{"status":"available","doknr":"OLD277566","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0927.16K1489.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"16 K 1489/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \r\nwerden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 00.00.1975 in Kirkuk geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger \r\narabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 30. Oktober \r\n2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n\r\n\r\n3\n\nAm 6. November 2000 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter \r\n(Az.: 0 000 000 - 000). Zur Begründung führte der Kläger bei seiner Anhörung im \r\nWesentlichen aus: Er habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau in Kirkuk gelebt. \r\nSie befinde sich weiterhin dort. Seine Eltern und seine Geschwister (drei Schwestern \r\nund zwei Brüder) lebten wie viele weitere Verwandte im Irak. Nachdem er acht Jahre \r\ndie Schule besucht habe, habe er diese ohne Abschluss verlassen. Einen Beruf habe \r\ner nicht erlernt. Er sei nach der Schulzeit sofort zum Wehrdienst eingezogen worden, \r\nden er bis 1996 geleistet habe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise ein Geschäft \r\nfür Möbel und Elektrogeräte für den Haushalt betrieben. Er habe sich nie politisch \r\nbetätigt und sei nicht Mitglied einer politischen Partei oder gesellschaftlichen \r\nOrganisation gewesen. Am 1. Oktober 2000 habe er eine Einladung des \r\nGouverneurs des Gebietes Kirkuk bekommen, dass er am 3. Oktober 2000 dort \r\nvorsprechen sollte. Diese Einladung sei auch an viele andere Händler ergangen. Als \r\ner dort gewesen sei, sei von ihnen verlangt worden jeweils eineinhalb Millionen \r\nirakische Dinar für die Provinzstadt Kirkuk zu spenden. Dieses Geld habe er nicht \r\nspenden wollen, da er und sein Vater, der ebenfalls Geschäftsmann sei, schon öfter \r\ngespendet hätten und er eine Familie habe, die er ernähren müsse. Deshalb habe er \r\nein Blatt unterschrieben, dass er nicht spenden wolle. Am nächsten Tag seien drei \r\nPersonen, von denen er annehme, dass sie vom Sicherheitsdienst gewesen seien, in \r\nsein Geschäft gekommen und hätten ihn für vier Tage festgenommen. Ihm sei \r\nvorgeworfen worden, dass er keine Sympathie für die Baath-Partei habe, da er sich \r\ngeweigert hätte, für die Baath-Partei zu spenden. Es sei ihm unterstellt worden, für \r\neine andere Partei zu arbeiten. Er sei verhört und mit dem Schlagstock, Fäusten und \r\nFüßen geschlagen worden. Am 8. Oktober 2000 habe man ihm ein weißes Blatt \r\nPapier gebracht, auf das er seine Unterschrift setzen sollte. Am nächsten Tag sei ein \r\nMann zu ihm gekommen, der ihm geraten habe, dass er eine Magenkrankheit \r\nvortäuschen solle. Nachdem er sich krank gestellt habe, sei er mit verbundenen \r\nAugen an einen Ort innerhalb Kirkuks gefahren worden, wo er seinem Vater gegen \r\ndie Zahlung von 1,3 Millionen irakische Dinar ausgehändigt worden sei. Sein Vater \r\nhabe ihm erzählt, dass er ein Geständnis unterschrieben habe, dass er Mitglied der \r\nKommunistischen Partei des Irak sei. Da jeder Mensch, der mit einer anderen Partei \r\nals der Baath-Partei zusammenarbeite, mit dem Tode bestraft werde, müsse er \r\nausreisen. \n\n\r\n\r\n4\n\nMit Bescheid vom 23. Januar 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \r\nausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - \r\nBundesamt -) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, \r\nstellte aber zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \r\nhinsichtlich des Iraks vorliegen.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 30. März 2005 widerrief das Bundesamt nach vorheriger \r\nAnhörung des Klägers die mit Bescheid vom 23. Januar 2001 getroffene \r\nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, stellte fest, \r\ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und stellte fest, \r\ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.