{"status":"available","doknr":"OLD277277","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1012.20L1960.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-12","aktenzeichen":"20 L 1960/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, das Angebot der Antragstellerin zu der öffentlichen Ausschreibung nach \nder VOB/A unter der Vergabe-Nr. ST 00000 für Landschaftsbauarbeiten an der \nBaumaßnahme „Kreisaltersheim L - Erweiterungsbau und Aufenthaltsraum\" wieder \nzuzulassen und den Zuschlag nicht ohne vollumfängliche Berücksichtigung des \nAngebots der Antragstellerin zu erteilen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDer Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch oder per Telefax bekannt \ngegeben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.\n\n3\n\nDie Kammer ist im vorliegenden Fall - vorbehaltlich einer Entscheidung in einem \netwaigen Hauptsacheverfahren - nach summarischer Prüfung zu der Einschätzung \ngelangt, dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. \nInsbesondere geht die Kammer davon aus, dass es sich bei der vorliegenden \nStreitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Es sprechen gute \nGründe dafür, die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Körperschaften des \nöffentlichen Rechts aufgrund der spezifisch öffentlich-rechtlichen Vorgaben für \ndiesen Vorgang im Sinne der sogenannten Zweistufentheorie im Gegensatz zum \naufgrund der Vergabeentscheidung geschlossenen Vertrag und dessen Abwicklung \nals öffentlich-rechtlich zu qualifizieren,\n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2005 - 15 E 1188/05 - JURIS, \nOVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 B 10356/05 - DVBl 2005, \n988. a.A.: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 12 L 2120/04 - \nNWVBl 2005, 40.\n\n5\n\nHiernach geht dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrages (zweite Stufe) eine \nerste Stufe in Gestalt eines eigenständigen Vergabeverfahrens voraus. \n\n6\n\nEine abdrängende Spezialzuweisung ist nicht ersichtlich. Auf das \nVergabeverfahren findet der 4. Teil des Gesetzes gegen \nWettbewerbsbeschränkungen - GWB - i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. August \n1998 (BGBl I S. 2546) gemäß § 100 GWB keine Anwendung, weil der durch \nRechtsverordnung gemäß § 127 GWB festgelegte Schwellenwert - was zwischen \nden Beteiligten unstreitig ist - nicht erreicht wird.\n\n7\n\nAus den Bestimmungen des GWB und der Festlegung eines eigenständigen \nausschließlichen Rechtsweges für die Überprüfung vergaberechtlicher \nEntscheidungen durch besondere Vergabekammern bei Erreichen eines bestimmten \nSchwellenwertes kann nicht geschlossen werden, dass ein Primärrechtsschutz in \nden Fällen, in denen der Schwellenwert unterschritten wird, ausgeschlossen ist,\n\n8\n\nebenso: Pietzcker, NJW 2005, 40, 42.\n\n9\n\nInsoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass staatliche Entscheidungen, durch \ndie subjektive Rechte verletzt werden können, nicht mit deren Vollzug verbunden \nwerden dürfen, wenn hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen werden. Der \nVerweis auf einen Sekundärrechtsschutz wird den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen, insbesondere der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Effektivität des \nRechtsschutzes nicht gerecht, zumal der Nachweis eines kausalen Schadens als \nFolge eines vergabewidrigen Verhaltens nur äußerst schwer zu führen sein \ndürfte,\n\n10\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Mai 2005 a.a.O.; LG Konstanz, \nUrteil vom 18. September 2003 - 4 O 266/03 H - JURIS m.w.N.\n\n11\n\nIst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, so folgt die sachliche Zuständigkeit des \nerkennenden Gerichts aus §§ 45, 123 Abs. 2 VwGO, die örtliche Zuständigkeit aus § \n123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 52 Nr. 5 VwGO und 1 Abs. 2 Lit. c) AG VwGO NRW.