{"status":"available","doknr":"OLD277111","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1020.5K3442.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"5 K 3442/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind (Mit-)Eigentümer des Grundstückes I 28 in X.\n\n3\n\nDie Stadt X erhebt für die Benutzung ihrer Abwasseranlagen getrennte Schmutz- \nund Niederschlagswassergebühren nach Maßgabe ihrer Satzung über die Erhebung \nvon Anschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für die \nGrundstücksanschlüsse in der Stadt X vom 18. Dezember 2002 in den für die \nbetroffenen Jahre geltenden Fassungen (EGS).\n\n4\n\nFür die Jahre 2003 und 2004 zog der Beklagte die Kläger zu \nGrundbesitzabgaben heran. Dabei hatte er die Kläger in den bestandskräftig \ngewordenen Bescheiden vom 31. Januar 2003 und 30. Januar 2004 u.a. zu \nAbwasserbeseitigungsgebühren - Schmutzwasser -veranlagt, ohne aber zugleich \nNiederschlagswassergebühren festzusetzen.\n\n5\n\nErst mit Bescheid vom 1. Oktober 2004 zog der Beklagte die Kläger wegen ihres \nGrundstückes für die Jahre 2003 und 2004 nachträglich auch zu \nNiederschlagswassergebühren in Höhe von zunächst insgesamt 505,64 Euro heran. \nBemessungsgrundlage war jeweils eine bebaute Fläche von 83 qm bzw. eine \nbefestigte Fläche von 73 qm. Diese Flächen hatte der Beklagte auf der Grundlage \nkatastermäßiger Einmessungen als gebührenwirksam geschätzt, nachdem die \nKläger ihm einen Flächenerfassungsbogen nicht zurückgesandt hatten, auf dem die \nangeschlossenen bebauten bzw. versiegelten Flächen angegeben werden sollten, \nvon denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.\n\n6\n\nGegen den Nacherhebungsbescheid vom 1. Oktober 2004 legten die Kläger \ndurch Schreiben vom 5. Oktober 2004 mit der Begründung Widerspruch ein, die \nGrundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2003 und 2004 seien bestandskräftig \ngeworden. Änderungen seien nur nach Maßgabe der Abgabenordnung (AO) \nzulässig. Ferner gaben die Kläger nun auf einem Flächenerfassungsbogen an, ein \nTeil der Dachflächen im Umfang von 33 qm und eine versiegelte Fläche von 17 qm \nentwässere nicht in den Kanal, sondern in den Garten bzw. in \nRegenwassertonnen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 4. Februar 2005 reduzierte der Beklagte daraufhin im Hinblick \nauf die Flächenerklärung der Kläger u.a. die Niederschlagswassergebühren für die \nJahre 2003 und 2004. Er setzte die Niederschlagswassergebühren unter \nBerücksichtigung einer überbauten Fläche von jetzt 50 qm statt wie bisher 83 qm und \neiner versiegelten Fläche von jetzt 56 qm statt wie bisher 73 qm auf einen \nverminderten Betrag von insgesamt 343,58 Euro für die beiden hier in Rede \nstehenden Jahre fest.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 13. Februar 2005, beim Beklagten eingegangen am 15. April \n2005, erhoben die Kläger auch gegen diesen Bescheid insoweit Widerspruch, als es \ndarin um die Nacherhebung von Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2003 \nund 2004 geht. Sie führten aus, die Abgabenordnung lasse auch unter \nBerücksichtigung der Regelungen des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) eine \nÄnderung der bestandskräftigen einheitlichen Bescheide, durch die die \nGrundbesitzabgaben zu Beginn der Jahre 2003 und 2004 insgesamt festgesetzt \nworden seien, nicht zu. Es habe sich dabei insoweit um begünstigende \nVerwaltungsakte gehandelt, als sie darauf vertrauen durften, dass der Beklagte einen \nAnspruch allein auf den damals festgesetzten Betrag von Grundbesitzabgaben \ngehabt habe. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieser Bescheide lägen \nnicht vor.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch \ngegen den Bescheid vom 1. Oktober 2004 als unbegründet zurück. Er führte im \nWesentlichen aus, dass er keinen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, aus dem \ndie Kläger hätten schließen dürfen, dass er durch die Festsetzung der \nGrundbesitzabgaben zu Beginn der Jahre 2003 und 2004 ohne Erwähnung der \nNiederschlagswassergebühren auf deren Erhebung habe verzichten wollen.