{"status":"available","doknr":"OLD277019","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1024.2L1560.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-24","aktenzeichen":"2 L 1560/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 9. August 2005 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des\nAntragstellers vom 13. Juni 2005 gegen den Bescheid des\nLandrats als Kreispolizeibehörde X vom 24. Mai 2005\nwiederherzustellen, \n\n4\n\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDieser Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, weil der Antragsgegner mit\ndem Bescheid vom 24. Mai 2005 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige\nVollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO angeordnet\nhat. Mit der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit hat der Antragsgegner die\npersönliche Rechtsstellung des Antragstellers verbindlich dahingehend geregelt,\ndass dieser den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr\ngenügt. \n\n6\n\nVgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29. Juni 1988 - 19 K 3733/87 -; ferner\nOVG NRW, Beschluss vom 21. August 2000 - 6 A 3696/00 -; offen gelassen im\nBeschluss vom 25. August 2005 - 6 B 1187/05 -. \n\n7\n\nDer Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n8\n\nWiderspruch und Klage gegen einen feststellenden (belastenden)\nVerwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende\nWirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im\nöffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der\nBehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den\nWiderspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1\nNr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an\nder sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das\nGericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder\nteilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle\neiner unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an\neiner ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz\nauch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das\nGericht aufgehoben wird.\n\n9\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt vorliegend den formellen\nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift hat vor allem eine\nWarnfunktion für die Behörde und soll diese anhalten, sich mit den besonderen, über\ndie Grundverfügung hinaus gehenden Anforderungen der Anordnung der sofortigen\nVollziehung auseinander zu setzen. Dem wird die hier gegebene Begründung der\nAnordnung gerecht. Aus ihr wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegner die\nInteressen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und\ndas öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung abgewogen hat und aus\nwelchen Gründen er die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig\nerachtet. Er hat ausgeführt, das persönliche Interesse des Antragstellers trete hinter\ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen\nVerfügung zurück, da die durch ihn besetzte haushaltsrechtliche Planstelle eines\nPolizeivollzugsbeamten ansonsten bis zum Ende des Widerspruchs- und eines evtl.\nsich anschließenden langandauernden Klageverfahrens besetzt wäre, ohne dass er\npolizeidienstfähig sei und tatsächlich zur Dienstverrichtung zur Verfügung stände. Ein\nNachbesetzungsverfahren seiner Planstelle könne erst nach durchgeführtem\nLaufbahnwechsel beginnen, so dass dem öffentlichen Interesse an einem effektiven\nund personell optimal ausgestatteten Polizeivollzugsdienst eindeutig Vorrang vor\nseinem Interesse an der Durchführung des rechtlichen Überprüfungsverfahrens der\nfestgestellten Polizeidienstunfähigkeit unter aufschiebender Wirkung eingeräumt\nwerden müsse. Diese Ausführungen genügen dem formalen Begründungserfordernis\nnach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.\n\n10\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 29. Juni 2005 - 2 L 928/05 -.