{"status":"available","doknr":"OLD276885","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1028.1K5195.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"1 K 5195/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Beschluss vom 05.02.2004 trat der beklagte Rat der Gutachterempfehlung \nzur Einrichtung einer gemeinsamen integrierten Regionalleitstelle mit der Stadt X1 \nam Standort der Hauptfeuer- und Rettungswache X1-F bei und ermächtigte den \nOberbürgermeister der Stadt T zum Abschluss der entsprechenden öffentlich-\nrechtlichen Vereinbarung. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde vom \nOberbürgermeister der Stadt X1 am 05.02.2004 und vom Oberbürgermeister der \nStadt T am 16.02.2004 unterzeichnet. Die Genehmigung durch die Bezirksregierung \nE1 erfolgte am 26.02.2004 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E1 \nNr. 12 vom 18.03.2004, S. 83 - 86; Hinweis auf diese Veröffentlichung im Amtsblatt \nder Stadt T „Die Stadt T\" Nr. 12 vom 25.03.2004, S. 3).\n\n3\n\nDie Kläger sind Vertreter eines Bürgerbegehrens, das in der Zeit nach dem \n05.03.2004 aufgelegt wurde, und das - bis zur Einreichung beim Oberbürgermeister \nder Stadt T am 03.05.2004 - 19.230 Unterschriften gewonnen hat, von denen 16.610 \nals gültig festgestellt wurden. Es hat folgenden Inhalt:\n\n4\n\n„Ja, ich stimme mit meiner Unterschrift dafür, den Ratsbeschluss vom \n05.02.2004 betreffend der Zusammenlegung der Feuerwehrleitstellen X1 / T am \nStandort X1 aufzuheben und die Feuerwehrleitstelle in T zu belassen.\n\n5\n\nBegründung: \nDer Rat der Stadt T hat am 05.02.2004 mehrheitlich beschlossen, dass die \nFeuerwehrleitstelle in T aufgegeben werden soll und eine Fusion der \nFeuerwehrleitstelle der Städte T und X1 mit Standort X1 vorgenommen wird. Das \nBürgerbegehren wendet sich gegen diesen Ratsbeschluss, beantragt eine \nAufhebung im Wege des Bürgerentscheids und fordert die Verwaltung auf, alle \nnotwendigen Schritte zu unternehmen, damit die Feuerwehrleitstelle in T bleibt. \n(...) \nDas vom Rat zur Begründung der Verlagerung vorgetragene Argument, durch die \nZusammenlegung ließen sich jährlich Kosten von 120.000,00 EUR sparen, ist sehr \nfraglich, da sich viele Kostenfaktoren nicht genau berechnen lassen \n(Personalstärke, Modernisierungskosten, technische Folgekosten etc.). \n(...)\n\n6\n\nKostendeckungsvorschlag: \nDas Bürgerbegehren verwahrt sich gegen die Notwendigkeit eines \nKostendeckungsvorschlages, da der behauptete Einsparungsbetrag mit 120.000,-- \nEUR jährlich im Vergleich zum Gesamthaushalt sehr gering ist. Die Grundlagen \nfür die Annahme eines solchen Einsparungseffektes ist auch überaus fraglich, da \nerhebliche Prognoseunsicherheiten bestehen. Wenn sich etwa - so die Prognose \nzahlreicher Fachleute aus dem Bereich der Feuerwehr - herausstellen sollte, dass \ndie Personalstärke für die gemeinsame Feuerwehrleitstelle höher ist als bislang \nberechnet angesetzt werden muss, wäre der Einsparungseffekt nicht mehr \ngegeben. Gleiches gilt dann, wenn der Modernisierungs- und \nInstandhaltungsaufwand höher liegt, als veranschlagt. Bei dieser Sachlage kann \nohne weiteres die Situation eintreten, dass die gemeinsame Feuerwehrleitstelle \nder Städte X1 / T letztendlich teurer wird, als die Beibehaltung des bisherigen \nZustandes. In diesem Fall ist auch kein Kostendeckungsvorschlag erforderlich, da \ndas Bürgerbegehren dann keine Mehrkosten verursacht. Sollten aber real \nMehrkosten anfallen, schlägt das Bürgerbegehren vor, diese wie folgt zu \nfinanzieren:\n\n7\n\n1.) Einsparung eines Dezernates (Sach- und Personalkosten) \n2.) Verkleinerung des Stadtrates auf des gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß \n3.) Zusammenlegung von Ausschüssen (z.B. Sport und Kultur) \n4.) Einsparung von Sitzungsterminen (Rat, Ausschüsse und Bezirksvertretungen) \n5.) Umsetzung des KOMBA-Gewerkschaft-Vorschlages zum Schichtmodell in der \n Ter Feuerwehrleitstelle \n6.) Anpassung der Anzahl der Ter Heimleiter an tatsächlich vorhandene \n Heimleiterstellen \n7.) Anpassung der Vergnügungssteuer.