{"status":"available","doknr":"OLD277062","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1021.20K1238.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-21","aktenzeichen":"20 K 1238/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 10. Dezember 1959 geborene Klägerin, die an einer depressiven Störung \nleidet, ist verheiratet und hat eine im Jahre 1990 geborene Tochter. Sie war - mit \nzeitlichen Unterbrechungen - bis Oktober 2000 als Restaurantfachfrau vollschichtig \ntätig. Zuletzt führte sie die Gastronomie in einem Ler Tennisclub. Zum 1. Juni 2003 \nbeantragte sie bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz \nüber eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung \n(GSiG), nachdem ihr amtsärztlich zunächst Arbeitsunfähigkeit und unter dem 7. Mai \n2003 Erwerbsunfähigkeit auf Dauer bescheinigt worden war.\n\n3\n\nAuf Ersuchen des Beklagten prüfte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz \n(LVA Rheinprovinz), ob die Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung der \nKlägerin nach § 1 Abs. 2 GSiG vorliegen und stellte mit Schreiben vom 8. Oktober \n2003 gegenüber dem Beklagten fest, dass die Klägerin an einer rezidivierenden \ndepressiven Störung (ICD-10 F33.0) leide, aber die in § 1 Nr. 2 GSiG genannten \nVoraussetzungen nicht erfülle, weil sie unter den üblichen Bedingungen des \nallgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein \nkönne.\n\n4\n\nUnter Bezugnahme auf diese Mitteilung lehnte der Beklage mit Bescheid vom 21. \nNovember 2003 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von \nGrundsicherungsleistungen ab.\n\n5\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die ärztliche \nUntersuchung durch die LVA Rheinprovinz sei nicht ausreichend gewesen. Auf ihre \nspezifischen Beschwerden und gesundheitlichen Probleme, wie Angstzustände, \nPanikattacken, Schlaflosigkeit, Anteillosigkeit, sei nicht eingegangen worden. Sie sei \nseit 13 Jahren krank und könne nicht drei Stunden täglich arbeiten. Ein Amtsarzt \n(Psychiater) des Gesundheitsamtes des Beklagten habe festgestellt, dass sie auf \nDauer arbeitsunfähig sei. Demgegenüber habe es sich bei der Ärztin der LVA um \neine Internistin gehandelt, die vorwiegend die physischen Fähigkeiten beurteilt \nhabe.\n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, \nsoweit die Klägerin die ihrer Meinung nach nicht ausreichende Untersuchung der \nLVA Rheinprovinz moniere, sei darauf hinzuweisen, dass er - der Beklagte - an die \nFeststellungen der LVA Rheinprovinz gebunden sei und insoweit dem Widerspruch \nnicht abzuhelfen vermöge. Die Bindungswirkung ergebe sich aus dem Wortlaut des \nGesetzes, wonach der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG prüfe.\n\n7\n\nAm 20. Februar 2004 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n8\n\nSie trägt vor: Sie sei ausgebildete Restaurantfachfrau und bis zur Geburt ihrer \nTochter im Jahre 1990 in ihrem Beruf vollschichtig tätig gewesen. Seit der Geburt der \nTochter leide sie unter starken Depressionen. Sie sei vielfach in Behandlung \ngewesen und weiterhin behandlungsbedürftig. Gelegentlich gebe es Phasen einer \nBeruhigung, meistens jedoch sei die Erkrankung so stark, dass sie keiner \nBerufstätigkeit nachgehen könne. Kurzzeitige Tätigkeiten in verschiedenen \nZeiträumen habe sie seit Beginn ihrer Erkrankung immer wieder aufgeben müssen. \nDer Antrag auf Grundsicherungsleistungen sei auf Betreiben des Beklagten gestellt \nworden, nachdem vom Gesundheitsamt Erwerbsunfähigkeit auf Dauer attestiert \nworden sei. Diese Feststellung treffe auch zu. Sie sei nicht in der Lage, einer \nBerufstätigkeit nachzugehen. Die manischen Phasen dauerten etwa 8 Monate, die \ndepressiven Phasen ca. 1 ½ bis 2 Jahre. In den depressiven Phasen sei sie kaum in \nder Lage, sich selbst zu versorgen, geschweige denn, einer Arbeitstätigkeit \nnachzugehen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 