{"status":"available","doknr":"OLD277353","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1006.4K1851.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"4 K 1851/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Nebenbestimmung Nr. 4.1 in der dem Kläger erteilten Baugenehmigung des \nBeklagten zur Nutzungsänderung des Hauses Eer Straße 000 vom 9. Juni 2004 sowie der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 4. März 2005, soweit er diese \nNebenbestimmung betrifft, werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Eer Straße 000 in E. Das \nGrundstück liegt in der Nähe des Denkmalbereichs P. Das aufstehende Haus weist \nKellergeschoß, Erdgeschoß, zwei Obergeschosse und Dachgeschoß auf. \nUrsprünglich war das Haus insgesamt zu Wohnnutzung genehmigt. Mit \nBaugenehmigung vom 21. März 2003 genehmigte der Beklagte dem Kläger die \nNutzungsänderung des 1. Obergeschosses von Wohnen in eine Nutzung für \nfreiberufliche Zwecke. Mit Baugenehmigung vom 9. Juni 2004 genehmigte er eine \nweitere Nutzungsänderung dergestalt, daß das Erdgeschoß zum Wohnen, das \nKellergeschoß für Hobbyräume zur Erdgeschoßwohnung, schließlich das 2. \nObergeschoß als gewerbliches Büro genutzt werden darf. Die Baugenehmigung \nenthält unter anderem folgende Nebenbestimmung:\n\n3\n\n„-4.1- Die Nutzungstrenndecken zwischen 1.OG und 2.OG sowie vom 2.OG \nzum DG sind gem. § 34 Abs. 1 BauO NRW in F90 auszuführen.\"\n\n4\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 27. Juli 2004 in seinen Hausbriefkasten \neingeworfen. Mit Schreiben vom folgenden Tage legte der Kläger „gegen die \nAuflagen aus Genehmigung v. 9.6.04\" Widerspruch ein. Auf diesen Widerspruch \nänderte die Bezirksregierung E die Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom \n4. März 2005 dahingehend, \n\n5\n\n„dass die Nutzungstrenndecken zwischen 1. und 2. Obergeschoss sowie \n2. Obergeschoss und Dachgeschoss in der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB \nauszuführen sind.\"\n\n6\n\nIm übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Eine Zustellung des \nWiderspruchsbescheides wurde zunächst per Einschreiben versucht; die Deutsche \nPost sandte den Einschreibebrief am 14. März 2005 zurück mit dem Vermerk „Nicht \nabgefordert\". Darauf erfolgte am 1. April 2005 eine Zustellung gegen \nPostzustellungsurkunde.\n\n7\n\nAm 26. April 2005 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich noch gegen die \nNebenbestimmung 4.1 wendet.\n\n8\n\nDer in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt \nschriftsätzlich sinngemäß,\n\n9\n\ndie Nebenbestimmung Nr. 4.1 in der ihm erteilten \nBaugenehmigung des Beklagten zur Nutzungsänderung des \nHauses Eer Straße 000 vom 9. Juni 2004 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 4. März \n2005, soweit er diese Nebenbestimmung betrifft, \naufzuheben,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nanstelle der Nebenbestimmung Ersatzmaßnahmen \nzuzulassen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde, \nferner auf die Gerichtsakten der zwischen denselben Beteiligten geführten Verfahren \n4 L 4731/02 und 4 K 8580/03 Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung verhandeln und entscheiden, da der Kläger in der Ladung hierauf \nhingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Ladung zum Verhandlungstermin \nist dem Kläger ausweislich der am 30. August 2005 bei Gericht eingegangenen \nPostzustellungsurkunde am 26. August 2005 durch Einlegung in den zur Wohnung \ngehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden (§ 180 \nZPO, § 56 Abs. 2 VwGO).\n\n17\n\nDie Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg.\n\n18\n\n1. Sie ist zulässig.