{"status":"available","doknr":"OLD277300","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1011.24L1929.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"24 L 1929/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt C aus E wird abgelehnt.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 07. Oktober 2005 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2005 wird hinsichtlich \nder Anordnung der Durchführung der ärztlichen Untersuchung und des Mitbringens von \nUnterlagen wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der zwangsweisen Vorführung \nangeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie am 07. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen Anträge,\n\n3\n\nder Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwalt C aus E zu bewilligen,\n\n4\n\nfür die Verfolgung des sinngemäßen Begehrens,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 07. Oktober 2005 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. September \n2005 hinsichtlich der Anordnung der Durchführung der \närztlichen Untersuchung und des Mitbringens von Unterlagen \nwiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der \nzwangsweisen Vorführung anzuordnen,\n\n6\n\nhaben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg:\n\n7\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die \nAntragstellerin die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche \nErklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig \nbeigefügt hat. Es fehlt die zweite Seite (Rückseite) des zu verwendenden Vordrucks \n(§ 117 Abs. 4 ZPO) einschließlich der Unterschrift der Antragstellerin.\n\n8\n\nIn der Sache hat der Antrag hingegen Erfolg.\n\n9\n\nDer Antrag ist zunächst zulässig, insbesondere statthaft. Denn der Widerspruch \ngegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der ärztlichen Untersuchung (Ziff. \n1 bis 3 der Verfügung), gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des \nMitbringens von Unterlagen (Ziff. 4 der Verfügung) und gegen die Androhung der \nzwangsweisen Vorführung zu der Untersuchung (Ziff. 5 der Verfügung) als \nbelastende Verwaltungsakte hat gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. 80 \nAbs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. 8 Satz 1 AG VwGO NW keine aufschiebende \nWirkung.\n\n10\n\nDer Antrag ist auch begründet. Die dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nals eigene Ermessensentscheidung obliegende Interessenabwägung geht zu Lasten \ndes Antragsgegners aus, weil der angefochtene Verwaltungsakt sich bei der im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als \nvoraussichtlich rechtswidrig erweist.\n\n11\n\nHinsichtlich Ziffer 1 bis 3 der Verfügung, mit denen angeordnet wird, dass die \nAntragstellerin sich zu einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer \nReisefähigkeit am morgigen 12. Oktober 2005 um 9.00 Uhr in den Räumlichkeiten \nNweg 1 in W einzufinden habe, liegt nach summarischer Prüfung ein \nErmessensfehler vor.\n\n12\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für die Ziffer 1 bis 3 der Verfügung hat der \nAntragsgegner im Ansatz zutreffend die Vorschrift des § 82 Abs. 4 AufenthG \ngenannt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann, soweit es zur Vorbereitung und \nDurchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen \nBestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, u.a. angeordnet werden, dass \neine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. \nOb die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm hier erfüllt sind, insbesondere eine \nneuerliche Untersuchung trotz der amtsärztlichen Untersuchung vom 21. Juni 2005 \nerforderlich ist, sei dahingestellt.\n\n13\n\nDenn jedenfalls hat der Antragsgegner ausweislich des Bescheides nicht die \nerforderlichen Ermessenserwägungen hinsichtlich der Auswahl des Arztes angestellt. \nDer Bescheid enthält hierzu vielmehr überhaupt keine Ausführungen. Die \nUntersuchung soll aber, wie sich erst aus der Stellungnahme des Antragsgegners \nergibt - der Bescheid selbst benennt den untersuchenden Arzt nicht und die \nStellungnahme kann den Bescheid schon mangels bisher erfolgter Bekanntgabe an \ndie Antragstellerin nicht rechtswirksam ergänzen -, nicht von einem Amtsarzt \ndurchgeführt werden, sondern von einem von der Behörde beauftragten Privatarzt. \nIm Rahmen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist jedoch grundsätzlich vorrangig der \nAmtsarzt in Anspruch zu nehmen. Dies lässt sich zwar nicht § 82 Abs. 4 Satz 1 \nAufenthG selbst entnehmen, der nur von einer „ärztliche(n) Untersuchung\" spricht. \nDass der Amtsarzt grundsätzlich der für die Untersuchung geeignete Arzt ist, folgt \naber aus dessen besonderer Stellung. Die Ausstellung amtsärztlicher Zeugnisse \ngehört zu den Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde. Die Amtsärzte unterliegen \ndabei den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, \ndie übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Ihre \nStellungnahmen sind daher auch keine Parteigutachten,\n\n14\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2005, 18 B 43/05 (zur \nBedeutung amtsärztlicher Stellungnahmen zur Reisefähigkeit).\n\n15\n\nSoll im Rahmen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ein anderer Arzt als ein \nAmtsarzt herangezogen werden, bedarf es hierfür besonderer Gründe, die von der \nAusländerbehörde in ihrer Entscheidung auch dargetan werden müssen. Dabei ist, \nsoweit es um die Frage geht, ob eine amtsärztliche Stellungnahme rechtzeitig \nerfolgen kann, auch die Möglichkeit der Heranziehung benachbarter \nGesundheitsämter im Wege der Amtshilfe zu berücksichtigen.\n\n16\n\nIm Übrigen sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung nach summarischer Prüfung \nauch schon wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig, weil der untersuchende \nArzt nicht benannt wird. Wird eine ärztliche Untersuchung angeordnet, bedarf es der \nAngabe, dass es sich um eine amtsärztliche Untersuchung handelt oder welcher \nnamentlich zu bezeichnende Arzt sie sonst durchführen soll.\n\n17\n\nErweist sich die Anordnung der ärztlichen Untersuchung (Ziff. 1 bis 3 der \nVerfügung) somit als voraussichtlich rechtswidrig, entfällt auch die Grundlage für die \nin Ziffer 4 der Verfügung getroffene Aufforderung, zu der Untersuchung sämtliche im \nBesitz der Antragstellerin befindlichen ärztlichen Bescheinigungen, welche Auskunft \nüber ihren Gesundheitszustand geben können, und „die eventuell bestehenden \nMedikamentennachweise\" mitzubringen, ungeachtet der Frage, ob es für diese \nRegelung überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage gäbe und ob die Regelung \nhinreichend bestimmt wäre.\n\n18\n\nDesgleichen entfällt aufgrund der somit wiederherzustellenden aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 1 bis 4 der Verfügung auch die \nGrundlage für die in Ziffer 5 getroffene Androhung der zwangsweisen Vorführung zur \nUntersuchung für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer 1 bis 4, \nso dass der Antrag auch insoweit Erfolg hat.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG \nerfolgt.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-11/24-l-1929-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-11/24-l-1929-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277300","retrieved":"2026-07-09 02:50:06.510263+00:00"}}