\n\n11\n\nHiermit beschränkt sich der Antragsgegner entgegen der Ansicht des\nAntragstellers auch nicht auf fiskalische Erwägungen. Der Umstand, dass der\nAntragsteller derzeit ohnehin vom Dienst freigestellt ist, kann den Erwägungen des\nAntragsgegners zur Eilbedürftigkeit bereits deshalb nicht mit Erfolg\nentgegengehalten werden, weil die Freistellung des Klägers mit der Anordnung der\nsofortigen Vollziehbarkeit gerade umgehend beendet werden soll. Mit der Einleitung\ndes Laufbahnwechsels könnte gerade die Wiederbesetzung der Stelle mit einem\nanderen (polizeidienstfähigen) Beamten ermöglicht werden. Soweit der Antragssteller\neinwendet, die Entscheidung bezüglich seiner Polizeidienstfähigkeit sei bereits\ndeshalb nicht dringlich, weil Vorstellungsgespräche für einen Laufbahnwechsel\nderzeit nicht unmittelbar bevorstünden, der Antragsgegner ausweislich seines\nSchreibens vom 18. Mai 2005 vielmehr vorgesehen habe, ihn aufgrund seines\nAntrags vom 30. März 2004 zu einer anderen Polizeibehörde zu versetzen, verkennt\ner die Bedeutung dieses Schreibens. Denn hiermit wurde dem Antragsteller\nkeineswegs eine Versetzung konkret in Aussicht gestellt, ihm wurde vielmehr\nlediglich mitgeteilt, dass sein Versetzungsantrag (mit bestimmten Daten) erfasst\nworden ist.\n\n12\n\nDie demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung,\nob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden\nWirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung\nder angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist\nzunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich\nrechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung\noffensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen\nVollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein\nöffentliches Interesse. Ungeachtet der Frage, ob sich die Entscheidung vom\n24. Mai 2005 - die vom Antragsteller vorgelegte Fassung des Bescheides trägt das\nDatum des 25. Mai 2005 - als offensichtlich rechtmäßig darstellt, spricht jedenfalls\nVieles dafür, dass sie einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand\nhalten wird. \n\n13\n\nGemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) ist der Polizeivollzugsbeamte\ndienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den\nPolizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle\nVerwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die\nPolizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeibeamte zu jeder Zeit, an jedem\nOrt und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist\n(vgl. BTDrucks 3/1425 S. 11 zu § 4 BPolG). Dieser Definition ist die Rechtsprechung\ngefolgt. Auch nach der Änderung des Abs. 1 durch Art. I Nr. 27 des Achten Gesetzes\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998 (GV NRW 1998\nS. 134) kann diese Rechtsprechung für die Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit im\nengeren Sinne (§ 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG) herangezogen werden.\n\n14\n\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil C § 194\nRdn. 18 f.; BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206;\nOVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, IÖD 2003, 247.\n\n15\n\nHierbei orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen\ngesundheitlichen Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn\n\"Polizeivollzugsdienst\". Zu prüfen ist daher, ob der Beamte in der Lage ist, zu jeder\nZeit und an jedem Ort Tätigkeiten zu verrichten, die zu den Aufgaben seines\nabstrakt-funktionalen Amtes gehören.\n\n16\n\nBVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O.\n\n17\n\nDer so bestimmte Begriff der Polizeidienstfähigkeit wird nicht durch § 194 Abs. 1\nHalbsatz 2 LBG (\"es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf\nLebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr\nuneingeschränkt\") modifiziert, welcher durch das Gesetz vom 10. Februar 1998 in\n§ 194 Abs. 1 LBG eingefügt worden ist. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber war\nhiermit der Vorgabe in § 101 BRRG gefolgt, der durch Art. 1 Nr. 19 des\nReformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) um einen mit § 194 Abs. 1\nHalbsatz 2 LBG gleichlautenden Halbsatz ergänzt worden war. Dass § 194 Abs. 1\nHalbsatz 2 LBG keine Tatbestandseinschränkung normiert, sondern lediglich eine\nRechtsfolgenbeschränkung, folgt aus Sinn und Zweck sowie der Systematik der\nRegelung. \n\n18\n\nBVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O; OVG NRW, Urteil vom\n1. August 2003, a.a.O.\n\n19\n\nHiernach dürfte der Antragsteller polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1\nHalbsatz 1 LBG sein. Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. T vom Polizeiärztlichen\nDienst (PÄD) des Polizeipräsidiums F hat in seinem Gutachten vom\n17. November 2004, welches sich auf den Inhalt der polizeiärztlichen Krankenakten\nund eine eigene Untersuchung des Antragstellers am 10. November 2004 sowie auf\nErkenntnisse stützt, die durch den PÄD E sowie anlässlich eines stationären\nHeilverfahrens im Median Klinikum für Rehabilitation in C gewonnen worden sind,\nfolgende Diagnosen getroffen:\n\n20\n\nAnpassungsstörung\n\n21\n\nKombinierte Persönlichkeitsstörung\n\n22\n\nArterielle Hypertonie\n\n23\n\nAdipositas per magna (BMI: 39)\n\n24\n\nIn der \"Zusammenfassung und Beurteilung\" hat er ausgeführt:\n\n25\n\n\"Der zu begutachtende Beamte ist seit März 2004 mit einer\nviertägigen Unterbrechung durchgehend dienstunfähig\nkrankgeschrieben.