\n\n19\n\n1.1. Keinen Bedenken begegnet es, wenn der Kläger sich isoliert gegen die \nNebenbestimmung 4.1 der Baugenehmigung vom 9. Juni 2004 sowie deren \nÄnderung durch den Widerspruchsbescheid wendet. Es handelt sich insoweit um \neine selbständige Auflage, die selbständig durchgesetzt und auch selbständig \nangefochten werden kann,\n\n20\n\nvgl. Hahn/Boeddinghaus/Schulte, BauO NRW, Stand: Mai 2005, § 75 Rdnr. \n134; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1992 - 11 A 804/90 -, BRS 54 Nr. 86. \n\n21\n\n1.2. Die Klage richtet sich zutreffend gegen den Beklagten als derjenigen \nBehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 \nVwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW). Hinsichtlich des Widerspruchsbescheides \nmußte der Kläger nicht zusätzlich einen Antrag gegen die Bezirksregierung E stellen. \nDer Ausgangsbescheid des Beklagten ist Gegenstand der Klage vielmehr in der \nGestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, § 79 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO. Damit ist die Änderung der Nebenbestimmung 4.1 durch den \nWiderspruchsbescheid erfaßt. Ein Fall des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist nicht \ngegeben. Der Widerspruchsbescheid enthält nicht erstmalig eine Beschwer, denn \nschon durch den Ausgangsbescheid ist der Kläger beschwert. Von der Möglichkeit, \nden Widerspruchsbescheid wegen der zusätzlichen Beschwer zum alleinigen \nGegenstand der Klage zu machen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Nur in \ndiesem Fall wären Klage und Antrag gegen die Widerspruchsbehörde zu richten \ngewesen (§§ 79 Abs. 2 S. 3, 78 Abs. 2 VwGO).\n\n22\n\n1.3. Die Klagefrist ist eingehalten. Sie begann erst am 1. April 2005 zu laufen (§ \n57 Abs. 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger an diesem Tag \ngegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger hat dann innerhalb eines \nMonats und damit fristgerecht (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO) Klage erhoben.\n\n23\n\nDer zuvor unternommene Versuch, dem Kläger den Widerspruchsbescheid per \nEinschreiben mit Rückschein zuzustellen (§ 175 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO), ist \nausweislich des am 14. März 2005 zurückgesandten Einschreibebriefes \nfehlgeschlagen. Es bedarf keiner Vertiefung, worauf der Fehlschlag des \nZurückstellungsversuches zurückzuführen ist. Selbst bei einer unberechtigten \nVerweigerung der Annahme durch den Kläger gälte der Widerspruchsbescheid nicht \nals schon im März 2005 zugestellt. Eine Zustellungsfiktion bei Annahmeverweigerung \ntritt im Falle des § 175 ZPO nicht ein. § 179 S. 3 ZPO ist nicht anwendbar, da § 175 \nZPO eine eigenständige Zustellungsart regelt, für die §§ 177-181 ZPO nicht \ngelten,\n\n24\n\nvgl. Wenzel, in: MK-ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl. 2002, § 175 Rdnr. 1. \n\n25\n\nDie Zustellung wird somit erst mit dem tatsächlichen Zugang bewirkt (§ 189 \nZPO); fehlt es hieran, muß der Absender einen neuen Zustellungsversuch \nunternehmen, \n\n26\n\nvgl. Hartmann, in: Baumbach/Albers/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. \n2005, § 175 Rdnr. 5, mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 15. August 2002 - B 7 AL \n96/01 R -, NJW 2003, 381. \n\n27\n\nDies hat die Widerspruchsbehörde auch getan. \n\n28\n\n2. Die Klage ist auch begründet. Die Nebenbestimmung 4.1 in der Gestalt, die sie \ndurch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 4. März 2005 erhalten \nhat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO.\n\n29\n\n2.1. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, \ndaß die Widerspruchsbehörde die Nebenbestimmung auf den Widerspruch des \nKlägers hin verschärft hat. Ursprünglich wurde eine Ertüchtigung der in der \nNebenbestimmung genannten Decken in der Feuerwiderstandsklasse F 90 verlangt, \nmit dem Widerspruchsbescheid nunmehr in der Feuerwiderstandsklasse F 90-AB. \nÜber die ursprünglichen Anforderungen hinaus soll der Kläger also in den \nwesentlichen Teilen nichtbrennbare Baustoffe verwenden (vgl. Tabelle zu § 29 Abs. \n1, § 34 Abs. 1 und 3 BauO NRW).