{"status":"available","doknr":"OLD277567","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0927.16K1642.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"16 K 1642/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \r\nwerden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie am 0.00.1979 in Bagdad geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige \r\nchaldäischer Volkszugehörigkeit katholischen Glaubens. Ihrem Vortrag nach reiste \r\nsie am 12. Juli 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n\r\n\r\n3\n\nAm 17. Juli 2001 beantragte die Klägerin unter Vorlage ihres Personalausweises \r\nihre Anerkennung als Asylberechtigte (0 000 000-000). Zur Begründung führte die \r\nKlägerin bei ihrer Anhörung im Wesentlichen aus: Sie habe bis zu ihrer Ausreise bei \r\nihren Eltern in Bagdad gelebt. Ihre Schwester lebe seit 1996 in Deutschland. Ihre drei \r\nBrüder hielten sich noch im Irak auf. Sie sei Studentin und im Irak nie Mitglied einer \r\nPartei oder Organisation gewesen. Ihr Onkel habe seinen PKW verkauft und sei \r\nanschließend mit seiner Frau zuhause umgebracht worden. Daraufhin habe ihr Vater \r\ndie Verkäufer des Autos angezeigt. Es seien vier Personen festgenommen worden. \r\nZwei von ihnen seien wieder frei gelassen worden, weil es keine Beweise gegeben \r\nhabe. Die Freigelassenen hätten vier Millionen Irakische Dinar bezahlt. Sie seien zu \r\nihrem Vater gekommen und hätten von ihm verlangt, dass er seine Anzeige \r\nzurückziehe. Anderenfalls werde man einen aus seiner Familie töten. Sein Vater \r\nhabe Angst gehabt und sie ins Ausland geschickt. \n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Juli 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \r\nausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - \r\nBundesamt -) den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, \r\nstellte aber zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \r\nhinsichtlich des Iraks vorliegen. \n\n\r\n\r\n5\n\nNachdem das Bundesamt der Klägerin mitgeteilt hatte, dass es den Widerruf der \r\nFeststellung des § 51 Abs. 1 AuslG beabsichtige, machte diese geltend: Die \r\nRückkehr in den Irak sei für sie nicht vorstellbar. Die Sicherheitslage im Irak sei \r\nweiterhin sehr angespannt. Seit dem Sturz Saddam Hussein hätten islamische Kräfte \r\nerheblich an Einfluss gewonnen. Personen , die nicht muslimischen Glaubens seien, \r\nmüssten befürchten, allein wegen ihres Glaubens benachteiligt und verfolgt zu \r\nwerden. In der Vergangenheit sei es zu Angriffen auf katholische Kirchen und \r\nkatholische Geistliche gekommen. Sie sei als Katholikin bei einer Rückkehr in den \r\nIrak erheblich gefährdeter als Angehörige des muslimischen Glaubens. \n\n\r\n\r\n6\n\nMit Bescheid vom 4. April 2005 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom \r\n23. Juli 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG \r\nvorliegen, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht \r\nvorliegen und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \r\nAufenthG nicht vorliegen.\n\n\r\n\r\n7\n\nDie Klägerin hat am 12. April 2005 Klage erhoben. Diese begründet sie \r\nzusätzlich wie folgt: Sie habe Angst in ein Land zurückzukehren, in dem Anarchie \r\nherrsche und in dem der Ausbruch eines Bürgerkrieges nicht ausgeschlossen \r\nwerden könne. Da die Terroristen keine Rücksicht auf irakische Zivilisten nehmen \r\nwürden, sei ihre Angst, Opfer dieser Gewalt zu werden, verständlich und \r\nnachvollziehbar. Bei einer Rückkehr in den Irak müsse sie zudem ihre hier \r\naufgebaute wirtschaftliche Existenz und die geknüpften sozialen Kontakte aufgeben. \r\nDies sei für sie nicht vorstellbar, weil sie sich intensiv um die Integration in den \r\ndeutschen Kulturkreis bemüht habe.\n\n\r\n\r\n8\n\nZum Termin der mündlichen Verhandlung ist weder die Klägerin noch deren \r\nProzessbevollmächtigte erschienen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n\r\n\r\n10\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \r\nFlüchtlinge vom \r\n4. April 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten \r\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \r\nAufenthG vorliegen, \r\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 \r\nAbs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n\r\n\r\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \r\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \r\nder beigezogenen Ausländerakte der Klägerin und die der Kammer über die Situation \r\nim Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die Prozessbevollmächtigte \r\nder Klägerin mit der Ladung hingewiesen worden ist und auf die in der mündlichen \r\nVerhandlung hingewiesen worden ist, Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n16\n\n1. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 4. April 2005 die Feststellung des \r\nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht widerrufen.\n\n\r\n\r\n17\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u.a. die Feststellung, dass die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - nunmehr ersetzt durch § 60 Abs. 1 \r\nAufenthG - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie \r\nnicht mehr vorliegen. Entscheidend ist hierfür, ob sich die Verhältnisse im \r\nHerkunftsland der Klägerin seit dem Erlass des Bescheides des Bundesamtes vom \r\n23. Juli 2001 im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geändert haben. \r\nDas ist der Fall. Dabei ist nicht auf einzelne Gebietsteile abzustellen, sondern auf die \r\nÄnderung der Verhältnisse im gesamten Herkunftsland. Wenn im Zeitpunkt der \r\nstattgebenden Entscheidung des Bundesamtes im Herkunftsland (oder in Teilen \r\ndesselben) politische Verfolgung stattgefunden hat, sind die Voraussetzungen des \r\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs die politische \r\nVerfolgung im gesamten Herkunftsland - wie hier - entfallen ist. Nach der Besetzung \r\ndes Iraks durch amerikanische und britische Truppen ist das Regime Saddam \r\nHusseins ersatzlos beseitigt worden. Diese Entwicklung der politischen Verhältnisse \r\nim Irak stellt eine zum Widerruf berechtigende und verpflichtende nachträgliche \r\nÄnderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG \r\ndar,\n\n\r\n\r\n18\n\nvgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22/03 -.\n\n\r\n\r\n19\n\nGemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \r\nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \r\nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \r\nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \r\nEine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift kann ausgehen a) von dem Staat, \r\nb) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \r\nStaatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) \r\nund b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \r\nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \r\nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \r\nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine \r\ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n\r\n\r\n20\n\nIm vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin \r\nirakische Staatsangehörige ist, sodass es für die Beurteilung auf die Verfolgungslage \r\nim Irak ankommt. \r\nDie Klägerin hat bei einer Rückkehr dorthin zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt \r\nkeine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten. Aufgrund des Sturzes \r\ndes Saddam-Regimes droht ihr von dieser Seite keine Verfolgung, die sie auch nicht \r\ngeltend gemacht hat. Sie muss auch von anderer Seite keine derartige Verfolgung \r\nbefürchten. \r\nNach dem Sturz des Saddam-Regimes ist im Irak eine Staatsgewalt nicht mehr bzw. \r\nnoch nicht wieder gegeben,\n\n\r\n\r\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seitdem \r\nständige Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe zuletzt \r\nBeschlüsse vom 30. November 2004 - 9 A 776/02.A - und 12. Januar 2005 - \r\n9 A 120/05.A -.\n\n\r\n\r\n22\n\nDas erkennende Gericht teilt diese in den o.g. Entscheidungen eingehend \r\ndargelegte Auffassung auch in Bezug auf die seit Ende Juni 2004 amtierende \r\nÜbergangsregierung sowie die Ende Januar 2005 stattgefundenen Wahlen, die nach \r\ndem für den Irak entworfenen Zeitplan nur vorläufigen Charakter haben \r\n(Übergangsparlament) haben,\n\n\r\n\r\n23\n\nvgl. ad-hoc Bericht des Auswärtigen Amtes vom 2. November 2004 über die \r\nasyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak (508-516.80/3 IRQ) (Stand: Oktober \r\n2004).\n\n\r\n\r\n24\n\nSelbst wenn man davon ausginge, dass die irakische Übergangsregierung \r\nderzeit im Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausübte, \n\n\r\n\r\n25\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. September 2004 -\r\n A 2 S 471/02 -,\n\n\r\n\r\n26\n\nführte dies nicht zu einer für die Klägerin günstigen Entscheidung. Denn deren \r\nSachvortrag enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von den irakischen Behörden \r\nkonkrete Gefahren für sie ausgehen könnten. \r\nEbenfalls ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass ihr durch künftige staatliche oder \r\nstaatsähnliche irakische Stellen bzw. dort vorherrschende Parteien oder \r\nOrganisationen politische Verfolgung