{"status":"available","doknr":"OLD277020","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1024.14K3358.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-24","aktenzeichen":"14 K 3358/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 00.00.0000 (O) und am 00.00.0000 (O1) in S geborenen Kläger sind \r\nserbisch-montenegrinische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Die \r\nAsylverfahren ihrer Eltern sind abgeschlossen. Für die Mutter der Kläger wurde mit \r\nAbänderungsbescheid des Bundesamtes vom 25.10.2004 unter Abänderung des \r\nBescheides vom 26.11.2003 festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 \r\nAbs. 6 Satz 1 AuslG a. F. hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Sie besitzt \r\ninzwischen einen Aufenthaltstitel. Die Klage des Vaters, O2, wurde mit Urteil vom \r\n10.02.2004 - 14 K 8643/03.A - als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger \r\nbesitzen derzeit keinen Aufenthaltstitel. Ihr Vater ist im Besitz einer \r\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Schreiben vom 15.06.2005 teilte der Oberbürgermeister der Stadt S dem \r\nBundesamt die Geburt beider Kläger zum Zwecke der Durchführung von \r\nAsylverfahren mit. Daraufhin hörte das Bundesamt beide Kläger an und wies u. a. auf \r\ndie Regelung des § 14 a Abs. 3 AsylVfG hin. Mit Schreiben vom 04.07.2005 wies die \r\nProzessbevollmächtigte der Kläger das Bundesamt darauf hin, dass die \r\nVoraussetzungen des § 14 a AsylVfG nicht vorlägen, weil eine Rückwirkung der \r\nneuen Vorschriften auf die vor dem 01.01.2005 geborenen Kläger nicht in Betracht \r\nkomme. Vorsorglich teilte sie mit, dass zum jetzigen Zeitpunkt auf die Durchführung \r\neines Asylverfahrens verzichtet werde. Mit Bescheiden vom 07.07.2005 (O) und vom \r\n12.07.2005 (O1) stellte das Bundesamt die Asylverfahren wegen des Verzichtes ein \r\nund stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht \r\nbestehen. Außerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb einer \r\nWoche seit Bekanntgabe der Bescheide zu verlassen und drohte die Abschiebung \r\nan.\n\n\r\n\r\n4\n\nDie Kläger haben am 27.07.2005 Klage erhoben und gleichzeitig Antrag auf \r\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Nachdem die Kläger zunächst die \r\nAnträge angekündigt hatten, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zu \r\nverurteilen, festzustellen, dass die Kläger gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 \r\nEMRK nicht nach Serbien und Montenegro abgeschoben werden dürfen, beantragen \r\ndie Kläger nunmehr,\n\n\r\n\r\n5\n\ndie Bescheide des Bundesamtes für Migration und \r\nFlüchtlinge vom 07.07.2005 und 12.07.2005 aufzuheben.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die \r\nAuskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die \r\nKläger hingewiesen worden sind.\n\n\r\n\r\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n10\n\nDie Klage ist in der geänderten Fassung zulässig, weil die Voraussetzungen des \r\n§ 91 VwGO vorliegen und die Einführung des neuen Klagegrundes jedenfalls \r\nsachdienlich ist.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Bescheide vom 07.07.2005 und 12.07.2005 sind rechtmäßig und verletzen \r\ndie Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Entscheidung in Ziffer 1 der Bescheide vom 07.07.2005 und 12.07.2005 \r\nfindet ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 AsylVfG. \n\n\r\n\r\n14\n\nDanach stellt das Bundesamt bei einem Verzicht gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG in \r\nseiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob die in § 60 \r\nAbs. 2 bis 7 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der \r\nAbschiebung vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Obwohl \r\ndie Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge einen Asylantrag im Sinne des § 13 \r\nAsylVfG zu keiner Zeit gestellt haben, greift vorliegend zu ihren Lasten die \r\nFiktionswirkung des § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ein.\n\n\r\n\r\n15\n\nDanach gilt mit Anzeige des Vertreters des Kindes oder der Ausländerbehörde \r\nder Asylantrag für das Kind als gestellt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen \r\ndieser Vorschrift sind erfüllt.\n\n\r\n\r\n16\n\nNach § 14 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylVfG ist dem Bundesamt anzuzeigen, wenn \r\nein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Antragstellung \r\nin das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, sofern ein Elternteil eine \r\nAufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne \r\nAufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG \r\nim Bundesgebiet aufhält.\n\n\r\n\r\n17\n\nNach Art. 3 Nr. 10, 15 Abs. 3 Hs. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung \r\nder Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von \r\nUnionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBL I S. \r\n1950) ist § 14 a AsylVfG seit dem 01.01.2005 geltendes Recht. Seine \r\nVoraussetzungen liegen auch vor. Die Kläger sind in den Jahren 2000 und 2001 \r\ngeboren worden. Die Mutter besitzt eine Aufenthaltsgestattung, der Vater besitzt eine \r\nAufenthaltserlaubnis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Die Kläger haben \r\nauch auf die Durchführung von Asylverfahren verzichtet.\n\n\r\n\r\n18\n\nNach vielfach vertretener Auffassung\n\n\r\n\r\n19\n\nvgl. VG Göttingen; Beschluss vom 17.03.2005 - 3 B 272/05 -; VG Düsseldorf, \r\nBeschlüsse vom 13.07.2005 und 26.07.2005 - 15 L 1308/05.A und 15 L 1422/05.A \r\n- sowie Urteil vom 20.09.2005 - 15 K 2993/05.