{"status":"available","doknr":"OLD277110","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1020.4K921.00.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"4 K 921/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb jedenfalls bis zum Ende des Jahres 1999 auf den von ihr \ngepachteten Grundstücken im Gebiet der beigeladenen Stadt S1, G1 mit \nEinverständniserklärung des Eigentümers eine auf die Gewinnung von feinem \nFormsand gerichtete Abgrabung. Nach eigenen Angaben hatte die vormalige \nBetreiberin, die M OHG, die Sandgrube („Sandgrube M1\") seit 1936 betrieben. Herr \nM2 zeigte die Abgrabung im Oktober 1974 an, nachdem er von dem damals für \nAbgrabungsrecht zuständigen Regierungspräsidenten E unter Hinweis auf das am 1. \nJanuar 1973 in Kraft getretene Abgrabungsgesetz (AbgrG NRW) dazu aufgefordert \nworden war.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 11. Oktober 1976 genehmigte der Regierungspräsident E die \nAbgrabung auf Widerruf und mit Nebenbestimmungen, unter anderem der Auflage, \nsowohl einen Abbau- als auch einen Herrichtungsplan einzureichen. Zunächst war \nbeabsichtigt, die Grube nach dem Abschluss des Sandabbaus zu verfüllen. Mit \nBescheid vom 22. September 1983 wurde die Genehmigung vom 11. Oktober 1976 \nunter anderem dahin geändert, dass die „Abgrabung und Herrichtung \n(Rekultivierung)\" „bis zum 31. Dez. 1985 abgeschlossen sein\" müsse und bei der \nRekultivierung der Grube „von einer Offenhaltung\" auszugehen sei. Die zu Ende \n1985 gesetzte Frist wurde mehrfach verlängert, von der Bezirksregierung E zuletzt \nbis Ende 1995. Die Zuständigkeit ging dann auf den Beklagten über; gegen Ende \ndes Jahres 1995 trat außerdem die Klägerin als Betreiberin der Grube an die Stelle \nder OHG des 1993 verstorbenen Herrn M2. \n\n4\n\nDer Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom 28. Juni 1996 und 30. \nNovember 1998 weitere Fristverlängerung, zuletzt bis zum 31. Dezember 1999. Der \nerste dieser beiden Bescheide erging unter Nebenbestimmungen, wegen deren \nInhalt auf Blatt 439 und 440 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen \nwird, und die in dem zweiten Bescheid aufrechterhalten wurden. \n\n5\n\nBei einem informellen Gespräch zwischen Vertretern der Klägerin und \nMitarbeitern der Unteren Landschaftsbehörde sowie der Unteren Wasserbehörde des \nBeklagten erläuterten die Vertreter der Klägerin Pläne zu einer Teilverfüllung der \nGrube, ohne dass eine Einigung erreicht werden konnte. Es wurde angenommen, \ndass für eine Verfüllung außer der Abgrabungsgenehmigung eine wasserrechtliche \nErlaubnis nach § 7 WHG erforderlich sei; die Klägerin werde entsprechende \nAntragsunterlagen einreichen.\n\n6\n\nMit Antrag vom 17. Dezember 1998 beantragte die Klägerin, die Änderung der \nAbgrabung und Herrichtung gemäß dem Antrag beigefügter diverser Unterlagen zu \ngenehmigen und den Abschluss der Abgrabung und Herrichtung bis zum 31. \nDezember 2005 zu befristen. Der Antrag zu § 7 WHG wurde für einen späteren \nZeitpunkt angekündigt. Beigefügt waren eine Eigentümer-Einverständniserklärung, \nein Erläuterungsbericht der Klägerin, ein technisches Konzept des Ingenieurbüros N1 \nvom 19. November 1998 nebst Lageplan und Profilen und ein Konzept zur \nRenaturierung der Sandgrube (J, Oktober 1998), ergänzt durch verschiedene \nStellungnahmen und Gutachten (ebenfalls J).