{"status":"available","doknr":"OLD276962","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1026.2L1859.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"2 L 1859/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 4110/05 - gegen die mit Bescheid der \nBezirksregierung E vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n17. August 2005 verfügte vorzeitige Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wird \nwiederhergestellt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 12.973,35 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 20. September 2005 bei Gericht eingegangene, dem Tenor sinngemäß \nentsprechende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nWidersprüche und Anfechtungsklagen gegen belastende Verwaltungsakte haben \ngemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese \naufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung \nim öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der \nBehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den \nWiderspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende \nWirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, \nwenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren \nBestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung vorgeht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst \nzu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig \noder offensichtlich rechtswidrig ist; denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich \nrechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung \noffensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt \ndiese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu \nkeinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den \nErfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte \nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. \n\n4\n\nVorliegend spricht jedenfalls vieles dafür, dass die angefochtene Verfügung einer \nÜberprüfung im Hauptsacheverfahren nicht Stand halten wird. Auch geht die \nInteressenabwägung im Übrigen zu Ungunsten des Antragsgegners aus.\n\n5\n\nEs bestehen allerdings keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle \nRechtmäßigkeit der Verfügung. \n\n6\n\nDie nach den §§ 72 Abs. 1 Nr. 9, 66 LPVG erforderliche Zustimmung des \nPersonalrats hat dieser am 1. Juni 2005 erteilt. \n\n7\n\nDas Verfahren über die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen \nDienstunfähigkeit ist im Übrigen in § 47 LBG speziell geregelt. Hält der \nDienstvorgesetzte nach Einholung ärztlicher Gutachten (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 \nLBG) den Beamten für dienstunfähig, so teilt er dem Beamten oder seinem Vertreter \nunter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt \nsei. Der Beamte oder sein Vertreter kann innerhalb eines Monats gegen die \nbeabsichtigte Maßnahme Einwendungen erheben (§ 47 Abs. 1 LBG). Unter „Angabe \nder Gründe\" ist die Mitteilung der Tatsachen zu verstehen, die nach Ansicht des \nDienstvorgesetzten vorliegen und die Zurruhesetzung rechtfertigen. \n\n8\n\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band I, Teil C, \n§ 47 Rnr. 25.\n\n9\n\nVorliegend enthielt das entsprechende Schreiben der Bezirksregierung E vom \n30. Mai 2005 allerdings nur die Mitteilung, dass sie den Antragsteller aufgrund des \nGutachtens des Amtsarztes der Stadt C1 vom 19. Mai 2005 für dienstunfähig hält, \nsowie die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 45 Abs. 1 LBG. Weder war \ndem Schreiben das maßgebliche Gutachten in Kopie beigefügt noch enthielt es die \nWiedergabe der in dem Gutachten genannten Tatsachen für die Schlussfolgerung, \ndass der Antragsteller dienstunfähig sei (psychosomatisches Beschwerdebild bei \nreaktiver Depression, ausgeprägte Schlafstörungen in Verbindung mit sedierenden \nPsychopharmaka, die zur deutlichen Einschränkung der Konzentration und \nLeistungsfähigkeit führen). Dementsprechend waren in dem Schreiben nicht im Sinne \ndes Gesetzes die Gründe für die Absicht angegeben, den Antragsteller in den \nRuhestand zu versetzen. Dieser Mangel ist aber nachträglich geheilt worden.\n\n10\n\nDies geschah aber nicht bereits durch die am 31. Mai 2005 erfolgte Übersendung \neiner Kopie des Gutachtens, weil diese offenkundig nicht lesbar war (vgl. die Kopie \nvon dieser Kopie, Beiakte Heft 1, Bl. 121 f.). Zwar hat der Antragsteller nach seinen \nAngaben im Schreiben vom gleichen Tage am 15. Juni 2005 eine lesbare Kopie des \namtsärztlichen Gutachtens erhalten, so dass der Mangel, dass ihm die Gründe für \ndie beabsichtigte Zurruhesetzung zunächst nicht in dem erforderlichen Umfang \nmitgeteilt worden waren, zu diesem Zeitpunkt geheilt worden sein könnte. Dem \nAntragsteller ist aber - gerechnet vom 15. Juni 2005 - zunächst nicht, wie es § 47 \nAbs. 1 LBG vorschreibt, die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen eines Monats, \nalso bis zum 15. Juli 2005, Einwendungen zu erheben, vielmehr hat der \nAntragsgegner auf der Einhaltung der Monatsfrist ab Zustellung des Schreibens vom \n30. Mai 2005, also bis zum 1. Juli 2005, beharrt. Der Antragsteller hatte also seit der \nvollständigen Mitteilung der Gründe