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom \r\n14.07.2005 - 24 L 1241/05.A -; OVG NW, Beschluss vom 13.06.2005 - 18 B \r\n901/05 -\n\n\r\n\r\n20\n\nist die Vorschrift allerdings nicht auf solche Kinder anwendbar, die vor \r\nInkrafttreten der Norm am 01.01.2005 geboren wurden. Danach soll § 14 Abs. 2 Satz \r\n1 AsylVfG wegen seines zukunftsgewandten, im Präsens formulierten Tatbestandes \r\nnicht auf sogenannte „Altfälle\", also auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder \r\nanwendbar sein. \n\n\r\n\r\n21\n\nDiese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens \r\ndes Gesetzes am 01.01.2005 ist für die Auslegung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG \r\nohne Belang. Die zitierte Auffassung vermengt in unzulässiger Weise Fragen der \r\ntatbestandlichen Reichweite des § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG mit solchen einer \r\nmöglicherweise verfassungsrechtlich bedenklichen Rückbezüglichkeit der Norm auf \r\nVorgänge, die vor dem 01.01.2005 stattgefunden haben. \n\n\r\n\r\n22\n\nDie Fassung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 ist eindeutig. Sie bezieht sich ohne jeden \r\nHinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2005 eindeutig auf alle Kinder, \r\ndie nach der Antragstellung der Eltern oder eines Elternteils einreisen oder geboren \r\nwerden. Sprachlicher Anknüpfungspunkt ist die Antragstellung des Ausländers und \r\ndie danach stattfindende Einreise oder Geburt des Kindes, nicht aber, ob dies vor \r\noder nach dem 01.01.2005 geschieht. \n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 28.09.2005 - 11 K 1146/05.A -. \n\n\r\n\r\n24\n\nBeide Fälle werden durch die sprachliche Fassung des § 14 Abs. 2 S. 1 AsylVfG \r\nabgedeckt. Folgt auf einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang (Antragstellung) \r\nein neu eintretendes Ereignis (Einreise oder Geburt), so ist dieses im Präsens zu \r\nformulieren, ohne dass darauf das Inkrafttreten der Norm irgendeinen Einfluss \r\nausübt.\n\n\r\n\r\n25\n\nSo offensichtlich VG Minden, Urteil vom 28.09.2005 - 11 K 1146/05.A - und \r\nVG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005 - 14 L 1121/05.A -.\n\n\r\n\r\n26\n\nDie hier vertretende Auslegung wird bestätigt durch das Fehlen jeder \r\nÜbergangsregelung. In Kenntnis des vorliegenden Problems hat der \r\nGesetzgeber,\n\n\r\n\r\n27\n\nvgl. VG Göttingen a.a.O.,\n\n\r\n\r\n28\n\neine Regelung zur Verfahrensbeschleunigung getroffen, die für alle Kinder gilt, \r\ngleichgültig ob sie vor oder nach dem 01.01.2005 geboren sind.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie sich nach der hier vertretenen Auffassung erst jetzt stellende Frage nach der \r\nVereinbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG mit höherrangigem Recht, ist zu \r\nbejahen.\n\n\r\n\r\n30\n\nEine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung\n\n\r\n\r\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72/200 \r\n(242),\n\n\r\n\r\n32\n\nliegt ersichtlich nicht vor, weil § 14 a Abs. 2 AsylVfG keine Rechtsfolgen für einen \r\nin der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Vielmehr soll der \r\nasylrechtliche Status der Kläger für die Zukunft durch die Fiktion einer Antragstellung \r\ngeklärt werden.\n\n\r\n\r\n33\n\nAllerdings enthält die Vorschrift im Sinne einer unechten Rückwirkung eine \r\ntatbestandliche Rückanknüpfung an ein Ergebnis, das vor dem 01.01.2005 (hier: \r\nGeburt der Kläger in den Jahren 2000 und 2001) stattgefunden hat. Dies ist indes \r\nverfassungsrechtlich unbedenklich, weil hierdurch keine Grundrechte der Kläger \r\nverletzt werden. Auf den bloßen Fortbestand einer für sie günstigen Regelung \r\ndurften die Kläger schon deshalb nicht vertrauen, weil sie mit ihrer Geburt, auf die \r\nsich die Regelung in § 14 a Abs. 2 AsylVfG zurückbezieht, kein Grundrecht „ins Werk \r\ngesetzt\" haben.\n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. BVerfGE 72/200 ff. und BVerfGE 77/370 (378).\n\n\r\n\r\n35\n\nDie aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Freiheit, den Eintritt in ein Asylverfahren selbst \r\nbestimmen zu können, ist nicht schutzwürdig. Dem Gesetzgeber stand bei der \r\nBeseitigung eines allgemein als Mangel empfundenen Rechtszustandes ein weiter \r\nGestaltungsspielraum zu. Mit der Schaffung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG tritt neben der \r\nAntragstellung nach § 13 AsylVfG die Antragsfiktion nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG \r\nund beseitigt damit die Möglichkeit eines Missbrauchs verfahrensrechtlicher \r\nRegelungen.\n\n\r\n\r\n36\n\nAuch die Entscheidung in Ziffer 2 findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 \r\nAsylVfG, weil neben der Einstellung des Verfahrens auch festzustellen ist, ob die \r\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Anhaltspunkte dafür, \r\ndass dies der Fall sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n\r\n\r\n37\n\nSchließlich ist auch Ziffer 3 des Bescheides nicht zu bestanden. Sie findet ihre \r\nRechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG, weil die Kläger weder als Asylberechtigte \r\nanerkannt sind noch einen Aufenthaltstitel besitzen.\n\n\r\n\r\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. \r\n\n\r\n\r\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \r\nund 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.\n\n\r\n\r\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-24/14-k-3358-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-24/14-k-3358-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277020","retrieved":"2026-07-09 02:49:43.372446+00:00"}}