\n\n\r\n\r\n6\n\nDer Kläger hat am 1. April 2005 Klage erhoben. Diese begründet er zusätzlich \r\nwie folgt: \r\n§ 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sei entgegen der Auffassung des OVG NRW ergänzend im \r\nHinblick auf die Beendigungstatbestände des Art. 1 C Nr. 5 Abs. 1 des Abkommens \r\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK) auszulegen, wie vom UNHCR vertreten \r\nwerde. Die tatsächliche Veränderung der Verhältnisse müsse dauerhaft sein, um den \r\nFlüchtlingsstatus entziehen zu können. Dieses Merkmal sei im Irak derzeit nicht \r\nerfüllt, da die staatlichen Organisationen des Irak, soweit überhaupt vorhanden, \r\nnicht in der Lage wären, den Flüchtlingen Schutz zu gewähren. Es gebe keine \r\nfunktionierende Regierung und grundlegende Verwaltungsstrukturen sowie eine \r\nangemessene Infrastruktur. Es sei nicht absehbar, von welchen politischen und \r\ngesellschaftlichen Kräften der irakische Staat letztendlich bestimmt werde. Eine \r\nVerfolgung nichtstaatlicher Art ergebe sich aus der katastrophalen Sicherheitslage im \r\nIrak, sodass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen anzunehmen sei. Er \r\nbefürchte Gefahr für Leib und Leben wegen der Vorfälle, die damals zu seiner \r\nAusreise geführt hätten. Die US-Armee verweigere Schutzgewährung bei privaten \r\nStreitigkeiten. Es gebe noch Blutrache im Irak, die in bestimmten Kreisen noch \r\nkonsequent ausgeübt werde.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \r\nFlüchtlinge vom 30. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu \r\nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \r\nAbs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass \r\nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \r\nvorliegen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \r\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \r\nder beigezogenen Ausländerakte des Klägers und die der Kammer über die Situation \r\nim Irak vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die die \r\nProzessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung und in der mündlichen \r\nVerhandlung hingewiesen worden sind, Bezug genommen. \n\n\r\n\r\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\r\n14\n\n1. Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 30. März 2005 die Feststellung \r\ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Recht \r\nwiderrufen.\n\n\r\n\r\n15\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u.a. die Feststellung, dass die \r\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - nunmehr ersetzt durch § 60 Abs. 1 \r\nAufenthaltsgesetz (AufenthG) - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die \r\nVoraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. \n\n\r\n\r\n16\n\nGemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \r\nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \r\nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \r\nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \r\nEine Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift kann ausgehen a) von dem Staat, \r\nb) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \r\nStaatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) \r\nund b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen \r\nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der \r\nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \r\nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine \r\ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n\r\n\r\n17\n\nIm vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger \r\nirakischer Staatsangehöriger ist, sodass es für die Beurteilung auf die \r\nVerfolgungslage im Irak ankommt.