\"\n\n8\n\nMit Beschluss vom 27.05.2004 hat der Beklagte die Feststellung getroffen, dass \ndas am 03.05.2004 eingereichte Bürgerbegehren nicht den Anforderungen des § 26 \nGemeindeordnung NRW (GO) entspreche und unzulässig sei. Mit Bescheid vom \n27.05.2004 teilte der Oberbürgermeister das Ergebnis des Ratsbeschlusses mit und \ngab zur Begründung der Feststellung der Unzulässigkeit im Wesentlichen an, das \nBegehren enthalte keinen bürgerbegehrensfähigen Antrag; die Begründung des \nBegehrens sei unvollständig; der Kostendeckungsvorschlag erfülle nicht die \ngesetzlichen Anforderungen; das Begehren betreffe unzulässigerweise die Frage der \ninneren Organisation der Gemeindeverwaltung, und das Bürgerbegehren verfolge \nein gesetzwidriges Ziel, soweit die Stadt in der Fragestellung des Begehrens \nverpflichtet werden solle, die rechtsgültige öffentlich-rechtliche Verpflichtung mit der \nStadt X1 nicht einzuhalten.\n\n9\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 07.06.2004 Widerspruch, zu dessen \nBegründung sie auf Redebeiträge der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 1. in der \nRatssitzung vom 27.05.2004 sowie auf eine Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. P \nvom 14.05.2004 (Rechtsgutachten zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \n„Feuerwehrleitstelle\" in T [zugleich Stellungnahme zur Ratsvorlage Nr. 878]) \nverwiesen. Danach sei das Bürgerbegehren zulässig. Die Entscheidung der Bürger \nhebe den ursprünglichen Beschluss des Rates vom 05.02.2004, der sich noch nicht \nerledigt habe, auf und mache den Weg dafür frei, die Feuerwehrleitstelle in T zu \nbelassen. Die Verwaltung habe sich treuwidrig verhalten, da der Oberbürgermeister \ndurch den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vollendete Tatsachen \ngeschaffen habe, obwohl die Absicht der Durchführung eines Bürgerbegehrens zum \nZeitpunkt des Vertragsabschlusses der Verwaltung bekannt gewesen sei. \nGesetzeswidrige Ziele verfolge das Bürgerbegehren nicht. Die Begründung des \nBürgerbegehrens sei vollständig; aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass einzelne \nVerwaltungsschritte zur Umsetzung eines Ratsbeschlusses benannt werden müssten \n(hier Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung). Der \nKostendeckungsvorschlag sei hinreichend. Ein Deckungsvorschlag erübrige sich \nschon, weil der von der Verwaltung behauptete Einsparungseffekt von 120.000,-- \nEuro überaus fraglich sei. Im übrigen richte sich das Bürgerbegehren nicht gegen die \ninnere Organisation der Gemeindeverwaltung, was schon daran erkennbar sei, dass \nauch der Oberbürgermeister die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nicht ohne den \nBeschluss des Rates hätte abschließen können.\n\n10\n\nMit am 16.07.2004 zugestellten Bescheid vom 12.07.2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch unter Vertiefung seiner Bedenken zurück.