{"status":"available","doknr":"OLD277243","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1014.11L1490.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-14","aktenzeichen":"11 L 1490/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer am 28. Juli 2005 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzum bauaufsichtlichen Einschreiten des Antragsgegners gegen den Beigeladenen \nhinsichtlich des Grundstücks L1straße 8 (Gemarkung L, Flur 44, Flurstück 203) hat \nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass sowohl das \nVorliegen eines Anordnungsanspruchs (Anspruchs auf die begehrte Maßnahme) als \nauch eines Anordnungsgrundes (Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung) \nglaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nin Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).\n\n4\n\nSoweit der Antragsteller beantragt,\n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, die Bauarbeiten zur \nErrichtung einer Großdiskothek auf dem Grundstück L1straße 8 \nin 00000 L im Gebäude der sog. „L1burg\" bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens \neinzustellen, \n\n6\n\nfehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn die \nFortsetzung der betreffenden Bauarbeiten ist nicht geeignet, die Verwirklichung von \nnachbarlichen Rechten des Antragstellers zu erschweren, so dass die Einstellung \ndieser Arbeiten aus Sicherungsgründen auch nicht erforderlich ist. Die vom \nAntragsteller befürchtete Beeinträchtigung resultiert bei objektiver Bewertung seines \nVorbringens nämlich nicht aus dem Vorhandensein des beanstandeten Vorhabens \nbzw. den darauf gerichteten Bauarbeiten, sondern ausschließlich aus der \nbestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes als Diskothek. Die Rechtsposition \ndes Antragstellers wird durch den Baufortschritt und das Fertigwerden des \nbeanstandeten Vorhabens auch nicht mittelbar rechtlich oder wirtschaftlich derart \nverschlechtert, dass es zur Sicherung eines Anspruchs auf Untersagung der Nutzung \ngeboten sein könnte, eine den Baufortschritt hemmende Stillegung des \nBauvorhabens auszusprechen.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 1984 - 7 B 1083/84 -, NJW 1985, \n2351.\n\n8\n\nDa der Antragsteller sich inhaltlich gegen die Nutzung des Grundstücks L1straße \n8, konkret gegen die „Wiederinbetriebnahme einer Großdiskothek\" und der von ihr \nausgehenden Emissionen wendet, ist sein Antrag jedoch dahingehend auszulegen, \ndass er hilfsweise beantragt,\n\n9\n\ndem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, dem Beigeladenen die \nWiederaufnahme der Nutzung der auf dem Grundstück L1straße \n8 in 00000 L errichteten sog. „L1burg\" als Großdiskothek bis \nzum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu \nuntersagen.\n\n10\n\nInsoweit hat der Antragsteller jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n11\n\nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nhaben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aus dieser \nEingriffsermächtigung kann ein Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches \nEinschreiten nur dann ableiten, wenn das betreffende Vorhaben zum einen \nnachbarschützende Vorschriften des materiellen-öffentlichen Baurechts verletzt und \nzum anderen eine hohe Intensität der Störung oder Gefährdung eines Rechtsguts \ndes Nachbarn vorliegt, so dass das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 4 C 15.95 -, NVwZ-RR 1997, 271; \nBVerwG, Urteil vom 18. August 1960 - I C 42.59 -, BVerwGE 11, 95 ff.; VGH \nMannheim, Beschluss vom 13. Dezember 1991 - 3 S 2358/91 -, zitiert nach \nJuris.