21. \nNovember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. \nJanuar 2004 zu verpflichten, ihr eine bedarfsorientierte \nGrundsicherung bei Erwerbsminderung zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\n Er verweist auf die angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nDas Gericht hat zu Umfang und Dauer der Erwerbsminderung der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung sachverständiger \nZeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber \ngefertigte Niederschrift verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund der LVA Rheinprovinz ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Verpflichtungsklage ist teilweise unzulässig und im Übrigen \nunbegründet.\n\n18\n\nUnzulässig ist die Klage, soweit die Klägerin mit ihr Ansprüche auf \nGrundsicherungs-leistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 verfolgt. Denn gemäß § \n6 GSiG wird die (Grundsicherungs-) Leistung in der Regel vom 1. Juli bis zum 30. \nJuni des Folgejahres bzw. bei Erstbewilligung ab dem Ersten des Monats der \nAntragstellung gewährt. Die Gewährung von Leistungen über das Ende des \ngesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungszeitraums setzt die Stellung eines neuen \nAntrags und die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens voraus, woran es \nhier fehlt. Damit ist der einer gerichtlichen Überprüfung zugängliche Zeitraum auf die \nZeit vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 begrenzt.\n\n19\n\nHingegen ist die Klage zulässig, soweit sie Ansprüche auf \nGrundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 \nbetrifft, weil insoweit das erforderliche Vorverfahren durchgeführt ist. Insbesondere ist \nauch das notwendige Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Verpflichtungsklage \ngegeben. Die Klägerin kann ihr Ziel nicht einfacher oder schneller, z. B. durch einen \nauf Abänderung der Entscheidung der LVA Rheinprovinz vom 8. Oktober 2003 \ngerichteten Rechtsbehelf, erreichen. Zwar ist der Träger der Grundsicherung \ngrundsätzlich an die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers gebunden, \nsoweit dieser gemäß § 5 Abs. 2 GSiG auf sein Ersuchen hin geprüft hat, ob die \nVoraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG vorliegen. Gegen die Feststellung des \nRentenversicherungsträgers steht dem Betroffenen jedoch kein Rechtsbehelf zu, \ndenn es handelt es sich hierbei nur um einen - dem Betroffenen selbst nicht bekannt \nzu gebenden - unselbständigen Verfahrensschritt in dem Verwaltungsverfahren zur \nEntscheidung über den Antrag auf Grundsicherung. Diese Entscheidung entfaltet \nkeine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Antragsteller und ist folglich kein \nVerwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X, der mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffen \nwerden könnte. \n\n20\n\nVgl. Mergler/Zink, Kommentar zum Grundsicherungsgesetz, (Stand: 34. Lfg., \nApril 2003), § 5 Rdnr. 8; LPK-GSiG, 1. Aufl. 2003, § 5 Rdnr. 29.\n\n21\n\nDie hiernach zu Recht gegen den Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO \ni.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 AGVwGO NRW gerichtete, zulässige Verpflichtungsklage ist \njedoch unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die \nKlägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der \nGrundsicherung durch den Beklagten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht \nerfüllt. \n\n22\n\nZur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter \nErwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Nr. 2 GSiG auf Antrag Leistungen nach \ndiesem Gesetz erhalten, wenn sie (1.) das 18. Lebensjahr vollendet haben, (2.) \nunabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des \n§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und wenn es (3.) \nunwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. \n\n23\n\nDa die Klägerin das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist zwar das erste \nTatbestandsmerkmal des § 1 Nr. 2 GSiG erfüllt. Jedoch fehlt es an den von der \nVorschrift genannten zwei weiteren Tatbestandsvoraussetzungen.