\n\n11\n\nZur Begründung der dagegen am 05.08.2004 erhobenen Klage haben die Kläger \nim Wesentlichen vorgebracht: \nDas Bürgerbegehren enthalte einen bürgerbegehrensfähigen Antrag, weil es sich \n- entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht gegen einen wirkungslosen \nRatsbeschluss wende. Der Ratsbeschluss vom 05.02.2004 sei noch nicht \n„verbraucht\", da er die dauerhafte Rechtsgrundlage für den Abschluss der öffentlich-\nrechtlichen Vereinbarung darstelle. Ohne Beseitigung dieses Ratsbeschlusses sei \neine Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht möglich. \nDie Begründung des Bürgerbegehrens sei auch vollständig, da das Anliegen \nhinreichend dargestellt sei. Das Bürgerbegehren bestimme, was als tragende Gründe \nanzusehen seien. Die Definitionshoheit komme weder dem politischen Gegner noch \nder Verwaltung zu. Die angegebenen Gründe müssten zutreffen; die Pflicht zu einer \n„romanhaften\" Sachverhaltsschilderung bestehe nicht. Für den unterzeichnenden \nBürger sei der Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kein tragender \nGrund. \nDer Kostendeckungsvorschlag sei ausreichend. Es seien keine Angaben zur \nEinsparungshöhe der vorgeschlagenen Sparmaßnahmen gefordert. Ein \nKostendeckungsvorschlag sei nur erforderlich, wenn die Durchführung der \nbeantragten Maßnahme auch mit Kosten verbunden sei. Jedenfalls sei ein \nKostendeckungsvorschlag schon deshalb nicht erforderlich, weil es um \nvergleichsweise geringe Kosten gehe. Im übrigen reichten die Hinweise zu \nEinsparungsmöglichkeiten aus. \nDas Bürgerbegehren sei auch nicht unzulässig, weil Fragen der inneren Organisation \nder Gemeindeverwaltung betroffen seien. Das Bürgerbegehren betreffe eine nach \naußen wirksame Wahrnehmung einer kommunalen Pflichtaufgabe und die damit \nverbundene kommunalverfassungsrechtliche Grundentscheidung, die Aufgabe der \nFeuerwehr in nicht mehr vollkommen eigenen Strukturen wahrzunehmen. Das zeige \nauch schon der Ratsbeschluss vom 05.02.2004 selbst, da der Oberbürgermeister \nohne diesen die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt X1 nicht im Rahmen \nder Angelegenheiten der laufenden Verwaltung hätte abschließen dürfen. \nDas Bürgerbegehren sei auch nicht wegen Verfolgung eines gesetzwidrigen \nZweckes unzulässig, da eine Anpassung oder Aufhebung der abgeschlossenen \nöffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt X1 weiterhin möglich sei.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n27. Mai 2004 und seines Widerspruchsbescheides vom 12. Juli \n2004 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \n„Feuerwehrleitstelle\" nach § 26 Gemeindeordnung NRW gegen \neine Fusion der Feuerwehrleitstellen T und X1 festzustellen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: \nEs liege schon kein bürgerbegehrensfähiger Antrag vor. Ein Begehren, das auf die \nAufhebung eines zuvor gefassten Ratsbeschlusses gerichtet sei, enthalte nur dann \nden Antrag, dass die Bürger anstelle des Rates selbst entschieden, wenn die \nbeantragte Aufhebung des Ratsbeschlusses tatsächlich (noch) eine \nSachentscheidung darstelle. Daran fehle es, wenn der Ratsbeschluss keine Wirkung \nmehr entfalte. Durch den Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sei der \nursprüngliche Ratsbeschluss umgesetzt worden und sei damit wirkungslos. Selbst \nbei Beseitigung des Ratsbeschlusses verbliebe es bei der im Außenverhältnis \nwirksamen Erklärung der Stadt T. Das Bürgerbegehren richte sich deshalb auf etwas \ntatsächlich Unmögliches. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens könne auch nicht \numgedeutet werden - etwa dahingehend, dass die Verwaltung beauftragt werden \nsolle, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu kündigen. \nDie Begründung des Bürgerbegehrens sei nicht vollständig, da dem Bürger nicht \ndeutlich werde, dass sich die Stadt T gegenüber der Stadt X1 bereits \nrechtsverbindlich zur beschlossenen Zusammenlegung der Leitstellen verpflichtet \nhabe. \nDer Kostendeckungsvorschlag genüge nicht, da die erforderliche überschlägige, \nnachvollziehbare Kostenschätzung fehle. Der Zweck der Information über