\n\n13\n\nNur wenn die Beeinträchtigung eine derartige Intensität erreicht, kann auch eine \nentsprechende einstweilige Anordnung eines bauaufsichtlichen Eingreifens \nergehen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 10 B 3207/96 -, NVwZ-RR \n1998, 218; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 1992 - 7 B 2686/92 -, NVwZ-RR \n1993, 234 (235).\n\n15\n\nOb diese Voraussetzungen hier vorliegen, insbesondere ob das Vorhaben der \nBeigeladenen genehmigungsbedürftig ist, weil die ihrer Rechtsvorgängerin als \nBetreiberin der „L1burg\" erteilte Baugenehmigung vom 9. Dezember 1987 für die \n„Nutzungsänderung und (den) Umbau des Gebäudes zu einem \nCafé/Restaurant/Kultur- und Musikzentrum\" den Betrieb einer Diskothek, jedenfalls \neiner Großdiskothek nicht deckte und ob von diesem Vorhaben unzumutbare \nBeeinträchtigungen des Antagstellers ausgehen, kann jedoch dahinstehen. Denn \njedenfalls ist ein etwaiges materiellrechtliches Abwehrrecht des Antragstellers gegen \ndas Vorhaben der Beigeladenen verwirkt.\n\n16\n\nVoraussetzung für eine - auch gegenüber ungenehmigten Vorhaben mögliche -\n\n17\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, BRS 48 Nr. 179 \n(1988); BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 4 B 135.96 -, BRS 58 Nr. 185 \n(1996) -\n\n18\n\nVerwirkung ist nach ständiger Rechtsprechung eine Untätigkeit des Nachbarn, \ndie ein Vertrauen des Bauherrn darauf rechtfertigt, der Nachbar werde das ihm \neigentlich zustehende Abwehrrecht nicht mehr geltend machen \n(Vertrauensgrundlage), sowie ein sich hierauf einstellendes Verhalten des Bauherrn \n(Vertrauenstatbestand). Für das Merkmal der Treuwidrigkeit, das für den \nRechtsverlust durch Verwirkung konstitutiv ist, bedarf es also neben dem Zeitablauf \neiner kausalen Verknüpfung des Verhaltens des Nachbarn einerseits mit demjenigen \ndes Bauherrn andererseits.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 (1184); \nOVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2005 - 10 A 3664/03 -, zitiert nach Juris.\n\n20\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n21\n\nDer Einwand des Antragstellers, er habe seinen Anspruch auf \nbauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die derzeitigen Bauarbeiten im Wege \neines Baustopps keinesfalls verwirkt, da er hiergegen unverzüglich vorgegangen sei, \ngreift nicht durch. Denn einen Rechtanspruch auf Einstellung der Bauarbeiten kann \nder Antragsteller - wie gesehen - im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aus \nanderen Gründen gar nicht durchsetzen.\n\n22\n\nEin etwaiger Anspruch auf Untersagung der Nutzung der L1burg als Diskothek ist \ndagegen tatsächlich verwirkt.\n\n23\n\nZwar kann dem Antragsteller selbst eine Untätigkeit bei der Geltendmachung \nseiner Rechte nicht vorgeworfen werden. Denn er hat insoweit im Mai 2005 und \ndamit zeitnah zum Beginn der Arbeiten zur Wiedereröffnung der „L1burg\", die nach \nPresseberichten im April 2005 aufgenommen worden sind,\n\n24\n\n- vgl. Westdeutsche Zeitung vom 16. April 2005 -\n\n25\n\ngegenüber dem Antragsgegner den Erlass einer Beseitigungsverfügung gegen \ndas Vorhaben zur Aufnahme eines Diskothekenbetriebes begehrt, gegen die \nAblehnung dieses Antrags mit Bescheid vom 25. Mai 2005 Widerspruch erhoben und \ninzwischen sogar Untätigkeitsklage erhoben (Az.: 11 K 4507/05). Dass der \nAntragsteller seinen ersten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 21. bzw. \n23. April 2004 - abgelehnt mit Bescheid vom 30. April 2004 - nicht klageweise \nweiterverfolgt hat, konnte bei der Beigeladenen deshalb nicht den Eindruck \nerwecken, dass er ein etwaiges Abwehrrecht nicht mehr geltend macht, weil sein \ndiesbezüglicher Widerspruch lediglich angesichts damals noch ungewisser \nAufnahme des Diskothekenbetriebes unter Hinweis auf eine fehlende aktuelle \nBeschwer als unzulässig zurückgewiesen worden war (Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 22. November 2004).