{"status":"available","doknr":"OLD277003","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1025.3K798.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"3 K 798/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Träger des G Krankenhauses in S. Mit Schreiben vom \n12. August 1996 hatte die Beklagte ihr mitgeteilt, dass die Frage der stationären \nSuchtkrankenversorgung, insbesondere die Handhabung gemischter Angebote von \nEntzugs- und Entwöhungsbetten, sich seit vielen Jahren in der Diskussion befinde; \num einen Überblick über die Krankenhäuser zu erhalten, die eine integrative \nSuchtkrankenversorgung betrieben, also sowohl Entzugs- als auch \nEntwöhnungsbehandlung anböten, werde um die entsprechenden Daten gebeten, \ndie auch als Grundlage für eine landesweite Regelung benötigt würden. Die Klägerin \nhatte unter dem 19. August 1996 erwidert, es seien 1994 und 1995 60 Suchtbetten \nvorgehalten worden, die vollständig als Entwöhnungsbetten eingesetzt worden seien. \nMit Feststellungsbescheid vom 20. Juli 1999 hatte die Beklagte die Aufnahme des \nKrankenhauses in den Krankenhausplan des Landes mit folgender Strukturierung \nfestgestellt: Psychiatrie 235 Betten, davon 60 Betten Suchtbehandlung und 15 \nTagesklinikplätze.\n\n3\n\nUnter dem 26. Mai 1999 forderte die Beklagte die Klägerin (wie auch andere \nKrankenhausträger) auf, zur Handhabung des gemischten Angebots von Entzugs- \nund Entwöhnungsbehandlungsbetten auf Grund der mitgeteilten Entwöhnungsbetten \nmit den Verbänden der Krankenkassen über ein regionales Planungskonzept zu \nverhandeln; in dem vorzulegenden Konzept müsse eindeutig dargestellt werden, wie \nviel Betten des Krankenhauses nach dem Krankenhausgesetz und aus welchen \nGründen förderfähig seien. Mit Schreiben vom 25. Juni 1999 teilte die Klägerin der B \nim Rahmen der Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept die Auslastung \nder 60 Betten für die Entwöhnungs-(Sucht-)behandlung („Belegung Sucht-Reha \nvollstationär\") mit. Unter dem 11. November 1999 zeigten die Verbände der \nKrankenkassen der Beklagten an, dass die Erarbeitung eines regionalen \nPlanungskonzeptes mit allen Verfahrensbeteiligten nicht erreicht werden könne. Mit \nErlass vom 3. März 2000 teilte das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen - MFJFG - der Beklagten mit, es sei \nnotwendig, die im Bereich der Suchtbehandlung vorgehaltenen Entwöhnungsbetten \naus dem Krankenhausplan herauszunehmen, da es sich nicht um nach den \nKrankenhausgesetzen förderfähige Betten handele; es beabsichtige daher, den \nKrankenhausplan entsprechend fortzuschreiben; die Beklagte werde gebeten, zur \nVorbereitung der Anhörung nach § 17 Abs. 1 und 2 KHG NRW Auskünfte der \nKrankenhäuser über die Suchtbehandlungsbetten einzuholen. Die Klägerin machte \nunter dem 5. April 2000 die entsprechenden Angaben über die in ihrem Krankenhaus \n1997-1999 durchgeführten Suchtbehandlungen, von denen auf die „Sucht-\nEntwöhnungsbehandlung im Rahmen der Rehabilitation\" 60 Plätze und auf diejenige \nim Rahmen der vollstationären Krankenhausbehandlung - qualifizierte \nEntwöhnungsbehandlung - 38 Betten entfielen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2002 \ngab das MFJFG der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Herausnahme der \nEntwöhnungsbetten aus dem Krankenhausplan des Landes Stellung zu nehmen. Mit \nFeststellungsbescheid vom 5. April 2004 stellte die Beklagte die Aufnahme des G \nKrankenhauses mit folgender Strukturierung fest: Psychiatrie 165 Betten (davon 127 \nPsychiatrie Allgemein und 38 Suchtkrankheiten) und 10 Tagesklinikplätze. Die \nKlägerin erhob unter dem 18. Mai 2004 Widerspruch. Sie trug vor: Im Bereich der \nEntwöhnung seien von 60 Betten 5 in Absprache mit den Kostenträgern als \nteilstationäre Plätze geführt worden; die 15 Tagesklinikplätze in der Psychiatrie \nwürden davon nicht berührt. Die stationäre Entwöhnung stelle eine \nKrankenbehandlung dar. Die Abgrenzung zwischen Akut- und Rehabehandlung sei \nin der Suchtbehandlung, wo häufig Komorbiditäten erschwerend hinzukämen, \ngänzlich