die \nfinanziellen Folgewirkungen des Bürgerbegehrens werde deshalb nicht erreicht. \nPauschale Zweifel an Prognosen der Verwaltung stellten keinen \nKostendeckungsvorschlag dar. \nDas Bürgerbegehren befasse sich unzulässigerweise mit Fragen der inneren \nOrganisation der Gemeindeverwaltung, da die Aufbau- und Ablauforganisation \nbetroffen sei. Ob die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der Unterhaltung von \nFeuerwehren und Leitstellen durch eigene oder - auf der Grundlage des Gesetzes \nüber die kommunale Gemeinschaftsarbeit - durch gemeinsame Leitstellen \nbenachbarter Städte erbracht werde, sei eine Frage der Organisation der \nGemeindeverwaltung. Denn deren Ausübung werde bestimmt durch fachlich-\ntechnische Zweckmäßigkeitserwägungen der Behördenleitung, die nicht Gegenstand \neines Bürgerbegehrens sein könnten. \nDas Begehren verstoße - mit dem Antrag, „die Feuerwehrleitstelle in T zu belassen\" - \nzudem gegen die vertragliche Pflicht zur Zusammenlegung der Feuerwehrleitstellen \nvon T und X1 und verfolge damit ein gesetzeswidriges Ziel.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n20\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \n„‚Feuerwehrleitstelle' nach § 26 Gemeindeordnung NRW gegen eine Fusion der \nFeuerwehrleitstellen T und X1\" festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den \nKlägern steht ein solcher Anspruch nicht zu, weil der Beklagte zu Recht festgestellt \nhat, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist.\n\n21\n\nWegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in den \nangegriffenen Bescheiden verwiesen, soweit diese sich auf die Unzulässigkeit des \nBürgerbegehrens aufgrund unvollständiger Wiedergabe wesentlicher Tatsachen und \nmangels ausreichenden Kostendeckungsvorschlages stützen (Bescheid vom \n27.05.2004, S. 5 - 7 oben, und Widerspruchsbescheid vom 15.07.2004, S. 3 - 4). \nWeil das Bürgerbegehren schon diesen beiden Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz \n1 GO NRW nicht genügt, kann offen bleiben, ob es darüber hinaus unzulässig ist, \nweil entgegen § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW Fragen der inneren Organisation der \nGemeindeverwaltung betroffen sind, weil kein bürgerbegehrensfähiger Antrag \nvorliegt (§ 26 Abs. 2 S. 1 GO NRW) oder weil es ein gesetzwidriges Ziel (§ 26 Abs. 5 \nNr. 9 GO NRW) verfolgt, soweit die Stadt verpflichtet werden soll, die rechtsgültige \nöffentlich-rechtliche Verpflichtung mit der Stadt X1 nicht einzuhalten.\n\n22\n\nMit Blick auf das Vorbringen der Kläger, das Bürgerbegehren habe selbst zu \nentscheiden, was als tragende Gründe anzusehen sei und woraus sich der politische \nWille ergebe; die Definitionshoheit komme weder dem politischen Gegner noch der \nVerwaltung zu, sei ergänzend besonders auf folgendes hingewiesen:\n\n23\n\nDas Bürgerbegehren ist schon wegen eines wesentlichen \nBegründungsmangels unzulässig. Bürgerbegehren sind dann unzulässig, wenn \ntragende Elemente der Begründung unrichtig sind bzw. tragende Tatsachen oder \nGründe nicht aufgeführt sind,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, DÖV 2002, 961 = \nHSGZ 2002, 352 = NVwZ-RR 2002, 766).\n\n25\n\nNur so kann sichergestellt werden, dass die Bürger die Tragweite ihrer \nUnterstützung für das Begehren erkennen können. Ob die fehlerhafte oder fehlende \nBegründung beabsichtigt ist, ist dabei unerheblich.\n\n26\n\nVgl. auch Articus / Schneider, Gemeindeordnung NRW, § 26, Anm. 2.3.2; \nRehn / Cronauge, Gemeindeordnung NRW, § 26, Anm. III.2; Held / Becker / \nDecker / Kirchhof / Krämer / Wansleben, Gemeindeordnung NRW, § 26, \nAnm. 4.