{"status":"available","doknr":"OLD276765","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1104.25K3871.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-04","aktenzeichen":"25 K 3871/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage durch Einschränkung des \nKlageantrags zurückgenommen worden ist.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2005 verpflichtet, hinsichtlich \ndes Klägers festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich \nder Russischen Föderation vorliegen. \n\nDie Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 24. August 2005 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung \nin die Russische Föderation angedroht wird.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.0000 in T geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Russischen \nFöderation tschetschenischer Volkszugehörigkeit.\n\n3\n\nEr reiste am 21. September 2003 auf dem Landweg in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte am 29. September 2003 die Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n4\n\nAm 2. Oktober 2003 wurde der Kläger zu dem Asylbegehren ausführlich \nangehört; auf die diesbezügliche Niederschrift wird Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. August 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, stellte ferner fest, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den \nKläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nunanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der \nNichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung in die Russische \nFöderation an unter Hinweis darauf, dass die Abschiebung auch in einen anderen \nStaat erfolgen könne, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet sei.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 1. September 2005 Klage erhoben, mit welcher er das \nAsylbegehren weiterverfolgt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n24. August 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2005 wurde der Kläger mit \nHilfe einer Dolmetscherin für die tschetschenische und russische Sprache zu seinen \nAsylgründen gehört. Seine Aussage wurde protokolliert. Ferner hat das Gericht \nBeweis erhoben über die Verfolgungssituation des Klägers durch \nZeugenvernehmung des Herrn F, Gesellschaft für russisch-tschetschenische \nFreundschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom \n4. November 2005 Bezug genommen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten - insbesondere der Befragung des Klägers - und der Ausländerbehörde \nsowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und \nErkenntnisse zur Frage einer politischen Verfolgung in der Russischen Föderation \nBezug genommen, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Anlage zur \nLadungsverfügung mitgeteilt worden sind.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit die Klage durch Einschränkung des \nKlageantrags zurückgenommen worden ist (§ 92 VwGO).\n\n15\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer gemäß Klageantrag angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom \n24. August 2005 ist rechtswidrig, soweit damit die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, abgelehnt wurde. Einer \nEntscheidung über das Begehren auf Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG bedurfte es daher nicht mehr \n(§ 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG). Der Kläger hat einen Anspruch auf die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, weil \nsein Leben und seine Freiheit in der Russischen Föderation aus den dort genannten \nGründen bedroht sind.\n\n17\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n18\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers entspricht § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \ninhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG a. F., wobei in § 60 Abs. 1 AufenthG \naus Gründen der Klarstellung das Merkmal „Geschlecht\" ausdrücklich genannt wird \nund die Sätze 3 bis 5 dieser Bestimmung verdeutlichen, dass sich der Schutz auch \nauf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt.\n\n19\n\nVgl. die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 15/420, S. 91; OVG NW, \nUrteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03 -.