\n\n10\n\nZur Begründung der am 3. August 2005 erhobenen Klage wiederholen die Kläger \nim Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2004 in der \nFassung des Bescheides vom 4. Februar 2005 - soweit darin \nweiterhin Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2003 und \n2004 erhoben werden - und den Widerspruchsbescheid vom 5. \nJuli 2005 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide \nentgegen.\n\n16\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten \nsich hiermit einverstanden erklärt haben.\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nDie Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den \nNiederschlagswassergebühren für die Jahre 2003 und 2004 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in \nVerbindung mit §§ 1 - 3, 6 und 9 - 12 der Satzung über die Erhebung von \nAnschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für die \nGrundstücksanschlüsse in der Stadt X vom 18. Dezember 2002 (für das Jahr 2003) \nund in der Fassung der 1. Änderung vom 18. Dezember 2003 (für das Jahr 2004) \n(EGS).\n\n22\n\nDanach ist der Gebührenanspruch für die Veranlagungszeiträume der Jahre \n2003 und 2004 in der Höhe entstanden, in der die Niederschlagswassergebühren \ndurch Bescheid vom 4. Februar 2005 ermäßigt festgesetzt worden sind. \nDurchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen, die \nder Heranziehung zugrunde liegen, oder gegen die individuelle Heranziehung der \nKläger zu den Gebühren dem Grunde und der Höhe nach sind weder geltend \ngemacht noch - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - \nersichtlich. \n\n23\n\nZwischen den Beteiligten allein streitig ist die Frage, ob der Beklagte mit den \nangefochtenen Bescheiden die Kläger nachträglich zur Zahlung von \nNiederschlagswassergebühren für die streitgegenständlichen Zeiträume heranziehen \ndurfte, nachdem er es versäumt hatte, auch diesen Gebührenanspruch zugleich mit \nanderen Grundbesitzabgaben geltend zu machen, die er zu Beginn der jeweiligen \nKalenderjahre für das Grundstück gegenüber den Klägern durch bestandskräftig \ngewordene Bescheide festgesetzt hatte. \n\n24\n\nDie Nachveranlagung zu den Niederschlagswassergebühren begegnet als \nsolche - entgegen der Auffassung der Kläger - aber ebenfalls keinen rechtlichen \nBedenken. Die Bestandskraft eines vorangegangenen Abgabenbescheides, durch \nden eine tatsächlich entstandene Gebührenschuld noch nicht in vollem Umfang \nausgeschöpft worden ist, steht dem Erlass eines weiteren Bescheides nicht \nentgegen, durch den die noch ausstehende Gebührenforderung nacherhoben wird. \nEin Abgabenbescheid, der die Abgabe zu niedrig festsetzt, enthält grundsätzlich \nnicht die Erklärung der Behörde, die Abgabe nicht mehr in voller Höhe erheben zu \nwollen. Es besteht nämlich kein verständiger Grund für die Annahme, in Fällen der \nhier in Rede stehenden Art wolle die Behörde ihre ursprünglich nicht ausgeschöpften \nRechte nicht wahrnehmen. Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der \nAbgabenerhebung lässt sich einer ursprünglich unvollständigen Erhebung ein \nunausgesprochener Wille, darüber hinausgehende, aber entstandene \nAbgabenforderungen nicht mehr geltend machen zu wollen, nicht entnehmen. Mithin \nist der gebührenwirksame Sachverhalt durch die nur teilweise Festsetzung des \ntatsächlich entstandenen Anspruchs durch den Beklagten in den früheren - die hier in \nRede stehenden Zeiträume erfassenden - bestandskräftigen \nFestsetzungsbescheiden nicht abschließend geregelt worden. Der bestandskräftige \nvorangegangene Abgabenbescheid stellt sich daher auch nicht als begünstigender \nVerwaltungsakt dar mit der Folge, dass die Nacherhebung nicht den für die \nRücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakten bestehenden - ein \nVertrauensinteresse berücksichtigenden - Einschränkungen nach §§ 130 und 131 \nAO unterliegt. Die für das Steuerrecht nach § 172 ff. AO vorgesehenen \nEinschränkungen bei der Änderung bestandskräftiger Verwaltungsakte gelten für das \nKommunalabgabenrecht nicht. Der Gesetzgeber hat in § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG auf \ndiese Bestimmungen - bewusst - nicht verwiesen, so dass sie auf die Festsetzung \nvon Kommunalabgaben mit der Folge nicht anzuwenden sind, dass bestandskräftige \nAbgabenbescheide auch dann geändert werden können, wenn sie - wie hier - weder \nnur vorläufig ergangen noch unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt sind. Mit \nder Nacherhebung schöpft der Abgabengläubiger also nur aus, was ihm von Rechts \nwegen zusteht, ohne dass dem verfahrensrechtliche Hindernisse \nentgegenstünden.