{"status":"available","doknr":"OLD277059","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1021.26K2538.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-21","aktenzeichen":"26 K 2538/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.1960 geborene Kläger steht als Kriminalkommissar im Dienst des \nbeklagten Landes. Er trat am 1. Oktober 1976 in den Polizeivollzugsdienst und \nverrichtet seit dem 1. Oktober 1987 beim Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde O \n- später Landrat als Kreispolizeibehörde O, jetzt Landrat des S-Kreises O als \nKreispolizeibehörde - seinen Dienst. Er ist als Sachbearbeiter im \nKriminalkommissariat E der Polizeiinspektion Süd tätig. Sein regelmäßiger Dienst \nerfolgt Montags bis Donnerstags von 7.30 bis 16.00 Uhr und Freitags von 7.30 bis \n14.30 Uhr. \n\n3\n\nMit Dienstanweisung vom 12. Juni 2003 in der Fassung vom 29. September 2004 \nregelte der Landrat als Kreispolizeibehörde O zur Aufrechterhaltung des \nDienstbetriebes die Kriminalitätssachbearbeitung außerhalb der Bürodienstzeit. Alle \nBeamten, so auch der Kläger, haben nach dieser Anweisung Kriminalwachendienst \nin O zu versehen und zwar nach einem Dienstplan der K-Wache im Früh-, Spät- und \nNachtdienst. Die K-Wache ist als Schichtdienststelle organisiert. Sie verfügt über kein \neigenes Personal, in ihr wird aber an allen Tagen außerhalb der Regelarbeitszeit \nDienst verrichtet und zwar in der Woche im Spät- und Nachtdienst und an \nWochenenden und Feiertagen auch im Frühdienst. Die Beamten, die am Dienst der \nK-Wache teilnehmen, verbleiben bei ihrer Stammdienststelle. Mit dieser \nDienstanweisung wurde die Dienstanweisung des Oberkreisdirektors als \nKreispolizeibehörde O vom 6. April 1994 abgelöst. \n\n4\n\nMit Antrag vom 31. März 2003 begehrte der Kläger die Zahlung einer \nSchichtzulage für den auf der K-Wache seit Juli 1995 geleisteten Früh- und \nSpätdienst. Unter dem 5. Januar 2004 legte er den Plan der von ihm geleisteten \nSchichten in der Zeit vom 5. Juli 1995 bis 24. Juni 2003 vor. Seit dem 1. Juli 2003 \nleistet der Kläger keinen Dienst mehr auf der K-Wache O.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 4. Mai 2004 lehnte der Beklagte die Zahlung einer \nErschwerniszulage nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Erschwerniszulagenverordnung \n- EzulV - für den Dienst in der Kriminalwache ab, da die Zahlung einen ständig und \nregelmäßig zu leistenden Schichtdienst voraussetze. Die besondere Erschwernis \nständig und dauerhaft wechselnder Arbeitszeiten sei durch den gelegentlichen \ndienstplanmäßigen Einsatz in der Kriminalwache nicht gegeben. Ein \ndurchschnittlicher Prozentsatz von maximal 12 % der Jahresarbeitstage in der \nK-Wache sei kein ständiger Einsatz im Schichtdienst.\n\n6\n\nDer Widerspruch des Klägers vom 14. Mai 2004 wurde durch \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E1 vom 18. April 2005, zugestellt am \n9. Mai 2005, zurückgewiesen. \n\n7\n\nMit seiner am 9. Juni 2005 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Sein \nTagesdienst, den er ständig zu leisten habe, müsse bei der Frage, ob er \nSchichtdienst leiste, auch berücksichtigt werden. Wesentlich für den Schichtdienst \nsei, dass bestimmte Arbeitsaufgaben über einen erheblichen, längeren Zeitraum \nhinweg rund um die Uhr erfüllt werden müssten und diese Arbeit von den \nArbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Abfolge erfüllt werde. Die K-Wache \ndiene der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs außerhalb der regelmäßigen \nArbeitszeit. Die Kriminalsachbearbeiter nähmen neben ihrer Regelarbeitszeit \nregelmäßig und ständig auch die Arbeit in der K-Wache im Früh-, Spät- oder \nNachtdienst wahr. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nLandrates als Kreispolizeibehörde O vom 4. Mai 2004 sowie des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom \n18. April 2005 zu verpflichten, an ihn eine Schichtzulage in Höhe \nvon 2208,96 Euro nebst 5 v. H. Zinsen über dem Basiszinssatz \nnach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit dem 9. Juni 2005 \nzu zahlen,\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen der \nVerwaltungsentscheidungen und trägt ergänzend vor: Nach Sinn und Zweck der \nZulagenregelung werde die Zulage für die Erschwernis der Umstellung des Lebens- \nund Arbeitsrhythmus gezahlt. Da die Sachbearbeiter nicht ständig nach einem \nSchichtplan (Dienstplan) in der K-Wache eingesetzt würden, sondern überwiegend in \nihrer Stammdienststelle Tagesdienst versähen, sei eine Umstellung des \nLebensrhythmus nicht erforderlich. Im Übrigen entsprächen die Aufgaben in der \nK-Wache nicht den im Tagesdienst der Kriminalsachbearbeiter zu erfüllenden \nAufgaben. In der K-Wache würden in der Hauptsache Anzeigen aufgenommen und \nVorfälle erfasst. Die tatsächlichen Ermittlungstätigkeiten würden dann von dem \nzuständigen Kriminalkommissariat im Tagesdienst verrichtet. \n\n13\n\nMit Beschluss vom 27. September 2005 wurde der Rechtsstreit der \nBerichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Personalakten und \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDie Bescheide des Landrates als Kreispolizeibehörde O vom 4. Mai 2004 sowie \nder Bezirksregierung E1 vom 18. April 2005 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Gewährung einer Zulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b), Abs. 4 der \nErschwerniszulagenverordnung (EzulV) in der hier anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch \nArt. 