{"status":"available","doknr":"OLD277398","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:1004.2K4550.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"2 K 4550/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Der am 0.0.1965 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischen \nGlaubens und begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n2\n\nNach eigenen Angaben reiste er am 21. September 2003 auf dem Luftweg von \nTeheran über Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am \n29. September 2003 einen Asylantrag. Zur Begründung trug er bei der Anhörung \ndurch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 1. Oktober \n2003 im wesentlichen vor:\n\n3\n\nEr habe bis zur Ausreise im Haus seiner Familie in B gelebt, das dort schon seit \n50 Jahren stehe. Seinen Lebensunterhalt habe er mit einem Geschäft zur \nVermietung von Werkzeugen bestritten. Ende 2002 habe er seine Schwester von der \nArbeit an der Universität abgeholt und auch eine Bekannte der Schwester, die \nstudiere, mitgenommen. Da ihm diese Frau, B1, gut gefallen habe, habe er ihr seine \nTelefonnummer gegeben. Sie hätten sich dann mehrfach getroffen und \nangefreundet. Nach drei Monaten habe er um ihre Hand angehalten und sei nach \nweiteren zwei Monaten zu diesem Zweck mit seinen Eltern bei den Eltern der Frau \ngewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt nur gewusst, dass deren Vater \nMilitärangehöriger, nämlich Oberst bei den Pasdaran, sei. Bei diesem Treffen sei der \nVater seltsam gewesen. Nach einigen Tagen sei er zu ihm, dem Kläger, in den \nLaden gekommen und sei unhöflich geworden. Er habe dem Kläger vorgeworfen, \nsich ohne seine Erlaubnis mit seiner Tochter getroffen zu haben; er sei acht Jahre im \nKrieg gewesen und werde nun nicht zusehen, wie seine Tochter jemanden aus dem \nPöbel heirate. Wenn sie den Kläger trotzdem heirate, werde er ihr den Ringfinger \nabschneiden; er habe schon häufig Gliedmaßen abgetrennt. Er, der Kläger, habe \ndiese Drohungen anfangs nicht ernst genommen, auch nachdem ihm seine Verlobte \nerzählt habe, dass ihr Vater die gleichen Drohungen auch zu Hause ausgesprochen \nhabe. Sie habe später aber erläutert, ihr Vater sei der stellvertretende Leiter des \nInformationsbüros in B, man müsse vorsichtiger werden. Beide hätten beschlossen, \nsich nur noch im Geheimen zu treffen. Eine Woche vor Neujahr (Mitte März 2003) \nhabe er sie von der Uni abgeholt. Am nächsten Tag seien zwei Männer in seinem \nLaden erschienen und hätten sich Geräte ausleihen wollen. Sie hätten mit ihm zu \neiner Baustelle fahren wollen, um sich Geräte ausleihen zu können. Das sei in \nseinem Beruf nichts Ungewöhnliches gewesen. Man sei im Wagen der Männer, in \ndem sich noch der Fahrer befunden habe, losgefahren. Unterwegs habe man ihm \nerklärt, er sei verhaftet, und habe ihm Handschellen und eine Augenbinde angelegt. \nEr, der Kläger, habe alles auf eine Verwechselung zurückgeführt, da er weder \npolitisch aktiv gewesen sei noch Feinde gehabt habe. Nach 15 bis 30 Minuten habe \nder Wagen angehalten. Sie seien noch einige Minuten zu Fuß gelaufen. Dann habe \ner sich auf einen Stuhl setzen müssen und sei nach seinem Namen, seiner Adresse \nund den Namen seiner Eltern befragt worden. Dann habe man ihm die Augenbinde \nabgenommen und ihn gefragt, mit welcher politischen Gruppe er zusammen arbeite \nund woher das Geld stamme. Er habe geantwortet, er würde das alles nicht \nverstehen, er sei politisch nie aktiv gewesen. Das Geld stamme aus seinem \nGeschäft. Daraufhin sei er geschlagen, erniedrigt und gequält worden. Man habe ihm \nweitere Fragen nach Personen gestellt, die er nicht gekannt habe. Insgesamt habe \nman ihn zwei Wochen festgehalten und immer weiter geschlagen. Dann habe man \nihn in einem Auto mit verbundenen Augen in die Stadt zurückgefahren und in der \nNähe seines