für die beabsichtigte Zurruhesetzung keinen \nMonat Zeit, um Einwendungen geltend zu machen. Darin ist ein Verfahrensfehler zu \nsehen, zumal der Antragsteller zum Zwecke der Einholung weiterer fachärztlicher \nStellungnahmen ausdrücklich die volle Monatsfrist eingefordert hatte. \n\n11\n\nDieser Verfahrensfehler ist aber dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller \nsodann im anschließenden Widerspruchsverfahren hinreichend Zeit hatte, (weitere) \nEinwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben. \nDie Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW über die mögliche Nachholung der \nerforderlichen Anhörung eines Beteiligten ist nämlich auf andere Regelungen als \n§ 28 VwVfG NRW, die ebenfalls der Sicherung des rechtlichen Gehörs dienen, \nanwendbar. \n\n12\n\nSo Kopp, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 45 Rnr. 2; Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, Kommentar, 6. Aufl., § 45 Rnr. 70; Knack, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., \n§ 45 Rnr. 29; OVG Bautzen, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 B 167/99 -, \nNVwZ-RR 2002, 53, 54.\n\n13\n\nIndes bestehen an der materiellen Rechtmäßigkeit der \nZurruhesetzungsverfügung erhebliche Zweifel. Allerdings dürfte der Antragsgegner \nzutreffend davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller dienstunfähig ist, soweit \nes um dessen Einsatz als Lehrer an Gesamtschulen geht. Als dienstunfähig ist \nanzusehen, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche \nseiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten \ndauerhaft unfähig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LBG). Diese Voraussetzungen sind nach \ndem vom Antragsgegner eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 19. Mai 2005 \nerfüllt. Hiernach besteht seit 1999 ein psychosomatisches Beschwerdebild bei \nreaktiver Depression. Zum Zeitpunkt der Untersuchung diagnostizierte der Amtsarzt \n„nach ICD 10 Kriterien\" eine schwere depressive Episode mit somatischen \nSymptomen, welche die Dienstunfähigkeit als Lehrer bedinge; unter anderem führten \nausgeprägte Schlafstörungen in Verbindung mit sedierenden Psychopharmaka zur \ndeutlichen Einschränkung der Konzentration und Leistungsfähigkeit. Hiergegen \nerhebt der Antragsteller aber substantiierte Einwendungen. So soll der Amtsarzt den \nAntragsteller nur oberflächlich untersucht haben. Es treffe auch nicht zu, dass er -\n der Antragsteller - Psychopharmaka genommen habe. Zudem habe er zuletzt Ende \ndes Jahres 2004 unter Schlafstörungen gelitten, also nicht mehr zum Zeitpunkt der \nUntersuchung durch den Amtsarzt am 17. Mai 2005. Andererseits wird die \nEinschätzung des Amtsarztes durch das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten des \nArztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) N vom 22. November 2004 jedenfalls \nteilweise gestützt. Hiernach ist der Antragsteller aufgrund der auf ihn einwirkenden \nVerhältnisse in der Gesamtschule nicht mehr in der Lage, an der Gesamtschule zu \nunterrichten, und dementsprechend auch nach der Einschätzung seines \nbehandelnden Arztes insoweit dienstunfähig. Das Gutachten des Professors für \nKlinische Psychologie Dr. Q vom 29. November 2004 ging in die gleiche Richtung. \nHiergegen kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, dass diese \nGutachten schon älter seien und dementsprechend keine Aktualität mehr besäßen. \nDenn auch mit seinem aktuellen Gutachten vom 22. Juni 2005 hat Dr. (YU) N \nausgeführt, dass der Antragsteller an der Gesamtschule nicht mehr einsatzfähig sei \nund die Arbeit an dieser Schule etwas sei, was der Antragsteller nicht verkraften \nkönne. Die komplette psychische Symptomatik habe sich im Laufe der Zeit nur und \nausschließlich wegen dieser Schule aufrecht erhalten. Das letzte Gutachten des \nProf. Dr. Q vom 29. August 2005, wonach eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers \nzum gegenwärtigen Zeitpunkt eindeutig nicht gegeben sei, ist demgegenüber im \nvorliegenden Verfahren irrelevant, weil es nach der letzten Verwaltungsentscheidung \n- hier dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 17. August 2005 - erstellt worden \nist, die Zurruhesetzung eines Beamten durch das Gericht aber nur daraufhin rechtlich \nzu prüfen ist, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten \nVerwaltungsentscheidung annehmen durfte, dass der Beamte dauernd dienstunfähig \nist. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1991 - 2 B 70.91 -, Dokumentarische \nBerichte B 1992, 1; OVG NRW, Urteil vom 15. April 1997 - 6 A 726/94 -.\n\n15\n\nDürfte die Bezirksregierung E bei ihrer Verwaltungsentscheidung nach alledem \nzwar zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller für die Verwendung \nan Gesamtschulen dienstunfähig ist, so spricht aber einiges dafür, dass sie zu \nUnrecht von einer Anwendung der Vorschrift des § 45 Abs. 3 LBG abgesehen hat. \nDanach soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abgesehen werden, \nwenn ihm ein Amt in einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Hierdurch \nwird die Möglichkeit eröffnet, einen dienstunfähigen Beamten, der nach der Regelung \nin § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG in den Ruhestand versetzt werden müsste, weiter im \naktiven Dienst einzusetzen, wenn er in einem anderen Amt noch verwendet werden \nkann. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung kommt als anderes Amt - wenn \nder Beamte, wie hier der Antragsteller, einverstanden ist - grundsätzlich jedes andere \nseinem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne entsprechende Amt in Betracht, für das \nder Beamte noch dienstfähig ist und die Befähigung im Sinne des Laufbahnrechts \nbesitzt. Hiernach wäre vorliegend ein Wechsel in das dem Amt des Antragstellers im \nabstrakt-funktionellen Sinne entsprechende Amt eines Studienrats an einem \nGymnasium in Erwägung zu ziehen. Für dieses besitzt der Antragsteller die \nLaufbahnbefähigung und hierfür dürfte er auch dienstfähig sein. Nach der \nStellungnahme des Dr. (YU) N vom 22. Juni 2005 könnte der Antragsteller ohne „die \nProblematik der Gesamtschule\" sofort in einem Gymnasium seine Aufgaben als \nLehrer wieder uneingeschränkt und vollkommen mit einem vollen Stundenumfang \naufnehmen. Dr. (YU) N ist hierbei davon ausgegangen, dass der Antragsteller seine \nseelischen Probleme bei einem Wechsel an ein Gymnasium mit Sicherheit verlieren \nwerde. Diese Annahme wird unterstützt durch das amtsärztliche Gutachten des \nGesundheitsamtes C1 vom 29. Januar 2004, in dem zur Erhaltung der \nDienstfähigkeit bereits ein Schulwechsel an eine Schule mit einer gymnasialen \nOberstufe empfohlen wurde. Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegen \nhalten, die Arbeit an einem Gymnasium sei nicht weniger nervenaufreibend als an \neiner Gesamtschule. Er hat vielmehr selbst eingeräumt, dass die Schulform \nGesamtschule durch ein durchaus „heterogenes Schülerklientel\" ihre „Eigenheiten\" \nhabe. Dass der Antragsteller bei Vermeidung der sich hieraus ergebenden \nspezifischen Problematik zu einer Unterrichtserteilung nicht wieder in der Lage wäre, \nhat der Antragsgegner nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Auch das \namtsärztliche Gutachten verhält sich hierzu nicht mit der gebotenen Klarheit. Damit \nspricht vieles dafür, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG gegeben \nsind. Liegen aber die Voraussetzungen der Sollvorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG \nvor, so ist der Dienstherr in der Regel verpflichtet, das Beamtenverhältnis \nfortzusetzen und von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand abzusehen. \nDass möglicherweise - wie in der Vergangenheit - keine entsprechende \nStellenvakanz an einem Gymnasium vorhanden ist, kann der Antragsgegner \nhiergegen nicht mit Erfolg einwenden. Die Suche nach einer anderweitigen \nleidensgerechten Beschäftigung darf sich nämlich nicht nur auf gerade freie Stellen \nbeschränken, vielmehr sind auch von der Behörde zumutbare Umverteilungen der \nGeschäfte in den Blick zu nehmen. \n\n16\n\nOVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2003 - 1 B 413/03 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, Band I, \nES/A II 3.6 Nr. 10.\n\n17\n\nSpricht daher vieles dafür, dass die getroffene Entscheidung einer Überprüfung \nim Hauptsacheverfahren nicht Stand halten wird, so geht auch die übrige \nInteressenabwägung zu Ungunsten des Antragsgegners aus. Das öffentliche \nInteresse überwiegt nicht das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung. Eine besondere Dringlichkeit, den Antragsteller mit \nsofortiger Wirkung aus dem Schuldienst zu nehmen, ergibt sich vorliegend nicht \nhinreichend aus den Schülerinteressen an einem ordnungsgemäßen Unterricht, weil \ninsoweit keine konkreten Ausfälle des Antragstellers ersichtlich sind und er in der \nletzten Zeit auch nicht mehr häufig dienstunfähig krankgeschrieben war. Hinzu \nkommt, dass sich der Antragsgegner nach Maßgabe der vorgenannten Gründe \nernstlich um einen Einsatz des Antragstellers an einem Gymnasium - zudem \nmöglichst abseits sozialer Brennpunkte - wird kümmern müssen und an dieser \nSchulform zu erwarten ist, dass sich die gesundheitlichen Probleme des \nAntragstellers legen werden. Im Übrigen besteht auch ein fiskalisches Interesse \ndaran, einen Lehrer, der aus gesundheitlichen Gründen noch in einer bestimmten \nSchulform einsetzbar ist, zur Vermeidung von Versorgungslasten weiterhin im \naktiven Schuldienst zu belassen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 \nAbs. 1, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei das Gericht wegen des nur \nvorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens die Hälfte des sich aus den \ngenannten Vorschriften ergebenden Betrages zugrunde legt. Dies ist der 3,25-fache \nMonatsbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 BBesO \n(3.920,58 Euro) zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 \nBuchstabe c (71,22 Euro) der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B. \n\n20\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-26/2-l-1859-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-26/2-l-1859-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276962","retrieved":"2026-07-09 02:49:38.244055+00:00"}}