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818 [1832]). \n\n18\n\nDer geltend gemachte Anspruch findet im Gesetz keine Grundlage. Nach \nhergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen steht der Besoldungsanspruch des \nBeamten unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung, § 2 Abs. 1 des \nBundesbesoldungsgesetzes (BbesG). Nach § 47 Satz 1 BbesG, § 1 EzulV wird die \nZulage gezahlt zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht \nberücksichtigter Erschwernis (Erschwerniszulagen). Es muss eine über die \nNormalanforderungen des Dienstes hinausgehende Erschwernis vorliegen,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1998 - 12 A 4318/96 -, Schütz \nBeamtR ES/C 1.4 Nr. 52; BverwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 -, \nNWVBl. 1996, S. 330.\n\n20\n\nDie besonderen Erschwernisse, die durch die Zulagen nach § 20 EzulV \nabgegolten werden sollen, bestehen in dem durch einen Schichtplan (Dienstplan) \nvorgesehenen Wechsel der täglichen Arbeitszeit, d. h. ständiger, ununterbrochener \nArbeitsleistung bei Tag und Nacht in verschiedenen Schichten von Früh-, Spät- und \nNachtschichten nach einem Plan und Heranziehung des Beamten zu allen Schichten \nnach einem Dienstplan. Die Erschwernisse können in immateriellen Belastungen, wie \nz. B. physische, psychische Belastungen, erhebliche Beeinträchtigung von \nLebensqualität, Auswirkung auf den Lebensrhythmus durch ständige Umstellung, \ngesundheitliche und soziale Auswirkungen, oder/und Belastungen materieller Art , z. \nB. zusätzliche Aufwendungen für Ernährung, liegen,\n\n21\n\nvgl. BverwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 -, NWVBl. 1996, S. 330 \n(332); Schwegmann/Summer, BbesG, Kommentar, § 47 BbesG II/1 RNr. 4.\n\n22\n\nAusgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen gehört der Kläger nicht zu \ndem vom Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 Buchstabe b) EzulV bestimmten \nPersonenkreis, dem eine Wechselschichtzulage zu gewähren ist. Der Kläger leistet \nden Dienst in der Kriminalwache O nicht ständig. Zwar wird auf der K-Wache O Früh-\n, Spät- und Nachtdienst geleistet, aber von dem Kläger nicht ununterbrochen und \nständig, weil er im Tagesdienst regelmäßig auf seiner Stammdienststelle arbeitet und \nnur durchschnittlich zu 12 - 13 % zu dem Dienst auf der K-Wache herangezogen \nwird. Für diesen Dienst auf der K-Wache erhält der Kläger Freizeitausgleich. Nach \neiner von Mittwochs 22.30 Uhr bis nächsten Dienstag 7.30 Uhr dauernden \nNachtschicht muss der Kläger seinen Dienst bei der Stammdienststelle erst am \nfolgenden Montag antreten, hat also für seine Erholung von den Nachtdiensten an \nden vier folgenden Tagen (Dienstag bis Freitag) frei. Die Leistung von Früh- und \nSpätdiensten wird durch Gutschrift der Mehrdienste ausgeglichen. Ein ständiger \nEinsatz im Wechselschichtdienst läge nur vor, wenn der Kläger dauernd bzw. fast \nausschließlich im Wechselschichtdienst eingesetzt wäre, also wesentlich höher als \nnur zeitlich überwiegend beansprucht würde.\n\n23\n\nVgl. zum Begriff „ständig\": Schwegmann/Summer, a.a.O., IV/6.1 RNr. 4.\n\n24\n\nAuch bei Zugrundelegung der Auffassung des Klägers, sein Tagesdienst und der \nFrüh-, Spät- und Nachtdienst auf der K-Wache müssten insgesamt in die \nBetrachtung einbezogen werden, liegt eine fast ausschließliche Leistung von \nSchichtdienst nicht vor. Im Hinblick auf den in der Regel zu leistenden Tagesdienst \nauf der Stammdienststelle ist der Dienst auf der K-Wache eine Art Notdienst bzw. \nEildienst, für den der Gesetzgeber in erster Linie Überstundenausgleich vorgesehen \nhat. Diese Gestaltung der kriminalpolizeilichen Dienste werden indes nicht von der \nEzulV erfasst, mag dem Kläger auch zuzugeben sein, dass sein Dienstherr die Tag \nund Nacht zu erbringende Dienstleistung der Kriminalbeamten auch anders hätte \nregeln können.\n\n25\n\nAuch der Auffassung des Klägers, die tarifrechtliche Regelung sowie die \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bedinge eine Auslegung des § 20 \nEzulV in seinem Sinne, ist nicht zu folgen. Die Regelungen des Tarifbereiches sind \nhier nicht maßgeblich, denn wegen der Verschiedenartigkeit der beamtenrechtlichen \nund tarifrechtlichen Gehaltssysteme kommt eine aus Art. 3 Abs. 1 GG zu folgernde \nPflicht zur Gleichbehandlung nicht in Betracht,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 1998 - 12 A 4318/96 -,a.a.O.; BverwG, \nBeschluss vom 26. Oktober 1988 - 2 B 44.88 -, Buchholz 240 § 28 BbesG Nr. 14; \nBverwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 -,a. a. O.\n\n27\n\nDa dem Kläger für die Vergangenheit eine Erschwerniszulage nicht zusteht, war \ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-21/26-k-2538-05","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-21/26-k-2538-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277059","retrieved":"2026-07-09 02:49:46.153987+00:00"}}