43161 -.\n\n36\n\nHieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall nach den Angaben des Klägers. Doch \nselbst, wenn es zu einer solchen formalen Konversion gekommen wäre, wäre \ndadurch keine staatliche Verfolgung ausgelöst worden. Moslems, die im Iran zur \nReligion der Zoroastrier übertreten, müssen nicht mit Repressalien seitens des \niranischen Staates rechnen. Die zarathustrische Religion wird im Iran nicht als \nBeleidigung des Islam angesehen, sondern vielmehr als Nationalerbe behandelt. Sie \nhat einen äußerst hohen ethischen Standard, der in keiner Weise durch die Vertreter \ndes iranischen Regimes in Zweifel gezogen oder angegriffen wird, da die \nZarathustrier nicht missionieren und keine für das muslimische Staatsvolk aggressive \nReligionsausweitung betreiben. Die zarathustrischen Neujahrsfeierlichkeiten werden \nlandesweit im Fernsehen übertragen und es ist für die Anhänger dieser \nGlaubensgemeinschaft völlig unproblematisch, sich in der Öffentlichkeit im Rahmen \nihrer national-kulturellen Hinterlassenschaft zu betätigen und zu äußern,\n\n37\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Dezember 2004 an das VG Karlsruhe \n- 508-516.80/43161 -; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. April 2002.\n\n38\n\nDer Kläger wurde und wird im Iran schließlich auch nicht seines Vaters wegen \nverfolgt. Zwar ist dieser nach den Angaben des Klägers im bereits November 2002 \naus dem Iran ausgereist und hat in Deutschland die Anerkennung als \nAsylberechtigter geltend gemacht mit der Begründung, sozialistisch gesinnt zu sein \nund sich kritisch über den Islam geäußert zu haben. Eine Verfolgung unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft ergibt sich hieraus jedoch nicht. Sippenhaft wird im \nIran lediglich in Einzelfällen praktiziert, wenn auf Grund der Umstände des \nEinzelfalles ein besonderes Interesse des Staates an der Habhaftwerdung des \nAngehörigen besteht, wie dies bei einem als bedeutsam und gefährlich eingestuften \nOppositionellen der Fall ist, \n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A - und vom \n10. Februar 2000 - 9 A 229/99.A -; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Iran vom 2. Juni 2003, S. 18.\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Der Vater des Klägers, über \ndessen Asylantrag noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann schon allein auf \nGrund seines Vortrages nicht als herausragend und gefährlich eingestufter \nOppositioneller angesehen werden, der Verfolgungsmaßnahmen gegenüber \nFamilienangehörigen auslöst.\n\n41\n\nIst der Kläger nach alledem unverfolgt aus dem Iran ausgereist, kann er sich \nauch nicht mit Erfolg auf Nachfluchtaktivitäten berufen.\n\n42\n\nDas gilt zunächst hinsichtlich denkbarer Sanktionen gegen den Kläger wegen \nWehrdienstentziehung. Er hat nach eigenen Angaben den Wehrdienst im Iran noch \nnicht geleistet. Es kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er mit Vollendung \ndes 18. Lebensjahres im Jahre 2004 wehrpflichtig geworden ist, \nBefreiungstatbestände nicht eingreifen, der Kläger als im Ausland lebender \nWehrpflichtiger gegen seine sich aus § 19 Abs. 2 des Iranischen Wehrpflichtgesetzes \nvom 21. Oktober 1984 (IWPflG) ergebende Meldepflicht verstoßen hat, seine \nAbwesenheit auch nicht begründen kann und damit unter die in § 58 Satz 4 IWPflG \nnormierten Rechtsfolgen fällt,\n\n43\n\nzum Gesetzestext: Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 6. November 1985 \nan das VG Köln.