\n\n7\n\nAusweislich des Erläuterungsberichts sind „zur Umsetzung der durch das \nRenaturierungskonzept zu verwirklichenden Neureliefierung ... mineralische \nEinbaumaterialien zur Teilverfüllung vorgesehen, die im Zuge der \nHerrichtungsmaßnahme stofflich verwertet werden sollen\" (Seite 8) und ist im \nRahmen der „Neureliefierung ein Verfüllvolumen von ca. 500.000 cbm vorgesehen\", \nwovon 60.000 cbm aus der Grube selbst beigetragen werden sollen (Seite 23). Nach \ndem technischen Konzept des Ingenieurbüros N1 (Seite 8) „sind zur Einlagerung in \ndie Renaturierung Materialien vorgesehen, die eine Oberflächenabdichtung nach den \nRegeln der Technik\" voraussetzen. \n\n8\n\nDie Sandgrube liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes des Kreises N; \ndieser stellt für den Bereich der Grube einen Entwicklungsraum „I\" mit dem \nEntwicklungsziel einer temporären Erhaltung des Landschaftszustandes bis zur \nAufstellung eines aus dem Flächennutzungsplan abgeleiteten Bebauungsplanes \ndar.\n\n9\n\nAm 9. März 1999 wurde im Amtsblatt der Beigeladenen der Bebauungsplan HM \n000 - Teil A „I1-Mitte\" - bekanntgemacht. Er weist eine Trasse für die geplante \nLandstraße L 000n aus, die durch Teilbereiche der Sandgrube führt. Die Grube wäre \nbei Errichtung der neuen Landstraße teilweise wiederanzufüllen. Die \nGeschäftsführerin der Klägerin stellte am 20. September 1999 beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Normenkontrollantrag, mit \ndem sie den Bebauungsplan für nichtig erklärt wissen wollte.\n\n10\n\nMit Antrag vom 3. November 1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten, bis \nzur Entscheidung über ihren Antrag vom 17. Dezember 1998 die Genehmigung in \ndem Bescheid vom 30. November 1998 zu verlängern. Am 11. Januar 2000 suchte \nsie deshalb bei der Kammer um vorläufigen Rechtsschutz nach. \n\n11\n\nAm 11. Februar 2000 trat eine Verordnung über die einstweilige Sicherstellung \nder Sandgrube in Kraft (Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 3. Februar 2000, \nS. 33). Nach ihr (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) waren unter anderem Aufschüttungen und \nAbgrabungen verboten; davon nicht betroffen waren (§ 4 Nr. 3) bei Inkrafttreten der \nVerordnung rechtmäßig ausgeübte Nutzungen.\n\n12\n\nAm 15. Februar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n13\n\nDie Kammer lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss \nvom 30. März 2000 - 4 L 97/00 - ab; die Klägerin nahm ihren Antrag vom 3. \nNovember 1999 mit Schreiben vom 20. April 2000 zurück.\n\n14\n\nEbenfalls am 20. April 2000 ließ der Beklagte das Tor zu der Grube versiegeln \nund ordnete die Stillegung der Grube an; deswegen suchte die Klägerin bei der 8. \nKammer des erkennenden Gerichts um vorläufigen Rechtsschutz nach; das \nVerfahren - 8 L 1370/00 - endete durch Vergleich gemäß Beschluss des Gerichts \nvom 8. August 2000. Danach hatte die Klägerin ein auf der Grube befindliches \nHaldenwerk mit einem Mindestvolumen von 2.500 t reiner Sande zu sichern; das aus \nder bis 31. Dezember 1999 genehmigten Abgrabung stammende Haldenmaterial im \nÜbrigen durfte die Klägerin abverkaufen. Der Abverkauf musste bis spätestens 1½ \nJahre nach Abschluss des Vergleichs beendet sein. Für das Nähere wird auf die \nbeigezogene Akte 8 L 1370/00 verwiesen.\n\n15\n\nDen Antrag der Klägerin vom 17. Dezember 1998 lehnte der Beklagte mit \nBescheid vom 30. Juni 2003 ab. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf den \nBescheid Bezug genommen. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Mit Datum vom 14. \nNovember 2003 begründete sie diesen und reichte ergänzende Unterlagen zu dem \nAntrag für die Abgrabung und Herrichtung der Sandgrube M1 ein. Zu diesen \nUnterlagen gehören ein Ablaufplan, der zunächst einen Abbau autochthoner Sande \n(ca. 63.700 cbm), anschließend Verfüllung (240.476 cbm), Erstellung von Teich und \nVersickerungsmulde, schließlich Neureliefierung vorsieht. Gleichzeitig beantragte die \nKlägerin die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 WHG.\n\n16\n\nDie Sandgrube wurde durch ordnungsbehördliche Verordnung der \nBezirksregierung E über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sandgrube I1\" \nvom 12. Februar 2004 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 19. Februar 2004, \nS. 62; Überschrift berichtigt S. 79) unter Naturschutz gestellt; die Verordnung trat am \nTag nach ihrer Verkündung in Kraft und gilt 20 Jahre (§ 7 Abs. 1).\n\n17\n\nMit Urteil vom 18. März 2004 erklärte das Bundesverwaltungsgericht, das \nvorgehende Urteil des OVG NRW vom 29. Januar 2002 - 10a D 98/99.NE - \nabändernd, den Bebauungsplan HM 000 Teil A für unwirksam (4 CN 4.03). Die zur \nUnwirksamkeit führenden Mängel seien durch ein ergänzendes Verfahren nach § \n215a BauGB (a.F.) behebbar. Ein solches Verfahren leitete die Beigeladene ein. Am \n26. April 2005 beschloss ihr Rat die erneute öffentliche Auslegung des \nBebauungsplanes gemäß Beschlussvorlage vom 1. März 2005.\n\n18\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 3. Mai 2005 zurück. Den Antrag nach § 7 WHG lehnte \nder Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2005 ab.\n\n19\n\nDie öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes HM 000 Teil A fand bis \neinschließlich 16. September 2005 statt; der Satzungsbeschluss ist nach Angaben \ndes Beigeladenen für den 29. November 2005 vorgesehen. Pläne zur Änderung des \nLandschaftsplanes des Kreises N betreffen die Sandgrube nicht.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n21\n\n1. den Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 30. Juni 2003 sowie des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom \n3. Mai 2005 zu verpflichten, ihren Antrag vom 17. Dezember 1998 \nin der Fassung vom 14. November 2003 auf Abgrabung und \nHerrichtung (Rekultivierung) der Sandgrube in S1, G1, positiv zu \nbescheiden, \n\n22\n\n2. den Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 14. Juli 2005 zu verpflichten, ihren \nAntrag vom 14. November 2003 auf Erteilung einer \nwasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 7 WHG zur Herrichtung \nder Abgrabung wie zu 1. durch Teilverfüllung positiv zu \nbescheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 4 L 97/00 und \n8 L 1370/00, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nWiderspruchsbehörde sowie die von der Klägerin überreichten Schriftsätze und \nGutachten verwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 30. \nJuni 2003 und vom 14. Juli 2005, ersterer in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung E vom 3. Mai 2005, sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. \nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der von ihr mit Antrag vom \n17. Dezember 1998 und 14. November 2003 beantragten Abgrabungsgenehmigung \nnoch auf Erteilung der mit Antrag vom 14. November 2003 beantragten \nwasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG.\n\n29\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Abgrabungsgenehmigung \nfür die beabsichtigte Abgrabung und Herrichtung der Sandgrube. Das \nabgrabungsrechtlich zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Klägerin kann nur \ninsgesamt beurteilt werden; ein Anspruch auf Genehmigung scheidet schon dann \naus, wenn er hinsichtlich eines Teiles des Vorhabens nicht besteht. So liegt es hier \nhinsichtlich der Herrichtung, die nach dem Plan der Klägerin durch (teilweise) \nVerfüllung der Sandgrube geschehen soll. Dahinstehen kann, ob die Verfüllung eine \nAbfallbeseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz darstellt (§ 2 \nAbs. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG) mit der Folge, dass die Klägerin neben oder anstelle der \nGenehmigung nach dem AbgrG NRW die Vorschriften jenes Gesetzes zu befolgen \nhätte. Jedenfalls scheitert der Anspruch daran, dass die Voraussetzungen des § 3 \nAbs. 2 AbrG NRW nicht erfüllt sind.\n\n30\n\n2. Die ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung E über die \nFestsetzung des Naturschutzgebietes „Sandgrube I1\" vom 12. Februar 2004 (im \nfolgenden: NatSchVO) steht allerdings nicht entgegen. Sie bildet keinen Belang des \nNaturhaushaltes oder der Landschaft (§ 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3 AbgrG NRW). \nZwar sind gemäß § 3 Abs. 1 NatSchVO in der Sandgrube alle Handlungen verboten, \ndie zu einer Veränderung von Natur und Landschaft führen können; insbesondere \nsind Abgrabungen verboten (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 NatSchVO). Hierunter fällt auch das \nAbgrabungs- und Herrichtungsvorhaben der Klägerin. Die NatSchVO ist indessen \nunwirksam. Dies folgt daraus, dass für die Unterschutzstellung der Sandgrube \nangesichts der durch das BVerwG erkannten Unwirksamkeit des Bebauungsplanes \ndie falsche Rechtsform gewählt worden ist und - damit korrespondierend - die falsche \nBehörde tätig geworden ist. Das ergibt sich aus folgendem:\n\n31\n\n2.1. Die NatSchVO ist auf § 42a Abs. 2 LG NRW gestützt. Sie geht ausweislich \nihres § 4 Nr. 4 davon aus, dass das unter Naturschutz zu stellende Gebiet im \nGeltungsbereich des Bebauungsplanes HM 000 Teil A (im folgenden: \nBebauungsplan) liege. Dieser ist jedoch ausweislich der Entscheidung des BVerwG \nim Normenkontrollverfahren unwirksam und entfaltet bis zur Behebung der vom \nBVerwG festgestellten Mängel keine Rechtswirkungen, § 215a Abs. 1 S. 2 BauGB \na.F. \n\n32\n\nDie andere Alternative des § 42a Abs. 2 LG NRW - Ausweisung innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile - trifft nach dem von dem Beklagten vorgelegten \nKartenmaterial (Anlage 6 zum Schriftsatz vom 21. Juli 2005) nicht zu. Die Sandgrube \nist danach bauplanungsrechtlich nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB \nzu beurteilen. Sie bildet ein größeres, zwischen N2-Straße (bisheriger L 000) und \nVstraße liegendes Areal, das an dem jenseits dieser beiden Straßen bestehenden \nBebauungszusammenhang nicht teilhat.\n\n33\n\n2.2. Die NatSchVO lässt sich - abgesehen davon, dass sie diese Vorschrift selbst \nnicht als Ermächtigungsgrundlage zitiert - auch nicht nach § 42a Abs. 1 LG NRW \nhalten. \n\n34\n\nSolange der Landschaftsplan, in dessen Geltungsbereich die Sandgrube liegt, \nwirksam ist, ist eine Unterschutzstellung der Sandgrube durch ordnungsbehördliche \nVerordnung nach § 42a Abs. 1 LG NRW ausgeschlossen. Die rechtsverbindliche \nFestsetzung eines Naturschutzgebiets erfolgt gemäß §§ 16 Abs. 4 Nr. 2, 20 LG NRW \nregelmäßig in einem als Satzung zu beschließenden (vgl. § 16 Abs. 2 S. 1 LG NRW) \nLandschaftsplan. Nur bei Fehlen eines Landschaftsplans kann ein Naturschutzgebiet \ngemäß § 42a Abs. 1 S. 1 LG NRW durch ordnungsbehördliche Verordnung \nausgewiesen werden. Die Ausweisungen der Verordnung treten außer Kraft, sobald \nein Landschaftsplan in Kraft tritt, § 42a Abs. 1 S. 6 LG NRW. Aus diesen Regelungen \nergibt sich der Grundsatz der strikten Subsidiarität der Schutzverordnungen nach \ndem Landschaftsgesetz,\n\n35\n\nvgl. Stollmann, Landschaftsgesetz NRW, Loseblatt, Stand: August 2005, § 42a \nAnm. 2.