\n\n26\n\nDer Antragsteller muss sich jedoch das Verhalten seines Rechtsvorgängers \nzurechnen lassen. Die öffentlich-rechtlichen nachbarlichen Abwehransprüche sind \nAusfluss der das Bau- und Bodenrecht regelnden Normen, nach denen sich die \nBebaubarkeit von Grundstücken richtet. Sie wirken grundstücksbezogen. \nAbwehrrechte stehen den Eigentümern nur quasi als Repräsentanten des \nGrundstücks zu. Da die so zu verstehende Abwehrposition in ihrem Bestand allein \nauf die grundstücksbedingten Gegebenheiten abstellt und nicht an persönlichen \nMomenten des Eigentümers orientiert ist, wird sie in ihrem (jeweiligen) Bestand auch \nnicht durch einen Eigentümerwechsel berührt. Hat ein Voreigentümer bereits eine \ngewisse Zeit untätig das streitige Vorhaben hingenommen, dann muss sich sein \nRechtsnachfolger im Eigentum auch diesen Zeitraum zurechnen lassen, wenn es um \ndie Feststellung des Eintritts der Verwirkung geht.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 1997 - 7 A 2552/85 -, S. 8 des \nEntscheidungsabdrucks; so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2003 \n- 8 A 11903/02 -, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. \nSeptember 1991 - 3 S 2000/91 -, zitiert nach Juris.\n\n28\n\nDurch das Verhalten des Rechtsvorgängers des Antragstellers im Eigentum am \nGrundstück L1straße 4 (Gemarkung L, Flur 44, Flurstück 202) ist eine entsprechende \nVertrauensgrundlage geschaffen worden. Wie der Antragsgegner dargelegt hat, hat \nsich der Voreigentümer des Grundstücks - der vom Antragsteller vorgelegten \ngerichtlichen Benachrichtigung vom 21. März 2003 über die Eigentumsumschreibung \nzufolge ein Herr C - nicht gegen den Betrieb der L1burg als Diskothek gewandt. Dem \nist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Auch den beigezogenen Hausakten des \nAntragsgegners lässt sich nicht entnehmen, dass der damalige Eigentümer des \nGrundstücks L1straße 4 gegen den Betrieb der Diskothek Abwehrrechte geltend \ngemacht hat. Konkret aktenkundig geworden sind bei der Bauaufsichtsbehörde \nlediglich einzelne Beschwerden anderer Nachbarn der L1burg, wie etwa eines Herrn \nH (Qstraße 55) im Oktober 1987 sowie des Eigentümers und der Mieter des Hauses \nL1traße 2 aus dem Frühjahr 1989. Darüber hinaus hat das Ordnungsamt im Oktober \n1989 allgemein über „laufende Beschwerden über Unzuträglichkeiten\" „seit Eröffnung \nder L1burg im Dezember 1987\" berichtet und darauf hingewiesen, dass „Anwohner \n(...) Beschwerde u.a. über Lärmbelästigungen (führen)\". Zum einen konnten solche \nBeschwerden anderer Nachbarn jedoch wegen der gebotenen \ngrundstücksbezogenen Betrachtung dem Rechtsvorgänger des Antragstellers nicht \nrechtserhaltend zugute kommen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 (1184), \ndas lediglich die Berücksichtigung des Tätigwerdens anderer im Haus des \nBerechtigten wohnender Personen offengelassen hat. \n\n30\n\nZum anderen ist nicht ersichtlich, dass die damaligen Beschwerdeführer über \neinzelne Eingaben bei der Stadtverwaltung und anderen öffentlichen Stellen hinaus \nihre Rechte mit Nachdruck geltend gemacht haben. Grundsätzlich ist zwar die Art \nund Weise, in der das materielle Recht geltend gemacht wird, für die Frage seiner \nWahrung unerheblich. So kann gegebenenfalls bereits eine mündliche Beschwerde \nzur Rechtswahrung genügen. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass der Berechtigte \nes mit Protesten gegenüber Behörden und anderen öffentlichen Stellen bewenden \nlassen darf. Dies hängt vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles \nab.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 \n(1184).