\n\n\r\n\r\n18\n\nDort hat der Kläger keine politische Verfolgung (mehr) zu befürchten, weil dort \r\nnach dem Sturz des Saddam-Regimes eine Staatsgewalt nicht mehr bzw. noch nicht \r\nwieder gegeben ist,\n\n\r\n\r\n19\n\nso OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und seitdem \r\nständige Rechtsprechung des OVG NRW, auch des 9. Senats, siehe zuletzt \r\nBeschlüsse vom 30. November 2004 - 9 A 776/02.A - , 12. Januar 2005 - 9 A \r\n120/05.A und 31. Mai 2005 - 9 A 1738/05.A -; vgl. auch OVG SH, Beschluss vom \r\n30. Oktober 2003 - 1 LB 39/0 -. \n\n\r\n\r\n20\n\nDas erkennende Gericht teilt diese in den o.g. Entscheidungen eingehend \r\ndargelegte Auffassung auch in Bezug auf die seit Ende Juni 2004 amtierende \r\nÜbergangsregierung sowie die Ende Januar 2005 stattgefundenen Wahlen, die nach \r\ndem für den Irak entworfenen Zeitplan nur vorläufigen Charakter \r\n(Übergangsparlament) haben, \n\n\r\n\r\n21\n\nvgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2005 über die asyl- und \r\nabschiebungsrelevante Lage im Irak (508-516.80/3 IRQ) (Stand: Mai 2005),\n\n\r\n\r\n22\n\nund hat sich daher dieser Rechtssprechung angeschlossen.\n\n\r\n\r\n23\n\nSelbst wenn man davon ausginge, dass die alliierten Besatzungsmächte derzeit \r\nim Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausübten bzw. diese \r\ninzwischen an die irakische Übergangsregierung abgegeben hätten,\n\n\r\n\r\n24\n\nso VGH BW, Urteil vom 16. September 2004 - A 2 S 471/02 - und VG Aachen, \r\nUrteile vom 11. September 2003 - 4 K 2360/01.A - und vom 22. Januar 2004 - 4 K \r\n1847/01.A -,\n\n\r\n\r\n25\n\nführte dies nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung. \r\nDenn dessen Sachvortrag enthält keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass \r\nvon den Besatzungsmächten bzw. der Übergangsregierung konkrete Gefahren für \r\nden Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten, genauso \r\nwenig wie durch künftige staatliche oder staatsähnliche irakische Stellen bzw. dort \r\nvorherrschende Parteien oder Organisationen. \r\nEbenso wenig ist aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich, dass dem Kläger von \r\nirgendwelchen nichtstaatlichen Akteuren Verfolgung droht, der er in seinem \r\nHeimatland schutzlos und unausweichlich ausgesetzt wäre. Seine Ausführungen zu \r\nprivaten Streitigkeiten und Blutrache sind pauschal und unsubstantiiert und mit \r\nseinem Asylvorbringen nicht in Einklang zu bringen. Zudem dürfte der Cousin \r\nSaddam Husseins seinen Einfluss nach dem Sturz Saddam Husseins verloren \r\nhaben. \n\n\r\n\r\n26\n\nDa der Widerruf in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgeschrieben ist, war \r\ndas Bundesamt nicht berechtigt, Ermessenserwägungen anzustellen, sodass ein \r\nErmessensfehlgebrauch nicht zu prüfen war. Zwar hat nach § 73 Abs. 2a AsylVfG, \r\nder auf das hier erst im Jahr 2005 entschiedene Widerrufsverfahren Anwendung \r\nfindet,\n\n\r\n\r\n27\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05.A - und vom 30. \r\nMai 2005 - 9 A 1851/05.A -,\n\n\r\n\r\n28\n\nu.a. die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach \r\n§ 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach \r\nUnanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen und ist das Ergebnis der \r\nAusländerbehörde mitzuteilen. Erst wenn nach dieser Prüfung ein Widerruf nicht \r\nerfolgt ist, steht eine spätere Entscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG im Ermessen \r\ndes Bundesamtes (§ 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG). Es handelt sich vorliegend jedoch \r\nnicht um eine „spätere\" Entscheidung in diesem Sinne. Das Bundesamt hat bei \r\nseiner Prüfung, ob eine Widerrufsentscheidung erlassen wird, die mehr als drei Jahre \r\nnach Unanfechtbarkeit des Anerkennungsbescheides erfolgt ist, gerade nicht von \r\neinem Widerruf abgesehen, sondern die angefochtene Widerrufsentscheidung \r\nerlassen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut steht bei diesem mehrstufigen \r\nVerfahren erst eine spätere Entscheidung des Bundesamtes, die nach vorheriger \r\nNegativprüfung des Bundesamtes erfolgt ist, im Ermessen des Bundesamtes, sodass \r\nes sich bei der Erstwiderrufsentscheidungsprüfung um eine gebundene \r\nEntscheidung im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG handelt,\n\n\r\n\r\n29\n\nvgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Februar 2005 - 16 K 2191/04.A -.\n\n\r\n\r\n30\n\nHieran vermag auch der Umstand, dass das Bundesamt erst nach Ablauf der \r\nDrei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG die Widerrufsprüfung vorgenommen hat, \r\nnichts zu ändern. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2a AsylVfG ist erst zum 1. Januar \r\n2005 in Kraft getreten, sodass sie zuvor vom Bundesamt nicht als geltendes Recht \r\nzu berücksichtigen war. Eine Übergangsbestimmung, wonach die Dreijahresfrist \r\nrückwirkend auch für vor dem 1. Januar 2005 länger als drei Jahre unanfechtbar als \r\nasylberechtigt anerkannte Personen eingreifen sollte, enthalten weder §§ 87 Abs. 1, \r\n87 b AsylVfG noch Art. 3, 15 ZuwanderungsG. Auch für den mit § 73 Abs. 2a \r\nAsylVfG in Verbindung stehenden § 26 Abs. 3 AufenthG enthält § 102 Abs. 2 \r\nAufenthG bewusst keine eine Rückwirkung anordnende Übergangsvorschrift. Nach § \r\n77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gilt zwar für eine gerichtliche Entscheidung jeweils das zum \r\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende (neue) Recht. Dies besagt aber \r\nnicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristenbestimmungen samt daran \r\nanknüpfender Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens \r\nhinaus zuzumessen wäre. Die von diesen neuen Fristenbestimmungen begründeten \r\nRechte und Pflichten beginnen vielmehr auch insoweit erst ab ihrem Inkrafttreten zu \r\nlaufen und wirken für die Zukunft,\n\n\r\n\r\n31\n\nvgl. zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 25. April 2005 - 21 ZB 05.30260 -; \r\nVG Braunschweig, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 A 524/04 -.\n\n\r\n\r\n32\n\nZudem dient die Dreijahresfrist nicht auch den Interessen des Asylbewerbers, \r\nsodass sich dieser auf eine etwaige Verletzung nicht berufen kann. Die in § 73 Abs. \r\n2a S. 1 AsylVfG bestimmte Frist steht rechtssystematisch im Zusammenhang mit \r\ndem Einbürgerungsverfahren (vgl. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG) und ist allein im \r\nöffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten \r\nnicht (mehr) zustehenden Rechtsposition erlassen worden, damit u.a. für \r\nEinbürgerungsverfahren rascher Klarheit über den asylrechtlichen Status des \r\nBetreffenden erlangt werden kann,\n\n\r\n\r\n33\n\nvgl. VG Aachen, Urteil vom 4. Januar 2005 - 9 K 3241/04.A -; VG \r\nBraunschweig, \r\nUrteil vom 17. Februar 2005, a.a.O.; a.A. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2005 \r\n- 18 K 5874/04.A - .\n\n\r\n\r\n34\n\nAuch die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG greift nicht ein. Denn \r\nzwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, von einem Widerruf \r\nabzusehen, liegen nicht vor. Dem Kläger ist mit Bescheid vom 23. Januar 2001 \r\nwegen der möglichen Folgen seiner Asylantragstellung in Deutschland bei einer \r\nRückkehr in den Irak der Flüchtlingsstatus des § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden. \r\nDie gegenwärtigen politischen Verhältnisse im Irak sind, wie oben dargelegt, gänzlich \r\nandere als zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers. Es ist nicht ersichtlich, dass der \r\nKläger wegen einer vermeintlichen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei des \r\nIraks heute noch Verfolgungsmaßnahmen im Irak ausgesetzt wäre. Die Irakische \r\nKommunistische Partei war im Nationalrat, der die Übergangsregierung \r\neingeschränkt kontrollierte, an maßgeblicher Stelle vertreten und gehört der \r\nderzeitigen Übergangs-Nationalversammlung an,\n\n\r\n\r\n35\n\nvgl. Bericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2005 über die asyl- und \r\nabschiebungsrelevante Lage im Irak (508-516.80/3 IRQ) (Stand: Mai 2005). \n\n\r\n\r\n36\n\nEine mögliche Integration des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland ist \r\nnicht unmittelbare und schon gar nicht zwingende Folge einer möglichen früheren \r\nVerfolgung im Irak,\n\n\r\n\r\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 9 A 1410/05.A -.\n\n\r\n\r\n38\n\nOhne Erfolg macht der Kläger geltend, die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG \r\nseien nicht erfüllt, weil die Änderung der Verhältnisse im Irak noch nicht dauerhaft sei \r\nund der irakische Staat nicht in der Lage wäre ausreichenden Schutz zu gewähren, \r\nwie es Art. 1 C Nr. 