{"status":"available","doknr":"OLD276798","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1103.6K6122.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"6 K 6122/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie nach eigenen Angaben am 1. Januar 1987 in Adibaro geborene Klägerin ist \neritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben \nist sie am 5. Juli 2003 in Asmara gestartet und im Wege eines Direktfluges mit einer \nMaschine der Lufthansa nach Frankfurt/Main gereist, wo sie am 6. Juli 2003 \neingetroffen sei. Sie sei mit falschen Papieren in Begleitung einer Eritreerin, die dann \nin die Niederlande weitergereist sei, geflogen. Bei der Verabschiedung habe diese \nihr, der Klägerin, Euro 50,-- gegeben.\n\n3\n\nBei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge [Bundesamt]) am 25. Juli 2003 erklärte die Klägerin, sie habe in ihrem \nHeimatland keinerlei Ausweispapiere besessen. Sie habe keinen Beruf gelernt, \nsondern Wehrdienst geleistet, und zwar sechs Monate lang von Anfang 2002 bis \nMitte 2002 in Sawa. Es sei die erste Militäreinheit gewesen. Anschließend habe sie \nvier bis fünf Monate lang im Militärkrankenhaus Dienst geleistet. Dort sei sie dazu \neingeteilt gewesen, für den Chef Kaffee zu kochen und diesen zu versorgen. Da er in \ndieser Zeit immer wieder versucht habe, ihr zu nahe zu treten, habe sie diesen \nDienst nach vier bis fünf Monaten von sich aus abgebrochen und sei nach Asamra \ngegangen. Dort sei sie zu einer Tante gegangen, deren Tochter dann alles arrangiert \nhabe. Auf Nachfrage: Nein, es sei doch nicht die Tochter ihrer Tante, sondern die \nTochter einer Freundin ihrer Tante gewesen. Der Vorgesetzte habe ja überall nach \nihr gesucht. Sie sei noch nie festgenommen worden und habe sich auch nicht \npolitisch betätigt. Auf Nachfrage nach dem Alter der Klägerin, die dem Entscheider \neinen älteren Eindruck gemacht hatte, erklärte diese, sie sei 16 Jahre alt. Sie sei mit \nvierzehn bzw. dann fünfzehn Jahren zum Militärdienst eingezogen worden, weil sie \nzwei Mal die Klasse in der Schule nicht bestanden hätte. Ihre Eltern seien \nverstorben. Zur Ausreise habe sie bewogen, dass ihr Chef im Militärkrankenhaus sie \ndringend gesucht habe und sie habe ermorden wollen. Er habe versucht gehabt, sie \nzu vergewaltigen, während sie den Dienst für ihn getan habe. Sie habe sich \ngeweigert. Daraufhin habe er sie bedroht und gesagt, eine Kugel reiche für sie beide. \nNach vier Monaten bei ihm und den intensiven Bedrohungen habe sie es geschafft, \neinen Besuch in einem Geschäft zu nutzen, um ein Auto anzuhalten und sich zu ihrer \nTante nach Asmara bringen zu lassen. Der Chef habe nach ihr gesucht; dann habe \nihre Tante sie zu ihrer Freundin gebracht. Der Vorgesetzte habe immer Leute \ngeschickt und bei ihrer Tante nach ihr fragen lassen. Ihre Tante sei deshalb auch \neinmal verhaftet worden. Nach ihrem Arbeitsalltag im Verlauf der letzten vier Monate \nWehrdienst gefragt erklärte die Klägerin, sie habe für den Mann und seine Gäste das \nEssen gekocht und zubereitet. Mündlich habe er immer anzügliche Bemerkungen \ngemacht. Einmal habe er auch körperlich versucht, ihr zu nahe zu treten. Das sei \nnachmittags gegen 15.00 Uhr gewesen. Dann sei zum Glück jemand dazwischen \ngekommen, der Papiere gebracht habe; das sei ein Mann gewesen. Dadurch habe er \nsie losgelassen. Er habe sich erschrocken. Danach sei sie direkt geflüchtet. Sie habe \nnicht versucht, gegen diesen Mann Anzeige zu erstatten bei der Polizei oder \nMilitärpolizei, denn das sei zwecklos. Er sei der Chef und niemand werde auf sie \nhören. Es sei öfters versucht worden, bei ihrer Tante nach ihr zu suchen. Einen \nDienstausweis habe sie nie besessen. Einen Schülerausweis habe sie irgendwo zu \nHause. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erwarte sie, dass der Chef sie ermorden \nwerde. Sie habe für den Mann nicht nur gekocht, sondern auch seine Wäsche \ngewaschen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 8. September 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag der \nKlägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin auf, \ndas Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihr ihre Abschiebung nach Eritrea \nan.