{"status":"available","doknr":"OLD277109","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1020.4K6650.98.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-20","aktenzeichen":"4 K 6650/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb legal bis zum 30. Juni 1996 die Nassauskiesung der \nGrundstücke G1 (teilweise), G2 und G3 (teilweise) und G4 (teilweise). \nRechtsgrundlage war zunächst ein Genehmigungsbescheid des \nRegierungspräsidenten E vom 17. Mai 1976 in der Fassung des Bescheides vom 7. \nOktober 1977, gestützt auf §§ 3,7 und 8 des Abgrabungsgesetzes vom 21. \nNovember 1972 und § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG vom 16. Oktober 1976. Die Bescheide \nenthielten eine Befristung der Genehmigung bis zum 31. Dezember 1984. Unter dem \n12. Juli 1983 änderte der Regierungspräsident E den Bescheid vom 17. Mai 1976, \ngestützt auf §§ 3, 7 und 8 Abgrabungsgesetz, § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG und §§ 100, \n104 LWG in den damals geltenden Fassungen. Unter anderem wurde die Zeit der \nzulässigen Abgrabung und Herrichtung (Rekultivierung) bis zum 31. Dezember 1995 \nausgedehnt. \n\n3\n\nDas Auskiesungsgelände wird durch den Landschaftsplan des Kreises N vom \n4. Juli 1984 als Landschaftsschutzgebiet (X 0.0 - 0 „I Süd-West\") ausgewiesen. Es \nliegt ausweislich der Wasserschutzgebietsverordnung für das Wasserwerk I1 vom \n16. Dezember 1975 in der Wasserschutzzone IIIA und befindet sich in etwa 900 \nMetern Entfernung zu den Wassergewinnungsbrunnen. \n\n4\n\nMitte 1995 war die Auskiesung nach den Angaben der Klägerin erst zum Teil \ndem genehmigten Umfang entsprechend durchgeführt. Auf dem G2 und den G3 und \nG4 war jedenfalls in weiten Bereichen bis zu einer Tiefe von lediglich 8 Metern \nausgekiest, statt, wie es zulässig gewesen wäre, bis zu einer Tiefe von 15 Metern \nunterhalb der Geländeoberkante; auf einem geringen Teil der genannten Flurstücke \nwar mit der Auskiesung noch nicht begonnen worden. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 17. Juli 1995 die Verlängerung der \nAbgrabungsgenehmigung über den 31. Dezember 1995 hinaus um zehn Jahre. \nDieses Bestreben stieß auf Schwierigkeiten. Unter dem 28. November 1995 erhob \ndie Stadt I, durch deren Gebiet die Zufahrt zum Betriebsgelände der Klägerin führte \n(Straßen P und T-weg), Einwendungen gegen eine weitere Auskiesung. Sie machte \ngeltend, im Bereich der Zufahrtsstraßen, insbesondere des T-weges, habe sich die \nWohnbebauung in den Jahren zuvor verdichtet; das sei in der Erwartung geschehen, \ndie Abgrabung werde Ende 1995 auslaufen; der Werksverkehr der Klägerin mit \nSchwerlasttransportern habe unzumutbare Belastungen der Wohnbevölkerung in \ndem betroffenen Gebiet zur Folge. Die Stadt M sperrte sich gegen die Einrichtung \nvon Zufahrten zum auf Ier Stadtgebiet liegenden Betriebsgelände der Klägerin über \nauf ihrem, Mer, Gebiet verlaufende Straßen. \n\n6\n\nDer Beklagte verlängerte die Abgrabungsgenehmigung durch Bescheid vom 4. \nMärz 1996 bis zum 30. Juni 1996. Damit sollte der Klägerin Gelegenheit gegeben \nwerden, durch Verhandlungen mit den beteiligten Städten die Zufahrt zum \nBetriebsgelände neu zu regeln. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 10. April \n1996 Widerspruch. Außerdem versuchte sie, unter Inanspruchnahme des Gerichtes \nim Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu einer Verlängerung der Genehmigung zu \nkommen (8 L 2333/96). Ihr Antrag vom 21. Juni 1996 wurde jedoch mit Beschluss \nvom 28. Juni 1996 in erster Instanz und mit Beschluss des OVG NRW vom 22. \nAugust 1996 (20 B 1616/96) in zweiter Instanz abgelehnt. \n\n7\n\nDer Beklagte untersagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 15. Juli 1996 \nsofort vollziehbar die weitere Auskiesung der Grundstücke des Vorhabens P1. Mit \ndem dagegen von der Klägerin angestrengten Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung vom 29. Juli 1996 (8 L 2861/96) blieb sie jedoch erfolglos \n(Beschluss vom 24. Juli 1997, in erster Instanz rechtskräftig). \n\n8\n\nDie Klägerin hatte ebenfalls unter dem 29. Juli 1996, vervollständigt unter dem \n12. November 