Hauses hinausgeworfen. Er habe zunächst wieder gearbeitet. Zu \ndiesem Zeitpunkt habe er nicht gedacht, dass die Männer von B1s Vater geschickt \nworden sein könnten. Etwa im Juni 2003 seien erneut zwei Männer in sein Geschäft \ngekommen und hätten ihn mitgenommen. Im Wagen wurden ihm erneut \nHandschellen angelegt und die Augen verbunden. Man habe ihn zehn Tage \nfestgehalten, ihn geschlagen und physisch und psychisch gefoltert. Besonders die \nBeleidigungen gegen ihn und seine Familie habe er als besonders schlimm \nempfunden. Schließlich habe man ihm das Versprechen abgenommen, sich nie \nwieder mit Politik zu beschäftigen und auch die Finger von dieser Frau zu lassen. \nErst jetzt habe er, der Kläger, verstanden, worum es eigentlich gegangen sei. Er \nhabe betont, nur ehrbare Absichten zu haben und die Frau heiraten zu wollen. Man \nhabe ihm aber zu verstehen gegeben, dass sie nicht für ihn bestimmt sei, und habe \nihn erneut geschlagen. Am Tag vor der Entlassung habe er drei Schriftstücke \nunterschreiben sollen, was er abgelehnt habe. Darauf habe man ihn so stark \ngeschlagen, dass er sich kaum noch habe bewegen können. Dann habe man seine \nFinger zuerst auf ein Stempelkissen gedrückt und anschließend auf die Papiere. \nEiner der Männer habe ihm erklärt, dass ihn jeder Richter, der diese Papiere sehe, \nsofort zum Tode verurteilen werde. Wenn er, der Kläger, nicht verzichte, könne man \nihm auch einfach eine Überdosis Rauschgift spritzen. Wenn man ihn das nächste \nMal abhole, werde er nicht mehr zurückkommen. Außerdem werde man dann seine \nSchwestern unehrenhaft nehmen. Danach sei er wie schon beim ersten Mal in der \nNähe seines Hauses aus dem Wagen geworfen worden. Seine Familie habe sich \ngroße Sorgen gemacht und auf ihn aufgepasst. Trotzdem habe er wieder Kontakt zu \nseiner Verlobten aufgenommen und die Treffen mit ihr fortgesetzt. Er habe sie täglich \naus der Entfernung gesehen und sie alle zwei bis drei Tage getroffen, indem er sie \nan der Uni oder am Krankenhaus, wo sie ein Praktikum gemacht habe, abgeholt \nhabe. Sie seien dann spazieren gegangen oder hätten etwas gegessen. Allerdings \nseien sie sich nicht körperlich nahe gekommen, weil sie sich dies für die Ehe hätten \naufheben wollen. Er habe mit ihr auch über die beiden Festnahmen gesprochen. Sie \nhabe gesagt, ihr Vater habe seit seiner Zeit an der Front oft schwierige \nNervenausbrüche und sie könne mit ihm nicht vernünftig reden. Beide hätten aber \ngehofft, dass ihr Vater eines Tages nachgeben würde. Ihre Mutter habe der \nVerbindung neutral gegenüber gestanden. Als er, der Kläger, B1 einmal vom \nKrankenhaus abgeholt habe, seien sie wohl beobachtet worden. Im August (2003) \nseien erneut zwei Männer in den Laden gekommen, als sein Bruder dort gewesen \nsei. Das Geschäft habe sich unten im Haus befunden, die Wohnung darüber. Die \nMänner seien nur unten gewesen. Sie hätten eine Vorladung des \nRevolutionsgerichts für ihn, den Kläger, gezeigt. Der Bruder habe jedoch erklärt, \ndass der Kläger verreist sei. Sie hätten aber gewusst, dass er da gewesen sei. Der \nBruder habe dann zu Hause angerufen. Seine Mutter habe sich mit ihrem Bruder in \nVerbindung gesetzt und er, der Kläger, sei zu diesem Onkel gefahren, der ihn nach \nTeheran gebracht und die Ausreise organisiert habe. Er sei am 21. September 2003 \nmit Hilfe eines Schleusers unter falschem Namen mit Iran Air von Teheran nach \nHamburg geflogen\n\n4\n\nMit Bescheid vom 26. April 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als asylberechtigt ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und \nforderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines \nMonats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als \nasylberechtigt stehe die Einreise über einen sicheren Drittstaat gem. § 26 a AsylVfG \nund Art. 16 a Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Der