\n\n36\n\nDer Landschaftsplan ist wirksam. Er ist nicht durch den Erlass eines \nBebauungsplanes gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 LG NRW ganz oder teilweise außer Kraft \ngetreten, da der in Frage kommende Bebauungsplan - wie schon festgestellt - derzeit \nkeine Rechtswirkungen entfaltet, § 215a Abs. 1 S. 2 BauGB a.F.\n\n37\n\nDie sich hieraus ergebende Rechtsfolge der Unwirksamkeit der NatSchVO ist \nzwingend. Sie ist unabhängig davon, ob der Landschaftsplan Festsetzungen für die \nSandgrube trifft. Gerade auch das Fehlen der Festsetzung eines \nNaturschutzgebietes ist eine Aussage des Landschaftsplans, die für die Dauer \nseines Bestehens Vorrang hat vor einer Ausweisung durch ordnungsbehördliche \nVerordnung und diese ausschließt. Im übrigen enthält der Landschaftsplan durchaus \nauch für die Sandgrube Festsetzungen. Er setzt hier das Entwicklungsziel „temporäre \nErhaltung\" fest. Eine Unterschutzstellung der Grube ist dagegen nicht erfolgt.\n\n38\n\n2.3. Statt durch die NatSchVO hätte die Sandgrube nach allem nur durch \nÄnderung des Landschaftsplanes unter Naturschutz gestellt werden können. Hierfür \nwäre nicht die Bezirksregierung E, sondern der Kreis N zuständig gewesen (§ 16 \nAbs. 2 S. 1 LG NRW).\n\n39\n\n3. Das Vorhaben der Klägerin beachtet jedoch Belange der Bauleitplanung nicht, \n§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG NRW. \n\n40\n\n3.1. Der Bebauungsplan HM 000 Teil A (im folgenden weiterhin: Bebauungsplan) \nist zwar der Entscheidung des BVerwG im Normenkontrollverfahren zufolge \nunwirksam. Das ändert aber nichts daran, dass das ihm zugrundeliegende Konzept \nals Belang der Bauleitplanung zu beachten ist. Planungsabsichten sind schon dann \nzu berücksichtigen, wenn sie hinreichend konkretisiert und verfestigt sind; dies ist \nregelmäßig mit der Auslegung der Planunterlagen im Planaufstellungsverfahren der \nFall. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 4 BN 13.04 - m.w.Nachw.\n\n42\n\nDanach ist hier eine hinreichend konkretisierte und verfestigte Planung \nanzunehmen. Das Verfahren zu dem hier in Rede stehende Bebauungsplan ist nicht \nnur zur Auslegung vorgedrungen, sondern bereits einmal vollständig zum Abschluss \ngelangt. Nach der Entscheidung des BVerwG, mit dem der Bebauungsplan für \nunwirksam erklärt wurde, läuft derzeit das ergänzende Verfahren nach § 215a \nBauGB a.F. Auch in diesem Verfahren hat bereits die öffentliche Auslegung \nstattgefunden. Sie ist am 16. September 2005 abgeschlossen worden; der \nSatzungsbeschluss wird für den 29. November 2005 erwartet.\n\n43\n\n3.2. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan ist nicht etwa deshalb \nunbeachtlich, weil ihm kein tragfähiges Konzept zugrunde läge. Ein solches Konzept \nbesteht. Es liegt vor allem darin, die Trasse der geplanten L 000n durch den \nnördlichen Rand der Sandgrube zu führen. Die Grube soll weder weiter abgegraben \nnoch verfüllt werden.\n\n44\n\n3.2.1. OVG NRW und BVerwG haben dieses Konzept in dem von der \nGeschäftsführerin der Klägerin angestrengten Normenkontrollverfahren im Ansatz \nnicht beanstandet. \n\n45\n\nGrund für die Unwirksamerklärung des Bebauungsplanes durch das BVerwG \nwaren allein Divergenzen zwischen Festsetzungen des Plans und seiner \nBegründung; diese sollen nunmehr durch ein ergänzendes Verfahren nach § 215a \nBauGB a.F. behoben werden. Geschützte Belange der Klägerin werden \ndemgegenüber nach dem Ergebnis des Normenkontrollverfahrens durch die Planung \nnicht beeinträchtigt. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist nicht \nverletzt. Das BVerwG hat darauf hingewiesen, dass sich - bei Zugrundelegung der \nrevisionsrechtlich bindenden Feststellungen des OVG NRW - ihr Interesse an der \nVerfüllung der Sandgrube nicht dem Eigentumstatbestand zurechnen lässt, da sich \ndie Verfüllung nicht anbot. Die Grube hatte sich schon bei Erlass des \nBebauungsplanes, also 1999, in Richtung ihrer Erhaltungswürdigkeit entwickelt. Das \nGrubengelände war damit „situationsgebunden\" in dem Sinne, dass die \nBeschränkungen der Verfüllbefugnis nur die bereits aufgrund der Lage des \nGrundstücks bestehenden Schranken des Eigentums aktualisierte. Das BVerwG hat \n„im Interesse des Rechtsfriedens\" darauf hingewiesen, dass die Annahme des OVG \nNRW, das Interesse der Geschäftsführerin der Klägerin an einer Sandgrube sei \nerkannt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt \nworden, revisionsgerichtlich nicht zu bemängeln sei. \n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, zu 3, \nunter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1, \n11. Allgemein hierzu etwa Külpmann, Enteignende Eingriffe?, 2000, S. 188 ff.\n\n47\n\nDer Auffassung von OVG NRW und BVerwG schließt sich die Kammer an. \n\n48\n\n3.2.2. Das Konzept steht nicht in Widerspruch zu der Ausweisung der Sandgrube \nals Naturschutzgebiet. \n\n49\n\nAbgesehen davon, dass die NatSchVO unwirksam ist (oben 2.) und der \nLandschaftsplan des Beklagten noch nicht im Sinne einer Unterschutzstellung der \nSandgrube geändert ist, hat bereits die NatSchVO die mit dem Bebauungsplan \nverfolgten Absichten der Trassenführung in ihrem § 4 Nr. 4 integriert. Für die Trasse \nder Landstraße soll allerdings ein Teil der Sandgrube in Anspruch genommen \nwerden. Dies hat das OVG NRW in seinem Normenkontrollurteil indessen trotz \nAnnahme schwerwiegender Eingriffe in Natur und Landschaft nicht als \nabwägungsfehlerhaft angesehen. Die Eingriffsfolgen seien gerecht bewertet worden; \ndie Ausgleichsmaßnahmen seien nach Art und Umfang bestimmt worden, das \nAusgleichskonzept erweise sich als tragfähig.\n\n50\n\nOVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 10a D 98/99.NE -, UA S. 30 ff.\n\n51\n\nDie Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung grundsätzlich \nabzurücken. Das BVerwG hat sie in dem normenkontrollrechtlichen \nRevisionsverfahren im Ansatz unbeanstandet gelassen, sich allerdings zu dem \nHinweis veranlasst gesehen, die Beigeladene werde sich bei einer eventuellen \nÜberarbeitung des Ausgleichskonzepts auch dem Thema der Steilwände zu widmen \nhaben, da drei der vier im Grünordnungsplan eingezeichneten Steilwände offenbar \nnicht mehr vorhanden seien.\n\n52\n\nBVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, zu 2 \nc).\n\n53\n\nDaraus ergibt sich jedoch kein unüberwindbares Hindernis für die Realisierung \ndes von der Behördenseite verfolgten Gesamtkonzepts. Es ist insbesondere nicht \nerkennbar, dass das insoweit mit dem Grünordnungsplan von Januar 2005 (S. 29 ff.) \nvorgestellte Ausgleichsmodell zum Scheitern verurteilt wäre. Im Bereich der \nSandgrube sieht der Grünordnungsplan unter anderem den Erhalt der südlich \nexponierten Steilwand sowie den Schutz und Erhalt von Biotopen, \nGroßgrünstrukturen, Grundwasserteichen und Teilflächen buschiger und höherer \nkrautiger Vegetation