\n\n30\n\n2.1.1. Eine derartige Verböserung (reformatio in peius) im \nWiderspruchsverfahren ist im Ansatz zulässig. Rechtsstaatliche Bedenken bestehen \nnicht, da der Widerspruchsführer durch Einlegung des Widerspruchs selbst \nverhindert hat, daß der Ausgangsbescheid in Bestandskraft erwächst. Einen Schutz \nvor Veränderungen des Bescheides zu seinen Ungunsten kann er unter diesen \nUmständen nicht beanspruchen. Im gerichtlichen Verfahren muß ein \nRechtsmittelführer ebenfalls damit rechnen, daß die von ihm angegriffene \nEntscheidung auf ein Anschlußrechtsmittel der Gegenseite hin noch ungünstiger für \nihn ausfällt. Auch Sinn und Zweck des Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO stehen \nnicht entgegen. Zwar regelt die VwGO nur die Abhilfe durch die Ausgangsbehörde (§ \n72 VwGO) und den Erlaß des Widerspruchsbescheides durch die \nWiderspruchsbehörde (§ 73 VwGO). Weitere Regelungen wären von der \nGesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG womöglich auch nicht \ngedeckt. Dies zwingt jedoch nicht zu dem Schluß, der Ausgangsbescheid könne nur \nbestätigt oder aufgehoben werden. Vielmehr hat die Widerspruchsbehörde eine \numfassende Prüfungskompetenz, die sich außer auf die Rechts- auch auf die \nZweckmäßigkeitskontrolle erstreckt, § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dem entspricht es, \nwenn sie den Verfügungssatz des Ausgangsbescheides austauschen oder auch \nverschärfen kann. \n\n31\n\n2.1.2. Die Verböserung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die \nWiderspruchsbehörde hierfür nicht zuständig ist. Ein Zuständigkeitsproblem besteht \naber jedenfalls dann nicht, wenn die Widerspruchsbehörde zugleich die Fachaufsicht \nüber die Ausgangsbehörde führt. Wegen der dann bestehenden Möglichkeit \nfachlicher Weisungen (§ 120 Abs. 1 GO NRW) muß sie aus verfahrensökonomischen \nGründen auch die Befugnis haben, den Ausgangsbescheid selbst zu ändern, wenn \nsie im Rahmen des Vorverfahrens zur Entscheidung berufen ist. Diese \nVoraussetzung lag hier vor. Die Bezirksregierung E ist gegenüber dem Beklagten \nweisungsbefugt. Dies ergibt sich aus §§ 7 Abs. 2, 9 OBG NRW. Die Anwendbarkeit \ndes OBG NRW folgt aus § 1 Abs. 2 S. 2 OBG NRW. Der Beklagte wird, soweit er \nBauaufsichtsbehörde ist, als Ordnungsbehörde tätig, § 60 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a \nBauO NRW.\n\n32\n\n2.2. Die Nebenbestimmung 4.1 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) ist \njedoch unabhängig von ihrer Entstehungsgeschichte rechtswidrig. Schon der \nBeklagte hätte die Nebenbestimmung nicht in die Baugenehmigung aufnehmen \ndürfen. Die Baugenehmigung gehört zu den Verwaltungsakten, auf die bei Vorliegen \nder Voraussetzungen ein Anspruch besteht (§ 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW); sie darf \ndaher mit einer Nebenbestimmung nur dann versehen werden, wenn sie durch \nRechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen \nVoraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden, § 36 Abs. 1 VwVfG NRW. Ein \nsolcher Fall ist nicht gegeben. Eine Rechtsvorschrift, die eine Nebenbestimmung wie \ndie streitgegenständliche zuläßt, besteht nicht. Die Nebenbestimmung 4.1 sollte auch \nnicht sicherstellen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes \nerfüllt werden. Die von § 34 Abs. 1 BauO NRW geforderte Feuerwiderstandsklasse \ngehörte nicht zu diesen Voraussetzungen.\n\n33\n\n2.2.1. Die Baugenehmigung war zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften nicht entgegenstanden, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. \nVorhaben war hier die Nutzungsänderung. Als „Vorhaben\" bezeichnet das Gesetz \nnicht etwa das Bauwerk, sondern eine auf die bauliche Anlage bezogene Tätigkeit. \nDiese Tätigkeit ist ein einheitliches bauliches Geschehen in einem umfassenden Sinn \nunter Einbeziehung der vollständigen Verwirklichung, \n\n34\n\nvgl. Hahn/Boeddinghaus/Schulte, BauO NRW, Stand: Mai 2005, § 75 Rdnr. \n62.