\n\n12\n\nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Durch den Ausschluss ihres Angebots \naus dem Vergabeverfahren wird in subjektive Rechte eingegriffen. Ob die \nBestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A), die \nhier nach §§ 53 Abs. 1 KrO NRW, 25 GemHVO, §§ 1, 3 VOB/A Anwendung finden, \nselbst subjektive Rechte zugunsten der Bieter gewähren,\n\n13\n\nso jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Mai 2005 a.a.O. zu den \nVOL/A; ablehnend: Pietzcker a.a.O.,\n\n14\n\noder als (ermessenslenkende) interne Verwaltungsvorschriften mittelbar über Art. \n3 GG Rechtswirkung nach außen entfalten,\n\n15\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; Pietzcker a.a.O.,\n\n16\n\nkann hier dahingestellt bleiben.\n\n17\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n18\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung \n(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch \n(Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n19\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung \nliegen hiernach vor.\n\n20\n\nDie Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch und den \nerforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.\n\n21\n\nBei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass ihr \nAngebot im Vergabeverfahren (wieder) zugelassen, gewertet und bei der \nEntscheidung über die Erteilung des Zuschlags berücksichtigt wird. Dieser Anspruch \nfolgt aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, der nach Art. 19 Abs. 3 GG \nauch auf die Antragstellerin Anwendung findet, bzw. aus den Vorschriften der \nVOB/A.\n\n22\n\nDer Antragsgegner steht nach Einschätzung der Kammer mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit zu Unrecht auf dem Standpunkt, das Angebot der Antragstellerin \nsei gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOB/A von der Wertung der Angebote \nausgeschlossen. Die genannte Vorschrift bestimmt, dass Angebote, die dem § 21 Nr. \n1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, ausgeschlossen werden. \n\n23\n\nEin Verstoß gegen Abs. 2 wird selbst vom Antragsgegner nicht behauptet. Das \nAngebot der Antragstellerin entspricht aber auch den Anforderungen von Abs. 1. \nNach S. 1 der Vorschrift müssen die Angebote schriftlich eingereicht und \nunterzeichnet sein. Dies ist hier der Fall und wird vom Antragsgegner auch nicht \nbestritten. Allerdings beruft sich der Antragsgegner auf einen Verstoß gegen § 21 Nr. \n1 Abs. 1 S. 3 VOB/A. Nach dieser Bestimmung sollen die Angebote nur die Preise \nund die geforderten Erklärungen enthalten. Aus dieser Vorschrift wird in Literatur und \nRechtsprechung gefolgert, dass die Angebote die Preise und die geforderten \nErklärungen enthalten müssen. Da die Bestimmung aber, im Gegensatz zu S. 1 und \nS. 4 als Sollvorschrift formuliert ist, ist der Ausschluss eines Angebots, das \ngeforderte Erklärungen nicht enthält, nicht zwingend. Ob das Fehlen derartiger \nAngaben das Angebot unvollständig macht und zu seinem Ausschluss führt, kann \nnicht generell gesagt werden, sondern richtet sich nach dem Einzelfall. Stets ist zu \nprüfen, ob die Nachholung solcher Angaben gegen das in § 24 Nr. 3 VOB/A \nfestgeschriebene Nachverhandlungsverbot verstoßen würde,\n\n24\n\nvgl. Kapellmann, Messerschmidt, VOB Teile A und B, München 2003, § 21 \nRdnr. 16.\n\n25\n\nEntscheidend ist, ob die fehlende Erklärung notwendig ist, um sachgerecht und \nordnungsgemäß werten zu können. Hat das Fehlen geforderter Angaben oder \nErklärungen keinen Einfluss auf die Eindeutigkeit des Angebotsinhalts sowie auf die \nPreise und damit auf den Wettbewerb, so liegt ein Ausschlussgrund nicht vor,\n\n26\n\nOLG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 2 Verg 1/2000, 2 Verg 1 /00 - \nBauR 2001,94 m.w.N.