Kläger habe die von ihm behauptete \nEinreise auf dem Luftweg weder durch Vorlage seines Flugscheines belegt noch \nnachprüfbare Angaben zum Einreiseweg gemacht. Auch bestehe kein \nAbschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, weil dem Kläger seine \nSchilderungen nicht geglaubt werden könnten. Es sei weder nachvollziehbar, dass er \nseine Verlobte trotz der massiven Bedrohungen und der wiederholten Inhaftierung \nweiter getroffen habe noch, dass er erst spät den Vater seiner Verlobten als den \nUrheber der Maßnahmen erkannt habe. Zudem sei die jeweils mehrtägige Dauer der \nInhaftierungen nicht glaubhaft, weil auch eine kürzere Haftzeit zum Einschüchtern \nausgereicht habe. Auch könne nicht geglaubt werden, dass die Personen, welche die \nVorladung überbracht hätten, den Kläger nicht ernsthaft in der im selben Haus \nliegenden Wohnung gesucht hätten. Abschiebungsgründe gemäß § 53 AuslG lägen \nebenfalls nicht vor.\n\n5\n\nEin Versuch, den Bescheid am 30. April 2004 zuzustellen, war erfolglos. \nAusweislich der Zustellungsurkunde war der Kläger unter der im Bescheid \nangegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Der Zusteller hat den Bescheid wieder \nmitgenommen, ohne eine Benachrichtigung zu hinterlassen. Erst am 29. Juni 2004 \nerhielt der Kläger - nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift \n- erstmalig Kenntnis von dem Bescheid.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 13. Juli 2004 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiterverfolgt. Er trägt vor, er könne nicht angeben, unter welchem Namen \ner am 21. September 2003 von Teheran nach Hamburg geflogen sei. Der Schlepper \nhabe den falschen Pass bei der Ausreise in seinen Händen gehalten. Er, der Kläger, \nhabe ihn nicht gehabt. Die Einwendungen des Bundesamtes gegen die \nGlaubhaftigkeit seines Vorbringens überzeugten nicht. Das Vorliegen einer \nVorladung durch das Revolutionsgericht be-gründe die Gefahr politischer Verfolgung. \nIm übrigen habe das Bundesamt bei der Anhörung nicht versucht, die behaupteten \nWidersprüche aufzuklären, sodass er auch nichts habe klarstellen können. \nAußerdem stünden ihm Nachfluchtgründe zur Seite, weil er seit seiner Einreise an \nVeranstaltungen der Organisation Karawane teilnehme, die sich für die Rechte von \nFlüchtlingen einsetze. Ferner engagiere er sich bei der Sozialistischen Partei des \nIran (SPI) und nehme wöchentlich an den Treffen des nordrhein-westfälischen \nVerbandes der SPI teil. Auf Demonstrationen halte er Plakate der SPI; er habe an \nzwei Demonstrationen in I am 00.0.2004 und am 00.0. 2004 teilgenommen, die \ngegen die Massaker im Iran an den Studenten und die Hinrichtung politischer \nGefangener gerichtet waren. Die Aktivitäten der SPI stünden in besonderem Maße \nim Blickfeld der iranischen Behörden, da Anhänger der Partei am 17. Juni 2003 das \niranische Generalkonsulat in Hamburg besetzt hätten. Es sei zu Strafverfahren \ngegen Parteiangehörige gekommen. Der iranische Staat habe sich anwaltlich \nvertreten lassen und so Akteneinsicht in die Strafakten gegen die Besetzer erhalten. \nEs sei davon auszugehen, dass der iranische Geheimdienst in die SPI infiltriert \nsei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 26. April 2004 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als \nasylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 \nAuslG) im Hinblick auf den Iran vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, dass bei ihm \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \n(früher: § 53 AuslG) im Hinblick auf den Iran vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.