\n\n20\n\nDie Frage, wann Verfolgungsmaßnahmen den Charakter politischer Verfolgung \naufweisen, ist daher im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG ebenso wie bei § 51 Abs. 1 AuslG in gleicher Weise zu beurteilen wie nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1990 \n- 9 B 100/99 -, NVwZ-RR 1991 -, S. 215.\n\n22\n\n§ 60 Abs. 1 AufenthG unterscheidet sich dabei lediglich dadurch von Art. 16 a \nAbs. 1 GG, dass dessen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn ein \nAsylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa \nauf Grund der Drittstaatenregelung des § 26 a Abs. 1 AsylVfG - ausgeschlossen \nist.\n\n23\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung \nan asylerhebliche Merkmale - seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder sonstige für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen - gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach \naus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen,\n\n24\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - \n2 BvR 502/86 -, BVerwGE 80, 315 (333-335).\n\n25\n\nPolitische Verfolgung ist deshalb grundsätzlich staatliche Verfolgung. \nVerfolgungshandlungen Dritter stellen nur dann einen Asylgrund dar, wenn der Staat \nfür solche Handlungen verantwortlich ist, etwa weil die Verfolgungsmaßnahmen \nseine Unterstützung oder einvernehmliche Duldung finden oder der Staat nicht bereit \nist oder sich in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall \ngegenüber den Verfolgungsmaßnahmen Dritter zum Schutz der Betroffenen \neinzusetzen (sog. mittelbare staatliche Verfolgung).\n\n26\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 (334, \n336 ff.); vgl. auch die Beschlüsse des BVerfG vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. \n-, BVerfGE 76, 143 (169), und vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a.- , BVerfGE 54, \n341 (358).\n\n27\n\nSiehe ferner BVerwG, Urteile vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, \n317 (319), und vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 \n(162 f.).\n\n28\n\nDie fragliche Maßnahme muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen \nzufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen \nZustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, \naber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und \nKriegen. Nicht jede gezielte Verletzung von Rechten, die nach der \nVerfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist, begründet \nschon eine asylerhebliche politische Verfolgung. Erforderlich ist, dass die Maßnahme \nden von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an erhebliche Merkmale treffen soll. \nOb eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin \n„wegen\" eines solchen Merkmals erfolgt ist, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach \nden subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(335) unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, \nBVerfGE 76, 143 (157, 166 f.); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 \n(2 BvR 1155/91), in: InfAuslR 1992, 152 ff.. \n\n30\n\nSchließlich muss die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung von \neiner Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als \n- ausgrenzende - Verfolgung darstellt. Das Maß dieser Intensität ist nicht abstrakt \nvorgegeben. Es muss der humanitären Intention entnommen werden, demjenigen \nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage \nbefindet.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(335).\n\n32\n\nDie Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche \nZukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abstellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet \nsein muss. Hat der Flüchtling einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm der \nSchutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur verwehrt werden, wenn im \nRahmen der zu treffenden Zukunftsprognose eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\n33\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143; \nBVerwG, Urteil vom 27. April 1982 - 9 C 308/81 -, BVerwGE 65, 250. \n\n34\n\nAls vorverfolgt gilt nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wer seinen \nHeimatstaat entweder nach eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat.\n\n35\n\nBVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, \n1 BvR 182/80 - BVerfGE 54, 341; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, \nBVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17/89 -, BVerwGE 85, \n139; Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60/89 -,BVerwGE 87, 52\n\n36\n\nUnter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung \nist eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu \nverstehen\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 14.12.1993, DVBl. 1994, 524.\n\n38\n\nAls vorverfolgt gilt danach auch derjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgung droht, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei \nqualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände \nein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene \nqualifizierende Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nzuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n39\n\nAsylerhebliche Gefährdungslagen können dabei auch im Übergangsbereich \nzwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter \nKollektivverfolgung vorliegen. Diese Gefährdungslagen dürfen nicht in einer den \nGewährleistungsinhalt des Grundrechtes des Art. 16 a Abs. 1 GG verkürzenden \nWeise unberücksichtigt bleiben,\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 2 \nBvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216-238.\n\n41\n\nSolchen tatsächlichen Gefährdungslagen in diesem Übergangsbereich ist im \nRahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender \nbegründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm nach verständiger \nWürdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei der gebotenen objektiven \nBeurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener \nund stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, \nreligiöser und gesellschaftlicher Verachtung begründete Verfolgungsfurcht bei einem \nAsylbewerber entstehen lassen, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem \nHeimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Allerdings müssen die für eine \nVerfolgung sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem \nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus für den Asylbewerber bei objektiver \nBetrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, - 9 C 154/90 -, BVerwGE 88, 367-380.\n\n43\n\nIst der Asylbewerber unverfolgt ausgereist, kommt eine Anerkennung nur dann in \nBetracht, wenn ihm bei verständiger Würdigung aller Umstände bei einer Rückkehr \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm eine \nRückkehr in seine Heimat nicht zuzumuten ist,\n\n44\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, \nS. 51 (64ff).\n\n45\n\nOb eine derartige Wahrscheinlichkeit besteht, ist durch eine qualifizierende \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten \nUmstände und ihrer Bedeutung zu ermitteln. Maßgebend ist, ob in Anbetracht dieser \nUmstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des \nAusländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne \nwohl begründete Furcht vor einem Ereignis kann deshalb auch dann vorliegen, wenn \nauf Grund einer quantitativen oder statistischen Betrachtungsweise weniger als \n50% Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht.\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, BVerwGE 79, S. 143\n\n47\n\nDie bei Anwendung dieses Maßstabes gebotene qualifizierende \nBetrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der \nEintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des \nbefürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, \ndesto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff \nist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht \nabzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar zugreift. Das gilt auch dann, wenn der \nEintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete \nEreignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall \nimmer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe \nbevorsteht.\n\n48\n\nDer Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzlich nur derjenige in \nAnspruch nehmen, der selbst - in eigener Person - politische Verfolgung erlitten hat \noder dem asylerhebliche Zwangsmaßnahmen unmittelbar drohen.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/98, 2 BvR 515/89, \n2 BvR 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 (230).