\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall ist der Auffassung des Antragsgegners, das Angebot der \nAntragstellerin sei bei Ablauf der Angebotsfrist des § 18 VOB/A (nicht heilbar) \nunvollständig gewesen, weil das geforderte Verzeichnis über Art und Umfang der von \nNachunternehmern auszuführenden Leistungen nicht beigefügt gewesen sei, nicht \nbeizupflichten. Zutreffend ist zwar, dass die Antragstellerin in dem vom \nAntragsgegner vorgegebenen und von ihr benutzten Antragsvordruck die Erklärung \nangekreuzt hat, „Ich/wir werde(n) die in der beigefügten Aufstellung aufgeführten \nLeistungen an die dort bezeichneten Nachunternehmer übertragen, obwohl \nmein/unser Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist,\" und mit dem \nhandschriftlichen Zusatz „ggf. Zaunbau Pflasterarb Pflege\" versehen hat, ohne den \ngenauen Umfang der zur Übertragung vorgesehenen Arbeiten zu bezeichnen und \ndie Nachunternehmer namentlich zu benennen. Zutreffend ist auch, dass der \nAntragsgegner ein berechtigtes Interesse daran hat, zu erfahren, welche \nUnternehmen voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden. Das \nNachunternehmerverzeichnis ist jedoch kein Bestandteil des (bindenden) Angebots. \nDies ergibt sich daraus, dass der Bieter sich bei der Abgabe des Angebotes \nhinsichtlich der Benennung bestimmter Nachunternehmer erkennbar nicht binden \nwill. In diesem Stadium, in dem der Bieter noch keine hinreichende Aussicht auf den \nZuschlag hat, kann er noch keine konkreten Verhandlungen mit Nachunternehmern \nführen. Er wird daher in der Regel diejenigen Unternehmer benennen, mit denen er \nin ständiger Geschäftsbeziehung steht, ohne sicher sein zu können, dass diese \nspäter den Auftrag annehmen werden. Er muss deshalb die Möglichkeit haben, \nspäter gegebenenfalls einen Nachunternehmer auszuwechseln.\n\n28\n\nHiervon ist der Antragsgegner bei seiner Ausschreibung wohl ebenfalls \nausgegangen. Zwar ist in Ziff. 6 der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von \nBauleistungen festgelegt, dass der Bieter, wenn er beabsichtigt, Teile der Leistung \nvon Nachunternehmern ausführen zu lassen, in seinem Angebot Art und Umfang der \ndurch Nachunternehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen \nNachunternehmer benennen muss. Jedoch heißt es in Ziffer 15.2 der Zusätzlichen \nVertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen andererseits: „Der \nAuftragnehmer hat vor der beabsichtigten Übertragung Name, Anschrift und \nBerufsgenossenschaft (einschl. Mitgliedsnummer) des hierfür vorgesehenen \nNachunternehmers schriftlich bekannt zu geben. Art und Umfang der Leistungen hat \ner bereits zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage anzugeben.\" Mit dieser Formulierung \nhat der Antragsgegner ersichtlich auf eine namentliche Benennung der \nNachunternehmer bei Angebotsabgabe verzichtet. \n\n29\n\nDies alles verdeutlicht, dass sich bei der Angabe von Nachunternehmern um \nAngaben handelt, die in einer Verhandlung nach § 24 Nr. 1 VOB/A ergänzt werden \nkönnen. Nach § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf bei Ausschreibungen der Auftraggeber \nnach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagerteilung mit einem Bieter nur \nverhandeln, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Änderungsvorschläge \nund Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder \nBezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und um sich über die Angemessenheit der \nPreise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen \n(Kalkulationen), zu unterrichten.\n\n30\n\nDas Nachunternehmerverzeichnis dient der Vergabestelle zur Prüfung der \nEignung des Bieters. Wenn dieser Leistungen in nicht unerheblichem Umfang an \nNachunternehmer übertragen will, so hat die Vergabestelle auch die Eignung \n(Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) des Nachunternehmers zu \nüberprüfen. Dies hat die Vergabestelle aufzuklären. In diesem Rahmen ist z. B. eine \nVerhandlung über das Auswechseln eines Nachunternehmers nicht als unzulässige \nVerhandlung im Sinne des § 24 Nr. 3 VOBA anzusehen,\n\n31\n\nOLG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2000 a.a.O..