\n\n13\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 25. Juli 2005 den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n14\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend gehört worden. Wegen \nder Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und \nder Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nSie ist allerdings nicht wegen Überschreitung der zweiwöchigen Klagefrist (vgl. § \n74 Abs. 1 AsylVfG) unzulässig, weil diese Frist mangels ordnungsgemäßer \nZustellung zunächst nicht zu laufen begann. Frühestens mit Bekanntwerden des \nBescheides am 29. Juni 2004 - das Gericht folgt insoweit mangels anderer \nAnhaltspunkte den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der \nKlageschrift - gilt der Bescheid als zugestellt (vgl. § 9 VwZG in der Fassung des \nGesetzes vom 25. Juni 2001, BGBl. I S. 1206). Die am 13. Juli 2004 bei Gericht \neingegangene Klage war daher nicht verfristet.\n\n19\n\nSie ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und \nden Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO. Er \nhat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf die \nFeststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § \n51 Abs. 1 AuslG) oder Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \n(früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n20\n\nEiner Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG steht \nbereits entgegen, dass er sich wegen der Einreise aus einem so genannten \n„sicheren Drittstaat\" nicht auf das Recht auf Asyl berufen kann. In Art. 16a Absatz \n2 Satz 1 GG bzw. § 26a Abs. 1 AsylVfG heißt es, dass sich nicht auf Asyl berufen \nkann, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus \neinem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die \nRechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten sichergestellt ist.\n\n21\n\nZwar hat der Kläger vorgetragen, mit einer Maschine der Iran Air von Teheran \nnach Frankfurt geflogen zu sein. Dem folgt das Gericht indes nicht. Der Kläger \nkonnte zum Nachweis seiner Einreise auf dem Luftweg keinerlei Belege wie \nFlugschein, Bordkarte oder Passvermerke vorweisen. Auf Nachforschungen beim \nBundesgrenzschutz hat das Gericht verzichtet, weil der Kläger den Falschnamen, mit \ndem er in der Passagierliste gesucht werden könnte, trotz Nachfrage nicht \nangegeben hat. Dass ihm der Schleuser diesen Namen vorenthalten hat, wie der \nKläger behauptet, ist unglaubhaft, da bei den Grenzkontrollen immer damit zu \nrechnen ist, dass die Einreisenden auch nach ihrem Namen befragt werden.\n\n22\n\nLässt sich der Einreiseweg indes nicht aufklären, trägt der Asylbewerber die \nmaterielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren \nDrittstaates nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach \nDeutschland eingereist zu sein,\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 - (NVwZ 2000, 81 ff.); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August \n1999 - 1 A 237/96.A -.\n\n24\n\nEin solcher Beweis steht aber wegen fehlender Belege für die Einreise aus.\n\n25\n\nEiner Anerkennung als asylberechtigt steht darüber hinaus entgegen, dass der \nKläger den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Grund politischer \nVerfolgung verlassen und sich auch nach seiner Ausreise nicht in asylerheblicher \nWeise exilpolitisch betätigt hat.\n\n26\n\nDas von ihm geschilderte Vorfluchtgeschehen ist nicht glaubhaft. Es gibt eine \nReihe von Ungereimtheiten und Widersprüchen, die dem entgegenstehen und \ndeutlich stärker zu gewichten sind als die Gestik, mit der der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung seine Schilderungen untermauert hat.\n\n27\n\nSo ist bereits unverständlich, aus welchem Grund der Kläger vom Vater seiner \nVerlobten als Angehöriger des „Pöbels\" bezeichnet worden sein soll. Er stammt \nvielmehr aus einer begüterten Familie, die über Grundeigentum in mehreren Städten \n(B und T) verfügt und unternehmerisch tätig ist. Der Kläger selbst hat angegeben, \nverhältnismäßig gut verdient zu haben. Die Bezeichnung „Pöbel\" erscheint vor \ndiesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.