\n\n50\n\nFür eine Annahme einer solchen Verfolgung muss das Gericht von der Wahrheit \n- und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten \nindividuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch \ninsbesondere hinsichtlich der die Verfolgung begründenden Vorgänge im \nVerfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine \nunumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften \nFällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit \nbegnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig \nauszuschließen sind.\n\n51\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n52\n\nMit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und \ndessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Sein Tatsachenvortrag kann nur zum \nErfolg führen, wenn seine Behauptungen in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das \nGericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann.\n\n53\n\nBVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180 (181 f.).\n\n54\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich geschlossenes und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, dessen Schilderungen zumindest einleuchtend sind und über ganz \nallgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge anknüpfende Angaben \nhinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im Hinblick auf den jeweiligen \nAntragsteller aufweisen.\n\n55\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, in: Entscheidungen zum \nAsylrecht (EZAR) 630 Nr. 8\n\n56\n\nLegt man diese Grundsätze zugrunde, so ist der Kläger vorverfolgt aus der \nRussischen Föderation ausgereist.\n\n57\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2005 \nüberzeugend geschildert, Grund seines Asylbegehrens sei, dass er in \nTschetschenien von dem russischen Militär festgenommen worden sei und er sich \ndrei Monate in Haft befunden habe. Der Kläger schildert nähere Umstände dieser \nFestnahme, wie die Versuche seiner Ehefrau und seines Vaters, die Mitnahme zu \nverhindern. Die Bekundungen des Klägers stimmen mit denen seiner Anhörung vor \ndem Bundesamt überein. Während der Haftzeit ist der Kläger körperlich misshandelt \nworden, seine Ehefrau ist an den Schlägen gestorben. Der Kläger vermittelt einen \nglaubwürdigen Eindruck; während seiner Befragung durch die Einzelrichterin wird er \ndurch die Erinnerung an das Geschehene sichtlich geprägt. Die anwesende \nDolmetscherin bestätigte, dass die von dem Kläger verwandte Sprache eine Herkunft \naus dem Dorf T in Tschetschenien nahe legt. Der Kläger wusste desgleichen zu \nerklären, wieso er mitgenommen wurde: Das Heimatdorf befindet sich inmitten von \nWäldern und Bergen, es wurde von Kämpfern aufgesucht. Ein Dorfbewohner hat den \nKläger beschuldigt, Kontakte mit den Kämpfern zu haben. Es spricht nicht gegen die \nGlaubwürdigkeit des Klägers, dass dieser zuvor die Informationsbeschaffung für \nHerrn F nicht erwähnt hatte. Zum einen handelte es sich lediglich um untergeordnete \nTätigkeiten - gleiches gilt für die Demonstrationen - zum anderen hat der Kläger \nnachvollziehbar das Schwergewicht auf die lange Haftzeit gelegt, weil er während \ndieses Zeitraums körperlich misshandelt wurde. Für den Kläger bestand auch \ndeshalb keine Veranlassung, die Informationstätigkeit hervorzuheben, weil das \nrussische Militär ihn nicht aus diesem Grund abgeholt hatte.\n\n58\n\nDie Schilderungen des Klägers und des Zeugen F stimmen weitestgehend \nüberein. Soweit sich Abweichungen ergeben, sind diese von den Bemühungen des \nZeugen getragen, die Lage in Tschetschenien deutlich darzustellen und die \ndramatische Menschenrechtssituation zu unterstreichen. Dies vermag eine \nglaubhafte Schilderung durch den Kläger selbst nicht zu beeinflussen.\n\n59\n\nEs liegen auch keine Amtswalterexcesse vor, die dem russischen Staat nicht \nzurechenbar wären. Vielmehr sind die Taten im Rahmen der Verfolgungshandlungen \nzu sehen, die russische Soldaten und Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch der \nerneuten Auseinandersetzungen mit tschetschenischen Rebellen auch an \nunbeteiligten Zivilisten in der Russischen Föderation begangen haben. Die Berichte \nüber Hausdurchsuchungen und Säuberungen in der Region sind zahlreich, auch das \nbrutale Vorgehen der Soldaten dabei ist wiederholt geschildert worden.