\n\n44\n\nSanktionen für Wehrdienstverweigerungen stellen, selbst wenn sie von \nweltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine \npolitische Verfolgung dar. In eine politische Verfolgung schlagen derartige \nMaßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen \neingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer \npolitischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals getroffen \nwerden sollen. Die Schwere der angedrohten Strafe für sich gesehen ist lediglich das \nKriterium dafür, ob die befürchtete Maßnahme eine Verfolgung im Sinne des Art. 16a \nAbs. 1 GG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG darstellt. Sie allein vermag den politischen \nCharakter der Bestrafung nicht zu begründen. Die außergewöhnliche Härte einer \ndrohenden Strafe kann allerdings Anlass zur Prüfung ihrer Tat- und \nSchuldangemessenheit sein, deren evidentes Fehlen ein Indiz für eine hinter der \nStrafnorm stehende politische „Gerichtetheit\" der Verfolgung ist,\n\n45\n\nvgl. stdg. Rspr. des BVerwG, etwa Beschluss vom 10. September 1999 -\n 9 B 7.99 -, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 76.91 -, Urteil vom 31. März 1992 \n- 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193.\n\n46\n\nGemessen hieran ist die Gefahr einer politischen Verfolgung des im Alter von \n17 Jahren aus dem Iran ausgereisten, nicht vorverfolgten Klägers wegen \nWehrdienstentziehung nicht beachtlich wahrscheinlich. Als Sanktion kommt in \nseinem Fall § 58 Satz 4 Buchstabe a IWPflG in Betracht. Danach erhalten \nWehrpflichtige, die sich im Frieden freiwillig melden, erst mit einer Verzögerung \nzwischen sechs und zwölf Monaten nach Ende des Wehrdienstes einen Ausweis \nüber die Ableistung des Militärdienstes. Werden sie verhaftet, erhalten sie die \nBescheinigung erst nach ein bis zwei Jahren. Die dem Kläger damit als Sanktion für \ndie Entziehung von der Wehrpflicht - neben dem Nachdienen - schlimmstenfalls \ndrohende Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung über einen Zeitraum von \nhöchstens zwei Jahren, \n\n47\n\nzu dieser Sanktion auch: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. April 1999; \nDeutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 30. Juli 1996 an das \nOVG Saarlouis; amnesty international, Stellungnahme vom 4. Juni 1996 an das \nOVG Saarlouis und vom 4. Januar 1995 an das VG Düsseldorf,\n\n48\n\nstellt auch unter Berücksichtigung der existenziellen Bedeutung der \nWehrdienstbescheinigung und der mit ihrer Vorenthaltung verbundenen Härte keine \npolitische Verfolgung dar. Der gesetzliche Tatbestand des § 58 IWPflG enthält keinen \nHinweis darauf, dass mit dieser Maßnahme generell die politische oder religiöse \nÜberzeugung desjenigen getroffen werden soll, der sich seiner Wehrpflicht entzieht. \nMit der Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung hat nach den gesetzlichen \nRegelungen in § 58 Satz 4 IWPflG jeder Iraner gleichermaßen zu rechnen, der sich \nnicht nach den Wehrpflichtbestimmungen gemeldet hat und deshalb als abwesend \ngilt. Die Differenzierungen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des \nZeitraumes, währenddessen der Wehrpflichtige eine Entscheidung über die \nAbleistung des Wehrdienstes nicht erhält, knüpfen an objektive Tatbestände an (ob \nund wann er sich nach der Entziehung zum Wehrdienst freiwillig meldet bzw. ob er \nverhaftet wird) und ziehen damit eine hinreichend bestimmte Grenze, die eine dem \nfreien subjektiven Empfinden folgende willkürliche Handhabung ausschließt. Im \nÜbrigen ist zu berücksichtigen, dass die Dauer der jeweils festzusetzenden Sperrfrist \nfür die Ausstellung der Wehrdienstbescheinigung wesentlich davon abhängt, ob sich \nder Wehrdienstverweigerer in Kriegs- oder Friedenszeiten dem Wehrdienst entzieht \nund ob er sich im Krieg oder im Frieden nachträglich meldet oder verhaftet wird. \nHierbei handelt es sich nicht um willkürliche, auf die Unterdrückung politischer oder \nreligiöser Widersacher zielender Gesichtspunkte. Vielmehr kennzeichnet diese \nDifferenzierung offensichtlich den je nach Sachlage unterschiedlichen \nUnrechtsgehalt einer durch die Entziehung von der Wehrpflicht herbeigeführten \nSchwächung der Wehrbereitschaft,\n\n49\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -.\n\n50\n\nDie beschränkte, gerade nicht auf die Unterdrückung politisch oder religiös \nmissliebiger Personen bezogene Zielrichtung der militärrechtlichen \nSanktionsbestimmungen zeigt sich im Übrigen auch an den weit reichenden, dem \nüblichen Standard entsprechenden gesetzlichen Befreiungsregelungen wegen \nStudiums, Gesundheitsgründen und Verantwortlichkeit für den Lebensunterhalt der \nFamilie sowie den wiederholten Amnestien für Fahnenflüchtige. Auch lässt die Art \nder Bestrafung keinen Rückschluss darauf zu, dass zugleich auch die Gesinnung \ndes Wehrdienstverweigerers getroffen werden soll. Zwar bedeutet die \nNichtaushändigung der Wehrdienstbescheinigung für den Wehrpflichtigen wegen der \nhiermit verknüpften Beschränkungen für sein Leben nach der Entlassung aus dem \nWehrdienst eine Härte, doch ist die hier in Rede stehende Vorenthaltung über \nhöchstens zwei Jahre nicht in einer Weise tat- und schuldunangemessen, dass \nschon hieraus die politische Gerichtetheit des staatlichen Vorgehens hergeleitet \nwerden könnte. Dass auf Grund der Vorenthaltung der Wehrdienstbescheinigung \nüber einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren eine allgemeine gesellschaftliche \nÄchtung, Erniedrigung oder Demütigung des Betreffenden verbunden ist, ist \nangesichts des eng begrenzten Zeitraums der Vorenthaltung auszuschließen,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW vom 15. Februar 2000, a.a.O.\n\n52\n\nEs liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Sanktion des § 58 IWPflG \nhinsichtlich der Verhängung der Sperrfrist für die Ausstellung einer \nWehrdienstbescheinigung über den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen hinaus in \nwillkürlicher Weise gehandhabt würde oder dass Wehrdienstverweigerer während \nihres nachträglich abzuleistenden Wehrdienstes einer besonders schikanösen \nBehandlung ausgesetzt oder etwa zu besonders gefährlichen Einsätzen \nabkommandiert würden. \n\n53\n\nSchließlich führen auch die vom Kläger in Deutschland entfalteten literarischen \nAktivitäten nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. \nInsbesondere lösen die in dem von ihm überreichten Gedichtband niedergelegten \nGedanken im Falle einer Rückkehr keine staatlichen Zwangsmaßnahmen aus. Dabei \nist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer \nintensiven Beobachtungen in Deutschland bewusst ist, dass ein nach außen zum \nAusdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und \nnur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird,\n\n54\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom \n2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an \ndas Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches \nOrient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom \n26. Mai 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage im Iran vom 3. März 2004, S. 23.\n\n55\n\nIhnen ist klar, dass Iraner, die ohne Aufenthaltsrecht nach Deutschland reisen, \ndort nur ein Aufenthaltsrecht erlangen können, wenn sie ein Asylverfahren \ndurchführen. Sie wissen, dass hierfür etwas gesagt oder getan werden muss, um den \nAsylstatus zu erlangen. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen ihre \nErmittlungen auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer \nUmstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen \nexilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten \nentwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in \nTeheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen \nRegimegegner erscheinen lassen. Sie wissen zu unterscheiden zwischen \ndenjenigen, die allenfalls Unzufriedenheit äußern, nicht aber eine ernst zu nehmende \nGefahr für das Mullah-Regime in Teheran darstellen, und denjenigen, die eine solche \nGefahr darstellen,\n\n56\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.