{"status":"available","doknr":"OLD277399","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1004.8L1441.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"8 L 1441/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt,\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin vom 6. Juli 2005 gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 22. Mai 2005 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und \n§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\n6\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie Antragstellerin erfüllt zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht die Voraussetzungen \nfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem seit dem 1. Januar 2005 \ngeltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW \nzuständige Antragsgegner hat den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \n(gem. § 101 Abs. 2 AufenthG gilt die frühere Aufenthaltsgenehmigung als \nAufenthaltserlaubnis fort) mit Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2005 im Ergebnis zu \nRecht abgelehnt. \n\n8\n\nDas Gericht lässt offen, ob die Antragstellerin die allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen für den von ihr begehrten Aufenthaltstitel erfüllt. Zweifel \nbestehen im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Erteilung eines \nAufenthaltstitels voraussetzt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. \nGem. § 2 Abs. 3 AufenthG liegen die Voraussetzungen für einen gesicherten \nLebensunterhalt dann vor, wenn der Ausländer ihn einschließlich eines \nausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher \nMittel bestreiten kann. Die Antragstellerin ist zwar ausweislich der in der \nAusländerakte enthaltenen Unterlagen über ihren Vater krankenversichert. Für das \nGericht ist allerdings entgegen der anderslautenden Behauptung der Antragstellerin \nnicht nachvollziehbar, dass der Vater auch im Übrigen in der Lage ist, für die \nSicherung ihres Lebensunterhaltes aufzukommen. Ungeachtet der Frage, welcher \nMaßstab insoweit anzulegen ist, \n\n9\n\nvgl. hierzu unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2005 geltenden neuen \nRechtslage: OVG Berlin, Beschluss vom 10. März 2005 - OVG 2 M 70.04 -, \nAuAS 2005, S. 110,\n\n10\n\nergibt sich nach einer Auflistung der für den Vater zuständigen \nAusländerbehörde der Stadt X, dass dieser zur Sicherstellung seines eigenen \nLebensunterhalts auf öffentliche Mittel angewiesen ist und seit längerer Zeit (die \nAuflistung der an den Vater erbrachten Leistungen beginnt im Jahre 2002) zunächst \nergänzende Sozialhilfeleistungen und ab Januar 2003 Grundsicherungsleistungen \nnach GSiG bezogen hat bzw. - aktuell - nach SGB XII, Kap. IV bezieht. Die \nLeistungen beliefen bzw. belaufen sich ab Juli 2005 bis Oktober 2005 auf immerhin \n168,44 Euro monatlich. Aus welchen Mitteln der Vater der Antragstellerin seiner \nTochter per Dauerüberweisung für ihren Aufenthalt im Jahre 2002 bis 2003 angeblich \neinen monatlichen Betrag von ca. 600,00 Euro (insgesamt ca. 7.200,00 Euro) hat \nzukommen lassen, bleibt angesichts des vorbeschriebenen Hintergrundes völlig \nunklar. Selbst wenn man diesen Betrag zugrundelegt, dürften die Mittel \nzwischenzeitlich verbraucht sein. Eine Kostenzusicherung für den Zeitraum danach \nliegt nicht vor. \n\n11\n\nDie zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgeworfenen Fragen und Zweifel \nbedürfen allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Die Antragstellerin hat \njedenfalls deswegen keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Aufenthaltstitel, weil \ndie besonderen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen.\n\n12\n\nNach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des \nStudiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder \nvergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden \nMaßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer soll gem. \n§ 16 Abs. 1 Satz 2, 1. HS. AufenthG bei studienvorbereitenden Maßnahmen zwei \nJahre nicht überschreiten. Die Zweijahresfrist stellt nach dem für das Gericht allein \nmaßgeblichen Gesetzeswortlaut eine zeitliche Befristung für alle \nstudienvorbereitenden Maßnahmen dar, d.h. die für die Zulassung zum Studium \nerforderliche Teilnahme an Deutschsprachkursen, Studienkollegs und anderen \nFormen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen soll insgesamt nicht \nlänger als zwei Jahre dauern. Diese Zwei-Jahres-Frist war Ende März 2005 \nüberschritten. Für den Beginn der Frist ist insoweit auf das der Antragstellerin von \nder Deutschen Botschaft in Marokko zum 28. März 2003 erteilte Visum zum Zwecke \ndes Studiums - hier der Teilnahme an einem vom 28. März 2003 bis 18. Juli 2003 \nvon der ASTA der Uni C anberaumten Sprachkurs - abzustellen.