\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall durften es die Anwohner nicht mit Beschwerden und \nProtestbriefen gegenüber der Stadt bewenden lassen, um eine Verwirkung ihrer \nAbwehrrechte zu verhindern. Angesichts der Höhe der typischerweise mit der \nEinrichtung und dem Betrieb einer Großdiskothek verbundenen Investitionen und \nAufwendungen war von ihnen aufgrund des nachbarschaftlichen \nGemeinschaftsverhältnisses zu erwarten, dass sie nach Erfolglosigkeit der formlosen \nBeschwerden gegenüber der Stadtverwaltung und einigen Monaten des Abwartens \nauf etwaige Verbesserungen entweder dort förmliche Rechtsbehelfe einlegen und \nkonsequent verfolgen oder aber ihre Rechte unmittelbar gegenüber der Betreiberin \nder Diskothek geltend machen. Obwohl die genannten Eingaben der Anwohner \nallesamt vom Antragsgegner zurückgewiesen worden sind - so etwa gegenüber Herr \nH mit Schreiben vom 10. Dezember 1987 und dem Eigentümer des Grundstücks \nL1straße 2 mit Schreiben vom 8. Mai 1989 - ist dies jedoch über Jahre hinweg - \nsoweit ersichtlich - nicht geschehen. Deswegen durfte die damalige Betreiberin \ndarauf vertrauen, dass die Anwohner etwaige nachbarliche Abwehrrechte nicht mehr \ngeltend machen.\n\n33\n\nVon dieser Vertrauensgrundlage ausgehend ist auch ein Vertrauenstatbestand \ngeschaffen worden. Sowohl die damalige Betreiberin der Diskothek als auch darauf \naufbauend die Beigeladene haben erkennbar darauf vertraut, dass entsprechende \nAbwehrrechte gegen die Nutzung der L1burg als Diskothek als solches nicht mehr \nausgeübt werden, und sich in ihrem Verhalten darauf eingestellt. Eine solche kausale \nVerknüpfung zwischen unterlassener Geltendmachung von Nachbarrechten und \nDispositionen des Verpflichteten dürfte sich zwar noch nicht für den Umbau und die \nWiedereröffnung der L1burg im Jahre 1987 feststellen lassen. Denn die \nentsprechenden Investitionen hat die T Gaststätten GmbH unternommen, bevor das \nVorhaben überhaupt von der Öffentlichkeit konkret wahrgenommen worden ist. So \nhat ihr Geschäftsleiter das Grundstück erworben und die erforderlichen \nUmbaumaßnahmen mit entsprechenden Ausnahmegenehmigungen vom 2. Juli und \n4. Dezember 1987 durchgeführt, bevor überhaupt am 9. Dezember 1987 die \nBaugenehmigung erteilt worden ist, um bereits eine Woche später den Betrieb zu \neröffnen. Aber auch im weiteren Verlauf hat die damalige Betreiberin erhebliche \nInvestitionen getätigt, um sich im Wettbewerb mit anderen Vergnügungsstätten \nbehaupten zu können. Dies belegen etwa die eingeholten weiteren baurechtlichen \nGenehmigungen - so die Nachtrags-Baugenehmigung vom 23. November 1992 \n(Umbau und Nutzungsänderung des Kellergeschosses und der Terrasse im 1. \nObergeschoss) und der Baugenehmigung zur „Umgestaltung des Haupteingangs der \nL1burg\" vom 25. November 1993 -, die innerhalb weniger Monate auch umgesetzt \nwurden.\n\n34\n\nVgl. Protokolle zur jeweiligen Fertigstellungsbesichtigung vom 12. März 1993 \nund 28. Dezember 1994.\n\n35\n\nNach Angaben des damaligen Geschäftsleiters der T Gaststätten GmbH in der \nBetriebsbeschreibung zur erstgenannten Maßnahme vom 14. November 1991 sind \nnach 1987 bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt bereits mehr als 6 Millionen DM in \nÄnderungsarbeiten investiert worden. Es ist bei wirtschaftlicher Betrachtung \nauszuschließen, dass Kapital in solcher Höhe im Betrieb der L1burg gebunden \nworden wäre, wenn sich die Betreiberin hierzu nicht aufgrund des Vertrauens in den \nBestand und damit letztlich auch darauf veranlasst gesehen hat, dass die Anwohner \nzwar ihrem Unmut gegen den Betrieb gelegentlich Ausdruck verleihen, aber \nAbwehrrechte nicht geltend machen.