\n\n28\n\nFerner spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dass der Kläger trotz \nder von ihm behaupteten massiven Einschüchterungsversuche durch den Vater \nseiner Verlobten nicht davon abgesehen hat, diese Frau jeden Tag zu sehen und alle \nzwei bis drei Tage zu treffen. Das gilt umso mehr, als er sie in der Öffentlichkeit \ngetroffen hat, indem er sie von der Universität oder vom Krankenhaus abholte. Dass \ner hierbei das große Risiko einge-gangen sein will, mit ihr zusammen gesehen zu \nwerden, erscheint lebensfremd und nicht nachvollziehbar.\n\n29\n\nZudem besteht ein Widerspruch zwischen dem behaupteten Ziel der beiden \nInhaftierungen als Einschüchterungsversuche und der Länge der Haft über 14 bzw. \n10 Tage. Ein derart langes Festhalten des Klägers wäre für das Einschüchtern nicht \nerforderlich gewesen. Auch macht es wenig Sinn, wenn der Kläger behauptet, man \nhabe ihn schon mit der ersten zweiwöchigen Haftzeit von weiteren Treffen mit der \nTochter des stellvertretenden Leiters des Informationsbüros abhalten wollen, ihm \naber andererseits während dieser zwei Wochen nichts von diesem Anliegen \nmitgeteilt.\n\n30\n\nAußerdem teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, wonach der \nbehauptete dritte Versuch, den Kläger zu verhaften, von einer geradezu \namateurhaften Oberflächlichkeit war und daher kaum dem tatsächlichen Verhalten \niranischer Sicherheitskräfte entsprechen dürfte. Es ist nämlich in keiner Weise \nnachvollziehbar, weshalb die Bediensteten sich nicht einmal die Mühe machten, ihn \nin seiner Privatwohnung zu suchen. Sie waren gekommen um ihn zu verhaften und \nfanden sein Ladengeschäft verschlossen vor. Da sie nach den Angaben des Klägers \nin der mündlichen Verhandlung wussten, dass er eine über diesem Laden liegenden \nWohnung hatte, ist es in keiner Weise glaubhaft, dass sie sich in dieser Situation \ndarauf beschränkten, mit dem Bruder des Klägers zu sprechen. Hinzu kommt, dass \nder Kläger bei der Schilderung dieser Ereignisse wechselnde Angaben machte. So \nhat er beim Bundesamt behauptet, man habe seinem Bruder eine ihn betreffende \nVorladung gezeigt, während er in der mündlichen Verhandlung bereits von einem \nHaftbefehl sprach. Ein derart gesteigertes Vorbringen ist aber in der Regel ein \nAnhaltspunkt für den fehlenden Wahrheitsgehalt der Angaben.\n\n31\n\nAußerdem gibt es weitere Widersprüche zu Einzelheiten seines Vorbringens. \nBeim Bundesamt hat er behauptet, bei seiner ersten Verhaftung seien neben ihm \ndrei weitere Leute im Wagen gewesen („Sie müssen sich das so vorstellen, dass drei \nweitere Leute im Wagen waren, ein Fahrer und die beiden Männer, die bei mir im \nGeschäft waren, von denen einer vorne und einer neben mir hinten im Wagen saß. \nDer Fahrer hielt dann an und der Beifahrer kam auch nach hinten.\"). Demgegenüber \nerklärte er in der mündlichen Verhandlung von sich aus, „dass zwei Leute bei ihm im \nLaden waren, dass sich aber im Auto zwei weitere Personen befunden haben\", \nsodass er von insgesamt vier Personen weggebracht wurde. Differenzen gibt es \nauch bei der - allerdings von ihm nur geschätzten - Fahrzeit zu dem Gebäude, in \ndem er festgehalten wurde. Beim Bundesamt sprach er von 15 bis 30 Minuten, in der \nmündlichen Verhandlung von einer ¾-Stunde. Ferner hatte er zunächst behauptet, \nbeim dritten Festnahmeversuch sei sein Bruder in seinem Laden gewesen („Im \nAugust kamen dann wieder zwei Männer in den Laden, als mein Bruder dort war\".), \nwährend er bei Gericht erläutert hatte, sein Laden sei verschlossen gewesen und die \nMänner hätten sich an den Bruder gewandt, der im Laden nebenan gewesen \nsei.