\n\n35\n\nAllein die Zulässigkeit dieses baulichen Geschehens kann Gegenstand der \nBaugenehmigung sein. Mit der Baugenehmigung vom 9. Juni 2004 ist dem Kläger \neine Nutzungsänderung in dem Haus Eer Straße 000 genehmigt worden. Das \nbauliche Geschehen, auf das sich die Baugenehmigung bezog, war damit (allein) \ndiese Nutzungsänderung. \n\n36\n\n2.2.2. Eine Nutzungsänderung (im bauordnungsrechtlichen Sinne, z.B. in §§ 61 \nAbs. 1, 63 Abs. 1 BauO NRW) liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der \nbisherigen dergestalt unterscheidet, daß sie anderen oder weitergehenden \nAnforderungen bauordnungsrechtlicher oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen \nist oder unterworfen werden kann. Sie ist zu genehmigen, wenn diese anderen oder \nweitergehenden Anforderungen erfüllt sind. Ein Antrag auf Genehmigung einer \nNutzungsänderung führt demnach nicht dazu, daß die Bauaufsichtsbehörde \nsämtliche bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauwerk oder auch nur an \nden von der Nutzungsänderung betroffenen Teil des Bauwerks erneut zu überprüfen \nhätte. Die Prüfung ist vielmehr auf diejenigen Fragen beschränkt, die bei der neuen \nNutzung anders beantwortet werden könnten als bei der alten, die also durch die \nNutzungsänderung neu aufgeworfen werden. \n\n37\n\nEine Durchbrechung des Grundsatzes, daß die Baugenehmigung nur die von \ndem Vorhaben (neu) aufgeworfenen Fragen regelt, sieht § 87 Abs. 2 BauO NRW und \nzwar allein für den Fall der wesentlichen Änderung baulicher Anlagen vor. Unter den \ndort aufgeführten Voraussetzungen kann auch hinsichtlich der nicht unmittelbar \nberührten Teile der Anlage verlangt werden, daß diese mit den gesetzlichen \nVorschriften in Einklang gebracht werden. Der Fall der Nutzungsänderung wird von § \n87 Abs. 2 BauO NRW jedoch gerade nicht erfaßt,\n\n38\n\nvgl. Hahn/Boeddinghaus/Schulte, a.a.O., § 87 Rdnr. 34.\n\n39\n\n2.2.3. Zu den von der Nutzungsänderung neu aufgeworfenen Fragen zählt \ndiejenige des Brandschutzes nur, wenn die neue Nutzung nach den \nBrandschutzvorschriften anders zu beurteilen ist als die bisherige. Es genügt \ndemgegenüber nicht, daß die neue Nutzung abstrakt - bei einer vom Gesetz \nlosgelösten Betrachtung - stärkere Vorkehrungen gegen das Ausbrechen eines \nBrandes ratsam erscheinen läßt. Vielmehr muß sich dem Gesetz entnehmen lassen, \ndaß die unterschiedlichen Nutzungen - bisherige und beantragte - verschiedenen \nAnforderungen unterliegen. \n\n40\n\nEine andere Betrachtungsweise etwa in dem Sinne, daß bei dem Übergang von \nWohnnutzung zu gewerblicher Tätigkeit stets die Brandschutzanforderungen neu zu \nüberprüfen seien, da bei gewerblicher Betätigung das Brandrisiko tendenziell höher \nist, findet im Gesetz keine Stütze und wäre deshalb mit den Anforderungen an die \nRechtssicherheit nicht zu vereinbaren. Es ist auch nicht Aufgabe der Verwaltung, das \ngesetzgeberische System der Brandschutzanforderungen je nach der Art der \nNutzungsänderung noch weiter auszudifferenzieren. Ein solches Bestreben brächte \nSpannungen hinsichtlich der Gewaltenteilung mit sich. Es würde im übrigen zu einem \nunverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. \n\n41\n\nDer Beklagte selbst stellt sich nicht durchgängig auf einen derartigen Standpunkt. \nDies wird schon aus dem früheren Antrag des Klägers auf Nutzungsänderung \ndeutlich, den der Beklagte mit Baugenehmigung vom 21. März 2003 beschieden hat. \nEr hat diesen Bescheid - anders als denjenigen vom 9. Juni 2004 - nicht zum Anlaß \ngenommen, durch Nebenbestimmung die Einhaltung der Anforderungen des § 34 \nAbs. 1 BauO NRW zu verlangen. Dabei war Inhalt der Nutzungsänderung in dem \nBescheid vom 21. März 2003 ebenfalls der Übergang von Wohnnutzung zu \ngewerblicher, in diesem Falle freiberuflicher Nutzung.