\n\n32\n\nDarf der Anbieter Nachunternehmer nachträglich auswechseln, so kann es ihm \nauch nicht verwehrt sein, Nachunternehmer erst nach Angabe der Angebotsfrist \nnamentlich zu benennen. Letztlich ist der Antragsgegner auch in dieser Weise \nverfahren und hat die Antragstellerin im Anschluss an den Submissionstermin um \nnamentliche Benennung der Subunternehmer gebeten. Dem ist die Antragstellerin \ndurch ihr Schreiben vom 15. September 2005 nachgekommen und hat für die \nPflanzflächenpflege, die Wege und den Zaunbau jeweils einen Subunternehmer \nbenannt.\n\n33\n\nZum Wertungsausschluss führt es auch nicht, dass die Antragstellerin in ihrem \nAngebot Art und Umfang der von Nachunternehmern zu erbringenden Leistungen \nnicht verbindlich angegeben hat. Auch hierbei handelt es sich um Angaben, die in \neiner Verhandlung nach § 24 Nr. 1 VOB/A ergänzt werden können. Allerdings hat die \nVergabestelle ein berechtigtes Interesse an der Angabe von Art und Umfang \nderjenigen Leistungen, welche an (einen oder mehrere) Nachunternehmer vergeben \nwerden sollen. Denn die Vergabestelle hat die Eignung der Bieter auch dahingehend \nzu überprüfen, ob der Bieter sich überhaupt gewerbsmäßig mit der Ausführung der \nLeistungen der ausgeschriebenen Art befasst. Das kann zweifelhaft sein, wenn der \nBieter für nahezu sämtliche Leistungen Nachunternehmer einsetzen will,\n\n34\n\nOLG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2000 a.a.O..\n\n35\n\nIndessen hat die Antragstellerin mit ihrem Angebot erklärt, welche Arbeiten sie \n„ggf.\" an Nachunternehmer vergeben will. Damit war zwar noch nicht festgelegt, \nwelche Leistungen die Antragstellerin im Falle ihrer Beauftragung selbst, und welche \nLeistungen sie durch Subunternehmer erbringen würde. Die Antragstellerin hatte \ndurch ihre Angaben jedoch einen Rahmen verbindlich vorgegeben, innerhalb dessen \nsie sich die Vergabe an Nachunternehmen vorbehielt. Es stand mithin fest, dass im \nFalle des Zuschlags jedenfalls keine weiteren als die genannten Leistungen \n(Zaunbau, Pflasterarbeiten, Pflege) durch Subunternehmer erbracht würden. Dem \nAntragsgegner wurde hiermit die Prüfung ermöglicht, ob die Antragstellerin \nwesentliche Teile der ausgeschriebenen Leistung selbst erbringen wollte. Eine \nweitergehende Festlegung der Antragstellerin im Hinblick auf die Eindeutigkeit des \nAngebotsinhalts war nicht geboten. Vielmehr konnten auch diese Angaben gemäß \n§ 24 Abs. 1 VOB/A nachverhandelt werden. Ihre Angaben standen insoweit im \nEinklang mit Ziff. 6 der Bewerbungsbedingungen, nach deren Wortlaut der Bieter \nkeine verbindliche Erklärung, sondern eine Absichtserklärung („Beabsichtigt der \nBieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen...\") \nabzugeben hat.\n\n36\n\nSchließlich kann das Angebot der Antragstellerin auch nicht deshalb \nunberücksichtigt bleiben, weil die Antragstellerin im Rahmen von Nachverhandlungen \ngeforderte Aufklärungen und Angaben nicht gemacht hat. Durch ihr Schreiben vom \n15. September 2005 hat die Antragstellerin, wie vom Antragsgegner gefordert, für die \nPflanzflächenpflege, die Wege und den Zaunbau jeweils einen Subunternehmer \nnamentlich benannt und nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die \nNachunternehmer lediglich optional für den Fall des Eintretens von zeitlichen \nEngpässen angemeldet würden. Die bloß optionale Benennung von \nNachunternehmern für genau bezeichnete Leistungen stellt keine Weigerung \ngeforderter Aufklärung und Angaben dar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der \nAntragsgegner die Antragstellerin aufgefordert hätte, die Angaben zur Art und \nUmfang derjenigen Leistungsteile, deren Ausführung durch einen Nachunternehmer \nerfolgen sollte, vorbehaltlos zu machen. Die Forderung an den Bieter, sich ohne \nÄnderungsmöglichkeit verbindlich und abschließend bzgl. Art und Umfang der \nAusführung von Leistungen durch Nachunternehmer