droht; genauso wenig ist ersichtlich, dass der \r\nKlägerin von irgendwelchen nichtstaatlichen Akteuren politische Verfolgung droht, \r\nder sie in ihrem Heimatland schutzlos und unausweichlich ausgesetzt wäre. Zum \r\neinen handelt es sich bei der von ihr vorgetragenen Bedrohung um eine Bedrohung \r\ndurch Privatleute, von denen nach ihrem Vortrag nicht davon ausgegangen werden \r\nkann, dass diese nichtstaatlichen Akteure eine Gruppe bilden, die in ihrem \r\nOrganisationsgrad dem Staat oder den Parteien bzw. Organisationen des § 60 Abs. \r\n1 S. 4 a und b AufenthG ähnlich sind, was eine Voraussetzung des § 60 Abs. 1 S. 4 \r\nc AufenhG darstellt,\n\n\r\n\r\n27\n\nvgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2005 - RN 8 K 04.30779 -.\n\n\r\n\r\n28\n\nZum anderen ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, warum diese \r\nBedrohung der gesamten Familie gerade ihr gegenüber bei einer Rückkehr in den \r\nIrak zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt überhaupt noch bestehen soll, da \r\nlediglich sie aufgrund der Bedrohung ausgereist ist, während ihre Brüder und ihre \r\nEltern im Irak verblieben sind und von ihr keine Repressalien privater Dritter ihrer \r\nFamilie gegenüber geltend gemacht worden sind. \n\n\r\n\r\n29\n\nZwar hat die Klägerin auf Übergriffe von Seiten nichtstaatlicher Akteure gegen \r\ndie christliche Bevölkerungsminderheit hingewiesen, dennoch kann nicht davon \r\nausgegangen werden, dass die Klägerin deshalb, weil sie selbst zur Gruppe der \r\nChristen gehört, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in den \r\nIrak aus religiösen Gründen von Verfolgung bedroht ist. \r\nErgibt sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers nicht aus \r\ngegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen, so kann sie sich auch aus gegen Dritte \r\ngerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen \r\nMerkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer \r\nnach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, \r\nsogenannte „Gruppenverfolgung\", \n\n\r\n\r\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158/94 -, NVwZ 1995, 175 m.w.N.. \r\n\n\r\n\r\n31\n\nDie Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte \r\n„Verfolgungsdichte\" voraus. Danach ist eine so große Vielzahl von \r\nEingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich \r\ndabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine \r\nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungsmaßnahmen müssen vielmehr \r\nim Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \r\nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so \r\nausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \r\nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle \r\nGefahr eigener Betroffenheit entsteht, \n\n\r\n\r\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O.\n\n\r\n\r\n33\n\nEine derartige Feststellung lässt sich für die Gruppe der Christen im Irak \r\ngegenwärtig nicht treffen. Denn die Übergriffe, die es in der jüngeren Vergangenheit \r\ngegeben hat, insbesondere die Anschläge auf christliche Kirchen im August, Oktober \r\nund November 2004 sind nicht in einer solchen Häufigkeit erfolgt, dass daraus zum \r\nentscheidungserheblichen Zeitpunkt schon die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit \r\nfür jeden Christen abgeleitet werden kann. Die Zahl der dadurch zu Schaden \r\ngekommenen Personen ist, bezogen auf die Gesamtzahl der im Irak lebenden \r\nChristen, die sich - verlässliche offizielle Zahlen gibt es nicht - nach Schätzungen auf \r\nca. 400.000 bzw. 600.000 Personen beläuft,\n\n\r\n\r\n34\n\nvgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 31.01.2005 an das \r\nVG Ansbach (1644 al/br),\n\n\r\n\r\n35\n\nverhältnismäßig gering. Hinzu kommt, dass von den in den vergangenen \r\nMonaten insgesamt getöteten Christen, deren Zahl mit 80 - 110 angegeben wird, \r\nviele ganz bestimmten Personengruppen angehörten, d.h. eine erhebliche Anzahl an \r\nAnschlägen richtete sich gegen Besitzer von mit Alkohol handelnden Geschäften, \r\nÜbersetzer und andere mit den Besatzungsmächten zusammen arbeitende Christen, \r\n\n\r\n\r\n36\n\nvgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 31.01.2005 an das \r\nVG Ansbach (1644 al/br),\n\n\r\n\r\n37\n\nsodass die Zahl derjenigen, die allein aus Gründen ihrer Religionszugehörigkeit \r\nvon Anschlägen betroffen waren, weiter zu verringern ist. Diejenigen, die - wie die \r\nKlägerin - diesem besonderen Personenkreisen selbst nicht angehören, erscheinen \r\ndemnach weniger gefährdet,\n\n\r\n\r\n38\n\nso zum Ganzen auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2005 \r\n- 10 A 10001/05.A -, a.A. VG Regensburg, Urteil vom 17. Januar 2005 \r\n- RN 3 K 04.30621 -. \n\n\r\n\r\n39\n\nWichtige christliche Repräsentanten heben immer wieder hervor, dass Christen \r\nin gleichem Maße unter der schwierigen Sicherheitssituation zu leiden haben wie alle \r\nanderen Iraker,\n\n\r\n\r\n40\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asy- und abschiebungsrelevante Lage \r\nin der Republik Irak vom 10. Juni 2005 (Stand: Mai 2005) (508-516.80/3 IRQ).