\n\n24\n\nZunächst kann schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin voll \nerwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI ist. Die Formulierung „im Sinne \ndes § 43 Abs. 2 SGB VI\" bedeutet allerdings nicht, dass der Antragsberechtigte \nsämtliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den Bezug einer Rente \nwegen voller Erwerbsminderung erfüllen muss, namentlich die entsprechenden \nBeitragszeiten zurückgelegt haben müsste. Vielmehr müssen allein die materiell-\nrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen dauernder voller \nErwerbsminderung erfüllt sein. Voll erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 \nSGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit \naußerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes \nmindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein.\n\n25\n\nMaßstab für die Erwerbsminderung sind die üblichen Bedingungen des \nallgemeinen Arbeitsmarktes. Darunter ist der gesamte Arbeitsmarkt zu verstehen, auf \ndem ein Angebot an und eine Nachfrage nach jeder nur denkbaren Tätigkeit besteht. \nDies gilt auch und vor allem für solche Arbeiten, die keine berufliche Qualifikation \nvoraussetzen und - wenn überhaupt - nur eine kurze Einarbeitung erfordern,\n\n26\n\nvgl. VDR, Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung, \nHinweise zur Begutachtung, 1. Fassung September 2001.\n\n27\n\nDie Tatsache der tatsächlichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (u.a. Eintritt, \nUmfang, Dauer) ist beweispflichtig und bedarf des Vollbeweises, dass heißt der an \nGewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Tatsachen sind bewiesen, wenn sie in so \nhohem Grade wahrscheinlich sind, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger \nAbwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen \nLebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu \nbegründen,\n\n28\n\nBundessozialgericht (BSG), Urteil vom 8. August 2001 - B 9 V 23/02 B - SozR \n3-3900 § 15 Nr. 4.\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall konnte das Gericht nicht die notwendige, volle Überzeugung \ngewinnen, dass die Klägerin auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den \nüblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden \nerwerbstätig zu sein.\n\n30\n\nDas Gericht geht allerdings davon aus, dass die Klägerin im hier maßgeblichen \nBeurteilungszeitraum an einer rezidivierenden depressiven Störung litt. Hierbei \nhandelt es sich um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden \ncharakterisiert ist. Die erste Episode kann in jedem Alter zwischen Kindheit und \nSenium auftreten, der Beginn kann akut oder schleichend sein, die Dauer reicht von \nwenigen Wochen bis zu vielen Monaten. Bei den Episoden leidet der betroffene \nPatient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und \nAktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind \nvermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. \nDer Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und \nSelbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen \nSchuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte \nStimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände \nund kann von sogenannten \"somatischen\" Symptomen begleitet werden, wie \nInteressenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche \npsychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und \nLibidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive \nEpisode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen.\n\n31\n\nVgl. zum Vorstehenden: WHO, International Statistical Classification of \nDiseases and Related Health Problems (ICD-10).