unmöglich; richtigerweise erfolgten Entgiftungs- und \nEntwöhnungsbehandlung in gemischten Einrichtungen unter einem Dach. Weiter sei \nes nicht nachvollziehbar, weshalb der Feststellungsbescheid den verbleibenden \nBereich der Psychiatrie in die allgemeine Psychiatrie und Suchtkrankheiten \nunterteile. -Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2005 stellte die Beklagte die \nAufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes mit folgender \nStrukturierung fest: Psychiatrie 160 Betten (davon 122 Psychiatrie allgemein und 38 \nSuchtkrankheiten) und 15 Tagesklinikplätze; im Übrigen wurde der Widerspruch \nzurückgewiesen.\n\n4\n\nMit der am 22. Februar 2005 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor:\n\n5\n\nFür eine Herausnahme nicht förderfähiger Betten fehle es an einer gesetzlichen \nGrundlage. Im Übrigen dienten die herausgenommenen Entwöhnungsbetten \ndurchaus der Krankenbehandlung und nicht nur der Rehabilitation, da auch in der \nEntwöhnungsphase Komorbiditäten aufträten, insbesondere - häufig akut \nbehandlungsbedürftige - psychische Störungen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Feststellungsbescheid vom 22. April 2004 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2005 \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie führt aus: Die im Feststellungsbescheid genannte Bettenzahl sei keine \nRechtsposition, auf die sich ein Krankenhaus zeitlich unbeschränkt berufen könne. \nDie an den Entzug sich anschließende Entwöhnungsbehandlung sei eine Maßnahme \nder Rehabilitation; Einrichtungen, die der Rehabilitation dienten, fielen nicht unter die \nKrankenhausgesetze.\n\n11\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n14\n\nDer Feststellungsbescheid vom 22. April 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Januar 2005 ist rechtmäßig. Zu Recht hat die \nBeklagte die Aufnahme des G Krankenhauses, S, in den Krankenhausplan des \nLandes mit 160 Betten im Gebiet Psychiatrie festgestellt. Soweit dabei innerhalb \ndieses Gebietes 38 Betten unter Suchtkrankheiten ausgewiesen werden, folgt der \nBescheid den entsprechenden Angaben der Klägerin (Schreiben vom 5. April 2000), \ndie im Widerspruchsverfahren wiederholt worden sind (eMail vom 8. Juli 2004); eine \nSchwerpunktfestlegung war damit nicht beantragt worden und wurde auch nicht \nvorgenommen. Soweit im Gebiet Psychiatrie 60 Betten Suchtbehandlung nicht \naufgenommen wurden, ist verfahrensrechtliche Grundlage § 16 Abs. 6 S. \n1 KHG NRW. Nach dieser Bestimmung wird die Entscheidung nach Absatz 5 durch \nBescheid nach § 18 an den Krankenhausträger Bestandteil des Krankenhausplans. \nNach § 16 Abs. 5 entscheidet, soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt \nwerden, das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten \nnach § 17 Abs. 1 und 2, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll. \nDiese Voraussetzungen lagen vor. Die Verhandlungen über ein regionales \nPlanungskonzept waren abgeschlossen, ein regionales Planungskonzept wurde nicht \nvorgelegt. (Schreiben der Verbände der Kostenträger vom 11. November 1999). Das \nMFJFG hatte daraufhin entschieden, der Krankenhausplan solle fortgeschrieben \nwerden (Erlass vom 3. März 2000). Das Schreiben der Verbände der Krankenkassen \nvom 30. März 2000, man habe sich nachträglich geeinigt, konnte das Verfahren nicht \nmehr auf die Stufe der Erarbeitung eines regionalen Planungskonzeptes \nzurückwerfen, da bereits die Handlungsebene des § 17 Abs. 5 S. 1 KHG NRW \nerreicht war; im Übrigen war die Frist für den Abschluss der Verhandlungen nach § \n16 Abs. 2 S. 4 KHG NRW bereits im November 1999 abgelaufen. Neben den \nBestimmungen über die Fortschreibung des Krankenhausplans des Landes ist für die \nAufhebungsvorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes kein Raum, da durch \ndie Aktualisierung des Krankenhausplans die vorhergehenden \nFeststellungsbescheide gegenstandslos werden, ohne dass es einer Aufhebung \nbedarf. -Die mithin zu treffende Entscheidung über die Planbettenzahlen nach § 16 \nAbs. 1 S 1 KHG NRW ist auch in der Sache zu