\n\n26\n\nNach Abschluss einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (...)\nteilte der zuständige Polizeiarzt der Behörde mit, dass der Beamte\nnur eingeschränkt verwendungsfähig sei, dabei dürfe nicht die\nNotwendigkeit einer ausgeprägten Teamfähigkeit bestehen. Darüber\nhinaus sollte der Publikumsverkehr reduziert werden und es sollten\nnur Tätigkeiten erfolgen, die keine besondere Stressresistenz\nerfordern. (...)\n\n27\n\nBei dem Polizeibeamten D besteht eine Störung der psychischen\nGesundheit, des Herz- und Kreislaufsystems und des Stoffwechsels.\nDie Gesundheitsstörungen schränken die Leistungsbreite des\nBeamten erheblich ein, so dass die gesundheitliche Eignung für die\nmeisten Funktionen im Polizeivollzugsdienst nicht gegeben ist. \n\n28\n\nDie Störung der psychischen Gesundheit ist durch eine\ngeeignete, längerfristige, ambulante Therapie zwar zu lindern, jedoch\nscheint der Beamte zu einer solchen Therapie derzeit nicht\nmotiviert.\n\n29\n\nIm Hinblick auf die Vorgeschichte und den bisherigen Verlauf ist\nauch nicht zu erwarten, dass durch eine derartige Therapie die\nuneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit im Verlaufe der nächsten\n2 Jahre wiedererlangt wird.\n\n30\n\nDer bestehende Bluthochdruck ist einer medikamentösen\nTherapie erfahrungsgemäß gut zugänglich. Hinsichtlich des\nlangjährigen Übergewichtes scheint eine erhebliche\nGewichtsreduktion eher schwierig.\n\n31\n\nAuf Grund der oben gemachten Feststellungen ist jedoch vom\nVorliegen der allgemeinen Dienstfähigkeit unter entsprechender\nmedikamentöser Therapie auszugehen.\n\n32\n\nIn sofern bestehen gegen einen Laufbahnwechsel keine\npolizeiärztlichen Bedenken. Der Beamte ist in der Lage Tätigkeiten,\nvergleichbar mit üblicher Büroarbeit ohne ein entsprechendes Stress-\nund Konfliktpotential vollschichtig auszuüben. (...)\"\n\n33\n\nAusgehend hiervon ist die objektive Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den\nPolizeivollzugsdienst in vielen Funktionen nicht mehr gegeben. Insbesondere ist die\nEignung zum Wach- und Wechseldienst, in dem Teamfähigkeit und Stressresistenz\nbesonders gefordert sind, nicht mehr in dem erforderlichen Umfang gewährleistet. Da\nder Antragsteller demnach nicht mehr zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem\nstatusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist, genügt er nicht mehr\nden besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes. Dabei\nkann vorliegend letztlich dahinstehen, ob die Polizeidienstfähigkeit dann noch\nanzunehmen wäre, wenn der Antragsteller bei einer anderen Polizeivollzugsbehörde\nals der Kreispolizeibehörde X umfassend einsetzbar wäre, oder ob ebenso wie bei\nder (allgemeinen) Dienstfähigkeit i.S.d. § 45 LBG auch bei der Polizeidienstfähigkeit\nvoraussetzt wird, dass der Beamte das ihm übertragene Amt gerade auch bei seiner\nBeschäftigungsbehörde auszuüben in der Lage ist.\n\n34\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 352;\nSchütz/Maiwald, a.a.O., § 45 Rdn. 23.\n\n35\n\nDenn der Antragssteller ist ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens auch bei\nanderen Polizeibehörden nicht umfassend, sondern allenfalls eingeschränkt\neinsetzbar. Das folgt aus der Feststellung: \"Die Gesundheitsstörungen schränken die\nLeistungsbreite des Beamten erheblich ein, so dass die gesundheitliche Eignung für\ndie meisten Funktionen im Polizeivollzugsdienst nicht gegeben ist.\" Diese\nEinschätzung wird dadurch gestützt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit\nauch nach Umsetzungen (nach N1 und W) in dem neu geschaffenen Umfeld\ngleichfalls immer wieder Probleme im Umgang mit anderen Personen bekam. Auch\nder Antragsteller selbst sieht dies offenbar nicht anders. Denn er hat sich nicht um\nVersetzung an irgend eine andere (nahegelegene) Polizeivollzugsbehörde, sondern\nan eine Polizeieinrichtung (ZPD) gebeten, bei der ihn im Wesentlichen eine\n\"Innendiensttätigkeit\" erwartet.