\n\n32\n\nZudem erscheint es wenig überzeugend, dass der Kläger beim ersten Mal über \nzwei Wochen und ein weiteres Mal über zehn Tage in einer Zelle festgehalten \nworden sein will, die eine Grundfläche von nur 1 m x 1 m gehabt haben soll, ohne \ndass er sich speziell hierüber beklagt hat und ohne etwa von körperlichen \nBeschwerden zu berichten, die durch diese extreme Enge über derart langen \nZeiträume - besonders beim Schlafen - hervorgerufen worden sein müssen.\n\n33\n\nSchließlich stuft es das Gericht als gesteigertes und damit nicht glaubhaftes \nVorbringen ein, dass der Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung seine \nbisherigen Argumentationslinie - Verfolgungsmaßnahmen auf Veranlassung des \nVaters der Verlobten - aufgegeben hat und nunmehr geltend macht, er habe den Iran \nwegen eines ungerechtfertigten Spionagevorwurfes verlassen.\n\n34\n\nZu der Einschätzung, das Vorbringen sei unglaubhaft, passt auch die allgemeine \nEinstellung des Klägers zur Wahrheit, wie sie sich aus dem Inhalt der Ausländerakte \nund seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt. Danach hatte er \nbeispielsweise seinen Geburtsort in seinem Ausweis bewusst falsch angegeben, um \nseinem Vater ein höheres Einkommen zu ermöglichen. Ferner war er im Jahr 2002 \noffenbar bereit, mittels unwahrer Angaben betreffend Anschrift und Beruf ein Visum \nfür eine Sportmesse in Deutschland zu erhalten. Dass er das Ausfüllen des \nVisumsantrages seinem Freund überlassen hat, steht dem nicht entgegen. Entweder \nhat er den Antrag gelesen bzw. sich von seinem Freund wiedergeben lassen und in \ndiesem Fall die unwahren Angaben stillschweigend gebilligt. Oder er hat den Inhalt \ndes Antrages nicht zur Kenntnis genommen und damit seinem Freund, der \nversprochen hatte, das Visum zu besorgen, freie Hand gelassen, auch mit \nunrichtigen Angaben zu arbeiten.\n\n35\n\nNach alledem haben die gegen die Glaubwürdigkeit des Vorfluchtvorbringens \nsprechenden Umstände ein so erhebliches Gewicht, dass auch die Gestik des \nKlägers während seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung das Gericht nicht \nin ausreichendem Maße von der Wahrheit seiner Einlassungen überzeugen kann. \nZwar hat er beispielsweise bei der Schilderung seiner Verhaftung mit einer \nKopfbewegung angedeutet, wie die Männer im Auto seinen Kopf herunter gedrückt \nhaben sollen. Auch hat er im weiteren Verlauf der Verhandlung durch \nArmbewegungen die Art der vom ihm behaupteten Fesselung demonstriert. Diese \nund ähnliche Gesten sind aber nicht notwendigerweise Zeichen für die Wahrhaftigkeit \neiner Aussage. Sie können ohne weiteres auch in der Persönlichkeit des \nSprechenden ihre Ursache haben oder in dem Kulturkreis, dem er entstammt, und \nunabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens eingesetzt werden.\n\n36\n\nDie Einlassungen des Klägers zum Vorfluchtgeschehen sind somit nicht \nbeachtlich wahrscheinlich.\n\n37\n\nEiner Anerkennung als asylberechtigt steht darüber hinaus entgegen, dass es \nsich bei den vom Kläger dargestellten Verfolgungsmaßnahmen im Iran jedenfalls \nnicht um eine politische Verfolgung handelt, soweit sie - wie von ihm überwiegend \nbehauptet - vom Vater seiner Verlobten ausgingen. Wie er selbst vorträgt, hat er sich \nim Iran in keiner Weise politisch betätigt; seine wiederholte Festnahme führte er - \njedenfalls bis kurz vor Schluss der mündlichen Verhandlung - darauf zurück, dass der \nVater seiner Verlobten stellvertretender Leiter des Informationsbüros in B und mit der \nVerbindung seiner Tochter nicht einverstanden sei und daher ihn, den Kläger, durch \nEinschüchterung davon abzubringen versucht habe. Derartige im privaten Bereich \nwurzelnde Streitigkeiten sind aber nicht politisch motiviert, auch wenn sich der Vater \nder Verlobten staatlicher Mittel bedient haben sollte.