\n\n32\n\nNach den Feststellungen des sachverständigen Zeugen Dr. W vom 7. Mai 2003 \nlag unter Berücksichtigung des seinerzeit erhobenen Befundes einer rezidivierenden \nendogenen Depression in Verbindung mit dem chronifizierten Krankheitsverlauf \nArbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vor. Der seinerzeitigen Feststellung lag \naber keine spezielle sozialmedizinische Leistungsbeurteilung zugrunde. Die \nsozialmedizinische Leistungsbeurteilung beschreibt das Fähigkeitsprofil des \nBetreffenden und setzt es in Beziehung zu den Anforderungen der zuletzt \nausgeübten Tätigkeit und den üblichen Bedingungen des allgemeinen \nArbeitsmarktes. Sie beschreibt die Fähigkeiten, über die der Betroffene unter \nBerücksichtigung der festgestellten Funktionseinbußen im Hinblick auf die noch \nzumutbare körperliche Arbeitsschwere, die Arbeitshaltung und die \nArbeitsorganisation noch verfügt (positives Leistungsbild) und welche \nkrankheitsbedingt nicht mehr bestehen (negatives Leistungsbild). Die positiven wie \nnegativen Leistungsmerkmale müssen sich aus den in der Epikrise erörterten \nGesundheitsstörungen herleiten lassen. Damit ergeben sich die qualitativen \nLeistungseinschränkungen aus dem Krankheitsbild anhand von funktionellen \nEinschränkungen. Diese Einschränkungen können sich z. B. auf die \ngeistige/psychische Belastbarkeit, Sinnesorgane, Bewegungs- oder Haltungsapparat \noder Gefährdungs- und Belastungsfaktoren beziehen. Zusätzlich zur qualitativen \nLeistungsbeurteilung ist eine Aussage zum quantitativen Leistungsvermögen \nerforderlich. Hingegen kann bei der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung die \nVermittelbarkeit am Arbeitsmarkt, die bestehende Arbeitslosigkeit, die „Entwöhnung\" \nvon einer beruflichen Tätigkeit oder das Lebensalter des Versicherten nicht \nberücksichtigt werden,\n\n33\n\nvgl. zum Vorstehenden: DRV-Schriften, Band 30 (Oktober 2001): \nEmpfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, \nHinweise zur Begutachtung.\n\n34\n\nDiesen Anforderungen genügte die amtsärztliche Stellungnahme des Dr. W vom \n7. Mai 2003 nicht. Es fehlte an einer spezifizierten Darlegung, über welche \nFähigkeiten die Klägerin unter Berücksichtigung der festgestellten \nFunktionseinbußen und der nicht beeinträchtigten Funktionen seinerzeit noch \nverfügte, zumal in der schriftlichen Stellungnahme vom 7. Mai 2003 ausdrücklich \nfestgehalten ist, dass Auffassung, Konzentration und Gedächtnis ungestört wirkten \nund die Klägerin bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert war. Zwar hat der \nsachverständige Zeuge, der sich an die Untersuchung der Klägerin und an die \nKlägerin als Person nicht mehr erinnern konnte und seine Angaben allein auf die von \nihm damals gemachten Aufzeichnungen gestützt hat, in der mündlichen Verhandlung \nseine Einschätzung auf Nachfrage präzisiert und bekundet, bei der seinerzeitigen \nBefunderstellung sei für ihn mitentscheidend gewesen, dass die Klägerin bereits im \nAlltag Hilfe und Unterstützung gebraucht hätte und dass er eine Tätigkeit der \nKlägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für einen kontinuierlichen Zeitraum nicht \nfür möglich gehalten habe; die Klägerin sei ihm psychisch instabil und weinerlich \nvorgekommen und er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Klägerin einfache \nTätigkeiten wie Sortier- oder Verpackungstätigkeiten habe ausüben können. Auch \neine Teilzeittätigkeit habe er mangels der Fähigkeit, einen kontinuierlichen Zeitraum \ndauerhaft zu arbeiten, für nicht möglich gehalten. In diesem Zusammenhang hat der \nsachverständige Zeuge bei seiner Beurteilung allerdings unberücksichtigt gelassen, \ndass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben trotz Ausbruchs der Erkrankung im \nJahre 1990 immer wieder - wenn auch mit längeren Unterbrechungen - und offenbar \nauch noch nach Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im