\n\n42\n\nBestätigt werden die bisherigen Überlegungen durch § 70 Abs. 1 BauO NRW. \nDanach müssen lediglich bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden die \nBauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser durch Unterschrift \nanerkannt sein. Nicht erforderlich ist dies bei der Nutzungsänderung, da dort nicht die \nBewältigung konstruktiver und gestalterischer Probleme im Vordergrund steht,\n\n43\n\nvgl. Hahn/Boeddinghaus/Schulte, a.a.O., § 70 Rdnr. 8.\n\n44\n\nWürde der Gesetzgeber annehmen, daß Anträge auf Nutzungsänderung in \nvielen Fällen eine erneute Prüfung des von der Nutzungsänderung betroffenen \nBauwerks oder Teiles des Bauwerks unter Brandschutzgesichtspunkten auslösen \nwürden, hätte es nahegelegen, auch hier die Mitwirkung eines \nbauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers zu verlangen.\n\n45\n\n2.2.4. Die Rechtsprechung zu der Frage, ob Nutzungsänderungen eine erneute \nPrüfung von Abstandflächenvorschriften auslösen, steht dem bisherigen \nGedankengang nicht entgegen. Nach dieser Rechtsprechung wird die \nGenehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandflächenvorschriften dann (und \nnur dann) neu aufgeworfen, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht \nmehr gedeckt ist und auf wenigstens einen durch die Abstandflächenvorschriften \ngeschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat,\n\n46\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139; \nBeschluß vom 8. September 1998 - 7 B 1868/98 -, BRS 60 Nr. 116.\n\n47\n\nDiese auf Abstandrecht bezogene Spruchpraxis ist auf die Frage des \nBrandschutzes nicht ohne weiteres übertragbar. Sie trägt den Besonderheiten des \nAbstandsrechts Rechnung, das außer dem Brandschutz vor allem dem \nNachbarschutz dient und insoweit mehrere Belange - Luft, Licht, Sozialfrieden - \nabdeckt. Zudem lassen sich Abstandverstöße regelmäßig nicht durch \nVeränderungen des betroffenen Bauwerks, sondern allein durch dessen Abbruch \nbeheben, so daß eine flexiblere Handhabung über eine nach dem pflichtgemäßen \nErmessen der Bauaufsichtsbehörde ergehende Ordnungsverfügung (§ 87 Abs. 1 \nBauO NRW; dazu noch unten 3.) ausgeschlossen ist. Im übrigen bestätigt diese \nRechtsprechung, daß die Nutzungsänderung mit nachteiligen Auswirkungen auf \neinen bauordnungsrechtlichen Regelungsbereich - hier: dem Brandschutz - \nverbunden sein muß, um die Genehmigungsfrage in diesem Regelungsbereich neu \naufzuwerfen.\n\n48\n\n2.2.5. Die von dem Kläger zur Genehmigung gestellte Nutzungsänderung warf \ndie Fragen des Brandschutzes danach nicht neu auf. Die neue Nutzung unterschied \nsich von der bisher genehmigten oder tatsächlich ausgeübten Nutzung vor allem \ninsofern, als sie eine neue Beurteilung in planungsrechtlicher Hinsicht erforderlich \nmachte. Demgegenüber löste sie keine anderen oder weitergehenden \nAnforderungen bauordnungsrechtlicher Art aus, insbesondere nicht hinsichtlich der \nden Brandschutz betreffenden Bestimmungen. Eine Änderung des Bauwerks durch \nbauliche Maßnahmen, die eine Prüfung der technischen Realisierbarkeit oder der \nbauordnungsrechtlichen Zulässigkeit erforderlich gemacht hätte, war nicht beantragt \nund ist dementsprechend auch nicht genehmigt worden. Die zur Genehmigung \ngestellte Nutzungsänderung führte auch nicht zu neuen Anforderungen an die \nFeuerwiderstandsklasse der Decken nach § 34 Abs. 1 BauO NRW. Diese bestehen, \nsoweit sie sich auf andere Gebäude (Spalte 4) beziehen, unabhängig von der Art der \nNutzung. \n\n49\n\nDie Vorschrift verlangt für ein Gebäude, das kein freistehendes Wohngebäude \nmit nicht mehr als einer Wohnung und kein Gebäude geringer Höhe ist, für Decken \nFeuerwiderstandsklasse F 90-AB (Zeile 1). Diese Anforderung bestand unabhängig \nvon dem Antrag des Klägers auf Nutzungsänderung. Insbesondere handelte es sich \nschon zuvor nicht um ein Gebäude geringer Höhe, da der Fußboden des \nDachgeschosses, das Aufenthaltsräume enthielt, im Mittel mehr als 7 m über der \nGeländeoberfläche lag (§ 2 Abs. 3 S. 1 BauO NRW).