\n\n38\n\nIst der Kläger nach alledem unverfolgt aus dem Iran ausgereist, kann er sich \nauch nicht mit Erfolg auf Nachfluchtaktivitäten berufen. Das folgt für den geltend \ngemachten Anspruch auf Asyl schon daraus, dass er nach den vorstehenden \nAusführungen nicht an eine politische Tätigkeit im Iran anknüpfen kann. Unabhängig \nhiervon würden die von ihm geltend gemachten Aktivitäten aber auch nicht \nausreichen, ihn als asylberechtigt anzuerkennen. Für die Annahme einer Verfolgung \nim Fall der Rückkehr reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern \nnur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation \nerfolgtes Auftreten aus. Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung \nzwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und \nbeachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche \nOrganisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in \nder Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen,\n\n39\n\nBundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Leipzig vom \n23. August 2000; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom \n27. August 2003 „Prozess wegen Spionage für Iran - Ehemaliger Vize-Konsul \ninformierte Teheran über Oppositionelle\".\n\n40\n\nIndes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich \nerfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen \nBehörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein \nnach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich \nernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt \nwird.\n\n41\n\nVgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Auskunft an das VG Ansbach vom \n2. Juli 1999, Auskunft an das VG Köln vom 11. Dezember 2000 und Auskunft an \ndas Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. Januar 2003; Deutsches \nOrient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom \n26. Mai 2003; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage im Iran vom 3. März 2004, S. 23.\n\n42\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und \naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die \ndiejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die \nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste \nhinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den \njeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen \nherausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen \nlassen,\n\n43\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 26. Mai 2003.\n\n44\n\nDies schließt es von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer \nAsylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen \nParteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme \nan regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten \nund sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen \nVeranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem \nVerteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine \nBedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen. Hieran ändert \nauch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die Erhöhung der \nQuantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der \nGesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen \nzahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er \nlediglich „dabei ist\", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, \ndass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im \nZusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-\nRegime in Teheran ausgeht.\n\n45\n\nDies gilt auch für Aktivitäten, die der Kläger für die SPI (Socialist Party of Iran) \nausgeübt hat. Bei dieser Gruppierung handelt es sich um eine im Exil gegründete, \nlinksextremistische Oppositionsgruppe, die aus dem Comitee for the Defence of \nStruggle hervorgegangen ist, aber noch nicht lange existiert. Sie hat aber im Iran \nselbst überhaupt keine Relevanz und ist daher eine reine Exilangelegenheit. Auch \nkommt ihr keinerlei Bedeutung innerhalb des iranischen exiloppositionellen \nSpektrums zu. Daher besteht keine Gefährdung von Personen, die sich für diese \nPartei innerhalb des oben geschilderten Rahmens exilpoitisch betätigen, soweit sie \ndies nicht an exponierter Stelle tun,\n\n46\n\nvgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 16. August 2004, Az. 522 \ni/br.