\n\n36\n\nErkennbar auf den Bestand der erteilten Genehmigungen und das Ausbleiben \nder Geltendmachung von Abwehrrechten gegen den Diskothekenbetrieb in seiner \ntatsächlich von 1987 bis Ende 2000 ausgeübten Form vertraut hat später auch die \nBeigeladene. Dies wird daran deutlich, dass sie durch einen ihrer Geschäftsführer, \nHerrn I2, im März 2004 in die Bauakte Einsicht genommen und nach Bedenken \ngegen die Wiederinbetriebnahme der Versammlungsstätte erkundigt hat. Danach hat \nsie ihr Vertrauen dadurch betätigt, dass sie das Objekt im Rahmen der \nZwangsversteigerung für 500.000,- Euro erworben und Renovierungsmaßnahmen in \nHöhe von ca. 2 Millionen Euro eingeleitet hat. Die Beigeladene hat damit erkennbar \nauf das bereits auf Seiten der früheren Betreiberin der Königsburg begründete \nVertrauen aufgebaut.\n\n37\n\nDer Annahme einer Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass die L1burg bis \nzum Erwerb durch die Beigeladene Ende März 2004 über drei Jahre und bis zum \nBeginn der Bauarbeiten zur Wiederinbetriebnahme im 1. Halbjahr 2005 über vier \nJahre nicht als Diskothek genutzt worden ist. Denn war die Verwirkung nach obigen \nAusführungen bereits während der früheren Betriebszeit bis Silvester 2000/01 \neingetreten, so führte dies zum Erlöschen des Abwehrrechts.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 4 B 228.96 -, zitiert nach \nJuris.\n\n39\n\nBloßer Zeitablauf und zwischenzeitliche Nichtnutzung vermögen das \neingetretene Erlöschen nicht rückgängig zu machen.\n\n40\n\nZwar kann das Abwehrrecht neu entstehen, soweit sich die vom betreffenden \nVorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen gegenüber dem ursprünglichen Betrieb \nverschärfen.\n\n41\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. September 2004 - 8 A 10664/04 -, \nNVwZ-RR 2005, 525 (526).\n\n42\n\nEine solche Verschärfung ist hier indes nicht zu besorgen, da die Beigeladene \nausdrücklich erklärt hat, die L1burg wieder in genau dem Umfang zu eröffnen, in dem \nsie von 1987 bis (Neujahr) 2001 betrieben worden ist.\n\n43\n\nDarüber hinaus könnte ein verwirktes Abwehrrecht auch wieder neu begründet \nwerden, wenn das Gebäude aufgrund der jahrelangen Nichtnutzung im Kern \nbeschädigt und verfallen ist oder aber seinen Charakter als Diskothek verloren hat. \nUnter diesen Umständen könnte sich eine Wiederinbetriebnahme als gänzlich neues \nVorhaben darstellen. So stellt sich die Situation im Fall der L1burg jedoch nicht dar. \nGrundlegende Schäden an der Bausubstanz sind bis zur Aufnahme der Arbeiten zur \nWiederinbetriebnahme im 1. Halbjahr 2005 nicht aufgetreten. Nach den \nFeststellungen im Verkehrswertgutachten des Dipl. Ing. O vom 21. März 2002, das \nim Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens eingeholt worden ist, hinterließ das \nObjekt lediglich nachhaltig den Eindruck eines aufgelaufenen Reparatur- und \nInstandhaltungsstaus, zu dessen Abdeckung eine Wertminderung von 25% \nangenommen worden ist. Das bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass die \nSubstanz des Gebäudes im Kern erhalten geblieben war. Hierfür spricht auch die \ngutachterliche Beschreibung des optischen Gesamtzustandes als „normal\". \nDementsprechend wurde im genannten Gutachten auch bei einem heutigen \nHerstellungswert von 3.852.800,- Euro noch ein Gebäudeherstellungswert zum \nZeitwert (ohne besonders zu veranschlagende Bauteile, Nebenanlagen und \nZubehör) in Höhe von 1.595.923,- Euro ermittelt. Dem erwähnten Reparatur- und \nInstandhaltungsstau trägt die Beigeladene derzeit Rechnung, indem sie nach \neigenen Angaben das Dach, die Wasser- und Versorgungsleitungen sowie die Türen \nund Fenster des Gebäudes erneuert.\n\n44\n\nVgl. Westdeutsche Zeitung vom 16. April 2005.