\n\n13\n\nEine Verlängerung der grundsätzlich zu beachtenden Zweijahresfrist kommt nicht \nin Betracht. Eine gesetzlich geregelte Verlängerungsmöglichkeit sieht das Gesetz \nausdrücklich nur für das Studium selbst (§ 16 Abs. 1 Satz 2, 2. HS AufenthG), nicht \naber für studienvorbereitende Maßnahmen vor. Auch aus dem Umstand, dass § 16 \nAbs. 1 Satz 2, 1. HS AufenthG als „Soll\"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne \nausgestaltet ist, lässt sich zugunsten des Antragstellers keine \nVerlängerungsmöglichkeit herleiten. „Soll\"-Vorschriften sind im Regelfall für die mit \nihrer Durchführung betrauten Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, \ngrundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet \ndas „Soll\" ein „Muss\". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch \nerscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und \nden atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. \n\n14\n\nVgl. allgemein zu Soll-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne: BVerwG, \nUrteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39/90 -, BverwGE 90, 275 = DVBl 1992, \n1487.\n\n15\n\nDie Voraussetzungen einer atypischen Ausnahme, die eine Abweichung von der \nRegelfrist von zwei Jahren erlauben würden, sind hier nicht erfüllt. Wegen der \nstrikten Zweckbindung einer jeden Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG - die Vorschrift gilt gem. § 8 Abs. 1 AufenthG auch für die Verlängerung) \nkann ein atypischer Ausnahmefall nicht aus allgemeinen Billigkeits- und \nHärteerwägungen abgeleitet werden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Gründe für \neine Überschreitung der Regelfrist einen unmittelbaren Bezug zu dem Studien- und \nAusbildungszweck haben, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, und diese \nvon solchem Gewicht sind, dass ein Festhalten am gesetzlichen Regelfall nicht mehr \ngerechtfertigt wäre. \n\n16\n\nVgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2005 - 4 K 40/05 -, \nAuAS 2005, 86 m.w.N.\n\n17\n\nDerartige Gründe liegen auch unter Berücksichtigung des Vortrags im \nWiderspruchs- und Antragsverfahrens nicht vor. \n\n18\n\nEs spricht bereits einiges dafür, dass die Antragstellerin den von ihr \nangegebenen Aufenthaltszweck von vornherein nicht ernsthaft verfolgen wollte. Ihre \nEinreise steht offenbar in engem Zusammenhang mit der Pflege ihres 78jährigen, in \nX wohnhaften und offenbar alleinstehenden Vaters (Jahrgang 1927). Dass die \nAntragstellerin zwischenzeitlich ihren gemeldeten Wohnsitz in E hatte, ändert daran \nnichts. Die Umstände ihrer Wohnsitznahme und ihres tatsächlichen Aufenthalts \nbleiben nebulös. Ob und wenn ja, wann sie sich tatsächlich in E aufgehalten hat, \nlässt sich nicht mehr aufklären. Entsprechenden Nachforschungen des \nAntragsgegners hat sie sich zwischenzeitlich durch erneute Wohnsitznahme in X \nentzogen. Nach einer Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadt X vom \n2. August 2005 ist die Antragstellerin dort auch - wieder - gemeldet. \n\n19\n\nIm Übrigen macht die Antragstellerin selbst geltend, dass die Pflege ihres -\n kranken - Vaters und damit solche Umstände für die erheblichen Verzögerungen \nihrer studienvorbereitenden Maßnahmen ursächlich gewesen sein sollen, die keinen \nunmittelbaren Bezug zur ihrem Studien- und Aufenthaltszweck hatten. Bis zur \nAblehnung ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Mai 2005 \nhatte die Antragstellerin den erforderlichen Sprachkurs noch nicht beendet. Zum \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt sie mit ihren studienvorbereitenden \nMaßnahmen bereits 6 Monate über der Regelfrist. Die Bedingung für eine Aufnahme \nin das Studienkolleg hat die Antragstellerin erst mit Abschluss ihrer sprachlichen \nAufnahmeprüfung im Juli 2005 und im Übrigen mit einem nur knapp über dem \nMinimum liegenden Prüfungsergebnis erfüllt (66,7 % der möglichen Punkte, wobei für \ndie Aufnahme in das Studienkolleg ein Minimum von 60 % Voraussetzung ist). Der \nBesuch des Studienkollegs, für das sich die Antragstellerin ausweislich einer im \ngerichtlichen Verfahren vorgelegten vorläufigen Studienbescheinigung \nzwischenzeitlich immatrikuliert hat, ist erst für das Wintersemester 2005/06 \nvorgesehen und damit bereits deutlich mehr als 2½ Jahre nach der abgelaufenen \nRegelfrist. Angesichts der geschilderten Umstände, die die Antragstellerin selbst zu \nverantworten hat, ergeben sich keine Gründe, die ein Festhalten am gesetzlichen \nRegelfall (Zweijahresfrist) als unzumutbar erscheinen lassen, zumal nicht \nsichergestellt ist, dass die Antragstellerin ihre studienvorbereitenden Maßnahmen \nnunmehr - wie auch ein nachfolgendes Studium - ohne weitere Unterbrechungen \nbeenden kann und wird.\n\n20\n\nSoweit sich der Antrag der Antragstellerin gegen die gleichfalls verfügte \nAbschiebungsandrohung richtet, begegnet diese gleichfalls keinen Bedenken. Die \nAntragstellerin ist gem. § 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar \nausreisepflichtig. Der Antragsgegner hat den Anforderungen des § 59 AufenthG \nRechnung getragen. Er hat insbesondere mit zureichender Begründung eine \nangemessene Ausreisefrist gesetzt. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.d.F. des KostRMoG vom \n5. Mai 2004.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-04/8-l-1441-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-04/8-l-1441-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277399","retrieved":"2026-07-09 02:50:14.561683+00:00"}}