November 1999 einer \nErwerbstätigkeit nachgegangen ist, mithin Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert auf \ndem Arbeitmarkt verrichten konnte, und dass eine wesentliche Verschlimmerung des \nLeidens seit Ausbruch der Erkrankung nicht vorgetragen ist. Denn die \nSchlafstörungen, die Antriebslosigkeit, innere Unruhe und Panikattacken hat die \nKlägerin schon im Jahre 1990 als Symptome ihrer Erkrankung angegeben. \n\n35\n\nDemgegenüber war die Klägerin nach dem auf einer Untersuchung beruhenden \nGutachten der sachverständigen Zeugin Frau Dr. C vom 8. Oktober 2003 zum \nZeitpunkt der Begutachtung nicht erwerbsgemindert, weil sie unter den üblichen \nBedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden \neinsatzfähig gewesen sei und keine erheblichen Einsatzbeschränkungen vorgelegen \nhätten. Diese Einschätzung stützt sich auf eine spezielle sozial-medizinische \nLeistungsbeurteilung, in der im Wesentlichen ausgeführt ist: Die zuletzt ausgeübte \nTätigkeit in der Gastronomie mit erhöhter Stressbelastung und Publikumsverkehr sei \nnicht mehr zumutbar. Die Klägerin könne jedoch noch körperlich leichte bis \nmittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr verrichten, sofern diese nicht mit \nerhöhter geistig-psychischer Belastung wie besonderen Anforderungen an \nKonzentrations- und Reaktionsvermögen, Umstellung und Anpassungsvermögen, \nbesonderer Verantwortung, Publikumsverkehr sowie Steuerungs- und \nÜberwachungsaufgaben verbunden seien. Auf Nachfrage hat die sachverständige \nZeugin in der mündlichen Verhandlung ihre damalige Einschätzung nachvollziehbar \nbestätigt und erläutert. Sie hat ausgeführt, dass die Klägerin leichte \nReinigungsarbeiten, Verpackungstätigkeiten oder leichte Bürotätigkeiten hätte \nausüben können. Es sei für sie seinerzeit nicht nachzuvollziehen gewesen, wieso die \nKlägerin arbeitsunfähig gewesen sein sollte, weil die Klägerin über eine \nausreichende Kontaktfähigkeit verfügt habe und auch emotional ausreichend \nschwingungsfähig gewesen sei. Eine gute Kontaktfähigkeit ist der Klägerin auch von \nFrau Dr. C1 bei der Untersuchung am 22. November 1999 bescheinigt worden, als \nsich die Klägerin nach damaliger ärztlicher Feststellung in einer deutlich depressiven \nund labilen Phase befand.\n\n36\n\nAuch sonst begegnen das Gutachten und die Aussage der sachverständigen \nZeugin Dr. C keinen Bedenken. Das Gutachten ist klar, vollständig und in sich nicht \nwidersprüchlich. Es entspricht nach Inhalt und Methodik den Anforderungen an eine \nsozial-medizinische Begutachtung. Es gibt auch keinen Anlass, an der Sachkunde \noder der Unparteilichkeit von Frau Dr. C zu zweifeln. Frau Dr. C hat sich bei ihrer \nBeurteilung auf eigene medizinische Erkenntnisse und die von der Klägerin \nvorgelegten oder sonst bekannten Befunde gestützt.\n\n37\n\nZwar mag es sein, dass die Klägerin sich bei der Untersuchung durch Frau Dr. C \nin einer nicht depressiven Phase befunden hat, sodass die Gutachterin die vollen \nAuswirkungen der Krankheit nicht unmittelbar und selbst feststellen konnte. \nAllerdings war sich die sachverständige Zeugin hierüber offenbar durchaus bewusst \nund hat andere ärztliche Stellungnahmen - unter anderem auch die von Dr. W - bei \nihrer Beurteilung herangezogen und in die Beurteilung mit eingestellt. \n\n38\n\nAber selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass sie \nim hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund ihrer Erkrankung auf absehbare Zeit nicht in \nder Lage gewesen sein sollte, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens drei \nStunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen, so fehlt es doch an \ndem dritten Tatbestandsmerkmal, dass nämlich im hier maßgebliche Zeitpunkt die \nBehebung der vollen Erwerbsminderung unwahrscheinlich war. Diese \nTatbestandsvoraussetzung ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein Wiedererlangen der \nErwerbsfähigkeit des Betroffenen nicht absehbar ist, denn bei solchem Verständnis \nwäre dieses weitere Tatbestandsmerkmal in § 1 Nr. 2 GSiG überflüssig,\n\n39\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 20. Mai 2005 - 20 K 1903/04 - (nicht \nrechtskräftig).