1996, ergänzt unter dem 25. Februar 1997 bei dem Beklagten \nbeantragt, im Plangenehmigungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG, \nhilfsweise im Wege eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 \nWHG die früheren Abgrabungsgenehmigungen des Regierungspräsidenten E bis \nzum 31. Dezember 2000 zu verlängern. Sie gab zuletzt an, die Lagerstätte enthalte \nnoch rund 470000 cbm abbaufähigen und verwertbaren Kies und Sand. \n\n9\n\nMit Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 1996 untersagte der Beklagte der \nKlägerin jegliche Anlieferung, Lagerung und Ablagerung von grundstücksfremdem \nBodenaushub und Bauschutt auf dem Betriebsgrundstück, mit einer Ausnahme zu \nGunsten von Arbeiten zur Wiederherstellung der Standsicherheit einer in diesem \nBereich verlaufenden Gastransportleitung. Mit dem dagegen angestrengten \nGerichtsverfahren blieb die Klägerin erfolglos (Beschluss vom 18. Dezember 1996, \n8 L 4402/96, in erster Instanz rechtskräftig). \n\n10\n\nZur Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 28. Oktober 1996 setzte der \nBeklagte mit Bescheid vom 1. April 1997 unmittelbaren Zwang durch Verplomben \nund Versiegeln des Einfahrt/Ausfahrtstores des Werksgeländes fest. Den dagegen \ngerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das VG Düsseldorf durch \nBeschluss vom 4. April 1997 ab (8 L 2074/97, in der Hauptsache in erster Instanz \nrechtskräftig). \n\n11\n\nIn der Folgezeit führte der Beklagte das Verwaltungsverfahren zu dem zuletzt mit \nAnschreiben vom 25. Februar 1997 ergänzten Antrag der Klägerin vom 29. Juli 1996 \nauf Erteilung einer Plangenehmigung oder positiven Planfeststellung zur weiteren \nAuskiesung des Vorhabens P1 fort. Er stellte sich dabei auf den Standpunkt, es \nkomme nur ein Planfeststellungsverfahren in Betracht. Er hörte verschiedene Träger \nöffentlicher Belange an. Einwendungen erhoben vor allem die Städte I und M gegen \ndie Zufahrten zum Betriebsgelände über Straßen ihrer Stadtgebiete, sowie die \nUntere Wasserbehörde, die Stadtwerke T1 und das Staatliche Umweltamt E wegen \nbefürchteter Auswirkungen einer weiteren Tiefenabgrabung auf den Wasserhaushalt \nund die Wassergewinnung durch das Wasserwerk I1.\n\n12\n\nMit Ablehnungsbescheid vom 9. Juli 1998 lehnte der Beklagte den Plan der \nKlägerin zur Weiterführung der Auskiesung P1 gestützt auf § 100 Abs. 2 und 3 LWG \nab. Er begründete die Ablehnung mit zwingenden Versagungsgründen, die einen \nEinstieg in eine planerische Abwägung verstellten. Das Vorhaben berge konkrete \nGefahren für die öffentliche Wasserversorgung, ein überragend wichtiges \nGemeinschaftsgut. Der Bescheid wurde am 14. Juli 1998 zugestellt. \n\n13\n\nDie Klägerin hat am 6. August 1998 Klage erhoben. Sie begehrt die \nVerlängerung der früheren Abgrabungsgenehmigungen des Regierungspräsidenten \nE über den 31. Dezember 1995 hinaus längstens bis zum 31. Dezember 2005 unter \nAufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Juli 1998. \n\n14\n\nÜber das Vermögen der Klägerin ist durch Beschluss des Amtsgerichtes E vom \n19. Juli 1999 (Geschäfts-Nr. 00 N 000/00) das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit \nSchriftsatz vom 11. März 2004 hat der Konkursverwalter mitgeteilt, es bestehe keine \nAbsicht, den Rechtsstreit aufzunehmen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 9. November 2004 vorgetragen, das Verfahren solle \nfortgesetzt werden.\n\n15\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, \n\n16\n\n1. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9. Juli 1998 \naufzuheben, \n2. den Beklagten zu verpflichten, die Abgrabungsgenehmigung \ndes Regierungspräsidenten E vom 12. Juli 1983 über den \n31. Dezember 1995 hinaus bis zur vollständigen Abgrabung der \nGrundstücke G1 teilsweise, G2, G3 teilweise und G4 teilweise \nlängstens bis zum 31. Dezember 2005 zu verlängern.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und eines \nausführlichen gerichtlichen Hinweises auf die sich stellenden Rechtsfragen \neinschließlich der Frage, welche Klageanträge sachdienlich sein könnten, niemand \nfür die anwaltlich vertretene Klägerin erschienen. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nFolgende Akten sind beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung: 8 L 2861/96; 8 L 2333/96; 8 L 4402 und 4403/96; 8 L 2074/97; \n8 L 4717/97. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie von dem Beklagten zu den verschiedenen Gerichtsverfahren gereichten \nVerwaltungsakten, die beigezogenen Gerichtsakten und den Inhalt der Gerichtsakte \ndes vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nA) Die Klage ist zulässig. \n\n23\n\nDie Verpflichtungsklage ist im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig. Das durch die \nInsolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren wird wirksam fortgesetzt. Die Klägerin, \neine Personenhandelsgesellschaft gemäß § 161 HGB, ist prozessführungsbefugt \nund wirksam vertreten.\n\n24\n\n1. Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der S GmbH und Co. KG, diese \nseinerzeit vertreten durch die Geschäftsführer C und F, am 19. Juli 1999, 12.00 Uhr \nwegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ist der Prozess unbeschadet der \nVertretung der Klägerin durch Rechtsanwälte unterbrochen worden (§§ 240, 246 \nZPO). \n\n25\n\n2. Die Klägerin hat das Verfahren durch Schriftsatz vom 9. November 2004 nach \nden für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen. Der \nInsolvenzverwalter hatte zuvor durch Schriftsatz vom 11. März 2004 die Aufnahme \ndes Rechtsstreites abgelehnt. Durch diese Erklärung ging das Recht zur Aufnahme \ndes Prozesses (§ 85 Abs. 2 InsO) und die Prozessführungsbefugnis auf die Klägerin \nüber (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bearb. Schumacher, Band I, \n§ 85 Rdn. 24). Im Falle der Insolvenz einer Personengesellschaft kann der \nRechtsstreit durch die verfassungsmäßigen Organe der aufgelösten Gesellschaft \nfortgeführt werden (Mü-Ko-Schumacher, a.a.O., § 85 Rdn. 26). Das ist für diese \ndurch ihre Prozessbevollmächtigten geschehen. \n\n26\n\n3. Der Tod des Geschäftsführers C wirkt sich auf den Bestand der \nKomplementär-GmbH und auf die Prozessfähigkeit der Klägerin nicht aus. Der \nKomplementär-GmbH verbleibt die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl von einem \nGeschäftsführer (§ 6 GmbHG; Herr F). Herr F ist nach den Eintragungen im \nHandelsregister (HRB 00000, AG E für die S BeteiligungsGmbH) \neinzelvertretungsberechtigt. \n\n27\n\nB) Die Klage ist unbegründet.\n\n28\n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung der ihr unter dem 17. \nMai 1976 genehmigten Nassauskiesung in der Fassung des Änderungsbescheides \ndes Regierungspräsidenten E vom 12. Juli 1983, verlängert durch Bescheid des \nBeklagten vom 4. März 1996 (bis zum 30. Juni 1996). Der Beklagte hat es auf der \nGrundlage von § 104 Abs. 3 Satz 2 LWG ermessensfehlerfrei abgelehnt, die \nNassauskiesungsgenehmigung über den 30. Juni 1996 hinaus zu erstrecken und \neine weitere Verlängerung nur für den Fall in Aussicht gestellt, dass die Klägerin bis \nzu diesem Zeitpunkt eine neue Zuwegung zum Betriebsgelände erstellt haben \nwürde. Eine neue Zuwegung zu dem Abgrabungsgelände (an Stelle der bis dahin \ngenutzten Zufahrt über die Straßen P und den T-weg auf Ier Stadtgebiet) hatte die \nKlägerin zum 30. Juni 1996 nicht angelegt. Mit dem Ablehnungsbescheid im \nPlanfeststellungsverfahren vom 9. Juli 1998 hat der Beklagte darüber hinaus zum \nAusdruck gebracht, dass er die Nachauskiesung für nur in einem \nPlanfeststellungsverfahren erlaubnisfähig hält. Mit diesem Bescheid, den die \nanwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des angekündigten Klageantrags als \nHindernis für eine Verlängerung der ursprünglichen Genehmigung angreift, hat der \nBeklagte das ihm zustehende Ermessen erneut mit dem Inhalt der Ablehnung einer \neinfachen Verlängerung der früher erteilten Genehmigung ausgeübt. Er hat die \nAblehnung einer positiven Verlängerungsentscheidung damit insgesamt auf zwei \nErwägungen gestützt: Zum einen will er die Fortführung der Auskiesung nicht mehr \nzulassen, wenn der damit verbundene Schwerlastverkehr weiterhin über den T-weg \nin I geführt wird. Zum anderen hält er eine