\n\n45\n\nDaran wird deutlich, dass die Gebäudesubstanz nach der jahrelangen \nNichtnutzung zwar beeinträchtigt war, der Bestand des Gebäudes dadurch aber nicht \nin Frage gestellt wurde. Auch hatte das Gebäude nicht den Charakter einer \nDiskothek verloren. Nicht nur der Antragsgegner kam bei seiner Ortsbesichtigung am \n24. Mai 2005 zum Ergebnis, dass sich das gesamte Gebäude augenscheinlich noch \nim damaligen Zustand befindet, in dem es unstreitig als Großdiskothek betrieben \nworden ist. Auch im erwähnten Verkehrsgutachten ist ohne weiteres davon \nausgegangen worden, dass es sich bei der L1burg um eine Diskothek handelt, eine \nDiskothekeneinrichtung festgestellt worden und mehrfach ausdrücklich auf die \nMöglichkeit einer Wiederinbetriebnahme als Diskothek hingewiesen worden.\n\n46\n\nVor diesem Hintergrund scheidet auch die Annahme aus, das Abwehrrecht \nkönnte dadurch neu entstanden sein, dass sich die Baugenehmigung vom 9. \nDezember 1987 in Gestalt der Nachtrags-Baugenehmigungen vom 23. November \n1992 und 1. Juli 1993, auf die die vormalige Betreiberin der L1burg vertraut und auf \ndie sie den Betrieb der Großdiskothek gestützt hat, durch die mehrjährige \nNutzungsunterbrechung auf andere Weise erledigt hat und damit unwirksam \ngeworden ist (vgl. § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen), so dass es für die Wiederaufnahme des Betriebes zwingend \neiner neuen Baugenehmigung bedürfte. Denn die betreffende Baugenehmigung hat \nsich durch die mehrjährige Unterbrechung der Nutzung der Königsburg als Diskothek \nnicht erledigt. Der Einwand des Antragstellers, der Bestandsschutz sei durch eine \nendgültige Nutzungsaufgabe erloschen, die zum einen ausdrücklich von der \ndamaligen Betreiberin erklärt worden sei und sich zum anderen unter \nBerücksichtigung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodells aus \nder mehrjährigen Nichtnutzung ergebe, greift nicht durch. Dieses Zeitmodell, das das \nBundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales der \n„alsbaldigen Neuerrichtung eines (...) zerstörten (...) Gebäudes\" im Rahmen des § 35 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuches entwickelt und auch bei der Frage der \nAuswirkung einer Nutzungsunterbrechung auf den Bestandsschutz als \nOrientierungshilfe herangezogen hat, \n\n47\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 (240) -\n\n48\n\nist auf den hier interessierenden Fall der bloßen Nichtnutzung eines - nicht \nzerstörten - Gebäudes nicht übertragbar.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 -, BRS 59 Nr. 149 \n(1997).\n\n50\n\nDass dies - wie vom Antragsteller vorgetragen - nur für ein Wohngebäude gilt, \nwie es Gegenstand des vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen entschiedenen Rechtsstreits war, und nicht auch für gewerbliche Objekte, \nist nicht ersichtlich. Denn die Gründe für die mangelnde Übertragbarkeit gelten hier \nwie dort. Auch bei gewerblich genutzten Gebäuden zieht die Verkehrsauffassung aus \neiner jahrelangen Nichtnutzung noch nicht regelmäßig den Schluss, die konkrete \ngewerbliche Nutzung sei damit endgültig aufgegeben. Auch insoweit kann die \nNichtnutzung vielfältige Ursachen haben - etwa bestimmte Marktsituationen, \nfinanztechnische Gegebenheiten oder auch persönliche Umstände. Dies gilt für \ngewerbliche Großobjekte sogar in einem noch viel stärkeren Maße als für \nWohngebäude. Denn hier ist der finanzielle Aufwand zur Unterhaltung und zum \nBetrieb weitaus höher und der Markt der Investoren gleichzeitig weitaus kleiner. Dass \n- wie der Antragsteller andeutet - die endgültige Nutzungsaufgabe bei einem \nWohngebäude für einen Außenstehenden typischerweise nicht klar erkennbar ist, \nwohl aber bei einer hier fraglichen Großdiskothek, trifft daher nicht zu. Hier wie dort \nbesteht in der Praxis eine Vielfalt möglicher, nach außen nicht erkennbarer Gründe \nfür ein auch