\n\n5\n\nMit ihrer hiergegen am 20. September 2004 erhobenen Klage verfolgt die \nKlägerin ihr Begehren weiter und legt eine Bescheinigung der EDP vom \n4. Oktober 2005 sowie Fotos vor, die sie als Soldatin zeigen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 8. September 2004 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes und die Ausländerakten \n(2 Bände) der Stadt X Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDie Kläger haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von \nihnen begehrte Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte im \nSinne dieser Vorschrift sind, sodass sie insoweit durch die ablehnende Entscheidung \ndes Bundesamtes nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).\n\n14\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch \nverfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat \ngezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates \nausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, \ndie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner \npolitischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für \nihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und \nLeben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n15\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 - \n2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 - \n2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n16\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das \nAsylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich \nvorgeprägten, vom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl \nvoraus.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O..\n\n18\n\nEs ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer \nVerfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der \neingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung \ngleich.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O..\n\n20\n\nFür die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung \nmuss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und \nkeine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich \nzweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 \n(181 f.).\n\n22\n\nDie demnach für die Überzeugungsbildung des Gerichts zentrale Glaubhaftigkeit \nerfordert ein in sich schlüssiges und auch in den Einzelheiten widerspruchsfreies \nVorbringen, in dem die Gründe für die Verfolgungsfurcht unter Angabe genauer \nEinzelheiten darzulegen sind und dessen Schilderungen zumindest einleuchtend \nsein müssen und über ganz allgemein gehaltene, lediglich an bekannte Vorgänge \nanknüpfende Angaben hinausgehen sowie eine hinlängliche Individualisierung im \nHinblick auf den jeweiligen Asylbewerber aufweisen. Widersprüchliches oder im \nVerfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen Anforderungen in der Regel \nnicht, es sei denn, dass die Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8, \nBeschluss vom 20. August 1974 - 1 B 15.74 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG a.F. \nNr. 6, Urteil vom 18. Oktober 1984 - 9 C 864.80 -, InfAuslR 1984 S. 129 f. und \nBeschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -.\n\n24\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im \nVerwaltungsverfahren nicht; insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die \nGründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das erkennende \nGericht folgt. Auch der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war zu \nwenig detailliert und schon so nicht geeignet, den Einzelrichter davon zu \nüberzeugen, dass tatsächlich Geschehenes berichtet wurde. Die von ihr in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos sprechen nicht für ihre Angaben. Das \nGericht unterstellt zu Gunsten der Klägerin als wahr, dass sie Wehrdienst geleistet \nhat; der insoweit angeregten Beweiserhebung zu dem Thema, ob sie Soldatin \ngewesen ist, bedurfte es nicht. Es spricht jedoch Alles dafür, dass sie die 18 Monate \ngedient hatte oder aus dem Wehrdienst aus anderen Gründen entlassen worden \nwar, bevor sie ihr Heimatland über den Flughafen Asmara verlassen hat; eine \nFahnenflucht nimmt das Gericht der Klägerin nicht ab. Zutreffend ist in dem \nangefochtenen Bescheid nämlich ausgeführt, dass eine Ausreise auf diesem Weg \nbesonders risikoreich ist im Vergleich zu der Ausreise über Land, wo Kontrollen \nleichter umgangen werden können. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es \nunter diesen Umständen auch nicht zu den vorgetragenen Vorkommnissen während \ndes Wehrdienstes der Klägerin, zumal diese nicht asylrechtlich relevant wären.\n\n25\n\nSchließlich besteht auch nicht die notwendige beachtliche Wahrscheinlichkeit, \ndass die Klägerin bei einer Einreise nach Eritrea auf Grund der Tatsache, dass sie in \nder Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt hat, asylerhebliche Maßnahmen zu \nerdulden hat.\n\n26\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Lageberichte Eritrea, Stand: Juni 2003, S. 13 und \nvom 11. April 2005 (Stand: März 2005), S. 16.\n\n27\n\nDie von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung der EDP „German Branch\" vom \n4. Oktober 2005 sieht das Gericht als Gefälligkeitsbescheinigung (vgl. dazu AA, \nLagebericht vom 11. April 2005, S. 16) an, zumal die Klägerin selbst keinerlei \npolitische Überzeugung in Verfahren hat erkennen lassen, was angesichts ihres \njugendlichen Alters auch verwunderlich wäre. Auch ist davon auszugehen, dass eine \neinfache Mitgliedschaft in der EDP, sollte sie tatsächlich bestehen, nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefahr politischer Verfolgung im Fall einer \nRückkehr in ihr Heimatland führen würde.\n\n28\n\nDa nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit der \nKlägerin bei einer Einreise nach Eritrea aus politischen Gründen bedroht wären, \nhaben sie auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n29\n\nSonstige Abschiebungsverbote insbesondere im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG bezogen auf Eritrea liegen nicht vor. Die allgemeine Versorgungslage in \nEritrea ist zwar angespannt. Auch ist das Land partiell auf die Unterstützung durch \ninternationale Hilfsorganisationen angewiesen; dadurch ist die Grundversorgung der \nBevölkerung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten allerdings gesichert.\n\n30\n\nVgl. AA, a.a.O., S. 13 f. bzw. S. 15.\n\n31\n\nDer in § 60 Abs. 7 anzuwendende Maßstab einer konkret-individuellen \nGefahrenlage ist jedoch im Falle der Klägerin nicht erreicht. Zu Recht weist das \nBundesamt in seinem Bescheid darauf hin, dass bei Gefahrenlagen, die einer \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, oder sogar der gesamten \nBevölkerung drohen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines \nAbschiebungsverbotes nur erfüllt sind, wenn jeder einzelne Ausländer im Falle seiner \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert sein würde. Hierfür ergibt sich im Fall der Klägerin kein \nAnhaltspunkt.\n\n32\n\nEs ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es hinsichtlich der Versorgung \nder Bevölkerung zu derartigen Schwierigkeiten gekommen ist, die die Annahme \neines Abschiebungsverbotes im Fall der Klägerin rechtfertigen könnten. Sie wird in \nEritrea zwar in eine schwierige und wirtschaftlich prekäre Situation geraten und muss \nmöglicherweise in einem Flüchtlingslager leben. Es ist jedoch zu erwarten, dass die \nKlägerin, die zudem noch über familiäre Kontakte in Eritrea verfügt, Nahrungsmittel \nder nahezu flächendeckend arbeitenden Hilfsorganisationen wird erlangen können, \ndie es ihr ermöglichen, in Eritrea zu überleben, ohne dabei körperliche bzw. \ngesundheitliche Beeinträchtigungen davon zu tragen, die die Erheblichkeitsschwelle \ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreichen.\n\n33\n\nDie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im angefochtenen \nBescheid des Bundesamtes ist demgemäß rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.\n\n35\n\nDas Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei; wegen des \nGegenstandswertes wird auf § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz \nhingewiesen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-03/6-k-6122-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-11-03/6-k-6122-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276798","retrieved":"2026-07-09 02:49:24.315510+00:00"}}