Fortsetzung der Abgrabung für \nwasserrechtlich bedenklich und deshalb in jedem Fall für planfeststellungsbedürftig. \nBeide Erwägungen sind sachgerecht und tragen selbstständig die Entscheidung, das \nVorhaben der Klägerin neu in einem Planfeststellungsverfahren zu bewerten. \n\n29\n\n1.1 Nach Erlass der (abändernden) Genehmigung durch den \nRegierungspräsidenten E vom 12. Juli 1983 ist die Wohnbebauung auf Ier \nStadtgebiet derart dicht an die Zuwegung zum Abgrabungsgelände heran gerückt, \ndass betriebsbedingte schädliche Umwelteinwirkungen zu besorgen sind. Die Frage \nder zureichenden Erschließung des Auskiesungsgeländes über den T-weg war \ndamals und ist bis heute jedenfalls nicht in einer Weise gelöst, die die Erwägungen \ndes Beklagten zum Schutz der Anwohner als ermessenswidrig erscheinen lassen \nkönnten. Das Planungs- und Vermessungsamt der Stadt I erklärt noch in einem \nSchreiben vom 6. Januar 2005, der T-weg sei auf seiner ganzen Länge als \nAnliegerstraße gewidmet und zum Teil als Tempo 30-Zone, zu einem anderen Teil \nals „Verkehrsberuhigter Bereich\" ausgewiesen. Schon in einem Schreiben der Stadt \nI vom 4. Juni 1997 war darauf hingewiesen worden, dass die Stadt im Vertrauen auf \nein Auslaufen des Auskiesungsbetriebes das Gebiet um den T-weg seit 1984 beplant \nhabe und anschließend eine Neubebauung ausschließlich mit Einfamilienhäusern \nerfolgt sei; bei Beginn der Auskiesung 1974 sei der T-weg durch freies Gelände \nverlaufen und habe nicht der Erschließung eines Wohngebietes gedient. Dieser \nSachverhalt steht fest. Er trägt die Entscheidung des Beklagten, eine einfache \nVerlängerung des bestehenden Zustandes über die bereits gewährte mehrmonatige \nÜbergangsfrist hinaus komme nicht in Betracht. Bei der Ermessensentscheidung \nnach § 104 Abs. 3 Satz 2 LWG NRW ist der Sinn der Frist zu bedenken, eine \nbeliebige zeitliche Erstreckung der Auskiesung zu verhindern und eine Überprüfung \ndes Vorhabens unter Berücksichtigung eingetretener Veränderungen rechtlicher und \ntatsächlicher Art zu ermöglichen (OVG NW, Beschluss vom 28. Juni 1996, in dem \nden Beteiligten bekannten Verfahren 8 L 2333/96-VG Düsseldorf, 20 B 1616/96-OVG \nNW). Ergibt eine Vorprüfung, dass die Verhältnisse mehr oder weniger unverändert \nfortbestehen, kommt eine Verlängerung in Betracht. Ist jedoch absehbar, dass eine \neingehende Überprüfung neuen Tatsachenmaterials infolge veränderter Umstände \nvorgenommen werden muss, und stehen keine übergeordneten Interessen des \nBetreibers auf dem Spiel, kann es zweckmäßig sein, die Ermittlung des \nSachverhaltes und die Abwägung der Belange in einem Planfeststellungsverfahren \nvorzunehmen. Damit zieht die Behörde einen Schlussstrich unter das nur befristet \ngenehmigte Abgrabungsunternehmen und behandelt künftige Fortsetzungen wie ein \nneues Vorhaben. Die Notwendigkeit einer neuen Abwägung der von dem Verhaben \nder Klägerin berührten Belange wegen der zwischenzeitlich eingetretenen baulichen \nVeränderungen in ihrem Umfeld drängte sich gerade zu auf. \nVertrauensschutzerwägungen zu Gunsten der Klägerin durfte der Beklagte zurück \nstellen. Die Befristung der Genehmigung vom 12. Juli 1983 schloss die berechtigte \nErwartung aus, die Auskiesung könne in zeitlicher Hinsicht allein unter betrieblichen \nAspekten hinaus geschoben werden (vgl. dazu schon OVG NW, Beschluss vom 28. \nJuni 1996, a.a.O.). \n\n30\n\n1.2 Die Erwägung, über die von der Klägerin geplante Nachauskiesung durch \nVertiefung des am 30. Juni 1996 vorhandenen Grundwassersees P1 nicht durch eine \neinfache Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 \nLWG, sondern wegen der wasserrechtlichen Bedenken durch ein \nPlanfeststellungsverfahren zu entscheiden, orientiert sich ebenfalls am Zweck der \nErmächtigung (§ 40 VwVfG). Die Umgestaltung des P1s durch Absenkung des \nSeegrundes gab Anlass zu einer fundamentalen Neuüberprüfung des Vorhabens. Es \nlag und liegt in der Wasserschutzzone A und nur 900 Meter entfernt von den \nBrunnen der Wassergewinnungsanlagen des Wassergewinnungswerkes I1. Wie \neiner Stellungnahme der B Ag, Wasser, Boden, Geomatik, vom 17. Januar 2005 zu \nentnehmen ist, waren schon zur Zeit des Bescheides vom 4. März 1996 \nUntersuchungen zu der (dann 2001 verfügten) wasserrechtlichen \nEntnahmebewilligung für die Stadtwerke T1 und zum aktuellen und möglicherweise \nveränderten Umfang des Einzugsgebietes des Wassergewinnungswerkes im Gange. \nEs ist vertretbar, die Nachauskiesung zusammen mit den sich ankündigenden \nErkenntnissen und Entwicklungen bei der künftigen Wassergewinnung in einem \nPlanfeststellungsverfahren zu bewerten, das auf eine umfassende Einbeziehung aller \nBelange angelegt ist. Die tatbestandlichen Erfordernisse eines \nPlanfeststellungsverfahrens waren und sind gegeben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG,; Vm \n§ 152 Abs. 1 Nr. 1 LWG). Die Klägerin plant die wesentliche Umgestaltung eines \nGewässers. Abzustellen ist dabei auf den Zustand am 30. Juni 1996. Das zu dieser \nZeit vorhandene Gewässer von (auf den G3, G2 und G1) durchschnittlich etwa 8 \nMetern Tiefe soll um sieben Meter auf insgesamt durchschnittlich 15 Meter vertieft \nwerden. Durch die annähernde Verdoppelung der Wassertiefe wird auf einer Fläche \nvon um die 8 ha ein nicht unwesentlicher Grundwasserkörper zusätzlich aus den \nBodenschichten frei gelegt (560000 cm Raum). Der Seegrund wird verändert. Beides \nkann sich auf das vorhandene ökologische Gefüge und den Wasserhaushalt \nauswirken. Unwesentlich sind nur Gewässerveränderungen, die als offensichtlich \nnicht bedeutend nicht ins Gewicht fallen (Czychowski-Reinhardt, WHG, Kommentar, \n8. Aufl., § 31 Rdn. 22).\n\n31\n\n1.3 Die Klage hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur den Antrag auf \nVerlängerung der ursprünglichen Abgrabungsgenehmigung vom 12. Juli 1983 zum \nGegenstand. Wird eine Verlängerung beantragt, obwohl es eines (neuen) \nPlanfeststellungsverfahrens bedürfte, muss die Klage ohne Weiteres abgewiesen \nwerden (Czychowski-Reinhardt, a.a.O., § 31 Rdn. 42 für das Verhältnis \nPlangenehmigung- Planfeststellung). \n\n32\n\n2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Plangenehmigung ohne \nPlanfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 3 WHG a.F., § 31 Abs. 3 WHG n.F. \n. Der Beklagte hat es in dem Ablehnungsbescheid vom 9. Juli 1998 unbeschadet der \ntatbestandlichen Erfordernisse ermessensfehlerfrei abgelehnt, zu Gunsten eines \nPlangenehmigungsverfahrens auf ein Planfeststellungsverfahren zu verzichten. Das \nist aus den gleichen Gründen sachgerecht, die gegen die einfache Verlängerung der \nfrüheren Genehmigung sprachen (s.o. 1.) und gilt unverändert noch im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung. \n\n33\n\n3. Die Klägerin hätte schließlich, selbst wenn man ihr Begehren in Anknüpfung \nan die Erwähnung des Ablehnungsbescheides des Beklagten vom 9. Juli 1998 weit \nversteht, keinen Anspruch auf einen positiven Planfeststellungsbeschluss, der ihr die \nNachauskiesung des P1s bis in eine durchschnittliche Wassertiefe von 15 Metern \nerlaubt. Die Planfeststellung muss versagt werden, weil ihr zwingende \nRechtsvorschriften entgegen stehen (§ 100 Abs. 2 LWG). \n\n34\n\n3.1 Die Planfeststellung regelt die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der \nnotwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen \nBelange. Andere behördliche Entscheidungen, öffentlich-rechtliche Genehmigungen, \nVerleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen \nsind nicht erforderlich (§§ 152 LWG, 75 VwVfG). Die Planfeststellung muss aber das \ngeltende materielle Recht beachten. Sie darf nicht erlassen werden, wenn das \nVorhaben nicht alle Voraussetzungen erfüllt, die (irgend) ein Gesetz daran stellt.\n\n35\n\n3.2 Die von der Klägerin geplante Nachauskiesung durch Vertiefung eines \nbestehenden oberirdischen Grundwassersees geschieht zur oberirdischen \nGewinnung von Kies, also von Bodenschätzen. Sie erfüllt die Merkmale einer \nAbgrabung im Sinne des Abgrabungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AbgrG \nNRW).