Recht ergangen. Materiell-rechtliche \nGrundlage ist § 8 Abs. 1 S. 1 KHG. Danach haben die Krankenhäuser Anspruch auf \nFörderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes \naufgenommen sind. Mindestvoraussetzung der Aufnahme ist, dass es sich bei der \nEinrichtung um ein förderfähiges Krankenhaus handelt. Diese Voraussetzung erfüllt \ndas G Krankenhaus in S zweifelsfrei hinsichtlich der nicht der Rehabilitation \ndienenden Teile. Soweit das Krankenhaus eine Untergliederung „Suchtbehandlung\" \ngeführt hatte, dürfte es sich um eine Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 Nr. \n1 Buchst. b) SGB V handeln, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG nicht förderungsfähig \nist. Zwar setzt der Begriff der Einrichtung ein gewisses Maß an Abgrenzbarkeit \nvoraus; dieser Anforderung dürfte aber durch die Art („Suchtbehandlung\") und den \nUmfang (60 Betten) der Aufgabenzuweisung genügt sein; eine juristische oder \norganisatorische Selbstständigkeit wird nicht verlangt, da Einrichtungen im Sinne von \n§ 5 Abs. 1 KHG auch Teile eines Krankenhauses sein können (vgl. § 5 Abs. 1 Nrn. 3 \nund 8 KHG). Derartige Einrichtungen der Rehabilitation sind auch dann nicht \nförderungsfähig, wenn sie im Übrigen den Begriff des Krankenhauses im Sinne von § \n2 Nr. 1 KHG erfüllen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 - 13 A 374/89 -\n). Die Frage, ob die Untergliederung „Suchtbehandlung\" eine Einrichtung ist oder \nnicht, kann aber auf sich beruhen. Jedenfalls erfordert die Aufnahme in den \nKrankenhausplan weiter, dass das Krankenhaus geeignet sein muss, die \nbedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, \neigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. \n1 KHG). Als bedarfsgerecht in diesem Sinne ist nur die grundsätzlich \nförderungsfähige Versorgung anzusehen, nicht hingegen die Versorgung, die \nRehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG obliegt. Ein als \nselbstständiger Betrieb nicht förderungsfähiger Komplex von beispielsweise 60 \nReha-Betten kann die krankenhausrechtliche Förderung daher auch dann nicht \nerlangen, wenn er unter das Dach eines Plankrankenhauses zieht; eine derartige \norganisatorische Anbindung darf, selbst wenn sie medizinisch betrachtet \nzweckmäßig wäre, subventionsrechtlich nicht zu einer Fehlleitung der \nInvestitionsmittel für dem Krankenhausrecht fremde Zwecke führen. Die im \nKrankenhausplan ausgewiesen gewesenen 60 Betten „Suchtbehandlung\" deckten \neinen solchen Bedarf. Maßgebend ist die planerische Ausweisung und - natürlich - \nnicht, welche Art von Bedarf die Abteilung nach der tatsächlichen Bettennutzung \ngedeckt hatte. Die Untergliederung „Suchtbehandlung\" mit 60 Betten deckte einen \nBedarf an Krankenhausbetten für die Rehabilitation Suchtkranker. Hierüber bestand \nzwischen den Parteien stets Einigkeit; auf den entsprechenden Schriftverkehr, der im \nTatbestand wiedergegeben ist, wird verwiesen. Die Deckung solch eines stationären \nBehandlungsbedarfs ist aber nicht Sache von Plankrankenhäusern, sondern von \nRehabilitationseinrichtungen. Auf die Frage, ob - wegen einer faktischen Versorgung \nvon Psychiatriepatienten - im Einzugsbereich des G Krankenhauses eine \nVersorgungslücke entsteht (die möglicherweise durch Psychiatriebetten des G \nKrankenhauses geschlossen werden könnte) oder nicht, kommt es nicht an, da \nGegenstand des Planfortschreibungsverfahrens, wie ihn das MFJFG bestimmt hatte, \nnur die Herausnahme der Entwöhnungsbetten aus dem Krankenhausplan war. Auf \nRegelungen der Psych-PV kommt es schon deswegen nicht an, weil sie nicht auf \neiner Ermächtigung zur Abänderung der §§ 1, 8 KHG beruhte.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung im Urteil des \nVerwaltungsgerichts nach den §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 \nVwGO liegen nicht vor.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-25/3-k-798-05","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-25/3-k-798-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277003","retrieved":"2026-07-09 02:49:42.018443+00:00"}}