\n\n60\n\nDiese menschenrechtswidrige Praxis steht im Zusammenhang mit zahlreichen \nweiteren Menschenrechtsverletzungen, die von der russischen Armee in \nTschetschenien begangen werden. Im Februar 2000 haben nach Meldungen von \nHuman Rights Watch Omon-Einheiten 60 Einwohner von Aldy, einem Vorort von \nGrosny, systematisch ermordet, ihre Wohnungen geplündert und niedergebrannt. \nEiner von Präsident Putin im Mai abgegebenen Erklärung, der Vorfall werde \nuntersucht, wurde nach Ansicht der Menschenrechtsorganisation nicht gefolgt (vgl. \nFrankfurter Rundschau vom 3. Juni 2000: „Kreml wegen Massakers bei Grosny in \nErklärungsnot\"). Im April 2000 forderte der Parlamentarische Ausschuss des \nEuroparats den Ausschluss der Russischen Föderation wegen der in Tschetschenien \nbegangenen Menschenrechtsverletzungen. Zwar bestritten die russischen \nAbgeordneten in Straßburg, dass es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen sei, \nerklärten aber, unter gewissen Umständen könnten solche Verletzungen allerdings \n„notwendig\" sein (vgl. FAZ vom 7. April 2000: „Der Europarat fordert sofortiges \nAusschlussverfahren gegen Russland\"). Die Parlamentarier entzogen wegen der \nanhaltenden Menschenrechtsverletzungen im Konflikt mit Tschetschenien der \nrussischen Delegation das Stimm- und Rederecht (vgl. Süddeutsche Zeitung vom \n13. April 2000: „Entzug des Rederechts ist einseitiges Diktat\" und vom 3. Juni 2000 \n„Abgeordnete im Europarat verwehren Russen Stimmrecht\"). Die UN-\nMenschenrechtskommission in Genf verurteilte am 25. April 2000 Russland wegen \nschwerer Menschenrechtsverletzungen in den Kaukasusrepubliken (dpa-Meldung \nvom 25. April 2000; Frankfurter Rundschau vom 27. April 2000: „Moskau über UN-\nRüge verärgert\"). Den Forderungen des Europarates, die von Human Rights Watch \nund amnesty international angeprangerten Menschenrechtsverletzungen von \nrussischen Soldaten an der tschetschenischen Zivilbevölkerung nachzugehen, kam \ndie russische Regierung nur zögernd oder gar nicht nach. Ebenso wenig wurde den \nBerichten über systematische Folter in den Internierungslagern für Tschetschenen \nnachgegangen. Auch der Forderung des Europarates, die anhaltende \nBombardierung von Grosny und anderen tschetschenischen Städten einzustellen, \nwurde nicht nachgekommen (vgl. Lord Russel-Johnston, Präsident der \nParlamentarischen Versammlung des Europarates: Tschetschenien und kein Ende, \nin FAZ vom 19. Juli 2000, vgl. auch Neue Züricher Zeitung vom 20. April 2002 \n„Russlands Militär lässt Menschen beseitigen\"). Der Europäische Gerichtshof für \nMenschenrechte hat die Russische Föderation in sechs Fällen wegen der in \nTschetschenien begangenen Menschenrechtsverletzungen verurteilt, ausdrücklich \nauch wegen der Nicht-Achtung der Eigentumsrechte tschetschenischer Bürger (Urteil \nvom 24. Februar 2005 - 57947/00, 57948/00 und 57949/00 -).\n\n61\n\nIn diesem Zusammenhang stehen auch die Aktionen, denen der Kläger \nunterworfen war. Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger durch seine \nFreilassung noch glimpflich davongekommen ist. Die Misshandlung ist als Teil der \nrussischen Politik gegenüber den tschetschenischen Rebellen und als Ausdruck des \nrussischen Machtanspruchs gegenüber den im Kaukasus lebenden Menschen zu \nqualifizieren.\n\n62\n\nFerner ist der Kläger vor einer unmittelbar drohenden weiteren politischen \nVerfolgung geflohen. In Tschetschenien stellte sich im Jahr 2003 die Lage wie folgt \ndar: Im Oktober 1999 brachen erneute bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen \nrussischen Streitkräften, Verbänden des Innenministeriums und den nach \nUnabhängigkeit der russischen Teilrepublik Tschetschenien strebenden bewaffneten \nGruppen aus. Die russische Seite setzte in großem Umfang Bodentruppen, Artillerie \nund Luftstreitkräfte ein. Der massive großflächige Kriegseinsatz wurde durch einen \nmit großer Härte geführten Partisanenkrieg abgelöst, durch den vor allem die \nZivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Die tschetschenische Seite führte \nweiterhin landesweit Feuerüberfälle, sowie Minen- und Bombenattentate gegen \nföderale Einrichtungen und mit der russischen Seite kooperierende Tschetschenen \ndurch (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 27. November 2002, \nAz.: 514-516.80/3 RUS). Bei dem Militäreinsatz, den die russischen Truppen \nhiergegen führen, berichten russische und internationale \nMenschenrechtsorganisationen und -gruppen über massive \nMenschenrechtsverletzungen durch die russischen Streitkräfte. Sie gehen mit zum \nTeil massivem Gewalteinsatz vor. Berichte über Ausschreitungen, \n„Verschwindenlassen\" von