vor. Eine Erschließung der Sandgrubensohle, insbesondere zur \nParknutzung, soll unterbleiben (S. 36 f.). Ergänzend hat der Beklagte darauf \nhingewiesen, auf die ursprünglich vorgesehene Errichtung eines Freilandlabors, die \nAnlage von naturbelassenen Spielbereichen und den Bau eines Lehrpfades inmitten \nder Sandgrube werde im Interesse des auf die Sandgrube bezogenen Naturschutzes \nverzichtet (Schriftsatz vom 14. Oktober 2005). Im gleichen Sinne ist - wie die \nVertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert haben - das \nnach dem Gründordnungsplan vorgesehene Wegenetz reduziert worden.\n\n54\n\n3.2.3. Das Konzept wird durch die Einwände der Klägerin nicht durchgreifend \nerschüttert.\n\n55\n\nSoweit sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die für den Bau der \nStraßentrasse erforderlichen Anschüttungen seien technisch schwierig zu \nbewältigen, sind diese Schwierigkeiten nicht substantiiert genug dargelegt worden; \nbis auf weiteres muss davon ausgegangen werden, dass sich etwaige technische \nProbleme bewältigen lassen. \n\n56\n\nDie Klägerin hat auch nicht aufzeigen können, dass das Konzept deshalb \nfehlginge, weil die Sandgrube aufgrund natürlicher Sukzession (Verbuschung) \njedweden Schutzwertes beraubt sei. Die Meinungen hierzu gehen zwischen den \nBeteiligten auseinander. Beide Seiten haben in der mündlichen Verhandlung zur \nUntermauerung ihres Standpunktes Lichtbilder vorgelegt. Jedenfalls auf den von \ndem Beklagten nach dessen Angaben am 17. Januar 2005 angefertigten Lichtbildern \nsind in größerem Umfange Hänge mit Sandflächen zu sehen. Soweit die Klägerin \nunter Hinweis auf die von ihr vorgelegten Lichtbilder darauf abstellt, die Sandhänge \nseien mittlerweile von buschiger Vegetation überdeckt, hat der Beklagte dem \nentgegengehalten, es sei möglich, diese Vegetation zu beseitigen und die \nSandhänge wieder freizulegen. Dies erscheint nachvollziehbar; die Klägerin hat \nkeine wissenschaftlich untermauerten Fakten vorgetragen, die ein solches Vorgehen \nals undurchführbar erscheinen ließen. Soweit sie sich auf Stellungnahmen von \nFachbehörden des Beklagten bezieht, nach denen der Schutzwert der Grube nur bei \neinem hohen Pflegeaufwand erhalten bleiben kann (vgl. etwa die Stellungnahme der \nAbgrabungsbehörde vom 27. Januar 2000, Verwaltungsvorgänge Bl. 1055), können \nsolchen Stellungnahmen naturgemäß keine Aussagen darüber entnommen werden, \nob sich der jetzige Zustand der Sandgrube so darstellt, dass sich auch bei Einleitung \nder erforderlichen Maßnahmen ein etwa reduzierter Schutzwert nicht \nwiederherstellen lasse.\n\n57\n\nSchließlich wird das Konzept nicht durch die von der Klägerin ins Feld geführte, \nvon derjenigen der Behördenseite abweichende fachliche Bewertung der \nMaßnahmen in Frage gestellt. Es liegt im planerischen Ermessen des Beigeladenen, \nob er sich mit dem Bebauungsplan für das von der Klägerin befürwortete Modell \neiner Teilverfüllung oder für das Konzept einer Offenhaltung der Grube entscheidet. \nDie Einschätzung der Klägerin, ihr eigenes mit dem zur Genehmigung gestellten \nVorhaben verfolgtes Konzept sei ökologisch gleichwertig (Schriftsatz vom 29. \nSeptember 2005, S. 8), führt in diesem Zusammenhang nicht weiter.