\n\n50\n\n2.2.6. Ob dem Beklagten eine Prüfung brandschutzrechtlicher Anforderungen \naus dem zusätzlichen Grund verwehrt war, daß die Bestimmungen des \nBrandschutzes gemäß § 68 Abs. 1 S. 4 BauO NRW nicht zu prüfen waren, bleibt \noffen. \n\n51\n\nDie Nutzungsänderung war im vereinfachten Verfahren nach § 68 Abs. 1 S. 1 \nund 5 BauO NRW zu genehmigen. Bei dem Haus des Klägers handelt es sich nicht \num eine bauliche Anlage nach § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW. Im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren sind Fragen des Brandschutzes nur zu prüfen, wenn es \nsich um Sonderbauten handelt (§ 68 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO NRW i.V.m. § 17 BauO \nNRW). Als Sonderbauten sind insbesondere die in § 68 Abs. 1 S. 3 BauO NRW \ngenannten Bauwerke anzusehen (§ 54 Abs. 3 BauO NRW), zu denen das Haus des \nKlägers nicht zählt. Allerdings ist diese Aufzählung nicht abschließend. In Betracht \nkommen auch andere Abweichungen vom „Normalfall\". Der „Normalfall\" ist \ninsbesondere derjenige eines Wohnhauses geringer oder mittlerer Höhe über \nrechteckigem Grundriß. Die Abweichung hiervon wird im Regelfall ein dem § 68 Abs. \n1 S. 3 BauO NRW entsprechendes Ausmaß aufzuweisen haben. Möglich ist \nallerdings auch, daß sich die Besonderheit des Gebäudes aus der \nZusammenfassung mehrerer Nutzungen ergibt,\n\n52\n\nvgl. Hahn/Boeddinghaus/Schulte, a.a.O., § 54 Rdnrn. 1, 21, 23.\n\n53\n\nEs erscheint nicht ausgeschlossen, unter diesem Gesichtspunkt auch das Haus \ndes Klägers mit den nunmehr genehmigten Nutzungen zu den Sonderbauten zu \nrechnen. Hiervon geht der Beklagte ausweislich des zu der Baugenehmigung \ngehörenden Gebührenbescheides offenbar aus.\n\n54\n\n2.3. Die in der Baugenehmigung vom 9. Juni 2004 enthaltene Nebenbestimmung \n4.1 läßt sich schließlich nicht auf § 54 Abs. 1 BauO NRW stützen. Selbst wenn \nangenommen würde, daß es sich um ein der Bestimmung unterfallendes \nabweichendes Bauvorhaben handele (oben 2.2.6.), scheitert dies daran, daß der \nBeklagte sein Ermessen nach dieser Vorschrift nicht ausgeübt hat. Auch die \nBezirksregierung E hat im Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 keine \nErmessenserwägungen nach § 54 BauO NRW angestellt. Vielmehr ist sie \nausdrücklich davon ausgegangen, daß „die Decke in F 90-AB auszuführen ist\", dies \nalso zwingend sei.\n\n55\n\n3. Klarstellend und ergänzend weist das Gericht darauf hin, daß es dem \nBeklagten im Ansatz unbenommen bleibt, die Anpassung des Gebäudes an die \nAnforderungen des § 34 Abs. 1 BauO NRW durch Ordnungsverfügung gemäß § 87 \nAbs. 1 BauO NRW zu verlangen. Der Beklagte setzt sich zu der erteilten \nBaugenehmigung nicht in Widerspruch, wenn er anschließend eine derartige \nOrdnungsverfügung erläßt. Weil die Reichweite der \nNutzungsänderungsgenehmigung auf die von der neuen Nutzung aufgeworfenen \nFragen beschränkt ist, kommt ihr nicht die Bedeutung zu, die Übereinstimmung des \nvon der geänderten Nutzung betroffenen Bauwerks oder Teiles des Bauwerks mit \nsämtlichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen festzustellen. \n\n56\n\nOb und in welcher Weise der Beklagte mit einer solchen Ordnungsverfügung \neinschreitet, steht in seinem pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen der \nErmessensausübung mag es eine Rolle spielen können, wenn nach Einschätzung \ndes Beklagten die mit der Nutzungsänderungsgenehmigung zugelassene \ngewerbliche Büronutzung im 2. Obergeschoß höhere Brandrisiken birgt als die bisher \nzulässige Wohnnutzung. Allerdings wird der Beklagte auch den Aufwand, den er dem \nKläger abverlangt, und die denkmalrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen \nhaben.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-06/4-k-1851-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-06/4-k-1851-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277353","retrieved":"2026-07-09 02:50:11.006380+00:00"}}