\n\n36\n\nMit seinen ansonsten gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit\ngerichteten Einwänden wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller\nVoraussicht nach nicht durchdringen. Soweit er die festgestellten körperlichen\nErkrankungen in Abrede stellt, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil sowohl der\nKlinikbericht vom 25. August 2004 als auch der PÄD F aufgrund eigener\nUntersuchungen und der von dem Antragsteller überlassenen Blutdruckprotokolle\neine (\"schlecht eingestellte\") Hypertonie sowie ein ausgeprägtes Übergewicht\n(\"Adipositas per magna\" mit einem body-mass-Index von 39) belegen. Zudem hat der\nPÄD F die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers maßgebend mit dessen\nStörung der psychischen Gesundheit begründet. Seine medizinische Bewertung\nsteht hierbei im Einklang mit dem unter Mitwirkung einer Diplom-Psychologin\nerstellten Abschlussbericht der Rehabilitationsklinik. Dieser stellt in seiner\nsozialmedizinischen Begutachtung gleichfalls fest, dass wegen der Einschränkungen\nder Teamfähigkeit des Antragstellers Publikumsverkehr weitestgehend vermieden\nwerden solle, dass Einschränkungen für Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an\nStressresistenz gegeben sind und dass der Antragsteller deshalb aus dem Wach-\nund Wechseldienst herausgenommen werden solle.\n\n37\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers unterliegt auch die Einschätzung des\nPÄD F, dass die Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von\nzwei Jahren nicht zu erwarten ist, keinen durchgreifenden Bedenken. Zunächst\nbestehen die dienstlichen Probleme des Antragstellers bereits seit vielen Jahren. Der\nAntragsteller selbst berichtete in dem Gespräch mit dem PÄD F davon, dass von\nFührungskräften bereits vor zehn Jahren die Befürchtung geäußert worden sei, er\nwerde für polizeidienstunfähig erklärt, wenn er \"weiterhin so stur und querulant\"\nbleibe. Die Probleme des Antragstellers im zwischenmenschlichen Bereich fanden\nauch in den dienstlichen Beurteilungen ihren Niederschlag. Dort wurde sein\nSozialverhalten seit Mitte der 1980er Jahre stets kritisch - seit 1996 mit dem\nPunktwert 2 - bewertet. Der Antragsteller fühlte sich als Mobbing-Opfer und sucht die\nSchuld allein bei seinen Vorgesetzten. Er zeigte nicht die erforderliche Einsicht und\nBereitschaft, insoweit dauerhaft fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund\nwelcher Umstände innerhalb der nächsten beiden Jahre eine durchgreifende\nBesserung seines psychischen Gesundheitszustandes eintreten sollte, ist demnach\nnicht ersichtlich. \n\n38\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers vermögen auch die Ausführungen des\namtsärztlichen Gutachtens des Dr. med. T1 vom Fachbereich Gesundheitswesen\ndes Landrats X vom 30. März 2005 keine durchgreifenden Bedenken gegen die\nFeststellung der Polizeidienstunfähigkeit zu begründen. Der Amtsarzt war lediglich\ndamit beauftragt, zur Prüfung des Erfordernisses einer vorzeitigen Zurruhesetzung\nnach §§ 45 ff. LBG Feststellungen zur allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers\nzu treffen. Diese hat er in Übereinstimmung mit dem PÄD F bejaht. Wenn der\nAntragsteller aus den weiteren Ausführungen des amtsärztlichen Gutachtens die\nFeststellung auch seiner Polizeidienstfähigkeit abzuleiten versucht, kann ihm nicht\ngefolgt werden. Der Amtsarzt hat zwar die Notwendigkeit der vom Antragsgegner\nbeabsichtigten \"Umschulung\" zum Erwerb der Befähigung für den allgemeinen\ninneren Dienst in Zweifel gezogen, die hierzu angeführten Erwägungen lassen aber\nbei zutreffender rechtlicher Betrachtung die vom PÄD F getroffene Feststellung der\nPolizeidienstunfähigkeit unberührt. Denn auch der Amtsarzt geht davon aus, dass\nder Antragsteller wegen seiner verminderten Stress- und Konfliktfähigkeit nicht in\nallen, sondern nur in bestimmten Bereichen des Polizeivollzugsdienstes (z.B.\nStabsstelle eines Polizeipräsidiums) verwendungsfähig ist. Falls der Amtsarzt hiermit\nhat zum Ausdruck bringen wollen, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen des\nletzten Halbsatzes des § 194 Abs. 1 LBG und sei deshalb als polizeidienstfähig\nanzusehen, hat er die Bedeutung des Begriffs der Polizeidienstfähigkeit verkannt.\nDenn diese ist, wie bereits oben ausgeführt, nur dann gegeben, wenn die\nVoraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG vorliegen, d.h. der Beamte\ngesundheitlich in der Lage ist, sämtliche im Amt eines Polizeikommissars bei der\nPolizeibehörde anfallenden Aufgaben ohne Beschränkung auf einen bestimmten\nDienstposten zu erfüllen. Das ist aber auch nach der Einschätzung des Amtsarztes\nbei dem Antragsteller nicht Fall.