\n\n58\n\n3.2.4. Darauf, ob der in dem ergänzenden Verfahren zu heilende Bebauungsplan \nnach Abschluss dieses Verfahrens in jeder Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung \nstandhalten wird, kommt es für die hier allein ausschlaggebende Frage eines \ntragfähigen Konzepts nicht an. Eine solche - gleichsam vorausschauende - \nNormenkontrolle wäre der Kammer auch gar nicht möglich. Fragen wie die der \nAbwägung oder des zureichenden Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft \nlassen sich nur anhand der Einzelheiten des Bebauungsplanes überprüfen. Diese \nstehen erst dann fest, wenn der Plan beschlossen ist und in Kraft tritt.\n\n59\n\n3.3. Das dargestellte, dem Bebauungsplan zugrunde liegende Konzept steht dem \nVorhaben der Klägerin entgegen. Aus den ergänzenden Unterlagen zu dem Antrag \nin der Fassung vom 14. November 2003 geht hervor, dass die von der Klägerin \nbeabsichtigte Teilverfüllung mit dem Konzept einer weitgehenden Offenhaltung der \nSandgrube nicht zu vereinbaren ist. Die Verfüllung betrifft, wie der Abgrabungs- und \nWiederherrichtungsplan (Anlage 4.1) mit vier Teilabschnitten A-D zeigt, praktisch die \ngesamte Grube. Dabei wird über weite Strecken ein ebenes Bodenprofil hergestellt; \ndies ergibt sich aus den Schnittzeichnungen, etwa dem Schnitt A-A' (Anlage 6.1). \nAbgesehen von der geplanten Straßentrasse würde die Grube damit weitgehend \neingeebnet.\n\n60\n\n4. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Herrichtung der Grube - \nauch im Wege der Verfüllung - nach § 2 Abs. 1 AbgrG NRW als Pflicht des \nBetreibers ausgestaltet ist. Ein Recht zur Verfüllung besteht nur, soweit die Pflicht \nreicht. Die Herrichtungspflicht entfällt, wenn der Landschaftsteil einer anderen als der \nursprünglichen Zweckbestimmung zugeführt werden soll. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 10a D 98/99.NE -, UA S. 41 f., \nunter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 -\n.\n\n62\n\nDies ist bei der Sandgrube M1 - wie das OVG NRW bereits im \nNormenkontrollverfahren festgestellt hat - der Fall. Das Gelände sollte (nach \ndamaligem Stand) teilweise als Straßentrasse (in Tieflage), teilweise der Sicherung \nder Belange von Natur und Landschaft, teilweise als geologisch-erdgeschichtliches \nAnschauungsobjekt und teilweise als naturnahe Kinderspielfläche dienen.\n\n63\n\nOVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 10a D 98/99.NE -, UA S. 41 f.\n\n64\n\nEin Wiederaufleben der ehemaligen Zweckbestimmung (Verfüllung und \nRekultivierung) und damit verbunden der Herrichtungspflicht käme nur in Betracht, \nwenn das neue Konzept (Erhaltung der Sandgrube, Bau der L 000n mit der \nvorgesehenen Trasse) erkennbar aufgegeben oder schlechterdings nicht zu \nverwirklichen wäre. Beides ist - wie dargestellt - auch nach der Unwirksamerklärung \ndes Bebauungsplanes nicht der Fall.\n\n65\n\n5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen \nErlaubnis nach § 7 WHG. Insoweit ist schon ihr Bescheidungsinteresse fraglich; denn \nohne die Genehmigung nach dem AbgrG NRW scheidet die Verfüllung aus. \nJedenfalls ist die Erlaubnis ist zu versagen, da von der beabsichtigten Benutzung (§ \n3 Abs. 2 Nr. 2 WHG) eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten \nist, § 6 Abs. 1 WHG. Dies ergibt sich daraus, dass die Abgrabung und Rekultivierung \nden bauleitplanerischen Vorstellungen der Beigeladenen (oben 3.) zuwiderliefe. \n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der \nBilligkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich mithin \nkeinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO. \n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-20/4-k-921-00","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-20/4-k-921-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277110","retrieved":"2026-07-09 02:49:50.398072+00:00"}}