\n\n36\n\n3.3 Abgrabungen dürfen nur genehmigt werden, wenn spätestens im Zeitpunkt \nder Erteilung eine Erklärung des Eigentümers vorliegt, dass er mit dem \nAbgrabungsplan einverstanden ist. An den Eigentümereinverständniserklärungen für \ndie von der Klägerin in Anspruch genommenen Grundstücke fehlt es. Die Klägerin \nbringt sie nicht bei, obwohl sie auf diesen Mangel ausdrücklich durch gerichtliche \nVerfügung vom 27. Juni 2005 hingewiesen worden ist.\n\n37\n\n3.3.1 Die von der Nassauskiesung betroffenen Grundstücksparzellen G1; G2 und \nG4 stehen ausweislich der beigezogenen Grundbuchauszüge sämtlich im Eigentum \nvon Frau E1. Die in der Gemeinde M gelegenen Flurstücke G2 und G4 hat Frau E1 \ndurch Eintragung am 15. Juli 1997 zu Eigentum erhalten. Für das Grabengrundstück \nG3 gibt es kein Grundbuchblatt. Die Eigentumsverhältnisse sind insoweit unklar. Die \nFrau E1 gehörenden Grundstücke sind mit einer beschränkt persönlichen \nDienstbarkeit belastet, die die Klägerin zur Auskiesung berechtigt. \n\n38\n\n3.3.2 Die Klägerin legt die in § 4 Abs. 4 Satz 1 AbgrG NRW vorgeschriebene \nEigentümereinverständniserklärung von Frau E1 nicht vor. Der \nPlanfeststellungsantrag vom 29. Juli/25. Februar 1997 enthält lediglich eine \nErklärung des früheren Eigentümers Herrn C1 vom 26. Oktober 1996. Sie ist auf eine \nAuskiesung bis zum 31. Dezember 2000 bezogen. Sie war schon im Zeitpunkt der \nEntscheidung über den Planfeststellungsantrag am 9. Juli 1998 überholt, weil Herr \nC1 das Eigentum an den Auskiesungsflächen im Juli 1997 auf Frau E1 übertragen \nhatte. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist darüber hinaus der in der \nEigentümereinverständniserklärung C1s genannte Auskiesungszeitraum abgelaufen, \ndas Einverständnis mit dem dem Eigentümer vorgelegten Plan also erloschen. \n\n39\n\n3.3.3 Die für die Klägerin in Grundbuch eingetragene beschränkt persönliche \nDienstbarkeit mit dem Recht zur Auskiesung der Grundstücke macht die \nEigentümereinverständniserklärung nicht entbehrlich. Die Erklärung nach § 4 Abs. 4 \nAbgrG steht in Zusammenhang mit den Pflichten des Eigentümers hinsichtlich der \nHerstellung während und nach Abschluss der Abgrabung (§ 2 Absätze 2 und 3, § 12 \nAbs. 2 Satz 1 AbgrG NRW). Der Eigentümer soll die Herrichtung durch den \nUnternehmer nicht auf Grund seiner privaten Rechte verhindern können und \ngegebenenfalls selbst zur Herrichtung verpflichtet sein (OVG NRW, Urteil vom 10. \nJuli 2003, 20 A 4257/99). Entscheidend ist deshalb das dokumentierte \nEinverständnis mit dem die Herrichtung des Geländes umfassenden (§ 4 Abs. 2 \nAbgrG NRW) Abgrabungsplan. Auf die Frage, inwieweit der Eigentümer dinglich auf \nGrund einer Dienstbarkeit oder schuldrechtlich dem Unternehmer gegenüber \nverpflichtet ist, das Einverständnis mit der Auskiesung zu erteilen, kommt es nicht an. \n\n40\n\n3.4 Der Fortsetzung der Abgrabung steht darüber hinaus der fehlende Nachweis \nausreichender Ab- und Zufahrtswege entgegen. \n\n41\n\n3.4.1 Ein Anspruch auf eine Genehmigung für eine Abgrabung und damit auf \neine positive Planfeststellung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach \n§§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG, § 72 VwVfG besteht nicht, wenn dem \nAbgrabungsvorhaben im Einzelfall öffentliche Belange entgegen stehen (§ 3 Abs. 2 \nNr. 3 AbgrG NRW). Öffentliche Belange stehen einer Abgrabung entgegen, wenn der \nNachweis ausreichender Ab- und Zufahrtswege nicht erbracht wird (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 \nAbgrG NRW). Es ist nicht Sache der Planfeststellungsbehörde oder des Gerichtes, \nnach Möglichkeiten der Erschließung zu suchen oder zwischen aufgezeigten \nAlternativen zu wählen. Der Unternehmer muss die Erreichbarkeit des \nAbgrabungsgelände für den Werksverkehr in dem Abgrabungsplan konkret \naufzeigen, ihre Geeignetheit darlegen und die Benutzbarkeit und Sicherheit der \nStraßen und Wege belegen. Der Nachweis gehört zu den materiellen \nAnspruchsvoraussetzungen. Dem Unternehmer obliegt seine Beibringung. Die Pflicht \nzur Sachverhaltsermittlung durch die Planfeststellungsbehörde oder das Gericht ist \nentsprechend beschränkt. \n\n42\n\n3.4.2 Der Planfeststellungsantrag der Klägerin vom 29. Juli 1996/25. Februar \n1997 enthält die zeichnerische Darstellung einer Zu- und Abfahrt, die knapp