\n\n39\n\nIm Hinblick darauf, dass der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren allein\ngegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit wendet, diese aber bereits dann\nvorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG vorliegen,\nbedürfte es keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob der Antragsteller gemäß\n§ 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG weiter im Polizeivollzugsdienst beschäftigt werden\nkönnte. Ungeachtet dessen weist die Kammer in diesem Zusammenhang auf\nFolgendes hin: Selbst wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller bei der\npolizeiärztlichen Diagnose \"Anpassungsstörung\" und \"Kombinierte\nPersönlichkeitsstörung\" gesundheitlich in der Lage wäre, eine auf bestimmte\n(Innendienst-)Tätigkeiten beschränkte Funktion bei der Kreispolizeibehörde Wesel\nauszuüben, wäre der Antragsgegner nicht verpflichtet, ihn entsprechend\neinzusetzen. Zweck der Ergänzung des § 194 Abs. 1 LBG um den Halbsatz 2 war es\nallerdings, die bis dahin begrenzten Möglichkeiten zu erweitern, von der Versetzung\npolizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamter in den Ruhestand\nabzusehen. Wenn die Gesetzesänderung, wie es in der amtlichen Begründung heißt,\n\"es ermöglicht, nicht mehr voll polizeidiensttaugliche Beamte mit Funktionen zu\nbetrauen, in denen die allgemeine Dienstfähigkeit ausreicht\", besagt dies, dass der\nDienstherr einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für eine Verwendung auf\nDienstposten ohne besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen kann, mit\nder Folge, dass der Betreffende im Polizeivollzugsdienst verbleibt. Die Prüfung, ob\nbei einem Beamten, der gemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG polizeidienstunfähig ist,\ndie Voraussetzungen des Halbsatzes 2 vorliegen, erfordert aber eine Prognose über\ndessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand.\nEntscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion dessen\nPolizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr erfordert. Der Dienstherr darf in diese\nPrognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen\neinstellen. Hierbei gewinnt auch die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten\nDienstposten Bedeutung. Häufig wird der Dienstherr eine solche\nVerwendungsentscheidung in Bezug auf einen lebenszeitälteren Beamten treffen.\nDessen Restdienstzeit ist kurz und die Möglichkeiten, ihn auf derartigen Dienstposten\nzu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem jüngeren\npolizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf eine andere\nLaufbahn einzustellen. \n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 3. März 2005, a.a.O., und OVG NRW, Urteil vom\n1. August 2003, a.a.O.\n\n41\n\nBei Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte es gerichtlich nicht zu beanstanden\nsein, dass der Antragsgegner den Antragsteller nicht für eine Innendiensttätigkeit bei\nder Kreispolizeibehörde X vorsieht. Der Antragsgegner hat hierzu im\nAntragsverfahren ausgeführt: Derzeit sei keine Innendienstfunktion vakant und die\nZahl der zur Verfügung stehenden Planstellen sei begrenzt. Der Antragsteller\nerreiche erst im Januar 2023 die gesetzliche Altersgrenze. Für einen derart langen\nZeitraum könne ihm eine rein verwaltende Tätigkeit unter Inanspruchnahme einer\nPlanstelle des Polizeivollzugsdienstes nicht übertragen werden. Diese\nErmessenserwägungen dürften sich als tragfähig erweisen. \n\n42\n\nBesteht indessen für einen im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG\npolizeidienstunfähigen, aber gleichwohl allgemein dienstfähigen\nPolizeivollzugsbeamten im Polizeivollzugsdienst keine sonstige\nVerwendungsmöglichkeit im Sinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG, ist der Beamte\ngemäß § 194 Abs. 3 LBG auf Verlangen seines Dienstherrn regelmäßig gehalten,\nsich zur Vermeidung einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in ein Amt einer\nanderen Laufbahn versetzen zu lassen bzw. - falls er die Laufbahnbefähigung noch\nnicht besitzt - diese in einer Unterweisungszeit zu erwerben. Der erste Schritt hierzu\nist das von der Bezirksregierung E durchzuführende und dem Antragsteller im\nBescheid vom 24. (25.) Mai 2005 angekündigte Vorstellungsgespräch. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n44\n\nDer Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n\n45\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG\nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-24/2-l-1560-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGSG 1994","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-24/2-l-1560-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277019","retrieved":"2026-07-09 02:49:43.290901+00:00"}}