\n\n25\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen; so schon OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A \n1503/81 -, KStZ 1983, 172 f.; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NW, 5. \nAuflage, 2002, Rdnr. 457, m.w.N., aus der Rechtsprechung.\n\n26\n\nDer Gebührenanspruch ist zudem weder verjährt (a.) noch verwirkt (b.).\n\n27\n\na. Die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2003 und \n2004 war auch nicht deshalb dem Grunde nach ausgeschlossen, weil die \nGebührenansprüche des Beklagten für diese Veranlagungszeiträume gemäß § 12 \nAbs. 1 Nr. 2 b) KAG i.V.m. § 47 AO durch Verjährung erloschen gewesen wären. \nNach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 1 und 2, 170 Abs. 1 AO ist eine \nAbgabenfestsetzung - erst dann - nicht mehr zulässig, wenn die zur (Festsetzungs-) \nVerjährung führende Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese Frist beträgt vier Jahre. \nSie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch \nentstanden ist. Die Fristberechnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. \nm. § 108 AO und §§ 187 ff. BGB, so dass die Frist mit Ablauf des vierten Jahres \nnach dem Jahr der Entstehung des Anspruchs endet. Daher war noch nicht einmal \ndie Festsetzungsfrist für die das Jahr 2003 betreffenden Gebührenansprüche \nverstrichen, als der Beklagte den Nachveranlagungsbescheid vom 1. Oktober 2004 \nerließ.\n\n28\n\nDa der Gebührengläubiger mit dem Entgelt für seine Entwässerungsleistung nur \ndas fordert, was ihm von Rechts wegen zusteht, ist für das Entstehen und Verjähren \nder Gebührenschuld die Frage ohne Belang, aus welchen Gründen der Beklagte \nnicht auch die Niederschlagswassergebühren zeitnah mit ihrer Entstehung in voller \nHöhe erhoben hat.\n\n29\n\nb. Der Beklagte hat die nachveranlagten Gebühren auch nicht etwa deshalb \nverwirkt, weil er die erhöhten Gebühren teilweise erst nach Ablauf des jeweiligen \nVeranlagungszeitraums geltend gemacht hat.\n\n30\n\nDie Verwirkung einer Forderung etwa mit der Begründung, sie sei erst kurz vor \nAblauf der Verjährungsfrist geltend gemacht worden, scheidet aus. Abgesehen vom \nZeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund deren der \nAbgabenschuldner annehmen durfte und angenommen hat, der Abgabengläubiger \nwerde seine Forderung nicht mehr geltend machen. Nur dann könnte das \nGeltendmachen der Forderung als Verstoß gegen Treu und Glauben und damit als \nrechtsmissbräuchlich erscheinen. Derartige besondere Umstände liegen aber hier \nnicht vor. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Gebührengläubiger \nnicht, die ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Verjährungs- und Festsetzungsfrist bis \nzu ihrem Ablauf wahrzunehmen. Wie bereits dargelegt, durften die Kläger auch aus \ndem Umstand, dass sie in den ursprünglichen Grundbesitzabgabenbescheiden nicht \nzu Niederschlagswassergebühren herangezogen worden waren, nicht schließen, der \nBeklagte werde sie für die von diesen Bescheiden betroffenen Zeiträume nicht mehr \nzu Niederschlagswassergebühren heranziehen. Dies gilt um so mehr, als ihnen \nschon aufgrund des ihnen im Jahre 2002 übersandten - von ihnen trotz Erinnerung \nallerdings nicht zurückgesandten -Selbsterklärungsbogens (= \nFlächenerfassungsbogen) bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der \nvorhergehenden, die streitigen Veranlagungszeiträume betreffenden \nGrundabgabenbescheide klar sein musste, dass dem Beklagten auch für die \nAbleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation noch weitere \nGebührenansprüche ihnen gegenüber zustehen dürften.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder \n4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-20/5-k-3442-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-20/5-k-3442-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277111","retrieved":"2026-07-09 02:49:50.484205+00:00"}}