südlich \nder Stadtgrenze zwischen I und M auf Mer-Gebiet in östlicher Richtung von der S1 \nStraße/Ier Straße abzweigt, entlang von zwei Teichen durch unbebautes Gelände \nverläuft, eine Eisenbahntrasse und eine Hochspannungsleitung quert um dann an \neinem Wirtschaftsweg an der Südwestecke des Betriebsgeländes zu enden. Bis zum \nEnde der ab 1976 genehmigten Auskiesung am 30. Juni 1996 führte die Zufahrt über \ndie Straßen P und T-weg, die weiter nördlich auf Ier Stadtgebiet von der S1er Straße \nabzweigen. Die das jetzige Vorhaben betreffende Zuwegung aus den Unterlagen des \nAntrags vom 29. Juli 1996/25. Februar 1997 ist nicht ausgebaut und nicht vorhanden. \nInsbesondere fehlt die Anlage eines Bahnüberganges. \n\n43\n\n3.4.3 Die Zu- und Abfahrt über die Straßen P/T-weg wird nicht überprüft. Die \nKlägerin bestimmt das Vorhaben durch ihren Antrag (§ 4 Abs. 1 AbgrG NRW). Der \nAntrag war das Ergebnis ausgedehnter Verhandlungen auch und gerade über die \nZufahrtsmöglichkeiten, in deren Verlauf die Klägerin ihre ursprüngliche Absicht, das \nGelände wie zuvor über den T-weg anzufahren, aufgegeben hatte. \nDementsprechend heißt es in dem Erläuterungsbericht zum Abgrabungsplan, die \nzukünftige Anbindung solle, nach Gesprächen mit der Stadt M und der \nBundesbahndirektion L, über die beschriebene Route und Grundstücke der G5 \nerfolgen. \n\n44\n\n3.4.4 Ebenso wie die Erschließung über den T-weg bleibt eine unter dem \n12. September 1996 durch die Klägerin ins Spiel gebrachte Variante der Zufahrt über \nein südlich der Auskiesung gelegenes Nachbargelände der Firma T (Variante III, Bl. \n92 GA, südlich aus S2 kommend) außer Betracht. Der dazu in den Akten befindliche \nPlan ist ohne ausdrückliche Ergänzung des Planfeststellungsantrages und ohne \nnähere Erläuterungen bei dem Beklagten hereingereicht worden. \nEinverständniserklärungen der Fa. T2 fehlten. \n\n45\n\n3.4.5 Die Klägerin hat den Nachweis eines dem Planfeststellungsantrag \nentsprechenden ausreichenden Ab- und Zufahrtsweges nicht erbracht.\n\n46\n\n3.4.5.1 Der von der Klägerin projektierte Weg ist in der Örtlichkeit nicht \nvorhanden. Er führt über der Klägerin nicht gehörende Grundstücke. Hinreichend \nsichere Erklärungen des Grundstückseigentümers, die Klägerin dürfe eine für LKWs \ngeeignete Baustraße zu ihrem Auskiesungelände anlegen, hat sie bis zur \nmündlichen Verhandlung nicht beigebracht. Der in den Akten befindliche \nVertragsentwurf, mit dem die Grundeigentümer Herr W und Frau M1 die Anlage der \nStraße gestatten, ist nicht unterzeichnet. Eine Erklärung der Grundeigentümer, zum \nAbschluss des Vertrages (nach wie vor) bereit zu sein, legt die Klägerin nicht vor. Sie \nlässt im Gegenteil mit Schriftsatz vom 18. November 1997 erklären, Herr W und Frau \nM1 hätten Bedenken zu unterzeichnen, wenn dies ohne Abstimmung mit der Stadt M \ngeschehe (BA 1, Bl. 64). Die Stadt M sperrt sich bis heute gegen die Anlage einer \nZufahrt zum Betriebsgelände über ihr Stadtgebiet, wie sich ihrem Schreiben vom 13. \nJanuar 2005 entnehmen lässt. Schon durch Ratsbeschluss vom 2. Juli 1996 hatte \nder Rat der Stadt M beschlossen: „Der Rat der Stadt lässt keine Zu- und Abfahrt zu \nAuskiesungen (Verfüllungen) auf Ier Stadtgebiet über Mer Stadtgebiet zu.\" Die \nGrundstückseigentümer würden sich mit einem Nutzungsvertrag zur Anlage einer \nBaustraße über ihre Grundstücke in Widerspruch zum Willen des Stadtrates setzten, \nwas ihnen nach dem Vortrag der Klägerin selbst nicht ratsam erschien. Ohne klare \nund aktuelle Erklärung der Grundstückseigentümer ist die projektierte Zufahrt nicht \ngesichert. \n\n47\n\n3.4.5.2 Hinzu kommt, dass nach dem Entwurf eines Nutzungsvertrages die \nKlägerin die Baustraße auf eigene Kosten anlegen und für die Nutzung der \nGrundstücke Pacht bezahlen muss. Die Klägerin ist durch das Insolvenzverfahren \naufgelöst, hat keine Verfügungsmacht über die zur Insolvenzmasse gehörenden \nVermögensbestandteile (§ 80 InsO) und ist außerhalb des Insolvenzverfahrens \nvermögenslos. Es ist ausgeschlossen, dass die Grundstückseigentümer sich zu \neinem Nutzungsvertrag mit jemanden bereit finden, der außerstande ist, die \nvertraglich vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Die Klägerin ihrerseits ist nicht in \nder Lage, die Anlage der Baustraße vorzufinanzieren. Sie ist nicht kreditwürdig. \nErklärungen von Dritten, die das Auskiesungsprojekt zu übernehmen und die \nAnlaufkosten zu zahlen bereit sind, werden nicht vorgelegt. \n\n48\n\n3.4.5.3 Der für die mit dem Planfeststellungsantrag bestimmte Ab- und Zufahrt \nnotwendige Übergang über das Bundesbahngelände existiert nicht. Er müsste erst \nangelegt werden. Die Schaffung eines zusätzlichen Bahnüberganges wird der \nKlägerin nicht möglich sein, weil dem die Bahn AG nicht zustimmt. Ein Schreiben der \nDeutschen Bahn AG vom 12. Februar 1997 lehnt die Schaffung eines neuen, \nzusätzlichen höhengleichen Bahnübergangs ab und verweist auf die bestehenden \nBahnübergänge, die jedoch nicht Gegenstand des Planfeststellungsantrages sind. \nZwar hat die Bahn AG in einem Schreiben vom 23. Juli 1997 signalisiert, der \nVerlegung eines in der Nähe vorhandenen Bahnüberganges würde unter Umständen \nzugestimmt, allerdings unter voller Kostenübernahme für den Rückbau der \nvorhandenen und den Bau der neuen Kreuzung durch die Klägerin. Diese \nAbsichtserklärung reicht zum Nachweis der Zufahrtsmöglichkeit jedoch im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung nicht aus. Eine aktualisierte Erklärung der Bahn AG legt \ndie Klägerin nicht vor. Die Klägerin ist zudem außerstande, die Kosten für den \nRückbau der vorhandenen und die Herstellung der neuen Bahnquerung durch eine \nBaustraße zu ihrem Betriebsgelände aufzubringen. Schließlich hatte die Bahn AG \nseinerzeit verlangt, dass der Begünstigte des bestehenden Bahnüberganges (Herr \nW) mit der Verlegung einverstanden ist. Dazu findet sich in dem vorgelegten \nNutzungsvertrag mit den Grundstückseigentümern zwar eine entsprechende Klausel. \nDer Nutzungsvertrag ist jedoch nicht zustande gekommen und es ist von Anfang an \nzweifelhaft gewesen, ob er jemals zustande gekommen wäre, weil Herr W und Frau \nM1 offenbar keine Konflikte mit der Vertretung der Bürgerschaft der Stadt M \nheraufbeschwören wollten. \n\n49\n\n3.5 Der Klägerin kann die begehrte Planfeststellung schließlich deshalb nicht \nerteilt werden, weil feststeht, dass sie die nach § 10 AbgrG zwingend erforderliche \nSicherheitsleistung nicht erbringen kann. \n\n50\n\nEine Abgrabungsgenehmigung und damit die positive Planfeststellung eines \nAbgrabungsvorhabens ist von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen \n(§ 10 AbgrG). Sie dient der finanziellen Deckung etwaiger Schäden, wenn von der \nGenehmigung oder ihren Auflagen abgewichen wird. Im Regelfall wird zuerst die \nGenehmigung oder Planfeststellung erteilt, danach wird die Sicherheit geleistet. \nBleibt die Sicherheitsleistung aus, wird die Genehmigung nicht wirksam, weil die \nGenehmigung nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Leistung der Sicherheit \nabhängt. Die Genehmigung der Abgrabung steht unter der aufschiebenden \n(Potestativ-) Bedingung der Leistung der Sicherheit. \n\n51\n\nVon diesen Verfahrensabläufen muss abgewichen werden, wenn bereits im \nZeitpunkt der Entscheidung über einen beantragten Abgrabungsplan (hier: im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung) feststeht, dass der Unternehmer die \nSicherheit nicht wird erbringen können. Jeder Anspruch des öffentlichen Rechts setzt \nein Sachbescheidungsinteresse voraus. Es fehlt, wenn die begehrte Genehmigung, \nErlaubnis, Planfeststellung oder Ähnliches aus Gründen außerhalb der unmittelbaren \ntatbestandlichen Voraussetzungen nicht genutzt werden kann. \n\n52\n\nDie Klägerin hat kein Sachbescheidungsinteresse an der \nAbgrabungsgenehmigung, weil sie auf unabsehbare Zeit außer Stande ist, die für die \nWirksamkeit der Genehmigung erforderliche Sicherheitsleistung zu erbringen. Sie ist \naufgelöst und vermögenslos (siehe oben 3.4.5.2).\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-20/4-k-6650-98","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-20/4-k-6650-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277109","retrieved":"2026-07-09 02:49:50.306386+00:00"}}