\n\n27\n\nDabei kann - wie die Kläger zutreffend formulieren - keine schlechthin \nvollständige („romanhafte\") Darstellung verlangt werden. Als politischer Appell muss \ndas Begehren sich notwendigerweise mit plakativen, komprimierten Formulierungen \nan die Abstimmungsberechtigten wenden. Auch bei Anlegung der hieraus folgenden \nMaßstäbe wird das Begründungserfordernis aber verfehlt, wenn das Begehren die \nAbstimmenden über bestimmte, nicht offenkundige Tatsachen im Unklaren lässt, die \nfür eine verantwortliche Entscheidungsfindung bekannt sein müssen. Das ist der Fall, \nwenn den Bürgern eine (scheinbare) Entscheidungsalternative aufgezeigt wird, die \nwegen bereits anderweitig getroffener Festlegungen der Gemeinde jedenfalls so \nnicht mehr besteht. In einem solchen Fall muss das Begehren „reinen Wein\" darüber \neinschenken, welche weiteren Hindernisse auch bei einem erfolgreichen Ausgang \nnoch zu überwinden sind, um das letztlich verfolgte politische Ziel zu erreichen.\n\n28\n\nDas Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten \nX1 und T zur Zusammenlegung ihrer Feuerwehrleitstellen, wird vom Bürgerbegehren \nnicht erwähnt. Die Tatsache der Unterzeichnung durch die Oberbürgermeister der \nStädte X1 und T am 05.02.2004 bzw. 16.02.2004 sowie die Genehmigung durch die \nBezirksregierung Düsseldorf am 26.02.2004 (veröffentlicht im Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk Düsseldorf Nr. 12 vom 18.03.2004, S. 83 - 86; Hinweis darauf im \nAmtsblatt der Stadt T „Die Stadt T\" Nr. 12 vom 25.03.2004, S. 3) stand bereits vor \nSammlung der Unterschriften im März 2004 fest. Unabhängig davon, ob dies den \nInitiatoren des Bürgerbegehrens von vornherein bekannt war oder hätte bekannt sein \nkönnen, hatte der Oberbürgermeister der Stadt T die Initiatoren des \nBürgerbegehrens im Rahmen der allgemeinen Beratung zur Durchführung des \nBürgerbegehrens darauf auch vor Sammlung der Unterschriften mit Schreiben vom \n03.03.2004 hingewiesen. Wörtlich heißt es zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen \nVereinbarung zur Fusion der Feuerwehrleitstellen X1 und T:\n\n29\n\n„(...) dass ich durch den vom Bürgerbegehren angegriffenen Ratsbeschluss \nermächtigt war, mit der Stadt X1 eine öffentlich rechtliche Vereinbarung \nabzuschließen. Von dieser Ermächtigung habe ich durch Unterzeichnung der \nVereinbarung bereits Gebrauch gemacht und den Ratsbeschluss insoweit \nvollzogen. Mit der nachträglichen Entziehung dieser Ermächtigung wäre es nicht \nmehr möglich, das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel einer Verhinderung der \nLeitstellenzusammenlegung zu erreichen. Führte man auf der Grundlage der von \nIhnen gewählten Formulierung einen Bürgerentscheid durch, spiegelte man den \nBürgern insoweit eine Einflussmöglichkeit vor, die sie tatsächlich nicht haben.\"\n\n30\n\nInsoweit fehlt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage, auf die der Bürger seine \nEntscheidung stützen könnte. Entgegen der Auffassung der Kläger führt das \nBestehen oder Nichtbestehen einer solchen Vereinbarung gerade zu \nunterschiedlichen Rechtsfolgen und wesentlichen tatsächlichen Veränderungen. \nWürde die entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung noch nicht bestehen, \nwäre die - von dem Bürgerbegehren begehrte - Aufhebung des Ratsbeschlusses \nnoch möglich mit der Folge des (sofortigen) Verbleibs der Feuerwehrleitstelle in T, \nalso Erhalt des Status quo. Jedoch bei Abschluss der öffentlich-rechtlichen \nVereinbarung ist ein Erhalt der Leitstelle in T nicht gewährleistet, sondern müsste \nderen Rückkehr im Rahmen des rechtlich Möglichen erst rechtsgeschäftlich \nbesonders erwirkt werden, z.B. durch Kündigung des Vertrags oder \nNachverhandlung mit der Stadt X1 und Abschluss eines Auflösungsvertrages. Diese \nzweite Alternative wird aber gerade nicht erfasst von der zur Abstimmung gestellten \nFrage\n\n31\n\n„Ja, ich stimme mit meiner Unterschrift dafür, den Ratsbeschluss vom \n05.02.2004 betreffend der Zusammenlegung der Feuerwehrleitstellen X1 / T am \nStandort X1 aufzuheben und die Feuerwehrleitstelle in T zu belassen\".