\n\n57\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht zu den Personen zu \nzählen, die den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erscheinen. \nZwar geht das Gericht nach den Angaben des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung davon aus, dass die iranischen Behörden Kenntnis von dem \nGedichtband haben, der in einer Auflage von 200 Stück gedruckt wurde und in zwei \nBuchhandlungen in L verkauft wird. Sie können daher die Gedichte auch dem Kläger \nnamentlich zuordnen, sodass er für sie in der Masse der exilpolitisch tätigen Iraner in \nDeutschland erkennbar wird. Gleichwohl ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, \ndass sie seine literarische Betätigung als eine ernst zu nehmende politische Aktivität \neinstufen, die auch in den Iran hineinwirken soll. Das ergibt sich bereits aus der \ninhaltlichen Unbestimmtheit der Gedanken. Die Gedichte enthalten ganz \nüberwiegend sehr allgemeine Ausführungen und befassen sich mit der Situation im \nIran in Form literarischer Bilder. Bezugnahmen auf konkrete Ereignisse oder \nPersonen finden sich nicht. Dass dabei gelegentlich in allgemeiner Form Äußerungen \nfallen, welche die Abneigung des Klägers gegenüber dem Regime besonders \ndeutlich machen (S. 11: „buggers in the regime\", S. 20: „religious-fundamental \njunkies\", S. 21: „control from expired fools\", S. 22: „paranoiac-conservative Mullahs\", \nS. 25: „religious fundamentalism is foolish\"), fällt demgegenüber nicht entscheidend \nins Gewicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Aussagen im wesentlichen im \nallgemein-philosophischen Bereich angesiedelt sind. Das entspricht im übrigen auch \ndem Eindruck, den das Gericht von der Persönlichkeit des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung gewonnen hat. Wirklich fassbare, konkrete Aussagen von ihm gab es \ntrotz des breiten Raumes, der ihm für seine Einlassungen eingeräumt wurde, kaum. \nNach Einschätzung des Gerichts dürften außenstehende iranische Landleute des \nKlägers, selbst politisch interessierte und gegen das Regime eingestellte, mit seinen \nGedanken nicht sonderlich viel anfangen können. Zu der inhaltlichen Unbestimmtheit \nkommt, dass der Gedichtband in englischer Sprache verfasst ist und sich damit der \nbreiten Masse der Iraner nicht erschließt. Außerdem deutet auch der \nVerbreitungsweg des Gedichtbandes darauf hin, dass er weniger zur politischen \nBeeinflussung iranischer Landsleute als vielmehr zur Erlangung von Asyl bestimmt \nist. Er wird nämlich in Buchhandlungen in L vertrieben und wurde - nach den \nAussagen des Klägers - zu je 20 Exemplaren in C verteilt bzw. zu einem \namerikanischen Fernsehsender gesandt. Es drängt sich daher auf, dass sich Sinn \nund Zweck der Gedichte in der europäisch-westlichen Zielrichtung erschöpft. Nach \nalledem ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass das literarische Wirken des \nKlägers von den iranischen Stellen als eine ernsthafte Gefährdung des Mullah-\nRegimes angesehen wird.\n\n58\n\nNach alledem kommt eine Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG weder auf Grund des Geschehens vor seiner Ausreise noch in Folge \nexilpolitischen Verhaltens in Betracht. \n\n59\n\nDer Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Gründe für das \nVorliegen solcher Abschiebungsverbote sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n60\n\nSoweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides \ngerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 \nAbs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und \nverletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276708","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-08/2-k-1497-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276708","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276708","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-08/2-k-1497-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276708","retrieved":"2026-07-09 02:49:16.554968+00:00"}}