\n\n47\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es am 17. Juni 2003 \neinen Übergriff auf das Hamburger Konsulat des Iran gegeben hat, welcher der SPI \nzugeschrieben wird. Zwar dürfte eine Gefährdung derjenigen Personen bestehen, die \nseinerzeit an diesen Übergriffen als Täter oder Drahtzieher beteiligt waren,\n\n48\n\nvgl. Gutachten des Deutschen Orient-Institutes vom 16. August 2004, a.a.O., \nGutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 3. Februar 2004, Az. \n4C23-280-S-460 069; Gutachten der Universität Mainz vom 30. August 2004.\n\n49\n\nDies ist jedoch beim Kläger nicht der Fall, da er erst nach dem Übergriff vom \n17. Juni 2003, nämlich am 21. September 2003, eingereist ist. Eine besondere \nGefährdung seiner Person wegen des von anderen verübten Übergriffs besteht \nnicht.\n\n50\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht zu den Personen zu \nzählen, die wegen eines exponierten Auftretens für eine regimefeindliche \nOrganisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschiene. \nDie von ihm ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten führen nicht zur Annahme einer \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im Falle einer \nRückkehr in den Iran.\n\n51\n\nNach den oben dargestellten Maßstäben erscheint es von vornherein \nausgeschlossen, seiner einfachen Mitgliedschaft in der SPI eine \nverfolgungsrelevante Bedeutung beizumessen. Auch seine weiteren Aktivitäten, \nnämlich die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und Versammlungen, \ngehen nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter \nErscheinungsformen exilpolitischen Protests hinaus.\n\n52\n\nDie Teilnahme des Klägers an Veranstaltungen der Organisation Karawane, die \nsich nach seinen Angaben für die Rechte von Flüchtlingen einsetzt, ist ebenfalls nicht \nin einer Weise exponiert, dass ihr verfolgungsrelevante Bedeutung zukäme.\n\n53\n\nNach alledem kommt eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter weder \nauf Grund des Geschehens vor seiner Ausreise noch in Folge exilpolitischen \nVerhaltens in Betracht.\n\n54\n\nDarüber hinaus hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da diese Voraussetzungen hinsichtlich \nder Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des anzulegenden \nMaßstabes beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit denen des Asylbegehrens nach Art. \n16a Abs. 1 GG deckungsgleich sind, kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen \nwerden.\n\n55\n\nDer Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Gründe für das \nVorliegen solcher Abschiebungsverbote bestehen nicht. Insbesondere liegen sie \nnicht in der behaupteten Gegnerschaft des Vaters seiner Verlobten zu der \nVerbindung seiner Tochter mit dem Kläger. Zum einen ist das Vorbringen des \nKlägers, er sei auf Veranlassung dieses Mannes zweimal verhaftet und gefoltert \nworden, aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft. Zum anderen hat er nach \neigenen Angaben keinerlei Verbindung mehr zu seiner Verlobten. Deren Vater hat \ndaher keinen Grund mehr, gegen den Kläger vorzugehen.\n\n56\n\nSoweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides \ngerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 \nAbs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und \nverletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-04/2-k-4550-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-10-04/2-k-4550-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277398","retrieved":"2026-07-09 02:50:14.472245+00:00"}}