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GK) voraussetzt. Eine \r\neinschränkende Auslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist schon deshalb nicht \r\ngeboten, weil die GK - insbesondere die Vorschriften des Art. 1 C Nr. 5 und 6 GK - \r\nkeine allgemeinen Bestimmungen über den Widerruf eines förmlichen \r\nFlüchtlingsstatus enthält. Sie schreibt weder vor, Flüchtlingen einen besonderen \r\nStatus zu verleihen, noch trifft sie Regelungen über einen Widerruf oder eine \r\nRücknahme eines derartigen Status,\n\n\r\n\r\n39\n\nvgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A \r\n3766/03.A - m.w.Nachw. in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Auffassung \r\ndes UNHCR. \n\n\r\n\r\n40\n\nEin etwaiges - ungeachtet entfallener Verfolgungsgefahr - bestehendes \r\nSchutzbedürfnis ist ggf. im Rahmen der Prüfung der §§ 60 Abs. 2 -7, 60 a AufenthG \r\nzu berücksichtigen. Auch Art. 11 Abs. 1 e), 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG \r\n(Qualifikationsrichtlinie) stehen einem Widerruf nicht entgegen. Zwar wird dort \r\n(inhaltlich entsprechend der GK) der Widerruf einer Anerkennung der \r\nFlüchtlingseigenschaft gemäß Art. 2 d) für den Fall vorgesehen, dass der Schutz des \r\nLandes der Staatsangehörigkeit in Anspruch genommen werden kann. Dabei geht es \r\njedoch, wie sich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie ergibt, um den Schutz vor \r\nindividueller Verfolgung, die nicht mehr droht, nicht aber um die Schutz- und \r\nFunktionsfähigkeit des Staates schlechthin. Der sog. „subsidiäre Schutz\" gemäß \r\nArt. 15 der Richtlinie vor ernsthaftem Schaden ist ebenfalls ausdrücklich für \r\nindividuelle Bedrohungen vorgesehen. Schließlich belegt Erwägung 26 der Richtlinie, \r\ndass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein \r\nausgesetzt sind, grundsätzlich keine Bedrohung im Sinne der Richtlinie darstellen, \r\ndie als ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu beurteilen wäre. \r\nZudem haben die Mitgliedsstaaten bis zum 10. Oktober 2006 Zeit, die Aussagen der \r\nRichtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen, sofern überhaupt Anpassungsbedarf \r\nbesteht. Ein Einzelner kann sich zudem vor nationalen Gerichten auf eine Richtlinie \r\nerst nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist \r\nberufen,\n\n\r\n\r\n41\n\nvgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2005 - 11 A 533/05.A - \r\nm.w.Nachw.\n\n\r\n\r\n42\n\n2. Da der Kläger - wie oben dargelegt - zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt \r\nbei einer Rückkehr in den Irak weder durch den Staat oder staatsähnliche Stellen \r\nnoch durch nichtstaatliche Akteure mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \r\nVerfolgungsmaßnahmen zu befürchten hat, hat er keinen Anspruch auf Feststellung, \r\ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.\n\n\r\n\r\n43\n\n3. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. \r\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG (früher: \r\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG) liegen nicht zu Gunsten des Klägers \r\nvor.\n\n\r\n\r\n44\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 \r\nAufenthG erfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch den Staat \r\noder eine staatsähnliche Organisation, die im Irak derzeit nicht existieren. Auch ist, \r\nwie bereits oben dargelegt, nichts dafür ersichtlich, dass von künftigen staatlichen \r\noder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für den Kläger mit der \r\nerforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten.\n\n\r\n\r\n45\n\nGründe für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls \r\nnicht ersichtlich. \r\nNach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \r\nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr \r\nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom \r\nStaat ausgeht oder diesem zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Für \r\ndie Annahme einer konkreten Gefahr genügt aber nicht die theoretische Möglichkeit, \r\nOpfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist \r\nerforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche \r\nGefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. \r\nDemgegenüber ist die Berücksichtigung von Gefahren, denen die Bevölkerung oder \r\ndie Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, allein \r\neiner generellen Entscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorbehalten \r\n(§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), und das grundsätzlich selbst dann, wenn eine solche \r\nGefahr den Einzelnen konkret und individualisierbar betrifft. Trotz bestehender \r\nerheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \r\ngesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im \r\nAbschiebezielstaat droht. Abweichend von diesem Grundsatz gebietet eine \r\nverfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG im \r\nEinzelfall allerdings dann, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen \r\nGefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung \r\ndorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \r\nausgeliefert sein würde, die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 \r\nSatz 1 AufenthG, \n\n\r\n\r\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \r\nvom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, vom 2. September 1997 \r\n- 9 C 40.96 - und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 \r\nAbs. 6 AuslG.\n\n\r\n\r\n47\n\nDas gilt aber nur dann, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht \r\nanderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt \r\nwird,\n\n\r\n\r\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420.\n\n\r\n\r\n49\n\nLetzteres, also eine Schutzgewährung auf der Grundlage eines Erlasses, greift \r\nvorliegend ein. Der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \r\nvom 18. Dezember 2003 (Az. 14.44.382-I 3) zur Verlängerung auslaufender \r\nDuldungen vollziehbar ausreisepflichtiger Personen aus dem Irak um sechs Monate, \r\nder gemäß dem Schreiben des Innenministeriums NRW an das OVG NRW vom \r\n28. Januar 2004 (Az. 15.44.382-I 3) auch auf Fälle des Erlöschens \r\nasylverfahrensrechtlicher Aufenthaltsgestattungen erstreckt werden kann, beinhaltet \r\nangesichts des angenommenen tatsächlichen Abschiebungshindernisses und des \r\nunter solchen Voraussetzungen schon kraft Gesetzes (§ 60a Abs. 2 AufenthG) \r\nbestehenden Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung unmissverständlich die \r\nrechtsverbindliche Vermittlung von Schutz vor Abschiebung,\n\n\r\n\r\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A - und vom \r\n29. Juni 2004 - 9 A 2389/02.A -.\n\n\r\n\r\n51\n\nHieran hat sich bislang nichts geändert, da der Erlass laut Schreiben des \r\nInnenministeriums NRW vom 20. Dezember 2004 an das VG Münster \r\n(Az. 15-39.00.02-I 3) weiterhin anzuwenden ist. \n\n\r\n\r\n52\n\nEs bedarf daher keines Eingehens auf gruppenspezifische Gründe für \r\nBesorgnisse und auf die Frage, ob daran anknüpfend eine verfassungsrechtlich \r\nrelevante Zuspitzung in Rede stehen könnte. Maßgeblich kann allenfalls eine \r\nindividuelle, in persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für \r\nLeib, Leben oder Freiheit sein. In dieser Hinsicht ist vom Kläger im Hinblick auf seine \r\nPerson nichts Spezifisches und Konkretes vorgetragen worden. Gerade die \r\noffensichtlichen und schwerwiegenden Probleme hinsichtlich der Sicherheit im Irak, \r\ndie jeden im Irak lebenden Staatsbürger betreffen können, sind als Gefahren \r\nallgemeiner Art einzuordnen. Gleiches gilt für die dort bestehenden \r\nVersorgungsengpässe.\n\n\r\n\r\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \r\nAsylVfG.\n\n\r\n\r\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-27/16-k-1489-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-09-27/16-k-1489-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277566","retrieved":"2026-07-09 02:50:29.021881+00:00"}}