{"status":"available","doknr":"OLD277299","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1011.11L1849.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-11","aktenzeichen":"11 L 1849/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 23. September 2005 gestellte Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \r\nAntragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des \r\nAntragsgegners vom 20. September 2005 in der Fassung vom \r\n27. September 2005 hinsichtlich der für sofort vollziehbar \r\nerklärten Verpflichtung, die Innenbesichtigung des \r\nBaudenkmals Dstraße 78 in X am 18. Oktober 2005 zu \r\nermöglichen, wiederherzustellen und hinsichtlich der \r\nAndrohung des Zwangsgeldes anzuordnen,\n\n\r\n\r\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nDer Antragsgegner hat zunächst das besondere Interesse an der sofortigen \r\nVollziehung des Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 3 VwGO) in ausreichender Weise \r\ndamit begründet, dass sonst die Aufsichtsfunktion der Unteren Denkmalbehörde \r\nhinsichtlich der Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen unmöglich wäre. \r\nAußerdem drängt sich bei einer Betretungsanordnung ohnehin auf, dass ihr Zweck \r\nnur bei sofortiger Vollziehung erreichbar ist.\n\n\r\n\r\n6\n\nDie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß \r\n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt in Fällen, in denen - wie hier - die sofortige \r\nVollziehung formell angeordnet und hinreichend begründet worden ist, nur in \r\nBetracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und \r\nein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung daher nicht bestehen kann \r\noder wenn das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung hinter dem \r\nprivaten Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst noch \r\nverschont zu bleiben, zurücktreten muss. Keine dieser Voraussetzungen ist \r\nerfüllt.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig.\n\n\r\n\r\n8\n\nNach § 28 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW - DSchG - haben Eigentümer und \r\nsonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern nach vorheriger Benachrichtigung zu \r\ngestatten, dass die Beauftragten der Denkmalbehörde Grundstücke und Wohnungen \r\nbetreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anstellen, soweit dies zur Erhaltung \r\ndes Denkmals dringend erforderlich ist. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin als \r\nEigentümerin des streitbefangenen Hauses nach erfolglosem Bemühen, \r\neinvernehmlich einen Betretungstermin zu vereinbaren, durch Zustellung der \r\nstreitigen Ordnungsverfügung von dem Termin zum Betreten des Grundstücks \r\nbenachrichtigt.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie angeordnete Zugänglichmachung einer Innenbesichtigung des Baudenkmals \r\nist auch dringend erforderlich. Aufgrund von Schadensfeststellungen am \r\nNachbargebäude Dstraße 76 besteht der Verdacht, dass diese vom Gebäude der \r\nAntragstellerin ausgehen. Auch an deren Gebäude waren Risse aufgetreten, wie sich \r\naus Erklärungen ihrer Mieter vom Juli 2004 bzw. April 2005 ergibt. Auch wenn nach \r\nVortrag der Antragstellerin andere, außerhalb ihres Gebäudes liegende Umstände \r\ngleichfalls als Schadensursache in Betracht kommen sollten, so stellt doch die \r\nInnenbesichtigung des Baudenkmals der Antragstellerin eine mögliche, geeignete \r\nund angemessene Maßnahme zur Feststellung des Umfanges bereits eingetretenen \r\nSchadens sowie zu einem möglichen Verursachungsgrund dar. Angesichts der \r\nGefährdung eines Denkmals durch Rissbildung und des Umstandes, dass die \r\nAntragstellerin bereits ohne Rücksprache mit dem Antragsgegner an ihrem Gebäude \r\nSanierungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist auch eine Dringlichkeit der Maßnahme \r\ngegeben.\n\n\r\n\r\n10\n\nFür die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ordnungsverfügung vom \r\n20. September 2005 ist unerheblich, ob und in welchem Umfang bei einer \r\nInnenbesichtigung des Baudenkmals auch Wohnungen der Mieter betreten werden \r\nmüssen. Sollte die Besichtigung des Hauses im Übrigen die Notwendigkeit des \r\nBetretens bestimmter Wohnungen ergeben und sollten die entsprechenden Mieter \r\ndie Besichtigung verweigern, werden an die Mieter gesonderte \r\nOrdnungsverfügungen zu richten sein. Zusätzlich wird der Antragsgegner sich an das \r\nAmtsgericht, in dessen Bezirk das Denkmal liegt, wenden müssen, um eine \r\nrichterliche Anordnung zum Betreten der Wohnung, § 28 Abs. 2 Satz 2 DSchG, zu \r\nerwirken. Dies lässt die Verpflichtung der Antragstellerin, das Gebäude im Übrigen \r\nzugänglich zu machen, indes unberührt. Die Rechte der Wohnungsmieter finden ihre \r\nrechtliche Relevanz nicht bei der Überprüfung der Grundverfügung gegenüber der \r\nAntragstellerin, sondern allenfalls in einem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren, \r\nsoweit es sich auf das Verhalten der Antragstellerin bezieht.\n\n\r\n\r\n11\n\nBei dieser Sachlage fällt die zusätzlich vorzunehmende allgemeine Abwägung \r\nder widerstreitenden Interessen zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche \r\nInteresse an einem Schutz des Denkmals ist höher zu bewerten als das private \r\nInteresse der Antragstellerin daran, vor der Vollziehung ein Hauptsacheverfahren \r\ndurchlaufen zu können. Eine schwerwiegende Belastung ist mit der Besichtigung des \r\nGebäudes nicht verbunden.\n\n\r\n\r\n12\n\nHinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes kommt die Anordnung der \r\naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht in Betracht, weil \r\ndie angegriffene Ordnungsverfügung insoweit ebenfalls nicht offensichtlich \r\nrechtswidrig ist. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 55 Abs. 1, 60 und \r\n63 VwVG NRW, deren Voraussetzungen bei summarischer Prüfung gegeben sind. \r\nInsbesondere steht das Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro in einem \r\nangemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg, vgl. § 58 Abs. 1 und 2 VwVG \r\nNRW.\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. \r\nden Regelungen des von der Kammer zugrunde gelegten Streitwertkatalogs,\n\n\r\n\r\n15\n\nvgl. Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das \r\nLand Nordrhein-Westfalen, abgedruckt in NwVBl. 2003, Heft 11, Seite 111.\n\n\r\n\r\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-11/11-l-1849-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-11/11-l-1849-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277299","retrieved":"2026-07-09 02:50:06.431769+00:00"}}