\n\n40\n\nVielmehr lehnt sich die Formulierung des § 1 Nr. 2 GSiG an den \nGesetzeswortlaut des § 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI in der Fassung der \nBekanntmachung vom 19. Februar 2002 an. Nach dieser Vorschrift werden Renten, \nauf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, \nunbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der \nErwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer von \nneun Jahren auszugehen. Die Behebung der vollen Erwerbsminderung ist nach - \nsoweit ersichtlich - einhelliger Auffassung dann unwahrscheinlich, wenn aus \närztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen \nErkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer \nMöglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich eine relevante \nSteigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit ergeben würde. \n\n41\n\nvgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2004 - 6 L 6 RJ 311/03 -; \nLPK-GSiG, § 1 Rdnr. 21 unter Berufung auf die Begutachtungsrichtlinien der \nRentenversicherungsträger.\n\n42\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das im Klageverfahren \nvorgelegte ärztliche Attest von Dr. E keine Berücksichtigung finden kann, da es sich \nauf einen Zeitraum bezieht, der dem streitbefangenen Zeitraum mit größerem \nAbstand nachfolgt.\n\n43\n\nHingegen ist die Feststellung des sachverständigen Zeugen Dr. W vom 7. Mai \n2003 zu berücksichtigen, wonach die Krankheit einen chronifizierten Verlauf \ngenommen hat. Indessen darf das Vorhandensein einer chronischen Erkrankung \nnicht zwangsläufig zu der Annahme führen, dass eine auf der Krankheit beruhende \nErwerbsminderung nicht mehr behoben werden kann, bzw. die Behebung \nunwahrscheinlich ist. Maßgeblich sind insoweit allein die aus der Erkrankung \nherrührenden Funktionseinschränkungen und das damit verbundene negative \nLeistungsbild. Können aber die Funktionseinschränkungen durch ärztliche \nBehandlung, Therapien bzw. Rehabilitations-Maßnahmen behoben oder teilweise \nbeseitigt und kann hierdurch eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erzielt werden, \nso kann auch bei chronischen Erkrankungen, die vorübergehend zu einer \nErwerbsunfähigkeit geführt haben, eine Behebung der vollen Erwerbsunfähigkeit in \nBetracht kommen.\n\n44\n\nDem Gericht überzeugender als die Einschätzung durch Dr. W erscheint deshalb \nder Hinweis der sachverständigen Zeugin Dr. C auf die vom Jahr 1990 bis zum Jahr \n1999 reichende therapeutische Lücke und die Möglichkeit, durch konsequente \nantidepressive medikamentöse Behandlung sowie eine begleitende \nGesprächspsychotherapie ggf. mit ergänzender Rehabilitationsbehandlung eine \nVerbesserung und Stabilisierung des Leistungsvermögens zu erreichen. Auch der \nsachverständige Zeuge Dr. W hat auf Nachfrage eingeräumt, dass aus damaliger \nSicht noch die Möglichkeit bestanden habe, Antidepressiva zu verabreichen, eine \nGesprächstherapie oder eine stationäre Behandlung durchzuführen. Soweit Dr. W \nallerdings eine Besserung des Leidens auch bei Anwendung solcher Therapien für \nunwahrscheinlich gehalten hat, ist zu beachten, dass eine Behebung der \nErwerbsunfähigkeit eben nur dann unwahrscheinlich ist, wenn alle \nTherapiemöglichkeiten ausgeschöpft sind. Hiervon kann im Falle der Klägerin keine \nRede sein.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO analog.\n\n46\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-21/20-k-1238-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-21/20-k-1238-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277062","retrieved":"2026-07-09 02:49:46.419435+00:00"}}