längerfristiges Nichtnutzen, angesichts derer das bloße Leerstehen des \nGebäudes als solches nicht regelmäßig bereits nach zwei (oder auch mehr) Jahren \nschon als endgültige Nutzungsaufgabe gewertet werden kann. Eine bloße \nNichtnutzung kann sich allerdings äußerlich erkennbar dahin dokumentieren, dass \neine künftige Weiternutzung offensichtlich aufgegeben worden ist. Letzteres wird \ndann anzunehmen sein, wenn das Gebäude selbst in einer Weise dem Verfall \npreisgegeben wird, der auch nach außen hin verdeutlicht, dass eine (jederzeitige) \nWiederaufnahme der nur unterbrochenen Nutzung vom Berechtigten offensichtlich \nnicht mehr gewollt ist.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1997 - 7 A 5179/95 -, BRS 59 Nr. 149 \n(1997).\n\n52\n\nWie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist die L1burg auch als Diskothek \njedoch offensichtlich nicht dem Verfall preisgegeben worden. Auch hat die frühere \nBetreiberin nicht abschließend in der Öffentlichkeit erklärt, dass sie die Nutzung der \nL1burg als Diskothek aufgibt. Wie sich den vorgelegten Presseberichten entnehmen \nlässt, wollte der damalige Geschäftsleiter der T Gaststätten GmbH die Diskothek im \nJahre 1998 zunächst lediglich verkaufen. \n\n53\n\nVgl. Westdeutsche Zeitung vom 13. März 2004.\n\n54\n\nAnfang 1999 beabsichtigte der Geschäftsleiter dann, die Großdiskothek zum \nJahresende aufzugeben, die Königsburg abzureißen und einen Neubau - entweder \neine Ladenpassage oder ein Gebäude teils mit gewerblicher und teils mit \nWohnnutzung - zu errichten.\n\n55\n\n Vgl. Westdeutsche Zeitung vom 29. Januar 1999; Rheinische Post vom 29. \nJanuar 1999.\n\n56\n\nDiese Pläne sind jedoch nicht ansatzweise umgesetzt worden. Die Diskothek ist \nvielmehr ohne Einschränkung knapp zwei Jahre lang weiter betrieben worden. Im \nSommer 1999 starb der Geschäftsleiter der T Gaststätten GmbH.\n\n57\n\nVgl. Westdeutsche Zeitung vom 13. März 2004.\n\n58\n\nEnde 1999 erklärte der „Marketing-Manager\" der L1burg in der Lokalpresse, dass \ndie Pläne zur Errichtung eines Einkaufszentrums längst vom Tisch seien, die L1burg \nbestehen bleibe, die technischen Anlagen zur Zeit auf den neuesten Stand der \nTechnik gebracht würden und in der Zukunft zahlreiche neue Veranstaltungen \ngeplant seien.\n\n59\n\nVgl. Stadt-Spiegel vom 15. Dezember 1999.\n\n60\n\nAuch in der Folgezeit ist eine endgültige Nutzungsaufgabe weder von \nverantwortlicher Seite erklärt worden noch sonst ersichtlich. Der Diskothekenbetrieb \nwurde - wie das anschließende Zwangsverwaltungs- und -versteigerungsverfahren \ndeutlich macht - offensichtlich allein wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht \nfortgeführt. Wie die oben erwähnten Feststellungen im Verkehrswertgutachten \nerkennen lassen, ist auch im Zwangsverwaltungs- und -versteigerungsverfahren \ndavon ausgegangen worden, dass die L1burg weiter als Diskothek genutzt werden \nkann.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n62\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 \nNr. 1 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 7 Buchstabe a des \nStreitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 17. September 2003\n\n63\n\nBauR 2003, S. 1883.\n\n64\n\nerfolgt. Dabei hat das Gericht von einer regelmäßig im Bereich des vorläufigen \nRechtsschutzes angezeigten Halbierung des Streitwertes (vgl. Ziffer 12 Buchstabe a \ndes genannten Streitwertkatalogs) angesichts des Umfangs der vom Antragsteller \ngeltend gemachten Beeinträchtigungen abgesehen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-14/11-l-1490-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-14/11-l-1490-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277243","retrieved":"2026-07-09 02:50:01.605978+00:00"}}