Zivilisten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung bei \nsog. „Säuberungen\" oder an Straßensperren reißen nicht ab (Gesellschaft für \nbedrohte Völker: „Die aktuelle menschenrechtliche und humanitäre Lage in \nTschetschenien\", Juni 2001; Human Rights Watch: „World Report 2001 - The \nRussian Federation\", Human Rights Watch: „Chechnya: It's Urgent to Act\", Bericht \nvom 02.04.2001; Human Rights Watch: „The Dirty War in Chechnya: Forced \nDisappearances, Torture, and Summary Execution\", Bericht vom März 2001). Es wird \nauch von Plünderungen, Vergewaltigungen und Raub durch russische \nSicherheitskräfte berichtet (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16. Februar 2001, \n„Täglich dreißig Angriffe\"; Die Welt vom 23. Februar 2001, „Grosny - dort, wo das \nFaustrecht herrscht\"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 26. Februar 2002, \n„Massengrab mit Dutzenden von Toten bei Grosnyj entdeckt\"; Die Tageszeitung vom \n19. Juni 2002 „Wo Mord Säuberung heißt\", Süddeutsche Zeitung vom 19. März 2003 \n„Der Terror der Todesschwadrone\", Neue Züricher Zeitung vom 24. Januar 2004 \n„Trügerische Ruhe um den Tschetschenienkonflikt\"). Bei wahllosen Angriffen wurden \nTausende Zivilisten getötet (amnesty international, Jahresbericht 2001; Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Der Tschetschenienkonflikt, Stand: \nMärz 2002). Hinzu kommt, dass die russischen Behörden gegen \nMenschenrechtsverletzungen aus den eigenen Reihen nicht oder allenfalls in \ngeringem Umfang nachgingen, sodass die Opfer den Soldaten schutzlos ausgeliefert \nwaren (vgl. dpa-Meldung vom 25. Januar 2001 „Europarat: Menschenrechtslage in \nTschetschenien kaum besser\"; Neue Züricher Zeitung vom 23. Mai 2001, „Ahndung \nder Gräueltaten in Tschetschenien\"; dpa-Meldung vom 27. Juni 2001, „Europarat \nkritisiert russisches Vorgehen in Tschetschenien\"; Die Welt vom 13. März 2002 „Wir \nbitten Sie, den Genozid zu beenden\"; Neue Züricher Zeitung vom 15. März 2002 \n„Russische Gräueltaten in Tschetschenien\"; dpa-Meldung vom 10. April 2002 -\n dpa0034 - „Putin: Menschenrechtsverstöße im Antiterrorkampf unvermeidbar\"; \nFrankfurter Rundschau vom 3. Juni 2002 „Die Männer ‚verschwinden'\"). Es ist daher \ndavon auszugehen, dass im Hinblick auf die dargestellte Lage es allein Glück oder \nZufall zu verdanken ist, dass dem Kläger vor seiner Ausreise nicht noch mehr \npassiert ist.\n\n63\n\nBei einer Rückkehr in die Russische Föderation muss der Kläger mit weiterer \npolitischer Verfolgung rechnen. Wie das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom \n16. Februar 2004 - 508-516.80/3 RUS - berichtet, werden nach Russland \nzurückkehrende Tschetschenen besonders beobachtet.\n\n64\n\nDer Kläger muss bei einer Festnahme durch die russischen Behörden auch damit \nrechnen, dass er in der Gefangenschaft gefoltert, möglicherweise auch getötet wird. \nEs gibt zahlreiche Berichte aus den vergangenen Jahren, dass tschetschenische \nVolkszugehörige brutal misshandelt, gequält und getötet wurden, wenn sie \nrussischen Sicherheitskräften in die Hände fielen (Die Tageszeitung vom \n24. Dezember 2002 „Wie der Kreml Terroristen züchtet\"; Frankfurter Allgemeine \nZeitung vom 8. Februar 2003 „Entführt von Maskierten im Tarnanzug\"; Süddeutsche \nZeitung vom 19. März 2003 „Der Terror der Todesschwadrone\"; Frankfurter \nRundschau vom 26. April 2003 „Neue Herren\"; Süddeutsche Zeitung vom \n8. Juli 2003 „Im freien Fall\"; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20. August 2003 \n„267 Entführungen\"; Neue Züricher Zeitung vom 13. April 2004 „Anhaltend düstere \nLage im russischen Nordkaukasus\"; Berliner Zeitung vom 26. Mai 2004 „Folter in \nrussischen Gefängnissen\"). Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n16. Februar 2004 (508-516.80/3 RUS) gibt es in Russland so genannte \nFiltrationslager, in denen nach glaubhaften Berichten regelmäßig grausame \nFolterungen vorkommen. Inzwischen könne aufgrund von Augenzeugenberichten \nund Filmaufnahmen davon ausgegangen werden, dass es in und um Grosny \nFiltrationslager gebe, in denen auch systematisch gefoltert werde. Dem \nMenschenrechtskommissar des Europarates, Gil-Robles, hätten bei seinem Besuch \nin Tschetschenien zwar auch Haftanstalten mit ordentlich gestrichenen Zellen gezeigt \nwerden können, er habe mit den Gefangenen aber nur unter Aufsicht der russischen \nBewacher sprechen können. Die Inspektionsergebnisse des IKRK seien gar nicht \nund die des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates weit überwiegend nicht \nveröffentlicht worden, weil die russischen Behörden nicht zugestimmt hätten. Unter \ndiesen Umständen muss auch der Kläger damit rechnen, bei einer Festnahme \ngefoltert oder misshandelt zu werden. Dies gilt umso mehr, als er angezeigt wurde, \nKontakt mit tschetschenischen Kämpfern zu haben.