\n\n\r\n\r\n41\n\nDa der Widerruf in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgeschrieben ist, war \r\ndas Bundesamt nicht berechtigt, Ermessenserwägungen anzustellen, so dass ein \r\nErmessensfehlgebrauch nicht zu prüfen war. \r\nZwar hat nach § 73 Abs. 2a AsylVfG, der auf das hier erst im Jahr 2005 \r\nentschiedene Widerrufsverfahren Anwendung findet,\n\n\r\n\r\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A - und vom 30. \r\nMai 2005 - 9 A 1851/05.A -,\n\n\r\n\r\n43\n\nu.a. die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach \r\n§ 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach \r\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen und ist das Ergebnis der \r\nAusländerbehörde mitzuteilen. Erst wenn nach dieser Prüfung ein Widerruf nicht \r\nerfolgt ist, steht eine spätere Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG im Ermessen \r\ndes Bundesamtes (§ 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG). Es handelt sich vorliegend jedoch \r\nnicht um eine „spätere\" Entscheidung in diesem Sinne. Das Bundesamt hat bei \r\nseiner Prüfung, ob eine Widerrufsentscheidung erlassen wird, die mehr als drei Jahre \r\nnach Unanfechtbarkeit des Anerkennungsbescheides erfolgt ist, gerade nicht von \r\neinem Widerruf abgesehen, sondern die angefochtene Widerrufsentscheidung \r\nerlassen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut steht bei diesem mehrstufigen \r\nVerfahren erst eine spätere Entscheidung des Bundesamtes, die nach vorheriger \r\nNegativprüfung des Bundesamtes erfolgt ist, im Ermessen des Bundesamtes, sodass \r\nes sich bei der Erstwiderrufsentscheidungsprüfung um eine gebundene \r\nEntscheidung im Sinne des § 73 Abs. 1 AsyVfG handelt,\n\n\r\n\r\n44\n\nvgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2005 - 16 K 2191/04.A -.\n\n\r\n\r\n45\n\nHieran vermag auch der Umstand, dass das Bundesamt erst nach Ablauf der \r\nDrei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG die Widerrufsprüfung vorgenommen hat, \r\nnichts zu ändern. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG ist erst zum 1. Januar \r\n2005 in Kraft getreten, sodass sie zuvor vom Bundesamt nicht als geltendes Recht \r\nzu berücksichtigen war. Eine Übergangsbestimmung, wonach die Dreijahresfrist \r\nrückwirkend auch für vor dem 1. Januar 2005 länger als drei Jahre unanfechtbar als \r\nasylberechtigt anerkannte Personen eingreifen sollte, enthalten weder §§ 87 Abs. 1, \r\n87 b AsylVfG noch Art. 3, 15 ZuwanderungsG. Auch für den mit § 73 Abs. 2a \r\nAsylVfG in Verbindung stehenden § 26 Abs. 3 AufenthG enthält § 102 Abs. 2 \r\nAufenthG bewusst keine eine Rückwirkung anordnende Übergangsvorschrift. Nach § \r\n77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gilt zwar für eine gerichtliche Entscheidung jeweils das zum \r\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende (neue) Recht. Dies besagt aber \r\nnicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristenbestimmungen samt daran \r\nanknüpfender Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens \r\nhinaus zuzumessen wäre. Die von diesen neuen Fristenbestimmungen begründeten \r\nRechte und Pflichten beginnen vielmehr auch insoweit erst ab ihrem Inkrafttreten zu \r\nlaufen und wirken für die Zukunft,\n\n\r\n\r\n46\n\nvgl. zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 25. April 2005 - 21 ZB 05.30260 -; \r\nVG Braunschweig, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 A 524/04 -.\n\n\r\n\r\n47\n\nZudem dient die Dreijahresfrist nicht auch den Interessen des Asylbewerbers, \r\nsodass sich dieser auf eine etwaige Verletzung nicht berufen kann. Die in § 73 Abs. \r\n2a S. 1 AsylVfG bestimmte Frist steht rechtssystematisch im Zusammenhang mit \r\ndem Einbürgerungsverfahren (vgl. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG) und ist allein im \r\nöffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten \r\nnicht (mehr) zustehenden Rechtsposition erlassen worden, damit u.a. für \r\nEinbürgerungsverfahren rascher Klarheit über den asylrechtlichen Status des \r\nBetreffenden erlangt werden kann,\n\n\r\n\r\n48\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Januar 2005 - 9 K 3241/04.A -; VG \r\nBraunschweig, \r\nUrteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.; a.A. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2005 \r\n- 18 K 5874/04.A - .\n\n\r\n\r\n49\n\nAuch die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG greift nicht ein. Denn \r\nzwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, von einem Widerruf \r\nabzusehen, liegen nicht vor. Die gegenwärtigen politischen Verhältnisse im Irak sind, \r\nwie oben dargelegt, gänzlich andere als zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im \r\nJahr 2001. Eine mögliche Integration der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland \r\nist nicht unmittelbare und schon gar nicht zwingende Folge einer etwaigen früheren \r\nVerfolgung im Irak,\n\n\r\n\r\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 9 A 1410/05.A -.\n\n\r\n\r\n51\n\nDie Voraussetzungen des § 73 AsylVfG sind auch nicht etwa deswegen nicht \r\nerfüllt, weil die Änderung der Verhältnisse im Irak noch nicht dauerhaft wäre und der \r\nirakische Staat nicht in der Lage wäre ausreichenden Schutz zu gewähren, wie es \r\nArt. 1 C Nr. 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GK) voraussetzt. Eine einschränkende \r\nAuslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist schon deshalb nicht geboten, weil die \r\nGK - insbesondere die Vorschriften des Art. 1 C Nr. 5 und 6 GK - keine allgemeinen \r\nBestimmungen über den Widerruf eines förmlichen Flüchtlingsstatus enthält. Sie \r\nschreibt weder vor, Flüchtlingen einen besonderen Status zu verleihen, noch trifft sie \r\nRegelungen über einen Widerruf oder eine Rücknahme eines derartigen Status,\n\n\r\n\r\n52\n\nvgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A \r\n3766/03.A - m.w.Nachw. in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung \r\ndes UNHCR, a.A. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. August 2005 - 6 A 121/05 \r\n-.\n\n\r\n\r\n53\n\nEin etwaiges - ungeachtet entfallener Verfolgungsgefahr - bestehendes \r\nSchutzbedürfnis ist ggf. im Rahmen der Prüfung der §§ 60 Abs. 2 -7, 60 a AufenthG \r\nzu berücksichtigen. Auch Art. 11 Abs. 1 e), 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG \r\n(Qualifikationsrichtlinie) stehen einem Widerruf nicht entgegen. Zwar wird dort \r\n(inhaltlich entsprechend der GK) der Widerruf einer Anerkennung der \r\nFlüchtlingseigenschaft gemäß Art. 2 d) für den Fall vorgesehen, dass der Schutz des \r\nLandes der Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen werden kann. Dabei geht es \r\njedoch, wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, um den Schutz vor \r\nindividueller Verfolgung, die nicht mehr droht, nicht aber um die Schutz- und \r\nFunktionsfähigkeit des Staates schlechthin. Der sog. „subsidiäre Schutz\" gemäß \r\nArt. 15 der Richtlinie vor ernsthaftem Schaden ist ebenfalls ausdrücklich für \r\nindividuelle Bedrohungen vorgesehen. Schließlich belegt Erwägung 26 der Richtlinie, \r\ndass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein \r\nausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, \r\ndie als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu beurteilen wäre. \r\nZudem haben die Mitgliedsstaaten bis zum 10. Oktober 2006 Zeit, die Aussagen der \r\nRichtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen, sofern überhaupt Anpassungsbedarf \r\nbesteht. Ein Einzelner kann sich darüber hinaus vor nationalen Gerichten auf eine \r\nRichtlinie erst nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht \r\nvorgesehenen Frist berufen,\n\n\r\n\r\n54\n\nvgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - \r\nm.w.Nachw.\n\n\r\n\r\n55\n\n2. Da die Klägerin - wie oben dargelegt - zum entscheidungserheblichen \r\nZeitpunkt bei einer Rückkehr in den Irak weder durch den Staat oder staatsähnliche \r\nStellen noch durch nichtstaatliche Akteure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \r\nVerfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, hat sie keinen Anspruch auf \r\nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n\r\n\r\n56\n\n3. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. \r\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (früher: \r\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG) liegen zu Gunsten der Klägerin nicht \r\nvor.\n\n\r\n\r\n57\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 \r\nAufenthG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat \r\noder eine staatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist, \r\nwie bereits oben dargelegt, nichts dafür ersichtlich, dass von künftigen staatlichen \r\noder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Klägerin mit der \r\nerforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten.\n\n\r\n\r\n58\n\nGründe für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls \r\nnicht ersichtlich. \r\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \r\nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr \r\nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom \r\nStaat ausgeht oder diesem zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Für \r\ndie Annahme einer konkreten Gefahr genügt aber nicht die theoretische Möglichkeit, \r\nOpfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist \r\nerforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche \r\nGefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. \r\nDemgegenüber ist die Berücksichtigung von Gefahren, denen die Bevölkerung oder \r\ndie Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein \r\neiner generellen Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorbehalten (§ 60 \r\nAbs. 7 Satz 2 AufenthG), und das grundsätzlich selbst dann, wenn eine solche \r\nGefahr den Einzelnen konkret und individualisierbar betrifft. Trotz bestehender \r\nerheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \r\ngesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \r\nAbschiebezielstaat droht. \r\nAbweichend von diesem Grundsatz gebietet eine verfassungskonforme Auslegung \r\nund Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG im Einzelfall allerdings dann, wenn der \r\nAusländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt \r\nwäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem \r\nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, die Gewährung \r\nvon Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, \n\n\r\n\r\n59\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \r\nvom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, vom 2. September 1997 \r\n- 9 C 40.96 - und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 \r\nAbs. 6 AuslG.\n\n\r\n\r\n60\n\nDas gilt aber nur dann, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht \r\nanderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt \r\nwird,\n\n\r\n\r\n61\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420.\n\n\r\n\r\n62\n\nLetzteres, also eine Schutzgewährung auf der Grundlage eines Erlasses, greift \r\nvorliegend ein. Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \r\nvom 18. Dezember 2003 (Az. 14.44.382-I 3) zur Verlängerung auslaufender \r\nDuldungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dem Irak um sechs Monate, \r\nder gemäß dem Schreiben des Innenministeriums NRW an das OVG NRW vom \r\n28. Januar 2004 (Az. 15.44.382-I 3) auch auf Fälle des Erlöschens \r\nasylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen erstreckt werden kann, beinhaltet \r\nangesichts des angenommenen tatsächlichen Abschiebungshindernisses und des \r\nunter solchen Voraussetzungen schon kraft Gesetzes (§ 60a Abs. 2 AufenthG) \r\nbestehenden Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung unmissverständlich die \r\nrechtsverbindliche Vermittlung von Schutz vor Abschiebung,\n\n\r\n\r\n63\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A - und vom \r\n29. Juni 2004 - 9 A 2389/02.A -.\n\n\r\n\r\n64\n\nHieran hat sich bislang nichts geändert, da der Erlass laut Schreiben des \r\nInnenministeriums NRW vom 20. Dezember 2004 an das VG Münster \r\n(Az. 15-39.00.02-I 3) weiterhin anzuwenden ist. \n\n\r\n\r\n65\n\nEs bedarf daher keines Eingehens auf für die Klägerin möglicherweise \r\nbestehende gruppenspezifische Gründe für Besorgnisse und auf die Frage, ob daran \r\nanknüpfend eine verfassungsrechtlich relevante Zuspitzung in Rede stehen könnte. \r\nMaßgeblich kann allenfalls eine individuelle, in persönlichen Eigenschaften und \r\nVerhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit sein. In dieser Hinsicht \r\nist von der Klägerin nichts Spezifisches und Konkretes vorgetragen worden. Nach \r\nihrem Vortrag ist davon auszugehen, dass ihre Eltern und ihre Brüder nach wie vor \r\nunbehelligt im Irak leben. Gerade die offensichtlichen und schwerwiegenden \r\nProbleme hinsichtlich der Sicherheit im Irak sind als Gefahren allgemeiner Art \r\neinzuordnen. Gleiches gilt für die dort bestehenden Versorgungsengpässe.\n\n\r\n\r\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \r\nAsylVfG.\n\n\r\n\r\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-27/16-k-1642-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-27/16-k-1642-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277567","retrieved":"2026-07-09 02:50:29.109529+00:00"}}