festzulegen, wäre auch kaum \npraktikabel. So mag der Subunternehmer kurzfristig ausfallen und Ersatz nicht \nrechtzeitig gefunden werden, oder umgekehrt - wie im vorliegenden Falle von der \nAntragstellerin in den Blick genommen wurde - die Beauftragung eines \nSubunternehmers sich aufgrund zeitlicher Engpässe kurzfristig als notwendig \nerweisen. Es wäre nicht praktikabel und könnte im Einzelfall zur Gefährdung des in \nAuftrag gegebenen Projekts führen, wenn dem Auftragsnehmer nach \nVertragsschluss generell und ausnahmslos verwehrt wäre, bestimmte Leistungen an \nNachunternehmer zu übertragen, wenn diese Übertragung weder im Angebot noch in \nden Nachverhandlungen vorgesehen war. Der Hinweis im Antragsvordruck, dass \nnach Vertragsschluss mit einer Zustimmung zur Übertragung von Leistungen an \nNachunternehmer nicht gerechnet werden kann, trägt einerseits dem Interesse der \nVergabestelle am Schutz vor der überraschenden Übertragung von Leistungen nach \nVertragsschluss auf Nachunternehmer, andererseits aber auch dem Interesse des \nAntragsgegners an einer problemlosen Abwicklung des Auftrags Rechnung. Die \ngewählte Formulierung zeigt, dass eine nachträgliche Übertragung nicht in jedem \nEinzelfall ausgeschossen sein soll. Dass durch die Beauftragung von \nSubunternehmern keine Wettbewerbsverzerrung entsteht, wird durch die vom \nAuftragnehmer abzugebende Tariftreueerklärung gesichert. Wenn die Antragstellerin \ndie Vergabe an Nachunternehmer nicht plant, andererseits jedoch aus Gründen der \näußersten Vorsicht sich die Vergabe einzeln benannter Leistungen an \nNachunternehmer vorbehält, darf ihr dies nicht zum Nachteil gereichen.\n\n37\n\nDer erforderliche Anordnungsgrund ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Da die \nZuschlagsfrist (vgl. § 19 VOB/A) am morgigen Donnerstag, den 13. Oktober 2005 \nendet, und der Antragsgegner zu erkennen gegeben hat, dass er beabsichtigt, \nunmittelbar nach Ablauf der Frist den Zuschlag zu erteilen - der Auftragsvorgang \nbefindet sich bereits zwecks Unterschrift im Umlauf - muss die Antragstellerin bei \neinem Abwarten einer Hauptsacheentscheidung unzumutbare Nachteile befürchten. \nEs droht die Erteilung des Zuschlags ohne Berücksichtigung ihres Angebots und \nmithin die Vernichtung etwaiger Primäransprüche. \n\n38\n\nDer Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung stellt keine unzulässige \nVorwegnahme der Hauptsache dar, da die Antragstellerin anderweitig keinen \neffektiven Rechtsschutz zu erlangen vermag.\n\n39\n\nEin milderes Mittel als die vom Gericht erlassene Anordnung ist nicht ersichtlich. \nDie vorläufige Untersagung der weiteren Durchführung des Vergabeverfahrens \nwürde den Antragsgegner ungleich härter belasten. Durch die von der Kammer \ngetroffene Regelung wird der Antragsgegner weder an der Erteilung eines Zuschlags \ngehindert, noch zur Erteilung eines Zuschlags an einen bestimmten Anbieter \nverpflichtet.\n\n40\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG \nvom 05.05.2004 erfolgt. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die \nFrage, ob die Antragstellerin den Zuschlag für die auszuführenden Bauleistungen \nerhält, sondern lediglich die Frage ist, ob das Angebot der Antragstellerin im \nVergabeverfahren durch die Antragsgegnerin zuzulassen ist. Die wirtschaftliche \nBedeutung der Sache für die Antragstellerin ist mithin nicht mit einer konkreten \nSumme zu beziffern. Die Kammer hält es aus diesem Grund für ausreichend und \nsachgerecht, den Auffangwert in Ansatz zu bringen, wobei im Hinblick darauf, dass \ndie Hauptsache vorweggenommen wird, eine Halbierung dieses Wertes - wie sonst \nim einstweiligen Anordnungsverfahren üblich - nicht angemessen erscheint. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-12/20-l-1960-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-12/20-l-1960-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277277","retrieved":"2026-07-09 02:50:04.568719+00:00"}}