\n\n65\n\nEine inländische Fluchtalternative ist zu verneinen. Wird jemand von regionaler \npolitischer Verfolgung betroffen, ist er erst dann politisch Verfolgter, wenn er dadurch \nlandesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in anderen Teilen seines \nHeimatlandes eine zumutbare politische Zuflucht nicht finden kann. Eine solche \nZufluchtsmöglichkeit kann selbst dann bestehen, wenn der Staat ihn in bestimmten \nLandesteilen aktiv verfolgt; dies schließt nicht notwendig und von vornherein aus, \ndass er den von dieser Verfolgung Betroffenen an anderer Stelle Schutz zu \ngewähren bereit ist, mag dies auch die Ausnahme sein.\n\n66\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84 -, \nBVerfGE 81, S. 58 (67).\n\n67\n\nSoll der Asylsuchende bei angenommener regionaler Verfolgung auf eine \ninländische Fluchtalternative verwiesen werden, so setzt dies verlässliche \nFeststellungen darüber voraus, dass der Betroffene dort nicht in eine ausweglose \nLage gerät. Er muss danach in dem in Betracht kommenden Gebiet nicht nur vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher sein; es dürfen ihm dort auch keine \nanderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer \nasylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, \nsofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. Eine \nexistenzielle Gefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass der Asylbewerber am \nOrt der Fluchtalternative für sich das wirtschaftliche Existenzminimum weder aus \neiniger Kraft noch mit Hilfe Dritter gewährleisten kann.\n\n68\n\nDer Kläger kann im vorliegenden Fall jedoch nicht auf eine inländische \nFluchtalternative verwiesen werden. Grundsätzlich steht Menschen, die im \nZusammenhang mit dem Tschetschenienkrieg Übergriffe des russischen Staates \nausgesetzt waren, in der übrigen Russischen Föderation eine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - \nentschieden hat. Dies gilt jedoch nicht für den Kläger, der verdächtigt wird, Kontakt \nzu den Kämpfern zu haben. Der Kläger hat betont, ohne diese Denunziation wären \ndie Sicherheitskräfte nicht zu ihm gekommen.\n\n69\n\nDas Oberverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung auf S. 38 des \nUrteilsabdrucks dazu ausgeführt:\n\n70\n\n„Aus Gründen der Klarstellung merkt der Senat noch folgendes an: Die \nvorstehende Beurteilung, wonach Tschetschenen eine inländische \nFluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall. Im Falle \npolitischer Verdächtiger, die sich in der Tschetschenienfrage besonders \nengagiert haben und von der russischen Staatsgewalt wegen dieses \nEngagements oder einer nur vermuteten Involvierung konkret verdächtigt bzw. \ngesucht werden, kann eine inländische Fluchtalternative nicht ohne weiteres \nbejaht werden. Für solche Personen wird angesichts der vorbeschriebenen \nstaatlichen Übergriffe, die vorgekommen sind und für die Zukunft nicht \nausgeschlossen werden können, die Gefahr einer Verfolgung nicht mit der \nerforderlichen Sicherheit zu verneinen sein.\"\n\n71\n\nDem schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Der Kläger gehört diesem \nPersonenkreis an. Er wird wegen einer vermuteten Involvierung konkret verdächtigt \nund ist durch die Sicherheitskräfte jederzeit identifizierbar, da diese ihm den \nInlandspass bei der Mitnahme abgenommen haben.\n\n72\n\nDer Anspruch des Klägers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG ist mithin begründet, weil er in keinem Teil seines Heimatlandes vor \nerneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n74\n\nDie Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n75\n\nWegen des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf § 30 RVG \nverwiesen.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-04/25-k-3871-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-04/25-k-3871-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276765","retrieved":"2026-07-09 02:49:21.599991+00:00"}}