\n\n32\n\nEs kommt - schon wegen des Rechtssetzungsbefehls des Bürgerentscheides - \naber auf die konkrete Frage des Bürgerbegehrens an,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.2004 - 15 A 3916/02 -, NVwBl. 2003, \nS. 466,\n\n34\n\nnicht auf eine mögliche Auslegung im Zusammenhang mit der Begründung und \ndem Hintergrundwissen der Initiatoren.\n\n35\n\nHinsichtlich des Kostendeckungsvorschlages wird über die Ausführungen in \nden angegriffenen Bescheiden ergänzend mit Blick auf das Vorbringen der Kläger, \nein Kostendeckungsvorschlag sei schon deshalb nicht erforderlich, weil es um \nvergleichsweise geringe Kosten gehe und Hinweise zu Einsparungsmöglichkeiten \nhätten ausgereicht, auf folgendes hingewiesen:\n\n36\n\nDas Begehren genügt den Anforderungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW \nnicht, da es „einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag \nfür die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme\" nicht enthält.\n\n37\n\nMit „Kosten der verlangten Maßnahme\" nennt das Gesetz den finanziellen \nAufwand, der für die Gemeinde bei Verwirklichung des Begehrens im Ergebnis \nanfiele. Das ist nicht nur die finanzielle Belastung, die erforderlich wäre, um das \nBegehren unmittelbar umzusetzen, sondern schließt Folgekosten, den Verzicht auf \nEinnahmen sowie die Kosten einer von dem Vorhaben indirekt erzwungenen \nAlternative ein. Letzteres gilt mit der Einschränkung, dass die Kosten der Alternative \nmit einiger Zwangsläufigkeit unmittelbar anfallen würden. Kosten, die sich erst über \ndie Verwirklichung mehrerer kaum kalkulierbarer Zwischenursachen ergeben \nwürden, bleiben außer Betracht.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2004 - 15 B 522/04 -.\n\n39\n\nEin Kostendeckungsvorschlag ist auch erforderlich, wenn das Begehren keine \nzusätzlichen Kosten auslösen, sondern nur eine von der Gemeinde angestrengte \nEinsparung zu Fall bringen will. Dies folgt allgemein aus der nach § 26 Abs. 5 Nrn. 3 \nund 4 GO NRW dem Rat vorbehaltenen Budgethoheit und ergibt sich unabhängig \ndavon jedenfalls aus § 75 Abs. 2 GO NRW, wenn der gemeindliche Haushalt - wie in \nT - nicht ausgeglichen ist.\n\n40\n\nDiese Sicht folgt auch aus der Funktion der Kostendeckungsvorschläge. Die \nBeteiligung an einem Bürgerbegehren, das zur Ersetzung des Ratsbeschlusses \ndurch Bürgerentscheid führen soll (§ 26 Abs. 8 GO NRW) setzt bei den \nGemeindebürgern in besonderer Weise eine verantwortliche Entscheidungsfindung \nvoraus. Ihre Mitwirkung soll sich nach der gesetzlichen Konzeption nicht daran \nerschöpfen, Forderungen zu definieren. Vielmehr soll auch das Bewusstsein der \nBürger für die mit der Maßnahme verbundenen Kosten geweckt und eine \nverantwortliche Abwägung ermöglicht werden.\n\n41\n\nAllerdings dürfen an den Inhalt des Kostendeckungsvorschlages keine \nüberzogenen Anforderungen gestellt werden. Der Kostendeckungsvorschlag nimmt \nam Rechtssetzungsbefehl des Bürgerentscheides keinen Anteil,\n\n42\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.01.2003 - 15 A 203/02 -, \n\n43\n\nbraucht also insbesondere die für eine Norm notwendige Bestimmtheit nicht \naufzuweisen. Er beruht im Wesentlichen auf Schätzungen, was prognostische \nUnsicherheiten einschließt. Schließlich erwartet der Gesetzgeber bei den Initiatoren \ndes Bürgerbegehrens keine juristischen oder finanzwissenschaftlichen \nFachkenntnisse. Dementsprechend verlangt er keinen Kostendeckungsvorschlag, \nder ein solches Anforderungsprofil voraussetzt.\n\n44\n\nSind hiernach an die Begründungstiefe des Vorschlages keine überzogenen \nAnforderungen zu stellen, so sind materiell aber alle Fakten zu erwähnen, die für \neine verantwortliche Entscheidung der Abstimmungsberechtigten bekannt sein \nmüssen. Ebenso muss den Bürgerinnen und Bürgern deutlich gemacht werden, dass \nes die Maßnahme nicht umsonst gibt, sondern dass - und wie - sie bezahlt werden \nsoll.\n\n45\n\nVgl. hierzu im Einzelnen die Rechtsprechung der Kammer, etwa Urteil vom \n26.02.1999 - 1 K 11023/96 -, NWVBl. 1999, S. 356 sowie Urteil vom 13.02.1998 -\n 1 K 5181/96 - NWVBl. 1998, S. 368, jeweils m.w.N. und Urteil vom 22.10.2004 -\n 1 K 2006/03 -.\n\n46\n\nDen hiernach zu stellenden Anforderungen genügt der Kostendeckungsvorschlag \nunter mehreren Gesichtspunkten nicht. Schon nach dem Wortlaut\n\n47\n\n„(verwahrt sich das) Bürgerbegehren (...) gegen die Notwendigkeit eines \nKostendeckungsvorschlages, da der behauptete Einsparungsbetrag mit 120.000,-- \nEUR jährlich im Vergleich zum Gesamthaushalt sehr gering ist.\"\n\n48\n\nEin Kostendeckungsvorschlag ist allenfalls dann entbehrlich, wo die beantragte \nMaßnahme keine Kosten verursacht oder die billigere Alternative zu einem von der \nGemeinde beschlossenen Vorhaben darstellt, aber auch nur dann, wenn dies evident \nist.\n\n49\n\nKlenke, NWVBl. 2002, S. 45, 48.\n\n50\n\nDer von der Gemeinde gewählte Weg kann sich aber schon als der \nkostengünstigste herausstellen. Damit kann die Gemeinde, wenn ihr dieser Weg \ndurch Bürgerentscheid versperrt wird, auf teurere Alternativen ausweichen müssen. \nVor diesem Hintergrund darf den Bürgern nicht einfach nahe gelegt werden, der \nErfolg des Begehrens werde in dem Fall billiger kommen. Vielmehr müssen die \nAbstimmungsberechtigten zu einem Urteil über die Alternativen und ihre \nbetriebswirtschaftliche Plausibilität befähigt werden.\n\n51\n\nVgl. Urteile der Kammer vom 13.02.1998 - 1 KI 5181/96 -, NWVBl. 1998, S. \n368, und vom 22.10.2004 - 1 K 2006/03 -, in: www.nrwe.de.\n\n52\n\nZweifel am Einsparungseffekt einer Maßnahme erübrigen den \nDeckungsvorschlag daher allenfalls, wenn sie - ex ante - evident oder zumindest so \nsubstantiiert sind, dass sie von den Abstimmungsberechtigten nachvollzogen werden \nkönnen, woran es hier fehlt. Der Beklagte prognostiziert, neben der Effektuierung der \nFeuerwehrarbeit zusätzlich 120.000,00 Euro einzusparen. Die Kläger bestreiten \ndemgegenüber unsubstantiiert das Zahlenwerk der Prognoseüberlegungen des \nBeklagten ohne die notwendige überschlägige Alternativberechnung aufzustellen. \nFür die entscheidenden Bürger ist hier aber keineswegs klar, welche der Alternativen \ngünstiger ist, damit die zum Zeitpunkt des Bürgerbegehrens unter \nHaushaltssicherungskonzept stehende Stadt T aus haushaltsrechtlichen Gründen \nKosten einsparen kann. Der „hilfsweise\" gemachte Kostendeckungsvorschlag genügt \nden Anforderungen nicht, weil er in einer pauschalen, nicht ansatzweise \nsubstantiierten Aufzählung angeblicher Einsparmöglichkeiten besteht, von denen \nsich das Begehren nicht einmal auf eine Alternative festlegen will. Allein die \nAufreihung der pauschalen Vorschläge ohne Rechenwerk ist für den Bürger aber \nkeine Hilfe für eine verantwortliche Entscheidung.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 sowie § 709 Satz 2 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-28/1-k-5195-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-28/1-k-5195-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276885","retrieved":"2026-07-09 02:49:31.841132+00:00"}}